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Arrêt / Arrest 244314 - Monuments et sites / Monumenten en Landschappen - 30/04/2019

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 30 april 2019 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2019:ARR.244.314 Akt

Artikel 7

§ 1 des Denkmalschutzdekretes als Zustimmung zur Unterschutzstellung gilt; Aufgrund des fehlenden Gutachtens des Eigentümers, des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Artikel 7

§ 1 des Denkmalschutzdekretes als Zustimmung zur Unterschutzstellung gilt; Aufgrund des fehlenden Gutachtens der Eigentümerin, der SNCB Holding,

Artikel 7

§ 1 des Denkmalschutzdekretes als Zustimmung zur Unterschutzstellung gilt; Aufgrund des bedingt günstigen Gutachtens der Eigentümerin, der Gemeinde Raeren, vom

  1. März 2014; Aufgrund des günstigen Gutachtens des Provinzkollegiums Lüttich vom
  2. März 2012; Aufgrund des günstigen Gutachtens der Regierung der Wallonischen Region vom
  3. Januar 2014; In Erwägung, dass die Gemeinde in ihrem Gutachten bemerkt, dass der Schutzbereich nur bis zur Bahnhofstraße reicht und dass Haus Knippert, der Eifeler Hof und alle übrigen Häuser aus dieser Zone ausgeklammert sind, sowie dass die neue Reparaturhalle nicht unter Schutz gestellt werden soll; In Erwägung, dass der Empfehlung des Gemeindekollegiums zur Verkleinerung des Schutzbereiches nachgekommen werden kann, da bauliche Veränderungen an der bestehenden Bebauung in diesem Bereich zu keiner Beeinträchtigung des Vbis- 188d - 5/37 Denkmals führen würden und somit keiner vorherigen Denkmalgenehmigung bedürfen; In Erwägung, dass die bestehende Reparaturhalle ein Bau deutlich jüngeren Datums ist, dem keine Bedeutung für die Entwicklung der Bahnhofsgeschichte zukommt und der eher als Fremdkörper innerhalb des Ensembles wahrgenommen wird; In Erwägung, dass die gesamte Anlage des Bahnhofs mit allen Gebäuden und technischen Anlagen ein Ensemble formt, welches aus technischen, architektonischen und historischen Gründen erhaltenswert ist; In Erwägung, dass der Bahnhof in Raeren mit seinen technischen Anlagen größtenteils noch im Originalzustand erhalten ist und er infolgedessen ein bedeutendes Zeugnis der regionalen Eisenbahngeschichte des auslaufenden
  4. Jahrhunderts ist; In Erwägung, dass nach Einschätzung mehrerer in- und ausländischer Experten es sich bei dem Saxby-Stellwerk der Cab. SII um ein weltweit einmaliges Gebäude der Eisenbahntechnik handelt und dieses in der Gesamterscheinung, der Struktur und den internen Funktionen ein gut erhaltenes einmaliges technisches Zeugnis dieser Zeit ist; In Erwägung, dass dieses Stellwerk nicht für sich alleine zu sehen ist, sondern nur in Zusammenhang mit allen Elementen der technischen Anlage des Eisenbahnbetriebes wie etwa den Stellstangenbündeln und Stelldrähten, den Signalen und Gleisen mit Weichen, der Drehscheibe und dem Lokomotivwasserkran und als Vergleichsbeispiel dem Siemens-Stellwerk der Cab. SI, welches etwa zur gleichen Zeit in Betrieb genommen wurde; In Erwägung, dass der eigentliche Bahnhof in Raeren kaum verändert wurde, bzw. die Bahnhofsgebäude (Empfangsgebäude mit Güterschuppen und Laderampe sowie das Wohnhaus des Bahnhofvorstehers) als letztes erhaltenes Beispiel eines Bahnhofes aus der Anfangszeit der Eisenbahngeschichte gelten und ein grundlegendes Element zum Verständnis der Gesamtanlage sind; In Erwägung, dass der Bahnhof ebenfalls ein wichtiger Zeuge der Grenzgeschichte ist, da er durch die Preußische Rheinische Eisenbahn erbaut, jedoch mit Inkrafttreten des Versailler Vertrages zum Grenzbahnhof Belgiens in Richtung Deutschland dem belgischen Staat einverleibt wurde und somit eine Vermischung von deutsch-belgischen Bauarten bei den technischen Anlagen einhergeht; In Erwägung, dass der Antrag auf Unterschutzstellung durch die Gemeinde Raeren gestellt wurde und somit ein öffentliches Interesse am Erhalt der Stellwerke und des ehemaligen Bahnhofs besteht; In Erwägung, dass der Schutzbereich nicht Teil des geschützten Guts ist, sondern seinem Schutz vor negativen Einwirkungen dienen soll; In Erwägung, dass der Schutzbereich so angelegt worden ist, dass eventuelle negative Einflüsse auf das geschützte Gut durch Bautätigkeiten im Umfeld abgewendet werden können; In Erwägung, dass der Schutzbereich das unmittelbare Umfeld des geschützten Gutes, wesentliche Sichtachsen und andere Gebiete oder Merkmale umfasst, die eine wichtige praktische Rolle spielen, um das Gut und seinen Schutz zu unterstützen; Vbis- 188d - 6/37 In Erwägung, dass der Schutzbereich so angelegt worden ist, dass die spezifischen kulturlandschaftlichen Merkmale berücksichtigt worden sind; In Erwägung, dass diese kulturlandschaftlichen Merkmale anhand angemessener Mechanismen erfasst worden sind; Auf Vorschlag des Ministers für Denkmalschutz, Beschließt: Artikel 1 - Das Saxby-Stellwerk Cab. SII des ehemaligen Bahnhofs, gelegen in Raeren, Gemarkung 1, Flur G, Nummer 15k11 und 15l10 wird als Denkmal unter Schutz gestellt. Das Denkmal ist im Anhang 1 rot eingefärbt. Art. 2 - Der gesamte Bahnhof mit seinen technischen Anlagen, gelegen in Raeren, Gemarkung 1, Flur G, Nummer 15a21, 15d17, 15g21, 15h21, 15k11, 15l10, 15n12 und 15x16 wird als Ensemble unter Schutz gestellt. Dies umfasst: - das Empfangsgebäude mit Güterschuppen und Laderampe, - das ehemalige Wohnhaus des Bahnhofvorstehers, - alle noch vorhandenen Stellstangenbündel und Stelldrähte, - das Siemens-Stellwerk Cab. SI, - alle noch vorhandenen Flügelsignale und Gleise mit Weichentechnik, - der letzte erhaltene Lokomotivwasserkran und - die Drehscheibe. Die deutlich jüngere Reparaturhalle, gelegen Gem. 1, Flur G, Nr. 15h21, wird von der Unterschutzstellung ausgeschlossen. Das Ensemble ist im Anhang 1 mit einem blauen durchgehenden Strich umrandet. Art. 3 - Der im Anhang 1 eingezeichnete Schutzbereich umfasst die folgenden Parzellen: Raeren, Gemarkung 1, Flur D, Nummer 676c; Flur G, Nummer 15a12, 15c12, 15c21, 15d12, 15e11, 15e12, 15e13, 15f12, 15f13, 15f20, 15g11, 15g12, 15g21, 15h12, 15h20, 15k12, 15l10, 15l12, 15p10, 15r10, 15s10, 15s12, 15t10, 15t11, 15t12, 15v5, 15v10, 15v11, 15w5, 15w11, 15w12, 15x11, 15y11 und 15z
  5. Dieser Schutzbereich ist entsprechend schraffiert und mit einem durchgehenden fetten Strich umrandet. Art. 4 - Eine Nutzung der Gleise und Weichen für den Eisenbahnverkehr ist weiterhin möglich. Art. 5 - Eine Nutzungsänderung ist unter Berücksichtigung sämtlicher denkmalpflegerischer Kriterien möglich. [...]“. Vbis- 188d - 7/37 Diesem Erlass ist folgender Anhang beigefügt:
  6. Mit einem Schreiben vom
  7. Februar 2015 informiert die beklagte Partei die SNCB Holding über den Erlass vom
  8. April 2014, wobei sie eine Kopie dieses Erlasses beifügt. Am
  9. Februar 2015 beantragt die beklagte Partei bei dem territorial zuständigen Hypothekenbewahrer die Eintragung dieses Erlasses.
  10. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft öffentlichen Rechts im Sinne des Gesetzes vom
  11. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, mit Gesellschaftssitz in Brüssel. Entsprechend Artikel 5 ihrer Statuten hat sie unter anderem als Gegenstand „1° den Ankauf, die Konzeption, die Konstruktion, die Erneuerung, den Unterhalt und die Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur; 2° die Verwaltung der Regulierungssysteme und der Sicherheit dieser Infrastruktur [...]“. Diese statutäre Bestimmung ist die Wiedergabe Vbis- 188d - 8/37 von Artikel 4 des Gesetzes vom
  12. August 2013 zur Reform der belgischen Eisenbahnen, der den Gesellschaftszweck des Verwalters der Infrastruktur definiert und diese Aufgaben in Aufträge an den öffentlichen Dienst errichtet.
  13. Am
  14. September 2016 demontiert die Klägerin, ohne dazu über eine vorherige Denkmalgenehmigung zu verfügen, ein Flügelsignal und eine Wasserpumpe, die sich auf der Anlage des Bahnhofs in Raeren befinden. Im Laufe der an diesem Tag erfolgten Kontakte zwischen den Parteien macht die Klägerin geltend, sie sei die Eigentümerin der Flur G Nr. 15a24 gelegenen Parzelle, auf der die abgebauten Elemente sich befanden. Sie behauptet, sie sei über das Unterschutzstellungsverfahren nicht unterrichtet worden und ignoriere die Existenz der beiden angefochtenen Rechtsakte. Am gleichen Tag übermittelt die beklagte Partei der Klägerin auf elektronischem Wege eine Abschrift des Erlasses vom
  15. April 2014 zur endgültigen Unterschutzstellung.
  16. Am
  17. September 2016 bestätigt die Gemeinde Raeren der beklagten Partei, dass die Parzelle gelegen Flur G Nr. 15a24 der Domäne der SNCB gehöre.
  18. Mit einem Schreiben vom
  19. September 2016 fordert die beklagte Partei die Klägerin auf, einen Eigentumsnachweis für die Parzelle gelegen Flur G Nr. 15a24 vorzulegen.
