id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 05 märz 2019 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2019:ARR.243.888 Aktenzeichen: A. 225442/Vbis-216 Sache: Arrêt / Arrest 243888 - Discipline (fonction publique) / Tucht (openbaar ambt) - 05/03/2019 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2019-03-12 Konsultationen: 138 - zuletzt gesehen 2026-06-29 10:30 Fiche Entscheid 243.888 von 5 März 2019 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung BERICHTIGUNGSENTSCHEID Der Entscheid Nr. 244.009 vom
- März 2019 berichtigt den Entscheid Nr. 243.888 vom
- März
- STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG DIE KAMMER Vbis ENTSCHEID Nr. 243.888 vom
- März 2019 A. 225.442/Vbis-216 In der Rechtssache: Luc QUADFLIEG, Wahldomizil bei Herrn Denis BARTH, Rechtsanwalt, Kapellstraße 26 4720 Kelmis, gegen: die Gemeinde Eupen, vertreten durch ihr Gemeindekollegium, Wahldomizil bei Herrn Edgar DUYSTER, Rechtsanwalt, Vervierser Straße 10 4700 Eupen. ------------------------------------------------------------------------------------------------------ I. Gegenstand des Antrags
- Mit einer am
- Juni 2018 digital eingereichten Klage beantragt der Kläger die Nichtigkeitserklärung und die Aussetzung der Ausführung des „Beschluss[es] des Gemeinderates vom
- April 2018 («Punkt 17 der Tagesordnung: Disziplinarverfahren gegen Herrn Luc QUADFLIEG - Festlegung der Disziplinarstrafe»), mit welchem Herrn QUADFLIEG, im Rahmen einer Disziplinarstrafe, zum
- April 2018 von Amts wegen des Amtes entlassen wurde [...]“. II. Verlauf des Verfahrens
- Die beklagte Partei hat die Verwaltungsakte hinterlegt. Am
- September 2018 hat sie einen ersten Erwiderungsschriftsatz auf den Antrag auf Nichtigerklärung und auf Aussetzung elektronisch übermittelt. Vbis ‐ 216d ‐ 2/16 Herr Denis DELVAX, Erster Auditor beim Staatsrat, hat einen Bericht gemäß Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom
- Dezember 1991 zur Festlegung des Verfahrens der einstweiligen Entscheidung vor dem Staatsrat erstattet. Durch Beschluss vom
- Oktober 2018 wurde die Sache auf die Sitzung vom
- November 2018, um 14 Uhr, anberaumt. Am
- November 2018 hat die beklagte Partei auf der elektronischen Plattform des Staatsrates ebenfalls ein Dokument mit dem Titel „Erwiderungsschriftsatz auf den Antrag auf Aussetzung nach Bericht des Auditors“ hinterlegt. Herr Carlo ADAMS, Staatsrat, stellvertretender Präsident, hat Bericht erstattet. Herr Cédric ROBINET, der loco Herrn Denis BARTH, Rechtsanwalt, für den Kläger erscheint, und Herr Edgar DUYSTER, Rechtsanwalt, der für die beklagte Partei erscheint, wurden angehört. Herr Denis DELVAX, Auditor, hat eine mit diesem Entscheid gleichlautende Stellungnahme abgegeben. Die in Titel VI Kapitel II der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt. III. Sachverhalt
- Der Kläger ist Beamter der Gemeinde Kelmis. Am
- Dezember 2017 erstellt der Generaldirektor der beklagten Partei einen „Bericht/Zwischenbericht an das Gemeindekollegium Vorbeugende einstweilige Amtsenthebung des Herrn Luc QUADFLIEG im Rahmen eines Disziplinarverfahrens“. In diesem Bericht erklärt der Generaldirektor, dass verschiedene finanzielle Unregelmäßigkeiten in den Einnahmen des Standes- und Einwohnermeldeamts festgestellt worden seien, dass verschiedene Zeugenerklärungen abgegeben worden seien, dass der Kläger verdächtigt werde, verschiedene im Rahmen seiner Aufgaben erhobene Geldbeträge unterschlagen zu Vbis ‐ 216d ‐ 3/16 haben, und dass vorgeschlagen werde, seine vorbeugende einstweilige Amtsenthebung sofort auszusprechen. Am
