id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 19 juni 2019 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2019:ARR.244.863 Aktenzeichen: A. 220798/Vbis-189 Sache: Arrêt / Arrest 244863 - Personnel enseignant - Recrutement et carrière / Personeel van het onderwijs - Aanwerving en loopbaan - 19/06/2019 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2019-06-21 Konsultationen: 119 - zuletzt gesehen 2026-06-29 03:32 Fiche Entscheid 244.863 von 19 Juni 2019 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG DIE KAMMER Vbis ENTSCHEID Nr. 244.863 vom
- Juni 2019 A. 220.798/Vbis-189 In der Rechtssache: BERENS Karlheinz, Wahldomizil bei Herrn Denis BARTH, Rechtsanwalt, Kapellstraße 26 4720 Kelmis, gegen: die Stadt Sankt Vith, vertreten durch ihr Gemeindekollegium, Wahldomizil bei Herrn Guido ZIANS und Frau Andrea HAAS, Rechtsanwälten, Aachener Straße 76 4780 Sankt Vith. ------------------------------------------------------------------------------------------------------ I. Gegenstand des Antrags
- Mit einer am
- November 2016 eingereichten Antragschrift beantragt der Kläger die Nichtigkeitserklärung des Beschlusses des Stadtrats der Stadt Sankt Vith vom
- Juni 2016, mit dem Frau Pascale LOCHT mit Wirkung vom
- Juli 2016 in der Funktion der zeitweiligen Schulleiterin gekündigt wurde. II. Verlauf des Verfahrens
- Die beklagte Partei hat einen Erwiderungsschriftsatz und einen Verwaltungsakt hinterlegt und der Kläger hat einen Replikschriftsatz hinterlegt. Herr Denis DELVAX, erster Auditor, hat einen Bericht gemäß Artikel 12 der allgemeinen Verfahrensordnung erstattet. Vbis - 189d - 1/10 Der Kläger hat einen letzten Schriftsatz mit Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens hinterlegt und die beklagte Partei hat einen letzten Schriftsatz hinterlegt. Durch Beschluss vom
- November 2018 wurde die Sache auf die Sitzung vom
- Dezember 2018 um 14 Uhr anberaumt. Herr Carlo ADAMS, Staatsrat, stellvertretender Präsident, hat Bericht erstattet. Der Kläger und Herr Guido ZIANS, Rechtsanwalt, der für die beklagte Partei erscheint, wurden angehört. Herr Roger WIMMER, erster Auditor, hat eine mit diesem Entscheid gleichlautende Stellungnahme abgegeben. Die in Titel VI Kapitel II der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt. III. Sachverhalt 3.
- Der Kläger ist Stadtverordneter der Stadt Sankt Vith. In dieser Eigenschaft wird er durch Schreiben des Bürgermeisters der Stadt Sankt Vith vom
- Juni 2016 zur Sitzung des Stadtrates vom
- Juni 2016 eingeladen. Auf der Einladung werden 63 Tagesordnungspunkte aufgeführt, darunter der Tagesordnungspunkt 20 „Kündigung durch den Schulträger gemäß Dekret der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 29.03.2004, Artikel 64.16, § 2, 6° der zeitweiligen Schulleiterin Frau Pascale LOCHT“. Der Einladungsbrief sieht vor, dass die Diskussionen über den Tagesordnungspunkt 20 in geschlossener Sitzung erfolgen werden. 3.
- Am
- Juni 2016 findet eine vereinigte Kommissionssitzung statt an der der Kläger teilnimmt. Auf der Tagesordnung dieser Sitzung steht die Tagesordnung der Stadtratssitzung vom
- Juni
- 3.
- Am
- Juni 2016 wird Frau F. LOCHT vom Bürgermeister angehört. Es wird ein Anhörungsbericht erstellt. Vbis - 189d - 2/10 3.
- Am
- Juni 2016 wird dem Kläger der vollständige Beschlussentwurf bezüglich der Kündigung von Frau LOCHT ausgehändigt. 3.