  20. Mit einem Schreiben vom
  21. Oktober 2016 antwortet die Klägerin der beklagten Partei wie folgt: „ Nous accusons réception de votre courrier du 30 septembre dernier qui a retenu toute notre attention. Avant toute chose, il est à noter que pour la plupart des terrains dont elle est propriétaire, INFRABEL ne détient pas d'acte notarié de propriété puisque la majorité de ses biens lui ont été transmis par l'intermédiaire de différents arrêtés royaux, qui tiennent lieu d'actes de propriété. Dans le cadre de votre demande, portant essentiellement sur la parcelle cadastrée à Raeren, 1ère division, section G, n° 15 A 24, nous vous informons qu'INFRABEL est devenue propriétaire d'une partie de cette parcelle, et plus précisément, de l'assiette de voie de la ligne 48, via les arrêtés royaux des 30/12/2004 et 27/04/
  22. Cette partie de la parcelle cadastrée à Raeren, 1ère division, section G, n° 15 A 24 se matérialise sur nos plans patrimoines de la manière suivante : - Parcelle 001 du plan P4.0480.0180 (annexe I) apportée à INFRABEL par l'arrêté royal du 31/12/2004 dont un extrait ci-joint (voir annexe II); Vbis- 188d - 9/37 - Parcelle 016 du plan P4.0480.0191 (annexe III) apportée à INFRABEL par l'arrêté royal du 27/04/2007 (voir annexe IV). [...]“. (freie Übersetzung: „ Wir bestätigen den Empfang Ihres Schreibens vom
  23. September d.J., das wir mit Aufmerksamkeit zur Kenntnis genommen haben. Vor allem ist zu bemerken, dass für die meisten Parzellen, deren Eigentümerin sie ist, INFRABEL über keine notarielle Eigentumsurkunde verfügt, weil die meisten ihrer Güter ihr durch verschiedene als Eigentumsnachweise geltende königliche Erlasse übertragen worden sind. Im Rahmen Ihres Antrags, der sich hauptsächlich auf die in Raeren, Gemarkung 1, Flur G, Nr. 15 A 24 katastrierte Parzelle bezieht, teilen wir Ihnen mit, dass INFRABEL aufgrund der Königlichen Erlasse vom 30/12/2004 und 27/04/2007 Eigentümerin eines Teils dieser Parzelle, und insbesondere der Grundlage der Gleise der Linie 48, geworden ist. Dieser Teil der in Raeren, Gemarkung 1, Flur G, Nr. 15 A 24 katastrierten Parzelle wird auf unseren Plänen „Patrimoine“ wie folgt dargestellt: - Parzelle 001 des Plans P4.0480.0180 (Anlage I), die in INFRABEL durch den Königlichen Erlass vom 31/12/2004, von dem ein Auszug diesem Schreiben beigefügt ist (siehe Anlage II), eingebracht wurde; - Parzelle 016 des Plans P4.0480.0191 (Anlage III), die in INFRABEL durch den Königlichen Erlass vom 27/04/2007 (siehe Anlage IV) eingebracht wurde. [...]“). IV. Zulässigkeit der Klage IV.
  24. Der Annullierungsantrag
  25. Was die zeitliche Zulässigkeit der Klage betrifft, erinnert die Klägerin daran, dass ihr in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin gewisser der unter Schutz gestellten Güter gemäss insbesondere Artikel 8 § 3 des Denkmalschutzdekrets der Erlass zur endgültigen Unterschutzstellung übermittelt werden musste. Dies sei wie vorstehend dargelegt erst am
  26. September 2016 geschehen. Vorliegende Klage, die am
  27. November 2016 eingereicht wurde, sei deshalb ratione temporis zulässig.
  28. Was ihr Klageinteresse betrifft, behauptet die Klägerin, sie habe zweifellos Interesse daran, einen Rekurs gegen die angefochtenen Rechtsakte einzureichen, die als Gegenstand Objekte haben, deren Eigentümerin sie ist, oder die eine Auswirkung auf die Ausübung ihres Auftrags des öffentlichen Dienstes haben. Vbis- 188d - 10/37 IV.
  29. Der Erwiderungsschriftsatz IV.2.
  30. Was die Zulässigkeit ratione temporis betrifft
  31. Die beklagte Partei trägt vor, der Annullierungsantrag sei spätzeitig weil er mehr als sechzig Tage nach der Veröffentlichung der angefochtenen Rechtsakte im Belgischen Staatsblatt und ihrer Zustellung an die betroffenen Eigentümer eingereicht wurde.
  32. Darüber hinaus sei die Behauptung der Klägerin, sie sei die Eigentümerin gewisser der betroffenen Parzellen, namentlich der Parzelle katastriert Nr. 15a24, und habe erst am
  33. September 2016 von der strittigen Unterschutzstellung erfahren, aus folgenden Gründen nicht glaubhaft. Erstens wendet die beklagte Partei ein, sie habe die Zustellungen an die Eigentümer der von der Unterschutzstellung betroffenen Güter auf Basis der beim Katasteramt eingeholten Informationen durchgeführt. Auf der vom Katasteramt aufgestellten Liste der Eigentümer sei die Klägerin nicht erwähnt gewesen. Weder die SNCB Holding, noch der föderale Transportminister, die schriftlich von der geplanten Unterschutzstellung informiert wurden, haben auf eine Eigentumsübertragung an die Klägerin hingewiesen. Ihrerseits habe die Klägerin ihre Sorgfältigkeitspflicht vernachlässigt, indem sie die angeführte Eigentumsübertragung nicht beim Hypothekenbewahrungsbüro eingetragen habe, und indem sie nicht während der öffentlichen Untersuchung reagiert habe. Sie könne sich nicht auf einen Formfehler berufen, der auf ihrer eigenen Nachlässigkeit und auf der Nachlässigkeit der SNCB Holding beruhe, die nicht auf die an sie gerichteten Schreiben reagiert habe. Der vorliegende Antrag müsse deshalb als verspätet betrachtet werden. Zweitens stellt die beklagte Partei fest, dass die Pläne, die dem Schreiben der Klägerin vom
  34. Oktober 2016 beigefügt waren, nicht mit den Plänen, die die Klägerin nunmehr in ihren Unterlagen hinterlegt, übereinstimmen. Was zum Beispiel das abgebaute Flügelsignal und die demontierte Wasserpumpe betrifft, lägen diese Elemente auf den dem Brief vom
  35. Oktober 2016 beigefügten Plänen in roter Zone, d. h. auf einer Parzelle, die der SNCB Holding gehört, wogegen sie auf den in den Unterlagen der Klägerin befindlichen Plänen in der gelb eingezeichneten, anscheinend der Klägerin gehörenden Zone lägen. Dies zeige klar und deutlich, dass die Klägerin selbst kein klares Bild über die Eigentumsübertragung und die heute in ihrem Eigentum stehenden Parzellen habe. Vbis- 188d - 11/37 Drittens stellt die beklagte Partei fest, dass beide in den Unterlagen der Klägerin hinterlegten Pläne von November 2014 datieren und sowohl von Vertretern der B-ST (SNCB Stations) wie von Vertretern der Klägerin unterschrieben sind. Aus diesen Plänen gehe jedoch keineswegs hervor, dass es sich dabei um Anlagen an die Königlichen Erlasse vom
  36. Dezember 2004 und
  37. April 2007 handele und dass sie die durch diese Erlasse bewirkten Eigentumsübertragungen darstellen. Die dem Schreiben der Klägerin vom
  38. Oktober 2016 beigefügten Pläne seien hingegen nicht unterzeichnet. Die beklagte Partei erinnert daran, dass es nach Rechtsprechung des Staatsrates dem Kläger obliegt, das Eigentumsrecht, auf das er sich beruft, zu beweisen. Diese Bedingung erfülle die Klägerin im vorliegenden Fall nicht.
  39. Schließlich stellt die beklagte Partei noch fest, dass die angefochtenen Erlasse mehr Parzellen betreffen als die, die im Schreiben der Klägerin vom
  40. Oktober 2016 angesprochen werden. Sie schlussfolgert daraus, dass das unter Schutz gestellte Ensemble und sein Schutzbereich auch Parzellen betreffen, die nach dem Beginn des Unterschutzstellungsverfahrens, d.h. nach April 2012, übertragen wurden. Bezüglich letzterer Parzellen sei die SNCB Holding als rechtmässige Eigentümerin benachrichtigt worden und in das Verfahren mit einbezogen worden. Die Klägerin sei als Rechtsnachfolgerin der SNCB Holding bezüglich dieser Parzellen als rechtmässig informiert anzusehen, und könne somit nicht behaupten, vor dem
  41. September 2016 nichts von der Unterschutzstellung des Bahnhofs gewusst zu haben.
  42. Der Annullierungsantrag sei somit als verspätet anzusehen. IV.2.
  43. Was die Zulässigkeit ratione materiae betrifft
  44. Was insbesondere den ersten angefochtenen Rechtsakt betrifft, hebt die beklagte Partei hervor, dass gemäss Artikel 5 des Denkmalschutzdekrets der Erlass zur vorläufigen Unterschutzstellung für maximal zwölf Monate ab dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Erlass verbindlichen Charakter erlangt hat. Da der Erlass vom
  45. Oktober 2013 zur vorläufigen Unterschutzstellung am
  46. Januar 2014 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wurde, habe er inzwischen seine Rechtskraft verloren. Ausserdem sei er durch den zweiten angefochtenen Rechtsakt ersetzt worden. Zudem erkläre die Klägerin nicht, in welcher Hinsicht sie unter dem Regime des ersten angegriffenen Rechtsakts einen Schaden erlitten habe, und habe sie somit kein Interesse, diese Entscheidung anzufechten. Unter diesen Umständen müsse die Klage, was den ersten angefochtenen Rechtsakt betrifft, für unzulässig erklärt werden. Vbis- 188d - 12/37 IV.2.
  47. Was das Klageinteresse der Klägerin betrifft
  48. Hauptsächlich macht die beklagte Partei geltend, die Klägerin bewiese nicht mit ausreichender Zuverlässigkeit, welche Parzellen wirklich in ihrem Eigentum liegen und welche nicht. Es obliege jedoch der Klägerin, die vorgibt, in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin zu handeln, ihre Eigentumsrechte auf die betroffenen Parzellen zu beweisen. Dieser Beweis sei im vorliegenden Fall nicht erbracht, so dass der Annullierungsantrag wegen fehlendem Interesse, oder zumindest wegen fehlender Präzision, für unzulässig erklärt werden müsse.
  49. Hilfsweise trägt die beklagte Partei vor, dass die Klägerin, wenn überhaupt, nur für die in gelb auf den Plänen eingezeichneten Gleise ein Klageinteresse aufweise. Die unter Schutz gestellten Güter und der unter Schutz gestellte Bereich gingen jedoch weit über diesen „gelben Streifen“ hinaus. Da die Parzellen der Klägerin und die Parzellen der SNCB Holding leicht zu unterscheiden seien, könne eine eventuelle Annullierung auf diesen „gelben Streifen“ begrenzt werden, wobei die Unterschutzstellung für den restlichen Bereich und die anderen Parzellen beibehalten würde. Sie verweist auf einen Entscheid des Staatsrates, laut dem eine solche Teilannullierung möglich sei.