- Dezember 2017 beschließt das Gemeindekollegium der beklagten Partei, den Kläger aus seinem Amt für die Dauer von 4 Monaten zu heben. Am selben Tag bestätigt der Gemeinderat der beklagten Partei den Beschluss des Gemeindekollegiums. Am
- Dezember 2017 wird der Kläger, dem die Entscheide vom
- Dezember 2017 schon mitgeteilt worden sind, von der beklagten Partei informiert, dass er mehrerer Veruntreuungen/Diebstähle oder versuchter Diebstähle verdächtigt wird und dass er ersucht wird, vom Gemeinderat am
- Januar 2018 angehört zu werden. In diesem Brief werden 12 Anklagepunkte präzisiert. Am
- Januar 2018 erstellt der Generaldirektor einen „
- Zwischenbericht“ an das Gemeindekollegium „Vorbeugende einstweilige Amtsenthebung des Herrn Luc Quadflieg im Rahmen eines Disziplinarverfahrens“. Infolge des Ersuchens des Klägers, seine Anhörung aus medizinischen Gründen zu verschieben, führt das Gemeindekollegium seine Anhörung am
- Februar 2018 durch. Während dieser Anhörung hinterlegt der Rechtsbeistand des Klägers einen Schriftsatz mit verschiedenen Anlagen. Am
- März 2018 teilt die beklagte Partei dem Kläger mit, dass das Gemeindekollegium beschlossen habe, den Gemeinderat mit dem Disziplinarverfahren zu befassen und dass er verdächtigt werde, mehrere Veruntreuungs-, Diebstahls- bzw. versuchte Diebstahlsdelikte, die in der gleichen Weise wie im Brief vom
- Dezember 2017 präzisiert werden, begangen zu haben, und dass er ersucht werde, am
- März 2018 vor dem Gemeinderat angehört zu werden. Da der Gemeinderat die Abwesenheit des Klägers und seines Rechtsbeistands, der inzwischen die Verschiebung der Anhörung beantragt hatte, feststellt, beschließt er am
- März 2018, eine zweite Anhörung am
- April 2018 zu planen, was dem Kläger in einem Brief vom
- März mitgeteilt wird. Am
- April 2018 befragt der Rechtsbeistand des Klägers den Rechtsbeistand der beklagten Partei nach den Folgen der vorläufigen Amtsenthebung, die am
- April endet. Vbis ‐ 216d ‐ 4/16 Am selben Tag wird der Kläger im Beisein seines Rechtsbeistands, der auch einen Verteidigungsschriftsatz hinterlegt, angehört. Diesem Schriftsatz werden verschiedene Anlagen beigefügt, darunter ein von einem Psychologen E. H. erstatteter Bericht, in dem er erklärt, dass der Kläger an einem Schuldgefühl gelitten habe, der ihm gedrängt habe, die begangenen Fakten zu begehen. Am selben Tag beschließt der Gemeinderat den Kläger von Amts wegen zu entlassen. Dieser Beschluss, der den angefochtenen Rechtsakt bildet, wird wie folgt begründet: „ Gesehen seinen Beschluss vom 18.12.2017, mit welchem die vom Gemeindekollegium aus Dringlichkeitsgründen beschlossene vorbeugende einstweilige Amtsenthebung des Herrn Luc QUADFLIEG, geboren am 03.03.01960 und [...], endgültig ernannter Verwaltungsangestellter bei der Gemeinde Kelmis, auf Basis des Berichtes des Generaldirektors vom 15.12.2017 bestätigt worden ist; In Erwägung, dass am 07.02.2018 eine Anhörung des Herrn L. QUADFLIEG vor dem Gemeindekollegium stattgefunden hat, worüber Protokoll erstellt worden ist; In Erwägung, dass der Generaldirektor dem Gemeinderat am 26.03.2018 Bericht über die Disziplinarakte erstattet hat, wobei das Anhörungsprotokoll nebst den wesentlichen Anlagen vorgelesen wurde; Gesehen seinen Beschluss vom 26.03.2018, mit welchem festgestellt worden ist, dass Herr L. QUADFLIEG, hiervor näher bezeichnet, der Anhörung fern geblieben ist und beschlossen wurde, Herrn QUADFLIEG zu einer Anhörung vor dem Gemeinderat am heutigen Tag vorzuladen; In Anbetracht der fristgerecht verschickten