id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 01 oktober 2019 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2019:ARR.245.585 Aktenzeichen: A. 227377/Vbis-225 Sache: Arrêt / Arrest 245585 - Permis d'urbanisme et permis mixtes / Bouwvergunningen en gemengde vergunningen - 01/10/2019 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2019-10-03 Konsultationen: 120 - zuletzt gesehen 2026-06-29 03:36 Fiche Entscheid 245.585 von 1 Oktober 2019 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG DER PRÄSIDENT DER KAMMER Vbis DER EINSTWEILIGEN ENTSCHEIDUNGEN ENTSCHEID Nr. 245.585 vom
- Oktober 2019 A. 227.377Vbis-225 In der Rechtssache:
- SIQUET Freddy,
- HANF Arno,
- HANF Ramon,
- SCHMITZ Eric,
- COLLAS Dirk,
- LÖFGEN Benoît,
- LÖFGEN Marcel,
- RINGS Bernard,
- SCHLECK Guido, Wahldomizil bei Herrn Axel KITTEL und Frau Stéphanie MOOR, Rechtsanwälte, Bergstraße 1-3 4700 Eupen, gegen: die Wallonische Region, vertreten durch ihre Regierung, Wahldomizil bei Herrn Martin ORBAN, Rechtsanwalt, Kaperberg 50 4700 Eupen. Beitretende Parteien:
- die KGmbH - SZ COURANT D'AIR,
- die CVBA ECOPOWER, Wahldomizil bei Frau Julia MESS, Rechtsanwältin, chemin du Stoquoy 1 1300 Wavre,
- die Gemeinde Amel,
- die Gemeinde Büllingen, Wahldomizil bei Herrn Guido ZIANS und Frau Andrea HAAS, Rechtsanwälte, Aachener Straße 76 4780 Sankt Vith. ------------------------------------------------------------------------------------------------------ Vbis - 225d - 1/7 I. Gegenstand des Antrags
- Mit einer am
- Februar 2019 digital eingereichten Klage beantragen die Kläger die Nichtigkeitserklärung und die Aussetzung der Ausführung der „Entscheidung der Wallonischen Region […] die am
- Dezember 2018 durch den Minister der Umwelt, des ökologischen Übergangs, der Landschaftsordnung, der öffentlichen Arbeiten, der Mobilität, der Transporte, des Wohlergehens der Tiere und der Industriezonen Carlo Di Antonio […] getroffen worden ist“. II. Verlauf des Verfahrens
- Die beklagte Partei hat einen Schriftsatz mit Anmerkungen und eine Verwaltungsakte hinterlegt. Mit einer am
- März 2019 eingereichten Antragschrift haben die KGmbH - SZ COURANT D'AIR und die CVBA ECOPOWER darum gebeten, als beitretende Parteien zugelassen zu werden. Mit einer am
- März 2019 digital eingereichten Antragschrift haben die Gemeinde Amel und die Gemeinde Büllingen darum gebeten, als beitretende Parteien zugelassen zu werden. Herr Denis DELVAX, erster Auditor beim Staatsrat, hat einen Bericht gemäß Artikel 12 des königlichen Erlasses vom
- Dezember 1991 zur Festlegung des Verfahrens der einstweiligen Entscheidung vor dem Staatsrat erstattet. Durch Beschluss vom
- Mai 2019 wurde die Sache auf die Sitzung vom
- Juni 2019, um 14 Uhr 30, anberaumt. Herr Carlo ADAMS, Staatsrat, stellvertretender Präsident, hat Bericht erstattet. Frau Stéphanie MOOR, Rechtsanwältin, die für die Kläger erscheint, Frau Gabriele WEISGERBER, Rechtsanwältin, die loco Martin ORBAN, Rechtsanwalt, für die beklagte Partei erscheint, Frau Julia MESS, Rechtsanwältin, die für die erste und die zweite beitretenden Parteien erscheint, und Herr Guido ZIANS, Rechtsanwalt, der für die dritte und die vierte beitretenden Parteien erscheint, wurden angehört. Herr Denis DELVAX, Auditor, hat eine mit diesem Entscheid gleichlautende Stellungnahme abgegeben. Vbis - 225d - 2/7 Die in Titel VI Kapitel II der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt. III. Sachverhalt 3.
