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Arrêt / Arrest 245330 - Personnel de l’ordre judiciaire (magistrats, greffier) / Personeel van de rechterlijke orde - 29/08/2019

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 29 august 2019 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2019:ARR.245.330 Ak

die Klägerin primär eine Teilannullierung des beanstandeten Erlasses beantrage, d.h. die Nichtigerklärung von Artikel 2, laut dessen die Klägerin nebensächlich als Richterin am Gericht Erster Instanz Eupen und als Richterin am neuen Handelsgericht Eupen ernannt werde. Ihres Erachtens würde eine solche teilweise Nichtigkeitserklärung gegen Artikel 147 Absatz 3 des Gesetzes vom 1. Dezember 2013 verstoßen. Außerdem könne die Klägerin kein Interesse nachweisen, insofern sie nebensächlich die Nichtigerklärung des gesamten angefochtenen Erlasses, einschließlich - folglich - ihrer Ernennung am neuen Arbeitsgericht Eupen beantrage, zumal die alten Gesetzesbestimmungen über das Arbeitsgericht Verviers-Eupen nicht mehr wirksam seien, sodass sie ihr Amt als Richterin am Arbeitsgericht Verviers-Eupen nicht wieder aufnehmen könne. Die beklagte Partei legt vor,

Artikel 147Absatz 3 des Gesetzes vom 1.

Dezember 2013 es nicht ermögliche, die Klägerin nur hauptsächlich am Arbeitsgericht Eupen zu ernennen, ohne sie entsprechend nebensächlich am Gericht Erster Instanz oder am Handelsgericht Eupen zu ernennen. 6. Im letzten Schriftsatz vom 22. Januar 2016 behauptet die klagende Partei,

Artikel 147Absatz 3 des Gesetzes vom 1.

Dezember 2013 keine andere Wahl lasse, als die Klägerin am Arbeitsgericht Eupen zu ernennen, und

im Gegensatz zu der im Auditoratsbericht entfalteten Auffassung, eine Ernennung im “neuen” Arbeitsgericht Lüttich nicht möglich sei. Folgendermaßen sei die Entscheidung, die Klägerin nebensächlich als Richterin am Gericht Erster Instanz Eupen und am Handelsgericht Eupen zu ernennen, von der hauptsächlichen Ernennung trennbar. In ihrem letzten Schriftsatz vom 13. Februar 2018 weist die klagende Partei darauf hin,

der Staatsrat zuständig sei, um teilweise Nichtigkeitserklärungen auszusprechen. In diesen Fällen stelle der Staatsrat sich die Frage, ob er in den Ermessensspielraum der entscheidenden Behörde eingreife, wenn er eine teilweise Nichtigkeitserklärung ausspreche. Da es in vorliegendem Fall für die Behörde keinen Ermessensspielraum mehr gebe, stehe einer teilweisen Nichtigkeitserklärung nichts im Wege. 7. Die Frage, ob eine teilweise Nichtigerklärung der beanstandeten Entscheidung möglich sei, sowie die Zulässigkeitseinrede sind mit den Klagegründen verbunden. Vorerst ist zu betrachten,

die Klägerin ein Interesse an ihrer Klage über einen sie unmittelbar betreffenden Ernennungserlass hat. Vbis - 145d - 5/13 V. Erster und zweiter Klagegrund V.

  1. Standpunkte der Parteien
  2. In einem ersten Klagegrund macht die Klägerin den Verstoß gegen Artikel 152 der Verfassung geltend und weist sie auf Artikel 33 und auf Artikel 147 Absatz 3 des Gesetzes vom
  3. Dezember 2013 hin. Die Klägerin, die Richterin am Arbeitsgericht Verviers-Eupen war, äußert in ihrer Antragschrift keine Kritik in Bezug auf ihre Ernennung am neuen Arbeitsgericht Eupen (Artikel 1 des angefochtenen Erlasses) und verweist diesbezüglich auf den Entscheid Nr. 130/2000 des Verfassungsgerichtshofes vom
  4. Dezember
  5. Die Klägerin weist bezüglich Artikel 2 des angefochtenen Erlasses, der die nebensächliche Ernennung als Richterin am Gericht Erster Instanz Eupen und als Richterin am Handelsgericht Eupen betrifft, auf das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrats über die Bestimmung, die zum Artikel 147 Absatz 3 des o.a. Gesetzes vom
  6. Dezember 2013 geworden ist, hin und stellt fest,