  50. Absolut hilfsweise weist die beklagte Partei noch darauf hin, dass zwischen den Gebäuden und den restlichen Elementen unterschieden werden kann. Keines der Gebäude liege im Bereich der auf den Plänen in gelb eingezeichneten Zonen. Auch hier würde sich eine nur partielle Annullierung rechtfertigen, so dass sämtliche Gebäude weiterhin unter Schutz gestellt blieben. IV.
  51. Der Antwortschriftsatz
  52. Was ihr Klageinteresse bezüglich des ersten angefochtenen Rechtsakts angeht, unterstreicht die Klägerin, dass es sich dabei um einen Erlass zur vorläufigen Unterschutzstellung handelt, der entsprechend Artikel 2 des Denkmalschutzdekrets zum Zweck hat, die Absicht der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu erklären, ein Denkmal oder eine Landschaft endgültig unter Schutz zu stellen. Der erste angefochtene Rechtsakt sei somit ein Vorbereitungsakt des zweiten angefochtenen Rechtsakts. Laut Rechtsprechung des Staatsrates könne eine Vorbereitungsentscheidung angefochten werden, soweit diese endgültige Wirkungen mit sich bringt, d.h. soweit sie teilweise zu der endgültigen Lösung führt und dadurch unmittelbare Nachteile entstehen lässt und der Kläger dadurch unwiderruflich benachteiligt wird. Darüber hinaus gehe die Unrechtmässigkeit des ersten angefochtenen Rechtsakts auf den Zweiten über. Der Vbis- 188d - 13/37 Annullierungsantrag sei somit zulässig, was die beiden angefochtenen Rechtsakte betreffe.
  53. Was die zeitliche Zulässigkeit betrifft, erinnert die Klägerin daran, dass die Einspruchsfrist beim Staatsrat gegen einen Verwaltungsakt, der einer Person zugestellt werden muss, solange nicht läuft, bis diese Zustellung stattgefunden hat. Im vorliegenden Fall habe der Erlass zur endgültigen Unterschutzstellung ihr in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin gemäss Artikel 8 § 3 des Denkmalschutzdekrets zugestellt werden müssen. Die Annullierungsklage sei innerhalb von sechzig Tagen ab Erhalt dieser Zustellung eingereicht worden, so dass sie zeitlich zulässig sei.
  54. Die Klägerin führt an, dass sie ihr Eigentumsrecht auf gewisse der betroffenen Parzellen zur Genüge belegt. Aus Artikel 359 des Gesetzes vom
  55. Juli 2006 „über verschiedene Massnahmen“ gehe hervor, dass die Eigentumsübertragung auf Grund des Gesetzes erfolgte und dass in casu keine Eintragung beim Hypothekenbewahrungsbüro nötig war. Gemäss dieser Bestimmung bringe die Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt einer Anzeige, die die Hinterlegung der Listen bei der Kanzlei bestätigt, von Rechts wegen die Übertragung der darin aufgeführten Güter mit sich, und sei diese Übertragung Drittpersonen gegenüber ab der Veröffentlichung dieser Anzeige im Belgischen Staatsblatt entgegenhaltbar. Die Klägerin habe deshalb keinerlei Nachlässigkeit begangen, indem sie die Eigentumsübertragung nicht im Hypothekenbewahrungsbüro eintragen liess. Es sei im Gegenteil die beklagte Partei, die sich nachlässig verhalten habe, indem sie sich nur auf den Kataster stützte, der ein Register zur Einziehung von Steuern sei, anstatt das Belgische Staatsblatt zu lesen. Ausserdem habe die beklagte Partei sowieso gewusst, dass die Klägerin Eigentümerin eines guten Teils des Raerener Bahnhofs ist, wie dies aus verschiedenen von der Klägerin hinterlegten Unterlagen hervorgehe. Diese Unterlagen bezeugen von Kontakten zwischen der beklagten Partei und der Klägerin betreffend namentlich die „Nutzung eines Gleisabschnitts INFRABEL“ im Banhof, den Erwerb der Beleuchtung des Bahnhofs durch die Gemeinde Raeren, die Entwicklung des Ravel und die zukünftige Entwicklung des Bahnhofs.
  56. Zu den von der beklagten Partei hervorgehobenen Widersprüchen zwischen den vorgelegten Plänen erteilt die Klägerin folgende Erklärungen: „ Die Parteien sind sich nicht einig im Sachverhalt, was die durch die Gegenseite durch Schreiben vom
  57. Oktober 2016 übermittelten Pläne betrifft [...] und [die] mit dem Annullierungsantrag hinterlegten Pläne. [...]. Vbis- 188d - 14/37 Dieser Widerspruch hat keinerlei Einfluss, da das Eigentum der Antragstellerin in gelb auf allen Plänen eingezeichnet ist, wobei nur die Farbkode betreffend der SNCB unterschiedlich sind. Auf dem Plan, den die Gegenpartei behauptet erhalten zu haben, ist das Eigentum der SNCB in rot eingezeichnet, wobei auf dem Plan, der dem Annullierungsantrag beigefügt ist, dasselbe Eigentum in rot oder gelb mit roten Strichen eingezeichnet [ist]. Dies kommt somit strikt auf dasselbe hinaus […]. Die antragstellende Partei erinnert daran, dass ihr Eigentum sich durch und aufgrund des Gesetzes nachweist, was die Gegenpartei nicht ignorieren konnte. Die antragstellende Partei wundert sich, dass die Gegenpartei die Wasserpumpe und das strittige Palettensignal in eine Zone situiert, die laut Gegenpartei Eigentum der SNCB sein soll. Die antragstellende Partei beweist im Gegenteil, dass diese Elemente sich sehr wohl auf ihrem Eigentum befinden. In der Tat, der Königliche Erlass vom
  58. Dezember 2004, der die Liste der Aktiva und Passiva, die durch die Nationale belgische Eisenbahngesellschaft der Aktiengesellschaft öffentlichen Rechts INFRABEL zugetragen wurden, erteilt letzterer das Eigentum der Parzelle
  59. Der Königliche Erlass vom
  60. April 2007, der die Liste der durch die SNCB- Holding an Infrabel, und durch INFRABEL an die SNCB-Holding übertragenen Güter festhält, ändert seinerseits die Grundlage der Gleise der Linie 49 und schafft die Parzelle 016, die er Infrabel zuteilt. Somit steht fest, dass in 2014, Jahr des Inkrafttretens der zwei angefochtenen Akte, die antragstellende Partei Eigentümerin der gesamten Parzellen 016 und 002 des Planes P4.0480.0191 war (diese beiden Parzellen entsprachen, unter der alten Nummerierung den Parzellen 15a24 [...]). Ausserdem ergeht aus dem Plan P4.0480.0[1]91, der dem Annullierungsantrag beigelegt ist [...], dass die Wasserpumpe und das Palettensignal, die die angefochtene Akte visiert, sich zwischen der Linie 49 und der Linie 48 befinden, das heisst auf dem gelben Teil des vorgenannten Planes, der dem Eigentum der antragstellenden Partei entspricht“. IV.
  61. Letzter Schriftsatz der beklagten Partei
  62. Was das Klageinteresse der Klägerin betrifft, hebt die beklagte Partei hervor, dass es sich bei dem unter Schutz gestellten Gelände nicht um regelmässig für den Personenverkehr benutzte Infrastrukturen handelt, sondern um einen gelegentlichen touristischen Bahnbetrieb. Die Unterschutzstellung der hier betroffenen Güter könne deshalb der Ausführung des öffentlichen Dienstes durch die Klägerin nicht entgegenstehen.
  63. Die beklagte Partei betont auch, dass es ihr trotz Befragung des Katasters und des Hypothekenbewahrungsbüros materiell unmöglich war, die Eigentümer der betroffenen Güter zu bestimmen. Die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die „Vereinfachung“ der Eigentumsübertragungen zwischen der SNCB und der Klägerin, auf die Letztere sich beruft, seien mit den Prinzipien der Vbis- 188d - 15/37 Angemessenheit, der Verhältnismässigkeit und vor allen Dingen der Rechtssicherheit nicht zu vereinigen. Die bei der Kanzlei des Handelsgerichts Brüssel hinterlegten Listen erlaubten es nicht, zu bestimmen, welche Parzellen und vor allen Dingen Teile von Parzellen von der SNCB an die Klägerin übertragen wurden. Wie die Kanzlei des Handelsgerichts bestätigt habe, seien nie Pläne zur Ergänzung dieser Listen hinterlegt worden. Auch enthielten die bei der Kanzlei hinterlegten Listen keine Spalte mit einer Beschreibung des betroffenen Gutes, im Gegensatz zu der von der Klägerin im ihren Unterlagen hinterlegten Liste. Sie stellt auch fest, dass selbst die Klägerin sich in der Bestimmung der ihr gehörenden Güter auf den hinterlegten Plänen irrt.
  64. Ausserdem bestreitet die beklagte Partei, dass die von der Klägerin hinterlegten Vereinbarungen und Korrespondenzen bewiesen, sie habe von den Eigentumsrechten der Klägerin auf den strittigen Parzellen gewusst. Sie habe die Klägerin lediglich als Verwalter der Strecke oder Infrastrukturbetreiber betrachtet, wogegen sie die SNCB Holding als Rechtsnachfolgerin der SNCB angesehen habe.
  65. Die Klägerin hingegen habe in ihrer Eigenschaft als Verwalter der Infrastrukturen und in Angesicht der dem Unterschutzstellungsverfahren gegebenen Öffentlichkeit (Veröffentlichungsverfahren, Presseartikel) nötigerweise schon vor September 2016 von der Unterschutzstellung gewusst, so dass die Klage spätzeitig sei. IV.
  66. Letzter Schriftsatz der Klägerin
  67. Die Klägerin stellt fest, dass das Denkmalschutzdekret, das eine vorherige Konsultation und Information des Eigentümers vorschreibt, im vorliegenden Fall verletzt wurde. Dies müsse zu einer Annullierung der angefochtenen Rechtsakte führen, ohne dass die Betrachtungen der beklagten Partei über die Mission öffentlichen Dienstes der Klägerin etwas daran ändern könnten. So sei der von der beklagten Partei erwähnte Gebrauch der Gleise zu touristischen Zwecken ein Kontingentelement, das sich auf Grund des Gesetzes der Veränderung, das ein Gesetz der öffentlichen Aktion sei, in Zukunft sehr wohl ändern könne.
  68. Sie bemerkt auch, dass die beklagte Partei keinerlei Verfassungswidrigkeit oder Ungesetzlichkeit gegenüber den Rechtsnormen, auf Grund deren die Eigentumsübertragungen der strittigen Parzellen an die Klägerin erfolgt sind, geltend macht. Sie erinnert daran, dass die beklagte Partei in Anbetracht der vorgelegten Unterlagen, die von Kontakten in tempore non suspecto zwischen den Parteien bezeugen, heute schlecht vortragen könne, die Eigenschaft der Klägerin als Eigentümerin ignoriert zu haben. Vbis- 188d - 16/37 IV.
