er Anspruch auf eine frühzeitige Pension hat. Aufgrund der ordnungsgemäß gewechselten Erwiderungs- und Gegenerwiderungsschriften; Aufgrund des von Frau Wanda VOGEL, Erster Auditor beim Staatsrat, gemäß Artikel 12 der allgemeinen Verfahrensordnung erstatteten Berichts; Aufgrund der am
der Sachverhalt wie folgt dargelegt werden kann:
es nicht möglich ist, den vom SSA auferlegten und von Arista bestimmten erleichterten Dienst für Sie im Amt Bütgenbach 1 zu schaffen, da die dortigen Dienste ausschliesslich Zustelldienste sind, und infolge von ProGéo am 16.02.2004 neuorganisiert wurden".
während die Begründung auf Artikel 117 des genannten Gesetzes ohne Angabe der angewandten Bestimmung dieses Artikels verweist und auf Paragraph 3 dieses Artikels zu verweisen scheint, da darin gesagt wird,
der Kläger nicht in einer anderen Stelle reaffektiert werden könne, Artikel 2 des angefochtenen Rechtsakts bestimmt,
er Anspruch auf die vorzeitige Pension hat, was - in Ermangelung der oben erwähnten Angabe - der in Paragraph 1 von Artikel 117 vorgesehenen Hypothese entspricht; In der Erwägung,
die Behörde zwar nicht verpflichtet ist, eine Stelle zu schaffen, in der der zu der Ausübung seines Amtes für unfähig aber zu der Ausübung eines anderen Amtes für fähig erklärte Beamte beschäftigt oder reaffektiert werden kann,
es jedoch dieser Behörde obliegt, eine Entscheidung zu treffen, in der die Begründung und der verfügende Teil übereinstimmen und in der die genaue Gesetzesbestimmung angegeben wird, aufgrund deren sie ihre Entscheidung trifft;
diese zwei Elemente im vorliegenden Fall aus der angefochtenen Entscheidung nicht hervorgehen und diese Entscheidung somit zweideutig ist;
der Kläger in diesem Maße ein Interesse an dem dritten Klagegrund hat und
der zweite und der dritte Klagegrund begründet sind".
der Betroffene die Bedingungen erfüllt, um von Rechts wegen eine definitive Pension zu erhalten wegen körperlicher Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 117, § 3, des Gesetzes vom
diese Entscheidung Herrn Palm am 27. März 2003 notifiziert wurde; In Anbetracht der Tatsache,
der medizinische Dienst der Post (Arista) am 31. März 2003 folgende Empfehlungen ausgesprochen hat: kann alleine ein Fahrzeug steuern; muss probeweise während 6 Monaten eine Halbtagstätigkeit zugewiesen bekommen; weite Runden, die weit vom Wohnort liegen, sind auszuschließen; In Anbetracht der Tatsache,
Herr Palm nicht die Genehmigung seines Arztes erhalten hat, um aus medizinischen Gründen die vorgeschlagene Teilzeitbeschäftigung im Postbüro von Bütgenbach anzunehmen und
er entschieden hat den Arbeitsplatz in der Sammelstelle Eupen auszuschlagen; In Anbetracht der Tatsache,
es nicht möglich war Herrn Palm einzusetzen oder neu einzugliedern innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab dem Tag der Notifizierung der erwähnten Entscheidung des Gesundheitsverwaltungsdienstes und
deswegen, gemäß der Bestimmungen von Artikel 117 § 3 des Gesetzes vom
die Entscheidung des «Payroll and Procedures Manager» - Personalverwaltung der Post vom
die Entscheidung vom 5.1.2009 Vbis – 29d - 7/16 irrtümlicherweise das Datum vom 5.1.2008 trug;
diese Entscheidung aus Rechtssicherheitsgründen zurückgezogen wird und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt wird; In Anbetracht des Artikels 117 § 3 des Gesetzes
