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Arrêt / Arrest 208256 - Militaires et corps spéciaux - Recrutement et carrière / Leger en bijzondere korps - Aanwerving en loopbaan - 20/10/2010

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 20 oktober 2010 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2010:ARR.208.256 Aktenzeichen: A. 187254/Vbis-3 Sache: Arrêt / Arrest 208256 - Militaires et corps spéciaux - Recrutement et carrière / Leger en bijzondere korps - Aanwerving en loopbaan - 20/10/2010 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2010-10-29 Konsultationen: 77 - zuletzt gesehen 2026-06-30 05:18 Version(en): Übersetzung FR Fiche Entscheid 208.256 von 20 Oktober 2010 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG KAMMER Vbis URTEIL Nr. 208.256 vom

  1. Oktober 2010 G/A. 187.254/Vbis-3 In der Rechtssache : FATZAUN Armin, im Beistand von Herrn Guido ZIANS, Frau Andrea HAAS und Herrn Rainer PALM, Rechtsanwälte in 4780 Sankt Vith, Aachener Straße 76, die ihn vertreten und bei denen Domizil erwählt wird gegen : die Stadt Eupen, im Beistand von Herrn Edgar DUYSTER, Rechtsanwalt in 4700 Eupen, Vervierser Straße 10, der sie vertritt und bei dem Domizil erwählt wird. ------------------------------------------------------------------------------------------------------ I. Gegenstand der Klage
  2. Die am
  3. Februar 2008 eingereichte Klageschrift zielt darauf ab, den Beschluss des Gemeinderates der Stadt Eupen vom
  4. November 2007, Armin FATZAUN entsprechend den Bestimmungen der Grundordnung der Städtischen Freiwilligen Feuerwehr mit sofortiger Wirkung aus der Städtischen Freiwilligen Feuerwehr zu entlassen, für nichtig zu erklären. II. Verlauf des Verfahrens
  5. Mit dem Urteil Nr. 185.650 vom
  6. August 2008 ist dem Antrag auf Aussetzung der Ausführung des angefochtenen Beschlusses stattgegeben worden. Die Gegenpartei hat einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens eingereicht. Vbis - 3d - 1/7 Die Gegenpartei hat einen Erwiderungsschriftsatz eingereicht und der Kläger hat einen Gegenerwiderungsschriftsatz eingereicht. Auditor Roger WIMMER hat einen Bericht verfasst. Der Kläger und die Gegenpartei haben einen letzten Schriftsatz eingereicht. Die Parteien sind zur Sitzung vom
  7. November 2009 vorgeladen worden. Staatsrat Jeroen VAN NIEUWENHOVE hat Bericht erstattet. Rechtsanwalt Guido ZIANS, der für den Kläger erscheint, und Rechtsanwalt Edgar DUYSTER, der für die Gegenpartei erscheint, wurden angehört. Auditor Roger WIMMER hat ein mit diesem Urteil gleichlautendes Gutachten abgegeben. Die in Titel VI, Kapitel II, der am
  8. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt. III. Sachverhalt
  9. Für die Darstellung des Sachverhalts wird auf das Urteil Nr. 185.650 vom
  10. August 2008 hingewiesen. IV. Zulässigkeit Darstellung der Einrede
  11. Die Gegenpartei führt an, dass der Staatsrat unzuständig sei, über die Klage zu befinden, weil das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Städtischen Freiwilligen Feuerwehr privatrechtlicher und nicht statutarischer Natur sei, wie dies aus Artikel 11 der Musterverordnung in der Anlage 3 zum königlichen Erlass vom Vbis - 3d - 2/7
  12. Mai 1971 zur Bestimmung der Muster von Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen Feuerwehrdienste und auch aus den von der Gegenpartei angeführten Bestimmungen der Grundordnung der Städtischen Freiwilligen Feuerwehr hervorgehe. Auch aus Artikel 13 des Gesetzes vom
  13. Dezember 1963 über den Zivilschutz könne geschlussfolgert werden, dass der Wille des Gesetzgebers nicht darin bestände, die freiwilligen Personalmitglieder einem Sonderstatut zu unterwerfen, sondern dass die Beziehungen zwischen der Behörde und den freiwilligen Personalmitgliedern privatrechtlicher Natur seien. Der königliche Erlass vom
  14. Juni 1999 über die Einführung der Möglichkeit eines Vorruhestandsurlaubs für die Mitglieder eines Berufsfeuerwehrdienstes sei gemäß Artikel 2 auf das statutarische Einsatzpersonal der kommunalen öffentlichen Feuerwehrdienste anwendbar. Hieraus komme a contrario hervor, dass es tatsächlich Feuerwehrpersonalmitglieder ohne Statut, wie das freiwillige Feuerwehrpersonal, gebe. Beurteilung
  15. Der königliche Erlass vom
  16. Mai 1971 zur Bestimmung der Muster von Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen Feuerwehrdienste, auf den die Gegenpartei in der Darstellung ihrer Einrede hinweist, wurde in Durchführung von Artikel 13, § 1, des Gesetzes vom
