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Arrêt / Arrest 242830 - Contentieux scolaire (échec, refus d’inscription) / Examenbetwistingen en weigeringen tot inschrijving - 30/10/2018

Obsah (7)Artikel 13Artikel 10Artikel 6Artikel 23Artikel 21Artikel 2Artikel 5

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Imprimer cette page Taille d'impression S M L XL Nouvelle recherche JUPORTAL Fermer l'onglet Conseil d'État Jugement/arrêt du 30 octobre 2018 No ECLI: ECLI

Artikel 13der allgemeinen Verfahrensordnung erstattet.

Der Bericht wurde den Parteien zugestellt. Die Parteien haben einen letzten Schriftsatz hinterlegt. Durch Beschluss vom

  1. Mai 2018 wurde die Sache auf die Sitzung vom
  2. Juni 2018 anberaumt. Frau Wanda VOGEL, Staatsrat, hat Bericht erstattet. Herr Marco SCHMITZ, Rechtsanwalt, der für die Klägerin erscheint, und Herr Bernd HÜBINGER, Rechtsanwalt, der für die beklagte Partei erscheint, wurden angehört. Herr Denis DELVAX, Erster Auditor, hat eine mit diesem Entscheid gleichlautende Stellungnahme abgegeben. Die in Titel VI Kapitel II der am
  3. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt. Vbis - 174d - 2/31 III. Sachverhalt
  4. Es wird auf die im Entscheid Nr. 239.278 vom
  5. Oktober 2017 enthaltene Darlegung des Sachverhalts verwiesen. IV. Erster Klagegrund IV.
  6. Standpunkte der Parteien A. Antragschrift
  7. In einem ersten Klagegrund macht die Klägerin einen Verstoß gegen die wesentlichen Formvorschriften geltend.

Artikel 10§ 2 des Erlasses der Exekutive der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 19.

Dezember 1988 bezüglich der Prüfungen und der Bewertung in der Grundausbildung des Mittelstandes (nachstehend „Erlass vom

  1. Dezember 1988“ genannt) habe die beklagte Partei die Pflicht, die Resultate der Prüfungen den gesetzlichen Vertretern der Kandidaten, dem Lehrlingssekretär und dem Betriebsleiter mitzuteilen. Die Entscheidung vom
  2. September 2015 sei jedoch nur ihrem Rechtsbeistand, bei dem sie zu diesem Zeitpunkt kein Domizil gewählt hatte, mitgeteilt worden. Da diese Entscheidung ihr nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, sei sie ihr bis heute nicht entgegenhaltbar. Das Gleiche gelte bezüglich der Entscheidung vom
  3. Juli 2015, die nicht dem Betriebsleiter und gegebenenfalls dem Lehrlingssekretär notifiziert worden sei. Sie sei somit der Garantie beraubt worden, die durch Artikel 10 § 2 des genannten Erlasses vom
  4. Dezember 1988 eingerichtet wird. Eine ordnungsgemäße Notifizierung der Resultate und Bewertungen sei erforderlich um deren Entgegenhaltbarkeit zu gewährleisten. Sie fügt hinzu, der Verfasser der strittigen Entscheidungen sei heute nicht mehr dazu befugt, eine ordnungsgemäße Notifizierung nachzuholen.

der Theorie der Rücknahme von Verwaltungsentscheidungen sei eine solche Rücknahme nur innerhalb der Frist möglich, welche zur Verfügung steht für einen Rekurs beim Staatsrat. Die erste Entscheidung der beklagten Partei datiere vom

  1. Juli
  2. Seither seien mehr als sechzig Tage vergangen. Die in Frage kommende Frist sei also verstrichen. Vbis - 174d - 3/31 B. Erwiderungsschriftsatz
  3. Die beklagte Partei antwortet, dass eine Notifizierung der Resultate an die gesetzlichen Vertreter der Klägerin nicht erforderlich war, da diese volljährig ist. Es sei nicht bestreitbar, dass die Entscheidungen vom
  4. Juli 2015 und
  5. Juli 2015 der Klägerin tatsächlich zugestellt worden sind, da ihr Rechtsbeistand zu diesen beiden Beschlüssen am
  6. August 2015 schriftlich Stellung genommen hat. Die Entscheidung vom
  7. September 2015 sei dem Rechtsbeistand der Klägerin per Einschreiben notifiziert worden. Die Notifizierung an den Rechtsbeistand der Klägerin sei gültig, da dieser im Rahmen eines Mandates gehandelt habe. Artikel 19 Absatz 6 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat setze das Bestehen eines Mandates zugunsten des Rechtsanwaltes bis zum Gegenbeweis voraus. Laut ständiger Rechtsprechung des Staatsrates haben eventuelle Unregelmäßigkeiten in der Notifizierung eines Verwaltungsaktes keinen Einfluss auf dessen Rechtsgültigkeit. Der erste Klagegrund sei aus diesem Grund unzulässig. Außerdem belege die Klägerin angesichts Artikel 14 § 1 Absatz 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat nicht, dass die angeführten Mängel der Notifizierungen die Tragweite der Entscheidungen oder die Befugnis des erlassenden Organs beeinflusst hätten. Sie bewiese auch nicht, inwiefern ihr eine Garantie dadurch entzogen worden sei, dass Dritte (im vorliegenden Fall der Lehrlingssekretär und der Betriebsleiter) von den Entscheidungen angeblich keine Kenntnis erhalten hätten. Die Klägerin habe fristgemäß eine Annullierungsklage beim Staatsrat gegen die Entscheidungen vom
  8. Juli 2015 und
  9. September 2015 eingereicht, so dass sie durch eventuelle Unregelmäßigkeiten bei der Notifizierung dieser Rechtsakte keinen Schaden erlitten habe. Die beklagte Partei fügt hinzu dass, sofern die Notifizierung der strittigen Entscheidung durch das Einschreiben an den Rechtsbeistand der Klägerin ordnungsmäßig erfolgt ist, sich an dieser Stelle jegliche weitere Debatte über die Theorie der Rücknahme von Verwaltungsentscheidungen erübrigt. Der erste Klagegrund sei zu verwerfen. C. Replikschriftsatz
  10. Die Klägerin behauptet, dass eine Notifizierung an die falsche Person gleichzusetzen ist mit einer Nichtnotifizierung. Ihr Rechtsbeistand mag ein Mandat ausüben, jedoch beziehe sich ein Mandatsvertrag auf juristische Handlungen und nicht auf materielle Handlungen, wie beispielsweise der Erhalt und die Vbis - 174d - 4/31 Weiterleitung von Entscheidungen, die eigentlich für die Klägerin bestimmt sind. Zum Zeitpunkt der strittigen Entscheidung habe noch keine Wohnsitzwahl bestanden. Die Parteien befänden sich auch nicht im Rahmen eines Verfahrens vor dem Staatsrat. In Anbetracht des Rechtsgrundsatzes der Rechtssicherheit müsse sowohl die Rücknahmeentscheidung als auch deren Notifizierung innerhalb einer Frist von sechzig Tagen erfolgen. Im vorliegenden Fall sei keine form- und fristgerechte Rücknahme der Verwaltungsentscheidung vom
  11. Juli 2015 erfolgt, da die Rücknahmeentscheidungen vom
  12. Juli 2015 und
  13. September 2015 nicht vorschriftsmäßig notifiziert worden seien. D. Letzter Schriftsatz der Klägerin
  14. In ihrem letzten Schriftsatz fügt die Klägerin hinzu, es liege auch ein Verstoß gegen die substantiellen Formen vor, weil die Mitteilungen der Resultate vom
  15. Juni 2015 und
  16. Juni 2015 nicht an die in Frage kommenden Personen notifiziert wurden, und diese Resultate auch nicht von den betroffenen Personen unterschrieben wurden. E. Letzter Schriftsatz der beklagten Partei
  17. In ihrem letzten Schriftsatz wiederholt die beklagte Partei ihre vorherigen Ausführungen zum ersten Klagegrund. IV.
  18. Beurteilung
  19. Aus dem Schreiben des Rechtsbeistandes der Klägerin an die beklagte Partei vom
  20. August 2015 geht hervor, dass dieser die Interessen der Klägerin in dieser Sache vertritt. Aus diesem Schreiben ist ebenfalls zu entnehmen, dass die angefochtene Entscheidung vom
  21. Juli 2015 der Klägerin persönlich am
  22. August 2015 von der beklagten Partei schriftlich zugestellt wurde. Die angefochtene Entscheidung vom
  23. September 2015 wurde dem Rechtsbeistand der Klägerin mit einem Schreiben der beklagten Partei gleichen Datums zugestellt. Die beklagte Partei konnte vernünftigerweise davon ausgehen, dass der Rechtsbeistand der Klägerin auch mangels einer ausdrücklichen Wohnsitzwahl befugt war, die Notifizierung der Entscheidung vom
  24. September 2015 im Namen der Klägerin in Empfang zu nehmen. Es ist deshalb zu betrachten, dass die beiden angefochtenen Entscheidungen der Klägerin ordnungsgemäß zugestellt wurden. Da die beiden Zustellungen vom
  25. August 2015 und
  26. September 2015 innerhalb der Vbis - 174d - 5/31 sechzigtägigen Rücknahmefrist der Entscheidung vom
  27. Juli 2015 erfolgt sind, kann unter diesem Gesichtspunkt keine Verletzung der Theorie der Unantastbarkeit von Verwaltungsentscheidungen und der Theorie der Rücknahme von Verwaltungsentscheidungen vorliegen. Was den Vorwurf betrifft, die angefochtenen Entscheidungen seien unter Missachtung von Artikel 10 § 2 des Erlasses vom
  28. Dezember 1988 nicht den gesetzlichen Vertretern der Klägerin, dem Lehrlingssekretär und dem Betriebsleiter mitgeteilt worden, ist zuerst zu bemerken, dass die Klägerin, die am
  29. April 1994 geboren wurde, zum Zeitpunkt der strittigen Notifizierungen volljährig war. Eine Notifizierung an „gesetzliche Vertreter“ hatte somit nicht stattzufinden. Der Klagegrund ist in dieser Hinsicht faktisch und rechtlich nicht fundiert. Was die eventuelle fehlende Zustellung an den Lehrlingssekretär und den Betriebsleiter betrifft, hat die Klägerin kein Interesse an dem Klagegrund, da sie nicht den von Artikel 14 § 1 Absatz 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat erforderten Beweis erbringt, dass durch diese angeführten Unregelmäßigkeiten „die Tragweite der getroffenen Entscheidung beeinflusst [wird], den Interessenhabenden eine Garantie entzogen [wird] oder die Befugnis des erlassenden Organs beeinflusst werden kann“. Was schließlich den im letzten Schriftsatz der Klägerin erhobenen Vorwurf betrifft, es liege auch ein Verstoß gegen die substantiellen Formen vor, da ebensowenig die Mitteilungen der Resultate vom
  30. Juni 2015 und
  31. Juni 2015 ordnungsgemäß an die in Frage kommenden Personen notifiziert worden seien, und nicht durch diese Personen unterschrieben worden seien, ist dieser Vorwurf, der nicht in der Nichtigkeitsklage vorgebracht wurde, spätzeitig und somit unzulässig. Der erste Klagegrund ist zu verwerfen. V. Zweiter Klagegrund V.
  32. Standpunkte der Parteien A. Antragschrift
  33. Die Klägerin leitet einen zweiten Klagegrund von der Befugnisüberschreitung ab.
  34. Sie macht in einem ersten Teil geltend, dass beide angefochtene Entscheidungen von ratione materiae unzuständigen Behörden verabschiedet Vbis - 174d - 6/31 wurden.

