die Klägerin primär eine Teilannullierung des beanstandeten Erlasses beantrage, d.h. die Nichtigerklärung von Artikel 2, laut dessen die Klägerin nebensächlich als Richterin am Gericht Erster Instanz Eupen und als Richterin am neuen Handelsgericht Eupen ernannt werde. Ihres Erachtens würde eine solche teilweise Nichtigkeitserklärung gegen Artikel 147 Absatz 3 des Gesetzes vom 1. Dezember 2013 verstoßen. Außerdem könne die Klägerin kein Interesse nachweisen, insofern sie nebensächlich die Nichtigerklärung des gesamten angefochtenen Erlasses, einschließlich - folglich - ihrer Ernennung am neuen Arbeitsgericht Eupen beantrage, zumal die alten Gesetzesbestimmungen über das Arbeitsgericht Verviers-Eupen nicht mehr wirksam seien, sodass sie ihr Amt als Richterin am Arbeitsgericht Verviers-Eupen nicht wieder aufnehmen könne. Die beklagte Partei legt vor,
Dezember 2013 es nicht ermögliche, die Klägerin nur hauptsächlich am Arbeitsgericht Eupen zu ernennen, ohne sie entsprechend nebensächlich am Gericht Erster Instanz oder am Handelsgericht Eupen zu ernennen. 6. Im letzten Schriftsatz vom 22. Januar 2016 behauptet die klagende Partei,
Dezember 2013 keine andere Wahl lasse, als die Klägerin am Arbeitsgericht Eupen zu ernennen, und
im Gegensatz zu der im Auditoratsbericht entfalteten Auffassung, eine Ernennung im “neuen” Arbeitsgericht Lüttich nicht möglich sei. Folgendermaßen sei die Entscheidung, die Klägerin nebensächlich als Richterin am Gericht Erster Instanz Eupen und am Handelsgericht Eupen zu ernennen, von der hauptsächlichen Ernennung trennbar. In ihrem letzten Schriftsatz vom 13. Februar 2018 weist die klagende Partei darauf hin,
der Staatsrat zuständig sei, um teilweise Nichtigkeitserklärungen auszusprechen. In diesen Fällen stelle der Staatsrat sich die Frage, ob er in den Ermessensspielraum der entscheidenden Behörde eingreife, wenn er eine teilweise Nichtigkeitserklärung ausspreche. Da es in vorliegendem Fall für die Behörde keinen Ermessensspielraum mehr gebe, stehe einer teilweisen Nichtigkeitserklärung nichts im Wege. 7. Die Frage, ob eine teilweise Nichtigerklärung der beanstandeten Entscheidung möglich sei, sowie die Zulässigkeitseinrede sind mit den Klagegründen verbunden. Vorerst ist zu betrachten,
die Klägerin ein Interesse an ihrer Klage über einen sie unmittelbar betreffenden Ernennungserlass hat. Vbis - 145d - 5/13 V. Erster und zweiter Klagegrund V.