Vorladung vom 27.03.2018 für die heute Anhörung (12 Werktage ab dem 28.03.2018); Gesehen das Schreiben des RA D. BARTH mit Kanzlei in Kelmis vom 16.04.2018, mit welchem er mitteilt, dass die 4 monatige Amtsenthebung am 18.04.2018 abgelaufen ist, sodass sein Mandant - außer gegenteiliger Anweisung der Gemeinde - seinen Dienst am 18.04.2018 wieder antreten wird; In Anbetracht der heutigen Anhörung des Herrn L. QUADFLIEG und seines Rechtsbeistandes D. BARTH (siehe Stellungnahme) sowie des als Zeugen zugelassenen Psychologen [...], worüber Protokoll erstellt worden ist, das integral vorgelesen und von den betroffenen Parteien für dessen Richtigkeit unterzeichnet wurde; Aufgrund der Bestimmungen des Artikels L1215-1 und folgende des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung betreffend die Disziplinarordnung, insbesondere die Artikel L1215-3, der die möglichen Disziplinarstrafen festlegt; In Erwägung, dass der an alle Ratsmitglieder verteilte Stimmzettel den Wortlaut des vorgenannten Artikels L1215-3 des Kodex und somit alle möglichen Disziplinarstrafen beinhaltet; In Erwägung, dass jedes Gemeinderatsmitglied vor der Abstimmung nochmals die Möglichkeit hatte, die komplette Disziplinarakte einzusehen und das Wort zu ergreifen; Vbis ‐ 216d ‐ 5/16 In Anbetracht der schriftlichen und mündlich vorgetragenen Stellungnahme von Ratsmitglied [...], die der Disziplinarakte beigefügt worden ist; In Erwägung, dass kein Mitglied des Gemeindekollegiums unter die Anwendung des Artikel L1122-19 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung fällt; Nach anschließender Beratung: SCHREITET zur geheimen Abstimmung, die zu folgendem Ergebnis führt: 21 Gemeinderatsmitglieder nehmen an der Abstimmung teil; 21 Stimmzettel werden dem Generaldirektor und seinen beiden Beisitzern, die Ratsmitglieder [...] und [...], zurückgegeben; Die Auswertung der 21 gültigen Stimmzettel führt zu nachstehendem Ergebnis: 14 Stimmen entfallen auf die «Entlassung von Amtswegen»; 7 Stimmen entfallen auf die «Zurückstufung im Dienstgrad»; und BESCHLIESST infolgedessen: Artikel 1 Gegen Herrn LUC QUADFLIEG, hiervor näher bezeichnet, die Disziplinarstrafe der «Entlassung von Amtswegen» zum 18.04.2018 einschließlich auszusprechen. Begründung : Der Gemeinderat in seiner o.e. Mehrheit stellt fest, dass eine Zusammenarbeit mit Herrn LUC QUADFLIEG nicht mehr möglich ist, da ein offensichtlicher Vertrauensmissbrauch gegenüber Arbeitgeber, sprich die Gemeinde Kelmis, und Kollegen stattgefunden hat. Der Gemeinderat stellt zudem fest, dass es sich bei den Vorfällen, die Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, um Widerholungstaten handelt und nicht um einen Einzelfall. Die Zweifel für die bestrittenen Tatbestände werden Herrn QUADFLIEG zu Gute gehalten, dennoch reichen die bewiesenen und unbestrittenen Fakten aus, um die Entscheidung zu rechtfertigen. Die sogenannte «Entfernung aus dem Dienst», sprich die allerhöchste der Disziplinarstrafen ist nicht gewählt worden, was auf die langjährige, korrekte Arbeit des Herrn L. QUADFLIEG zurückzuführen ist. Es ist die Aufgabe des Gemeinderates, die Grundlage für eine Korrekte Zusammenarbeit innerhalb der Gemeindeverwaltung zu schaffen und dies unabhängig von den persönlichen Interessen eines jeden einzelnen Mitarbeiters. Der Gemeinderat in seiner o.e. Mehrheit ist daher der Überzeugung, dass die verhängte Disziplinarstrafe angemessen ist. Ein niedrigeres Strafmaß hätte zu einer Verharmlosung der Vorfälle, spezifisch die wiederholten Diebstähle/Veruntreuung am Arbeitsplatz, geführt. Artikel 2 Gegenwärtiger Beschluss wird Herrn L. QUADFLIEG unter Berücksichtigung der im Kodex vorgesehenen Fristen übermittelt. [...]“. IV. Verfahrensunterlagen
