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Arrêt / Arrest 246318 - Permis d’urbanisme et permis mixtes / Bouwvergunningen en gemengde vergunningen - 05/12/2019

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 05 dezember 2019 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2019:ARR.246.318 Aktenzeichen: A. 221021/Vbis-190 Sache: Arrêt / Arrest 246318 - Permis d'urbanisme et permis mixtes / Bouwvergunningen en gemengde vergunningen - 05/12/2019 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2019-12-17 Konsultationen: 121 - zuletzt gesehen 2026-06-29 03:39 Fiche Entscheid 246.318 von 5 Dezember 2019 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG DIE KAMMER Vbis ENTSCHEID Nr. 246.318 vom

  1. Dezember 2019 A. 221.021/Vbis-190 In der Rechtssache: WOLFF Marianne, Horster Park 43, 4731 Eynatten, gegen:
  2. die Gemeinde Raeren, vertreten durch ihr Gemeindekollegium, Wahldomizil bei Frau Julia MESS, Rechtsanwältin, chemin de Stocquoy 1 1300 Wavre,
  3. die Wallonische Region vertreten durch ihre Regierung, Wahldomizil bei Herrn Martin ORBAN, Rechtsanwalt, Kaperberg 50 4700 Eupen. Beitretende Parteien:
  4. HUPPERTZ Bernhard,
  5. HUPPERTZ Reinhard,
  6. HUPPERTZ Wilfried, Walhdomizil bei Herrn Guido ZIANS und Frau Andrea HAAS, Rechtsanwälte, Aachener Straße 76 4780 Sankt Vith. ------------------------------------------------------------------------------------------------------ I. Gegenstand des Antrags
  7. Mit einer am
  8. Dezember 2016 eingereichten Antragschrift beantragt die Klägerin die Nichtigkeitserklärung des Beschlusses des Gemeindekollegiums der Stadt Raeren vom
  9. August 2016, durch den die von den Gebrüdern HUPPERTZ beantragte Genehmigung für die Verstädterung eines in Vbis - 190d - 1/5 Eynatten, Johannisberg, gelegenen Gutes, katastriert Flur A Nr. 1a7 tlw., in 12 Lose mit einer neu anzulegenden Zufahrtstraße, erteilt wurde. II. Verlauf des Verfahrens
  10. Mit einer am
  11. Februar 2017 eingereichten Antragschrift bitten Bernhard, Reinhard und Wilfried HUPPERTZ darum, als beitretende Parteien zugelassen zu werden. Dieser Beitritt wurde durch Beschluss vom
  12. März 2017 genehmigt. Die beklagten Parteien haben einen Erwiderungsschriftsatz und einen Verwaltungsakt hinterlegt und die Klägerin hat einen Replikschriftsatz hinterlegt. Herr Denis DELVAX, erster Auditor, hat einen Bericht gemäß Artikel 12 der allgemeinen Verfahrensordnung erstattet. Die Klägerin hat einen letzten Schriftsatz mit Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens hinterlegt und die beklagten Parteien und die beitretenden Parteien haben einen letzten Schriftsatz hinterlegt. Durch Beschluss vom
  13. Januar 2019 wurde die Sache auf die Sitzung vom
  14. April 2019, um 14 Uhr, anberaumt. Herr Carlo ADAMS, Staatsrat, stellvertretender Präsident, hat Bericht erstattet. Die Klägerin, Frau Julia MESS, Rechtsanwältin, die für die erste beklagte Partei erscheint, Frau Gabriele WEISGERBER, Rechtsanwältin, die loco Herrn Martin ORBAN, Rechtsanwalt, für die zweite beklagte Partei erscheint, und Frau Cindy JANCLAES, Rechtsanwältin, die loco Herrn Guido ZIANS und Frau Andrea HAAS, Rechtsanwälte, für die beitretenden Parteien erscheint, wurden angehört. Herr Denis DELVAX, erster Auditor, hat eine mit diesem Entscheid gleichlautende Stellungnahme abgegeben. Die in Titel VI Kapitel II der am
  15. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt. Vbis - 190d - 2/5 III. Sachverhalt
  16. Am
  17. Juli 2014 reichen die beitretenden Parteien einen Verstädterungsgenehmigungsantrag ein, der sich auf ein in Eynatten, Johannisberg, gelegenes Gut bezieht, katastriert Flur A Nr. 1a7 tlw. Der Antrag betrifft die Verstädterung in 11 Parzellen bezüglich der „Schaffung von 12 Baustellen mit einer neu anzulegenden Zufahrtsstraße“. Es findet eine öffentliche Untersuchung statt und die zuständigen Behörden geben die vorgesehenen Gutachten. Durch einen Beschluss des Gemeindekollegiums der Stadt Raeren vom