sie ohne ihr Einverständnis, ohne
sie sich darum beworben habe und ohne
das durch Artikel 151 der Verfassung vorgeschriebene Ernennungsverfahren eingehalten worden sei, als Richterin an zwei anderen Gerichten (am Gericht Erster Instanz und am Handelsgericht) ernannt worden sei. Sie schlussfolgert daraus,
diese nebensächliche Doppelernennung Artikel 152 der Verfassung verletze und
diese Rechtsprechung aus dem Entscheid Nr. 130/2000 des Verfassungsgerichtshofes diesbezüglich keine Anwendung finde, insofern Artikel 147 Absatz 3 des o.a. Gesetzes vom
der Klagegrund unbegründet sei, insofern Artikel 152 Absatz 3 der Verfassung darauf abziele, den Magistrat vor Einflüssen seitens der exekutiven Gewalt zu schützen und seine Unabhängigkeit zu wahren. Die beklagte Partei behauptet ebenfalls,
Gesetzes vom 1. Dezember 2013 die Unabhängigkeit des Richters keineswegs beeinträchtige und
der angefochtene Erlass ohne die geringste Beurteilung des Verhaltens der Klägerin verabschiedet worden sei. Sie hebt die Besonderheit des sehr kleinen Gerichtbezirks Eupen hervor, in dem die Mobilität der Magistrate zwischen den drei Gerichten sich rechtfertige. Sie bemerkt,
in diesem Bezirk Vbis - 145d - 6/13 der Korpschef und nicht der König mit der Zuweisung der Richter an die jeweiligen Gerichte beauftragt sei, sodass die eventuelle Zuweisung der Klägerin an das Gericht Erster Instanz keine Versetzung wegen ihres Verhaltens sei, für welche ihre Zustimmung erforderlich wäre, sondern hauptsächlich auf die Erfordernisse des Dienstes zurückzuführen sei. Sie fügt hinzu,
die Klägerin nur einen Teil des Kaders des Arbeitsgerichts Eupen, an dem sie hauptsächlich ernannt worden sei, ausmache, und
sie nur provisorisch an ein anderes Gericht verwiesen werden könne. Sie weist danach auf den Entscheid Nr. 130/2000 des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Dezember 2000 in Bezug auf die Vergrößerung des territorialen Zuständigkeitsbereichs eines Gerichts hin und ist der Meinung,
dies auch im vorliegenden Fall mutatis mutandis gelte. Sie verweist auch auf die parlamentarischen Vorarbeiten zu Artikel 32 (durch den Artikel 100 des Gerichtsgesetzbuches ersetzt wird) und ist der Ansicht,
sie auch auf Artikel 33 (durch den ein spezifisch für den Gerichtsbezirk Eupen geltender Artikel 100/1 in das Gerichtsgesetzbuch einfügt wird) bezogen werden könnten. Die beklagte Partei schlussfolgert daraus,
weder Artikel 100/1 des Gerichtsgesetzbuches noch Artikel 147 Absatz 3 des Gesetzes vom
der Verfassung und Artikel 259ter des Gerichtsgesetzbuches verletzt worden seien. Sie behauptet,
Gesetzes vom 1. Dezember 2013 zur Folge habe,
der Magistrat nebensächlich an zwei neuen Gerichten ernannt werde, ohne
das Ernennungsverfahren beachtet werde und ohne
der Hohe Justizrat einbezogen werde. 13. Die beklagte Partei antwortet,
der Klagegrund unzulässig sei, weil die Klägerin in der Wirklichkeit das Gesetz selber, sowohl Artikel 147 Absatz 3 des o.a. Gesetzes vom
der Staatsrat einen Königlichen Erlass zur Ernennung eines Beamten oder eines Magistrats wegen Verletzung der Verfassung bzw. der Ernennungsregeln für nichtig erklären könne.
Absatz 3 sich vom Absatz 1 desselben Artikels dadurch unterscheidet,
es sich für die anderen Gerichtsbezirke, als den von Eupen, um eine Bezirkserweiterung handelt, und
Absatz 1 diesbezüglich bestimmt,
ein vor dem Inkrafttreten des Gesetzes an einem Gericht (erster Instanz, zum Beispiel) ernannter Magistrat «von Rechts wegen» an demselben Gericht (erster Instanz, im vorliegenden Fall) des neuen erweiterten Bezirks ernannt wird, was jedoch nicht bedeutet,
dieser Magistrat zusätzlich an den anderen Gerichten dieses erweiterten Bezirks subsidiär ernannt ist; In der Erwägung,