Artikel 6Absatz 2 des Erlasses vom 19.

Dezember 1988 sei allein die durch Artikel 5 desselben Erlasses eingesetzte Prüfungskommission zuständig um die Bewertung der Prüfungen vorzunehmen. Die Entscheidung vom

  1. Juli 2015 sei jedoch auf die alleinige Initiative eines einzelnen Lehrers hin verabschiedet worden, wie aus der Begleitnotiz dieser Entscheidung hervorgehe. Was die Entscheidung vom
  2. September 2015 betrifft, sei diese offensichtlich von der geschäftsführenden Direktorin der beklagten Partei erstellt und verfasst worden. Aufgrund der Unzuständigkeit ratione materiae der Verfasser der beiden angefochtenen Entscheidungen läge auch ein Verstoß gegen die Theorie der Rücknahme von Verwaltungsentscheidungen vor, da die Rücknahme nur durch die Behörde vorgenommen werden könne, die auch die ursprüngliche Akte verabschiedet hat, was hier nicht der Fall sei.
  3. In einem zweiten Teil macht die Klägerin die Unzuständigkeit ratione temporis der Verfasser der beiden angefochtenen Rechtsakte geltend. Wie bereits erwähnt sei keine ordnungsgemäße Notifizierung der Entscheidungen vom
  4. Juli 2015 und
  5. September 2015 erfolgt. Es bestehe also aktuell keine Entgegenhaltbarkeit dieser Entscheidungen ihr gegenüber. Das Nachholen einer nachträglichen ordnungsgemäßen Notifizierung würde außerhalb der anwendbaren Frist von sechzig Tagen für eine Rücknahme, ausgehend vom
  6. Juli 2015, erfolgen und wäre somit unzulässig. Die unregelmäßig notifizierte Entscheidung vom
  7. September 2015 könne keine ordnungsgemäße Rücknahme der Entscheidung vom
  8. Juli 2015 darstellen, da sie nicht sämtliche Erfordernisse innerhalb der anwendbaren Frist erfülle.
  9. In einem dritten Teil rügt die Klägerin die Begründung der beiden angefochtenen Rechtsakte, die weder dem Grundsatz der guten Verwaltung noch den Erfordernissen des Gesetzes vom
  10. Juli 1991 über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte entspräche. Die Entscheidung vom
  11. Juli 2015 enthalte überhaupt keine Begründung. Außerdem sei die Gesamtpunktzahl, die in dieser Entscheidung angegeben wird und auf welche die Bewertung „nicht bestanden“ gründet, nicht korrekt. Bezüglich der angefochtenen Entscheidung vom
  12. September 2015 sei festzustellen, dass laut dieser die Nachprüfungen in den Fächern „Küche Technologie“ und „Wein- und Getränkekunde“ am
  13. Juni 2016 stattgefunden haben sollen, obwohl die Klägerin diese Nachprüfungen in Wirklichkeit am
  14. Juni 2015 abgelegt habe. Außerdem sei die Mitteilung der Resultate dieser Vbis - 174d - 7/31 Nachprüfungen auf den
  15. Juni 2015 datiert, sprich zwei Tage vor deren Ablegen. Auf solch einer unrechtmäßigen Grundlage könne keine ordnungsgemäße Verwaltungsentscheidung getroffen werden. Die Begründung der beiden angefochtenen Verwaltungsentscheidungen sei unzulässig. Die Klägerin sei in diesem Zusammenhang der ihr zustehenden Garantie beraubt worden. Ob eine Bewertung von Nachprüfungen ordnungsgemäß erfolge oder nicht habe sicherlich einen Einfluss auf die zu treffende Entscheidung.
  16. In einem vierten Teil macht die Klägerin verschiedene Gesetzesverstöße geltend.
  17. In einem ersten Unterteil führt sie einen Verstoß gegen die Theorie der Unantastbarkeit von Verwaltungsentscheidungen und der Theorie der Rücknahme von Verwaltungsentscheidungen an. Sie legt dar, dass Verwaltungsentscheidungen im Prinzip unantastbar sind. Sie könnten allenfalls unter strikten Bedingungen zurückgenommen werden. Dies könne jedoch nur geschehen durch den zuständigen Autor, der auch die zurückzunehmende Entscheidung getroffen hat. Wie vorstehend dargelegt, sei dies in casu nicht der Fall. Außerdem könnten Verwaltungsentscheidungen auch nicht zurückgenommen werden, wenn der Fehler bei der Verwaltung selbst liegt, wie hier der Fall sei. Jedenfalls habe die Klägerin keinen Fehler begangen und auch keinen Einfluss auf die erste Entscheidung vom
  18. Juli 2015 genommen. Sie fügt hinzu, es seien inzwischen auf der Grundlage der ersten Entscheidung vom
  19. Juli 2015 Schritte eingeleitet und Maßnahmen getroffen worden, die sich auf ihre Weiterbeschäftigung durch ihren Betriebsleiter beziehen und die nur schwerlich rückgängig zu machen seien. Hier sei ebenfalls der Rechtsgrundsatz der Rechtssicherheit zu wahren. Die strikten Bedingungen der Theorie der Rücknahme von Verwaltungsentscheidungen stellen Garantien dar, derer sie im vorliegenden Fall beraubt worden sei. Wäre sich an diesen Garantien gehalten worden, so hätten die Entscheidungen vom
  20. Juli 2015 und
  21. September 2015 nicht stattfinden dürfen.
  22. In einem zweiten Unterteil führt die Klägerin einen Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 2 des Erlasses vom
  23. Dezember 1988 an. Laut dieser Bestimmung sei die Bewertung durch die Prüfungskommission vorzunehmen. Die Entscheidungen vom
  24. Juli 2015 und
  25. September 2015 stammen jedoch nicht von der Prüfungskommission. Auch hier würde sie abermals einer durch das Gesetz vorgesehenen Garantie beraubt. Es läge eine Unzuständigkeit der Entscheidungsverfasser vor. Vbis - 174d - 8/31
  26. In einem dritten Unterteil macht die Klägerin einen Verstoß gegen Artikel 10 § 2 des Erlasses vom
  27. Dezember 1988 geltend. Laut dieser Bestimmung seien die Resultate der Prüfungen durch die beklagte Partei den gesetzlichen Vertretern der Kandidaten, dem Lehrlingssekretär und dem Betriebsleiter mitzuteilen. Diesen Erfordernissen sei nicht Genüge getan worden. Die Kundgebung eines Lehrers der Klägerin an deren Arbeitsplatz, laut welcher sie die Lehre nicht bestanden habe, könne keinesfalls als Notifizierung betrachtet werden.
  28. In einem vierten Unterteil führt die Klägerin einen Verstoß gegen Artikel 7 und 10 des Königlichen Erlasses vom
  29. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primär-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängigen Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes an. Laut diesen Bestimmungen haben die Personalmitglieder sich korrekt zu verhalten und die ihnen durch ihr Amt bekanntgewordenen Angelegenheiten vertraulich zu behandeln. Das bereits erwähnte Auftreten eines Lehrers der Klägerin verstoße gegen diese Pflichten, die auch als allgemeingültige Rechtsgrundsätze zu betrachten seien. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen, die auf einem solchen Verhalten aufbauen, seien gesetzeswidrig.
  30. In einem fünften Unterteil führt die Klägerin mehrere Verstöße gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz der guten Verwaltung an. So entspräche es nicht dem Verhalten einer guten Verwaltung: - Verwaltungsentscheidungen, wie jene vom
  31. Juli 2015 und
  32. September 2015, auf der Grundlage einer Mitteilung von Resultaten zu treffen, die auf den
  33. Juni 2015 datiert, obwohl die betroffenen Prüfungen erst am
  34. und nicht, wie angegeben, am
  35. Juni 2015 geschrieben wurden; - eine Verwaltungsentscheidung wie jene vom
  36. Juli 2015 nach alleiniger Initiative eines einzelnen Lehrers zu treffen, wobei dieser keine diesbezügliche Befugnis hat oder seine Befugnisse eindeutig überschritten hat; Vbis - 174d - 9/31 - Verwaltungsentscheidungen, wie jene vom
  37. Juli 2015 und
  38. September 2015 zu treffen in Missachtung der Grundsätze der Theorie der Rücknahme von Verwaltungsentscheidungen; - mehrere Verwaltungsentscheidungen zurückzunehmen, um vermeintliche Fehler zu bereinigen und ein jedes Mal erneut wieder neue oder ähnliche Fehler zu begehen; - Verwaltungsentscheidungen in Missachtung der gesetzlichen Vorschriften zu treffen beziehungsweise mitzuteilen. Laut der Klägerin beinhalten diese Verstöße Garantieverletzungen und gehen mit Unzuständigkeiten einher. B. Erwiderungsschriftsatz
  39. Bezüglich des ersten Teils betont die beklagte Partei, dass alle hier relevanten Mitteilungen und Entscheidungen von ihr selbst, nach Entscheidung der Zentren für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand (nachstehend: „ZAWM“ genannt) über die Resultate der ersten und zweiten Prüfungssitzungen getroffen wurden. Was den angeblichen Einfluss eines bestimmten Lehrers der Klägerin auf deren Resultate betrifft, bleibe die Betroffene einen entsprechenden Beweis schuldig. Namentlich das angebliche handschriftliche, nicht unterzeichnete Papier, das der Mitteilung vom
  40. Juli 2015 beigefügt gewesen sein soll, werde nicht hinterlegt und sei im Inventar der übermittelten Unterlagen nicht aufgeführt. Aus der hinterlegten Verwaltungsakte gehe hervor, dass der Klassenrat des dritten Lehrjahres am
  41. Juni 2015 in Bezug auf die zweite Sitzung beschlossen hat, dass die Klägerin die Nachprüfung nicht bestanden hat. Die Rolle der beklagten Partei liege keineswegs in der Bewertung der Prüfungsleistungen der Kandidaten (dies obliege einzig und alleine den ZAWM), sondern in der Aufsichts- und Kontrollfunktion der ZAWM, in der Übermittlung der Resultate an die Kandidaten sowie in der Mitteilung der Entscheidung, ob angesichts der gesetzlichen Anforderungen ein Gesellenzeugnis ausgestellt wird oder nicht. Die Mitteilungen vom
  42. Juli 2015,
  43. Juli 2015 und
  44. September 2015 seien alle auf Initiative der beklagten Partei ergangen. Letztere Mitteilung habe die geschäftsführende Direktorin der beklagten Partei im Rahmen der täglichen Geschäftsführung

