id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 19 november 2010 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2010:ARR.209.028 Aktenzeichen: A. 197374/Vbis-48 Sache: Arrêt / Arrest 209028 - Elections, incompatibilités et déchéances / Verkiezingen, onverenigbaarheden en vervallenverklaringen - 19/11/2010 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2010-11-26 Konsultationen: 75 - zuletzt gesehen 2026-06-30 05:25 Version(en): Übersetzung FR Fiche Entscheid 209.028 von 19 November 2010 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG URTEIL Nr. 209.028 vom
- November 2010 G/A. 197.374/Vbis-48 In der Rechtssache : CHIRAGARHULA Tommy, Wahldomizil in 4750 Bütgenbach, Wirtzfelder Weg 25, gegen : die Wallonische Region, vertreten durch ihre Regierung, Wahldomizil bei Herrn Guido ZIANS und Frau Andrea HAAS, Rechtsanwälte, Aachener Straße 76, 4780 Sankt Vith. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------- -- DER STAATSRAT, KAMMER Vbis, Aufgrund der am
- August 2010 eingereichten Klageschrift, mit der Kalumé (genannt : Tommy) CHIRAGARHULA die Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom
- Juli 2010 beantragt, mit dem ihm sein ursprüngliches Mandat als Gemeinderatsmitglied in Bütgenbach sowie seine gesamten abgeleiteten Mandate entzogen werden; Aufgrund der Anordnung vom
- August 2010 zur Festlegung des Verfahrens bezüglich des Einspruchs auf der Grundlage von Artikel L5431-1 des Wallonischen Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung, der sich auf Artikel 16 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat bezieht; Aufgrund des Erwiderungsschriftsatzes der Gegenpartei; Vbis - 48d - 1/6 Aufgrund des von Herrn WIMMER, Auditor beim Staatsrat, gemäß Artikel L5431-1 des Wallonischen Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung erstatteten Berichts; Aufgrund der Anordnung vom
- September 2010, die die Parteien lädt, am
- Oktober 2010 um 14.30 Uhr zu erscheinen; Aufgrund der Zustellung dieser Anordnung und des Berichts an die Parteien; Nach Anhörung des Herrn HANOTIAU, Kammervorsitzender, in seinem Bericht; Nach Anhörung der Ausführungen von Tommy CHIRAGARHULA, Kläger, und von Herrn G. ZIANS, Rechtsanwalt, der für die Gegenpartei erscheint; Nach Anhörung des gegenteiligen Gutachtens von Herrn WIMMER, Auditor; Aufgrund des Titels VI, Kapitel II, der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass der Sachverhalt folgendermaßen aussieht :
- Am
- Dezember 2006 wird der Kläger als Gemeinderatsmitglied der Gemeinde Bütgenbach eingesetzt.
- Er wird vom Gemeinderat eingewiesen, um verschiedene Mandate im Öffentlichen Sozialhilfezentrum von Bütgenbach auszuüben.
- Am
- Oktober 2008 schreibt die Verantwortliche der Zelle für die Kontrolle der Mandate den Kläger an, um ihn dazu aufzufordern, bis spätestens den
- Oktober 2008 seine Mandats- und Entlohnungserklärung einzureichen.
- Am
- Dezember 2008 erinnert diese Verantwortliche den Kläger an seine Erklärungspflicht und gewährt ihm eine Frist von fünfzehn Tagen, um dieser Verpflichtung nachzukommen.
- Am
- Februar 2009 teilt dieselbe Verantwortliche dem Kläger per Einschreibebrief mit, dass die oben erwähnte Zelle festgestellt habe, dass er seine Vbis - 48d - 2/6 Erklärung 2008 bezüglich der 2007 ausgeführten Mandate nicht eingereicht habe und dass er gemäß Artikel 14 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat gegen diese Entscheidung Einspruch beim Staatsrat erheben könne. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger keinen Einspruch eingereicht.
- Am
- März 2009 teilt dieselbe Verantwortliche dem Kläger per Einschreibebrief mit, dass die vorgenannte Zelle darüber informiert worden sei, dass er keine Erklärung 2008 für das Jahr 2007 eingereicht habe und dass dies zu einer Aberkennung seiner ursprünglichen und abgeleiteten Mandate führen könne.
- Am
- September 2009 beschließt die Wallonische Regierung, das Verfahren zur Amtsaberkennung für dreißig Mandatträger, darunter der Kläger, die die Möglichkeit der Regularisierung ihrer Situation nicht genutzt haben, einzuleiten. Am
- November 2009 wird diese Entscheidung dem Kläger zugesandt.