sie ohne ihr Einverständnis, ohne

sie sich darum beworben habe und ohne

das durch Artikel 151 der Verfassung vorgeschriebene Ernennungsverfahren eingehalten worden sei, als Richterin an zwei anderen Gerichten (am Gericht Erster Instanz und am Handelsgericht) ernannt worden sei. Sie schlussfolgert daraus,

diese nebensächliche Doppelernennung Artikel 152 der Verfassung verletze und

diese Rechtsprechung aus dem Entscheid Nr. 130/2000 des Verfassungsgerichtshofes diesbezüglich keine Anwendung finde, insofern Artikel 147 Absatz 3 des o.a. Gesetzes vom

  1. Dezember 2013 nicht darauf abziele, „das territoriale Ausmaß der Funktion der Klägerin [...], sondern die Funktion an sich [zu ändern]“.
  2. Die beklagte Partei antwortet,

der Klagegrund unbegründet sei, insofern Artikel 152 Absatz 3 der Verfassung darauf abziele, den Magistrat vor Einflüssen seitens der exekutiven Gewalt zu schützen und seine Unabhängigkeit zu wahren. Die beklagte Partei behauptet ebenfalls,

Artikel 147Absatz 3 des o.a.

Gesetzes vom 1. Dezember 2013 die Unabhängigkeit des Richters keineswegs beeinträchtige und

der angefochtene Erlass ohne die geringste Beurteilung des Verhaltens der Klägerin verabschiedet worden sei. Sie hebt die Besonderheit des sehr kleinen Gerichtbezirks Eupen hervor, in dem die Mobilität der Magistrate zwischen den drei Gerichten sich rechtfertige. Sie bemerkt,

in diesem Bezirk Vbis - 145d - 6/13 der Korpschef und nicht der König mit der Zuweisung der Richter an die jeweiligen Gerichte beauftragt sei, sodass die eventuelle Zuweisung der Klägerin an das Gericht Erster Instanz keine Versetzung wegen ihres Verhaltens sei, für welche ihre Zustimmung erforderlich wäre, sondern hauptsächlich auf die Erfordernisse des Dienstes zurückzuführen sei. Sie fügt hinzu,

die Klägerin nur einen Teil des Kaders des Arbeitsgerichts Eupen, an dem sie hauptsächlich ernannt worden sei, ausmache, und

sie nur provisorisch an ein anderes Gericht verwiesen werden könne. Sie weist danach auf den Entscheid Nr. 130/2000 des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Dezember 2000 in Bezug auf die Vergrößerung des territorialen Zuständigkeitsbereichs eines Gerichts hin und ist der Meinung,

dies auch im vorliegenden Fall mutatis mutandis gelte. Sie verweist auch auf die parlamentarischen Vorarbeiten zu Artikel 32 (durch den Artikel 100 des Gerichtsgesetzbuches ersetzt wird) und ist der Ansicht,

sie auch auf Artikel 33 (durch den ein spezifisch für den Gerichtsbezirk Eupen geltender Artikel 100/1 in das Gerichtsgesetzbuch einfügt wird) bezogen werden könnten. Die beklagte Partei schlussfolgert daraus,

weder Artikel 100/1 des Gerichtsgesetzbuches noch Artikel 147 Absatz 3 des Gesetzes vom

  1. Dezember 2013 Artikel 152 der Verfassung verletzen.
  2. Die Klägerin wiederholt in ihrem Replikschriftsatz ihre Argumente und widerlegt die Argumente der beklagten Partei, insofern sie jeden Vergleich mit den auf die anderen neuen Gerichtsbezirke anwendbaren Regeln zurückweist und auf die Besonderheiten des Gerichtsbezirks Eupen hinweist.
  3. In ihren letzten Schriftsätzen legen die Parteien ihre jeweiligen Standpunkte nochmals dar und die beklagte Partei weist auf den Entscheid des Verfassungsgerichtshofes Nr. 138/2015 vom
  4. Oktober 2015 hin, dem nach Artikel 147 des Gesetzes vom
  5. Dezember 2013 Artikel 152 der Verfassung nicht verletzt.
  6. In einem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend,

Artikel 151

der Verfassung und Artikel 259ter des Gerichtsgesetzbuches verletzt worden seien. Sie behauptet,

Artikel 147des o.a.