Artikel 23des Dekrets vom 16.

Dezember 1991 über die Vbis - 174d - 10/31 Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen vorgenommen.

  1. Auf den zweiten Teil antwortet die beklagte Partei, die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Entscheidung vom
  2. Juli 2015 sei ratione temporis nicht zu beanstanden, da die Rücknahme am
  3. September 2015 und somit innerhalb von sechzig Tagen ab dem
  4. Juli 2015 erfolgt sei.
  5. Der dritte Teil sei ebensowenig begründet, da die Entscheidung vom
  6. September 2015 eine exakte, pertinente und zulässige Motivierung enthalte. Die Tatsache, dass die Entscheidung irrtümlich das Datum der Nachprüfung auf den
  7. Juni 2015 anstatt auf den
  8. Juni 2015 festsetzt, und die falsche Datierung der Mitteilung auf den
  9. Juni 2015 anstatt auf den
  10. Juni 2015, seien materielle Irrtümer, die keinesfalls zur Nichtigkeit der Entscheidung vom
  11. September 2015 führen können. Die beklagte Partei habe in ihrer Entscheidung vom
  12. September 2015 eindeutig erklärt, dass die erste Mitteilung vom
  13. Juli 2015 zwar mathematisch korrekt war (die -seitens der Klägerin nicht bestrittenen- Punkte wurden richtig zusammengezählt), das Informatiksystem aber fälschlicherweise diese ungenügende Punktzahl als befriedigend („bestanden“) angesehen hat. Gleichzeitig werde die Aufhebung der Entscheidung vom
  14. Juli 2015 damit begründet, dass hier zwar die richtige Entscheidung („nicht bestanden“) mitgeteilt wurde, aber die Gesamtpunktzahl falsch zusammengezählt wurde (wobei die Punkte der einzelnen Prüfungen identisch bleiben und als solche nicht streitig sind). Diese in der Entscheidung vom
  15. September 2015 enthaltene Begründung sei jeweils gestützt durch Verweise auf die relevanten Gesetzesbestimmungen, die die Mindestanforderungen in den Leistungsfächern „Küche Technologie“ sowie „Wein- und Getränke[kunde]“ anführen. Von einer mangelhaften Begründung könne daher nicht die Rede sein.
  16. Auf den ersten Unterteil des vierten Teils antwortet die beklagte Partei, die Bedingungen für eine Rücknahme der Verwaltungsentscheidungen vom
  17. Juli 2015 und
  18. Juli 2015 seien im vorliegenden Fall erfüllt: - die Rücknahme sei innerhalb der sechzigtägigen Einspruchsfrist erfolgt; - sie sei von der zuständigen Behörde vorgenommen worden, die auch die zurückgenommenen Entscheidungen getroffen hatte, nämlich die beklagte Partei; Vbis - 174d - 11/31 - sie sei aus Gründen erfolgt, die zu einer Annullierung der zurückgenommenen Entscheidungen hätten führen können, nämlich eine Verletzung von Artikel 10 § 1 Punkt 3 des Erlasses vom
  19. Dezember
  20. Laut dieser Bestimmung müsse der Kandidat in jedem der von der beklagten Partei festgelegten Leistungsfächer der theoretischen Fachkenntnisse mindestens die Hälfte der Gesamtpunktzahl erhalten; die Klägerin habe in den Leistungsfächern „Küche Technologie“ sowie „Wein- und Getränkekunde“ nicht die erforderliche Punktzahl erreicht: in der ersten Sitzung habe die Klägerin im Fach „Küche Technologie“ nur 57,5 von 120 möglichen Punkten und in „Wein- und Getränkekunde“ nur 23 von 60 möglichen Punkten erzielt; in der zweiten Sitzung habe sie in diesen Fächern jeweils 42 von 120 möglichen Punkten und 25 von 60 möglichen Punkten erzielt; die Entscheidung, der Klägerin das Gesellenzeugnis auszustellen, sei also illegal gewesen und musste folglich zurückgenommen werden.
  21. Was den zweiten Unterteil des vierten Teils betrifft, läge keineswegs eine Verletzung von Artikel 6 Absatz 2 des Erlasses vom
  22. Dezember 1988 vor. Die Bewertung der Kandidaten zum Erhalt des Gesellenzeugnisses sei, wie durch diese Bestimmung vorgeschrieben, von der Prüfungskommission, das heißt von dem Klassenrat, sowohl nach Abhalten der Prüfungen in der ersten Sitzung, wie auch nach der zweiten Sitzung, vorgenommen worden. Diese Bewertungen seien zu keinem Zeitpunkt verändert oder zurückgenommen worden. Nachdem die beiden ZAWM der beklagten Partei die Prüfungsergebnisse mitgeteilt haben, habe letztere

Artikel 10§ 2 des Erlasses vom 19.

Dezember 1988 die hier strittigen Mitteilungen vorgenommen. Niemand anders als die beklagte Partei habe die Mitteilungen vom

  1. Juli 2015 und
  2. September 2015 vornehmen können.
  3. Bezüglich des dritten Unterteils des vierten Teils unterstreicht die beklagte Partei, dass die Klägerin die Resultate der Prüfungen als solche zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt hat. Diese Resultate seien im Laufe des Verfahrens nie geändert worden. Lediglich bei der Mitteilung über die Ausstellung oder nicht des Gesellenzeugnisses sei es zu Schwierigkeiten gekommen, die aber keineswegs zur Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung führen können: - in der Entscheidung vom
  4. Juli 2015 seien die richtigen und von der Klägerin nicht beanstandeten Resultate mitgeteilt und korrekt zusammengerechnet worden, aber aufgrund eines Fehlers im Informatiksystem als befriedigend interpretiert worden; Vbis - 174d - 12/31 - in der Entscheidung vom
  5. Juli 2015 seien die von der Klägerin nicht beanstandeten Resultate richtig wiedergegeben worden, allerdings falsch addiert worden bevor letztlich die korrekte Entscheidung zur Ausstellung des Gesellenzeugnisses mitgeteilt worden sei (nämlich die Verweigerung zur Ausstellung eines solchen Zeugnisses); - die Entscheidung vom
  6. September 2015 schließlich führe erneut die gleichen und von der Klägerin nicht bestrittenen Resultate der Prüfungen an, addiere diese korrekt und komme zu dem richtigen Schluss, dass die Ausstellung eines Gesellenzeugnisses nicht möglich ist. Laut der beklagten Partei können in Anbetracht von Artikel 14 § 1 Absatz 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat die festgestellten Unregelmäßigkeiten nicht zu einer Nichtigerklärung führen, da sie im vorliegenden Fall weder die Tragweite der getroffenen Entscheidung beeinflusst haben, noch der Klägerin eine Garantie entzogen haben, noch die Befugnis des erlassenden Organs beeinflusst haben. Die Befugnis der beklagten Partei zur Mitteilung der Resultate an die Klägerin ergäbe sich gerade aus Artikel 10 § 2 des Erlasses vom
  7. Dezember 1988 und könne folglich nicht in Frage gestellt werden.
  8. Die im vierten Unterteil des vierten Teils angeführten Bestimmungen seien im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Weder die ZAWM noch die beklagte Partei gehören zu den staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primär-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht der Deutschsprachigen Gemeinschaft, auf die der erwähnte Königliche Erlass vom
  9. März 1969 sich bezieht, und der Lehrer, dessen Auftreten die Klägerin kritisiert, gehöre nicht zum Personal dieser Einrichtungen. Außerdem seien die Vorwürfe, die die Klägerin gegen den betroffenen Lehrer richtet, weder belegt, noch führen diese zur Feststellung irgendeines Fehlverhaltens dieses Lehrers.
  10. Die dem fünften Unterteil des vierten Teils zu Grunde liegenden Vorwürfe seien allesamt unbegründet, wie schon aus der vorstehenden Widerlegung der Argumentation der Klägerin hervorgehe. Ausschlaggebend sei die Feststellung, dass die Klägerin weder in der ersten noch in der zweiten Sitzung die gesetzlich vorgesehenen Mindestanforderungen zum Erhalt eines Gesellenzeugnisses erfüllt habe. Es ginge nicht an, dass die Klägerin nun aufgrund von geringfügigen formalen Versäumnissen versuche, die Ausstellung eines Gesellenzeugnisses zu erwirken, obschon sie die dafür erforderliche Qualifikation nicht erbracht hat. Gerade dies sei durch die Entscheidung vom
  11. September 2015 verhindert worden. Vbis - 174d - 13/31 Der zweite Klagegrund sei daher nicht statthaft. C. Replikschriftsatz
  12. Was den ersten Teil des zweiten Klagegrunds betrifft, hebt die Klägerin hervor, dass

Artikel 6Absatz 2 des Erlasses vom 19.

