id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 09 mai 2019 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2019:ARR.244.462 Aktenzeichen: A. 227879/Vbis-227 Sache: Arrêt / Arrest 244462 - Personnel enseignant - Recrutement et carrière / Personeel van het onderwijs - Aanwerving en loopbaan - 09/05/2019 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2019-05-13 Konsultationen: 123 - zuletzt gesehen 2026-06-29 03:29 Fiche Entscheid 244.462 von 9 Mai 2019 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG DER PRÄSIDENT DER KAMMER Vbis IM EILVERFAHREN ENTSCHEID Nr. 244.462 vom
- Mai 2019 A. 227.879/Vbis-227 In der Rechtssache: PAQUOT Eric, Wahldomizil bei Herrn Edgar DUYSTER, Rechtsanwalt, Vervierser Straße 10 4700 Eupen, gegen: die Deutschsprachige Gemeinschaft, Wahldomizil bei Frau Alexandra HENKES, Rechtsanwältin, Malmedyer Straße 51 4780 Sankt Vith. ------------------------------------------------------------------------------------------------------ I. Gegenstand des Antrags
- Mit einer am
- April 2019 eingereichten digitalen Antragschrift beantragt der Kläger die Aussetzung in äußerster Dringlichkeit der Ausführung: - des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
- März 2019 „wonach die definitive Ernennung des Antragstellers, Herrn PAQUOT, als im Amt eines Lehrers für allgemeine bildende Kurse (Geschichte) in der Oberstufe am César Franck Athenäum Kelmis aufgehoben wurde, in Anwendung der Artikel 66 § 4 Absatz 2 und Artikel 169, Absatz 2 des K.E. vom
- März 1969 mit Wirkung zum 01.04.2019“ und - des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
- März 2019 „der den Bewertungsbericht vom 26.04.2017 der Schulleitung und der Schulinspektor mit der Note ‚ungenügend‘, ungeachtet des anderslautenden Gutachtens der Einspruchskommission, bestätigt hat in Anwendung des Artikels 66 § 4 Absatz 3 des K.E. vom 22.03.1969“. II. Verlauf des Verfahrens
- Durch Beschluss vom
- April 2019 wurde die Sache auf die Sitzung vom
- April 2019, um 11 Uhr, anberaumt. Vbis - 227d - 1/7 Die beklagte Partei hat einen Schriftsatz mit Anmerkungen und eine Verwaltungsakte hinterlegt. Herr Carlo Adams, Staatsrat, stellvertretender Präsident, hat Bericht erstattet. Herr Edgar DUYSTER, Rechtsanwalt, der mit dem Kläger erscheint, und Frau Alexandra HENKES, Rechtsanwältin, die für die beklagte Partei erscheint, wurden angehört. Herr Roger WIMMER, Erster Auditor, hat eine mit diesem Entscheid gleichlautende Stellungnahme abgegeben. Die in Titel VI Kapitel II der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt. III. Sachverhalt 3.
- Der Kläger ist seit dem Jahre 2002 als Lehrer für Geschichte und Sozialwissenschaften am César-Franck-Athenäum in Kelmis tätig. Er wurde durch Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
- Juli 2004 ab dem
- September 2003 definitiv ernannt. 3.
- Am
- April 2017 wird von der Schulleitung und Schulinspektion ein zweiter hintereinanderfolgender Bewertungsbericht mit der Bewertungsnote „ungenügend“ erstellt. Der Kläger reicht am
- Mai 2017 einen Einspruch gegen den Bewertungsbericht ein. Am
- Juni 2017 erklärt die Einspruchskammer in ihrem Gutachten diesen Einspruch für unzulässig, weil er außerhalb der Einspruchsfrist von zehn Tagen eingereicht worden sei. Am
- Juni 2017 beschließt die Regierung, dem Gutachten der Einspruchskammer zu folgen, die Bewertungsnote „ungenügend“ aufrechtzuerhalten und aufgrund des Artikels 169 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom
- März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primär-, Förder-, Mittel-, Technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Vbis - 227d - 2/7 Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes, die definitive Ernennung des Klägers in seinem Amt als Lehrer zu beenden. 3.
- Der Kläger beantragt die Aussetzung der Ausführung in außerster Dringlichkeit und die Nichtigerklärung der obengenannten Entscheidung vom
- Juni 2017 (A. 222.928/Vbis-202). Mit dem Entscheid Nr. 239.125 vom
- September 2017 wird der Antrag in äußerster Dringlichkeit abgewiesen. Mit dem Entscheid Nr. 242.357 vom
- September 2018 wird der obengenannte Erlass der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
- Juni 2017 für nichtig erklärt. 3.
