id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 11 april 2019 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2019:ARR.244.230 Aktenzeichen: A. 225983/Vbis-218 Sache: Arrêt / Arrest 244230 - Personnel enseignant - Recrutement et carrière / Personeel van het onderwijs - Aanwerving en loopbaan - 11/04/2019 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2019-04-16 Konsultationen: 122 - zuletzt gesehen 2026-06-29 03:27 Fiche Entscheid 244.230 von 11 April 2019 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG DIE KAMMER Vbis ENTSCHEID Nr. 244.230 vom
- April 2019 A. 225.983/Vbis-218 In der Rechtssache: COLLETTE Anne Christine, Wahldomizil bei Stéphanie MOOR, Rechtsanwältin, Bergstraße 1-3 4700 Eupen, gegen: die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch den Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung, Wahldomizil bei Guido ZIANS und Andrea HAAS, Rechtsanwälte, Aachener Straße 76 4780 Sankt Vith. ------------------------------------------------------------------------------------------------------ I. Gegenstand des Antrags
- Mit einer am
- August 2018 eingereichten Klage beantragt die Klägerin die Nichtigkeitserklärung und die Aussetzung der Ausführung der Entscheidung des Ministers für Bildung und wissenschaftliche Forschung vom
- Juli 2018 mit der er die Klägerin die Beurteilungsnote „ungenügend“ vergibt. II. Verlauf des Verfahrens
- Die beklagte Partei hat einen Schriftsatz mit Anmerkungen und eine Verwaltungsakte (digital Verfahren) hinterlegt. Herr Roger WIMMER, Erster Auditor beim Staatsrat, hat einen Bericht gemäß Artikel 12 des königlichen Erlasses vom
- Dezember 1991 zur Festlegung des Verfahrens der einstweiligen Entscheidung vor dem Staatsrat erstattet. Durch Beschluss vom
- November 2018 wurde die Sache auf die Sitzung vom
- Dezember 2018 um 14 Uhr anberaumt. Vbis – 218d - 1/6 Herr Carlo ADAMS, Staatsrat, stellvertretender Präsident, hat Bericht erstattet. Herr Axel KITTEL, Rechtsanwalt, der loco Frau Stéphanie MOOR, Rechtsanwalt, für die Klägerin erscheint, und Herr Guido ZIANS, Rechtsanwalt, der für die beklagte Partei erscheint, wurden angehört. Herr Roger WIMMER, Erster Auditor, hat eine mit diesem Entscheid gleichlautende Stellungnahme abgegeben. Die in Titel VI Kapitel II der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt. III. Sachverhalt
- Die Klägerin ist zeitweiliges Personalmitglied des Unterrichtswesens der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Es handelt sich um eine zeitweilige Bezeichnung auf unbestimmte Dauer als Lehrerin. Am
- April 2018 erstellen der Schulleiter des Königlichen Athenäums Eupen und die Leiterin der Schulinspektion einen Beurteilungsbericht für das Schuljahr 2017-2018 mit dem Vermerk „ungenügend“. Diesem Beurteilungsbericht sind drei „Expertengutachten“ (Berichte des Fachinspektors der Französischen Gemeinschaft für Chemie) datiert vom
- November 2017,
- März 2018 und
- April 2018, die in französischer Sprache erstellt sind, beigefügt. Am
- Mai 2018 erhebt die Klägerin Einspruch gegen den Beurteilungsbericht vor der Einspruchskammer für das Gemeinschafts- unterrichtswesen. In ihrem Gutachten vom
- Juni 2018 ist die Einspruchskammer „der Meinung, dass der Einspruch zulässig, jedoch unbegründet ist, unter Vorbehalt einer Überprüfung der anwendbaren Sprachengesetzgebung“. Dieses Gutachten wird wie folgt begründet: „ Die Einspruchskammer ist der Meinung, dass der Einspruch zulässig, jedoch nicht begründet ist. Die Einspruchskammer vertritt die Auffassung, dass die Verteidigungsrechte von Frau Collette nicht verletzt worden sind, insofern die Schulleitung Beschwerden von Eltern erhalten hat und die entsprechenden Schreiben der Akte nicht Vbis – 218d - 2/6 beigefügt sind, da sich der angefochtene Bericht nicht auf diese Schreiben stützt, sondern auf eigene Feststellungen der Schulleitung und Schulinspektion. Die Einspruchskammer stellt mit Frau Collette fest, dass den Berichten des Fachinspektors der Französischen Gemeinschaft keine deutsche Übersetzung beigefügt wurde. Die Einspruchskammer