die Gegenpartei eine Einrede der Unzulässigkeit wegen fehlendem Klageinteresse aufwirft, wonach sie aufgrund von Artikel 117, § 3, des o. g. Gesetzes vom 14. Februar 1961 dazu verpflichtet gewesen sei, die strittige Entscheidung zu treffen, ohne
sie dabei über irgendeine Ermessensfreiheit verfügt hätte;
, selbst wenn die strittige Entscheidung annulliert werden sollte, sich an der Rechtslage des Antragstellers nichts ändern würde, da die Gegenpartei nach dieser Annullierung auch keine andere Entscheidung treffen könne;
der Antragsteller somit keinerlei rechtmäßiges Interesse für das Einreichen des vorliegenden Rekurses habe; In der Erwägung,
der Antragsteller antwortet, er habe sehr wohl ein Interesse an der Annullierungsklage, weil er im Falle einer Annullierung der angefochtenen Entscheidung weiterhin Postbeamter wäre und Anspruch auf Gehaltszahlung hätte;
auch die Behauptung, die Gegenpartei habe keine Ermessensfreiheit und habe keine andere Entscheidung treffen können, grundsätzlich falsch sei;
mit etwas gutem Willen und Menschlichkeit die Gegenpartei auch im Rahmen der Umstrukturierung eine angepasste Arbeitsstelle für den Antragsteller hätte finden können; Vbis – 29d - 8/16 In der Erwägung,
die Behörde Artikel 117, § 3, Abs. 3, des o. g. Gesetzes vom 14. Februar 1961 nur anwenden darf, wenn sie sich wirklich bemüht hat, dem Betroffenen innerhalb der in dieser Bestimmung vorgesehenen zwölfmonatigen Frist eine andere, seinem Gesundheitszustand entsprechende Dienststelle zu verschaffen;
diese Bemühungen sowohl aus der Verwaltungsakte wie auch aus der formellen Begründung der Entscheidung hervorgehen müssen;
die Einrede mit dem dritten Rechtsmittel verbunden ist und mit diesem zusammen untersucht werden muss; In der Erwägung,
der Antragsteller in seinem dritten Rechtsmittel eine falsche Entscheidungsbegründung und eine Verletzung des Gesetzes vom 29.Juli 1991 über die formelle Motivierung von Verwaltungsakten aufwirft, dadurch
die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Begründung sowohl rechtlich wie auch faktisch falsch sei;
- entgegen den in dieser Entscheidung enthaltenen Behauptungen - dem Antragsteller nie eine Teilzeitbeschäftigung im Postbüro von Bütgenbach vorgeschlagen worden sei;
der Antragsteller oder dessen Arzt auch nie den Arbeitsplatz in der Sammelstelle Eupen ausgeschlagen hätten, sondern dies durch den Arzt des medizinischen Dienstes ARISTA am 31. März 2003 geschehen sei; das es auch falsch wäre zu behaupten, es sei nicht möglich gewesen, den Antragsteller neu einzugliedern;
bereits vor der Umstrukturierung der Antragsteller die Gegenpartei mehrmals auf seinen Fall aufmerksam gemacht habe;
die Gegenpartei sich deshalb nicht auf die inzwischen erfolgte Neuorganisation berufen dürfe;
es ihr oblegen hätte, im Rahmen ihrer Umstrukturierung durch das Geoprojekt einen angepassten Dienst für den Antragsteller zu schaffen; In der Erwägung,
die Gegenpartei antwortet,
die strittige Entscheidung rechtlich korrekt begründet sei, da auf die einschlägige Gesetzesbestimmung hingewiesen und auch auf den relevanten Sachverhalt in der Entscheidung eingegangen würde;
der Antragsteller zu Unrecht behaupte,
ihm keine Stelle in Bütgenbach vorgeschlagen wurde;
er auch in seinem Schreiben vom 13. Juni 2003 die ihm in Eupen angebotene Stelle ausdrücklich ausgeschlagen habe;