- Der am
- September 2018 von der beklagten Partei hinterlegte erste Erwiderungsschriftsatz ist verspätet: die Frist für die Hinterlegung eines Schriftsatzes mit Anmerkungen lief am
- Juli 2018 ab. Unter Anwendung des Artikels 11 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom
- Dezember 1991 muss dieses Vbis ‐ 216d ‐ 6/16 Schriftstück deshalb von der Verhandlung ausgeschlossen werden und wird es nur zu Informationszwecken aufgrund der Verteidigungsrede der beklagten Partei und der gültig hinterlegten Verwaltungsakte berücksichtigt werden. Der Schriftsatz nach Bericht des Auditors, der kein in der Verfahrensordnung vorgesehenes Schriftstück ist, muss auch von der Verhandlung ausgeschlossen werden. V. Aussetzungsbedingungen
- Gemäß Artikel 17 § 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat kann die Aussetzung der Ausführung nur unter der zweifachen Bedingung angeordnet werden, dass die Sache zu dringend ist, um in einem Nichtigkeitsverfahren behandelt zu werden, und dass mindestens ein triftiger Grund geltend gemacht wird, der dem ersten Anschein nach die Erklärung der Nichtigkeit des Akts oder der Verordnung rechtfertigen kann. VI. Ernsthaftigkeit des ersten Klagegrundes Standpunkte der Parteien
- In einem ersten Klagegrund führt der Kläger die Verletzung der Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom
- Juli 1991 über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte, der Artikel L1212-2, L1215-3 und L1215-6, § 3, des Kodexes der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung (im Folgenden „Kodex“ genannt), der materiellen Begründungspflicht und der allgemeinen Rechtsgrundsätze der guten Verwaltung (Sorgfaltspflicht) und der Verhältnismäßigkeit an. Der Kläger betont, dass die Verwaltungsakte die faktischen und juristischen Grundlagen der Akte angeben müssten. Der Beschluss im Rahmen einer Disziplinarstrafe müsse die Taten und deren Qualifizierung sowie die Gründe dieser Strafe angeben und müsse verdeutlichen, inwiefern diese Strafe in Bezug auf die Schwere der Taten gerechtfertigt sei. Es müsse sich aus der Begründung ergeben, warum die Argumente des Beamten nicht berücksichtigt würden. Es reiche nicht aus, auf einen Verteidigungsschriftsatz zu verweisen, wenn nicht hervorgehe, dass sein Inhalt untersucht worden sei. Aufgrund des Grundsatzes der materiellen Begründungspflicht müssten alle Rechtsakte auf exakten, ausschlaggebenden und zulässigen Gründen beruhen. Das Vorsorgeprinzip der Behörde schreibe vor, nur eine Entscheidung zu treffen, nachdem alle sachdienlichen Elemente erwägt worden seien. Der Kläger bemerkt, dass mehrere Elemente seiner Verteidigung nicht beantwortet worden seien. Erstens habe er angeführt, dass er aufgrund der Vbis ‐ 216d ‐ 7/16 Erklärungen des Psychologen E. H. an psychiatrischen Störungen gelitten habe, und dass solches Element im Strafrecht berücksichtigt werde, entweder um die Schuld auszuschließen, oder um die Höhe der Strafe zu beurteilen. Der Beschluss gehe aber nicht auf dieses Element ein. Zweitens habe der Kläger unter Verweis auf verschiedene Unterlagen die finanziellen Schwierigkeiten, die sich aus dem angefochtenen Beschluss ergeben könnten, unterstrichen, doch der letztgenannte Beschluss gehe auf dieses Element nicht ein. Drittens habe er darauf hingewiesen, dass sich der finanzielle Schaden der Gemeinde aufgrund der acht bewiesenen Taten lediglich auf 300 Euro