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Arrêt / Arrest 208340 - Droit pénitentiaire / Penitentiair recht - 21/10/2010

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 21 oktober 2010 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2010:ARR.208.340 Aktenzeichen: A. 196732/Vbis-45 Sache: Arrêt / Arrest 208340 - Droit pénitentiaire / Penitentiair recht - 21/10/2010 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2010-10-28 Konsultationen: 76 - zuletzt gesehen 2026-06-30 05:18 Version(en): Übersetzung FR Fiche Entscheid 208.340 von 21 Oktober 2010 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG URTEIL Nr. 208.340 vom

  1. Oktober 2010 G/A. 196.732/Vbis-45 In der Rechtssache : BRODESSER Uwe, Wahldomizil bei Herrn Yves DERWAHL, Rechtsanwalt, Aachener Straße 21, 4700 Eupen, gegen : den Belgischen Staat, vertreten durch den Minister der Justiz, Wahldomizil bei Herrn Bernard DERVEAUX, Rechtsanwalt, Veldstraat 5, 3078 Kortenberg. --------------------------------------------------------------------------------------------------------- -- DER VORSITZENDE DER KAMMER VBIS DER EINSTWEILIGEN ENTSCHEIDUNGEN, Aufgrund der am
  2. Juni 2010 eingereichten Einheitsklageschrift, mit der Uwe BRODESSER die Aussetzung der Ausführung der Entscheidung des Ministers der Justiz vom
  3. April 2010 bezüglich seiner Überstellung in Deutschland, um die verbleibende Strafe in einem deutschen Gefängnis zu verbüßen, beantragt; Aufgrund der Note mit Anmerkungen und der Verwaltungsakte der Gegenpartei; Aufgrund des von Frau VOGEL, Erster Auditor beim Staatsrat, gemäß Artikel 12 des königlichen Erlasses vom
  4. Dezember 1991 zur Festlegung des Verfahrens der einstweiligen Entscheidung vor dem Staatsrat erstatteten Berichts; Vbis - 45d - 1/3 Aufgrund der Anordnung vom
  5. Juli 2010, die die Sache auf die Sitzung vom
  6. Oktober 2010 um 14 Uhr 30 anberaumt; Aufgrund der Zustellung der Anberaumungsanordnung und des Berichts an die Parteien; Nach Anhörung des Herrn HANOTIAU, Kammervorsitzender, in seinem Bericht; Nach Anhörung der Ausführungen von Herrn Y. DERWAHL, Rechtsanwalt, der für die klagende Partei erscheint, und von Herrn Antoine TREVISAN, Rechtsanwalt, loco B. DERVEAUX, der für die Gegenpartei erscheint; Nach Anhörung des gleichlautenden Gutachtens von Frau VOGEL, Erster Auditor; Aufgrund des Titels VI, Kapitel II, der am
  7. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass der Kläger, deutscher Staatsangehöriger, am
  8. Oktober 2006 vom Assisenhof der Provinz Namur zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren wegen Mordes und Diebstahl verurteilt worden ist; dass er einen Teil seiner Strafe im Gefängnis von Verviers verbüßt hat; dass der Minister der Justiz am
  9. April 2010 mit dem angefochtenen Rechtsakt entschieden hat, dass der Kläger die verbleibende Strafe in einem deutschen Gefängnis verbüßen wird; In der Erwägung, dass der Rechtsbeistand des Klägers in der Sitzung mitteilte, der Kläger war soeben in ein deutsches Gefängnis überstellt worden; dass daraus folgt, dass ein eventuelles Urteil zur Aussetzung der Ausführung des angefochtenen Erlasses der vom Kläger angeführten Gefahr eines erheblichen und schwerlich wiedergutzumachenden Schadens nicht vorbeugen könnte, Vbis - 45d - 2/3 ENTSCHEIDET: Artikel
  10. Der Antrag auf Aussetzung der Ausführung des angefochtenen Rechtsaktes wird abgewiesen. Artikel
  11. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis der einstweiligen Entscheidungen am einundzwanzigsten Oktober zweitausendzehn von : Herrn M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, Fräulein V. WIAME, Kanzler. Der Kanzler, Der Vorsitzende, V. WIAME. M. HANOTIAU. Vbis - 45d - 3/3 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2010:ARR.208.340 Verwandte Veröffentlichung(en) gefolgt von: ECLI:BE:RVSCE:2011:ARR.212.248 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.