ersucht den zuständigen Minister um eine Überprüfung der anwendbaren Sprachengesetzgebung in Bezug auf diesen Kritikpunkt und bittet diesen, sich in seiner Entscheidung zu dieser Frage zu äußern. In Bezug auf den angefochtenen Beurteilungsbericht stellt die Einspruchskammer fest, dass dieser auf die verschiedenen Beurteilungskriterien eingeht und eine ordnungsgemäße Begründung vorliegt. In Bezug auf die erteilte Note kann die Einspruchskammer keinen Verstoß gegen die gesetzlichen Beurteilungsvorgaben feststellen. Die Einspruchskammer schlägt vor, dass der Lehrperson seitens der Schulleitung konkrete Handlungsempfehlungen und Hilfestellung für die Umsetzung der im angefochtenen Beurteilungsbericht angeführten Zielvereinbarungen gegeben werden“. Am
- Juni 2018 beschließt die beklagte Partei der Klägerin die Beurteilungsnote „ungenügend“ zu vergeben. Dieser Beschluss, der den angefochtenen Rechtsakt bildet, wird wie folgt begründet: „ [I]n ihrer Funktion als Lehrerin für allgemeinbildende Kurse in der Unter- und Oberstufe des Königlichen Athenäums Eupen erhielten Sie am
- April 2018 einen Beurteilungsbericht mit der Note «ungenügend». Mit dieser Note erklärten Sie sich nicht einverstanden und erhoben am
- Mai 2018 Einspruch bei der Einspruchskammer. Die Einspruchskammer ist in ihrer Sitzung vom
- Juni 2018 zu dem Schluss gekommen, dass Ihr Einspruch zulässig, jedoch unbegründet ist. In ihrem Gutachten hält die Einspruchskammer fest, dass der angefochtene Beurteilungsbericht auf die verschiedenen Beurteilungskriterien eingeht und eine ordnungsgemäße Begründung vorliegt. In Bezug auf die erteilte Note konnte die Einspruchskammer keinen Verstoß gegen die gesetzlichen Beurteilungsvorgaben feststellen. Die Einspruchskammer kommt darüber hinaus zu dem Schluss, dass Ihre Verteidigungsrechte nicht verletzt worden sind, insofern die Schulleitung Beschwerden von Eltern erhalten hat und die entsprechenden Schreiben der Akte nicht beigefügt wurden, da sich der angefochtene Bericht nicht auf diese Schreiben stützt, sondern auf eigene Feststellungen der Schulleitung und Schulinspektion. Die Einspruchskammer schlägt vor, dass Ihnen seitens der Schulleitung konkrete Handlungsempfehlungen und Hilfestellung für die Umsetzung der im angefochtenen Beurteilungsbericht angeführten Zielvereinbarungen gegeben werden. Gemäß Artikel 24 § 4 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom
- März 1969 obliegt es der Regierung in ihrer Funktion als Schulträger, die endgültige Entscheidung über Ihre Beurteilung zu treffen. Nach Erhalt des von der Einspruchskammer erstellten Gutachtens, hat die Regierung beschlossen, diesem Gutachten zu folgen und die Beurteilungsnote sowie die dazugehörige Begründung aus dem Beurteilungsbericht vom
- April 2018, der ausführlich auf die verschiedenen Beurteilungskriterien eingeht, Vbis – 218d - 3/6 aufrecht zu erhalten. Für die ausführliche Begründung verweist die Regierung auf das Gutachten der Einspruchskammer vom
- Juni 2018, das als Anlage beigefügt ist, und auf den Beurteilungsbericht vom
- April
- Als Anlage finden Sie ebenfalls eine deutsche Übersetzung der Berichte des Fachinspektors der Französischen Gemeinschaft. Ich teile Ihnen daher mit, dass die Regierung Ihnen aus den hierüber angeführten Gründen die Beurteilungsnote «ungenügend» vergibt“. IV. Aussetzungsbedingungen
- Gemäß Artikel 17 § 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat kann die Aussetzung der Ausführung nur unter der zweifachen Bedingung angeordnet werden, dass die Sache zu dringend ist, um in einem Nichtigkeitsverfahren behandelt zu werden, und dass mindestens ein triftiger Grund geltend gemacht wird, der dem ersten Anschein nach die Erklärung der Nichtigkeit des Akts oder der Verordnung rechtfertigen kann. V. Dringlichkeit Standpunkt der Klägerin