Gesetzes vom 1. Dezember 2013 zur Folge habe,

der Magistrat nebensächlich an zwei neuen Gerichten ernannt werde, ohne

das Ernennungsverfahren beachtet werde und ohne

der Hohe Justizrat einbezogen werde. 13. Die beklagte Partei antwortet,

der Klagegrund unzulässig sei, weil die Klägerin in der Wirklichkeit das Gesetz selber, sowohl Artikel 147 Absatz 3 des o.a. Gesetzes vom

  1. Dezember 2013 als auch Artikel 259ter des Vbis - 145d - 7/13 Gerichtsgesetzbuches, kritisiere. Sie weist hilfsweise auf die Besonderheit der in Artikel 147 Absatz 3 des o.a. Gesetzes vom
  2. Dezember 2013 erwähnten Ernennungen hin, weil es sich um die Ernennung von bereits früher ernannten Richtern handele.
  3. In ihrem Replikschriftsatz ist die Klägerin der Meinung,

der Staatsrat einen Königlichen Erlass zur Ernennung eines Beamten oder eines Magistrats wegen Verletzung der Verfassung bzw. der Ernennungsregeln für nichtig erklären könne.

  1. In ihren letzten Schriftsätzen wiederholen die Parteien ihre Argumente. V.
  2. Vorabentscheidungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof
  3. In seinem Entscheid Nr. 234.931 vom
  4. Juni 2016 hat der Staatsrat dem Verfassungsgerichtshof drei Vorabentscheidungsfragen gestellt, aufgrund folgender Überlegungen. „ In der Erwägung,

Artikel 147

Absatz 3 sich vom Absatz 1 desselben Artikels dadurch unterscheidet,

es sich für die anderen Gerichtsbezirke, als den von Eupen, um eine Bezirkserweiterung handelt, und

Absatz 1 diesbezüglich bestimmt,

ein vor dem Inkrafttreten des Gesetzes an einem Gericht (erster Instanz, zum Beispiel) ernannter Magistrat «von Rechts wegen» an demselben Gericht (erster Instanz, im vorliegenden Fall) des neuen erweiterten Bezirks ernannt wird, was jedoch nicht bedeutet,

dieser Magistrat zusätzlich an den anderen Gerichten dieses erweiterten Bezirks subsidiär ernannt ist; In der Erwägung,

es in Artikel 147 Absatz 3 hinsichtlich des Gerichtsbezirks Eupen nicht darum geht, eine Ernennung in einem neuen erweiterten Bezirk vorzusehen, da der Gerichtsbezirk Eupen territorial unverändert bleibt, sondern in diesem Bezirk den Magistrat, der die Kenntnis der deutschen Sprache nachgewiesen hatte und an einem bestimmten Gericht (zum Beispiel am Arbeitsgericht Verviers-Eupen) vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. Dezember 2013 ernannt worden war, nicht nur in dieselbe Funktion an diesem selben Gericht (in vorliegendem Fall, in dem Beispiel, an dem aus der Gerichtsreform entstandenen Arbeitsgericht), sondern auch zusätzlich subsidiär an den beiden anderen Gerichten des Bezirks Eupen zu ernennen, d.h. in neue Funktionen in anderen Gerichten, und zwar ohne

das durch Artikel 151 der Verfassung vorgeschriebene Verfahren angewandt wird und ohne

der Betreffende sich darum beworben hat oder konsultiert worden ist; In der Erwägung,

aus dem Entscheid des Verfassungsgerichtshofes Nr. 138/2015 vom

  1. Oktober 2015 nicht abgeleitet werden kann, ob der Hof bei der Untersuchung der Verfassungsmäßigkeit von Artikel 147 des o.a. Gesetzes vom
  2. Dezember 2013 die Besonderheit der Absätze 3 und 4 von Artikel 147 spezifisch berücksichtigt hat bzw. ob er sich im Gegenteil allgemein über die anderen Bestimmungen dieses Artikels, d.h. über die Bestimmungen über die Magistrate der anderen Bezirke ausgesprochen hat. In der Erwägung,

tatsächlich festzustellen ist,

im Gegensatz zu den Absätzen 1 und 2 von Artikel 147, die sich auf Ernennungen «von Rechts wegen» beziehen, die Absätze 3 und 4 einen neuen Ernennungserlass erfordern;

die Vbis - 145d - 8/13 Forderung eines neuen Erlasses in den Absätzen 3 und 4 dadurch erklärt werden kann,

es sich auch darin um Ernennungen in neue Funktionen handelt, in die die betroffene Person bisher nicht ernannt worden war; In der Erwägung,

der Staatsrat, Gesetzgebungsabteilung, in seinem Gutachten über den Vorentwurf eines Gesetzes, der zum Gesetz vom