- Die Kündigung von Frau LOCHT wird in geschlossener Sitzung vom Stadtrat vom
- Juni 2016 unter Protokollpunkt 20 plangemäß debattiert. Es wird beschlossen, Frau Pascale LOCHT gemäß Artikel 64.16 § 2 Nr. 6 des Dekretes der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
- März 2004 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens zu kündigen. Das Abstimmungsergebnis lautet wie folgt: 11 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen, und 2 Enthaltungen. Es handelt sich um den angefochtenen Beschluss. 3.
- Durch Schreiben vom
- Juli 2016 reichen der Kläger und die Stadtverordnete Sandra KNAUF eine Beschwerde bei der für die gemeindliche Verwaltungsaufsicht zuständigen Ministerin der Deutschsprachigen Gemeinschaft ein und beantragen die Annullierung des streitigen Beschlusses. Diese Beschwerde stützt sich unter anderem auf folgende Argumente: „[…] Laut Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung Artikel L1122-13 § 2 Absatz 1 müssen für jeden Punkt der Tagesordnung alle sich darauf beziehenden Schriftstücke den Gemeinderatsmitgliedern ab der Versendung der Tagesordnung (
- Juni 2016) vor Ort zur Einsicht bereitgehalten werden. Laut Beschlussvorlage für Tagesordnungspunkt 20, welcher den Ratsmitgliedern erst am Tag der Gemeindesitzung (28.06.2016) zugeteilt wurde, erfolgte die Anhörung von Frau Locht in Gegenwart ihres Rechtsbeistandes und eines Vertreters ihrer Gewerkschaft erst am vorhergehenden Tag (27.06.2016). Abgesehen von der viel zu späten Terminierung dieser Anhörung konnte somit natürlich nicht Artikel L1122-13 § 2 Absatz 1 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung genüge getan werden, da Schriftstücke welche noch gar nicht verfasst sein konnten, auch nicht zur Einsicht bereit gehalten werden konnten. Des Weiteren ist in der Beschlussvorlage von einem Austausch am 30.05.2016 die Rede. Aus den Unterlagen, welche uns erst am Abend der Stadtratssitzung in einem Exemplar zugeteilt wurden, geht jedoch hervor dass die Einladung zu diesem Austausch erst am 30.05.2016 vom Gemeindekollegium an Schulleitung, Klassen- und Fachlehrer verschickt und auf den 01.06.2016 terminiert wurde. Auch ist dem Bericht (wie im Übrigen nirgendwo sonst) über diesen Austausch keine vom Mediator beziehungsweise der Schulleiterin verfasste Stellungnahme enthalten. Fakt ist somit dass die Beschlussvorlage Fehler, Auslassungen und Ungenauigkeiten enthält, was auch nicht weiter verwundert da sie in großer Eile erst am Nachmittag des
- Juni 2016 erstellt worden ist. Vbis - 189d - 3/10 […]“. 3.
