← België

Arrêt / Arrest 209040 - OIP - Recrutement et carrière / ION - Aanwerving en loopbaan - 19/11/2010

Obsah (4)Artikel 117Artikel 32Artikel 27Artikel 32b

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 19 november 2010 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2010:ARR.209.040

er Anspruch auf eine frühzeitige Pension hat. Aufgrund der ordnungsgemäß gewechselten Erwiderungs- und Gegenerwiderungsschriften; Aufgrund des von Frau Wanda VOGEL, Erster Auditor beim Staatsrat, gemäß Artikel 12 der allgemeinen Verfahrensordnung erstatteten Berichts; Aufgrund der am

  1. Februar 2010 den Parteien zugestellten Vbis – 29d - 1/16 Anordnung vom
  2. Januar 2010, die die Sache auf den
  3. März 2010 anberaumt; Nach Anhörung des Herrn KREINS, Kammervorsitzender, in seinem Bericht; Nach Anhörung von der Ausführungen von Herrn H.-G. VEIDERS, Rechtsanwalt, der für den Antragsteller erscheint, und von Herrn G. ZIANS, Rechtsanwalt, der für die Gegenpartei erscheint; Nach Anhörung des gleichlautenden Gutachtens von Frau VOGEL, Erster Auditor beim Staatsrat; Aufgrund des Titels VI, Kapitel II, der am
  4. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung,

der Sachverhalt wie folgt dargelegt werden kann:

  1. Der Antragsteller ist Hauptpostagent bei der Post in Bütgenbach. Am
  2. August 1999 erleidet er einen Arbeitsunfall. Außerdem leidet er an einer neurologischen Krankheit und an Wirbelsäulenproblemen.
  3. Am
  4. März 2003 trifft das Verwaltungsgesundheitsamt (V.G.A.) des "S.P.F. Santé Publique, Sécurité de la Chaîne alimentaire et Environnement" folgende Entscheidung betreffend den Antragsteller : " J'ai l'honneur de porter à votre connaissance que dans le cadre de la procédure d'appel que vous avez engagée contre la décision prise en première instance par la Commission des Pensions: Le médecin que vous avez désigné a déposé un rapport défendant vos intérêts. Cette procédure a abouti, de commun accord, à la décision suivante: Vous ne remplissez pas actuellement, sur le plan médical, les conditions pour être admis à la pension prématurée pour motifs de santé. Vous êtes définitivement inapte à l'exercice normal et régulier de vos fonctions; vous restez néanmoins apte à prester des services dans les conditions suivantes: Fonctions adaptées, à préciser par le service médical du travail. NB: Si votre réaffectation n'intervient pas dans un délai d'un an, la pension d'inaptitude physique pourra vous être accordée d'office, en application de l'article 86, par. 2, al. 2 de la loi du 15.05.1984 portant mesures d'harmonisation dans les régimes de pension. Vous êtes atteint d'une affection à ranger parmi celles visées à l'article 50 du règlement postal relatif aux congés pour maladie grave et de longue durée. Vbis – 29d - 2/16 Cette décision est notifiée ce jour à votre administration".
  5. Der arbeitsmedizinische Dienst der Gegenpartei, die VoG ARISTA, befindet am
  6. März 2003 wie folgt : " Peut conduire seul un véhicule postal - Doit être affecté à des tâches à 1/2 temps à l'essai 6 mois - Tournées importantes et loin du domicile à exclure".
  7. Am
  8. April 2003 informiert die Gegenpartei, Abteilung "Payroll & Procedures - Renten", das Postamt Bütgenbach von der Entscheidung des V.G.A. vom
  9. März 2003 und fordert dieses auf, eine entsprechende Dienststelle für den Antragsteller zu suchen.
  10. Mit einem Schreiben vom
  11. April 2003 informiert der Personaldienst der Gegenpartei den Antragsteller von der Möglichkeit, für einen Zeitraum von drei Monaten eine Halbzeitbeschäftigung im Postamt von Bütgenbach auszuüben.
  12. Am
  13. Mai 2003 richtet die Gegenpartei folgendes Schreiben an den Antragsteller : " Um eine endgültige Lösung für ihre verschiedenen administrativen Probleme, welche Sie augenblicklich beschäftigen, zu finden, habe ich den HR Manager Mail, Herrn Jean-Paul Delva, kontaktiert. Dieser hat mir vorgeschlagen, Ihnen einen Dienst bei der Plattform Collect in Eupen vorzuschlagen. Es handelt sich hierbei um eine neue Möglichkeit, welche «Die Post» seit Anfang des Jahres, an Beamte mit gesundheitlichen Problemen vorschlägt. Dieser komplette Dienst wird zusätzlich zur existierenden Organisation geschaffen und an Beamte vorgeschlagen, welche durch die Dienststelle für Personen mit Behinderung anerkannt sind. Da Sie diese Bedingungen erfüllen, sollten Sie mir bitte bis Ende des Monats antworten, ob dieser Vorschlag Sie interessiert. Der Dienst, der Ihnen zugeteilt würde, beinhaltet folgende Arbeiten: Türen öffnen, Telefonzentrale, Post zum Versand vorbereiten, Innendienstarbeiten ... (Diese verschiedenen Arbeiten würden dann noch genau, mit dem Postvorsteher, unter Berücksichtigung Ihres gesundheitlichen Zustandes, festgelegt.) Dies ist augenblicklich die einzige langfristige Möglichkeit. In unserer Region kann dies nur in Eupen sein, wo sich die Plattform Collect befindet".
  14. Am
  15. Juni 2003 richtet der Antragsteller folgendes Schreiben an das Regionalbüro der Post in Lüttich : " Comme demandé, je vous envoie ce courrier pour vous informer que j'ai fait le choix de faire un mi-temps médical au bureau de Bütgenbach dès que mon médecin donne [le] feu vert. Vbis – 29d - 3/16 Le médecin [du] travail a également décidé de commencer par un mi-temps. Je préfère actuellement renoncer à l'emploi réservé Collect d'Eupen".
  16. Am
  17. Oktober 2003 wird der Antragsteller erneut von dem arbeitsmedizinischen Dienst ARISTA untersucht, welcher folgende Beurteilung abgibt : " A revoir lors de la reprise de travail".
  18. Am
  19. Oktober 2003 richtet die Gegenpartei, Abteilung "Payroll- Pensions", ein Erinnerungsschreiben an das Regionalbüro von Lüttich, mit der Frage, weshalb der vorstehend erwähnten Dienstnote vom
  20. April 2003 noch keine Folge geleistet wurde.
  21. Das Regionalbüro von Lüttich antwortet am
  22. Oktober 2003 auf dieses Erinnerungsschreiben wie folgt : " L'agent se trouve actuellement en absence pour accident de travail jusqu'au 15.11.
  23. Ayant pris contact avec ses supérieurs hiérarchiques (Ptp, ZMM), je confirme que deux propositions ont été faites, il y a déjà quelques mois, à Mr. Palm, à savoir un service de handicapé à la LPF d'Eupen et/ou un mi-temps médical (son propre service adapté, ceci en concertation avec les collègues adp). L'agent refuse la 1ère proposition (cfr. aussi le rapport ARISTA du 31.03.2003 stipulant «tournées importantes et loin du domicile à exclure»), mais envisagerait la 2nde [sic] (cfr. documents annexés). Il faut toutefois préciser que le mauvais état de santé de Mr. Palm n'est sans doute pas uniquement consécutif à l'accident, vu qu'il s'agit de sclérose. J'ai pris contact avec l'agent lui-même, qui me signale avoir été revu par ARISTA le 07.10.03, qui lui aurait donné la conclusion suivante: concertation: à revoir lors de la reprise de travail (fiche médicale non reçue à présent). L'agent m'explique, qu'il souhaiterait recommencer à travailler, mais attend (toujours) le feu vert de son médecin traitant (qu'il consultera à l'expiration de son congé de maladie actuel, soit à la mi-novembre)".
  24. Der Antragsteller richtet am
  25. Dezember 2003 folgendes Schreiben an die Gegenpartei : " In Bezug auf unser Telefongespräch möchte ich Sie bitten mi(ch) über die bevorstehende Umstrukturierung (Georoute) im Postamt Bütgenbach I genau zu informieren. Bezüglich dem vom SSA für mich vorgeschlagenen und vom Arbeitsmediziner zu bestimmenden «Service adapté» möchte ich Sie bitten mir diesen Dienst in meinem «Bureau d'attache» zu schaffen. Meine Vorstellung wäre z. Bsp.: Paketzustellung ohne Zeitbegrenzung. Vbis – 29d - 4/16 Andernfalls besteht die Möglichkeit einen Behindertendienst selbst mit Zustellung in jedem Büro zu schaffen (Siehe Bericht von der Dienststelle für Menschen mit Behinderung). Da dieser Behindertendienst zusätzlich zu den existierenden Diensten geschaffen wird, müsste diese Möglichkeit auch im Postamt Bütgenbach I bestehen".
  26. Am
  27. Januar und
  28. Februar 2004 richtet die Gegenpartei, Abteilung "Payroll-Pensions", erneute Erinnerungsschreiben an das Regionalbüro von Lüttich.
  29. In einem ärztlichen Attest vom
  30. Februar 2004 wird der Gesundheitszustand des Antragstellers wie folgt beurteilt : " Compte tenu de la situation clinique actuelle et des souhaits du patient, Monsieur Palm peut envisager de reprendre une activité professionnelle à temps partiel au cours de laquelle il faudra veiller à l'absence de maintien dans une position fixe (assise ou debout prolongée). Il faut également souligner que le patient ne pourra réaliser des déplacements prolongés en voiture pour se rendre à son travail: une période de trajet de plus de 15 minutes en voiture ne peut lui être imposée".
  31. Am
  32. März 2004 teilt die Gegenpartei dem Antragsteller Folgendes mit : " Infolge Ihrer Anfrage kann ich Ihnen mitteilen,

es nicht möglich ist, den vom SSA auferlegten und von Arista bestimmten erleichterten Dienst für Sie im Amt Bütgenbach 1 zu schaffen, da die dortigen Dienste ausschliesslich Zustelldienste sind, und infolge von ProGéo am 16.02.2004 neuorganisiert wurden".

