der Antrag ordnungsgemäß veröffentlicht worden ist; Aufgrund des Protokolls über die öffentliche Untersuchung, die auf dem Gebiet der Gemeinde AMEL vom
besagter Bericht am 31. Dezember 2014 von der zuständigen Behörde empfangen worden ist; Aufgrund des Erlasses des Gemeindekollegiums der Gemeinde AMEL, durch welchen die durch die A.G. DRIES ENERGY, Zur Morsheck 10 in 4770 AMEL beantragte Umweltgenehmigung zur Erweiterung einer Biogasgewinnungsanlage (Erweiterung der eingehenden Stoffe) innerhalb eines Betriebs gelegen Zur Morsheck 47 in 4770 AMEL ABGELEHNT wurde; In Erwägung,
dieser Beschluss dem Antragsteller und dem erstinstanzlich zuständigen technischen Beamten am 16. Januar 2015 innerhalb der gesetzlichen Frist zugestellt worden ist;
er am 19. Januar 2015 vom Antragsteller empfangen worden ist;
er an den vor-geschriebenen Stellen des Gemeindegebiets von Amel während 20 Tagen ab dem
der eingereichte Einspruch in der vorgeschriebenen Form und Frist ein-gereicht wurde;
der Einspruch demzufolge als zulässig erklärt wurde; Aufgrund der gesamten Unterlagen der erstinstanzlichen und der Einspruchsakte; Aufgrund des mangels Vorlage günstigen Gutachtens der operativen Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt - Abteilung Umwelt und Wasser - Direktion der Oberflächengewässer; Aufgrund des bedingt GÜNSTIGEN Gutachtens im Einspruchsverfahren der operativen Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt - Abteilung Umwelt und Wasser - Direktion der Vorbeugung von Verschmutzungen - Zelle Lärm vom
der erstinstanzlich zuständige technische Beamte, das Gemeindekollegium von AMEL, welches die angefochtene Entscheidung getroffen hat, und der für Umwelt zu-ständige Minister der Wallonischen Regierung über das Einreichen eines Einspruchs in Kenntnis gesetzt worden sind; In Erwägung,
der Antrag sich bezieht auf die Erweiterung der Lister der Stoffe, die in der Biogasgewinnungsanlage behandelt werden können;
die Behandlungskapazität von 14.400 Tonnen/Jahr auf 18.000 Tonnen/Jahr aufgestockt wird;
die Liste der beantragten Stoffe folgende ist, wobei die bereits zugelassenen Stoffe grau unterlegt ist : (…) In Erwägung,
der Antrag, dessen Formular als Bewertungsnotiz über die Umweltverträglichkeit gilt, eine angemessene Erfassung, Beschreibung und Bewertung der möglichen direkten und indirekten, kurz- und langfristigen Auswirkungen der Einpflanzung und der Betreibung des Projektes auf den Menschen, die Fauna, die Flora, den Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die Landschaft, die Güter und das Kulturerbe, sowie die Wechselwirkung zwischen diesen verschiedenen Elementen ermöglichen muss; In Erwägung,
aus der Untersuchung der Antragsakte hervorgeht,
die nennenswertesten Umweltauswirkungen sich beziehen auf die Lärmbelästigungen, die Abfallbewirtschaftung, die Gefahr der Verschmutzung der Oberflächengewässer und des Grundwassers, die Luftverschmutzung, die bergbaulichen Risiken und die Gefahr der Verschmutzung des Bodens; In Erwägung,
- aufgrund der Beschreibung der Tätigkeiten und Anlagen und der durch den Betreiber getroffenen oder im Projekt vorgesehenen Maßnahmen - die gesamten Störungen nicht als solche mit einer nennenswerten Auswirkung zu betrachten sind;
diese Störungen nur die Bevölkerung in unmittelbarer Nähe beeinträchtigen;
sie wahrscheinlich sind und nur während einiger Tage wahrnehmbar sind;
die Auswirkungen kurzfristig umkehrbar sind;
die Abfallerzeugung absolut beherrschbar ist; In Erwägung,
in Bezug auf die anderen umweltrelevanten Themenbereiche das Projekt Belästigungen erzeugt, die als nichtig oder geringfügig bezeichnet werden können; In Erwägung,