- Die erste und die zweite beitretende Partei reichen am
- Januar 2018 einen Antrag auf Globalgenehmigung zum Bau und Betrieb von sechs Windenergieanlagen einer Gesamtleistung von maximal 21,6 MW und einer Technikkabine, zur Einrichtung von Zufahrtswegen und Montageflächen und zur Verlegung von Stromkabeln auf dem Gebiet der Gemeinden Amel und Büllingen, an den Orten „Honsfelder Venn“ und „Hepscheider Heide“, ein. Im Rahmen der vom
- Februar 2018 bis zum
- März 2018 durchgeführten öffentlichen Untersuchungen in den Gemeinden Amel, Büllingen und Büttgenbach werden zahlreiche Reklamationen eingereicht. Im Rahmen der Untersuchung werden mehrere Gutachten eingegeben. Die meisten davon sind günstig oder bedingt günstig. Am
- Juni 2018 informieren die beauftragte Beamtin und die technische Beamtin die Gemeinden Amel, Büllingen und Büttgenbach sowie die Genehmigungsantragstellerinnen über die Fristverlängerung von 30 Tagen für die Fassung ihres Beschlusses. Am
- Juli 2018 beschließen die beauftragte Beamtin und die technische Beamtin, die Globalgenehmigung zu verweigern. 3.
- Am
- Juli 2018 erheben die Genehmigungsantragstellerinnen eine Beschwerde gegen der Entscheidung vom
- Juli 2018 bei der Regierung. Es werden mehrere Gutachten eingereicht. Am
- Oktober 2018 informieren der beauftragte Beamte und der technische Beamte die beitretende Parteien über die Fristverlängerung von 30 Tagen für die Übermittlung ihres zusammenfassenden Berichts. Am
- November 2018 übermitteln der beauftragte Beamte und der technische Beamte ihren zusammenfassenden Bericht zur Bestätigung der Vbis - 225d - 3/7 Entscheidung zur Verweigerung der Genehmigung an den Wallonischen Minister für Umwelt. Am
- Dezember 2018 erteilt der Wallonische Minister für Umwelt die beantragte Genehmigung. Es handelt sich um den angefochtenen Rechtsakt, der folgendermaßen strukturiert wird: - Darlegung der anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen (S. 1-2); - Angabe des Gegenstands des Antrags und des Verfahrens in erster Instanz sowie der Erhebung von Beschwerden bei der Regierung (S. 2-7); - Darlegung des zusammenfassenden Berichts des beauftragten Beamten und des technischen Beamten (S. 8-66); - Angabe eines Teils der Begründung für die von den Genehmigungsantragstellerinnen bei der Regierung erhobenen Beschwerde (S. 66-78); - Begründung der Entscheidung des Ministers (S. 78-107). IV. Beitritt
- Den von der KGmbH - SZ COURANT D'AIR, der CVBA ECOPOWER, der Gemeinde Büllingen und der Gemeinde Büttgenbach eingereichten Beitrittsanträgen werden stattgegeben. V. Aussetzungsbedingungen
- Gemäß Artikel 17 § 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat kann die Aussetzung der Ausführung nur unter der zweifachen Bedingung angeordnet werden, dass die Sache zu dringend ist, um in einem Nichtigkeitsverfahren behandelt zu werden, und dass mindestens ein triftiger Grund geltend gemacht wird, der dem ersten Anschein nach die Erklärung der Nichtigkeit des Akts oder der Verordnung rechtfertigen kann. VI. Dringlichkeit Standpunkt der Kläger
- Die Kläger behaupten, dass die Sache zu dringend sei, um in einem Nichtigkeitsverfahren behandelt zu werden. Die vier beitretenden Parteien haben bereits deutlich gemacht, dass sie die angefochtene Genehmigung so schnell wie möglich auszuführen beabsichtigen. Vbis - 225d - 4/7 Die Kläger setzen auseinander, dass das Projekt jedoch Auswirkungen auf die Tierwelt haben könne. Aus den Planen gehe hervor, dass im Forstgebiet Bäume, in denen sich Nester befinden, abgeholzt werden müssen. Zugangswege müssen gebaut werden und schwere Arbeiten werden durchgeführt werden müssen. Die Kläger betonen, dass sie die Lärm-, Staub- und Verkehrsbelästigung auf sich nehmen werden müssen und dass sie im Falle der Nichtigkeitserklärung der angefochtenen Genehmigung diese Belästigungen zweimal in kürzer Zeit ertragen werden müssen. Sie fügen hinzu, dass sie nach der Errichtung der Windpark außerdem die Sichtbelästigung sowie die Gesundheitsbelästigung durch Stroboskopeffekt (Schattenwurf der Windräder) auf sich nehmen werden müssen. Es sei dabei nicht erklärt, dass die geplanten Vorbeugungsmaßnahmen genügen werden, um diese gesundheitlichen Risiken für die Anwohner zu vermindern oder auszuschalten. Beurteilung