  1. Dezember 2013 geworden ist, insbesondere über den entworfenen «Artikel 100bis» des Gerichtsgesetzbuches, folgende Bemerkung, nicht nur über den entworfenen Artikel 100bis (der zum Artikel 100/1 des Gerichtsgesetzbuches geworden ist), sondern auch über die Übergangsbestimmung, die zum Artikel 147 Absätze 3 und 4 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2013 geworden ist, formuliert hat: « L'article 20 du projet vise à insérer dans le Code judiciaire un article 100bis qui dispose que dans l'arrondissement judiciaire d'Eupen, les juges nommés dans un tribunal sont nommés à titre subsidiaire dans les autres tribunaux de l'arrondissement. Dans la mesure où l'intention est d'appliquer également cette disposition aux juges qui, par le passé, ont été nommés dans un des tribunaux de l'arrondissement judiciaire d'Eupen, celle-ci soulève des objections. En effet, il apparaît au Conseil d'Etat qu'il s'agit en l'occurrence d'une forme de mobilité externe, qui ne résulte pas de la réorganisation du tribunal dans lequel le juge concerné était nommé (voir l'observation 7.2.). Par conséquent, une nomination supplémentaire dans les autres tribunaux de l'arrondissement n'est possible que dans le respect de la procédure visée à l'article 152 de la Constitution et les conditions de nomination fixées par la Constitution ou en vertu de celle-ci pour les fonctions en question» (Gutachten Nr. 53000 vom
  3. April 2013)“. Die folgenden Vorabentscheidungsfragen wurden dem Verfassungsgerichtshof gestellt: „
  4. Schändet Artikel 147, Absatz 3 des Gesetzes vom
  5. Dezember 2013 über die Reform der Gerichtsbezirke und die Mobilität der Mitglieder des gerichtlichen Standes die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit deren Artikel 152, indem er dazu führt,

ein Richter (die Antragstellerin), die am alten Arbeitsgericht Verviers-Eupen ernannt war, ohne ihre Zustimmung und ohne kandidiert zu haben, nebensächlich an dem neuen Handelsgericht Eupen und am Gericht Erster Instanz Eupen ernannt wurde, wohin gegen alle anderen Magistrate, die in Anwendung der Absätze 1 und 2 des eben genannten Artikels 147 des Gesetzes vom 1. Dezember 2013, funktionell gesehen, an den gleichen Gerichten ernannt wurden und somit die gleichen Materien weiter behandeln können, was, für die Arbeitsrichter im speziellen bedeutet,

sie am Arbeitsgericht des Zuständigkeitsgebiet des Arbeitsgerichtshofes ernannt worden sind und somit ausschließlich Arbeitsrichter bleiben?

  1. Schänden die Artikel 147, Absatz 3 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2013 über die Reform der Gerichtsbezirke und die Mobilität, sowie die Artikel 100/1 und 100/2 des GGB die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem sie einem Richter im Gerichtsbezirk Eupen eine funktionale Mobilität auferlegen, d.h. eine nebensächliche Ernennung an den jeweils anderen Gerichten des Gerichtsbezirks aufzwingen, ohne

dieser damit einverstanden ist, obwohl alle anderen Fälle der funktionalen Mobilität, die durch den Gesetzgeber organisiert worden sind das Einverständnis des entsprechenden Magistraten bedürfen (siehe Artikel 65 GGB für den Friedensrichter, der als Polizeirichter tagt und umgekehrt, Artikel 98 bis 99ter des GGB (und im Besonderen 98, Abs. 4 GGB) für den Handelsrichter, der am Gericht Erster Instanz oder am Arbeitsgericht tagt, den Vbis - 145d - 9/13 Arbeitsrichter, der am Handelsgericht oder am Gericht Erster Instanz tagt oder der Richter, der am Gericht Erster Instanz tagt, jedoch am Arbeitsgericht oder am Handelsgericht tagen soll)? 3. Schänden die neuen Artikel 100/1 des GGB, wie er durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013 über die Reform der Gerichtsbezirke und die Mobilität der Mitglieder des gerichtlichen Standes eingefügt worden ist und der Artikel 147, insbesondere Absatz 3 dieses Gesetzes die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 151 der Verfassung, indem die Antragstellerin, ohne vorher kandidiert zu haben und ohne,

der hohe Justizrat seine verfassungsmäßige Rolle übernehmen konnte, an einem Posten ernannt werden kann, wobei alle anderen Richter, die Ihre Funktion ändern, hierfür kandidiert haben müssen und die, in Anwendung der Verfassung ausgeführten Prozedur befolgen müssen?“.