  1. Am
  2. März 2004 bittet der Antragsteller die Gegenpartei, diese Stellungnahme zu überdenken.
  3. Am
  4. April 2004 trifft der "Payroll and Procedures Manager" der Gegenpartei folgende Entscheidung : " [...] Vu le rapport du Service de Santé Administratif déclarant que Monsieur PALM Walter Gustav est définitivement inapte à l'exercice normal et régulier de ses fonctions, mais reste néanmoins apte à prester des services dans les conditions suivantes: Fonctions adaptées, à préciser par le service médical du travail; Considérant que cette déclaration a été notifiée à l'intéressé le 27 mars 2003; Considérant qu'il n'a pas été possible d'utiliser le prénommé, ou le réaffecter, de la manière préconisée et que dès lors, conformément aux dispositions de l'article 117 de la loi du 14 février 1961, le droit à la pension doit être fixé au 1er avril Vbis – 29d - 5/16 2004, DECIDE: Article 1er. Démission honorable de ses fonctions est accordée à partir du 1er avril 2004 à Monsieur PALM Walter Gustav, né le 25 décembre 1954, agent des postes principal, n° matricule: 118129-
  5. Article
  6. Il est admis à faire valoir ses titres à une pension prématurée".
  7. Zugleicherzeit fordert die Gegenpartei den Antragsteller dazu auf, seine Versetzung in den Ruhestand zu beantragen und die nötigen Formulare zur Auszahlung seiner Pension auszufüllen.
  8. Mit dem Urteil Nr. 184.309 vom
  9. Juni 2008 annulliert der Staatsrat die Entscheidung der Gegenpartei vom
  10. April 2004 mit der folgenden Begründung : " In der Erwägung,

während die Begründung auf Artikel 117 des genannten Gesetzes ohne Angabe der angewandten Bestimmung dieses Artikels verweist und auf Paragraph 3 dieses Artikels zu verweisen scheint, da darin gesagt wird,

der Kläger nicht in einer anderen Stelle reaffektiert werden könne, Artikel 2 des angefochtenen Rechtsakts bestimmt,

er Anspruch auf die vorzeitige Pension hat, was - in Ermangelung der oben erwähnten Angabe - der in Paragraph 1 von Artikel 117 vorgesehenen Hypothese entspricht; In der Erwägung,

die Behörde zwar nicht verpflichtet ist, eine Stelle zu schaffen, in der der zu der Ausübung seines Amtes für unfähig aber zu der Ausübung eines anderen Amtes für fähig erklärte Beamte beschäftigt oder reaffektiert werden kann,

es jedoch dieser Behörde obliegt, eine Entscheidung zu treffen, in der die Begründung und der verfügende Teil übereinstimmen und in der die genaue Gesetzesbestimmung angegeben wird, aufgrund deren sie ihre Entscheidung trifft;

diese zwei Elemente im vorliegenden Fall aus der angefochtenen Entscheidung nicht hervorgehen und diese Entscheidung somit zweideutig ist;

der Kläger in diesem Maße ein Interesse an dem dritten Klagegrund hat und

der zweite und der dritte Klagegrund begründet sind".

  1. Am
  2. November 2008 lässt der Antragsteller die Gegenpartei vor das Gericht Erster Instanz Eupen vorladen zwecks Zahlung der seiner Ansicht nach ab April 2004 geschuldeten Gehaltrückstände.
  3. Am
  4. Januar 2009 beschließt das Mitglied des Direktionskomites der Gegenpartei, verantwortlich für Personalverwaltung, dem Antragsteller ab dem
  5. April 2004 den ehrenvollen Rücktritt zu gewähren, und stellt fest,

der Betroffene die Bedingungen erfüllt, um von Rechts wegen eine definitive Pension zu erhalten wegen körperlicher Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 117, § 3, des Gesetzes vom

  1. Februar 1961 über den Wirschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die Sanierung der Finanzen. Diese Entscheidung trägt Vbis – 29d - 6/16 irrtümlicherweise das Datum des
  2. Januar 2008 statt des
  3. Januar
  4. Die besagte Entscheidung wird dem Antragsteller am
  5. Januar 2009 mit einem Begleitschreiben auf Französisch zugestellt, und am
  6. Januar 2009 mit einem Begleitschreiben auf Deutsch.
  7. Am
  8. Februar 2009 wird der Antragsteller erneut aufgefordert, einen Antrag auf Auszahlung der Pension auszufüllen. Dieser Aufforderung kommt der Antragsteller nicht nach.
  9. Am
  10. Februar 2009 trifft das Mitglied des Direktionskomites der Gegenpartei, verantwortlich für Personalverwaltung folgende Entscheidung : " [...] Angesichts des Verwaltungsstatuts der Agenten DER POST und u.a. Artikel 120, erster Absatz, 2°; Angesichts des Berichts des Gesundheitsverwaltungsdienstes, der Herrn PALM Walter Gustav definitiv untauglich für die normale und reguläre Ausübung seiner Funktionen erklärt, ihn jedoch für tauglich erklärt Dienste unter folgenden Bedingungen auszuüben: ANGEPASSTE FUNKTIONEN, VON DER ARBEITSMEDIZINDIENSTSTELLE ZU BESCHREIBEN; In Anbetracht der Tatsache,

diese Entscheidung Herrn Palm am 27. März 2003 notifiziert wurde; In Anbetracht der Tatsache,

der medizinische Dienst der Post (Arista) am 31. März 2003 folgende Empfehlungen ausgesprochen hat: kann alleine ein Fahrzeug steuern; muss probeweise während 6 Monaten eine Halbtagstätigkeit zugewiesen bekommen; weite Runden, die weit vom Wohnort liegen, sind auszuschließen; In Anbetracht der Tatsache,