- Das Verfahren vor der Einspruchskammer wird wieder aufgegriffen. Der Kläger reicht einen Schriftsatz ein und wird erneut angehört. In ihrem Gutachten vom
- März 2019 erklärt die Einspruchskammer den Einspruch des Klägers vom
- Mai 2017 für zulässig und begründet. Sie schlägt vor, die Benotung „ungenügend“ in „mangelhalft“ abzuändern. Der Kläger erhält eine Vorladung von dem Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft für eine Anhörung, die am
- März 2019 stattfindet. Am
- März 2019 erklärt die beklagte Partei den Einspruch des Klägers „ als zulässig aber unbegründet“ und vergibt ihm die Bewertung „ungenügend“. Am selben Tag beschließt die beklagte Partei, die definitive Ernennung des Klägers im Amt eines Lehrers zu beenden und den Erlass vom
- Juli 2004 der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die definitive Ernennung des Klägers aufzuheben. Es handelt sich um die beanstandeten Entscheidungen. IV. Aussetzungsbedingungen
- Gemäß Artikel 17 §§ 1 und 4 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat kann die Aussetzung der Ausführung in äußerster Dringlichkeit nur unter der zweifachen Bedingung angeordnet werden, dass eine mit der Frist für die Behandlung eines ordentlichen Aussetzungsantrags unvereinbare äußerste Dringlichkeit vorliegt, und dass mindestens ein triftiger Grund geltend gemacht wird, der dem ersten Anschein nach die Erklärung der Nichtigkeit des Akts oder der Verordnung rechtfertigen kann. Vbis - 227d - 3/7 V. Äußerste Dringlichkeit Standpunkt des Klägers
- Der Kläger behauptet, dass die Entscheidung ihn zurzeit als vollkommen mittellos und ohne Sozialversicherung stelle und dass dieser Zustand nicht vereinbar mit der Abwartung während mehrerer Monate sei. Er werde sich zum
- April 2019 auf eine neue Anstellung als Sekundarlehrer bewerben, doch aufgrund der Umstände seiner fristlosen Entlassung sei es ihm sehr schwer, eine neue Anstellung anderweitig zu finden. Der Kläger betont, dass seinem Antrag auf Arbeitslosengeld an seinem Wohnort in Aachen ein abschlägiger Entscheid beschieden worden sei. Er könne auch keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen, weil er mit seiner Lebensgefährtin, V.B., mit der er drei gemeinsame minderjährige Kinder habe, unter einem Dach lebe. Außerdem habe der Kläger aufgrund eines Urteils des Familiengerichtes Verviers monatlich 190 Euro Alimente für seine Kinder aus seiner vorigen Beziehung zu zahlen. Der Kläger legt dar, dass er ab dem
- April 2019 nicht mehr über seinen monatlichen Gehalt von ca. 2.995 Euro verfüge. Der Kläger lebe mit seiner Lebensgefährtin und ihren drei gemeinsamen Kindern nur vom monatlichen Elternurlaubsgeld seiner Lebensgefährtin in Höhe von 750 Euro und vom Kindergeld in Höhe von 606 Euro. Obwohl der Haushalt mietfrei im von der Frau V.B. geerbten Haus lebe, beliefen die monatlichen zwingenden Kosten des Haushaltes sich auf 3.460 Euro. Ein Beibehalt dieses Zustandes in Abwartung der Entscheidung über die Nichtigkeitsklage werde einen definitiven und nicht oder schwerlich wieder gutmachbaren Schaden verursachen. Der Kläger fügt hinzu dass, wenn die Ausführung der beanstandeten Entscheidungen nicht ausgesetzt werde, es sehr schwer sein werde, den Ansprüchen seiner restlichen Lehrerlaufbahn gerecht zu werden. Schließlich verweist der Kläger auf die Rechtsprechung des Staatsrats in Vergleichsfällen.
- Während der Sitzung fügt der Kläger hinzu, dass er den Antrag auf Aussetzung in äußerster Dringlichkeit am
- Tag nach der Kenntnisnahme der angefochtenen Entscheidungen eingereicht habe. Er habe seinen Rechtsanwalt konsultieren müssen und das Verfassen einer Antragschrift mit Rechtsgründen sei kompliziert. Der Meinung des Klägers nach habe er den notwendigen Eifer an den Tag gelegt. Vbis - 227d - 4/7 Beurteilung
- Laut Artikel 17 § 1 Absatz 2 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat kann die Aussetzung der Ausführung eines Verwaltungsaktes nur dann angeordnet werden, wenn die Sache zu dringend ist, um in einem Nichtigkeitsverfahren behandelt zu werden. Die Dringlichkeit kann sich nicht aus dem einzigen Umstand ergeben, dass ein Entscheid im Nichtigkeitsverfahren in einer mehr oder weniger fernen Zukunft gefällt werden wird. Das Nichtigkeitsverfahren und die konkrete und vollständige Ausübung der Rechte der Parteien beanspruchen nämlich eine bestimmte Zeit. Die Dringlichkeit kann nur dann anerkannt werden, wenn der Kläger nachweist, dass die Ausführung des angefochtenen Aktes Nachteile zur Folge hätte, die dermaßen schwerwiegend wären, dass man sie nicht bis zum Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache weiter bestehen lassen könnte. Die äußerste Dringlichkeit, die die Anwendung des in Artikel 17 § 4 derselben koordinierten Gesetze vorgesehenen beschleunigten und verkürzten Verfahrens rechtfertigt, ist noch spezifischer als das ordentliche Eilverfahren. Dieses Verfahren setzt voraus, dass einerseits der Schaden, den man verhindern will, dermaßen drohend ist, dass ein ordentliches Eilverfahren die erstrebte Zielsetzung, d.h. diesen Schaden zu verhindern, nicht erreichen könnte, und andererseits, dass der Kläger in aller Eile die Sache beim Staatsrat anhängig gemacht hat, das heißt, dass er diese äußerste Dringlichkeit nicht selber durch seine Nachlässigkeit, seine Unaufmerksamkeit oder eine abwartende Haltung geschafft hat. Die Notwendigkeit, nach der Kenntnisnahme der beanstandeten Entscheidung mit der angemessenen Zügigkeit den Antrag in äußerster Dringlichkeit einzureichen, ist dem sehr außerordentlichen und sehr ungewöhnlichen Charakter dieses Verfahrens inhärent.