  69. Beurteilung IV.6.
  70. Was die Eigentumsrechte der Klägerin auf die unter Schutz gestellten Güter betrifft IV.6.1.
  71. Rechtlicher Rahmen
  72. Die Klägerin gibt an, in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin der unter Schutz gestellten Güter zu handeln. Es obliegt ihr, den Beweis dieser Eigenschaft zu erbringen. Sie bezieht sich in dieser Hinsicht auf einen Königlichen Erlass vom
  73. Dezember 2004 „arrêtant les listes des actifs et passifs apportés par la Société nationale des Chemins de fer belges à la S.A. de droit public INFRABEL“ (freie Übersetzung: „zur Festlegung der Listen der Aktiva und Passiva, die durch die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen in die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft INFRABEL eingebracht werden“ - nachstehend: der Königliche Erlass vom
  74. Dezember 2004) und auf einen Königlichen Erlass vom
  75. April 2007 „arrêtant les listes des biens cédés par la SNCB-Holding à INFRABEL et par INFRABEL à la SNCB-Holding“ (freie Übersetzung: „zur Festlegung der Listen der durch die SNCB-Holding an INFRABEL und durch INFRABEL an die SNCB-Holding übertragenen Güter“ - nachstehend: der Königliche Erlass vom
  76. April 2007). Es ist demnach zu prüfen, ob diese beiden Königlichen Erlasse das Eigentum der Güter, deren Unterschutzstellung mit der vorliegenden Klage angefochten wird, rechtsgültig an die Klägerin übertragen haben. Dies erfordert, diese beiden Königlichen Erlasse innerhalb ihres rechtlichen Rahmens zu betrachten.
  77. In seiner Präambel gibt der Königliche Erlass vom
  78. Dezember 2004 an, dass er auf Artikel 3, §§ 1 und 4 des Königlichen Erlasses vom
  79. Juni 2004 „portant réforme des structures de gestion de l'infrastructure ferroviaire“ (freie Übersetzung: „zur Reform der Verwaltungsstrukturen der Eisenbahninfrastruktur“), abgeändert durch einen Königlichen Erlass vom
  80. Oktober 2004, gestützt ist. Das Programmgesetz vom
  81. Dezember 2003 enthält folgende Bestimmungen: „ Art.
  82. Le Roi peut, par arrêté délibéré en Conseil des ministres, autoriser l'État belge et la Société nationale des chemins de fer belges (dénommée ci-après la «SNCB») à constituer une société anonyme de droit public qui sera le gestionnaire de l'infrastructure ferroviaire, telle que définie à l'article 3 de la directive 91/440/CEE précitée, pour l'ensemble du réseau belge (cette société étant dénommée ci-après le «gestionnaire de l'infrastructure»). [...] Vbis- 188d - 17/37 Art.
  83. § 1er. La SNCB transfère au gestionnaire de l'infrastructure, par voie d'apport de branche d'activité ou de scission partielle, l'ensemble des actifs et passifs (y compris les droits et engagements hors bilan) qui se rattachent à la gestion et au financement de l'infrastructure ferroviaire avec effet au 1er janvier 2005, aux conditions et selon les modalités définies par le Roi, par arrêté délibéré en Conseil des ministres. [...] Art.
  84. § 1er. Les arrêtés pris en vertu des articles 453 à 459 et 461 peuvent modifier, compléter, remplacer ou abroger les dispositions légales en vigueur. §
  85. Les arrêtés visés au § 1er cessent de produire leurs effets s'ils n'ont pas été confirmés par la loi dans les douze mois de leur date d'entrée en vigueur. La confirmation rétroagit à cette dernière date. §
  86. Les pouvoirs accordés au Roi par le présent article expirent le 31 janvier
  87. Après cette date, les arrêtés pris en vertu de ces pouvoirs ne peuvent être modifiés, complétés, remplacés ou abrogés que par une loi. [...]“. (freie Übersetzung: „ Art.
  88. Der König kann dem belgischen Staat und der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen (nachstehend «NGBE» genannt) durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erlauben, eine öffentlich- rechtliche Aktiengesellschaft zu gründen, die der in Artikel 3 der vorerwähnten Richtlinie 91/440/EWG definierte Betreiber der Eisenbahninfrastruktur für das gesamte belgische Eisenbahnnetz sein wird (diese Gesellschaft wird nachstehend «Betreiber der Infrastruktur» genannt). [...] Art.
  89. §
  90. Unter den Bedingungen und nach den Modalitäten, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, und mit Wirkung ab dem
  91. Januar 2005 überträgt die NGBE durch Einbringung eines Teilbetriebs oder durch partielle Aufspaltung ihre gesamten Aktiva und Passiva (außerbilanzmäßige Forderungen und Verbindlichkeiten einbegriffen), die sich auf den Betrieb und die Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur beziehen, an den Betreiber der Infrastruktur. [...] Art.
  92. §
  93. Die gemäß den Artikeln 453 bis 459 und 461 ergangenen Erlasse können die geltenden Gesetzesbestimmungen abändern, ergänzen, ersetzen oder aufheben. §
  94. Die in § 1 erwähnten Erlasse werden unwirksam, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Datum ihres Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt werden. Die Bestätigung gilt rückwirkend zum letztgenannten Datum. §
  95. Die dem König durch den vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse laufen am
  96. Januar 2005 ab. Nach diesem Datum können die gemäß diesen Befugnissen ergangenen Erlasse nur durch Gesetz abgeändert, ergänzt, ersetzt oder aufgehoben werden. [...]“). Am
  97. Juni 2004 wurde aufgrund dieser Bestimmungen ein Königlicher Erlass „portant réforme des structures de gestion de l'infrastructure ferroviaire“ Vbis- 188d - 18/37 (freie Übersetzung: „zur Reform der Verwaltungsstrukturen der Eisenbahninfrastruktur“) verabschiedet. Dieser Königliche Erlass, so wie er durch einen Königlichen Erlass vom
  98. Oktober 2004 abgeändert wurde, enthält unter anderem folgende Bestimmungen: „ Art.
  99. §
  100. La Société nationale des Chemins de fer belges (ci-après dénommée «la S.N.C.B.») constitue seule une société anonyme de droit public, dénommée «INFRABEL», qui sera le gestionnaire de l'infrastructure ferroviaire, telle que définie à l'article 3 de la directive 91/440/CEE précitée, pour l'ensemble du réseau belge (cette société étant ci-après dénommée «INFRABEL»). [...] Art.
  101. § 1er. La S.N.C.B. apporte à INFRABEL les actifs et passifs suivants : 1° le droit d'exploiter le réseau ferroviaire belge pour une durée de nonante-neuf ans aux fins de la gestion de l'infrastructure ferroviaire; 2° d'autres actifs nécessaires ou utiles à l'exploitation du gestionnaire de l'infrastructure, autres que ceux visés à l'article 14, § 1er, 1°, dont la liste est arrêtée par le Roi, par arrêté délibéré en Conseil des Ministres. [...] §
  102. L'apport visé au § 1er entraîne de plein droit le transfert à INFRABEL des actifs et passifs qui en font partie. Il sort ses effets le 1er janvier
  103. Il est opposable aux tiers dès la publication au Moniteur belge d'un avis confirmant l'apport. [...] §
  104. Le Roi arrête les listes visées au § 1er, 2° et 3°, au plus tard le 30 novembre
  105. Ces listes sont déposées au greffe du tribunal de commerce de Bruxelles, où toute personne peut en prendre connaissance gratuitement et en obtenir copie intégrale ou partielle moyennant paiement des droits de greffe. Si les actifs visés au § 1er, 2°, comprennent des droits réels portant sur des biens immeubles, ceux-ci sont décrits dans une section particulière de la liste des actifs. Cette liste vaudra acte translatif ou constitutif de ces droits. À l'exception des biens appartenant au domaine public ferroviaire, la section particulière de la liste est transcrite sur le registre approprié dans chaque bureau de conservation des hypothèques dans le ressort duquel les biens immeubles en question sont situés. Le délai pour la transcription court à partir du 1er janvier
  106. [...]“. (freie Übersetzung: „ Art.
  107. §
  108. Die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen (nachstehend «NGBE» genannt) gründet allein eine öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft, «INFRABEL» genannt, die der Betreiber der in Artikel 3 der vorerwähnten Richtlinie 91/440/EWG definierten Eisenbahninfrastruktur für das gesamte belgische Eisenbahnnetz sein wird (diese Gesellschaft wird nachstehend «INFRABEL» genannt). Vbis- 188d - 19/37 [...] Art.
  109. §
  110. Die NGBE bringt in INFRABEL folgende Aktiva und Passiva ein:
  111. das Recht, das belgische Schienennetz für eine neunundneuzigjährige Frist zwecks Betriebs der Eisenbahninfrastruktur zu benutzen;
  112. andere für die Benutzung des Infrastrukturbetreibers notwendige oder nützliche Aktiva, als die in Artikel 14 § 1 Nr. 1 erwähnten Aktiva, deren Liste durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt wird. [...] §
  113. Die in § 1 erwähnte Einbringung bringt von Rechtswegen die Übertragung an INFRABEL der zu ihr gehörenden Aktiva und Passiva mit sich. Sie wird am
  114. Januar 2005 wirksam. Sie ist Drittpersonen ab der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt einer Anzeige zur Bestätigung der Einbringung entgegenhaltbar. [...] §
  115. Der König legt die in § 1 Nrn. 2 und 3 erwähnten Listen spätestens am
  116. November 2004 fest. Diese Listen werden bei der Kanzlei des Handelsgerichtes Brüssel hinterlegt, wo jede Person sie kostenlos einsehen und eine integrale oder teilweise Kopie mittels Zahlung der Kanzleigebühren erhalten kann. Wenn die in § 1 Nr. 2 erwähnten Aktiva dingliche Rechte an unbeweglichen Gütern enthalten, werden diese in einer Sonderabteilung der Liste der Aktiva definiert. Diese Liste gilt als Übertragungsurkunde oder Gründungsurkunde dieser Rechte. Mit Ausnahme der Güter des öffentlichen Eisenbahnbesitzes wird die Sonderabteilung der Liste in das geeignete Register in jedem Hypothekenbewahrungsbüro in dem Bezirk, wo sich die betroffenen Immobilien befinden, eingetragen. Die Eintragungsfrist läuft ab dem
  117. Januar
  118. [...]“). Die letzten zwei zitierten Zeilen wurden durch Artikel 356 des Gesetzes vom