Herr Palm nicht die Genehmigung seines Arztes erhalten hat, um aus medizinischen Gründen die vorgeschlagene Teilzeitbeschäftigung im Postbüro von Bütgenbach anzunehmen und

er entschieden hat den Arbeitsplatz in der Sammelstelle Eupen auszuschlagen; In Anbetracht der Tatsache,

es nicht möglich war Herrn Palm einzusetzen oder neu einzugliedern innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab dem Tag der Notifizierung der erwähnten Entscheidung des Gesundheitsverwaltungsdienstes und

deswegen, gemäß der Bestimmungen von Artikel 117 § 3 des Gesetzes vom

  1. Februar 1961, Herrn Palm ein Anrecht auf eine vorzeitige und definitive Pensionierung wegen körperlicher Arbeitsunfähigkeit mit Wirkung ab dem
  2. April 2004 hat; In Anbetracht der Tatsache,

die Entscheidung des «Payroll and Procedures Manager» - Personalverwaltung der Post vom

  1. April 2004 vom Staatsrat am
  2. Juni 2008 annulliert wurde, womit Herrn Palm Walter Gustav sein ehrenvoller Rücktritt ab dem
  3. April 2004 und sein Anrecht auf eine vorzeitige Pensionierung gewährt wurde; In Anbetracht der Tatsache,

die Entscheidung vom 5.1.2009 Vbis – 29d - 7/16 irrtümlicherweise das Datum vom 5.1.2008 trug;

diese Entscheidung aus Rechtssicherheitsgründen zurückgezogen wird und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt wird; In Anbetracht des Artikels 117 § 3 des Gesetzes

  1. Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die Sanierung der Finanzen; WIRD ENTSCHIEDEN: Artikel
  2. - Die Entscheidung vom 5.1.2009, die irrtümlicherweise das Datum vom 5.1.2008 trug, hiermit zurückgenommen wird. Artikel 2.- Herrn PALM Walter Gustav, geboren am
  3. Dezember 1954, Hauptpostagent, Immatrikulierungsnummer: 118129-80 wird der ehrenvolle Rücktritt ab dem
  4. April 2004 gewährt. Artikel
  5. - Der Betroffene erfüllt die Bedingungen um von Rechts wegen eine definitive Pension zu erhalten wegen körperlicher Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 117 § 3 des Gesetzes
  6. Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die Sanierung der Finanzen". Diese Entscheidung wird dem Antragsteller am
  7. Februar 2009 mit einem Begleitschreiben in deutscher Sprache zugestellt. Es handelt sich um die angefochtene Entscheidung; In der Erwägung,

die Gegenpartei eine Einrede der Unzulässigkeit wegen fehlendem Klageinteresse aufwirft, wonach sie aufgrund von Artikel 117, § 3, des o. g. Gesetzes vom 14. Februar 1961 dazu verpflichtet gewesen sei, die strittige Entscheidung zu treffen, ohne

sie dabei über irgendeine Ermessensfreiheit verfügt hätte;

, selbst wenn die strittige Entscheidung annulliert werden sollte, sich an der Rechtslage des Antragstellers nichts ändern würde, da die Gegenpartei nach dieser Annullierung auch keine andere Entscheidung treffen könne;

der Antragsteller somit keinerlei rechtmäßiges Interesse für das Einreichen des vorliegenden Rekurses habe; In der Erwägung,

der Antragsteller antwortet, er habe sehr wohl ein Interesse an der Annullierungsklage, weil er im Falle einer Annullierung der angefochtenen Entscheidung weiterhin Postbeamter wäre und Anspruch auf Gehaltszahlung hätte;

auch die Behauptung, die Gegenpartei habe keine Ermessensfreiheit und habe keine andere Entscheidung treffen können, grundsätzlich falsch sei;

mit etwas gutem Willen und Menschlichkeit die Gegenpartei auch im Rahmen der Umstrukturierung eine angepasste Arbeitsstelle für den Antragsteller hätte finden können; Vbis – 29d - 8/16 In der Erwägung,

die Behörde Artikel 117, § 3, Abs. 3, des o. g. Gesetzes vom 14. Februar 1961 nur anwenden darf, wenn sie sich wirklich bemüht hat, dem Betroffenen innerhalb der in dieser Bestimmung vorgesehenen zwölfmonatigen Frist eine andere, seinem Gesundheitszustand entsprechende Dienststelle zu verschaffen;

diese Bemühungen sowohl aus der Verwaltungsakte wie auch aus der formellen Begründung der Entscheidung hervorgehen müssen;

die Einrede mit dem dritten Rechtsmittel verbunden ist und mit diesem zusammen untersucht werden muss; In der Erwägung,

der Antragsteller in seinem dritten Rechtsmittel eine falsche Entscheidungsbegründung und eine Verletzung des Gesetzes vom 29.Juli 1991 über die formelle Motivierung von Verwaltungsakten aufwirft, dadurch

die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Begründung sowohl rechtlich wie auch faktisch falsch sei;