- Am
- September 2016 weist die Ministerin die Beschwerde des Klägers und der Stadtverordneten S. KNAUF ab. Dieses Schreiben stützt sich unter anderem auf folgende Punkte: „[…] Zur fehlenden Stellungnahme des Mediators ist zu bemerken, dass in dem Gespräch, das der Mediator mit dem Lehrerkollegium, der Schulleiterin und dem Gemeindekollegium führte, Stillschweigen vereinbart wurde. Dass somit kein Bericht oder schriftliche Stellungnahme verfasst wurde, ist durchaus nachvollziehbar und sicherlich kein Fehler. Außerdem ist fest zu halten, dass die Schlussfolgerungen des Mediators in der Präambel des beanstandeten Beschlusses aufgeführt werden. Weder im Beschluss noch in der Akte findet sich eine Erwähnung einer von der Schulleiterin verfassten Stellungnahme. Ich gehe damit davon aus, dass keine verfasst worden ist. Laut Artikel L1122-13, § 2, Absatz 1 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung sind für jeden Punkt der Tagesordnung all sich darauf beziehenden Schriftstücke den Gemeinderatsmitgliedern ab der Versendung der Tagesordnung vor Ort zur Einsicht bereitzuhalten. Diese Vorgabe wurde erfüllt bis auf das Schriftstück, das zur Anhörung von Frau Locht am
- Juni 206 erstellt wurde. Wie Sie richtig bemerken, kann ein Schriftstück, das bei der Versendung der Tagesordnung noch nicht verfasst sein konnte, auch nicht zur Einsicht bereit gehalten werden. Es ist allerdings in Betracht zu ziehen, dass diese eher geplante Anhörung auf ausdrücklichen Wunsch des Rechtsbeistandes von Frau Locht auf den
- Juni 2016 verlegt wurde. Die Annullierung eines Gemeinderatsbeschlusses ist eine schwerwiegende Entscheidung, die besonders in vorliegendem Fall weitreichende Folgen haben kann. Deshalb müssen die in Ihrer Beschwerde angeführten Fehler bei der Beschlussfassung schwerwiegender als das Gemeinwohl wiegen, um eine Annullierung zu rechtfertigen. Ich kann zwar eine teilweise Nicht-Beachtung des Artikels L1122-13, § 2, Absatz 1, erkennen, muss aber in Betracht ziehen, dass dieser Formfehler auch und nicht zuletzt der vom Beschluss betroffenen Person zuzuweisen ist und erachte deshalb eine Annullierung des Stadtratsbeschlusses vom
- Juni 2016 als unverhältnismäßige Antwort. […]“. Vbis - 189d - 4/10 IV. Zulässigkeit der Klage Die Unzulässigkeitseinrede
- Die beklagte Partei macht in ihrem Erwiderungsschriftsatz geltend, dass es dem Kläger am Klageinteresse fehle, da er nicht erkläre, inwiefern die verspätete Übermittlung der Unterlagen in Bezug auf den Tagesordnungspunkt 20 die Ausübung seiner Rechte als Stadtverordneter begrenzt habe. Die beklagte Partei behauptet darüber hinaus, dass sie nicht erkennen könne, welche Mittel der Kläger anführt. Beurteilung
- Aus der Nichtigkeitsantragschrift geht hervor, dass der Kläger „die Nicht-Beachtung des Artikels L1122-13, § 2, Absatz I“ betrachtet und aus dem Erwiderungsschriftsatz geht hervor, dass die beklagte Partei den Umfang des geltend gemachten Klagegrundes verstanden hat.
- Ein öffentlicher Amtsträger, der über ein Teilnehmerecht an einer Entscheidungsprozedur verfügt, ist berechtigt, eine Klage vor dem Staatsrat einzureichen, auch wenn er nicht der direkte Adressat eines Verwaltungsaktes ist, vorausgesetzt, dass er ein funktionelles Interesse rechtfertigen könne. In diesem Fall muss der Kläger in seiner Nichtigkeitsantragschrift eine Verletzung der Befugnisse und Rechte, die mit seiner Eigenschaft als Stadtverordneter verbunden sind, als Rechtsgrund anführen. Im vorliegenden Fall ist der Kläger zum Zeitpunkt der Einreichung der Nichtigkeitsklage als Stadtverordneter ein öffentlicher Amtsträger, der in seinem Annullierungsantrag die Verletzung von Artikel L1122-13 § 2 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung geltend macht. Laut dieser Vorschrift müssen dem Kläger als Gemeinderatsmitglied ab der Versendung der Tagesordnung alle sich auf die Tagesordnung beziehenden Schriftstücke ohne Fortbewegung zur Verfügung gestellt werden. Da diese Vorschrift seine politischen Vorrechte als Gemeinderatsmitglied garantiert, hat der Kläger ein funktionelles Interesse an seiner Nichtigkeitsklage. Dass er an einer eventuellen Annullierung der Kündigung von Frau Pascale LOCHT kein persönliches Interesse aufzeigen kann, ist im Hinblick des funktionellen Interesses irrelevant.