Dezember 1988 die Prüfungskommission die Bewertung vornimmt. Wie aus der Verwaltungsakte der beklagten Partei hervorgehe, habe die Prüfungskommission aus zwei Fachlehrern sowie aus zwei beruflichen Jurymitgliedern bestanden. Der Verwaltungsakte der beklagten Partei seien allerdings nur Klassenratsbeschlüsse beigefügt. Der Klassenrat sei zu unterscheiden von der Prüfungskommission. Der Klassenrat bestehe aus den Lehrern und dem Direktor. Die Klägerin fragt, wo die Entscheidungen beziehungsweise Beschlüsse der Prüfungskommission seien.

  1. Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrunds wiederholt die Klägerin die bereits in ihrer Antragschrift enthaltene Argumentation.
  2. Bezüglich des dritten Teils des zweiten Klagegrunds stellt die Klägerin fest, dass in der Verwaltungsakte der beklagten Partei kein Beleg enthalten ist für eine Notifizierung der Mitteilung der Resultate zu einem anderen Zeitpunkt als zu dem Datum, welches hierauf angegeben ist, sprich den
  3. Juni
  4. Folglich sei

Artikel 21, Absatz 3 der koordinierten Gesetze vom 12.

Januar 1973 über den Staatsrat davon auszugehen, dass der durch die Klägerin vorgetragene Sachverhalt korrekt ist, wonach die Notifizierung tatsächlich am

  1. Juni 2015 stattgefunden hat. Sie betont, dass der Klassenrat erst am
  2. Juni 2015 zusammengekommen ist. Sie bestreitet außerdem, je die Prüfungsresultate anerkannt zu haben, ganz im Gegenteil. Sie hinterlegt die Kopie zweier Schreiben ihres Rechtsbeistandes an das ZAWM. Hierauf seien nie irgendwelche Rückantworten durch das ZAWM erfolgt. Obwohl sie sogar explizit einen Antrag auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen und Bewertungen gestellt habe, sei diesem Antrag durch das ZAWM nie irgendwelche Folge geleistet worden. Die beklagte Partei erkenne in ihrem Erwiderungsschriftsatz mehrfach selbst an, dass in ihren Entscheidungen vielfache Fehler und Irrtümer enthalten sind. Solche mannigfachen Versäumnisse, Fehler und Irrtümer seien einer guten Verwaltung nicht würdig. Die beklagte Partei sei ihrer Kontrollfunktion sicherlich nicht nachgekommen. Das Ganze als einen Computerfehler abzutun, sei nicht Vbis - 174d - 14/31 glaubwürdig. Auch sei in der Verwaltungsakte der beklagten Partei kein Nachweis enthalten, dass es sich um einen einfachen Computerfehler handele.
  3. Zum ersten Unterteil des vierten Teils stellt die Klägerin fest, dass die beklagte Partei nicht bestreitet, dass die Fehler, die Anlass zu den Rücknahmeentscheidungen gegeben haben, bei ihr selbst liegen. Laut ständiger Rechtsprechung sowohl des Kassationshofs wie auch des Staatsrats sei eine Verwaltungsentscheidung nicht rücknahmefähig, wenn die auszubügelnden Fehler der betroffenen Verwaltung anzurechnen sind. Dies sei auch zu sehen vor dem Hintergrund des Rechtslehrsatzes nemo auditur allegans turpitudinem suam. Sie legt dar, dass sie auf der Grundlage der ersten Entscheidung vom
  4. Juli 2015 durch ihren Betriebsleiter weiterbeschäftigt wird. Sollten die angefochtenen Rücknahmeentscheidungen nicht annulliert werden, wirke sich dies auf die Einstufung der Klägerin aus, was erhebliche Konsequenzen auf Ebene der Sozialsicherheit und der Rückerstattungsansprüche des Betriebsleiters habe. Unter dem Gesichtspunkt der Theorie der Rücknahme von Verwaltungsentscheidungen trägt die Klägerin vor, dass nur reguläre Verwaltungsentscheidungen irreguläre Verwaltungsentscheidungen zurücknehmen können. Bei der Rücknahme von Verwaltungsentscheidungen gehe es im Grunde genommen meist um die Wiederherstellung der Rechtmäßigkeit. Die Klägerin fragt sich, wo die Wiederherstellung von gleichwelcher Rechtmäßigkeit erfolgt, wenn am Ende abermals eine Entscheidung steht, die mit Fehlern behaftet ist und somit als unrechtmäßig anzusehen ist.
  5. Betreffend den zweiten Unterteil des vierten Teils stellt die Klägerin fest, dass die beklagte Partei nichts vorlegt von Seiten der Prüfungskommission. Es lägen lediglich einige Beschlüsse des Klassenrats vor. Der Klassenrat sei jedoch nicht die Prüfungskommission.
  6. In Bezug auf den dritten Unterteil des vierten Teils wiederholt die Klägerin die in ihrer Antragschrift enthaltene Argumentation. Zudem stellt sie fest, dass der Lehrer, dessen Auftreten sie kritisiert, selbst anerkennt, dass er seine Kundmachung über ihr Nichtbestehen in Gegenwart von zumindest einer unbefugten Person gemacht hat.
  7. Bezüglich des vierten Unterteils des vierten Teils fügt die Klägerin zu ihrer vorherigen Argumentation hinzu, dass die beklagte Partei offensichtlich nicht sehr vertraulich mit den Informationen und Resultaten ihrer Schüler und Vbis - 174d - 15/31 Lehrlingen umgeht. Sie lege ja auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens viele Informationen und Resultate bezüglich anderer Schüler und Lehrlinge offen. Dies entspräche nicht dem Rechtsgrundsatz einer guten Verwaltung.
  8. Zum fünften Unterteil des vierten Teils stellt die Klägerin fest, dass die beklagte Partei ihr unterstellt, sie wolle sich lediglich eine Befähigung erschleichen, die ihr nicht zusteht. Die Klägerin bestreitet diese Behauptung und erklärt, dass sie in Anbetracht der vielen Fehler, die die beklagte Partei in dieser Sache gemacht hat, mit gutem Recht ernsthafte Zweifel an deren Vorgehensweise haben kann. D. Letzter Schriftsatz der Klägerin
  9. Zum ersten Teil des zweiten Klagegrunds fügt die Klägerin hinzu, dass die Entscheidung vom
  10. Juli 2015 lediglich unterschrieben ist durch die „sogenannte Direktionsassistentin“, deren dahingehende Befugnis nicht durch die beklagte Partei nachgewiesen würde. Desweiteren unterstreicht sie, dass die Prüfungskommission nicht gleichzusetzen ist mit dem Klassenrat. Im Falle der Klägerin könne sich die Prüfungskommission nur zusammensetzen aus deren Lehrern, wogegen die Klassenratsbeschlüsse vom
  11. und
  12. Juni 2015 auch durch Personen unterschrieben wurden, die nicht Lehrer der Klägerin waren. Auch sei nicht zu ersehen, welcher „Direktor“ die Klassenratsbeschlüsse jeweils unterschrieben hat. Die Klägerin bestreitet, dass die Rolle der beklagten Partei sich auf eine simple Mitteilungsfunktion beschränke. So sehe Artikel 9 des Erlasses vom
  13. Dezember 1988 beispielsweise vor, dass das ZAWM der pädagogischen und verwaltungstechnischen Aufsicht der beklagten Partei unterliegt. Diese könne sogar Prüfungen annullieren. Artikel 16 des Dekrets vom
  14. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen sehe vor, dass unter anderem zu den Aufgaben der beklagten Partei gehören, die Koordination der Organisation der Tests und Prüfungen, das Erstellen der Beurteilungsmethoden und die pädagogische Aufsicht. Artikel 21 desselben Dekrets sehe vor, dass der Verwaltungsrat der beklagten Partei über alle zu derer Verwaltung notwendigen Befugnisse verfügt.

Artikel 23obliege jedoch dem Direktor die tägliche Geschäftsführung.