  17. Dezember 1963 über den Zivilschutz verabschiedet, der den König dazu ermächtigt, eine Musterverordnung für die Verordnungen über die Organisation der öffentlichen Feuerwehrdienste festzulegen. Artikel 9, § 1, desselben Gesetzes ermächtigt den König, die Regeln für die allgemeine Organisation der öffentlichen Feuerwehrdienste sowie die allgemeinen Bestimmungen festzulegen, in deren Grenzen der Stellenplan, das Besoldungs- und Verwaltungsstatut, die Gehaltstabellen, die Entschädigungen, die Zulagen und insbesondere die Haushalts- und Ortszulagen, das Urlaubsgeld und das Familienurlaubsgeld sowie die Anwerbungs-, Ernennungs- und Beförderungsbedingungen für die Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste festgelegt werden. Da gemäß Artikel 15 desselben Gesetzes sowohl die freiwilligen Personalmitglieder als auch die Berufsmitglieder als "Personalmitglieder" der öffentlichen Feuerwehrdienste betrachtet werden, ist anzunehmen, dass das Verhältnis zwischen den freiwilligen Personalmitgliedern und der öffentlichen Vbis - 3d - 3/7 Rechtsperson, der sie unterstehen, tatsächlich statutarischer Art ist. Infolgedessen ist der Staatsrat zuständig, über die Klage zu befinden. Die Einrede wird abgewiesen. V. Untersuchung des ersten Klagegrunds Standpunkt der Parteien
  18. In einem ersten Klagegrund wird geltend gemacht, dass Artikel L.1215-10 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung, der allgemeine Grundsatz der guten Verwaltung und der allgemeine Grundsatz der Einhaltung der Verteidigungsrechte verletzt worden seien. Der Kläger führt an, dass die ihm zur Last gelegten Taten in dem Vorladungsschreiben vom
  19. September 2007 nicht genau beschrieben worden seien und dass sie nicht datiert oder juristisch qualifiziert worden seien. Eine Vorladung zu einer Anhörung setze jedoch voraus, dass der Kläger in Kenntnis der Sache seine Verteidigung vorbereiten könne und dass die ihm zur Last gelegten Taten, die erwogene Disziplinarmaßnahme und deren juristische Grundlage genau anzuführen seien. Im vorliegenden Fall seien die Fakten nur diffus und sehr allgemein beschrieben und die in Betracht gezogene Disziplinarmaßnahme und ihre juristische Grundlage keineswegs erwähnt worden. Somit seien die Verteidigungsrechte und die angeführte Dekretsbestimmung verletzt worden.
  20. Die Gegenpartei behauptet zuerst, dass die angeführte Bestimmung nicht anwendbar sei, weil der Kläger kein Gemeindebeamter sei, sodass Artikel L.1215-10 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung auch nicht auf ihn anwendbar sei. Die Vorladung vom
  21. September 2007 sei ausreichend präzise gewesen und erwähne außer den dem Kläger vorgeworfenen Verhaltensweisen auch, dass er sich von einem Rechtsbeistand beistehen lassen könne, dass er Zeugen anhören lassen könne, dass er die Disziplinarakten einsehen könne, usw. Der Kläger wüsste übrigens ganz genau, was ihm vorgeworfen würde, da er die Akten bereits anlässlich seiner Verwaltungsbeschwerde gegen den ersten durch die Regierung der Vbis - 3d - 4/7 Deutschsprachigen Gemeinschaft für nichtig erklärten Gemeinderatsbeschluss zur Kenntnis genommen hätte. Beurteilung
  22. Artikel 23 der Musterverordnung in der Anlage 3 zum königlichen Erlass vom
  23. Mai 1971 zur Bestimmung der Muster von Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen Feuerwehrdienste lautet wie folgt : "Art.
  24. Das Amt der freiwilligen Mitglieder des Dienstes endet :
  25. bei Ablauf der Dauer der Einstellung oder Wiedereinstellung;
  26. bei Erreichen der Altersgrenze : der Betreffende wird am Ende des Monats, in dem er das Alter von sechzig Jahren erreicht, ehrenvoll entlassen;
  27. durch Entlassung auf Antrag : mittels einer Kündigungsfrist von drei Monaten kann der Betreffende jederzeit die Entlassung beantragen;
  28. durch Entlassung von Amts wegen : diese Entlassung findet auf Initiative der Behörde statt, die die Einstellungsbefugnis ausübt, wenn der Betreffende die in Artikel 10 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt;
  29. durch Kündigung : sie wird vom Gemeinderat angesichts eines Mitglieds ausgesprochen : a) wegen offenkundigen Fehlverhaltens; b) wegen disziplinarrechtlicher Verfehlung; c) in dem in Artikel 33 erwähnten Fall". Das Vorladungsschreiben soll dem disziplinar verfolgten Personalmitglied ermöglichen, seine Verteidigung in zweckdienlicher Weise vorzubereiten. Dies bringt mit sich, dass der Betreffende aus dem Vorladungsschreiben deutlich und genau die Taten ableiten können muss, auf denen das Disziplinarverfahren beruht und dass er über die der entscheidenden Behörde vorgeschlagene Disziplinarstrafe informiert werden muss.