  119. Juli 2006 „zur Festlegung verschiedener Bestimmungen“ eingefügt. Der Königliche Erlass vom
  120. Juni 2004 und dessen Abänderungen vom
  121. Oktober 2004 wurden gemäss Artikel 465 § 2 des Programmgesetzes vom
  122. Dezember 2003 jeweils durch Artikel 312 und Artikel 313 des Programmgesetzes vom
  123. Dezember 2004 mit Wirkung ab dem
  124. Januar 2005 bekräftigt.
  125. In Anbetracht dieser rechtlichen Bestimmungen stellen sich zu dem Königlichen Erlass vom
  126. Dezember 2004 verschiedene Fragen, die von den Parteien nicht besprochen wurden. Vbis- 188d - 20/37 So stellt sich namentlich die Frage, ob der Königliche Erlass vom
  127. Dezember 2004, der nach dem Verlauf der in Artikel 3 § 4 Abs. 1 des Königlichen Erlasses vom
  128. Juni 2004, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  129. Oktober 2004, festgelegten Frist („spätestens am
  130. November 2004“) verabschiedet wurde, nicht von einer zeitlich unzuständigen Verwaltungsbehörde verabschiedet wurde, und wenn ja, ob dies die Ungesetzlichkeit des Königlichen Erlasses vom
  131. Dezember 2004 zur Folge hat. Wenn dies der Fall ist, wäre zu klären, ob der Staatsrat im vorliegenden Fall die Anwendung des Königlichen Erlasses vom
  132. Dezember 2004 auf Grund von Artikel 159 der Verfassung ausschliessen kann, was nach ständiger Rechtsprechung des Staatsrats, wenn es sich um einen individuellen Rechtsakt handelt, nach dem Verstreichen der Einspruchsfrist vor dem Staatsrat nicht mehr möglich ist. Auch geht aus den Akten und Erklärungen der Parteien nicht hervor, ob und ab wann die in Artikel 3 § 3, Abs. 1, dritter Satz, des Königlichen Erlasses vom
  133. Juni 2004 festgelegte Bedingung, dass die Einbringung erst ab der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt einer Anzeige zur Bestätigung der Einbringung Drittpersonen entgegenhaltbar ist, erfüllt ist, da der Königliche Erlass vom
  134. Dezember 2004 die Eigentumsübertragung an INFRABEL lediglich ankündigt aber nicht bestätigt. So ist in Artikel 1 dieses Königlichen Erlasses die Rede von Aktiva, die die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen in INFRABEL einbringen muss, und erwähnt der Anhang an diesem Erlass die in INFRABEL einzubringenden Aktiva, ohne dass jedoch ein Beweis der Bekanntmachung der effektiven Eigentumsübertragung im Belgischen Staatsblatt vorgelegt wird. Es ist also nicht bewiesen, dass die im Königlichen Erlass vom
  135. Dezember 2004 erwähnten Eigentumsübertragungen an INFRABEL die durch Artikel 3, § 3, Abs. 1, dritter Satz dieses Königlichen Erlasses erforderten Bedingungen erfüllen, um Dritten gegenüber entgegenhaltbar zu sein. Schliesslich stellt sich angesichts des von der Klägerin hinterlegten Plans P4.0480.0180 noch die Frage, ob die durch den Königlichen Erlass vom
  136. Dezember 2004 an INFRABEL übertragenen Parzellen nicht ausschliesslich in dem durch die angefochtenen Rechtsakte festgelegten Schutzbereich (das heisst, ausserhalb des auf dem Anhang zum zweiten angefochtenen Rechtsakt, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom
  137. August 2014, S. 64.374, in blau eingezeichneten unter Schutz gestellten Ensembles) gelegen sind, und wenn ja, ob ein Eigentumsrecht auf ausschliesslich im Schutzbereich gelegenen Parzellen ein Klageinteresse vor dem Staatsrat rechtfertigt. Vbis- 188d - 21/37 Es ist jedoch nicht nötig, diese Fragen zu dem Königlichen Erlass vom
  138. Dezember 2004 zu untersuchen, wenn aus der Untersuchung des Königlichen Erlasses vom
  139. April 2007 hervorgeht, dass die Klägerin auf Grund dieses letzteren Erlasses über das nötige Klageinteresse verfügt.
  140. Der Königliche Erlass vom
  141. April 2007, auf den die Klägerin sich ebenfalls beruft um die ihr übertragenen Eigentumsrechte zu belegen, lautet wie folgt: „ Vu la loi du 20 juillet 2006 portant des dispositions diverses, notamment les articles 357 à 359; Vu la délibération du Conseil d'administration de la SA SNCB-Holding du 11 décembre 2006 et la délibération du Conseil d'administration de la SA INFRABEL du 21 décembre 2006; [...] Article 1er. La liste des biens cédés par la SNCB-Holding à INFRABEL en vertu de l'article 357 de la loi du 20 juillet 2006 portant des dispositions diverses et la liste des biens cédés par INFRABEL à la SNCB-Holding en vertu de l'article 358 de la même loi sont arrêtées. Elles comprennent les actifs repris en annexe au présent arrêté. Art.
  142. Les listes visées à l'article 1er sont déposées au greffe du tribunal de commerce de Bruxelles conformément à l'article 359 de la loi du 20 juillet 2006 portant des dispositions diverses. Art.
  143. Le présent arrêté entre en vigueur le jour de sa publication au Moniteur belge. [...] Annexe Les listes des biens cédés par la SNCB-Holding à INFRABEL et inversément sont détaillées à l'annexe 1re (déposée uniquement au Greffe du tribunal de commerce de Bruxelles). Elles comprennent : - Les biens nécessaires à l'exploitation de l'infrastructure ferroviaire qui n'avaient pas été apportés à INFRABEL suite à l'Arrêté royal du 30 décembre 2004 arrêtant les listes des actifs et passifs apportés par la Société Nationale des Chemins de fer belges à la SA de droit public INFRABEL (annexe 1.1). Il s'agit notamment : - de talus, de faisceaux de voies - de voiries, de chemins d'exploitation - de bâtiments de service, d'ateliers - de l'espace au-dessus des 8 mètres surplombant le domaine d'INFRABEL - de droits réels nécessaires à la jouissance de certaines parcelles (servitudes de passage) [...]“. Vbis- 188d - 22/37 (freie Übersetzung: „ Aufgrund des Gesetzes vom
  144. Juli 2006 «zur Festlegung verschiedener Bestimmungen», insbesondere der Artikel 357 bis 359; Aufgrund der Beratung des Verwaltungsrates der SNCB-Holding AG am
  145. Dezember 2006 und der Beratung des Verwaltungsrates der INFRABEL AG am
  146. Dezember 2006; [...] Artikel
  147. Die Liste der von der SNCB-Holding an INFRABEL gemäß Artikel 357 des Gesetzes vom
  148. Juli 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen übertragenen Güter und die Liste der von INFRABEL an die SNCB-Holding gemäß Artikel 358 desselben Gesetzes übertragenen Güter werden festgelegt. Sie enthalten die in der Anlage zum vorliegenden Erlass erwähnten Aktiva. Art.
  149. Die in Artikel 1 erwähnten Listen werden bei der Kanzlei des Handelsgerichtes Brüssel gemäß Artikel 359 des Gesetzes vom
  150. Juli 2006 «zur Festlegung verschiedener Bestimmungen» hinterlegt. Art.
  151. Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. [...] Anlage Die Listen der von der SNCB-Holding an INFRABEL übertragenen Güter und umgekehrt werden in der (ausschließlich bei der Kanzlei des Handelsgerichts Brüssel hinterlegten) Anlage 1 detailliert. Sie enthalten: - Die zur Nutzung des Eisenbahnnetzes notwendigen Güter, die in INFRABEL gemäß dem Königlichen Erlass vom
  152. Dezember 2004 «zur Festlegung der Listen der Aktiva und Passiva, die durch die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen in die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft INFRABEL eingebracht werden», nicht bereits eingebracht worden waren (Anlage 1.1). Es handelt sich u.a. um: - Böschungen, Gleise - Wege, Nutzungswege - Dienstgebäude, Werkstätten - den Raum über 8 Meter über der Domäne von INFRABEL - zur Nutznießung gewisser Parzellen notwendige dingliche Rechte (Durchgangsrechte) [...]“). Dieser Königliche Erlass vom
  153. April 2007 wurde im Belgischen Staatsblatt vom
  154. Mai 2007 veröffentlicht. Die in der Präambel dieses Königlichen Erlasses erwähnten Bestimmungen des Gesetzes vom
  155. Juli 2006 „zur Festlegung verschiedener Bestimmungen“ lauten wie folgt: „ Art.
  156. La SNCB-Holding est autorisée à céder à INFRABEL les actifs et passifs nécessaires ou utiles à l'exploitation du réseau ferroviaire belge et qui n'ont pas été apportés par l'arrêté du 30 décembre 2004 arrêtant la liste des actifs et passifs apportés par la Société nationale des Chemins de fer belges à la SA de droit public INFRABEL; Vbis- 188d - 23/37 [...] Art.
  157. Le Roi établit, après concertation avec le conseil d'administration de la société cédante, les listes de biens cédés en vertu des articles 357 et
  158. Les listes sont déposées au greffe du tribunal de commerce de Bruxelles, où toute personne peut en prendre connaissance gratuitement et en obtenir copie intégrale ou partielle moyennant paiement des droits de greffe. La publication au Moniteur belge d'un avis confirmant le dépôt au greffe des listes entraîne de plein droit le transfert à INFRABEL ou à la SNCB-Holding des biens qui y sont repris. Ce transfert est opposable aux tiers dès la publication au Moniteur belge de cet avis. À l'exception des biens du domaine public ferroviaire, les listes sont transcrites sur le registre approprié dans chaque bureau de la conservation des hypothèques dans le ressort duquel les biens immeubles en question sont situés“. (freie Übersetzung: „ Art.
  159. Die SNCB-Holding darf an INFRABEL die für die Nutzung des belgischen Eisenbahnnetzes notwendigen oder nützlichen Aktiva und Passiva übertragen, die nicht durch den Königlichen Erlass vom
  160. Dezember 2004 «zur Festlegung der Listen der Aktiva und Passiva, die durch die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen in die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft INFRABEL eingebracht werden», eingebracht worden sind; [...] Art.