beliefe und dass die Strafe verhältnismäßig sein müsste. Auch hinsichtlich dieses Arguments habe der Kläger keine Antwort erhalten. Viertens habe er ein Argument bezüglich der Regelmäßigkeit der Vorladungsfrist aufgeworfen, dass ebenfalls unbeantwortet geblieben sei. Der angefochtene Rechtsakt sei demnach nicht angemessen begründet. Der Kläger führt an, dass obwohl er darauf hingewiesen habe, dass die Fakten von der beklagten Partei nicht qualifiziert worden seien, letztgenannte dies in dem angefochtenen Rechtsakt nicht getan habe. Artikel L1215-2 des Kodexes sehe drei Fälle vor, in denen Disziplinarstrafen verhängt werden könnten, aber der angefochtene Rechtsakt subsumiere die Taten nicht unter einem dieser Fälle. Der angefochtene Rechtsakt erkläre nicht, inwiefern die Taten fehlerhaft seien, insbesondere unter Berücksichtigung der Erkrankung des Klägers. Der angefochtene Rechtsakt erkläre auch nicht, inwiefern die Entlassung von Amts wegen in angemessenem Verhältnis zu den Taten stehe. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung verlange es, zu untersuchen, ob die Maßnahme einen legitimen Zweck verfolge, geeignet sei, erforderlich sei und verhältnismäßig sei. Die vorgeschriebene Verhältnismäßigkeit ergebe sich auch aus dem Bestehen mehrerer Strafen. Der Kläger setzt auseinander, er habe erklärt, dass er während 37 Jahren zur größten Zufriedenheit seines Arbeitgebers gearbeitet habe, dass die Taten zwangsweise begangen worden seien, dass der Nachteil sich auf 300 Euro beschränke, und dass die Folgen der Maßnahme für ihn und seine Familie katastrophal wären. Die Maßnahme könnte auch eine Wirkung auf sein gesellschaftliches Leben haben. Eine Entlassung von Amts wegen sei also nicht verhältnismäßig. Jedenfalls gebe der angefochtene Rechtsakt nicht an, warum die beklagte Partei diese Maßnahme als verhältnismäßig betrachtet habe. Außerdem könne der Kläger nicht als ein Wiederholungstäter betrachtet werden, weil er zuvor nicht verurteilt worden sei und dass es das einzige Disziplinarverfahren gegen ihn sei.
- Die beklagte Partei antwortet, dass das Gemeindekollegium und der Gemeinderat sich sowohl ausführlich mit den Teilgeständnissen des Klägers befasst Vbis ‐ 216d ‐ 8/16 hätten, wie mit der Vorgeschichte und den Begleitumständen des wiederholten Diebstahlvorganges und der darauffolgenden Verheimlichung des sogenannten zwanghaften Handelns des Klägers. Sie weist insbesondere darauf hin, dass die Verwaltungsbehörde die zweithöchste Disziplinarmaßnahme nach ausführlicher Verhandlung und Gewichtung des Allgemeininteresses und des persönlichen Interesses des Klägers getroffen hätten. Der Gemeinderat habe mit dem Bericht des Psychologen E. H. Rechnung getragen, sei jedoch aufgrund des wiederholten Charakters der Strafhandlung und des wiederholten Verheimlichen der letzteren zu dem Schluss gekommen, dass es sich hierbei um ein grobes und insofern nicht wiedergutmachbares Fehlverhalten handele, welches auch vor dem Hintergrund zu bewerten sei, dass über Wochen hinweg die im direkt im Umfeld arbeitenden Arbeitskollegen genauso verdächtigt worden seien wie der Kläger. Der Kläger habe dies auch realisieren müssen, er habe trotzdem die Taten bis zum Verhör vom