keine "geeignete" Stelle für den Antragsteller vorhanden gewesen sei und die Gegenpartei nicht verpflichtet gewesen sei, eine Stelle auf Maß zu schaffen;
sie im vorliegenden Fall von Rechts wegen zu der angefochtenen Entscheidung verpflichtet war;
der Antragsteller folglich kein Interesse am dritten Mittel habe, welches überdies auch nicht begründet wäre; In der Erwägung,
der Antragsteller erwidert,
er tatsächlich Interesse an der Annullierung habe, insbesondere da ihm auch weiterhin Gehaltszahlungen zuständen, welche bis heute verweigert würden; Vbis – 29d - 9/16 In der Erwägung,
falls das dritte Mittel sich als begründet erwiese, die Gegenpartei den Antragsteller kein erneutes Mal -jedenfalls nicht mit der gleichen faktischen Begründung- seines Amtes entheben könnte, damit er aufgrund von Artikel 117, § 3, Abs. 3, des Gesetzes vom 14. Februar 1961, sein Recht auf die ihm von Amts wegen zustehende Pension geltend machen kann;
der Antragsteller also Interesse am dritten Mittel hat; In der Erwägung,
somit die Einrede der Unzulässigkeit der Klage nicht berücksichtigt werden kann; In der Erwägung,
die Behörde nicht verpflichtet ist, eine Stelle zu schaffen, in welcher der zu der Ausübung seines Amtes für unfähig aber zu der Ausübung eines anderen Amtes für fähig erklärte Beamte beschäftigt oder reaffektiert werden kann;
es jedoch aus der Verwaltungsakte ersichtlich sein muss,
die Behörde die notwendigen Schritte unternommen hat, um die Möglichkeit einer Eingliederung des Betroffenen in einen ihm angepassten Dienst zu überprüfen; In der Erwägung,
aus der Verwaltungsakte hervorgeht,
der Antragsteller zwei Mal von dem arbeitsmedizinischen Dienst der Gegenpartei untersucht worden ist,
dem Antragsteller eine für Behinderte angepasste Stelle in Eupen vorgeschlagen wurde, die dieser nicht angenommen hat, und
ihm ebenfalls zu einem gewissen Zeitpunkt eine Halbtagsstelle in Bütgenbach in Aussicht gestellt wurde;
die Angelegenheit auch auf interner Ebene bei der Gegenpartei regelmässig bearbeitet worden ist, wie aus den zahlreichen Dienstnoten und Erinnerungsschreiben hervorgeht;
die Gegenpartei somit zur Genüge den Beweis erbracht hat,
sie alles was möglich war unternommen hat, um dem Antragsteller eine seinem Gesundheitszustand angepasste Stelle zu finden; In der Erwägung,
es insbesondere nicht ersichtlich ist,
die Gegenpartei einen offensichtlichen Ermessensfehler begangen hat, indem sie am 15 März 2004 befand,
es infolge der Progeo-Umstrukturierung vom 16. Februar 2004 nicht möglich war, für den Antragsteller eine erleichterte Dienststelle in Bütgenbach zu schaffen; In der Erwägung,
die Gegenpartei somit berechtigt war, festzustellen,
eine Neueingliederung des Antragstellers innerhalb der in Artikel 117, § 3, Abs. 3 des Gesetzes vom 14. Februar 1961 vorgesehenen zwölfmonatigen Frist, nicht möglich war; In der Erwägung,
in der Begründung der angefochtenen Entscheidung auf diese letztere Gesetzesbestimmung sowie auf die vorstehend Vbis – 29d - 10/16 erwähnten Fakten hingewiesen wird, so
die formelle Begründung dieser Entscheidung nicht zu beanstanden ist; In der Erwägung,
auch die inhaltliche Begründung nicht zu beanstanden ist, da die Gegenpartei unter den gegebenen Umständen keine andere Wahl hatte, als den Antragsteller ab dem 2. April 2004 in den frühzeitigen Ruhestand aus Gesundheitsgründen oder wegen körperlicher Untauglichkeit zu versetzen; In der Erwägung,