keine kumulativen Auswirkungen mit ähnlichen benachbarten Projekten zu befürchten sind; In Erwägung,
die Bewertungsnotiz, die Pläne und die anderen Dokument, die die Akte bilden, die wesentlichen ökologischen Parameter des Projektes bezüglich der Umwelt aus-reichend zusammenfassen,
die betroffene Bevölkerung infolgedessen die Auskunft erhalten konnte, die sie berechtigt war zu erhalten, und
die zuständige Behörde aus-reichend über die möglichen Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt informiert ist;
das Vorhaben somit keiner vollständigen Bewertung der Auswirkungen unterzogen werden muss;
eine Umweltverträglichkeitsstudie somit nicht erforderlich war; Vbis - 167d - 6/20 In Erwägung,
die Parzelle, auf der das Projekt angesiedelt ist, für welches eine Umweltgenehmigung eingereicht wurde, im Agrargebiet (Artikel 35 des WGRSEE) des Sektorenplans Malmedy-Sankt Vith, verabschiedet durch Erlass der Wallonischen Regionalexekutiven vom 19. November 1979, eingetragen ist; In Erwägung,
des WGRSEE folgendes besagt : ‚Das Agrargebiet dient zur landwirtschaftlichen Nutzung im allgemeinen Sinne. Es trägt zur Erhaltung oder zur Gestaltung der Landschaft bei. In diesem Gebiet sind nur die für Landwirtschaftsbetriebe unerlässlichen Bauten und die Wohnungen der Bewirtschafter, deren Hauptberuf die Landwirtschaft ist, zulässig. Das Gebiet kann ebenfalls Einrichtungen zum Empfang von Touristen auf dem Bauernhof enthalten, insofern diese integraler Bestandteil eines landwirtschaftlichen Betriebs sind. (...) Zugelassen werden als Nebentätigkeiten der landwirtschaftlichen Tätigkeit die Biogas-gewinnungsanlagen, sofern sie hauptsächlich Tierzuchtabwasser und Kulturrückstände aus einem oder mehreren landwirtschaftlichen Betrieben benutzen. (…) Die Regierung entscheidet über die Gewährungsbedingungen in einem solchen Gebiet der Genehmigungen für die Aufforstung, den intensiven Anbau von Holzarten, die Fischzucht, Anglerunterkünfte, Freizeitaktivitäten im Freien, Module zur Erzeugung von Strom oder Hitze und Biogasgewinnungsanlagen sowie für alle damit im Zusammenhang stehenden Handlungen und Arbeiten‘; In Erwägung,
demzufolge die Tätigkeit im Agrargebiet zugelassen werden kann, insofern sie hauptsächlich Tierzuchtabwässer und Kulturrückstände aus einem oder mehreren landwirtschaftlichen Betrieben benutzt;
ein Ausführungserlass jedoch noch erforderlich ist, um die Umsetzung dieser Möglichkeit zu gewährleisten;
bis heute dieser Erlass noch immer nicht in Kraft getreten ist; (…) In Erwägung,
es sich um die Änderung der Betriebsbedingungen eines auf Grundlage einer in Abweichung zum Sektorenplan am 06. November 2008 durch gemeinsamen Beschluss des technischen und des beauftragten Beamten erteilten Globalgenehmigung genehmigten Betriebs handelt, ohne städtebaulich oder architektonische Veränderungen; In Erwägung,
gemäß Artikel 132bis, Absatz 1 des WGRSEE die in Anwendung des Artikels 127 bewilligten Abweichungen Anwendung finden auf Handlungen, die anderen Gesetzgebungen unterliegen, die sich auf
elbe Projekt beziehen;
dies in vorliegendem Fall in der Tat zutrifft, da die Abänderung der eingehenden Stoffe nur einer Umweltgenehmigung bedarf und keine Auswirkung auf die Erwägungen in Bezug auf die Verwaltungspolizei der Raumordnung und des Städtebaus haben, die der Gewährung der ursprünglichen Globalgenehmigung maßgebend waren; (…) Aus den vorgenannten Gründen, BESCHLIESST Artikel 1 Der durch die A.G. DRIES ENERGY, Zur Morsheck 10 in 4770 AMEL eingereichte Einspruch gegen den Beschluss des Gemeindekollegiums von AMEL vom