- Die Unzulässigkeitseinrede der beklagten Partei wird abgewiesen. Vbis - 189d - 5/10 V. Begründetheit des Klagegrundes Standpunkte der Parteien
- In der Nichtigkeitsantragschrift führt der Kläger die Verletzung des Artikels L1122-13 § 2 des Kodexes der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung (im Folgenden „Kodex“ genannt) an, der vorsehe, dass alle Schriftstücke, die sich auf die verschiedenen Punkte der Tagesordnung bezögen, den Gemeinderatsmitgliedern ab der Versendung der Tagesordnung vor Ort zur Einsicht bereitgehalten werden. Der Kläger weist darauf hin, dass laut Beschlussentwurf für den Tagesordnungspunkt Nr. 20, welcher den Gemeinderatsmitgliedern erst am Tag der Gemeinderatssitzung (also am
- Juni 2016) zugeteilt worden sei, Frau LOCHT erst am vorigen Tag (am
- Juni 2016) angehört worden sei. Der Kläger ist der Ansicht, dass diese Anhörung zu spät erfolgt sei und somit Artikel L1122-13 § 2 Absatz 1 des Kodexes nicht Genüge getan worden sei, da Schriftstücke, die zum Zeitpunkt der Versendung der Tagesordnung noch nicht verfasst worden seien, auch nicht zur Einsicht bereitgehalten werden könnten. In Bezug auf das Gutachten der Ministerin, bemerkt der Kläger, dass er weiterhin die Nichtbeachtung des Artikels L1122-13 § 2 Absatz 1 des Kodexes als schwerwiegenden Angriff auf seine Rechte als Gemeinderatsmitglied betrachte.
- Im Erwiderungsschriftsatz antwortet die beklagte Partei, dass die Verletzung des Artikels L1122-13 § 2 des Kodexes nicht mit der Nichtigkeit geahndet werde. Die beklagte Partei weist darauf hin, dass der Kläger nicht erkläre, welche Argumente er zur Sache gebracht hätte, wenn er frühzeitig Kenntnis der Unterlagen erhalten hätte. Desweiteren merkt sie an, dass Frau LOCHT die streitige Entscheidung nicht angefochten habe. Der beklagten Partei nach, habe der Kläger daher kein Interesse am Klagegrund. Darüber hinaus erklärt die beklagte Partei, dass es legitime Gründe für die verspätete Übermittlung der Unterlagen gebe, da die Anhörung von Frau LOCHT auf deren Wunsch auf den Vortag der Stadtratssitzung verlegt worden sei. Die beklagte Partei erklärt, dass es dennoch dringlich gewesen sei, die Entscheidung in der besagten Sitzung zu treffen. Es gelte in diesem Fall gemäß Artikel L1122-13 § 1 eine verkürzte Einladungsfrist und somit auch per Definition eine verkürzte Frist für die Übermittlung der Unterlagen. Vbis - 189d - 6/10
- In Bezug auf sein Interesse am Rechtsgrund, betont der Kläger, dass es ihm allein um die Verletzung seiner Rechte als Ratsmitglied gehe. Deshalb könne die Tatsache, dass Frau LOCHT den Beschluss nicht vor dem Staatsrat angefochten habe, keine Auswirkung auf die vorliegende Nichtigkeitsklage haben. Um seine wesentliche demokratische Funktion auszuüben, verfüge ein Stadtverordneter über das Einsichtsrecht in alle Gemeindeunterlagen und das Stimmrecht in voller Kenntnis der Sachlage. Der Kläger legt dar, dass verschiedene Unterlagen auf einen Konflikt zwischen Elternrat und Schulleiterin hinwiesen. Er habe doch nicht mit den betroffenen Personen Kontakt aufnehmen können, um deren Standpunkt zu der Sache zu erfahren, weil diese Unterlagen ihm erst in der Sitzung übermittelt worden seien. Auch müsse ein Stadtverordneter die Möglichkeit haben, seine Argumente in Bezug auf ein Problem vorzubringen, und somit einen Einfluss auf die Entscheidung der anderen Ratsmitglieder nehmen zu können. Dies sei nicht im selben Maße möglich, wenn er erst in letzter Minute Einsicht in die entsprechenden Unterlagen erhalte.