- Der Kläger behauptet, am
- März 2019 von den beanstandeten Entscheidungen Kenntnis genommen zu haben. Am
- April 2019, den siebzehnten Tag nach der Kenntnisnahme, hat er die Antragschrift in äußerster Dringlichkeit eingereicht. Die beanstandeten Entscheidungen sind nicht ohne weiteres Entscheidungen, die so plötzlich oder unerwartet über den Kläger getroffen wurden. Sie beruhen auf einer Bewertung und einem Einspruchsverfahren, aus denen der Kläger eine Antwort in dem einen oder anderen Sinn erwarten konnte, auch wenn die Entscheidung vielleicht schneller als erwartet getroffen wurde. Es handelt sich Vbis - 227d - 5/7 auch nicht um eine Sache mit spezifischen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art. Im Wesentlichen stellt der Kläger in den Rechtsgründen fast ausschließlich die formelle Begründung der beanstandeten Entscheidungen in Frage. Außerdem handelt es sich um ein Verfahren, das nach einem Entscheid des Staatsrats wiederaufgegriffen wurde, mit dem der Kläger also schon vertraut war. Hieraus geht hervor, dass der Kläger den notwendigen Eifer bei der Einreichung des vorliegenden Antrags am siebzehnten Tag nach der Kenntnisnahme der beanstandeten Entscheidungen nicht ausreichend an den Tag gelegt hat.
- Außerdem hat der Staatsrat im Entscheid Nr. 239.125 vom
- September 2017 schon geurteilt, dass die vom Kläger angeführten Angaben an sich nicht ausreichen, „um nachzuweisen, dass der Kläger während des Zeitraums, der notwendig ist, um eine Entscheidung im Rahmen eines ordentlichen Aussetzungsverfahrens […] zu bekommen, den von ihm geschilderten Zustand nicht überstehen kann“. Während der Sitzung bestätigt der Kläger, dass sein normales Gehalt seitdem unverändert sei. Der Verlust seines Gehaltes entspricht also dem Verlust am Augenblick des Entscheides vom
- September
- Es stellt sich nicht heraus, dass die monatlichen Kosten des Haushalts seitdem gestiegen sind. Der einzige Unterschied liegt darin, dass die Lebensgefährtin des Klägers, Frau V.B., jetzt monatlich nur 750 Euro Elternurlaubsgeld bekommt statt ihres normalen monatlichen Gehaltes als Lehrerin. Die beklagte Partei macht aber geltend, dass die Laufbahnunterbrechung der Frau V.B. am
- Juni 2019 ende. Dies wird vom Kläger nicht bestritten. Der Kläger macht nicht glaubhaft, dass er den kurzen Zeitraum zwischen dem
- April und dem
- Juli 2019 nicht überstehen kann.
- Aus dem Obenstehenden folgt, dass eine der zwei Bedingungen für die Aussetzung in äußerster Dringlichkeit nicht erfüllt ist, und dass der Antrag demzufolge abzuweisen ist. VI. Kosten und Verfahrensentschädigung
- Die beklagte Partei beantragt, „den Kläger zu den Kosten des Verfahrens, einschließlich der Verfahrensentschädigung, zu verurteilen, liquidiert auf 840€ […]“. Vbis - 227d - 6/7
- Der Kläger hat einen Antrag auf Aussetzung in äußerster Dringlichkeit eingereicht, doch hat er noch keine Nichtigkeitsklage eingereicht. Deshalb wird eine Verfahrensentschädigung von 700 Euro gewährt. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel
- Der Antrag auf Aussetzung in äußerster Dringlichkeit wird abgewiesen. Artikel
- Eine Verfahrensentschädigung von 700 Euro wird der beklagten Partei zu Lasten der klagenden Partei zugeteilt. Die Kosten, festgelegt auf 220 Euro, werden zu Lasten der klagenden Partei gelegt. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis im Eilverfahren am neunten Mai zweitausendneunzehn von: Carlo ADAMS, Staatsrat, stellvertretender Präsident, Vanessa WIAME, Greffier. Der Greffier, Der Präsident, Vanessa WIAME Carlo ADAMS Vbis - 227d - 7/7 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2019:ARR.244.462 Verwandte Veröffentlichung(en) gefolgt von: ECLI:BE:RVSCE:2020:ARR.247.588 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.