die Biogasanlage der A.G. DRIES ENERGY in der Agrarzone liege und
eine Biogasanlage aufgrund des Artikels 35, Absatz 4, des W.G.R.S.E.E. in einer derartigen Zone nur zulässig sei, wenn vorwiegend Produkte dort verwertet werden, die von landwirtschaftlichen Betrieben stammen. In der ursprünglichen Fassung der Globalgenehmigung sei die Liste der zu verwendenden Produkte derart gewesen,
man theoretisch von einer Einhaltung dieser Auflage ausgehen können habe, doch in der Praxis sei dies überwiegend nicht der Fall gewesen. Die klagende Partei verweist diesbezüglich auf die entsprechenden Feststellungen der Akte. Mit der nunmehr vorgenommenen Erweiterung der Liste der in dieser Anlage zu verwertenden Produkte sei dies jedoch offensichtlich nicht mehr der Fall. Laut der klagenden Partei, reiche es schon, um sich davon zu überzeugen, die beeindruckende Liste der möglichen Produkte zur Kenntnis zu nehmen, die nunmehr dort verwertet werden können. Es sei nunmehr möglich, gleich welches der dort angeführten Produkte in unkontrollierter Menge zu verwenden und es sei durchaus möglich geworden, ganz „offiziell“ überwiegend Industrieabfälle zu verwenden und keinerlei Produkte, die von landwirtschaftlichen Betrieben geliefert werden. Somit liege ein offensichtlicher Verstoß gegen die Bestimmungen des Sektorenplanes vor und, insofern noch nicht einmal ansatzweise erklärt werde, inwiefern eine Vereinbarkeit mit Artikel 35, Absatz 4, des W.G.R.S.E.E. vorliegen könne, liege darüber hinaus ein Verstoß gegen die formelle Begründungspflicht und ein offensichtlicher Ermessensfehler vor. Die klagende Partei weist darauf hin,
nicht dazu herangezogen werden könne, um einen Verstoß gegen Artikel 35 Absatz 4 des W.G.R.S.E.E. zu rechtfertigen. Diese gesetzliche Bestimmung könne offensichtlich nicht dazu dienen, die Zuwiderhandlung gegen Vbis - 167d - 8/20 Artikel 35 des W.G.R.S.E.E. zu decken. Im Gegensatz zu der Prämisse der beanstandeten Entscheidung, habe die Abänderung der eingehenden Stoffe sehr wohl eine Auswirkung auf die Raumordnung. Der Anwendungsbereich von Artikel 132bis des W.G.R.S.E.E. ziele offensichtlich nicht darauf ab, die Situation der beitretenden Partei zu regeln, da im vorliegenden Fall keine vorherige Abweichung der Städtebaugenehmigung (oder ähnliches) vorliege. 5. In ihrem Erwiderungsschriftsatz weist die beklagte Partei auf die Begründung der beanstandeten Entscheidung bezüglich der Ansiedlung der Biogasanlage in einer Agrarzone hin. Artikel 35 des W.G.R.S.E.E. sehe vor,
Biogasgewinnungsanlagen in einer landwirtschaftlichen Zone zugelassen sind, insofern sie hauptsächlich Tierzuchtabwässer und Kulturrückstände aus einem oder mehreren landwirtschaftlichen Betrieben benutzen. Der Minister präzisiere jedoch,
ein Ausführungserlass erforderlich sei, um die Umsetzung dieser Möglichkeit zu gewährleisten, doch
dieser Erlass jedoch noch immer nicht in Kraft getreten sei. Der beklagten Partei nach, erkläre der Minister somit selbst,
in Ermangelung eines Ausführungserlasses nicht angewandt werden könne. Insofern der Minister erkläre,
ein Ausführungserlass erforderlich sei, sei es vollkommen überflüssig, eine Vereinbarkeit mit Artikel 35 Absatz 4 des W.G.R.S.E.E. zu begründen, sodass keinerlei Verstoß gegen die formelle Begründungspflicht bzw. ein offensichtlicher Ermessensfehler vorliege. Die beklagte Partei weist hin auf der Begründung bezüglich der Anwendung von Artikel 132bis des W.G.R.S.E.E. in der beanstandeten Entscheidung. Daraus gehe deutlich hervor,