- In seinem letzten Schriftsatz fügt der Kläger bezüglich seines Interesse am Rechtsmittel hinzu, dass der Musterbeschluss am Nachmittag der Ratssitzung fertiggestellt worden sei, so dass er erst in oder kurz vor der Sitzung Kenntnis der Beschlussvorlage nehmen gekonnt habe. Dem Kläger sei in der Kommissionssitzung vom
- Juni 2016 mitgeteilt worden, dass die Unterlagen dieser Angelegenheit erst am Abend der Ratssitzung zur Verfügung gestellt werden würden. Es ergebe sich nicht aus der Verwaltungsakte, dass den Ratsmitgliedern an diesem Tag eine vollständige Akte zur Verfügung gestellt worden sei. Darüber hinaus habe die Anhörung der Frau LOCHT erst am
- Juni stattgefunden. Der Kläger habe sich in der Sitzung und bei der Abstimmung nicht in voller Kenntnis der Sachlage befunden, da zum Beispiel die Anhörung der Frau LOCHT nur in einem Satz in der Beschlussvorlage wiedergegeben worden sei, obwohl diese 1,5 Stunden gedauert habe. Der Standpunkt der betroffenen Schulleiterin habe sich demnach nicht aus dem Verwaltungsakt ergeben, weil der Bericht der Anhörung ebenfalls keinen Aufschluss über deren Standpunkt gegeben habe. Der Bericht des Mediators sei dem Kläger auch nicht übermittelt worden. Beurteilung
- Gemäß Artikel 14 § 1 Absatz 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat kann es nur dann zu einer Nichtigkeitserklärung kommen, wenn im betreffenden Fall durch die vom Kläger aufgeworfene Unregelmäßigkeit die Tragweite der getroffenen Entscheidung beeinflusst, den Interessehabenden eine Vbis - 189d - 7/10 Garantie entzogen oder die Befugnis des erlassenden Organs beeinflusst werden kann. Im vorliegenden Fall wirft der Kläger der beklagten Partei vor, dass ihm erst am Tag der Sitzung Kopien des Anhörungsberichts und des Beschlussentwurfs übermittelt worden seien, und dass er den Bericht des eingeschalteten Mediators nie erhalten habe.
- Bezüglich des „Berichts des Mediators“, geht aus der Verwaltungsakte hervor, dass während des Treffens vom
- Juni 2016 zwischen den Gemeindebehörden, dem Lehrerkollegium und dem Mediator einvernehmlich vereinbart wurde, kein Protokoll zu erstellen. Ein Bericht wurde daher nie verfasst und konnte somit auch nicht zur Einsicht bereitgestellt werden. Der Kläger kann den kommunalen Behörden nicht vorwerfen, ihm die Einsicht in ein Dokument verweigert zu haben, wenn dieses Dokument nicht existiert oder nicht spezifisch rechtlich vorgesehen wird.