An keiner Stelle dieses Dekrets sei die Rede von einer Direktionsassistentin. Sowohl die Rücknahmeentscheidung vom

  1. Juli 2015 wie diejenige vom
  2. September 2015 Vbis - 174d - 16/31 seien von unbefugten Personen getroffen worden. Da es sich nicht um Handlungen der täglichen Geschäftsführung geht, sei allein der Verwaltungsrat befugt gewesen, solche Entscheidungen zu treffen.
  3. Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrunds wiederholt die Klägerin die bereits in ihren vorherigen Schriftsätzen vorgebrachten Argumente.
  4. Zum dritten Teil des zweiten Klagegrunds fügt die Klägerin Folgendes hinzu. Sowohl die Entscheidung vom
  5. Juli 2015 als auch die Entscheidung vom
  6. September 2015 fußen offensichtlich auf der Mitteilung der Resultate vom
  7. Juni
  8. Insbesondere enthalte diese Mitteilung das Resultat der Nachprüfung im Fach „Wein- und Getränkekunde“. Die Klägerin hätte jedoch für dieses Fach überhaupt keine Nachprüfung ablegen müssen, da sie laut Artikel 10 §§ 1 und 3 des Erlasses vom
  9. Dezember 1988 in diesem Fach getrennt keine 50 % der Punkte erreichen musste. Was das Fach „Küche Technologie“ betrifft stehe in der Mitteilung vom
  10. Juni 2015 (zweite Sitzung) der Wert 42/120 angegeben. Dabei handele es sich offensichtlich um eine Hochrechnung von dem Ergebnis der Nachprüfung in Höhe von 12/
  11. Folglich sei sie in diesem Fach lediglich

dem Resultat ihrer Nachprüfung bewertet worden. Dies verstoße jedoch gegen Artikel 2 § 2 des Erlasses vom

  1. Dezember 1988, welcher eine fünfzigprozentige Gewichtung für das Jahresendergebnis und die Jahresendprüfung vorsehe. Das Jahresendergebnis der Klägerin habe jedoch in der Mitteilung vom
  2. Juni 2015 überhaupt keine Berücksichtigung gefunden, was nicht rechtens sei. Es sei ohnehin fraglich, ob die Klägerin überhaupt eine Nachprüfung hätte ablegen müssen. In der Mitteilung der Resultate vom
  3. Juni 2015 (erste Sitzung) sei für das Fach „Küche Technologie“ ein Wert von 18,5/35 für das Jahresendergebnis und ein Wert von 39/85 für die Jahresendprüfung angegeben. Wolle man in diesem Zusammenhang die vorgeschriebene fünfzigprozentige Gewichtung einrichten, so müsse man das Ergebnis der Jahresendprüfung aus erster Sitzung auf denselben Wert herunterrechnen, wie derjenige, welcher für das Jahresendergebnis berücksichtigt worden ist. In der ersten Sitzung habe die Klägerin für das Fach „Küche Technologie“ in der Prüfung eine Note von 12,5/27 erreicht. Auf den Nenner 35 hochgerechnet ergäbe dies einen Wert in Höhe von Vbis - 174d - 17/31 16,20 Punkten. Addiere man hierzu die 18,5 Punkte für das Jahresendergebnis erhalte man einen Gesamtwert von 34,70 /70, sprich aufgerundet 35/70 und somit 50 %. Laut der Klägerin fußen die Entscheidungen vom
  4. Juli 2015 und
  5. September 2015 also auf Mitteilungen und Resultaten, die nicht regular und nicht rechtens seien. Dementsprechend läge ihnen keine exakte, pertinente und zulässige Begründung zu Grunde.
  6. Zum ersten Unterteil des vierten Teils behauptet die Klägerin, dass die Entscheidung vom
  7. Juli 2015 nur zurückgenommen werden durfte, wenn deren Irregularität bewiesen wäre. Diesen Beweis erbringe die beklagte Partei jedoch nicht. Wie vorstehend dargelegt habe die Klägerin in dem Fach „Wein- und Getränkekunde“ keine Nachprüfung ablegen müssen, und im Fach „Küche Technologie“ habe sie, wenn dem Jahresendergebnis und der Jahresendprüfung eine gleichwertige Gewichtung gegeben würde, genau 50 % der maximal zu erreichenden Punktzahl erhalten. Die Entscheidung vom
  8. Juli 2015, die der Klägerin das Bestehen der Lehre bescheinigt, sei somit keineswegs irregulär gewesen und habe nicht zurückgenommen werden dürfen. Die Rücknahmeentscheidungen vom
  9. Juli 2015 und
  10. September 2015, die auf der Mitteilung von irregulären Resultaten fußten, seien ebenfalls irregulär. Es sei auch nicht bewiesen, dass die Klägerin die Mitteilung der Resultate, insbesondere der Resultate vom
  11. Juni 2015, jemals erhalten habe, erst recht nicht zusammen mit einer etwaigen Rechtsbehelfsbelehrung. Ebensowenig sei klar, welche Leistungsfächer im vorliegenden Fall überhaupt festgelegt worden seien. Was die Behauptung der beklagten Partei betrifft, laut welcher die Klägerin kein Klageinteresse habe, weil sie in der zweiten Sitzung ohnehin nicht die Hälfte der Gesamtpunktzahl erzielt habe, antwortet die Klägerin, das Entscheidende sei, dass sie in der ersten Sitzung die Hälfte der Gesamtpunktzahl erzielt habe. Dies sei der Fall, insbesondere wenn man von einer nichtrechtmäßigen Festlegung der Leistungsfächer ausgehe.
  12. Schließlich führt die Klägerin noch an, die beklagte Partei beweise nicht, dass das von dem Erlass vom
  13. Dezember 1988 vorgeschriebene Prüfungsverfahren in allen Bestimmungen beachtet worden ist. Es heiße in Artikel 6 des Erlasses vom
  14. Dezember 1988, dass die Prüfungskommission das Programm Vbis - 174d - 18/31 der Prüfungen zusammenstellt. Artikel 10 § 2 desselben Erlasses sehe vor, dass das ZAWM dem Institut bis spätestens den
  15. Juli das Resultat der gesamten Bewertung mitteilt. Artikel 10 § 3 Absatz 2 desselben Erlasses sehe vor, dass die Prüfungskommission die Inhalte für die Prüfungen der zweiten Sitzung festlegt. Die beklagte Partei belege nicht im Geringsten, dass diese Gesetzesbestimmungen eingehalten wurden.
  16. Zu den zweiten, dritten, vierten und fünften Unterteilen des vierten Teils trägt die Klägerin keine neuen Argumente vor. E. Letzter Schriftsatz der beklagten Partei
  17. Zum ersten Teil des zweiten Klagegrunds hebt die beklagte Partei hervor, dass die Zusammensetzung der Prüfungskommission gleichzusetzen ist mit dem Klassenrat, wie aus Artikel 5 § 1 des Erlasses vom
  18. Dezember 1988 hervorgehe. Die Tatsache, dass die Klassenratsbeschlüsse auch die Unterschriften von Personen, die nicht Lehrer der Klägerin sind, tragen, erkläre sich dadurch, dass diese Klassenratsbeschlüsse auch andere Lehrlinge als nur die Klägerin betreffen, die andere Lehrer haben. Die Identität der Direktoren, die jeweils die Klassenratsbeschlüsse vom
  19. und
  20. Juni 2015 unterschrieben haben, sei verschieden, weil es sich um die Klassenräte, einerseits des ZAWM St. Vith und andererseits des ZAWM Eupen handele. Was die Unterschriftsbefugnis der Direktionsassistentin betrifft, bemerkt die beklagte Partei, dass die Klägerin diese Befugnis bestreitet, was die ihr ungünstige Entscheidung vom
  21. Juli 2015 betrifft, aber nicht, was die ihr günstige Entscheidung vom
  22. Juli 2015 betrifft. Diese Mitteilungen seien beide auf Initiative der beklagten Partei ergangen. Gleiches gelte für die Mitteilung vom
  23. September 2015, die die geschäftsführende Direktorin im Rahmen der täglichen Geschäftsführung

Artikel 23des Dekrets vom 16.

Dezember 1991 vorgenommen hat. Was die in den angefochtenen Entscheidungen enthaltenen Korrekturen betreffe, handele es sich lediglich um Richtigstellungen administrativer und nicht inhaltlicher Natur. Es würden weder die Resultate als solche noch die Bewertung der Antworten auf die Prüfungsfragen in Frage gestellt oder korrigiert sondern lediglich die stets gleich bleibenden Resultate korrekt addiert und mit der korrekten Schlussfolgerung übermittelt. Dies sei eindeutig eine Kompetenz im Rahmen der täglichen Geschäftsführung, und nicht, wie von der Klägerin behauptet, eine Zuständigkeit des Verwaltungsrats. Vbis - 174d - 19/31

  1. Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrunds wiederholt die beklagte Partei ihre bereits vorstehend dargelegte Argumentation.
  2. Was den dritten Teil des zweiten Klagegrunds betrifft, fügt die beklagte Partei Folgendes hinzu. Die beklagte Partei bestreitet die Behauptung der Klägerin, sie habe im Fach „Wein- und Getränkekunde“ im Grunde genommen keine Nachprüfung ablegen müssen, beziehungsweise sie habe überhaupt keine Nachprüfung ablegen müssen. Artikel 10 § 3 des Dekretes vom
  3. Dezember 1988 sehe vor, dass die Kandidaten, die die in den Nrn. 1, 2, 3 und 4 genannten Bewertungen nicht bestanden haben, jedoch in den Allgemeinkenntnissen und in den theoretischen Fachkenntnissen oder in den integrierten Kursen jeweils mindestens die Hälfte der Gesamtpunktzahl erhalten haben, sich in den Fächern, in denen sie nicht die Hälfte der Gesamtpunktzahl erreicht haben, zu Prüfungen A, B oder I der zweiten Sitzung einschreiben können. Die Klägerin habe in dem Leistungsfach „Küche Technologie“ weniger als 50 % der Gesamtpunktzahl erreicht, so dass sie laut dem zitiertem Artikel die Möglichkeit gehabt habe, sich in allen anderen Fächern, die unter 50 % der Gesamtpunktzahl liegen, zu einer Nachprüfung einzutragen. Sie habe sich daraufhin zu einer Nachprüfung im Leistungsfach „Küche Technologie“ sowie im Fach „Wein- und Getränkekunde“ (Fachkenntnisse) zu einer Nachprüfung eingetragen. Letztere Nachprüfung habe schließlich auch dazu geführt, dass sie sich von 23 Punkten in der ersten Sitzung auf 25 Punkte in der zweiten Sitzung verbessert hat. Auch ungeachtet der Nachprüfung im Fach „Wein- und Getränkekunde“ habe die Klägerin jedoch weder die erste noch die zweite Sitzung bestanden, da im vom Institut festgelegten Leistungsfach „Küche Technologie“ weder in erster noch in zweiter Sitzung die erforderliche Punktzahl erreicht wurde. Die Klägerin habe weder die Ergebnisse ihrer Prüfungen noch die Mitteilung der Prüfungsresultate vom
  4. Juni 2015 angefochten. Das Argument sei bereits aus diesem Grund zu verwerfen. Außerdem sei die Berechnung der Klägerin mathematisch falsch, da sie letztlich die erforderlichen 50% nicht erreicht hat. Sie bringe auch keine Rechtsgrundlage bei, die es ihr erlauben würde, Punkte „aufzurunden“. Vbis - 174d - 20/31 Hinzu käme, dass

Artikel 2§ 2 des Erlasses vom 19.