es in Artikel 147 Absatz 3 hinsichtlich des Gerichtsbezirks Eupen nicht darum geht, eine Ernennung in einem neuen erweiterten Bezirk vorzusehen, da der Gerichtsbezirk Eupen territorial unverändert bleibt, sondern in diesem Bezirk den Magistrat, der die Kenntnis der deutschen Sprache nachgewiesen hatte und an einem bestimmten Gericht (zum Beispiel am Arbeitsgericht Verviers-Eupen) vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. Dezember 2013 ernannt worden war, nicht nur in dieselbe Funktion an diesem selben Gericht (in vorliegendem Fall, in dem Beispiel, an dem aus der Gerichtsreform entstandenen Arbeitsgericht), sondern auch zusätzlich subsidiär an den beiden anderen Gerichten des Bezirks Eupen zu ernennen, d.h. in neue Funktionen in anderen Gerichten, und zwar ohne
das durch Artikel 151 der Verfassung vorgeschriebene Verfahren angewandt wird und ohne
der Betreffende sich darum beworben hat oder konsultiert worden ist; In der Erwägung,
aus dem Entscheid des Verfassungsgerichtshofes Nr. 138/2015 vom
tatsächlich festzustellen ist,
im Gegensatz zu den Absätzen 1 und 2 von Artikel 147, die sich auf Ernennungen «von Rechts wegen» beziehen, die Absätze 3 und 4 einen neuen Ernennungserlass erfordern;
die Vbis - 145d - 8/13 Forderung eines neuen Erlasses in den Absätzen 3 und 4 dadurch erklärt werden kann,
es sich auch darin um Ernennungen in neue Funktionen handelt, in die die betroffene Person bisher nicht ernannt worden war; In der Erwägung,
der Staatsrat, Gesetzgebungsabteilung, in seinem Gutachten über den Vorentwurf eines Gesetzes, der zum Gesetz vom
ein Richter (die Antragstellerin), die am alten Arbeitsgericht Verviers-Eupen ernannt war, ohne ihre Zustimmung und ohne kandidiert zu haben, nebensächlich an dem neuen Handelsgericht Eupen und am Gericht Erster Instanz Eupen ernannt wurde, wohin gegen alle anderen Magistrate, die in Anwendung der Absätze 1 und 2 des eben genannten Artikels 147 des Gesetzes vom 1. Dezember 2013, funktionell gesehen, an den gleichen Gerichten ernannt wurden und somit die gleichen Materien weiter behandeln können, was, für die Arbeitsrichter im speziellen bedeutet,
sie am Arbeitsgericht des Zuständigkeitsgebiet des Arbeitsgerichtshofes ernannt worden sind und somit ausschließlich Arbeitsrichter bleiben?
dieser damit einverstanden ist, obwohl alle anderen Fälle der funktionalen Mobilität, die durch den Gesetzgeber organisiert worden sind das Einverständnis des entsprechenden Magistraten bedürfen (siehe Artikel 65 GGB für den Friedensrichter, der als Polizeirichter tagt und umgekehrt, Artikel 98 bis 99ter des GGB (und im Besonderen 98, Abs. 4 GGB) für den Handelsrichter, der am Gericht Erster Instanz oder am Arbeitsgericht tagt, den Vbis - 145d - 9/13 Arbeitsrichter, der am Handelsgericht oder am Gericht Erster Instanz tagt oder der Richter, der am Gericht Erster Instanz tagt, jedoch am Arbeitsgericht oder am Handelsgericht tagen soll)? 3. Schänden die neuen Artikel 100/1 des GGB, wie er durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013 über die Reform der Gerichtsbezirke und die Mobilität der Mitglieder des gerichtlichen Standes eingefügt worden ist und der Artikel 147, insbesondere Absatz 3 dieses Gesetzes die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 151 der Verfassung, indem die Antragstellerin, ohne vorher kandidiert zu haben und ohne,
der hohe Justizrat seine verfassungsmäßige Rolle übernehmen konnte, an einem Posten ernannt werden kann, wobei alle anderen Richter, die Ihre Funktion ändern, hierfür kandidiert haben müssen und die, in Anwendung der Verfassung ausgeführten Prozedur befolgen müssen?“.