  161. Der König erstellt, nach Absprache mit dem Verwaltungsrat der abtretenden Gesellschaft, die Listen der übertragenen Güter aufgrund der Artikel 357 und
  162. Diese Listen werden bei der Kanzlei des Handelsgerichtes Brüssel hinterlegt, wo jede Person sie kostenlos einsehen und eine integrale oder teilweise Kopie mittels Zahlung der Kanzleirechte erhalten kann. Die Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt einer Anzeige, die die Hinterlegung der Listen bei der Kanzlei bestätigt, bringt von Rechtswegen die Übertragung an Infrabel oder an die SNCB-Holding der darin aufgeführten Güter mit sich. Diese Übertragung ist Drittpersonen entgegenhaltbar ab der Veröffentlichung dieser Anzeige im Belgischen Staatsblatt. Mit Ausnahme der Güter des öffentlichen Eisenbahnbesitzes, werden die Listen in das geeignete Register in jedem Hypothekenbewahrungsbüro in dem Bezirk, wo sich die betroffenen lmmobilien befinden, eingetragen“). Es kann betrachtet werden, dass Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom
  163. April 2007 die Bekanntmachung darstellt, die gemäss Artikel 359 des Gesetzes vom
  164. Juli 2006 erforderlich ist, um die Eigentumsübertragung Dritten gegenüber entgegenhaltbar zu machen. IV.6.1.
  165. Beurteilung der Eigentumsansprüche der Klägerin angesichts dieses rechtlichen Rahmens
  166. Es muss geprüft werden, ob die Klägerin zur Genüge beweist, dass sie auf Grund des Königlichen Erlasses vom
  167. April 2007 Eigentümerin gewisser der durch die bestrittene Unterschutzstellung betroffenen Güter geworden ist. Vbis- 188d - 24/37 Was diese zentrale Frage betrifft, muss zuerst bemerkt werden, dass die von der Klägerin hinterlegten Pläne, sowie der Auszug aus den bei der Kanzlei des Handelsgerichts Brüssel hinterlegten Listen der ihr übertragenen Güter, lediglich als Antwort auf das Schreiben der beklagten Partei vom
  168. September 2016 zu betrachten sind. In diesem Schreiben forderte die beklagte Partei die Klägerin auf, den Eigentumsnachweis einer ganz bestimmten Parzelle zu erbringen, und zwar der Parzelle katastriert Flur G Nr. 15a24, auf der sich das abmontierte Flügelsignal und die Wasserpumpe befanden. Es ist verständlich, dass die von der Klägerin am
  169. Oktober 2016 erbrachte Antwort sich allein auf das Eigentum dieser Parzelle, die mit den Gleisen der Eisenbahnlinien 48 und 49 („gelber Streifen“ auf den hinterlegten Plänen) zu übereinstimmen scheint, beschränkt. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass auch andere Teile des Bahnhofs Raeren, die damals nicht zwischen den Parteien zur Debatte standen, an die Klägerin übertragen worden sein können.
  170. Folgende Elemente führen dazu, von einer solchen ausgedehnteren Eigentumsübertragung an die Klägerin auszugehen. So erlaubt der vorstehend zitierte Artikel 357 des Gesetzes vom
  171. Juli 2006 „über verschiedene Massnahmen“ die Eigentumsübertragung an die Klägerin der Aktiva und Passiva, die notwendig oder nützlich sind zur Bewirtschaftung des belgischen Eisenbahnnetzes und die ihr nicht bereits durch den Königlichen Erlass vom
  172. Dezember 2004 übertragen wurden. Im Anhang an den in Ausführung dieser Bestimmung verabschiedeten Königlichen Erlass vom
  173. April 2007 ist nicht nur die Sprache von Gleisen („faisceaux de voies“), sondern auch von Dienstgebäuden und Werkstätten („bâtiments de service, ateliers“). Zu bemerken ist ebenfalls, dass die Klägerin im Annullierungsantrag unter Punkt I, 4, letzte Zeile schreibt, dass sie „auch und insbesondere Eigentümerin der Stellwerke [ist], wobei es sich hier um Güter handelt, deren Unterhalt und Erneuerung sie sichert“, und dass die beklagte Partei diese Behauptung nicht bestreitet.
  174. Das genaue Ausmass der auf Grund des Königlichen Erlasses vom
  175. April 2007 an die Klägerin erfolgten Eigentumsübertragungen kann anhand der dem Staatsrat vorgelegten Unterlagen nicht festgestellt werden. Die Behauptung der Klägerin, dass zumindest das Eigentum der auf dem Plan P4.0480.0191 in gelb eingezeichneten Parzellen, die in etwa mit den Gleisen der Bahnlinien 48 und 49 übereinstimmen, ihr durch den Königlichen Erlass vom
  176. April 2007 übertragen wurde, ist jedoch als erwiesen zu betrachten. Im Anhang an diesen Königlichen Erlass ist nämlich die Sprache von Gleisen („faisceaux de voies“), deren Eigentum von der SNCB an die Klägerin übertragen wird. Der Auszug aus der bei der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegten Liste der an die Klägerin übertragenen Güter, welche diese im Zusammenhang mit dem Königlichen Erlass vom
  177. April 2007 hinterlegt, enthält, für den Plan P4.0480.0191, Parzelle 16, die Beschreibung Vbis- 188d - 25/37 „34.431 m²“, „Assiette de voie en (service)“, „tronçon de la L49 contigu avec la ligne 48“ (freie Übersetzung: „Grundlage der Gleise (in Betrieb)“, „Gleisabschnitt der L49 angrenzend an die Linie 48“). Auf diesem Plan steht an dem östlichen und dem westlichen Ende des gelb eingezeichneten Streifens in der Tat jeweils die Nummer „16“, was allerdings andeutet, dass der „gelbe Streifen“ die Parzelle 16 des Plans P4.0480.0191 darstellt. Aus den vorstehenden Betrachtungen ist somit zu schliessen, dass die Klägerin, jedenfalls für den Zweck der Beurteilung ihres Klageinteresses in der vorliegenden Rechtssache, ihr Eigentumsrecht auf mindestens einen Teil des durch die angefochtenen Rechtsakte unter Schutz gestellten Ensembles zur Genüge beweist.
  178. Die von der beklagten Partei vorgetragenen Einwände können nicht zu einer anderen Schlussfolgerung leiten.
  179. Was erstens die Tatsache betrifft, dass die Klägerin die strittige Eigentumsübertragung nicht beim Hypothekenbewahrungsbüro hat eintragen lassen, ist auf Artikel 359 des Gesetzes vom
  180. Juli 2006 „über verschiedene Massnahmen“ hinzuweisen. Laut dem letzten Satz dieses Artikels 359 müssen die auf Grund von Artikel 357 desselben Gesetzes an die Klägerin übertragenen Güter, die zur öffentlichen Eisenbahndomäne gehören, nicht beim Hypothekenbewahrungsbüro eingetragen werden. Die strittigen an die Klägerin übertragenen Güter erfüllen zweifellos die Bedingung, zur öffentlichen Eisenbahndomäne zu gehören. Aus dem dritten und vierten Satz der gleichen Bestimmung geht hervor, dass die Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt der Bekanntmachung bezüglich der Hinterlegung der Listen der übertragenen Güter genügt, um diese Eigentumsübertragung Dritten gegenüber verbindlich zu machen. Diese Bekanntmachung erfolgte durch Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom
  181. April 2007, der am
  182. Mai 2007 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wurde. Die Klägerin hat sich keine Nachlässigkeit zu Schulden kommen lassen, indem sie die strittige Eigentumsübertragung nicht beim Hypothekenbewahrungsbüro eintragen liess, da solch eine Eintragung gesetzlich nicht notwendig war.
  183. Zweitens haben die von der beklagten Partei unternommenen Schritte, um die Eigentümer der verschiedenen von der Unterschutzstellung betroffenen Güter ausfindig zu machen, keinen Einfluss auf das Klageinteresse der Klägerin.
  184. Drittens können die Mängel, die laut der beklagten Partei die gesetzliche Grundlage der hier angewandten „vereinfachten Eigentumsübertragung“ Vbis- 188d - 26/37 behaften, nämlich deren angebliche Unvereinbarkeit mit den Grundsätzen der Angemessenheit, der Verhältnismässigkeit und der Rechtssicherheit, vom Staatsrat nicht geprüft werden, da diese Vorwürfe gegen gesetzliche Normen gerichtet sind.
  185. Was viertens die angeblichen Widersprüche zwischen den verschiedenen von der Klägerin hinterlegten Plänen betrifft, ist Folgendes zu bemerken. Die Klägerin behauptet nicht, dass die Pläne, die sie ihrem Schreiben vom
  186. Oktober 2016 an die beklagte Partei beigefügt hat, und diejenigen, die sie in ihren Unterlagen hinterlegt hat, Anlagen an die Königlichen Erlasse vom
  187. Dezember 2004 und
  188. April 2007 bilden. Diese Pläne, die die Aufschrift „Plan patrimoine“ der SNCB tragen, sind lediglich als Lagepläne bzw. als Darstellung der Örtlichkeiten zu betrachten. Die Unterschiede zwischen dem Plan P4.0480.0191, der in den Unterlagen der Klägerin hinterlegt ist, und von November 2014 datiert, und dem Plan mit der gleichen Nummer, mit der Aufschrift „Date de dernière mise à jour : 1/1/2015“, der dem Schreiben der Klägerin vom
  189. Oktober 2016 an die beklagte Partei beigefügt ist, könnten sich dadurch erklären, dass diese beiden Pläne scheinbar nicht die gleiche zeitliche Situation widerspiegeln: so könnte angenommen werden, dass der erste dieser Pläne, auf dem die schraffierten Parzellen die Legenden „Demandes B-ST“ und „Demandes INFRABEL“ (freie Übersetzung: „Anträge B-ST“ und „Anträge INFRABEL“) tragen, die Parzellen darstellt, die diese beiden Parteien jeweils in Anwendung von Artikel 357 und 358 des Gesetzes vom
  190. Juli 2006 „über verschiedene Massnahmen“ erhalten möchten, wogegen der zweite Plan die Lage nach den durch den Königlichen Erlass vom
  191. April 2007 effektiv durchgeführten Eigentumsübertragungen darzustellen scheint. Wie dem auch sei, ändern die Unterschiede zwischen den beiden Plänen nichts daran, dass die Klägerin, wie vorstehend dargelegt, ihr Eigentumsrecht auf zumindest gewisser der in gelb auf den Plänen eingezeichneten Parzellen glaubhaft macht.
  192. Was fünftens den Einwand der beklagten Partei betrifft, die Unterschutzstellung der betroffenen Güter stehe in Anbetracht der lediglich touristischen Nutzung des Bahnhofs Raeren der Ausführung des öffentlichen Dienstes durch die Klägerin nicht im Wege, ist festzustellen, dass dieser Einwand nicht relevant ist. In ihrer Eigenschaft als Eigentümerin gewisser der geschützten Güter hat die Klägerin auf jeden Fall ein Interesse an der Annullierungsklage in Anbetracht der Pflichten, die eine Unterschutzstellung für den Eigentümer eines jeden geschützten Gutes mit sich bringt, wie namentlich die Erhaltungspflicht des Vbis- 188d - 27/37 geschützten Gutes und die Notwendigkeit einer Denkmalgenehmigung für gewisse Arbeiten an einem geschützten Gut.
  193. Es kann deshalb geschlussfolgert werden, dass die Klägerin den zur Anerkennung ihres Klageinteresses notwendigen Beweis ihres Eigentumsrechts auf gewissen der Parzellen, die zu dem unter Schutz gestellten Ensemble gehören, erbringt, und dass sie in dieser Hinsicht über ein Klageinteresse verfügt. IV.6.