Dezember 1988 die Bewertung der Allgemeinkenntnisse, der theoretischen Fachkenntnisse und der integrierten Kenntnisse sich aus zwei Teilen zusammensetze, deren Höchstpunktzahl je 50 % der Gesamtpunktzahl beträge: eine alltägliche Bewertung (in Gesamtheit aller Fächer B also 150/300) einerseits und andererseits eine Abschlussprüfung (in Gesamtheit aller Fächer B also 150/300), genannt Prüfung A für die Allgemeinkenntnisse, Prüfung B für die theoretischen Fachkenntnisse und Prüfung I für die integrierten Kenntnisse. Die Gesamtheit der beiden Bewertungsteile mache jeweils 50 % aus. Eine Gewichtung oder sogar gleiche Bewertung pro Fach am Ende des Jahres und in der Jahresendprüfung (um insgesamt an 150 von möglichen 300 Punkte zu kommen) sei rechtlich nicht vorgesehen, sondern nur die Gesamtheit der Fächer, die jeweils (d.h. in Allgemeinkenntnisse, theoretischen Fachkenntnissen und integrierten Kenntnisse) 150 Punkte ausmachen müssen. Eine Gewichtung der einzelnen Fächer könne pro Prüfungsteil durchaus variieren. Dies sei in den einzelnen Lehrprogrammen verankert. Von einer mangelhaften Begründung könne daher nicht die Rede sein.

  1. Zum ersten Unterteil des vierten Teils, betreffend die Theorie der Unantastbarkeit von Verwaltungsentscheidungen und die Theorie der Rücknahme von Verwaltungsentscheidungen, führt die beklagte Partei an, die aktuelle Rechtsprechung des Staatsrats fordere keineswegs, dass die Unregelmäßigkeit, die zur Rücknahme führt, der Verwaltungsbehörde nicht anzulasten ist. Die zurückgenommene Entscheidung vom
  2. Juli 2015 sei irregulär und konnte folglich zurückgenommen werden. Die beklagte Partei stellt weiter fest, dass die Klägerin erneut die Frage der Rechtsgültigkeit der Liste der Leistungsfächer anführt. In seinem Entscheid Nr. 236.617 vom
  3. November 2016 habe der Staatsrat bereits entschieden, dass die Bezeichnung der Liste der Leistungsfächer, die die Klägerin bestehen musste, rechtsgültig erfolgt ist. Eine erneute Bestreitung dieser Rechtsgültigkeit sei nicht zulässig. Hilfsweise legt die beklagte Partei dar, weshalb ihrer Ansicht nach die Leistungsfächer ordnungsgemäß festgelegt wurden.
  4. Auch stellt die beklagte Partei fest, dass die Klägerin in ihrem letzten Schriftsatz erstmalig eine angebliche Verletzung von Artikel 10 § 3 Absatz 2 des Erlasses vom
  5. Dezember 1988 anführt, laut dem „die Prüfungskommission die Inhalte für die Prüfungen der zweiten Sitzung fest[legt]“. Die beklagte Partei Vbis - 174d - 21/31 entgegnet, dass dieses Rechtsmittel, das zum ersten Mal im letzten Schriftsatz aufgeworfen wurde, nicht zulässig ist. Außerdem habe die Prüfungskommission sehr wohl die Inhalte für die Prüfungen der zweiten Sitzung festgelegt. Dies gehe aus dem Protokoll der Prüfungskommission vom
  6. Juni 2015, das in der Verwaltungsakte hinterlegt ist, hervor. Auch dieses Argument der Klägerin sei zu verwerfen.
  7. Was die weiteren Unterteile des vierten Teils betrifft, wiederholt die beklagte Partei die bereits in ihren vorherigen Schriftsätzen vorgebrachten Argumente. V.
  8. Beurteilung
  9. Was den ersten Teil des zweiten Klagegrunds betrifft, geht aus Artikel 6 Absatz 2 des Erlasses vom
  10. Dezember 1988 hervor, dass die Prüfungskommission zuständig ist, um die Bewertung der Prüfungen vorzunehmen.

Artikel 5§ 1 Nr.

1 desselben Erlasses setzt die Prüfungskommission sich für die hier strittige Prüfung B aus den Lehrern der Kandidaten zusammen. In dem von der beklagten Partei hinterlegten „Beschluss des Klassenrats des

  1. Lehrjahres
  2. Sitzung“ vom
  3. Juni 2015 wird vermerkt, dass die Klägerin für die Prüfung B 140 von 300 möglichen Punkten erzielt hat und diese Prüfung somit nicht bestanden hat. Der Beschluss des Klassenrats trägt, neben der Unterschrift des Direktors des ZAWM Eupen, die Unterschrift verschiedener Lehrer. Die Klägerin bestreitet nicht, dass ihre Lehrer zu den Unterzeichneten gehören. Die Bewertung wurde somit von der

Artikel 6Absatz 2 des Erlasses vom 19.

Dezember 1988 zuständigen Prüfungskommission vorgenommen. Der Vorwurf der Unzuständigkeit des Verfassers der Bewertung der von der Klägerin abgelegten Prüfung ist deshalb nicht begründet. Aus Artikel 10 § 2 des Erlasses vom

  1. Dezember 1988 geht hervor, dass das ZAWM der beklagten Partei das Resultat der Bewertung mitteilt, worauf die beklagte Partei die Mitteilung dieser Resultate vornimmt. Es ist unbestreitbar, dass die Mitteilungen vom
  2. Juli 2015,
  3. Juli 2015 und
  4. September 2015 alle drei im Namen der beklagten Partei von Mitgliedern deren Personals vorgenommen wurden. Solche Notifizierungen gehören zur täglichen Geschäftsführung und nicht zur Zuständigkeit des Verwaltungsrats. Aus der Beurteilung des ersten Klagegrunds geht zudem hervor, dass die erfolgten Notifizierungen nicht mit anderen Mängeln behaftet sind, die zu einer Annullierung der angefochtenen Entscheidungen führen könnten. Der erste Teil des zweiten Klagegrunds ist nicht begründet. Vbis - 174d - 22/31
  5. Was den zweiten Teil des zweiten Klagegrunds betrifft, geht bereits aus der Besprechung des ersten Klagegrunds hervor, dass die Notifizierungen der Entscheidungen vom
  6. Juli 2015,
  7. Juli 2015 und
  8. September 2015 ordnungsgemäß erfolgt sind. Die Rücknahme der beiden ersten Entscheidungen, die am
  9. September 2015 vorgenommen und dem Rechtsbeistand der Klägerin per Einschreibebrief gleichen Datums notifiziert wurde, ist somit innerhalb der Frist von sechzig Tagen erfolgt, die, wie nachstehend dargelegt wird, laut der Theorie der Rücknahme von Verwaltungsentscheidungen zu beachten ist. Der zweite Teil des zweiten Klagegrunds ist ebenfalls zu verwerfen.
  10. Der dritte Teil des zweiten Klagegrunds und der erste Unterteil des vierten Teils des zweiten Klagegrunds sind gemeinsam zu untersuchen, da sie die Frage betreffen, ob die Entscheidungen vom
  11. Juli 2015 und
  12. Juli 2015 auf reguläre Weise durch die Entscheidung vom
  13. September 2015 zurückgenommen wurden. Ein individueller Verwaltungsakt, der Rechte entstehen lässt, darf, wenn er rechtmäßig ist, grundsätzlich nicht zurückgenommen werden. Ein individueller Verwaltungsakt, der Rechte entstehen lässt, darf, wenn er unrechtmäßig ist, während der Frist, die für das Einreichen eines Annullierungsantrags beim Staatsrat vorgeschrieben ist, zurückgenommen werden. Wenn ein solcher Annullierungsantrag eingereicht worden ist, darf die Rücknahme bis zum Ende des Annullierungsverfahrens erfolgen. Danach darf ein solcher Verwaltungsakt nur zurückgenommen werden, wenn er mit einer solchen Unrechtmäßigkeit behaftet ist, dass er als nicht bestehend betrachtet werden muss, oder wenn er mit betrügerischen Mitteln erwirkt wurde, oder wenn eine gesetzliche Bestimmung dies ausdrücklich erlaubt. Auch muss eine Rücknahmeentscheidung, wie jeder andere einseitige individuelle Verwaltungsakt, der rechtliche Auswirkungen hat, den Erfordernissen des Gesetzes vom
  14. Juli 1991 über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte genügen.
  15. Als erstes ist somit zu untersuchen, ob die Entscheidungen vom
  16. Juli 2015 und
  17. Juli 2015 unrechtmäßig sind und eine Rücknahme dieser Entscheidungen somit unter Einhaltung der vorstehend dargelegten Bedingungen möglich war. Vbis - 174d - 23/31
  18. In dem Entscheid Nr. 239.278 vom
  19. Oktober 2017 wurde bereits rechtskräftig entschieden, dass nur die in der zweiten Sitzung erzielten Resultate in Betracht zu nehmen sind, und dass die Leistungsfächer rechtmäßig vom IAWM festgelegt wurden. Insofern die Klägerin diese beiden Aspekte erneut in Frage stellt, ist ihre Argumentation in Anbetracht der materiellen Rechtskraft dieses Entscheids unzulässig.
  20. Aus der „Mitteilung der Resultate für die Lehrlingskurse Fachkenntnisse“, die das ZAWM Eupen in Bezug auf die zweite Sitzung erstellt hat, geht hervor, dass die Klägerin für die Fachkenntnisse in der zweiten Sitzung insgesamt 140 von 300 erzielbaren Punkten erreicht hat. In dem Leistungsfach „Küche Technologie“ hat sie 42 von 120 möglichen Punkten erhalten. In dem Leistungsfach „Service Technologie“ hat sie 23 von 45 möglichen Punkten erhalten. In den vier anderen Fächern, die keine Leistungsfächer sind, hat sie jeweils mehr als die Hälfte der Punkte erreicht, außer in dem Fach „Wein- und Getränkekunde“, in dem sie 25 von 60 möglichen Punkten erhalten hat.
  21. Aus Artikel 2 § 2 des Erlasses vom
  22. Dezember 1988 geht hervor, dass die Bewertung der theoretischen Fachkenntnisse sich aus zwei Teilen zusammensetzt, eine alltägliche Bewertung und eine Abschlussprüfung, und dass für jeden dieser Teile die Höchstpunktzahl 50 % der Gesamtpunktzahl beträgt. Diese Bedingung ist im vorliegenden Fall erfüllt, da für die Fachkenntnisse insgesamt 300 Punkte erzielt werden konnten, wovon 150 Punkte für die alltägliche Bewertung und 150 Punkte für die Jahresendprüfung (Prüfung B). Desweiteren schreibt Artikel 2 § 2 dieses Erlasses keine fünfzigprozentige Gewichtung zwischen der alltäglichen Bewertung und der Jahresendprüfung pro Fach vor, so dass die diesbezügliche Argumentation der Klägerin rechtlich nicht fundiert ist.