  1. Laut Entscheid des Verfassungsgerichtshofes Nr. 113/2017 vom
  2. Oktober 2017 sind die Vorabentscheidungsfragen nur sachdienlich zur Lösung der Streitsache und deswegen nur zu beantworten insofern sie sich nicht auf die Artikel 100/1 und 100/2 des Gerichtsgesetzbuches beziehen. Der Verfassungsgerichtshof stellt fest,

aus der Streitsache vor dem vorlegenden Richter hervorgeht,

nur der Mechanismus der subsidiären Ernennung, durch den ein Richter, der an den Arbeitsgerichten Verviers und Eupen ernannt war und der die Bedingung in Bezug auf die Kenntnis der deutschen Sprache erfüllt, subsidiär am neuen Handelsgericht Eupen und am Gericht erster Instanz Eupen ernannt wird, angefochten wird. Der Gerichtshof begrenzt seine Prüfung folglich auf Artikel 147 Absatz 3 zweiter Satz des Gesetzes vom

  1. Dezember
  2. Der Verfassungsgerichtshof hat geurteilt wie folgt: „ Artikel 147 Absatz 3 zweiter Satz des Gesetzes vom
  3. Dezember 2013 «zur Reform der Gerichtsbezirke und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine größere Mobilität der Mitglieder des gerichtlichen Standes» verstößt gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit den Artikeln 151 und 152 derselben, insofern er die am Handelsgericht oder Arbeitsgericht Eupen-Verviers ernannten Magistrate, die die Bedingung in Bezug auf die Kenntnis der deutschen Sprache erfüllen, dazu verpflichtet, subsidiär am Gericht erster Instanz und - je nach dem Fall - am Arbeitsgericht oder Handelsgericht ernannt zu werden“. V.
  4. Beurteilung
  5. Aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes geht hervor,

Artikel 147Absatz 3 zweiter Satz des Gesetzes vom 1.

Dezember 2013 verfassungswidrig ist, insofern er die am Handelsgericht oder Arbeitsgericht Eupen- Verviers ernannten Magistrate, die die Bedingung in Bezug auf die Kenntnis der deutschen Sprache erfüllen, dazu verpflichtet, subsidiär am Gericht erster Instanz und - je nach dem Fall - am Arbeitsgericht oder Handelsgericht ernannt zu werden. Vbis - 145d - 10/13 Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung, in dem dieser Teil des Artikels 147 Absatz 3 zweiter Satz des o.a. Gesetzes angewendet wird, ist demnach mit der Verfassung, d.h. den Artikeln 10 und 11 in Verbindung mit den Artikeln 151 und 152, unvereinbar. Die Klage ist demnach begründet. 20. Eine individuelle Entscheidung ist im Prinzip einzig und unteilbar. Dies bringt mit sich,

, wenn der Staatsrat festgestellt hat,

in einer zulässigen Nichtigkeitsklage ein begründeter Klagegrund geltend gemacht wird, er im Prinzip die ganze beanstandete Entscheidung für nichtig erklärt. Wird in Abweichung des o.a. Prinzips eine teilweise Nichtigkeitserklärung der angefochtenen Entscheidung verkündet, dann sind zwei Bedingungen zu erfüllen. An erster Stelle muss sich ergeben,

die teilweise Nichtigkeitserklärung dem Kläger im Lichte des von ihm geltend gemachten Interesses volle Genugtuung leistet. Ferner muss es sich herausstellen,

der für nichtig erklärte Teil vom Rest der angefochtenen Entscheidung getrennt werden kann, und

die Behörde, abgesehen von dem getrennten Teil, sonst auch dieselbe Entscheidung getroffen hätte. Eine andere Beurteilung würde bedeuten,

der Staatsrat sich auf das Gebiet der Politikausübung der betreffenden Behörde begeben und die Entscheidung abändern würde, mit der der betreffende Teil untrennbar verbunden ist, da die beanstandete Entscheidung ansonsten auf jeden Fall weiterhin bestehen würde. 21. Der beanstandete Ernennungserlass betrifft zwei Entscheidungen, die sich deutlich unterscheiden lassen. Die Entscheidung in Artikel 2 des Erlasses zur subsidiären Ernennung kann getrennt werden, und deren Nichtigkeitserklärung leistet der Klägerin im Lichte ihrer Nichtigkeitsklage volle Genugtuung. Der Staatsrat kann nur davon ausgehen,