- Dezember 2017 ursprünglich nicht gestanden. Die beklagte Partei weist darauf hin, dass der Staatsrat sich nicht an die Stelle der für die Disziplinarstrafe verantwortlichen Verwaltungsbehörde setzen könne sondern lediglich in eingeschränktem Maße das Proportionalitätsprinzip zu überprüfen habe. Sie unterstreicht, dass der Gemeinderat sich seine Entscheidung nicht leicht gemacht habe, doch auch gewichtet habe, dass das Vertrauensverhältnis des Klägers nicht nur zu seinen Vorgesetzten, sonder auch gegenüber seinen Kollegen definitiv gestört worden sei. Der Gemeinderat habe auch erachtet, dass selbst wenn es sich um geringere Beträge handele, es sich um einen wiederholten Diebstahl am Arbeitsplatz handele, der sicherlich auch im Privatsektor zu einer fristlosen Kündigung geführt hätte. Der Meinung der beklagten Partei nach seien diese Umstände genauso berücksichtigt worden wie die familiäre und finanzielle Situation des Klägers, dem man nicht die Höchststrafe mit als Folge einem Verlust an Rentenbezügen auferlegt habe. Die beklagte Partei behauptet, dass der Kläger nicht spezifiziere, inwiefern irgendeine legale Frist nicht eingehalten worden sei. Allerdings sei auch die 12-Tages-Frist gemäß Artikel L1215-12 des Kodexes eingehalten. Beurteilung
- Gemäß den Erfordernissen von den Artikeln 2 und 3 des Gesetzes über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte muss die gegebene Begründung angemessen sein. Die Angemessenheit der Begründung bedeutet, dass die Begründung relevant sein muss, d.h. dass sie deutlich in Zusammenhang mit der Entscheidung sein muss und dass sie tragfähig sein muss, d.h. dass die in der angefochtenen Entscheidung angeführten Gründe ausreichen müssen, um die Vbis ‐ 216d ‐ 9/16 Entscheidung zu stützen. In Bezug auf einer Disziplinarstrafe ist nicht erforderlich, dass die Disziplinarbehörde jedes einzelne Argument, welches der Beamte zu seiner Verteidigung vorbringt, entkräftet, wohl aber, dass aus der Entscheidung hervorgeht, dass diese Argumente untersucht wurden und weshalb sie nicht berücksichtigt wurden.
- Während der Anhörung vom
- April 2018 hat der Kläger eine Stellungnahme mit unter anderen einem Bericht des Psychologen E. H. vom
- Januar 2018 übergeben. In dieser Stellungnahme fasst der Kläger den Bericht des Psychologen zusammen und behauptet, dass es um ein „zwanghafte[s] Entwenden des Bargeldes aus Amtstransaktionen“ gehe und dass es sich um „eine krankhafte Zwangstat“ handele, was dazu führe, dass keine Maßnahme notwendig sei. Obwohl in der Präambel des angefochtenen Rechtsaktes auf „[die] heutige [...] Anhörung des Herrn L. QUADFLIEG und seines Rechtsbeistandes D. BARTH (siehe Stellungnahme) sowie des als Zeugen zugelassenen Psychologen [E. H.], worüber Protokoll erstellt worden ist, das integral vorgelesen und von den betroffenen Parteien für dessen Richtigkeit unterzeichnet wurde“, verwiesen wurde, wurde dem ersten Anschein nach in der Begründung dieses Rechtsaktes keineswegs auf dieses Element, das einen Entschuldigungsgrund betraf, von der beklagten Partei eingegangen. Es wurde nirgendwo begründet, warum die beklagte Partei die auf den Bericht des Psychologen gestützte Argumentation nicht akzeptiert.
- In seiner Stellungnahme vom
- April 2018 hat der Kläger auch seine finanzielle Lage mit als Anlage einer Übersicht seiner monatlichen Ausgaben auseinandergesetzt. Aus diesem Grund hat der Kläger die beklagte Partei gebeten „sollte er eine Strafe aussprechen, auf jeden Fall von einer Entlassung abzusehen“. In der Begründung des angefochtenen Rechtsaktes wurde ebenfalls nicht auf dieses Element, die finanzielle Lage des Klägers, eingegangen. Dem ersten Anschein nach genügen die allgemeinen Erwägungen, dass es sich „um Wiederholungstaten handelt“ und dass „die allerhöchste der Disziplinarstrafen [...] nicht gewählt worden [ist]“, nicht als eine angemessene Antwort auf diese Argumentation des Klägers.