  194. Was das Klageinteresse betrifft, insofern die Klage gegen den Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
  195. Oktober 2013 gerichtet ist
  196. Seit dem Inkrafttreten des Erlasses vom
  197. April 2014 zur engültigen Unterschutzstellung hat der Erlass vom
  198. Oktober 2013 zur vorläufigen Unterschutzstellung keine rechtliche Wirkung mehr. Selbst wenn der Erlass zur endgültigen Unterschutzstellung für nichtig erklärt wird, und somit betrachtet werden muss, dass er nie bestanden hat, kann der Erlass zur vorläufigen Unterschutzstellung auf Grund des Verstreichens der zwölfmonatigen in Artikel 5 des Denkmalschutzdekrets festgelegten Frist keine Rechtswirkungen mehr haben. Die Klägerin verfügt deshalb nicht über ein aktuelles Interesse an der Nichtigerklärung des Erlasses vom
  199. Oktober 2013 zur vorläufigen Unterschutzstellung. Die Klage ist unzulässig, insofern sie gegen diesen letzteren Erlass gerichtet ist. IV.6.
  200. Was das Klageinteresse betrifft, insofern die Klage gegen den Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
  201. April 2014 gerichtet ist
  202. Da die Klägerin, wie vorstehend dargelegt wurde, ihr Eigentum auf zumindest gewisse der unter Schutz gestellten Parzellen beweist, verfügt sie über ein Interesse an der Annullierung des angefochtenen Rechtsakts.
  203. Was insbesondere das unter Denkmalschutz gestellte Saxby Stellwerk Cab. II betrifft, ist daran zu erinnern, dass die Klägerin in ihrer Antragschrift das Eigentum dieses Denkmals beansprucht und dass die beklagte Partei diese Behauptung weder in ihren schriftlichen noch in ihren mündlichen Ausführungen bestreitet. In dem Antrag auf vorläufige Unterschutzstellung, den die Gemeinde Raeren am
  204. April 2012 an die beklagte Partei gerichtet hat, wird dieses Stellwerk Vbis- 188d - 28/37 ausserdem als „funktionstüchtig“ bezeichnet. Dies bekräftigt die Behauptung der Klägerin, dass ihr das Eigentum dieses Stellwerks übertragen wurde, da das betroffene, funktionstüchtige Stellwerk zur Betreibung des belgischen Eisenbahnnetzes im Sinne von Artikel 357 des Gesetzes vom
  205. Juli 2006 nützlich ist.
  206. Die Klägerin beweist somit ihr Klageinteresse, was die durch den Erlass der Deutschsprachigen Regierung vom
  207. April 2014 durchgeführte endgültige Unterschutzstellung betrifft. IV.6.
  208. Zulässigkeit der Klage ratione temporis
  209. Ein Rechtsakt, der einer Person gegenüber rechtliche Auswirkungen hat, muss dieser Person zugestellt werden, um ihr entgegenhaltbar zu sein. Erst ab dem Erhalt dieser Zustellung beginnt die Einspruchsfrist vor dem Staatsrat gegenüber dieser Person zu laufen. Das Datum der Veröffentlichung des Rechtsakts im Belgischen Staatsblatt oder der effektiven Kenntnisnahme dieses Rechtsaktes durch die betroffene Person ist in dieser Hinsicht nicht relevant. Im vorliegenden Fall ist die Zustellung des Erlasses zur endgültigen Unterschutzstellung an den Eigentümer des unter Schutz gestellten Gutes ausdrücklich in Artikel 8 § 3 des Denkmalschutzdekrets vorgeschrieben. Aus der Verwaltungsakte der beklagten Partei geht hervor, dass die Zustellung des Erlasses vom
  210. April 2014 zur endgültigen Unterschutzstellung an die Klägerin am
  211. September 2016 auf elektronischem Wege erfolgt ist. Die vorliegende Klage wurde am
  212. November 2016 eingereicht und ist somit innerhalb der sechzigtägigen Frist ab ihrer Zustellung an die Klägerin eingereicht worden.
  213. Die Tatsache, dass der Erlass zur endgültigen Unterschutzstellung mehr Parzellen betrifft als die, die im Schreiben der Klägerin vom
  214. Oktober 2016 erwähnt werden, erlaubt nicht die von der beklagten Partei im Erwiderungsschriftsatz vorgetragene Schlussfolgerung, dass die strittige Unterschutzstellung auch nach Beginn des Unterschutzstellungsverfahrens übertragene Parzellen betrifft und dass „bezüglich letzterer [...] die SNCB Holding auf jeden Fall als rechtmässiger Eigentümer benachrichtigt und in das Verfahren einbezogen [wurde]. INFRABEL als ihr Rechtsnachfolger ist damit bezüglich dieser Parzellen als rechtmässig informiert anzusehen“. Vbis- 188d - 29/37 Diesen Ausführungen kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden. Wie vorstehend festgestellt, bezog der Brief der Klägerin vom
  215. Oktober 2016 an die beklagte Partei sich lediglich auf die Parzelle katastriert Flur G Nr. 15a24, weil die Anfrage der beklagten Partei vom
  216. September 2016 ausschliesslich diese Parzelle betraf. Dieser Briefwechsel erlaubt deshalb keine Schlussfolgerungen, was das Datum und das Ausmass der an die Klägerin erfolgten Eigentumsübertragungen betrifft. Die zeitliche Zulässigkeit der Klage kann deshalb keineswegs auf die endgültige Unterschutzstellung der Parzelle katastriert Flur G Nr. 15a24 begrenzt werden. IV.6.
  217. Schlussfolgerungen, was die Zulässigkeit betrifft
  218. Die Klage ist unzulässig, was den Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
  219. Oktober 2013 zur vorläufigen Unterschutzstellung des Saxby Stellwerks Cab. SII als Denkmal und der gesamten Anlage des Banhofs in Raeren als Ensemble betrifft. Die Klage ist zulässig, was den Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
  220. April 2014 zur endgültigen Unterschutzstellung des Saxby Stellwerks Cab. SII als Denkmal und der gesamten Anlage des Bahnhofs in Raeren als Ensemble betrifft. V. Zum Grunde: Untersuchung des zweiten Rechtsmittels V.
  221. Der Annullierungsantrag
  222. In dem zweiten Rechtsmittel führt die Klägerin folgende Verstösse an: die Verletzung von Artikel 1, 5°, 2, 3 § 5 und 4 bis 8 des Denkmalschutzdekrets, die Verletzung von Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom
  223. Juli 1991 über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte, den Irrtum in Recht und Fakt, den offensichtlichen Einschätzungsirrtum, den Widerspruch, die irrtümliche und unzureichende Begründung, die Verletzung des Prinzips audi alteram partem, und den Machtmissbrauch. Artikel 2 des Denkmalschutzdekrets schreibe der Regierung vor, einen Erlass zur vorläufigen Unterschutzstellung zu verabschieden „um ihre Absicht der endgültigen Unterschutzstellung eines Denkmals, eines Ensembles oder einer Landschaft zu erklären“. Dieser vorläufige Erlass sei eine unvermeidliche Vorbedingung zur endgültigen Unterschutzstellung, weil entsprechend Artikel 8 § 1 Abs. 1 des Denkmalschutzdekrets nur „die vorläufig geschützten Denkmäler, Ensembles und Landschaften“ Gegenstand eines endgültigen Vbis- 188d - 30/37 Unterschutzstellungserlasses sein können. Artikel 7 des Dekrets sehe vor, dass im Hinblick auf eine endgültige Unterschutzstellung, der Erlass der provisorischen Unterschutzstellung insbesondere dem Eigentümer vorgelegt wird, und dass dieser Mitteilung an den Eigentümer eine Kopie des Erlasses zur vorläufigen Unterschutzstellung beigefügt werden muss. Im vorliegenden Fall sei die Klägerin überhaupt nicht zu dem Unterschutzstellungsverfahren befragt worden. Eine grundlegende Formalität sei somit vernachlässigt worden, was die Legalität der angefochtenen Rechtsakte ausschliesse. V.
  224. Der Erwiderungsschriftsatz
  225. Was das zweite Rechtsmittel betrifft, verweist die beklagte Partei auf ihre Argumente bezüglich der Zulässigkeit der Klage. Aus diesen Ausführungen gehe hervor, dass ihr unter den vorliegenden Umständen keinerlei Nachlässigkeit bei der Durchführung des Unterschutzstellungsverfahrens vorgeworfen werden könne. Ausserdem beschränke sich das Mittel auf generelle Vorwürfe, ohne dass die Klägerin konkret darlege, inwiefern die Unterschutzstellung wirklich auf ihre Situation einwirkt und inwiefern sie ihr einen Schaden zufügt. Die Klägerin erkläre ausserdem mit keinem Wort, inwiefern die beklagte Partei einen Irrtum in Recht und Fakt oder einen offensichtlichen Einschätzungsirrtum begangen habe. Widersprüche seien auch nicht dargelegt und es sei keineswegs ersichtlich, welcher Machtmissbrauch wohl begangen wurde. Auch die angeblichen Verletzungen der Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom
  226. Juli 1991 über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte seien nicht näher dargelegt. Was diese Punkte betreffe, sei das Mittel für unzulässig zu erklären. Das zweite Rechtsmittel sei damit als teilweise unzulässig zu beurteilen, und auf alle Fälle als unbegründet. V.
  227. Der Antwortschriftsatz
  228. Die Klägerin antwortet, sie habe sehr wohl ein Interesse an dem zweiten Rechtsmittel. Der Annullierungsantrag könne nicht deutlicher sein, was die Auswirkungen der Unterschutzstellung auf ihre Situation betreffe. Er denunziere die Missachtung der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin, deren Rechte und Garantien, die ihr die genannten Bestimmungen mittels verschiedener Etappen des Unterschutzstellungsverfahrens reservieren, entzogen wurden. Die beklagte Partei Vbis- 188d - 31/37 könne schlecht behaupten, dass diese Verstösse im Endeffekt ohne Folge seien, oder gar dass die Klägerin über kein Interesse an diesem Rechtsmittel verfüge. V.
  229. Der letzte Schriftsatz der beklagten Partei
  230. Die beklagte Partei erinnert daran, dass laut der Rechtsprechung des Staatsrates ein Kläger kein legitimes Interesse daran hat, einen Formfehler zu beanstanden, wenn das durch die Formvorschrift angestrebte Ziel anderwärtig erreicht wurde. Dies sei hier der Fall. Die Klägerin habe von dem Entschluss, den Bahnhof und sein Umfeld unter Schutz zu stellen, gewusst. Es habe Anfang 2014 ein Veröffentlichungsverfahren gegeben, es habe Zeitungsartikel und Anschläge vor Ort gegeben. Es bestehe kein Zweifel daran, dass die Klägerin, die die Verwalterin des Bahnhofes ist und sich im Rahmen der Durchführung des öffentlichen Dienstes vor Ort befand, von den Anschlägen und damit von dem Entschluss der Regierung, den Bahnhof zu schützen, Kenntnis genommen hat. Die Klägerin habe es aber nicht für notwendig gehalten, sich für die Unterschutzstellung zu interessieren, bis es zu dem Feststellungsprotokoll gekommen ist. Sie habe damit jegliches legitime Interesse daran verloren, nun den darin bestehenden Formfehler, dass sie nicht in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin persönlich benachrichtigt wurde, geltend zu machen. Desweiteren verweist die beklagte Partei auf die in ihrem Erwiderungsschriftsatz enthaltenen Ausführungen. V.