  30. Das Vorladungsschreiben vom
  31. September 2007 erwähnt diesbezüglich Folgendes : "Hiermit werden Sie in Ihrer Disziplinarangelegenheit im Rahmen der städtischen freiwilligen Feuerwehr zu einer Anhörung vor dem Stadtrat geladen. Ihnen werden folgende Fakten zur Last gelegt : - Offenkundiges schlechtes Betragen - Verstöße gegen die Disziplin - Erschweren der Teamarbeit - Zersetzung der Moral der Mannschaft und dadurch erhöhtes Sicherheitsrisiko. Deshalb wird eine Disziplinarstrafe in Erwägung gezogen. Eine entsprechende Vbis - 3d - 5/7 Disziplinarakte ist angelegt worden, die zu folgenden Zeiten im Personaldienst der Stadt Eupen, Büro 16 des Rathauses, eingesehen werden kann : [...] Die Anhörung findet statt am Montag, dem
  32. Oktober 2007, um 20.00 Uhr im Rathaussaal, Rathausplatz 14 in 4700 Eupen. Sie haben das Recht, sich durch einen Verteidiger Ihrer Wahl beistehen zu lassen. In diesem Falle bitten wir Sie, uns Namen, Adresse und Eigenschaft Ihres Verteidigers vor dem Anhörungstermin schriftlich mitteilen zu wollen. Da Ihre Anhörung vor dem Stadtrat stattfindet, haben Sie das Recht zu verlangen, dass sie öffentlich stattfindet. Auch in diesem Fall bitten wir Sie darum, uns dies schriftlich mitteilen zu wollen. Ebenso haben Sie das Recht zu verlangen, dass Zeugen angehört werden. Sollte dies der Fall sein, ersuchen wir Sie, uns Namen und Eigenschaft Ihrer Zeugen vor dem Anhörungstermin schriftlich mitteilen zu wollen. Sie haben auch das Recht zu verlangen, dass diese Zeugenanhörung öffentlich ist; auch in diesem Fall bitten wir um schriftliche Mitteilung vor dem Anhörungstermin". Die ersten zwei Fakten, die laut dieses Briefs dem Kläger zur Last gelegt werden, erweisen sich als eine reine Wiederholung der in Artikel 23, 5, a) und b), der oben genannten Musterverordnung erwähnten Verstöße, wobei kein genauer Sachverhalt angegeben wird. Die zwei anderen Fakten sind allgemein und können schwer vom Kläger auf konkrete Taten bzw. Verhaltensweisen bezogen werden. Unter diesen Umständen ist nicht einzusehen, wie der Kläger sich bei der Anhörung sinnvoll gegen solche abstrakten und kaum konkreten Vorwürfe verteidigen kann. Der erste Klagegrund ist in dem angegebenen Maße begründet. ENTSCHEIDUNG :
  33. Der Staatsrat erklärt den Beschluss des Gemeinderates der Stadt Eupen vom
  34. November 2007, Herrn Armin Fatzaun entsprechend den Bestimmungen der Grundordnung der Städtischen Freiwilligen Feuerwehr mit sofortiger Wirkung aus der Städtischen Freiwilligen Feuerwehr zu entlassen, für nichtig.
  35. Die Kosten der Nichtigkeitsklage, festgelegt auf 350 Euro, werden zu Lasten der Gegenpartei gelegt. Vbis - 3d - 6/7 Dieses Urteil wurde in Brüssel in öffentlicher Sitzung vom zwanzigsten Oktober zweitausendzehn, durch den Staatsrat, Kammer Vbis, verkündet, die sich wie folgt zusammensetzte : Michel HANOTIAU, Kammervorsitzender, Yves KREINS, Kammervorsitzender, Jeroen VAN NIEUWENHOVE, Staatsrat, Vanessa WIAME, Kanzler. Der Kanzler Der Vorsitzende Vanessa WIAME Michel HANOTIAU Vbis - 3d - 7/7 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2010:ARR.208.256 Verwandte Veröffentlichung(en) vorangestellt von: ECLI:BE:RVSCE:2008:ARR.185.650 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div

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