am 6. November 2008 eine Globalgenehmigung erteilt worden sei und dies in Abweichung zum Sektorenplan. Aus der Begründung dieser Globalgenehmigung, gegen die keinerlei Einspruch beim Staatsrat eingereicht worden sei, gehe eindeutig hervor,
der Bau und die Betreibung der Biogasgewinnungsanlage genehmigt worden seien und dies in Abweichung vom Sektorenplan. Die beklagte Partei betont,
somit sehr wohl Anwendung finde, da eine vorherige Abweichung der Städtebaugenehmigung vorliege und in dieser Globalgenehmigung (Städtebaugenehmigung sowie Betriebsgenehmigung) eine Abweichung zum Sektorenplan genehmigt worden sei. Sie zitiert aus den vorbereitenden parlamentarischen Arbeiten,
„les dérogations visées à l'article 132bis concernent un projet, c'est à dire une opération qui requiert aussi et d'abord un permis d'urbanisme dont la demande et la délivrance en dérogation est précisément la condition qui permet que la dérogation bénéficie ensuite aux actes relevant d'autres polices“. Vbis - 167d - 9/20 6. Die beitretende Partei tritt in ihrem Erwiderungsschriftsatz die Position der beklagten Partei bei. 7. Im Replikschriftsatz fügt die klagende Partei hinzu,
die beklagte Partei zu Unrecht anführe,
der in Artikel 35 vorgesehene Ausführungserlass noch nicht verabschiedet sei und
demzufolge Artikel 35 des W.G.R.S.E.E. nicht zur Anwendung kommen könne. Laut der klagenden Partei, könne ein Text mit Gesetzeskraft doch nicht außer Kraft gesetzt werden, weil ein Ausführungserlass fehle. Letztlich räume die beklagte Partei ein,
die Vereinbarkeit des Projektes mit der landwirtschaftlichen Zone nicht formell begründet sei, da dies eben in Ermangelung des besagten Ausführungserlasses nicht erforderlich sei. Die klagende Partei wiederholt hierzu,
dennoch die Vereinbarkeit des strittigen Projekts rechtlich erforderlich gewesen sei. 8. Die beklagte Partei fügt in ihrem letzten Schriftsatz hinzu,
die Globalgenehmigung vom
die beanstandete Entscheidung diesbezüglich nicht angemessen begründet worden sei. Die beklagte Partei setzt auseinander,
, wenn eine Abweichung in einer Städtebaugenehmigung beziehungsweise einer Globalgenehmigung auf der Grundlage des Artikels 127 des W.G.R.S.E.E. erteilt worden ist, die Abweichung aufgrund des Artikels 132bis auf den Antrag auf Umweltgenehmigung für
elbe Projekt anwendbar sei. Sie ist der Ansicht,
es sich im vorliegenden Fall um
elbe Projekt handele und dieses aufgrund der Tatsache,
die beanstandete Umweltgenehmigung sich auf eine Erweiterung der landwirtschaftlichen Betriebsmitten bezieht, zusätzlich zu der genehmigten Liste der Produkte aufgrund der Genehmigung vom
nicht auf das Dekret über die Umweltgenehmigung bezogen werden könne. Jedenfalls stehe im vorliegenden Fall außer Frage,
die im Jahre 2008 erteilte Globalgenehmigung denselben Betrieb betrifft wie die beanstandete Umweltgenehmigung. 9. Die beitretende Partei fügt in ihrem letzten Schriftsatz ausführlich hinzu,
sie das durch die Globalgenehmigung vom 6. November 2008 genehmigte Projekt in keiner Weise ändere. Sie möchte jedoch lediglich Vbis - 167d - 10/20 mittels des angefochtenen Rechtsaktes die Zustimmung zur Nutzung von zusätzlichen Vorprodukten zur Verarbeitung in der Biogasanlage erhalten, sowie die Kapazität der Anlage um 3.600 Tonnen jährlich steigern, ohne
es einer städtebaulichen Änderung bedürfe. Da die städtebauliche Struktur identisch bleibe, ebenso wie die Art der ausgeübten Tätigkeiten, handele es sich demnach um das gleiche Projekt wie dasjenige aus dem Jahr 2008. Die beitretende Partei betont,