das dritte Mittel folglich zulässig aber unbegründet ist; In der Erwägung,
der Antragsteller in einem ersten Rechtsmittel anführt, die angefochtene Entscheidung vom
die Gegenpartei antwortet, im vorliegenden Fall handele es sich um eine erlaubte Rückwirkung;
die vorangehende Entscheidung vom 2. April 2004 wegen einer fehlerhaften Begründung annulliert worden sei und unter diesem Gesichtspunkt habe verbessert werden müssen, ohne
inhaltlich jedoch etwas zu ändern gewesen sei;
die anwendbare Gesetzgebung der Gegenpartei keine Wahl gelassen habe, was das Datum der frühzeitigen Versetzung in den Ruhestand betrifft;
die angefochtene Entscheidung deshalb dieses Datum auf den
die Verbesserung eines mangelhaft begründeten Rechtsaktes mit rückwirkender Kraft geschehen dürfe; In der Erwägung,
Gesetzes vom 14. Februar 1961 wie folgt lautet : " Si, à l'expiration d'un délai de douze mois prenant cours à la date de la notification à l'intéressé de la décision définitive le déclarant inapte à l'exercice de ses fonctions, mais apte à l'exercice d'autres fonctions par voie de réaffectation, l'agent n'a pas été réaffecté, il obtient d'office une pension définitive pour inaptitude physique prenant le cours le premier jour du mois qui suit l'expiration du délai précité"; In der Erwägung,
die angefochtene Entscheidung vom
die Rückwirkung einer Verwaltungsentscheidung zulässig ist, wenn diese Verwaltungsentscheidung infolge der Annullierung einer vorhergehenden Entscheidung getroffen wird und die Behörde keinen Ermessensspielraum hat Vbis – 29d - 11/16 betreffend den Zeitpunkt, an dem die Entscheidung ihre Wirkung entfalten muss;
gemäss des o.a. Artikels 117,§ 3, Absatz 3, die Behörde verpflichtet war, eine Entscheidung zu treffen, die es dem Antragsteller erlaubt, von Rechts wegen eine Pension ab dem ersten Tag des Monats nach Ablauf einer zwölfmonatigen Frist ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgesundheitsamtes vom 27. März 2003 zu erhalten;
die Rückwirkung der angefochtenen Entscheidung auf den 1. April 2004 nicht zu beanstanden ist; In der Erwägung,
das erste Mittel folglich unbegründet ist; In der Erwägung,
der Antragsteller in einem zweiten Rechtsmittel vorträgt, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Artikel 117 des Gesetzes vom 14. Februar 1961;
aus dem Wortlaut dieser Bestimmung (sowohl Paragraph 1 wie auch Paragraph 3) hervorgehe,
die vorzeitige Pensionierung nur erfolgen kann, wenn sie vorher durch den Betroffenen beantragt wird;
der Antragsteller nie einen solchen Antrag eingereicht habe;
folglich - entgegen der in der Entscheidungsbegründung angeführten Verweise auf vorgenannten Artikel 117 - keine Zwangspensionierung auf dieser Grundlage erfolgen könne, so
die angefochtene Entscheidung illegal sei; In der Erwägung,
die Gegenpartei antwortet,
sie aufgrund von Artikel 117, § 3, Abs. 3, des Gesetzes vom14. Februar 1961 verpflichtet gewesen sei, den Antragsteller in den Ruhestand zu versetzen, da es nicht möglich gewesen sei, diesem innerhalb eines Jahres nach der Entscheidung des administrativen Gesundheitsdienstes eine Stelle zur Verfügung zu stellen, die mit seinem Gesundheitszustand vereinbar gewesen wäre; In der Erwägung,
aus dem Wortlaut von Artikel 117, § 3, Abs. 3 des Gesetzes vom 14. Februar 1961 hervorgeht,
