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Arrêt / Arrest 209374 - C.P.A.S. / O.C.M.W. - 30/11/2010

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 30 november 2010 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2010:ARR.209.374 Aktenzeichen: A. 191763/Vbis-50 Sache: Arrêt / Arrest 209374 - C.P.A.S. / O.C.M.W. - 30/11/2010 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2010-12-03 Konsultationen: 77 - zuletzt gesehen 2026-06-30 05:28 Version(en): Übersetzung FR Fiche Entscheid 209.374 von 30 November 2010 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG URTEIL Nr. 209.374 vom

  1. November 2010 G/A. 191.763/Vbis-50 In der Rechtssache : das Öffentliche Sozialhilfezentrum Eupen, Wahldomizil bei Herrn Martin ORBAN und Frau Bettina TÖLLER, Rechtsanwälte, Kaperberg 50 4700 Eupen, gegen : den Belgischen Staat, vertreten durch den Minister für Soziale Eingliederung, Wahldomizil bei den Herren Pierre LEGROS und Jérôme SOHIER, Rechtsanwälte, avenue Emile De Mot 19, 1000 Brüssel. ------------------------------------------------------------------------------------------------------ DER VORSITZENDE DER KAMMER Vbis, Aufgrund der von dem Öffentlichen Sozialhilfezentrum (ÖSHZ) Eupen am
  2. März 2009 eingereichten Klageschrift zur Nichtigerklärung des am
  3. Januar 2009 als Anhang einer E-Mail beim ÖSHZ Eupen eingegangenen undatierten Berichts zur Kontrolle der medizinischen Auslagen aus dem Jahre 2004 im Rahmen des Gesetzes vom
  4. April 1965 und des ministeriellen Erlasses vom
  5. Januar 1995, mit dem der Föderalstaat beschließt, den Betrag von 39.883,42 Euro bezüglich der vom ÖSHZ Eupen gewährten Hilfeleistungen für das Jahr 2004 nicht zu übernehmen; Aufgrund der ordnungsgemäß gewechselten Erwiderungs- und Gegenerwiderungsschriftsätze; Aufgrund des von dem Rechtsbeistand der Gegenpartei an den Staatsrat gerichteten Schreibens vom
  6. Juli 2010; Aufgrund des von Frau VOGEL, Erster Auditor beim Staatsrat, in Anwendung von Artikel 16 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, von Vbis - 50d - 1/3 Artikel 15 des Gesetzes vom
  7. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen und von Artikel 93 der allgemeinen Verfahrensordnung erstatteten Berichts; Aufgrund der Anordnung vom
  8. September 2010, die die Sache auf die Sitzung vom
  9. November 2010 um 14.30 Uhr anberaumt; Aufgrund der Zustellung dieser Anordnung und des Berichts an die Parteien; Nach Anhörung des Herrn HANOTIAU, Kammervorsitzender, in seinem Bericht; Nach Anhörung der Ausführungen von Frau Gabriele WEISGERBER, Rechtsanwältin, loco Herrn Martin ORBAN und Frau Bettina TÖLLER, Rechtsanwälte, die für die klagende Partei erscheint; Nach Anhörung des gleichlautenden Gutachtens von Frau VOGEL, Erster Auditor; Aufgrund des Titels VI, Kapitel II, der am
  10. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass der Rechtsbeistand der Gegenpartei mit einem Schreiben vom
  11. Juli 2010 den Staatsrat darüber informiert hat, dass die Gegenpartei infolge des Urteils Nr. 204.651 vom
  12. Juni 2010 die Fortsetzung des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache nicht fordern wollte; dass er zudem mitteilt, dass sie auf die Betreibung der Schuldforderung gegen das ÖSHZ Eupen verzichte; dass dieses Schreiben nämlich wie folgt lautet : " […] dass infolge des Urteils des Staatsrates vom
  13. Juni 2010 die Gegenpartei die Fortsetzung des Verfahrens in [der] oben erwähnten Angelegenheit [] nicht fordern wird, und demzufolge auf d[ie] Betreibung der Schuldforderung gegen die klagende Partei, ÖSHZ Eupen, verzichtet. Dies entspricht also der in Ihrem Fax vom
  14. Juni 2010 in Betracht gezogenen «gültigen Einigung»"; In der Erwägung, dass aus diesem Schreiben hervorgeht, dass die Klage gegenstandslos geworden ist, insofern die Gegenpartei auf die angefochtene Entscheidung verzichtet, Vbis - 50d - 2/3 ENTSCHEIDET: Artikel
  15. Es gibt keinen Grund mehr, über die Sache zu befinden. Artikel
  16. Die Kosten, festgelegt auf 175 Euro, werden zu Lasten der Gegenpartei gelegt. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis des Staatsrats am dreizigsten November zweitausendzehn von : Herrn M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, Fräulein V. WIAME, Kanzler. Der Kanzler, Der Vorsitzende, V. WIAME. M. HANOTIAU. Vbis - 50d - 3/3 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2010:ARR.209.374 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div

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