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Arrêt / Arrest 208725 - Divers (aménagement, urbanisme, environnement) / Varia (ruimtelijke ordening, stedenbouw, leefmilieu) - 05/11/2010

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 05 november 2010 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2010:ARR.208.725 Aktenzeichen: A. 196650/Vbis-44 Sache: Arrêt / Arrest 208725 - Divers (aménagement, urbanisme, environnement) / Varia (ruimtelijke ordening, stedenbouw, leefmilieu) - 05/11/2010 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2010-11-19 Konsultationen: 73 - zuletzt gesehen 2026-06-30 05:23 Version(en): Übersetzung FR Fiche Entscheid 208.725 von 5 November 2010 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG URTEIL Nr. 208.725 vom

  1. November 2010 G/A. 196.650/Vbis-44 In der Rechtssache : SCHMIT François, Wahldomizil bei Herrn Yves DERWAHL, Rechtsanwalt, Aachener Straße 21, 4700 Eupen, gegen : die Wallonische Region, vertreten durch ihre Regierung, Wahldomizil bei Herrn Jean-Yves MARICHAL, Rechtsanwalt, boulevard d'Avroy 188, 4000 Lüttich. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------- -- DER VORSITZENDE DER KAMMER VBIS, Aufgrund der am
  2. Mai 2010 eingereichten Einheitsklageschrift, mit der François SCHMIT die Nichtigerklärung und die Aussetzung der Ausführung einer am
  3. März 2010 an ihn von der beauftragten Beamtin gerichteten Mitteilung beantragt, in der sie ihn dazu aufforderte, eine Entschädigung von 16.736 Euro als Strafe wegen Nichteinhaltung des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe zu zahlen; Aufgrund des Schriftstückes mit Anmerkungen und der Verwaltungsakte der Gegenpartei; Aufgrund des von Frau VOGEL, Erster Auditor beim Staatsrat, gemäß Artikel 93 der allgemeinen Verfahrensordnung erstatteten Berichts; Vbis - 44d - 1/4 Aufgrund der Anordnung vom
  4. Juli 2010, die die Parteien lädt, auf der öffentlichen Sitzung vom
  5. Oktober 2010 um 14.30 Uhr zu erscheinen; Aufgrund der Zustellung dieser Anordnung und des Berichts an die Parteien; Nach Anhörung des Herrn HANOTIAU, Kammervorsitzender, in seinem Bericht; Nach Anhörung der Ausführungen von Y. DERWAHL, Rechtsanwalt, der für die klagende Partei erscheint, und von J.-Y. MARICHAL, Rechtsanwalt, der für die Gegenpartei erscheint; Nach Anhörung des gleichlautenden Gutachtens von Frau VOGEL, Erster Auditor; Aufgrund des Titels VI, Kapitel II, der am
  6. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass der Sachverhalt folgendermaßen aussieht:
  7. Am
  8. November 1992 erhielt der Kläger eine Baugenehmigung zwecks Errichtung eines Wohnhauses auf einem in Bütgenbach in einem Agrargebiet gelegenen Gelände.
  9. Am
  10. Dezember 2009 stellt die Polizei Amel verschiedene Verstöße gegen die ihm erteilte Baugenehmigung fest. Nachher beantragt der Kläger eine Regularisierungsgenehmigung.
  11. In Beantwortung eines Briefs der beauftragten Beamtin vom
  12. Januar 2010 teilt der Prokurator des Königs von Eupen mit, dass er keine Einwände dagegen habe, dass dem Kläger einen Vergleich vorgeschlagen werde und dass die Strafverfolgung infolgedessen eingestellt werde.
  13. Mit einem Schreiben vom
  14. März 2010 stellt die beauftragte Beamtin dem Kläger ihre Entscheidung zu, ihn zur Zahlung eines Betrags von 16.736 Euro als Vergleichsstrafe aufzufordern. Es handelt sich um den angefochtenen Rechtsakt. Vbis - 44d - 2/4
  15. Mit einem Schreiben vom
  16. März 2010 teilt der Rechtsbeistand des Klägers der beauftragten Beamtin mit, dass er die Vergleichsstrafe weigere, weil er der Meinung sei, er erfülle alle in einem ministeriellen Rundschreiben vom
  17. Mai 2008 angeführten Bedingungen, um dieser Strafe zu entgehen. Am
  18. Mai 2010 antwortet die beauftragte Beamtin, dass sie ihr Schreiben vom
  19. März 2010 beibehalte, weil sie sich dem Standpunkt des Klägers nicht anschließen könne; In der Erwägung, dass im Gegensatz zu dem, was der Kläger behauptet, alle von einer Verwaltungsbehörde ausgehenden individuellen Verwaltungsakte im Sinne vom Gesetz vom
  20. Juli 1991 über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte nicht immer in die Zuständigkeit des Staatsrats fallen; dass somit, wenn der Vorschlag einer Vergleichsstrafe wie in diesem Fall darauf abzielt, die Strafverfolgung vor dem Gericht erster Instanz Eupen einzustellen und wenn die Berechnungsweise des Vergleichsbetrags zudem durch Artikel 449 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe (WGRSE) festgelegt wird, sodass der beauftragte Beamte über keine Ermessensfreiheit verfügt, die Beanstandung der Vergleichsstrafe nicht in die Zuständigkeit des Staatsrats fällt, sondern in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte; dass daraus folgt, dass der Staatsrat nicht zuständig ist, über die Klage zu befinden, ENTSCHEIDET: Artikel
  21. Die Nichtigkeitsklage wird abgewiesen. Artikel
  22. Die Kosten, festgelegt auf 175 Euro, werden zu Lasten des Klägers gelegt. Vbis - 44d - 3/4 Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis am fünften November zweitausendzehn von : Herrn M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, Fräulein V. WIAME, Kanzler. Der Kanzler, Der Vorsitzende, V. WIAME. M. HANOTIAU. Vbis - 44d - 4/4 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2010:ARR.208.725 Verwandte Veröffentlichung(en) gefolgt von: ECLI:BE:RVSCE:2011:ARR.211.113 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div

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