- Laut Artikel 17 § 1 Absatz 2 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat kann die Aussetzung der Ausführung eines Verwaltungsakts nur dann angeordnet werden, wenn die Sache zu dringend ist, um in einem Nichtigkeitsverfahren behandelt zu werden. Die Dringlichkeit kann sich nicht aus dem einzigen Umstand ergeben, dass ein Entscheid im Nichtigkeitsverfahren in einer mehr oder weniger fernen Zukunft gefällt werden wird. Das Nichtigkeitsverfahren und die konkrete und vollständige Ausübung der Rechte der Parteien beanspruchen nämlich eine bestimmte Zeit. Die Dringlichkeit kann nur dann anerkannt werden, wenn der Kläger nachweist, dass die Ausführung des angefochtenen Aktes Nachteile zur Folge hätte, die dermaßen schwerwiegend wären, dass man sie nicht bis zum Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache weiter bestehen lassen könnte. Von einer klagenden Partei wird erwartet, dass sie der Rechtssache eigene, spezifische Elemente beibringt, die die Dringlichkeit der Sache aufgrund der ihr persönlich durch die Ausführung einer beanstandeten Entscheidung zugefügten Nachteile konkret beweisen. Mit der allgemeinen Bemerkung, dass im Forstgebiet Bäume, in denen sich Nester befinden, abgeholzt werden müssen, weisen die Kläger keinen persönlichen Nachteil an. Sie können jedenfalls nicht an die Stelle eines Umweltvereins treten. Die Kläger weisen hin auf Sichtbelästigung und Gesundheitsbelästigung durch Stroboskopeffekt, doch es fehlt jede konkrete Auseinandersetzung über die Lage, den Abstand bis ihre Wohnungen usw. Ebenso liefern die Kläger mit dem allgemeinen Hinweis nach Lärm-, Staub- und Verkehrsbelästigung, gegebenenfalls erst beim Bau und später beim Abriss nach Vbis - 225d - 5/7 einer Nichtigkeitserklärung, keinen Anhaltspunkt zur konkreten Unterstützung ihrer Behauptungen. Daraus ist zu schließen, dass die Kläger keinen Schaden nachweisen, der dermaßen ernsthaft ist, dass sie den Ablauf des Nichtigkeitsverfahrens nicht abwarten könnten.
- Aus dem Obenstehenden geht hervor, dass die Dringlichkeit nicht bewiesen ist. Deshalb ist eine der Bedingungen, die Artikel 17 § 1 der koordinierten Gesetze üben den Staatsrat voraussetzt, damit die Aussetzung der Ausführung der beanstandeten Entscheidung befohlen werden kann, nicht erfüllt. AUF DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel
- Die von den KGmbH - SZ COURANT D'AIR und CVBA ECOPOWER, den Gemeinden Amel und Büllingen eingereichten Beitrittsanträge werden genehmigt. Artikel
- Der Antrag auf Aussetzung wird abgewiesen. Artikel
- Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten. Vbis - 225d - 6/7 Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis der einstweiligen Entscheidungen am ersten Oktober zweitausendneunzehn von: Carlo ADAMS, Staatsrat, stellvertretender Präsident, Vanessa WIAME, Greffier. Der Greffier, Der Präsident, Vanessa WIAME Carlo ADAMS Vbis - 225d - 7/7 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2019:ARR.245.585 Verwandte Veröffentlichung(en) gefolgt von: ECLI:BE:RVSCE:2025:ARR.262.905 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div
🔗 Vers la source officielle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.