  231. Der letzte Schriftsatz der Klägerin
  232. Die Klägerin stellt fest, dass die beklagte Partei keine neuen Elemente vorträgt, und verweist auf ihre vorherigen Schriftstücke. V.
  233. Beurteilung
  234. Die Zustellung des Erlasses zur vorläufigen Unterschutzstellung an die Eigentümer der betroffenen Güter, die in Artikel 7 § 1 des Denkmalschutzdekrets vorgeschrieben wird, beabsichtigt es den Eigentümern zu ermöglichen, ihre Einwände gegen die beabsichtigte endgültige Unterschutzstellung vorzutragen. Diese Bestimmung gewährt den betroffenen Personen dazu eine Frist von sechzig Kalendertagen. Die Zustellung des Erlasses zur vorläufigen Unterschutzstellung an die Eigentümer stellt somit eine substantielle Formvorschrift Vbis- 188d - 32/37 dar, deren Missachtung die Ungesetzlichkeit der endgültigen Unterschutzstellung zur Folge hat. Zwar erachtet die Rechtsprechung des Staatsrates, dass ein Kläger kein Interesse an dieses Rechtsmittel hat, wenn er anderweitig über das Unterschutzstellungsverfahren unterrichtet wurde und seine Rechte hat geltend machen können. Die beklagte Partei erbringt jedoch keinen konkreten Beweis, dass letztere Bedingung erfüllt wäre. Das zweite Rechtsmittel ist zulässig und begründet, insofern darin die Verletzung von Artikel 7 des Denkmalschutzdekrets angeführt wird. VI. Was den Antrag der beklagten Partei, eine Abwägung der Interessen vorzunehmen, betrifft VI.
  235. Der letzte Schriftsatz der beklagten Partei
  236. Die beklagte Partei macht den Staatsrat darauf aufmerksam, dass eine Annullierung der Unterschutzstellung wegen fehlender Benachrichtigung der Klägerin als Eigentümerin verheerende Folgen haben würde und zu einer Rechtsunsicherheit führen würde, die in keinem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stände. Wenn die Informationen des Hypothekenbewahrungsbüros und des Katasteramtes in Zukunft nicht mehr als rechtssicher gelten könnten, müsste jede Verwaltung in allen Bereichen ihre künftige Vorgehensweise in Frage stellen und Nachforschungen über die Eigentumslage anstellen, deren Resultate keineswegs garantiert seien. Die beklagte Partei bittet, diese Folgen abzuwägen in Anbetracht des geringen Interesses, das die Klägerin an der angestrebten Annullierung hat, welche, wie gesagt, die Unterschutzstellung von für touristische Zwecke benutzte Infrastrukturen betrifft, ohne eine Behinderung des Bahnbetriebs zu verursachen. VI.
  237. Der letzte Schriftsatz der Klägerin
  238. Die Klägerin antwortet, dass solch eine Abwägung der Interessen nicht im Rahmen eines Annullierungsverfahrens stattfinden kann. VI.
  239. Beurteilung
  240. Eine Abwägung der Interessen ist im Rahmen eines Annullierungsverfahrens vor dem Staatsrat gesetzlich nicht vorgesehen. Dem Antrag der beklagten Partei, eine Abwägung der Interessen vorzunehmen, kann deshalb nicht stattgegeben werden. Vbis- 188d - 33/37 VII. Was den hilfsweise vorgetragenen Antrag, lediglich eine Teilannullierung der angefochtenen Rechtsakte vorzunehmen, betrifft VII.
  241. Der Erwiderungsschriftsatz und der letzte Schriftsatz der beklagten Partei
  242. In ihrem Erwiderungsschriftsatz trägt die beklagte Partei vor dass, wenn es sich als richtig erweisen sollte, dass die auf dem Plan der Akte der beklagten Partei eingezeichneten gelben Parzellen die Parzellen sind, die der Klägerin vor Unterschutzstellung übertragen wurden, die Parzellen der Klägerin leicht von den Parzellen der SNCB Holding zu unterscheiden seien. In diesem Fall könne dann eine eventuelle Teilannullierung entschieden werden, nämlich nur bezüglich dieses „gelben Streifens“. Die Unterschutzstellung würde dann für den restlichen Bereich und die anderen Parzellen beibehalten. Daher müsse der vorliegende Antrag auf jeden Fall auf das Eigentum der Klägerin begrenzt werden, sofern dieses Eigentum vorab ohne Zweifel dargelegt werden könne. Für die Parzellen, die nicht im Eigentum der Klägerin liegen und die klar und deutlich abgegrenzt werden können, müsse der Annullierungsantrag für unzulässig erklärt werden.
  243. Hilfsweise verweist die beklagte Partei darauf, dass zwischen den Gebäuden und den restlichen Elementen unterschieden werden kann. Keines der Gebäude liege im Bereich der auf den Plänen in gelb eingezeichneten Zonen. Auch hier würde sich eine Teilannullierung rechtfertigen, so dass sämtliche Gebäude weiterhin unter Schutz gestellt blieben.
  244. In ihrem letzten Schriftsatz fügt die beklagte Partei hinzu, dass der angefochtene Rechtsakt zwischen dem als Denkmal zu schützenden Saxby- Stellwerk Cab. SII des ehemaligen Bahnhofs und dem als Ensemble zu schützenden gesamten Bahnhof mit seinen technischen Anlagen unterscheidet. Beide Elemente, die getrennt auf den veröffentlichten Plänen eingetragen sind, seien sehr wohl als zwei verschiedene Elemente identifizierbar. Eine Teilannullierung, begrenzt auf das Ensemble, mit Ausschluss des als Denkmal geschützten Gebäudes, wäre sehr wohl gerechtfertigt. Sie zitiert einen Entscheid des Staatsrates, der in einer anderen Rechtssache eine Teilannullierung der Unterschutzstellung ausgesprochen habe. Auch habe die in der vorliegenden Rechtssache angegriffene Rechtsakte selbst bereits ein Element ausgeschlossen, nämlich die deutlich jüngere Reparaturhalle, ohne dass damit die Rechtmässigkeit der Unterschutzstellung beeinträchtigt worden sei. Vbis- 188d - 34/37 Absolut hilfsweise beantragt die beklagte Partei deshalb, den angegriffenen Rechtsakt nur teilweise zu annullieren und die Unterschutzstellung des Saxby-Stellwerk Cab. SII beizubehalten. Dieses sei das letzte Beispiel eines Saxby Stellwerks dieser Grössenordnung in Belgien. VII.
  245. Der letzte Schriftsatz der Klägerin
  246. Die Klägerin antwortet, dass die Annullierung nicht teilweise erfolgen kann, weil der Staatsrat hierdurch eine Einschätzungsbefugnis ausüben würde, dazu, was unter Schutz gestellt werden muss oder nicht, obschon die Gegenpartei eine Globalwahl getroffen habe. VII.
  247. Beurteilung
  248. Die Prämbel des angefochtenen Erlasses vom
  249. April 2014 enthält folgende Erwägungsgründe: „ In Erwägung, dass die gesamte Anlage des Bahnhofs mit allen Gebäuden und technischen Anlagen ein Ensemble formt, welches aus technischen, architektonischen und historischen Gründen erhaltenswert ist; In Erwägung, dass der Bahnhof in Raeren mit seinen technischen Anlagen größtenteils noch im Originalzustand erhalten ist und er infolgedessen ein bedeutendes Zeugnis der regionalen Eisenbahngeschichte des auslaufenden
  250. Jahrhunderts ist; In Erwägung, dass nach Einschätzung mehrerer in- und ausländischer Experten es sich bei dem Saxby-Stellwerk der Cab. SII um ein weltweit einmaliges Gebäude der Eisenbahntechnik handelt und dieses in der Gesamterscheinung, der Struktur und den internen Funktionen ein gut erhaltenes einmaliges technisches Zeugnis dieser Zeit ist; In Erwägung, dass dieses Stellwerk nicht für sich alleine zu sehen ist, sondern nur in Zusammenhang mit allen Elementen der technischen Anlage des Eisenbahnbetriebes wie etwa den Stellstangenbündeln und Stelldrähten, den Signalen und Gleisen mit Weichen, der Drehscheibe und dem Lokomotivwasserkran und als Vergleichsbeispiel dem Siemens-Stellwerk der Cab. SI, welches etwa zur gleichen Zeit in Betrieb genommen wurde“.
  251. Angesichts dieser Erwägungen würde eine Teilannullierung in klarem Widerspruch zu der von der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vorgenommenen Einschätzung stehen. Es steht dem Staatsrat nicht zu, die Einschätzung der Verwaltung durch seine Eigene zu ersetzen. Die Zuständigkeit des Staatsrates begrenzt sich in dieser Hinsicht darauf, einen eventuellen offensichtlichen Ermessensfehler zu ahnden. Ein solcher offensichtlicher Ermessensfehler liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Vbis- 188d - 35/37 Dem Antrag, lediglich eine Teilannullierung auszusprechen, kann somit nicht stattgegeben werden. VIII. Verfahrensentschädigung
  252. Die Klägerin beantragt, der beklagten Partei eine Verfahrensentschädigung von 700 Euro aufzuerlegen. Dieser Forderung ist stattzugeben. Vbis- 188d - 36/37 AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel
  253. Der Annullierungsantrag ist unzulässig, insofern er gegen den Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
  254. Oktober 2013 gerichtet ist. Artikel
  255. Der Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
  256. April 2014 wird für nichtig erklärt. Artikel
  257. Dieser Entscheid wird in derselben Form im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wie der für nichtig erklärte Erlass. Artikel
  258. Eine Verfahrensentschädigung von 700 Euro wird der Klägerin zu Lasten der beklagten Partei zugeteilt. Die Kosten, festgelegt auf 200 Euro, werden zu Lasten der beklagten Partei gelegt. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis am dreizigsten April zweitausendneunzehn von: Jeroen VAN NIEUWENHOVE, Staatsrat, stellvertretender Präsident, Wouter PAS, Staatsrat, Wanda VOGEL, Staatsrat, Vanessa WIAME, Greffier. Der Greffier, Der Präsident, Vanessa WIAME. Jeroen VAN NIEUWENHOVE. Vbis- 188d - 37/37 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2019:ARR.244.314 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div

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