- entgegen den in dieser Entscheidung enthaltenen Behauptungen - dem Antragsteller nie eine Teilzeitbeschäftigung im Postbüro von Bütgenbach vorgeschlagen worden sei;

der Antragsteller oder dessen Arzt auch nie den Arbeitsplatz in der Sammelstelle Eupen ausgeschlagen hätten, sondern dies durch den Arzt des medizinischen Dienstes ARISTA am 31. März 2003 geschehen sei; das es auch falsch wäre zu behaupten, es sei nicht möglich gewesen, den Antragsteller neu einzugliedern;

bereits vor der Umstrukturierung der Antragsteller die Gegenpartei mehrmals auf seinen Fall aufmerksam gemacht habe;

die Gegenpartei sich deshalb nicht auf die inzwischen erfolgte Neuorganisation berufen dürfe;

es ihr oblegen hätte, im Rahmen ihrer Umstrukturierung durch das Geoprojekt einen angepassten Dienst für den Antragsteller zu schaffen; In der Erwägung,

die Gegenpartei antwortet,

die strittige Entscheidung rechtlich korrekt begründet sei, da auf die einschlägige Gesetzesbestimmung hingewiesen und auch auf den relevanten Sachverhalt in der Entscheidung eingegangen würde;

der Antragsteller zu Unrecht behaupte,

ihm keine Stelle in Bütgenbach vorgeschlagen wurde;

er auch in seinem Schreiben vom 13. Juni 2003 die ihm in Eupen angebotene Stelle ausdrücklich ausgeschlagen habe;

keine "geeignete" Stelle für den Antragsteller vorhanden gewesen sei und die Gegenpartei nicht verpflichtet gewesen sei, eine Stelle auf Maß zu schaffen;

sie im vorliegenden Fall von Rechts wegen zu der angefochtenen Entscheidung verpflichtet war;

der Antragsteller folglich kein Interesse am dritten Mittel habe, welches überdies auch nicht begründet wäre; In der Erwägung,

der Antragsteller erwidert,

er tatsächlich Interesse an der Annullierung habe, insbesondere da ihm auch weiterhin Gehaltszahlungen zuständen, welche bis heute verweigert würden; Vbis – 29d - 9/16 In der Erwägung,

falls das dritte Mittel sich als begründet erwiese, die Gegenpartei den Antragsteller kein erneutes Mal -jedenfalls nicht mit der gleichen faktischen Begründung- seines Amtes entheben könnte, damit er aufgrund von Artikel 117, § 3, Abs. 3, des Gesetzes vom 14. Februar 1961, sein Recht auf die ihm von Amts wegen zustehende Pension geltend machen kann;

der Antragsteller also Interesse am dritten Mittel hat; In der Erwägung,

somit die Einrede der Unzulässigkeit der Klage nicht berücksichtigt werden kann; In der Erwägung,

die Behörde nicht verpflichtet ist, eine Stelle zu schaffen, in welcher der zu der Ausübung seines Amtes für unfähig aber zu der Ausübung eines anderen Amtes für fähig erklärte Beamte beschäftigt oder reaffektiert werden kann;

es jedoch aus der Verwaltungsakte ersichtlich sein muss,

die Behörde die notwendigen Schritte unternommen hat, um die Möglichkeit einer Eingliederung des Betroffenen in einen ihm angepassten Dienst zu überprüfen; In der Erwägung,

aus der Verwaltungsakte hervorgeht,

der Antragsteller zwei Mal von dem arbeitsmedizinischen Dienst der Gegenpartei untersucht worden ist,

dem Antragsteller eine für Behinderte angepasste Stelle in Eupen vorgeschlagen wurde, die dieser nicht angenommen hat, und

ihm ebenfalls zu einem gewissen Zeitpunkt eine Halbtagsstelle in Bütgenbach in Aussicht gestellt wurde;

die Angelegenheit auch auf interner Ebene bei der Gegenpartei regelmässig bearbeitet worden ist, wie aus den zahlreichen Dienstnoten und Erinnerungsschreiben hervorgeht;

die Gegenpartei somit zur Genüge den Beweis erbracht hat,

sie alles was möglich war unternommen hat, um dem Antragsteller eine seinem Gesundheitszustand angepasste Stelle zu finden; In der Erwägung,

es insbesondere nicht ersichtlich ist,

die Gegenpartei einen offensichtlichen Ermessensfehler begangen hat, indem sie am 15 März 2004 befand,

es infolge der Progeo-Umstrukturierung vom 16. Februar 2004 nicht möglich war, für den Antragsteller eine erleichterte Dienststelle in Bütgenbach zu schaffen; In der Erwägung,