ein Personalmitglied eine definitive Pension wegen körperlicher Arbeitsuntauglichkeit erhalten muss, wenn die Bedingungen dieser Bestimmung erfüllt sind ;
letztere Bestimmung der Gegenpartei keine Ermessungsmöglichkeit einräumt, dadurch,
einerseits der Begriff "von Amtswegen" und andererseits der Indikativpräsenz, wodurch deutlich eine Verpflichtung ausgedrückt wird, gebraucht wird;
die administrative Lage des Antragstellers notwendigerweise dem Gesetz entfließt;
folglich die Gegenpartei verpflichtet war, den Antragsteller seines Amtes zu entheben, damit er sein Recht auf die ihm von Amts wegen zustehende Pension geltend machen kann; In der Erwägung,
das zweite Rechtsmittel folglich unbegründet ist; Vbis – 29d - 12/16 In der Erwägung,
der Antragsteller in einem vierten Rechtsmittel geltend macht,
Januar 1969 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten von Personalmitgliedern des öffentlichen Sektors sowie die internen Statutvorschriften der POST, insbesondere Artikel 27 des Statuts "Accidents - C.D. 336.4" vorsehen,
das verunglückte Personalmitglied den Anspruch auf seine Bezahlung behält und nicht in ein Disponibiltätsstatus versetzt werden dürfe;
dem entgegen der Antragsteller jedoch seit dem 1. April 2004 nicht mehr entlohnt und bereits vorab in das Disponibilitätsstatut versetzt worden sei;
, insofern die Gegenpartei nun versuche, dem Antragsteller ab dem 1. April 2004 statt der ihm zustehenden Entlohnung eine Rente aufgrund einer "vorzeitigen Pensionierung" aufzuzwingen, die angefochtene Entscheidung gegen die oben genannten Rechtsregeln verstöße; In der Erwägung,
die Gegenpartei antwortet,
der Allgemeine Gesundheitsdienst (Medex) die Konsolidierung des Arbeitsunfalls des Antragstellers zum 7. März 2002 auf 9 % festgestellt habe;
ab diesem Zeitpunkt sich der Antragsteller nicht mehr auf die Regelung über Arbeitsunfälle berufen könne;
vom
bis zum 31. März 2004 er 100 % seines Lohnes erhalten habe, aber dies auf Grund seiner Krankmeldungen und nicht in Folge des Arbeitsunfalls;
wenn der Antragsteller jetzt kein Einkommen bzw. Ersatzeinkommen mehr habe, sich dies aus der Tatsache ergäbe,
er sich weigere, die Pensionsregelung in Anspruch zu nehmen;
g. K. E. vom 24. Januar 1969 sowieso nur auf eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit anwendbar sei, was hier nicht zutreffe, da eine Konsolidierung eingetreten sei;
was Artikel 32bis des gleichen K.E. betrifft, diese Bestimmung sich auf die Wiederaufnahme der Arbeit mit reduziertem Stundenplan beziehe;
diese Bestimmung nicht zur Anwendung kommen könne, weil der Betroffene nicht in der Lage/nicht bereit gewesen sei, die entsprechenden Stellen zu besetzen, bzw. keine Stelle für ihn geschaffen werden konnte;
in diesem Fall eine Anwendung von Artikel 117 des Gesetzes vom 14. Februar 1961 nicht ausgeschlossen sei; In der Erwägung,
der Antragsteller erwidert,
die Behauptung der Gegenpartei bezüglich der angeblichen Konsolidierung zum 7. März 2002 durch nichts belegt werde;
im Gegenteil, seit dem Jahre 2000 bis zum jetzigen Zeitpunkt alle sechs Monate die entsprechenden Arbeitsunfalldokumente durch den behandelnden Arzt bei der Gegenpartei eingereicht würden;
die Einwände der Gegenpartei also bereits faktisch jeglicher Grundlage entbehrten; Vbis – 29d - 13/16 In der Erwägung,
