id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 27 november 2018 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2018:ARR.243.065
Artikel 15
§ 1 der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten festgestellte Kenntnis der Verwaltungssprache besitzt. Unter der Bedingung, dass sie eine ausreichende Kenntnis des Französischen nachweisen, können die Bewerber, die ihr Studium im deutschen Sprachgebiet absolviert haben, sowie diejenigen, die ihr Studium im Ausland in deutscher Sprache absolviert haben und eine gesetzlich anerkannte Gleichwertigkeit der Diplome oder Studienzeugnisse geltend machen, in den Dienststellen der Wallonischen Regionalexekutive ernannt oder befördert werden. Die Dienststellen werden so organisiert, dass sie ohne die geringste Schwierigkeit die Bestimmungen von § 2 einhalten können. Abschnitt II - Die Dienststellen der Exekutiven, deren Tätigkeit sich nicht über den ganzen Amtsbereich [...] der Wallonischen Region erstreckt Art. 37 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind auf die zentralisierten und dezentralisierten Dienststellen [...] der Wallonischen Regionalexekutive anwendbar, deren Tätigkeitsbereich sich nicht über den ganzen Amtsbereich der Gemeinschaft oder der Region, je nach Fall, erstreckt. Art. 38 - Die in Artikel 37 erwähnten Dienststellen, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf Gemeinden mit besonderer Sprachenregelung eines gleichen Sprachgebiets erstreckt, unterliegen der Sprachenregelung, die für die lokalen Dienststellen dieser Gemeinden durch die koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten vorgeschrieben ist. In diesen Dienststellen darf niemand in ein Amt oder eine Stelle ernannt oder befördert werden,
Artikel 15
§ 1 der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten festgestellte Kenntnis der Sprache des Gebiets besitzt. Die Dienststellen werden so organisiert, dass sie ohne die geringste Schwierigkeit die Bestimmungen von Absatz 1 einhalten können. [...] Art. 41 - Die Dienststellen der Wallonischen Regionalexekutive, deren Tätigkeit sich sowohl auf Gemeinden des französischen Sprachgebiets als auch auf Gemeinden des deutschen Sprachgebiets erstreckt, gebrauchen das Französische oder das Deutsche als Verwaltungssprache, je nachdem, ob sich ihr Sitz im französischen Sprachgebiet oder im deutschen Sprachgebiet befindet. Diese Dienststellen gebrauchen für die Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, für die Beziehungen mit Vbis - 184d - 19/24 Privatpersonen und für die Erstellung von Akten, Bescheinigungen, Erklärungen und Genehmigungen die Sprache oder die Sprachen, die für die Dienststellen ihres Amtsbereichs dafür vorgeschrieben sind. In diesen Dienststellen darf niemand in ein Amt oder eine Stelle ernannt oder befördert werden,
Artikel 15
§ 1 der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten festgestellte Kenntnis der Sprache des Gebiets besitzt. Die Dienststellen werden so organisiert, dass sie ohne die geringste Schwierigkeit die Bestimmungen von Absatz 2 einhalten können. Abschnitt III - Sanktionen und Kontrolle Art. 42 - Die Bestimmungen von Kapitel VII und VIII der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten sind auf die in Abschnitt 1 und 2 erwähnten Dienststellen anwendbar“. 8.
- Artikel 15 der Gesetze „über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten“, koordiniert am
- Juli 1966: „ Art. 15 - § 1 - In lokalen Dienststellen, die im französischen, niederländischen oder deutschen Sprachgebiet angesiedelt sind, darf niemand in ein Amt oder eine Stelle ernannt oder befördert werden, wenn er die Sprache des Gebietes nicht beherrscht. Zulassungs- und Beförderungsprüfungen werden in derselben Sprache abgehalten. Bewerber werden nur zur Prüfung zugelassen, wenn aus den erforderlichen Diplomen oder Studienzeugnissen hervorgeht, dass sie am Unterricht in der oben erwähnten Sprache teilgenommen haben. In Ermangelung eines solchen Diploms oder Zeugnisses muss die Kenntnis der Sprache vorher durch eine Prüfung nachgewiesen werden. Wird ein Amt oder eine Stelle ohne Zulassungsprüfung vergeben, so wird die erforderliche Kenntnis der Sprache anhand der diesbezüglich in Absatz 3 vorgeschriebenen Nachweise festgestellt. § 2 - [...] § 3 - In den Malmedyer Gemeinden und in den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes werden die Dienststellen so organisiert, dass die Öffentlichkeit sich ohne die geringste Schwierigkeit der französischen oder der deutschen Sprache bedienen kann“.