Artikel 10§ 1 des gleichen Erlasses muss der Kandidat, um die Bewertung zu bestehen: „ 1.

[...] in den theoretischen Fachkenntnissen [...] die Hälfte der Gesamtpunktzahl erhalten;

  1. [...]
  2. in jedem der beiden vom Institut festgelegten Leistungsfächer der theoretischen Fachkenntnisse jeweils mindestens die Hälfte der Gesamtpunktzahl erhalten; Vbis - 174d - 24/31
  3. [...] in den theoretischen Fachkenntnissen [...] ohne Berücksichtigung der beiden vom Institut festgelegten Leistungsfächer der theoretischen Fachkenntnisse mindestens die Hälfte der Gesamtpunktzahl erhalten;
  4. [...]“.
  5. Da die Klägerin für die Bewertung der Fachkenntnisse nur 140 von 300 möglichen Punkten erzielt hat, erfüllt sie nicht die Bedingung von Artikel 10 § 1 Nr. 1 des Erlasses vom
  6. Dezember 1988 was die theoretischen Fachkenntnisse betrifft („[…] in den theoretischen Fachkenntnissen […] die Hälfte der Gesamtpunktzahl erhalten“).
  7. Die Bedingung von Artikel 10 § 1 Nr. 3 desselben Erlasses erfüllt die Klägerin auch nicht, da sie nur in einem der beiden Leistungsfächer der theoretischen Fachkenntnisse („Service Technologie“) mindestens die Hälfte der Gesamtpunktzahl erhalten hat, aber nicht in dem anderen Leistungsfach („Küche Technologie“).
  8. Für die Beurteilung der in Artikel 10 § 1 Nr. 4 des Erlasses erforderten Bedingung sind die Resultate der Fächer „Küche praktisch“, „Service praktisch“, „Wein- und Getränkekunde“ und „Arbeitsberichte“, die keine Leistungsfächer sind, zusammenzurechnen, und muss mindestens die Hälfte der für diese vier Fächer insgesamt erreichbaren Punkte erzielt werden. Diese Bedingung erfüllt die Klägerin, da sie für diese vier Fächer global 75 von insgesamt 135 möglichen Punkten erreicht hat.
  9. Die verschiedenen unter Artikel 10 § 1 des Erlasses aufgelisteten Bedingungen sind kumulativ, so dass angesichts der nicht erfüllten Bedingungen von Artikel 10 § 1 Nrn. 1 und 3 festzustellen ist, dass die Klägerin die Bewertung am Ende ihrer Lehre als Restaurateurin nicht bestanden hat.
  10. Aus der Verwaltungsakte geht hervor, dass die Klägerin in dem Leistungsfach „Küche Technologie“ und in dem Fach „Wein- und Getränkekunde“ am
  11. Juni 2015 Nachprüfungen abgelegt hat, und dass sie für diese Nachprüfungen jeweils die Noten 12/34 und 15/36 erhalten hat. In der „Mitteilung der Resultate für die Lehrlingskurse – Fachkenntnisse -
  12. Sitzung“ wird für das Leistungsfach „Küche Technologie“ ein Resultat von 42/120 und für das Fach „Wein- und Getränkekunde“ ein Resultat von 25/60 angegeben, ohne dass, im Gegensatz zu der Mitteilung bezüglich der ersten Sitzung, zwischen den Punkten der alltäglichen Bewertung („Jahresendergebnis“) und den Punkten der Jahresendprüfung unterschieden wird. Vbis - 174d - 25/31 In ihrem letzten Schriftsatz hebt die Klägerin hervor, dass die Note 42/120 offensichtlich eine Hochrechnung von dem Ergebnis der Nachprüfung in Höhe von 12/34 ist, was bedeutet, dass sie in diesem Fach lediglich

dem Resultat ihrer Nachprüfung bewertet wurde, ohne dass ihr Jahresendergebnis berücksichtigt wurde. Dies stellt laut der Klägerin eine Verletzung von Artikel 2 § 2 des Erlasses vom

  1. Dezember 1988 dar, der eine fünfzigprozentige Gewichtung für das Jahresendergebnis und die Jahresendprüfung vorschreibt.
  2. Die Klägerin belegt nicht, dass sie im Falle einer ihrer Auffassung entsprechenden Hochrechnung der Punkte die erforderten Resultate erreicht hätte. Wie dem auch sei, erfordert die Darlegung eines Klagegrundes die Angabe der gesetzlichen Regel, deren Verletzung angeführt wird, und die Angabe der Art und Weise, in der diese Verletzung stattgefunden hat. Erst im letzten Schriftsatz der Klägerin wird die Kritik betreffend die Hochrechnung der in der zweiten Sitzung erreichten Punkte unter dem dritten Teil des zweiten Klagegrunds „Begründungsmängel“ vorgebracht. Diese Kritik, die die Verletzung der Begründungspflicht und somit keine zur öffentlichen Ordnung gehörende Regelung betrifft, ist spätzeitig und deshalb unzulässig. Insofern in der besagten Kritik eine Verletzung von Artikel 2 § 2 des Erlasses von
  3. Dezember 1988 anführt wird, handelt es sich um einen neuen Klagegrund, der zum ersten Mal im letzten Schriftsatz der Klägerin angeführt wird und der keine Verletzung der öffentlichen Ordnung betrifft. Dieser neue Klagegrund ist spätzeitig und somit unzulässig.
  4. Die Bewertung der Prüfungskommission für die zweite Sitzung, laut der „Das Ausbildungsjahr [...] in Fachkenntnisse nicht bestanden [wurde]“, ist somit rechtmäßig.
  5. Die von der beklagten Partei zugestellte Mitteilung vom
  6. Juli 2015 beruht zwar auf der effektiv von der Klägerin erreichten Punktzahl, sowohl was den Teil A (Prüfung über Allgemeinkenntnisse), den Teil B (Prüfung über Berufskenntnisse), den Teil C (praktische Prüfung) und die Zusammenzählung der insgesamt erreichten Punkte betrifft. Diese Mitteilung schließt jedoch zu Unrecht aus diesen Punktzahlen dass „die Bewertung am Ende der Lehre bestanden [wurde]“, obwohl die Klägerin wie vorstehend dargelegt weder die Bedingung von Artikel 10 § 1 Nr. 1 (Erzielung der Hälfte der Gesamtpunktzahl in den theoretischen Vbis - 174d - 26/31 Fachkenntnissen) noch (was nicht aus der Mitteilung vom
  7. Juli 2015 hervorgeht) die Bedingung von Artikel 10 § 1 Nr. 3 des Erlasses (in jedem der beiden vom Institut festgelegten Leistungsfächer der theoretischen Fachkenntnisse jeweils mindestens die Hälfte der Gesamtpunktzahl erhalten zu haben) erfüllt. Die Entscheidung vom
  8. Juli 2015 ist somit unrechtmäßig.
  9. Die Entscheidung vom
  10. Juli 2015 führt die gleichen erzielten Punktzahlen an, rechnet diese jedoch falsch zusammen und kommt zu der korrekten Feststellung, dass die Bewertung am Ende der Lehre nicht bestanden wurde. Wegen der falschen Zusammenzählung der erreichten Punkte ist die Entscheidung vom
  11. Juli 2015 ebenfalls unrechtmäßig.
  12. Die beklagte Partei durfte mit ihrer Entscheidung vom
  13. September 2015 diese beiden irregulären Entscheidungen zurücknehmen, da diese Rücknahme innerhalb einer Frist von sechzig Tagen erfolgte und dem Rechtsbeistand der Klägerin innerhalb dieser Frist ordnungsgemäß notifiziert wurde. Die Behauptung der Klägerin, dass die Rücknahme nicht erfolgen durfte, weil sie auf von der Gegenpartei selbst begangenen Fehlern beruhte, kann nicht berücksichtigt werden. Was im vorliegenden Fall ausschlaggebend ist, ist die unbestrittene Tatsache, dass die Klägerin die rechtlich erforderlichen Resultate nicht erreicht hat und dass die Gegenpartei somit kein Gesellenzeugnis hätte ausstellen dürfen. Unter diesen Umständen war die Gegenpartei dazu berechtigt, die Legalität wieder herzustellen, indem sie die Berichtigung der irrtümlicherweise zugestellten Resultate vornahm. Die Entscheidung vom
  14. September 2015 verletzt somit weder die Theorie der Unantastbarkeit von Verwaltungsentscheidungen noch die Theorie der Rücknahme von Verwaltungsentscheidungen.
  15. In ihrem „letzten Schriftsatz“, den sie anschließend an den auf Grund von Artikel 12 der allgemeinen Verfahrensordnung erstellten Auditoratsbericht hinterlegt hat, bestreitet die beklagte Partei das Klageinteresse der Klägerin weil diese die in Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Erlasses vom
  16. Dezember 1988 erforderte Bedingung, in den theoretischen Fachkenntnissen mindestens die Hälfte der Gesamtpunkte zu erhalten, nicht erfülle, und somit in jedem Fall die Prüfungen zur Gesellenausbildung nicht bestanden habe. Aus der vorstehenden Untersuchung geht hervor, dass die Klägerin allerdings die Bedingungen zum Erhalt des Gesellenzeugnisses nicht erfüllt. Sollte jedoch irgendein von der Klägerin angeführter Klagegrund sich als begründet Vbis - 174d - 27/31 erweisen, müssten die angefochtenen Entscheidungen vom
  17. Juli 2015 und
  18. September 2015 annulliert werden. In diesem Fall könnte die beklagte Partei, in Anbetracht der Theorie der Unantastbarkeit von Verwaltungsentscheidungen und der Theorie der Rücknahme von Verwaltungsentscheidungen, die vor mehr als sechzig Tagen getroffene Entscheidung vom
  19. Juli 2015, die der Klägerin das Bestehen der Lehre bescheinigt, kein erneutes Mal zurücknehmen. Die Klägerin verfügt deshalb über das nötige Klageinteresse und alle angeführten Klagegründe müssen untersucht werden.
  20. Was als zweites die formelle Motivierung der in der Mitteilung vom
  21. September 2015 enthaltenen Rücknahmeentscheidung betrifft, enthält diese Entscheidung, was den „Teil B - Prüfung über Berufskenntnisse -
  22. Sitzung“ betrifft, folgende Motivierung: „
  23. Sitzung - 140/300 - nicht bestanden“. Diese Angabe genügt als formelle Motivierung, da die Klägerin wissen musste, dass sie