- Bezüglich des Beschlussentwurfs, vorsieht Artikel L1122-13 § 2 Absatz 1 des Kodexes, dass „[f]ür jeden Punkt der Tagesordnung […] alle sich darauf beziehenden Schriftstücke den Gemeinderatsmitgliedern, ohne Fortbewegung, ab der Versendung der Tagesordnung zur Verfügung gestellt [werden]“. „Ohne Fortbewegung“ heißt dass die Schriftstücke an Ort und Stelle bereitgestellt werden müssen. Wenn der Kläger die Informationen, die er über Tagesordnungspunkt Nr. 20 verfügte, nicht für ausreichend hielt, hätte er vor Ort das Einsehen in die Akte beantragen können. Der Kläger weist jedoch nicht vor, dass er in der Woche vor der öffentlichen Sitzung nach dem Beschlussentwurf (oder nach etwaigen anderen Unterlagen aus der Akte) gefragt hätte, und dass ihm die Akteneinsicht verweigert worden wäre. Ebenso wenig belegt der Kläger, dass er gemäß Artikel L1122-13 § 2 des Kodexes technische Auskünfte über die Dokumente beantragt hätte, und dass ihm diese Auskünfte verweigert worden wären. Aus dem Verwaltungsakte geht hervor, dass der Kläger schon am
- Juni 2016 an der vereinigten Kommissionssitzung teilgenommen hat, bei der die streitige Kündigung debattiert wurde. Deshalb hat der Kläger zu diesem Zeitpunkt schon von dem Konflikt zwischen dem Elternrat und der Schulleitung erfahren können. Er hätte diese Gelegenheit nutzen können, um den Beschlussentwurf zur Kenntnis zu nehmen, in dem die Probleme zwischen dem Elternrat und der Schulleiterin im Detail erläutert waren. Der Kläger hat jedoch zu Vbis - 189d - 8/10 keinem Zeitpunkt Einsichtnahme oder gar die Aushändigung des Musterbeschlusses oder eine Kopie der Akte beantragt. Im Grunde hat der Kläger die Gelegenheit gehabt, sich auf den Tagesordnungspunkt vorzubereiten, auch noch am Tag der Sitzung alle existierenden Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen, und aktiv zur Debatte teilzunehmen. Ihm wurde somit die Gelegenheit gegeben, seine Vorrechte als Stadtratsmitglied in voller Kenntnis auszuüben. Zu keinem Zeitpunkt hat der Kläger den Vorsitzenden oder den anderen Gemeinderatsmitgliedern über eine eventuell unzureichende Zurverfügungstellung der Schriftstücke aufmerksam gemacht. Ebenso wenig hat der Kläger beantragt, diese Angaben in das Protokoll aufzunehmen, die Sitzung deswegen zu unterbrechen oder den Punkt auf eine folgende Sitzung des Gemeinderats zu verschieben. Unter solchen Bedingungen ist ein Stadtratsmitglied im Nachhinein nicht mehr dazu berechtigt, einen Tagesordnungspunkt wegen eines Formfehlers anzufechten. Schließlich bringt der Kläger auch nachträglich keinerlei rechtliche oder inhaltliche Kritik gegen die Kündigungsentscheidung selbst hervor. Somit überzeugt er nicht, wenn er in seinem Replikschriftsatz angibt, dass er einen Einfluss auf die Entscheidung der anderen Stadtratsmitglieder hätte haben können, falls ihm die Dokumente zeitlich übermittelt worden wären.
- Daraus folgt, dass der Kläger gemäß Artikel 14, § 1, Absatz 2, der koordinierten Gesetz über den Staatsrat kein Interesse an seinem Rechtsgrund hat. Vbis - 189d - 9/10 AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel
- Der Annullierungsantrag wird abgewiesen. Artikel
- Eine Verfahrensentschädigung von 700 Euro wird der beklagten Partei zu Lasten der klagenden Partei zugeteilt. Die Kosten, festgelegt auf 200 Euro, werden zu Lasten der klagenden Partei gelegt. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis am neunzehnten Juni zweitausendneunzehn von: Carlo ADAMS, Staatsrat, stellvertretender Präsident, Jeroen VAN NIEUWENHOVE, Staatsrat, Kaat LEUS, Staatsrat, Vanessa WIAME, Greffier. Der Greffier, Der Präsident, Vanessa WIAME Carlo ADAMS Vbis - 189d - 10/10 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2019:ARR.244.863 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div
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