- Durch den beanstandeten Erlass wird Marco HENKES, Hauptassistent, durch Beförderung durch Aufsteigen im Dienstgrad, im Dienstgrad des Ersten Assistenten (Rang C1) in der Führungsstelle CO3C1040, Beruf 72 „Natur und Forstwesen“, bei der Operativen Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt, Abteilung Natur und Forstwesen, Direktion Malmedy, Forstamt Sankt Vith befördert. Gemäß Artikel 50, § 2, des Kodex beruht der Erlass zur Besetzung einer Stelle auf einem Vorschlag zur Einstufung der Bewerber, der vom Direktionsausschusses der Generaldirektion, der die zu besetzende Stelle untersteht, gemacht werden muss. Der beanstandete Erlass stützt sich auf den vom „Comité de Vbis - 184d - 20/24 direction de la Direction générale opérationnelle de l'Agriculture, des Ressources naturelles et de l'Environnement (DGO3)“ (der Direktionsausschuss) begründeten Vorschlag. Gemäß Artikel 53, § 2, Nr.
- des Kodex ist Voraussetzung für die Beförderung in den Dienstgrad des ersten Assistenten, das Bestehen eines Berufsauswahltestes, durch den die Übereinstimmung des Profils des erfolgreichen Bewerbers mit dem zu beziehenden Posten geprüft wird. Der zu beziehende Posten betrifft im vorliegenden Fall eine vakante Stelle als erster Assistent (Dienstrang C1) im Beruf 72 „Natur und Forstwesen“ bei der Direktion Malmedy, Forstamt Sankt Vith.
- Laut Artikel 5 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom
- März 1998 „zur Festlegung der Grenzen der Forstämter, der Brigaden und der Reviere der Direktion von Malmedy der Abteilung Natur und Forstwesen“ beinhaltet das Forstamt Sankt Vith vier Brigaden und besteht es aus zwölf Revieren, deren Grenzen gemäß den diesem Erlass beigefügten Karten festgelegt sind. In Anwendung des Artikels 3 § 3 Absatz 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom
- September 2015 „über die auf die Abteilung Natur und Forstwesen anwendbaren spezifischen Bestimmungen“ kann eine detaillierte Kartographie der Reviere, Brigaden, Forstämter und Direktionen durch den Generaldirektor der operativen Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt angenommen werden. Da das Forstamt eine Dienststelle der Regierung der Wallonischen Region ist, deren Verwaltungssitz in Sankt Vith festgesetzt ist, sind, mit Bezug auf die Sprachengesetzgebung, die Bestimmungen der Artikel 35 bis 44 des Gesetzes vom
- August 1980 „zur Reform der Institutionen“ anzuwenden. Je nachdem das Forstamt Sankt Vith seine Tätigkeiten ausschließlich in der deutschsprachigen Region ausübt, findet Artikel 38 Absatz 2 oder 41 Absatz 3 des vorgenannten Gesetzes vom
- August 1980 Anwendung. Beide Artikel führen dazu, dass niemand in eine Stelle im Forstamt Sankt Vith befördert werden darf, der nicht gemäß Artikel 15 § 1 der vorgenannten koordinierten Gesetze die festgestellte Kenntnis der deutschen Sprache besitzt.
- Diese Bestimmungen, juncto Artikel 53, § 2, Nr. 6, des Kodex, der die Bedingung enthält, dass in dem Berufsauswahltest die Übereinstimmung des Profils des Bewerbers mit dem zu beziehenden Posten geprüft wird, führen dazu, dass die Beförderungsprüfung, d.h. der „Berufsauswahltest“, auf Deutsch abgehalten werden muss. Das bedeutet, dass sowohl die Bewerber als der Prüfungsausschuss (die Auswahlgruppe), die den Berufsauswahltest durchführt, tatsächlich die Deutsche Sprache benutzen. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die Auswahlgruppe, Vbis - 184d - 21/24 die den Berufsauswahltest durchführt, in der Lage sein muss, den Test auf Deutsch abzunehmen, d.h. in der Lage ist, auf Deutsch Fragen zu stellen und die Antworten auf Deutsch zu verstehen.
- Die Zusammensetzung der Auswahlgruppe für den Berufswahltest im Rahmen des Verfahrens, die zur beanstandeten Entscheidung geführt hat, hat gemäß der Entscheidung vom
- Dezember 2011 des Direktionsausschusses stattgefunden. Diese Entscheidung besagt Folgendes: „ [...] le Comité de Direction a décidé :
- de permettre au comité de direction élargi visé à l'article 53, § 3, alinéa 2 du Code de la Fonction publique wallonne, pour chaque emploi déclaré vacant le concernant, de déléguer à un groupe de sélection la mission de réaliser les tests de sélection professionnelle pour les emplois d'encadrement du rang C1 que seront déclarés vacants au sein de la DGO3;
- que le groupe de sélection sera composé du Directeur général de la DGO3 (ou de son représentant), de l'inspecteur général du département dont relève l'emploi (ou de son représentant) ainsi que de l'agent de rang A4 et, le cas échéant, de l'agent de niveau A visés à l'article 53, § 3, alinéa 2 du Code de la Fonction publique wallonne; [...]“.