- Die Klägerin behauptet, es liege eine Dringlichkeit vor, weil die üblichen Fristen für eine Nichtigkeitsklage weit über einem Jahr liegen und weil nach einer Bewertung mit der Note „ungenügend“ eine neue Bewertung im Jahr nach dieser Bewertung stattfinde. Sollte die neue Bewertung ebenfalls zur Note „ungenügend“ führen, dann verliere die Klägerin ihre Arbeitsstelle. Die Klägerin weist darauf hin dass, wenn im üblichen Verfahren vor dem Staatsrat ein Entscheid über die Nichtigkeitsklage abgewartet werden muss, das Risiko, dass die beanstandete Entscheidung zusammen mit einer weiteren Entscheidung schon die Grundlage für einen Verlust der Arbeitsstelle der Klägerin darstellt, übergroß sei. Beurteilung
- Laut Artikel 17 § 1 Absatz 2 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat kann die Aussetzung der Ausführung eines Verwaltungsakts nur dann angeordnet werden, wenn die Sache zu dringend ist, um in einem Nichtigkeitsverfahren behandelt zu werden. Die Dringlichkeit kann sich nicht aus dem einzigen Umstand ergeben, dass ein Entscheid im Nichtigkeitsverfahren in einer mehr oder weniger fernen Zukunft gefällt werden wird. Das Nichtigkeitsverfahren und die konkrete und vollständige Ausübung der Rechte der Parteien beanspruche nämlich eine bestimmte Zeit. Die Dringlichkeit kann nur dann Vbis – 218d - 4/6 anerkannt werden, wenn der Kläger nachweist, dass die Ausführung des angefochtenen Aktes Nachteile zur Folge hätte, die dermaßen schwerwiegend wären, dass man sie nicht bis zum Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache weiter bestehen lassen könnte.
- Der Königliche Erlass vom
- März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes enthält u.a. folgende Bestimmungen: „ Art. 24 - Beurteilungsbericht und Einspruchsmöglichkeit §
- - Ein zeitweiliges Personalmitglied wird vom Schulleiter jedes Schuljahr, in dem es für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 15 Wochen im aktiven Dienst war und effektive Dienste geleistet hat, beurteilt. [...] In Abweichung von Absatz 1 erfolgt eine Beurteilung für die Personalmitglieder, die gemäß Artikel 19bis [d.h. auf unbestimmte Dauer] bezeichnet worden sind, mindestens jedes dritte Schuljahr. Schließt die Beurteilung mit dem Vermerk «mangelhaft» oder «ungenügend», wird im darauffolgenden Schuljahr eine neue Beurteilung vorgenommen. [...] Art. 25 - Beendigung von Amts wegen Eine zeitweilige Bezeichnung in einem Anwerbungsamt endet von Amts wegen für den gesamten Auftrag oder einen Teil des Auftrags: [...]
- am
- Juni des Schuljahres, in dem das Personalmitglied, das auf unbestimmte Dauer bezeichnet worden ist, die Beurteilung mit dem Vermerk «ungenügend» erhält und bereits im vorhergehenden Schuljahr die Beurteilung mit dem Vermerk «mangelhaft» oder «ungenügend» erhalten hat. [...]“. Wie aus den vorgenannten Bestimmungen hervorgeht, wird die zeitweilige Bezeichnung auf unbestimmte Dauer am
- Juni 2019 beendet, falls die Klägerin für das Schuljahr 2018-2019 erneut eine Beurteilung mit dem Vermerk „ungenügend“ erhält. Die Dringlichkeit ergibt sich daher nicht unmittelbar aus der Ausführung der beanstandeten Entscheidung, sondern aus der möglichen Beurteilung mit dem Vermerk „ungenügend“ für das Schuljahr 2018-
- Vbis – 218d - 5/6 Zum jetzigen Zeitpunkt ist die von der Klägerin angeführte Dringlichkeit also rein hypothetisch. Die Dringlichkeit ist folglich nicht gegeben.
- Daraus ergibt sich, dass eine der Bedingungen, die Artikel 17 § 1 der koordinierten Gesetze üben den Staatsrat voraussetzt, damit die Aussetzung der Ausführung der beanstandeten Entscheidung befohlen werden kann, nicht erfüllt ist. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel
- Der Antrag auf Aussetzung wird abgewiesen. Artikel
- Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis am elften April zweitausendneunzehn von: Carlo ADAMS, Staatsrat, stellvertretender Präsident, Jeroen VAN NIEUWENHOVE, Staatsrat, Kaat LEUS, Staatsrat, Vanessa WIAME, Greffier. Der Greffier, Der Präsident, Vanessa WIAME Carlo ADAMS Vbis – 218d - 6/6 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2019:ARR.244.230 Verwandte Veröffentlichung(en) gefolgt von: ECLI:BE:RVSCE:2021:ARR.251.686 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div
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