  18. August 2016 wird den beitretenden Parteien die Verstädterungsgenehmigung erteilt. Es handelt sich um die beanstandete Entscheidung, die der Klägerin mit einem Schreiben vom
  19. September 2016 zugeschickt worden ist. IV. Zulässigkeit der Klage - die Einreden ratione temporis
  20. Die beklagten und beitretenden Parteien machen in ihren Schriftsätzen geltend, dass der vorliegende Antrag auf Nichtigkeitserklärung ratione temporis unzulässig sei. Dieser sei nicht in der gesetzlichen sechzigtägigen Frist ab der Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingereicht worden.
  21. Aus den Verwaltungsakten der ersten beklagten Partei und der Klägerin geht tatsächlich hervor, dass die beanstandete Entscheidung vom
  22. August 2016 durch Schreiben vom
  23. September 2016 an sämtliche Beschwerdeführer, die Klägerin inbegriffen, zugesandt worden ist. In diesem Schreiben wird gemäß Artikel 19 Absatz 2 der am
  24. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat die für einen eventuellen Einspruch vor dem Staatsrat einzuhaltende sechzigtägige Verjährungsfrist erwähnt. Zwar erfolgte die Notifizierung nicht per Einschreiben, doch die Kopie der angefochtenen Entscheidung, die sich in der Akte der Klägerin befindet, enthält den folgenden Vermerk: „Eingang 23/9 16“. In ihrem Replikschriftsatz bestätigt die Klägerin zudem, dass ihr die strittige Entscheidung am
  25. September 2016 zugestellt worden ist. Auch in ihrem letzten Schriftsatz bestätigt die Klägerin „dass meine Klage am
  26. Dezember 2016 eingereicht würde, d.h. kurze Zeit später als die 60 Tage Frist, die ab dem 23.09.2016 (datum der Zustellung der Entscheidung, gegen die Einspruch eingelegt wurde) zu berechnen ist“. Vbis - 190d - 3/5 Der
  27. September 2016 gilt als Datum der Mitteilung der beanstandeten Entscheidung und der Antrag auf Nichtigkeitserklärung ist am
  28. Dezember 2019 eingereicht worden. Deshalb ist die in Artikel 4 des Erlasses des Regenten zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates vom
  29. August 1948 vorgesehene sechzigtägige Frist, um einen Nichtigkeitsantrag vor dem Staatsrat einzureichen, nicht eingehalten. Die Klägerin führt an, dass sie nicht über die Mittel verfüge, eine Klage per Anwalt, also fristgerecht, einzureichen, doch sie beweist damit keine höhere Gewalt. Der Antrag muss als zeitlich unzulässig zurückgewiesen werden. V. Verfahrensentschädigung Die beklagten und die beitretenden Parteien beantragen die Verurteilung der Klägerin zu einer Verfahrensentschädigung von 700 Euro. Gemäß Artikel 30/1 § 2 Absatz 4 der o.a. koordinierten Gesetze über den Staatsrat sind die beitretenden Parteien nie berechtigt, eine Verfahrensentschädigung zu erhalten. Der Antrag der beitretenden Parteien auf Verfahrensentschädigung ist somit abzuweisen. Da Artikel 67 des Erlasses des Regenten vom
  30. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates den Höchstbetrag der Verfahrensentschädigung auf 1.400 Euro festlegt, soll daher im vorliegenden Fall beiden beklagten Parteien eine Verfahrensentschädigung von jeweils 700 Euro zu Lasten der Klägerin zugeteilt werden. Vbis - 190d - 4/5 AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel
  31. Der Annullierungsantrag wird abgewiesen. Artikel
  32. Eine Verfahrensentschädigung von 700 Euro wird jeder beklagten Partei zu Lasten der klagenden Partei zugeteilt. Die Kosten, festgelegt auf 200 Euro, werden zu Lasten der klagenden Partei gelegt. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis am fünften Dezember zweitausendneunzehn von: Carlo ADAMS, Staatsrat, stellvertretender Präsident, Kaat LEUS, Staatsrat, Wouter PAS, Staatsrat, Vanessa WIAME, Greffier. Der Greffier, Der Präsident, Vanessa WIAME Carlo ADAMS Vbis - 190d - 5/5 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2019:ARR.246.318 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div

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