die im Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nr. 98/2011 vom 31. Mai 2011 faktischen Umstände sich offensichtlich von denjenigen der vorliegenden Sache, in der die angefochtene Umweltgenehmigung auf eine städtebauliche Genehmigung stutzen kann, für die im Rahmen des gleichen Projektes Ausnahmen zugestanden worden seien, unterscheiden. Deshalb sei Artikel 132bis des W.G.R.S.E.E. nicht verletzt worden. Die beitretende Partei fügt auch hinzu, soweit erforderlich bezüglich der Anwendung von Artikel 35, Absatz 4 des W.G.R.S.E.E.,
wenn nämlich Artikel 35, Absatz 4 als rechtliche Grundlage zur Abgabe des angefochtenen Rechtsaktes gedient habe - quod non - mindestens sei auch diese Bestimmung nicht verletzt worden: sie hat ohne Zweifel die Eigenschaft als Landwirt, das Gesetzbuch über die räumliche Entwicklung, das derzeit geltende Recht, erlaube den Betrieb von Biogasanlagen in einer Agrarzone als zusätzlichen Diversifikation zur landwirtschaftlichen Tätigkeit der Betreiber (unter dem Vorhalt von bestimmten Bedingungen). 10. Die klagende Partei fügt in ihrem letzten Schriftsatz hinzu,
bei neuen Anträgen, so wie im vorliegenden Fall, vor der Bewilligung einer Genehmigung geprüft werden müsse, ob die rechtlichen Rahmbedingungen die sich gegebenenfalls geändert haben, dies ermöglichen. Die Abweichung von Artikel 35 W.G.R.S.E.E. könne nicht über eine Umweltgenehmigung erfolgen, selbst wenn über die Globalgenehmigung von 2008 diese Abweichung vorgesehen wurde, da sich der rechtliche Rahmen mittlerweile mit der Einfügung des Absatzes 4 des Artikels 35 W.G.R.S.E.E. durch das Dekret vom 30. April 2009 geändert habe und auf diesem Grund eine Abweichung erforderlich gewesen sei, die per Definition nicht für eine Umweltgenehmigung möglich sei. Die erforderlichen gesetzlichen Anwendungsbestimmungen liegen nicht vor. Die klagende Partei bemerkt
die AG DRIES ENERGY nicht als Landwirt bei der Zentralen Unternehmensbank eingetragen sei. Sie behauptet,
es mit diesem Betrieb schon seit Jahren massive Probleme gebe: entweder werden Tätigkeiten entfaltet, die nicht genehmigt seien oder die beitretende Partei halte sich nicht an die Bedingungen der erteilten Vbis - 167d - 11/20 Genehmigung. Ein klarer Verstoß gegen die Sektorenplanbestimmung für die Tätigkeitsausdehnung liege vor. Der klagenden Partei nach, wäre es somit nicht legitim, die Fortsetzung dieser illegalen Tätigkeit, sei es auch nur zeitweise, zu erlauben. Insbesondere müsse der Aussage widersprochen werden,
der Betrieb keine Probleme mit den Anliegern habe. In diesem Zusammenhang könne auch auf die Verweigerung einer Städtebaugenehmigung vom
(…) die Tätigkeit im Agrargebiet zugelassen werden kann, insofern sie hauptsächlich Tierzuchtabwässer und Kulturrückstände aus einem oder mehreren landwirtschaftlichen Betrieben benutzt;
ein Ausführungserlass jedoch noch erforderlich ist, um die Umsetzung dieser Möglichkeiten zu gewährleisten;
bis heute dieser Erlass noch immer nicht in Kraft getreten ist“. Aus der Erwägung,
der Umweltgenehmigung nach eine Biogasanlage aufgrund des Artikels 35 des W.G.R.S.E.E. im Agrargebiet unter bestimmten Bedingungen zwar „zugelassen werden kann“,
„jedoch“ noch ein Ausführungserlass erforderlich ist, der bis heute „noch immer nicht in Kraft getreten ist“, geht hervor,
als Grund für die beanstandete Vbis - 167d - 12/20 Genehmigung nicht angewandt worden ist. Eine aufgrund des Artikels 35 des W.G.R.S.E.E. gewährte Genehmigung würde auch bedeuten,
die Biogasanlage - der beanstandeten Entscheidung nach- mit dem Agrargebiet vereinbar wäre. Ganz im Gegenteil ist die beanstandete Entscheidung auf Artikel 132bis des W.G.R.S.E.E. gestützt, der sich auf eine Abweichung vom Sektorenplan bezieht.