Artikel 10§ 1 Nr.

1 des Erlasses vom 19. Dezember 1988, der im belgischen Staatsblatt veröffentlicht wurde, in den theoretischen Fachkenntnissen die Hälfte der Gesamtpunktzahl erreichen musste. Die diesem Teil der Motivierung zugefügte Fußnote 2 ist zutreffend, insofern sie das Nichtbestehen der Prüfung B damit rechtfertigt, dass die Klägerin in dem Leistungsfach Küche Technologie nicht die Hälfte der erforderlichen Punkte erzielt hat, welches Ergebnis in Hinsicht auf Artikel 10 § 1 Nr. 3 des Erlasses ungenügend ist. Die in dieser Fußnote enthaltene Bemerkung, dass die Klägerin in dem Fach „Wein- und Getränkekunde“ (das kein Leistungsfach ist) nicht die Hälfte der erforderten Punkte erhalten hat, stellt dagegen keine korrekte Motivierung dar, da wie vorstehend dargelegt

Artikel 10§ 1 Nr.

4 des Erlasses die erforderte Hälfte der Punktzahl auf die Gesamtheit der Fächer der theoretischen Fachkenntnisse, mit Ausnahme der Leistungsfächer, zu berechnen ist. Diese in der Fußnote 2 enthaltene Ungenauigkeit ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die Entscheidung zwei Gründe anführt (die Klägerin hat bei der Prüfung B nicht die Hälfte der erzielbaren Gesamtpunktzahl erreicht, und sie hat in einem der beiden Leistungsfächer ebenfalls nicht die Hälfte der möglichen Punkte erreicht), von denen jeder zum Nichtbestehen der Lehre der Klägerin führen muss. Die Klägerin hat in Anbetracht von Artikel 14 § 1 Absatz 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat kein Interesse daran, die in der Fußnote 2 enthaltenen Begründung, insofern sie das Resultat des Fachs „Wein und Getränkekunde“ betrifft, zu kritisieren, da dieser Teil der Begründung keinen Einfluss auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung vom 1. September 2015 gehabt hat. Vbis - 174d - 28/31 Ebensowenig haben die materiellen Irrtümer bezüglich der Daten, an denen die Nachprüfungen abgelegt wurden und an denen die Resultate mitgeteilt wurden, irgendeinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Motivierung der Entscheidung vom 1. September 2015 noch auf deren Gültigkeit. 65. Das im letzten Schriftsatz der Klägerin vorgetragene Argument, die beklagte Partei belege nicht, dass die Inhalte der Prüfungen der zweiten Sitzung

Artikel 10§ 3 Absatz 2 des Erlasses vom 19.

Dezember 1988 von der Prüfungskommission festgelegt wurden, ist spätzeitig. Außerdem wird dieses Argument von dem in der Verwaltungsakte der beklagten Partei hinterlegten Protokoll über das „Vorbereitungstreffen der Prüfungskommission zur Erstellung der Prüfungsinhalte“ vom

  1. Juni 2015 widerlegt. Dieses Protokoll belegt, dass die Prüfungskommission die Inhalte für die Prüfungen der zweiten Sitzung festgelegt hat. Die gesetzliche Motivierungspflicht erfordert nicht, dass dies besonders in der formellen Motivierung der Entscheidung vom
  2. September 2015 erwähnt werde.
  3. Aus den vorstehenden Betrachtungen ist zu schließen, dass der dritte Teil des zweiten Klagegrunds und der erste Unterteil des vierten Teils des zweiten Klagegrunds nicht begründet sind.
  4. Was den zweiten Unterteil des vierten Teils des zweiten Klagegrunds betrifft, in dem die Verletzung von Artikel 6 Absatz 2 des Erlasses vom
  5. Dezember 1988 aufgeworfen wird, weil die Bewertung angeblich nicht von der Prüfungskommission vorgenommen wurde, wird auf die Beurteilung des ersten Teils des zweiten Klagegrunds verwiesen. Aus dieser Beurteilung geht hervor, dass die Bewertung von der

Artikel 6Absatz 2 des Erlasses vom 19.

Dezember 1988 zuständigen Prüfungskommission vorgenommen wurde. Der zweite Unterteil des vierten Teils des zweiten Klagegrunds ist somit nicht begründet.

  1. Was den dritten Unterteil des vierten Teils des zweiten Klagegrunds betrifft, in dem ein Verstoß gegen Artikel 10 § 2 des Erlasses vom
  2. Dezember 1988 angeführt wird, der die Notifizierung der verschiedenen Entscheidungen betrifft, wird auf die Beurteilung des ersten Klagegrunds verwiesen. Aus dieser Beurteilung geht hervor, dass im vorliegenden Fall keine Unregelmäßigkeiten bei der Zustellung der Entscheidungen begangen wurden, die zu einer Nichtigerklärung führen könnten. Der dritte Unterteil des vierten Teils des zweiten Klagegrunds ist nicht begründet. Vbis - 174d - 29/31
  3. Was den vierten Unterteil des vierten Teils des zweiten Klagegrunds betrifft, kann die Verletzung der angeführten Bestimmungen, sollte sie erwiesen sein, nicht die Unrechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen bewirken. Die angeführten Bestimmungen sind auf die Parteien nicht anwendbar und das dem betroffenen Lehrer vorgeworfene Verhalten stellt sowieso keine Verletzung dieser Bestimmungen dar, auch nicht, wenn diese als allgemeine Grundsätze der guten Verwaltung betrachtet werden sollten. Der vierte Unterteil des vierten Teils des zweiten Klagegrunds ist ebenfalls zu verwerfen.
  4. Die im fünften Unterteil des vierten Teils des zweiten Klagegrunds angeführten Verstöße gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz der guten Verwaltung decken sich mit den bereits vorstehend besprochenen Teilen der von der Klägerin vorgebrachten Klagegründe und sind dementsprechend gleichfalls unbegründet.
  5. Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass die Annullierungsklage abzuweisen ist. VI. Verfahrensentschädigung und Kosten
  6. Die beklagte Partei beantragt, der Klägerin eine Verfahrensentschädigung von 700 Euro aufzuerlegen. In Anbetracht der zahlreichen Fehler, die die beklagte Partei im Rahmen der Gesellenprüfung der Klägerin begangen hat, wird der Gegenpartei lediglich der in Artikel 67 § 1 Absatz 1 der allgemeinen Verfahrensordnung festgelegte Mindestbetrag von 140 Euro als Verfahrensentschädigung zu Lasten der Klägerin zugeteilt. Aus dem gleichen Grund werden die Kosten zu Lasten der beklagten Partei gelegt. Vbis - 174d - 30/31 AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel
  7. Der Annullierungsantrag wird abgewiesen. Artikel
  8. Eine Verfahrensentschädigung von 140 Euro wird der beklagten Partei zu Lasten der klagenden Partei zugeteilt. Die Kosten, festgelegt auf 200 Euro, werden zu Lasten der beklagten Partei gelegt. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis am dreizigsten Oktober zweitausendachtzehn von: Jeroen VAN NIEUWENHOVE, Staatsrat, stellvertretender Präsident, Wouter PAS, Staatsrat, Wanda VOGEL, Staatsrat, Vanessa WIAME, Greffier. Der Greffier, Der Präsident, Vanessa WIAME. Jeroen VAN NIEUWENHOVE. Vbis - 174d - 31/31 Document PDF ECLI:BE:RVSCE:2018:ARR.242.830 Publication(s) liée(s) précédé par: ECLI:BE:RVSCE:2016:ARR.236.617 ECLI:BE:RVSCE:2017:ARR.239.278 Imprimer cette page Taille d'impression S M L XL Nouvelle recherche JUPORTAL Fermer l'onglet <div

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