die Gegenpartei somit berechtigt war, festzustellen,

eine Neueingliederung des Antragstellers innerhalb der in Artikel 117, § 3, Abs. 3 des Gesetzes vom 14. Februar 1961 vorgesehenen zwölfmonatigen Frist, nicht möglich war; In der Erwägung,

in der Begründung der angefochtenen Entscheidung auf diese letztere Gesetzesbestimmung sowie auf die vorstehend Vbis – 29d - 10/16 erwähnten Fakten hingewiesen wird, so

die formelle Begründung dieser Entscheidung nicht zu beanstanden ist; In der Erwägung,

auch die inhaltliche Begründung nicht zu beanstanden ist, da die Gegenpartei unter den gegebenen Umständen keine andere Wahl hatte, als den Antragsteller ab dem 2. April 2004 in den frühzeitigen Ruhestand aus Gesundheitsgründen oder wegen körperlicher Untauglichkeit zu versetzen; In der Erwägung,

das dritte Mittel folglich zulässig aber unbegründet ist; In der Erwägung,

der Antragsteller in einem ersten Rechtsmittel anführt, die angefochtene Entscheidung vom

  1. Februar 2009 beinhalte eine rechtswidrige Rückwirkung, indem sie versuche, ihm einen Rücktritt zum
  2. April 2004 aufzuzwingen; In der Erwägung,

die Gegenpartei antwortet, im vorliegenden Fall handele es sich um eine erlaubte Rückwirkung;

die vorangehende Entscheidung vom 2. April 2004 wegen einer fehlerhaften Begründung annulliert worden sei und unter diesem Gesichtspunkt habe verbessert werden müssen, ohne

inhaltlich jedoch etwas zu ändern gewesen sei;

die anwendbare Gesetzgebung der Gegenpartei keine Wahl gelassen habe, was das Datum der frühzeitigen Versetzung in den Ruhestand betrifft;

die angefochtene Entscheidung deshalb dieses Datum auf den

  1. April 2004 habe festlegen müssen, wie es auch die annullierte Entscheidung vom
  2. April 2004 getan habe;

die Verbesserung eines mangelhaft begründeten Rechtsaktes mit rückwirkender Kraft geschehen dürfe; In der Erwägung,

Artikel 117,§3, Absatz 3 des o.g.

Gesetzes vom 14. Februar 1961 wie folgt lautet : " Si, à l'expiration d'un délai de douze mois prenant cours à la date de la notification à l'intéressé de la décision définitive le déclarant inapte à l'exercice de ses fonctions, mais apte à l'exercice d'autres fonctions par voie de réaffectation, l'agent n'a pas été réaffecté, il obtient d'office une pension définitive pour inaptitude physique prenant le cours le premier jour du mois qui suit l'expiration du délai précité"; In der Erwägung,

die angefochtene Entscheidung vom

  1. Februar 2009 infolge der Annullierung der Entscheidung vom
  2. April 2004 durch das Urteil vom
  3. Juni 2008 Nr. 184.309 getroffen wurde und bezweckt, die durch dieses Urteil festgestellten Mängel (Verstoß gegen die Begründungspflicht) zu beheben;

die Rückwirkung einer Verwaltungsentscheidung zulässig ist, wenn diese Verwaltungsentscheidung infolge der Annullierung einer vorhergehenden Entscheidung getroffen wird und die Behörde keinen Ermessensspielraum hat Vbis – 29d - 11/16 betreffend den Zeitpunkt, an dem die Entscheidung ihre Wirkung entfalten muss;

gemäss des o.a. Artikels 117,§ 3, Absatz 3, die Behörde verpflichtet war, eine Entscheidung zu treffen, die es dem Antragsteller erlaubt, von Rechts wegen eine Pension ab dem ersten Tag des Monats nach Ablauf einer zwölfmonatigen Frist ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgesundheitsamtes vom 27. März 2003 zu erhalten;

die Rückwirkung der angefochtenen Entscheidung auf den 1. April 2004 nicht zu beanstanden ist; In der Erwägung,

das erste Mittel folglich unbegründet ist; In der Erwägung,

der Antragsteller in einem zweiten Rechtsmittel vorträgt, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Artikel 117 des Gesetzes vom 14. Februar 1961;

aus dem Wortlaut dieser Bestimmung (sowohl Paragraph 1 wie auch Paragraph 3) hervorgehe,

die vorzeitige Pensionierung nur erfolgen kann, wenn sie vorher durch den Betroffenen beantragt wird;

der Antragsteller nie einen solchen Antrag eingereicht habe;

folglich - entgegen der in der Entscheidungsbegründung angeführten Verweise auf vorgenannten Artikel 117 - keine Zwangspensionierung auf dieser Grundlage erfolgen könne, so

die angefochtene Entscheidung illegal sei; In der Erwägung,

die Gegenpartei antwortet,

sie aufgrund von Artikel 117, § 3, Abs. 3, des Gesetzes vom14. Februar 1961 verpflichtet gewesen sei, den Antragsteller in den Ruhestand zu versetzen, da es nicht möglich gewesen sei, diesem innerhalb eines Jahres nach der Entscheidung des administrativen Gesundheitsdienstes eine Stelle zur Verfügung zu stellen, die mit seinem Gesundheitszustand vereinbar gewesen wäre; In der Erwägung,