„es sich um die Änderung der Betriebsbedingungen eines auf Grundlage einer in Abweichung zum Sektorenplan am 06. November 2008 durch gemeinsamen Beschluss des technischen und des beauftragten Beamten erteilten Globalgenehmigung genehmigten Betrieb handelt, ohne städtebauliche oder architektonische Veränderungen“,
„gemäß Artikel 132bis, Absatz 1 des WGRSEE die in Anwendung des Artikels 127 bewilligten Abweichungen Anwendung finden auf Handlungen, die anderen Gesetzgebungen unterliegen, die sich auf
elbe Projekt beziehen“,
„dies in vorliegendem Fall in der Tat zutrifft, da die Abänderung der eigehenden Stoffe nur eine Umweltgenehmigung bedarf und keine Auswirkung auf die Erwägungen in Bezug auf die Verwaltungspolizei der Raumordnung und des Städtebaus haben, die bei der Gewährung der ursprünglichen Globalgenehmigung maßgebend waren“ und
„in vorliegendem Fall die Einhaltung der Anwendungsbedingungen des Dekrets vom
elbe Projekt anwendbar. (…) B.4. In der Begründung des Dekretentwurfs in Bezug auf Artikel 132bis heißt es : ‚Aus der Rechtsprechung geht hervor,
die Verwaltungshandlungen, die nicht der Polizei in Bezug auf Städtebau und der Raumordnung unterliegen, den Raum- ordnungsregeln und -plänen entsprechen müssen, wenn sie natürlich in deren Anwendungsbereich fallen. Wenn der Antrag Gegenstand einer Städtebaugenehmigung oder einer Parzellierungsgenehmigung ist, gilt die im Rahmen der Untersuchung der Städtebaugenehmigung oder der Parzellierungsgenehmigung erteilte Abweichung für die Genehmigungen, die im Rahmen anderer Rechtsvorschriften für
elbe Projekt erteilt wurden, sofern keine Sonderbestimmungen bestehen. Die erteilten Abweichungen gelten auch für die meldepflichtigen Handlungen. Wenn die durch andere Rechtsvorschriften geregelte Handlung unabhängig von einer Städtebaugenehmigung oder einer Baugenehmigung untersucht oder erteilt werden kann und das Projekt eine Städtebau- oder Parzellerierungsgenehmigung erfordert, beantragt der Antragsteller, der eine Abweichung erhalten möchte, zunächst die Städtebaugenehmigung oder die Parzellierungsgenehmigung. Wenn keine Städtebau- oder Parzellierungsgenehmigung erforderlich ist, gelten die Vorschriften der Pläne und Ordnungen ohne Abweichung‘ (Parl. Dok., Wallonisches Parlament, 2001-2002, Nr. 309/1, SS. 52- 53). Ferner wird präzisiert,
die ‚Abweichungen im Sinne von Artikel 132bis ein Projekt betreffen, das heißt einen Vorgang, der auch und zunächst eine Städtebaugenehmigung erfordert, dessen abweichende Beantragung und Erteilung gerade die Bedingung ist, die es ermöglicht,
die Abweichung anschließend für die Handlung gilt, die anderen Polizeivorschriften unterliegt […]‘ (ebenda, S. 52).“ Die Bestimmungen des Artikels 132bis Absatz 1 finden lediglich Anwendung auf Handlungen bezüglich „desselben Projekts“, die jedoch anderen Gesetzgebungen, u.a. der Gesetzgebung über die Umweltgenehmigungen unterliegen. Laut Artikel 1 Nr. 10 des Dekretes vom
elbe Projekt“ wie die am 6. November 2008 erteilte Globalgenehmigung, auch wenn keine städtebauliche Änderung notwendig ist. Die durch diese Globalgenehmigung in Anwendung des Artikels 127 des W.G.R.S.E.E. bewilligte Abweichung vom Sektorenplan kann somit nicht für die beanstandete Entscheidung gelten. Darüber hinaus ist festzustellen,
die Globalgenehmigung vom
der erste Klagegrund begründet ist. Vbis - 167d - 15/20 Diese Feststellung genügt für die Nichtigkeitserklärung der beanstandeten Entscheidung. V. Aufrechterhalten der Folgen der Umweltgenehmigung 18. Die beitretende Partei beantragt für den Fall,