- Wie vom Kläger angeführt, wie die Präambel bekundet, wie von dem Direktionsausschuss im Rahmen der Untersuchung der Beschwerde bestätigt, und wie von der beklagten Partei bestätigt, besaßen zwei Mitglieder, nämlich der Vertreter des Generaldirektors und der Generalinspektor, nicht die Kenntnis der deutschen Sprache. Hieraus ist zu schlussfolgern, dass die Auswahlgruppe nicht gemäß den gesetzlichen und dekretalen Bestimmungen zusammengesetzt war. Hieran ändert nichts die Tatsache, dass die Entscheidung vom
- Dezember 2011 des Direktionsausschusses bestimmt, dass die Auswahlgruppe von bestimmten Beamten des ÖDW zusammengesetzt wird, und die Tatsache, dass diese Beamten nicht notwendigerweise über die Kenntnis der deutschen Sprache verfügen. Die bindende Voraussetzung der Benutzung und deshalb der Kenntnis der deutschen Sprache folgt doch aus den Artikeln 38 und 41 des Gesetzes von 1980 mit Verweis auf Artikel 15, § 1, koordinierten Gesetze, im Zusammenhang gelesen mit Artikel 53 des Kodex. Obwohl der Direktionsausschuss grundsätzlich dazu gehalten ist, seine eigene Entscheidungen allgemeiner Art zu befolgen, muss diese Entscheidung vom Direktionsausschusses konform den gesetzlichen und dekretalen Bestimmungen ausgelegt und angewendet werden. Indem die Entscheidung vom
- Dezember 2011 übrigens erlaubt, Vertreter des Generaldirektors und des Generalinspektors anzuweisen, ist eine Zusammensetzung der Auswahlgruppe, die Vbis - 184d - 22/24 den Erfordernissen der gesetzlichen und dekretalen Bestimmungen entspricht, durchaus möglich. Ebenso wenig ändert hieran nichts die Tatsache, dass gemäß Artikel 36 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom
- August 1980, die Bewerber, die ihr Studium im deutschen Sprachgebiet absolviert haben, in den Dienststellen der wallonischen Regionalexekutive nur ernannt oder befördert werden, unter der Bedingung, dass sie eine ausreichende Kenntnis des Französischen nachweisen. Die Behauptung in Antwort des Direktionsausschusses auf die Beschwerde, aufgegriffen in der Präambel der Entscheidung, dass die zwei deutschsprachige Mitglieder der Auswahlgruppe die Frage und Antworten übersetzt hätten, wird vom Kläger bestritten und diese Behauptung wird von der beklagten Partei nicht widerlegt. Der Staatsrat muss feststellen, dass auf jeden Fall die Gewährleistung einer adäquaten und korrekten Übersetzung gefehlt hat.
- Da die Auswahlgruppe nicht gemäß den gesetzlichen und dekretalen Bestimmungen zusammengesetzt war, und auch keine adäquate Übersetzung stattgefunden hat, sind der auf dem Ergebnis der Auswahlprüfung beruhende Vorschlag sowie der auf diesen Vorschlag beruhende Erlass gesetzwidrig. Der Klagegrund ist begründet.
- In seinen anderen Aspekten kann der einzige Klagegrund, sollten diese Aspekte sich als begründet erweisen, nicht zu einer weiterreichenden Nichtigerklärung führen. Diese anderen Aspekte werden deshalb nicht untersucht. V. Verfahrensentschädigung
- Der Kläger beantragt eine Verfahrensentschädigung von 140 Euro zu Lasten der beklagten Partei. Diesem Antrag ist stattzugeben. Vbis - 184d - 23/24 AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel
- Der Erlas der Generalsekretärin des Öffentlichen Dienstes der Wallonie vom
- Februar 2016, aufgrund dessen Marco HENKES, Hauptassistent, durch Beförderung durch Aufsteigen im Dienstgrad, im Dienstgrad des Ersten Assistenten (Rang C1) in der Führungsstelle CO3C1040, Beruf 72 „Natur und Forstwesen“, bei der Operativen Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt, Abteilung Natur und Forstwesen, Direktion Malmedy, Forstamt Sankt Vith, befördert wird, wird für nichtig erklärt. Artikel
- Eine Verfahrensentschädigung von 140 Euro wird dem Kläger zu Lasten der beklagten Partei zugeteilt. Die Kosten, festgelegt auf 200 Euro, werden zu Lasten der beklagten Partei gelegt. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis am siebenundzwanzigsten November zweitausendachtzehn von: Jeroen VAN NIEUWENHOVE, Staatsrat, stellvertretender Präsident, Wouter PAS, Staatsrat, Wanda VOGEL, Staatsrat, Vanessa WIAME, Greffier. Der Greffier, Der Präsident, Vanessa WIAME. Jeroen VAN NIEUWENHOVE. Vbis - 184d - 24/24 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2018:ARR.243.065 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div