aus der Streitsache vor dem vorlegenden Richter hervorgeht,
nur der Mechanismus der subsidiären Ernennung, durch den ein Richter, der an den Arbeitsgerichten Verviers und Eupen ernannt war und der die Bedingung in Bezug auf die Kenntnis der deutschen Sprache erfüllt, subsidiär am neuen Handelsgericht Eupen und am Gericht erster Instanz Eupen ernannt wird, angefochten wird. Der Gerichtshof begrenzt seine Prüfung folglich auf Artikel 147 Absatz 3 zweiter Satz des Gesetzes vom
Dezember 2013 verfassungswidrig ist, insofern er die am Handelsgericht oder Arbeitsgericht Eupen- Verviers ernannten Magistrate, die die Bedingung in Bezug auf die Kenntnis der deutschen Sprache erfüllen, dazu verpflichtet, subsidiär am Gericht erster Instanz und - je nach dem Fall - am Arbeitsgericht oder Handelsgericht ernannt zu werden. Vbis - 145d - 10/13 Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung, in dem dieser Teil des Artikels 147 Absatz 3 zweiter Satz des o.a. Gesetzes angewendet wird, ist demnach mit der Verfassung, d.h. den Artikeln 10 und 11 in Verbindung mit den Artikeln 151 und 152, unvereinbar. Die Klage ist demnach begründet. 20. Eine individuelle Entscheidung ist im Prinzip einzig und unteilbar. Dies bringt mit sich,
, wenn der Staatsrat festgestellt hat,
in einer zulässigen Nichtigkeitsklage ein begründeter Klagegrund geltend gemacht wird, er im Prinzip die ganze beanstandete Entscheidung für nichtig erklärt. Wird in Abweichung des o.a. Prinzips eine teilweise Nichtigkeitserklärung der angefochtenen Entscheidung verkündet, dann sind zwei Bedingungen zu erfüllen. An erster Stelle muss sich ergeben,
die teilweise Nichtigkeitserklärung dem Kläger im Lichte des von ihm geltend gemachten Interesses volle Genugtuung leistet. Ferner muss es sich herausstellen,
der für nichtig erklärte Teil vom Rest der angefochtenen Entscheidung getrennt werden kann, und
die Behörde, abgesehen von dem getrennten Teil, sonst auch dieselbe Entscheidung getroffen hätte. Eine andere Beurteilung würde bedeuten,
der Staatsrat sich auf das Gebiet der Politikausübung der betreffenden Behörde begeben und die Entscheidung abändern würde, mit der der betreffende Teil untrennbar verbunden ist, da die beanstandete Entscheidung ansonsten auf jeden Fall weiterhin bestehen würde. 21. Der beanstandete Ernennungserlass betrifft zwei Entscheidungen, die sich deutlich unterscheiden lassen. Die Entscheidung in Artikel 2 des Erlasses zur subsidiären Ernennung kann getrennt werden, und deren Nichtigkeitserklärung leistet der Klägerin im Lichte ihrer Nichtigkeitsklage volle Genugtuung. Der Staatsrat kann nur davon ausgehen,
der Minister der Justiz abgesehen von dem getrennten und für nichtig erklärten Teil im Übrigen dieselbe Entscheidung getroffen hätte. Die Entscheidung in Artikel 1 des Erlasses, die die Ernennung als Richterin am Arbeitsgericht Eupen enthält, ist nämlich die logische und notwendige Folge der Aufrechterhaltung des Gerichtsbezirks Eupen im Gesetz vom
diese Bestimmung nur dann gegen die Verfassung verstößt, „insofern sie die subsidiäre Ernennung vorsieht“. Durch die Beibehaltung von Artikel 1 der Entscheidung tritt der Staatsrat nicht an die Stelle des Ministers der Justiz. Dieser Minister hätte nämlich aufgrund der nicht für verfassungswidrig befundenen Vbis - 145d - 11/13 Bestimmungen von Artikel 147 Absatz 3 zweiter Satz dieselbe Entscheidung treffen müssen, wie die, die in Artikel 1 des Erlasses enthalten ist. VI. Andere Klagegründe 22. Die anderen Klagegründe, würden sie sich als begründet erweisen, könnten nicht zu einer weiterreichenden Nichtigerklärung führen. Sie sind demzufolge nicht zu untersuchen. VII. Aufrechterhalten der Folgen des Ernennungserlasses 23. Die beklagte Partei beantragt für den Fall,
der Staatsrat den bestrittenen Rechtsakt für nichtig erklärt, eine Aufrechterhaltung der Wirkungen des für nichtig erklärten Rechtsaktes aufgrund von Artikel 14ter der koordinierten Gesetze über den Staatsrat. Diese Aufrechterhaltung wird nur beantragt, und wäre nur sinnvoll, im Falle einer gänzlichen Nichtigkeitserklärung des angefochtenen Erlasses. Da festgestellt ist,
der Erlass nur teilweise für nichtig zu erklären ist, ist dieser Antrag demnach ohne Gegenstand. VIII. Verfahrensentschädigung
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.