336.4", auf den sich der Antragsteller beruft, folgendermassen lautet : " L'agent statutaire absent pour cause d'accident peut être appelé devant la Commission des pensions, si l'absence consécutive à cet accident atteint, avec les congés qui lui ont déjà été accordés pour maladie, le maximum des congés auquel il a droit par application de l'art. 34 de la C.D. 336 - Statuts - vol. I - Annexe III-Règlement relatif aux congés. Toutefois, bien que ce calcul soit effectué par analogie avec la réglementation relative aux congés de maladie, l'agent conservera sa rémunération en application de l'article 32 de l'A.R. du 24 janvier 1969 (Statuts-vol. IV- C.D.336.4) et ne sera pas placé en disponibilité pour cause de maladie"; In der Erwägung,
die Artikel 32 und 32bis des Königlichen Erlasses vom
das Opfer mindestens die Hälfte der normalen Arbeitszeit eines Vollzeitamtes leisten können muss"; In der Erwägung,
aus einer internen Note der Gegenpartei vom 24. Oktober 2003 hervorgeht,
der Antragsteller mindestens bis zum 15. November 2003 als "abwesend wegen eines Arbeitsunfalles" ("en absence pour accident de travail") betrachtet wurde;
es also scheint,
er nicht, wie von der Gegenpartei behauptet, während der gesamten einschlägigen Periode im Krankheitszustand war; In der Erwägung,
, wie dem auch sei, - entgegen der Behauptung des Antragstellers - Artikel 27, Abs. 1, des Statuts deutlich bestätigt,
ein Beamter, der wegen eines Unfalls abwesend ist, frühzeitig in den Ruhestand versetzt werden kann, in dem diese Bestimmung ausdrücklich vorsieht,
dieser Beamte vor die Pensionskommission aufgerufen werden kann, wenn er alle ihm zustehenden Urlaubstage aufgebraucht hat; Vbis – 29d - 14/16 In der Erwägung,
Königlichen Erlasses vom 24. Januar 1969 verweist;
dieser Artikel lediglich die zeitweilige Arbeitsunfähigkeit betrifft;
der Antragsteller jedoch durch die Entscheidung vom 27. März 2003 des Verwaltungsgesundheitsamts als definitiv untauglich für die normale Ausübung seines Amtes befunden wurde;
der Antragsteller sich also nicht auf Artikel 27, Absatz 2 berufen kann; In der Erwägung,
Königlichen Erlasses vom 24. Januar 1969 die Hypothese regelt, in der ein für die normale Ausübung seines Amtes untauglich und nur für bestimmte Arbeiten und unter bestimmten Bedingungen als tauglich erklärter Beamte, eine diesen Bedingungen entsprechende Stelle bekleidet, was für den Antragsteller nicht zutrifft;
der Antragsteller sich also auch nicht auf Artikel 32bis berufen kann; In der Erwägung,
sowieso weder das Statut der Gegenpartei noch ein Königlicher Erlass einem Gesetz widersprechen dürfen;
Königlichen Erlasses vom 24. Januar 1969 gesetzeskonform zu interpretieren und folglich so auszulegen sind,
sie keine Anwendung finden auf einen Beamten, der nicht reaffektiert werden konnte innerhalb von 12 Monaten nach der Zustellung der Entscheidung, die ihn für die normale Ausübung seines Amtes als untauglich und nur für bestimmte Arbeiten als tauglich erklärt;
der Antragsteller in den Anwendungsbereich von Artikel 117, § 3, Absatz 3 fällt;
diese Gesetzesbestimmung übrigens keinen Unterschied macht, je nachdem ob die Gesundheitsgründe / körperliche Untauglichkeit ihren Ursprung in einer Krankheit oder in einem Unfall / Arbeitsunfall findet; In der Erwägung,
das vierte Mittel folglich unbegründet ist, ENTSCHEIDET, Artikel
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.