der Minister der Justiz abgesehen von dem getrennten und für nichtig erklärten Teil im Übrigen dieselbe Entscheidung getroffen hätte. Die Entscheidung in Artikel 1 des Erlasses, die die Ernennung als Richterin am Arbeitsgericht Eupen enthält, ist nämlich die logische und notwendige Folge der Aufrechterhaltung des Gerichtsbezirks Eupen im Gesetz vom

  1. Dezember 2013, zusammen mit der Aufhebung der Arbeitsgerichte Verviers und Eupen, und deren Ersetzung durch das Arbeitsgericht Lüttich, Abteilung Verviers, und durch das Arbeitsgericht Eupen, und deshalb die Folge des Artikels 147 Absatz 3 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2013, indem berücksichtigt wird,

diese Bestimmung nur dann gegen die Verfassung verstößt, „insofern sie die subsidiäre Ernennung vorsieht“. Durch die Beibehaltung von Artikel 1 der Entscheidung tritt der Staatsrat nicht an die Stelle des Ministers der Justiz. Dieser Minister hätte nämlich aufgrund der nicht für verfassungswidrig befundenen Vbis - 145d - 11/13 Bestimmungen von Artikel 147 Absatz 3 zweiter Satz dieselbe Entscheidung treffen müssen, wie die, die in Artikel 1 des Erlasses enthalten ist. VI. Andere Klagegründe 22. Die anderen Klagegründe, würden sie sich als begründet erweisen, könnten nicht zu einer weiterreichenden Nichtigerklärung führen. Sie sind demzufolge nicht zu untersuchen. VII. Aufrechterhalten der Folgen des Ernennungserlasses 23. Die beklagte Partei beantragt für den Fall,

der Staatsrat den bestrittenen Rechtsakt für nichtig erklärt, eine Aufrechterhaltung der Wirkungen des für nichtig erklärten Rechtsaktes aufgrund von Artikel 14ter der koordinierten Gesetze über den Staatsrat. Diese Aufrechterhaltung wird nur beantragt, und wäre nur sinnvoll, im Falle einer gänzlichen Nichtigkeitserklärung des angefochtenen Erlasses. Da festgestellt ist,

der Erlass nur teilweise für nichtig zu erklären ist, ist dieser Antrag demnach ohne Gegenstand. VIII. Verfahrensentschädigung

  1. Die klagende Partei beantragt der beklagten Partei eine Verfahrensentschädigung von 1400 Euro aufzuerlegen. Weil die klagende Partei keine besonderen Gründe zur Verantwortung einer Erhöhung des vom Artikel 67 des Erlasses des Regenten vom
  2. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates, vorgeschrieben Basisbetrages, anführt, wird der klagenden Partei eine Verfahrensentschädigung in Höhe von 840 Euro zugeteilt. Vbis - 145d - 12/13 AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel
  3. Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom
  4. März 2014, wobei die Klägerin nebensächlich als Richterin am Gericht Erster Instanz Eupen und am „neuen“ Handelsgericht Eupen ernannt wird, wird für nichtig erklärt. Artikel
  5. Dieser Entscheid wird im Belgischen Staatsblatt in derselben Form veröffentlicht wie der teilweise für nichtig erklärte Erlass. Artikel
  6. Eine Verfahrensentschädigung von 840 Euro wird der klagenden Partei zu Lasten der beklagten Partei zugeteilt. Die anderen Kosten, festgelegt auf 400 Euro, werden auch zu Lasten der beklagten Partei gelegt. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis am neunundzwanzigsten August zweitausendneunzehn von: Carlo ADAMS, Staatsrat, stellvertretender Präsident, Jeroen VAN NIEUWENHOVE, Staatsrat, Wouter PAS, Staatsrat, Vanessa WIAME, Greffier. Der Greffier, Der Präsident, Vanessa WIAME. Carlo ADAMS. Vbis - 145d - 13/13 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2019:ARR.245.330 Verwandte Veröffentlichung(en) vorangestellt von: ECLI:BE:RVSCE:2014:ARR.229.282 ECLI:BE:RVSCE:2016:ARR.234.931 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div

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