- Daraus ergibt sich, dass der erste Klagegrund ernsthaft ist, insofern die Verletzung der Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom
- Juli 1991 über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte angeführt wurde. Vbis ‐ 216d ‐ 10/16 VII. Dringlichkeit Standpunkte der Parteien
- Der Kläger weist darauf hin, dass der Staatsrat betrachte, dass es außer bei außergewöhnlichen Umständen immer dringend sei, die Aussetzung einer Entscheidung zur Entlassung von Amts wegen zu erhalten. Der angefochtene Rechtsakt stelle zudem die Kompetenzen und die Aufrichtigkeit des Klägers gegenüber den Mitgliedern des Gemeindepersonals, den Bürgern und allen Personen, die er kenne, in Frage. Eine Nichtigkeitserklärung könne einen solchen moralischen Schaden nur schwer wiedergutmachen. Eine Entlassung von Amts wegen bringe Schmach und Schande über den Beamten, insbesondere in einer kleinen Ortschaft. Der Kläger befinde sich ohne Arbeit. Er behauptet, dass es wegen seines Alters und seiner Entlassung für ihn schwierig sein werde, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Er werde nur von Arbeitslosenunterstützungen leben. Der Kläger setzt auseinander, dass seine Finanzplanung nach Maßgabe seiner Abgaben ausgerichtet worden sei. Er müsse noch einen Betrag in Höhe von 56.000 Euro, d.h. 679,34 Euro monatlich, zurückzahlen. Das Arbeitslosengeld, das er erhalten werde, werde ihn nicht erlauben, seine monatlichen Unkosten zu begleichen. Bei fehlender Aussetzung wäre der Kläger verpflichtet, seine Wohnung zu verkaufen. Er lebe mit seiner Mutter und er habe eine junge Frau kennengelernt. Durch den Verlust seines Lohnes könne der Kläger eine soziale Ausgrenzung erleben.
- Die beklagte Partei antwortet, dass sie alles Erdenkliche unternommen habe, um diese Disziplinarangelegenheit nicht an die Öffentlichkeit geraten zu lassen. Bis heute habe keinerlei Presseveröffentlichung direkt oder indirekt stattgefunden. Auf eine publikumswirksame polizeiliche Untersuchung sei bewusst entsprechend verzichtet worden. Indirekt sei der beklagten Partei aber zu Ohren gekommen, dass der Kläger selber im Ort Personen auf seine Kündigung angesprochen habe. Er habe die entsprechende Publizität sich selber zuzuschreiben. Die beklagte Partei befindet die von dem Kläger zitierten Entscheide des Staatsrats nicht vergleichbar. Vbis ‐ 216d ‐ 11/16 Beurteilung
- Laut Artikel 17 § 1 Absatz 2 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat kann die Aussetzung der Ausführung eines Verwaltungsakts nur dann angeordnet werden, wenn die Sache zu dringend ist, um in einem Nichtigkeitsverfahren behandelt zu werden. Die Dringlichkeit kann sich nicht aus dem einzigen Umstand ergeben, dass ein Entscheid im Nichtigkeitsverfahren in einer mehr oder weniger fernen Zukunft gefällt werden wird. Das Nichtigkeitsverfahren und die konkrete und vollständige Ausübung der Rechte der Parteien beanspruchen nämlich eine bestimmte Zeit. Die Dringlichkeit kann nur dann anerkannt werden, wenn der Kläger nachweist, dass die Ausführung des angefochtenen Aktes Nachteile zur Folge hätte, die dermaßen schwerwiegend wären, dass man sie nicht bis zum Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache weiter bestehen lassen könnte. Die auferlegte Disziplinarstrafe der Entlassung von Amts wegen hat für den Kläger tiefgreifende Auswirkungen im materiellen und finanziellen Bereich. Es ist kaum zu bestreiten, dass das völlige Ausbleiben der monatlichen Berufseinkünfte des Klägers seinen Lebensstandard wesentlich beeinträchtigt und dass der Kläger wegen des völligen Verlusts seines Gehalts in eine schwierige finanzielle Lage geraten wird. Außerdem macht der Kläger glaubhaft, dass dieser finanzielle Schaden in der persönlichen finanziellen Lage, in der er sich befindet, unwiderruflich werden kann, sollte er auf eine Entscheidung des Staatsrates über seine Nichtigkeitsklage warten. Die Dringlichkeit ist daher unter diesen Umständen gegeben.