aus dem Wortlaut von Artikel 117, § 3, Abs. 3 des Gesetzes vom 14. Februar 1961 hervorgeht,

ein Personalmitglied eine definitive Pension wegen körperlicher Arbeitsuntauglichkeit erhalten muss, wenn die Bedingungen dieser Bestimmung erfüllt sind ;

letztere Bestimmung der Gegenpartei keine Ermessungsmöglichkeit einräumt, dadurch,

einerseits der Begriff "von Amtswegen" und andererseits der Indikativpräsenz, wodurch deutlich eine Verpflichtung ausgedrückt wird, gebraucht wird;

die administrative Lage des Antragstellers notwendigerweise dem Gesetz entfließt;

folglich die Gegenpartei verpflichtet war, den Antragsteller seines Amtes zu entheben, damit er sein Recht auf die ihm von Amts wegen zustehende Pension geltend machen kann; In der Erwägung,

das zweite Rechtsmittel folglich unbegründet ist; Vbis – 29d - 12/16 In der Erwägung,

der Antragsteller in einem vierten Rechtsmittel geltend macht,

Artikel 32und 32bis des Königlichen Erlasses vom 24.

Januar 1969 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten von Personalmitgliedern des öffentlichen Sektors sowie die internen Statutvorschriften der POST, insbesondere Artikel 27 des Statuts "Accidents - C.D. 336.4" vorsehen,

das verunglückte Personalmitglied den Anspruch auf seine Bezahlung behält und nicht in ein Disponibiltätsstatus versetzt werden dürfe;

dem entgegen der Antragsteller jedoch seit dem 1. April 2004 nicht mehr entlohnt und bereits vorab in das Disponibilitätsstatut versetzt worden sei;

, insofern die Gegenpartei nun versuche, dem Antragsteller ab dem 1. April 2004 statt der ihm zustehenden Entlohnung eine Rente aufgrund einer "vorzeitigen Pensionierung" aufzuzwingen, die angefochtene Entscheidung gegen die oben genannten Rechtsregeln verstöße; In der Erwägung,

die Gegenpartei antwortet,

der Allgemeine Gesundheitsdienst (Medex) die Konsolidierung des Arbeitsunfalls des Antragstellers zum 7. März 2002 auf 9 % festgestellt habe;

ab diesem Zeitpunkt sich der Antragsteller nicht mehr auf die Regelung über Arbeitsunfälle berufen könne;

vom

  1. März 2002 bis zum
  2. Dezember 2002 der Betroffene sich in einer Krankheitsperiode und ab dem
  3. Dezember 2002 im Statut der Disponibilität befunden habe;

bis zum 31. März 2004 er 100 % seines Lohnes erhalten habe, aber dies auf Grund seiner Krankmeldungen und nicht in Folge des Arbeitsunfalls;

wenn der Antragsteller jetzt kein Einkommen bzw. Ersatzeinkommen mehr habe, sich dies aus der Tatsache ergäbe,

er sich weigere, die Pensionsregelung in Anspruch zu nehmen;

Artikel 32des o.

g. K. E. vom 24. Januar 1969 sowieso nur auf eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit anwendbar sei, was hier nicht zutreffe, da eine Konsolidierung eingetreten sei;

was Artikel 32bis des gleichen K.E. betrifft, diese Bestimmung sich auf die Wiederaufnahme der Arbeit mit reduziertem Stundenplan beziehe;

diese Bestimmung nicht zur Anwendung kommen könne, weil der Betroffene nicht in der Lage/nicht bereit gewesen sei, die entsprechenden Stellen zu besetzen, bzw. keine Stelle für ihn geschaffen werden konnte;

in diesem Fall eine Anwendung von Artikel 117 des Gesetzes vom 14. Februar 1961 nicht ausgeschlossen sei; In der Erwägung,

der Antragsteller erwidert,

die Behauptung der Gegenpartei bezüglich der angeblichen Konsolidierung zum 7. März 2002 durch nichts belegt werde;

im Gegenteil, seit dem Jahre 2000 bis zum jetzigen Zeitpunkt alle sechs Monate die entsprechenden Arbeitsunfalldokumente durch den behandelnden Arzt bei der Gegenpartei eingereicht würden;

die Einwände der Gegenpartei also bereits faktisch jeglicher Grundlage entbehrten; Vbis – 29d - 13/16 In der Erwägung,

Artikel 27des Statuts "Accidents-C.D.