- Am
- Juli 2010 teilt der Minister für lokale Behörden, Städte und Tourismus dem Kläger auf Französisch mit, dass die Wallonische Regierung in ihrer Sitzung vom
- Juli 2010 die Aberkennung seines ursprünglichen Mandats und seiner abgeleiteten Mandate festgestellt habe. Am
- September 2010 sendet der Minister dem Kläger die deutsche Fassung des Schreibens vom
- Juli 2010 und des Amtsaberkennungserlasses zu. Es handelt sich um den Rechtsakt, dessen Abänderung beantragt wird. Der Erlass ist im Belgischen Staatsblatt vom
- August 2010 veröffentlicht worden.
- Per Einschreiben vom
- Juli 2010 lässt der Steuerberater des Klägers der oben erwähnten Zelle die Mandatserklärungen 2009/Entlohnung 2008 und 2010/Entlohnung 2009 zukommen. In Wirklichkeit betrifft die erste der beiden Erklärungen die Erklärung 2008 bezüglich der Mandate und der Entlohnung für das Jahr 2007; In der Erwägung, dass der Kläger "in der Hauptsache" behauptet, die beanstandete Entscheidung sowie gewisse vorherige Mitteilungen seien nicht gemäß den Vbis - 48d - 3/6 koordinierten Gesetzen über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten verfasst worden; dass er "subsidiär" anführt, dass seine Mandatserklärungen für die Jahre 2008 und 2009 noch vor Erhalt der beanstandeten Entscheidung per Einschreibesendung und per elektronischer Post zugesandt worden seien, dass seine Ehefrau sich zu Beginn des Jahres 2009 von ihm getrennt habe, dass die Scheidung am Jahresende ausgesprochen worden sei, dass die Trennung sich bereits 2008 anbahnte und seine Ehefrau den Haushalt Beginn 2009 verlassen habe, dass sie seine Korrespondenz in Empfang nähme und ihm bei eventuellen Übersetzungen behilflich gewesen sei, dass er durch seinen Beruf als Arbeiter tagsüber nicht zu Hause sei und somit eventuelle Einschreibesendungen durch seine Exgattin oder seine Mutter in Empfang genommen worden seien, dass seine Exgattin die gesamte Korrespondenz mitgenommen habe und ihm erst später nach mündlicher Nachfrage wieder ausgehändigt habe, dass er sich der Tragweite der Aufforderungen nicht bewusst gewesen sei, dass sobald er über die Folgen der Nichteinhaltung der Fristen informiert worden sei, sein Steuerberater am
- November 2009 seine Erklärung 2008 per einfacher Post zugeschickt habe, welche entweder nicht angekommen sei oder aufgrund der nicht formgerechten Zustellung nicht berücksichtigt worden sei, dass es sich hierbei um besondere Umstände handle, die nur bedingt seiner Verantwortung oblägen und sicherlich keine gewollte oder ungewollte Nachlässigkeit oder schlechten Willen darstellen würden, dass nicht nur die Erklärung 2008 sondern auch die des Jahres 2009 in der Zwischenzeit bei der Verwaltung eingegangen seien, dass dies vor seiner Kenntnisnahme der beanstandeten Entscheidung erfolgt sei und dass seine Mandate im Gemeinderat und im Öffentlichen Sozialhilfezentrum ihm jährlich weniger als 700 Euro erbrächten; In der Erwägung, dass Artikel L5431-1 des oben erwähnten Kodex wie folgt lautet : " Art. L5431-1 - § 1 - Am Ende des in § 2 beschriebenen Verfahrens kann die Regierung die Amtsaberkennung : - jedes kommunalen oder provinzialen Mandatträgers für ursprüngliche Mandate, einschließlich der ausführenden ursprünglichen Mandate, und abgeleitete Mandate, - jeder nicht gewählten Person für Mandate, die ihr anschließend an einen Beschluss anvertraut werden, der von einem Organ der Gemeinde, der Provinz, einer Interkommunale, einer autonomen kommunalen oder provinzialen Regie oder einer Wohnungsbaugesellschaft gefasst wird, feststellen [...]"; dass Artikel L4142-1, § 2, Nr. 8, desselben Kodex wie folgt lautet : " § 2 - Nicht wählbar ist beziehungsweise sind : [...] Vbis - 48d - 4/6 8o wer seines Mandats in Anwendung des Artikels L5431-1 verlustig geworden ist, wobei diese Nichtwählbarkeit sechs Jahre nach