- Daraus ergibt sich, dass die durch Artikel 17 § 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat auferlegten Bedingungen, um die Aussetzung der Ausführung der beanstandeten Entscheidung anordnen zu können, erfüllt worden sind. Vbis ‐ 216d ‐ 12/16 AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel
- Der Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Eupen vom
- April 2018, mit welchem Luc QUADFLIEG, im Rahmen einer Disziplinarstrafe, zum
- April 2018 von Amts wegen des Amtes entlassen wurde, wird ausgesetzt. Artikel
- Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis am fünften März zweitausendneunzehn von: Carlo ADAMS, Staatsrat, stellvertretender Präsident, Jeroen VAN NIEUWENHOVE, Staatsrat, Kaat LEUS, Staatsrat, Vanessa WIAME, Greffier. Der Greffier, Der Präsident, Vanessa WIAME Carlo ADAMS Vbis ‐ 216d ‐ 13/16 STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG DIE KAMMER Vbis ENTSCHEID Nr. 244.009 vom
- März 2019 A. 225.442/Vbis-216 In der Rechtssache: Luc QUADFLIEG, Wahldomizil bei Herrn Denis BARTH, Rechtsanwalt, Kapellstraße 26 4720 Kelmis, gegen: die Gemeinde Kelmis, vertreten durch ihr Gemeindekollegium, Wahldomizil bei Herrn Edgar DUYSTER, Rechtsanwalt, Vervierser Straße 10 4700 Eupen. ------------------------------------------------------------------------------------------------------ I. Gegenstand des Antrags
- Mit einer am
- Juni 2018 digital eingereichten Klage beantragt der Kläger die Nichtigkeitserklärung und die Aussetzung der Ausführung des „Beschluss[es] des Gemeinderates vom
- April 2018 («Punkt 17 der Tagesordnung: Disziplinarverfahren gegen Herrn Luc QUADFLIEG - Festlegung der Disziplinarstrafe»), mit welchem Herrn QUADFLIEG, im Rahmen einer Disziplinarstrafe, zum
- April 2018 von Amts wegen des Amtes entlassen wurde [...]“. II. Verlauf des Verfahrens
- Durch Entscheid Nr. 243.888 vom
- März 2019 wird der Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Kelmis vom
- April 2018, mit welchem Luc QUADFLIEG, im Rahmen einer Disziplinarstrafe, zum
- April 2018 von Amts wegen des Amtes entlassen wurde, ausgesetzt. Der Entscheid wurde den Parteien zugestellt. Vbis ‐ 216d ‐ 14/16 Die in Titel VI Kapitel II der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt. III. Berichtigung eines materiellen Fehlers
- In dem o.a. Entscheid Nr. 243.888 vom
- März 2019 hat sich ein materieller Fehler in der Bezeichnung der Parteien des Rechtsstreits und auch im Tenor eingeschlichen. Als beklagte Partei und Verfasser des angefochtenen Rechtsaktes, d.h. des Beschlusses ihres Gemeinderats vom
- April 2018 über Luc QUADFLIEG, wird nämlich die Gemeinde Eupen statt der Gemeinde Kelmis erwähnt. Dieser Fehler muss, wie im Tenor angegeben, berichtigt werden. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel
- Im Entscheid Nr. 243.888 vom
- März 2019 ist der Teil über die Bezeichnung der Parteien des Rechtsstreits durch Folgendes zu ersetzen: „ A. 225.442/Vbis-216 In der Rechtssache: Luc QUADFLIEG, Wahldomizil bei Herrn Denis BARTH, Rechtsanwalt, Kapellstraße 26 4720 Kelmis, gegen: die Gemeinde Kelmis, vertreten durch ihr Gemeindekollegium, Wahldomizil bei Herrn Edgar DUYSTER, Rechtsanwalt, Vervierser Straße 10 4700 Eupen. “ Vbis ‐ 216d ‐ 15/16 Artikel
- Im Entscheid Nr. 243.888 vom
- März 2019 ist Artikel 1 des Tenors durch Folgendes zu ersetzen: „ Artikel
- Der Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Kelmis vom
- April 2018, mit welchem Luc QUADFLIEG, im Rahmen einer Disziplinarstrafe, zum
- April 2018 von Amts wegen des Amtes entlassen wurde, wird ausgesetzt“. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis am einundzwanzigsten März zweitausendneunzehn von: Carlo ADAMS, Staatsrat, stellvertretender Präsident, Jeroen VAN NIEUWENHOVE, Staatsrat, Kaat LEUS, Staatsrat, Vanessa WIAME, Greffier. Der Greffier, Der Präsident, Vanessa WIAME Carlo ADAMS Vbis ‐ 216d ‐ 16/16 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2019:ARR.243.888 Verwandte Veröffentlichung(en) gefolgt von: ECLI:BE:RVSCE:2019:ARR.244.009 ECLI:BE:RVSCE:2023:ARR.256.040 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div
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