336.4", auf den sich der Antragsteller beruft, folgendermassen lautet : " L'agent statutaire absent pour cause d'accident peut être appelé devant la Commission des pensions, si l'absence consécutive à cet accident atteint, avec les congés qui lui ont déjà été accordés pour maladie, le maximum des congés auquel il a droit par application de l'art. 34 de la C.D. 336 - Statuts - vol. I - Annexe III-Règlement relatif aux congés. Toutefois, bien que ce calcul soit effectué par analogie avec la réglementation relative aux congés de maladie, l'agent conservera sa rémunération en application de l'article 32 de l'A.R. du 24 janvier 1969 (Statuts-vol. IV- C.D.336.4) et ne sera pas placé en disponibilité pour cause de maladie"; In der Erwägung,

die Artikel 32 und 32bis des Königlichen Erlasses vom

  1. Januar 1969 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten von Personalmitgliedern des öffentlichen Sektors, deren Verletzung im vierten Mittel angeführt wird, wie folgt lauten : " Art.
  2. Personalmitglieder, die vorliegendem Erlass unterliegen, behalten während des Zeitraums zeitweiliger Unfähigkeit die Entlohnung, die aufgrund ihres Arbeitsvertrags oder ihres gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Statuts geschuldet wird. Art. 32bis. Wenn der Verwaltungsgesundheitsdienst während des Zeitraums zeitweiliger Unfähigkeit oder nach dem Datum der Konsolidierung das Opfer für fähig erachtet, sein Amt teilzeitig wieder aufzunehmen, darf das Opfer ungeachtet der Verordnungsbestimmungen in Bezug auf Urlaub wegen krankheits- oder gebrechlichkeitsbedingter Teilzeitbeschäftigung sein Amt ohne Zeitbegrenzung und gemäss der vom Verwaltungsgesundheitsdienst bestimmten Aufteilung ausüben, jedoch unter dem Vorbehalt,

das Opfer mindestens die Hälfte der normalen Arbeitszeit eines Vollzeitamtes leisten können muss"; In der Erwägung,

aus einer internen Note der Gegenpartei vom 24. Oktober 2003 hervorgeht,

der Antragsteller mindestens bis zum 15. November 2003 als "abwesend wegen eines Arbeitsunfalles" ("en absence pour accident de travail") betrachtet wurde;

es also scheint,

er nicht, wie von der Gegenpartei behauptet, während der gesamten einschlägigen Periode im Krankheitszustand war; In der Erwägung,

, wie dem auch sei, - entgegen der Behauptung des Antragstellers - Artikel 27, Abs. 1, des Statuts deutlich bestätigt,

ein Beamter, der wegen eines Unfalls abwesend ist, frühzeitig in den Ruhestand versetzt werden kann, in dem diese Bestimmung ausdrücklich vorsieht,

dieser Beamte vor die Pensionskommission aufgerufen werden kann, wenn er alle ihm zustehenden Urlaubstage aufgebraucht hat; Vbis – 29d - 14/16 In der Erwägung,

Artikel 27, Absatz 2 desselben Statuts auf Artikel 32 des o.g.

Königlichen Erlasses vom 24. Januar 1969 verweist;

dieser Artikel lediglich die zeitweilige Arbeitsunfähigkeit betrifft;

der Antragsteller jedoch durch die Entscheidung vom 27. März 2003 des Verwaltungsgesundheitsamts als definitiv untauglich für die normale Ausübung seines Amtes befunden wurde;

der Antragsteller sich also nicht auf Artikel 27, Absatz 2 berufen kann; In der Erwägung,

Artikel 32bis des o.g.

Königlichen Erlasses vom 24. Januar 1969 die Hypothese regelt, in der ein für die normale Ausübung seines Amtes untauglich und nur für bestimmte Arbeiten und unter bestimmten Bedingungen als tauglich erklärter Beamte, eine diesen Bedingungen entsprechende Stelle bekleidet, was für den Antragsteller nicht zutrifft;

der Antragsteller sich also auch nicht auf Artikel 32bis berufen kann; In der Erwägung,

sowieso weder das Statut der Gegenpartei noch ein Königlicher Erlass einem Gesetz widersprechen dürfen;

Artikel 27des Statuts und Artikel 32 des o.a.

Königlichen Erlasses vom 24. Januar 1969 gesetzeskonform zu interpretieren und folglich so auszulegen sind,

sie keine Anwendung finden auf einen Beamten, der nicht reaffektiert werden konnte innerhalb von 12 Monaten nach der Zustellung der Entscheidung, die ihn für die normale Ausübung seines Amtes als untauglich und nur für bestimmte Arbeiten als tauglich erklärt;

der Antragsteller in den Anwendungsbereich von Artikel 117, § 3, Absatz 3 fällt;

diese Gesetzesbestimmung übrigens keinen Unterschied macht, je nachdem ob die Gesundheitsgründe / körperliche Untauglichkeit ihren Ursprung in einer Krankheit oder in einem Unfall / Arbeitsunfall findet; In der Erwägung,

das vierte Mittel folglich unbegründet ist, ENTSCHEIDET, Artikel

  1. Die Klage wird abgewiesen. Artikel
  2. Die Kosten, festgelegt auf 175 Euro, werden zu Lasten des Antragstellers gelegt. Vbis – 29d - 15/16 Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis des Staatsrats am neunzehnten November zweitausendzehn von: den Herren HANOTIAU, Kammervorsitzender, KREINS, Kammervorsitzender, VAN NIEUWENHOVE, Staatsrat, Fräulein WIAME, Kanzler. Der Kanzler, Der Vorsitzende, V. WIAME. M. HANOTIAU. Vbis – 29d - 16/16 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2010:ARR.209.040 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div

🔗 Vers la source officielle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.