der Zustellung des die Amtsaberkennung feststellenden Beschlusses der Regierung oder ihres Beauftragten endet. [...]"; In der Erwägung, dass die Amtsaberkennung nach einem Verfahren ausgesprochen wird, das der betroffenen Person mehrmals ermöglicht, ihre Argumente vorzubringen; dass das Kontrollorgan, das das Fehlen der Erklärung feststellt, also ein Gutachten erstellt, das per Einschreiben der betroffenen Person zugestellt wird, welche über eine Frist von fünfzehn Tagen verfügt, um ihre Bemerkungen geltend zu machen und ihre Anhörung zu beantragen, nach welcher Frist das Kontrollorgan seinen Beschluss fasst; dass dieser Beschluss per Einschreiben der betroffenen Person zugestellt wird, welche eine Nichtigkeitsklage beim Staatsrat einreichen kann; dass die Regierung, nachdem sie die betroffene Person, falls diese es beantragt hat, eventuell in Begleitung eines Beraters angehört hat, ihren Beschluss trifft, dessen Abänderung beim Staatsrat beantragt werden kann; In der Erwägung, dass im vorliegenden Fall die Verantwortliche der Zelle für die Kontrolle der Mandate den Kläger zweimal angeschrieben hat, nämlich am
- Oktober und am
- Dezember 2008, und noch einmal am
- Februar 2009, um ihm den Beschluss zur Feststellung der fehlenden Erklärung mitzuteilen und ihn darüber zu informieren, dass er gegen diese Entscheidung eine Nichtigkeitsklage einreichen kann; dass der Kläger hinsichtlich dieser Einschreibebriefe reaktionslos geblieben ist; dass sie ihn nochmals am
- März 2009 angeschrieben hat, um ihn auf die Folgen der fehlenden Erklärung hinzuweisen, d.h. die Aberkennung seiner Mandate; dass die Wallonische Regierung am
- November 2009 dem Kläger ihre in französischer Sprache abgefasste Entscheidung vom
- September 2009 zur Einleitung des Amtsaberkennungsverfahrens zugesandt hat, und ihn darüber informiert, dass er eine Anhörung beantragen kann; dass der Kläger keinem dieser Briefe Folge geleistet hat; In der Erwägung, dass infolgedessen, selbst wenn das Schreiben vom
- November 2009 in französischer Sprache dem Kläger zugesandt wurde, der weder seine Verpflichtung zur Einreichung der Erklärung noch die Folgen der Nichteinreichung, an die er mehrmals erinnert wurde, nicht ignorieren konnte, der Kläger nachlässig gewesen ist, indem er keinen der vier an ihn zwischen dem
- Oktober 2008 und dem
- November 2009 gerichteten Briefe nicht beantwortete; dass seine in diesem Zusammenhang gegebenen Erläuterungen bezüglich seiner Probleme mit seiner Exgattin nicht dazu geeignet sind, solch eine anhaltende Nachlässigkeit zu rechtfertigen; Vbis - 48d - 5/6 In der Erwägung, dass der angefochtene Erlass vom
- Juli 2010 dem Kläger erst in französischer Sprache und danach gemäß Artikel 58 der am
- Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten in deutscher Sprache zugestellt wurde; dass daraus folgt, dass die von dem Kläger in der Hauptsache hinsichtlich der Verletzung dieser koordinierten Gesetze vorgebrachte Beschwerde nicht angenommen werden kann; In der Erwägung, dass folglich festzustellen ist, dass der ministerielle Erlass, dessen Abänderung beantragt wird, zu bestätigen ist, ENTSCHEIDET: Einziger Artikel. Der Erlass der Wallonischen Regierung vom
- Juli 2010, mit dem Kalumé (genannt : Tommy) CHIRAGARHULA sein ursprüngliches Mandat als Gemeinderatsmitglied in Bütgenbach sowie seine gesamten abgeleiteten Mandate entzogen werden, wird bestätigt. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis am neunzehnten November zweitausendzehn von : den Herren HANOTIAU, Kammervorsitzender, KREINS, Kammervorsitzender, VAN NIEUWENHOVE, Staatsrat, Fräulein WIAME, Kanzler. Der Kanzler, Der Vorsitzende, V. WIAME. M. HANOTIAU. Vbis - 48d - 6/6 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2010:ARR.209.028 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div