der Staatsrat den bestrittenen Rechtsakt für nichtig erklärt, eine Aufrechterhaltung der Wirkungen des für nichtig erklärten Rechtsaktes aufgrund von Artikel 14ter der koordinierten Gesetze über den Staatsrat. Sie beantragt hilfsweise die Aufrechterhaltung der Auswirkungen der beanstandeten Entscheidung bis zum 5. November 2028 oder bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Behörden sich in letzter Instanz über einen neuen Antrag seitens der intervenierenden Partei ausgesprochen haben werden, unter Berücksichtigung der heute geltenden städtebaulichen Bestimmungen. Sie behauptet,
die folgenden Rechtfertigungen die unüberwindlichen und unverhältnismäßigen Auswirkungen bezüglich der Aktivität, der finanziellen und sozialen Situation der beitretenden Partei beweisen und demnach die außergewöhnlichen Gründe, die die Aufrechterhaltung der Auswirkungen des angefochtenen Rechtsakts rechtfertigen, nachweisen. Die finanzielle Situation der beitretenden Partei könne als schlecht bezeichnet werden und sei sogar ohne die Erweiterung der Liste der Produkte katastrophal, da die beitretende Partei in eine Konkurslage geraten werde und ihren eigenen landwirtschaftlichen Hauptbetrieb nicht mehr aufrechterhalten könne. Bei den Produkten, für die eine Erweiterung beantragt worden ist, handele es sich um preis-günstigere Produkte als die derzeit genehmigten Produkte, da die Kosten für Gras und Mais mittlerweile von durchschnittlich 25 €/t auf 45 €/t angestiegen seien. Eine Erweiterung der Liste der Vorprodukte sei notwendig, ohne
man der Verpflichtung unterläge, die Bestimmungen für die Behandlung der Produkte zu lockern um einen Betrieb wie in der Globalgenehmigung vorgesehen zu erhalten. Darüber hinaus haben die Banken, durch die Wirtschaftskrise bedingt, Entscheidungen getroffen, die zur Folge haben,
die Träger von Biogasanlagen mittlerweile mit einer Selbstfinanzierung mittels privater Investoren konfrontiert werden, was die Betreiber zu einer gewissen Rentabilität zwinge. Der aktuelle Preis für die Vorprodukte, die durch die Globalgenehmigung vom
es darüber hinaus notwendig sei, folgende externe Elemente zu berücksichtigen. Wenn eine Illegalität vorliegt, sei festzustellen,
diese Illegalität im Verhältnis zu den Konsequenzen, die die Nichtigkeitserklärung der Genehmigung und der Unterdrückung der Auswirkungen der Tätigkeiten der beitretenden Partei haben würde, als absolut geringfügig einzustufen sei, und insbesondere hinsichtlich der landwirtschaftlichen Tätigkeit von Herrn G. D. und Frau I. V. Die Biogasanlage sei seit 2008 aktiv, ohne nennenswerte Probleme in der Nachbarschaft. Wenn es zu gewissen Problemen gekommen ist, habe die beitretende Partei diesbezüglich umfassende notwendige Maßnahmen ergriffen (Installation von zwei Biofiltern im Jahr 2014 am Ausgang des Trockners sowie die Einstellung der Nutzung bestimmter geruchsintensiver Vorprodukte, die trotzdem genehmigt worden sind), um die Gerüche zu eliminieren, was im vorliegenden Fall hinsichtlich nicht vorhandener Beschwerden von Anwohnern infolge der Maßnahmen der Fall sei, sowie die Bestätigung seitens der beitretenden Partei, diesbezügliche Verbesserungen durchzuführen. Nach der Installation der Biofilter habe die beitretende Partei die Klägerin sowie die Anwohner und die benachbarte Firma P. M. unter voller Transparenz zu einer Besichtigung der Anlage eingeladen. Die Klägerin habe jedoch keinen Vertreter geschickt. Darüber hinaus seien von den Anwohnern gegenüber der beitretenden Partei einige Belästigungen oder Unregelmäßigkeiten vorgebracht worden, die sich als in fine unberechtigt erwiesen haben, wie in der beanstandeten Entscheidung angegeben worden sei. Schließlich, können einige Belästigungen auch von der benachbarten Firma P. M. in der Nähe der Biogasanlage verursacht worden sein. Laut der beitretenden Partei, verursache die Anlage im vorliegenden Fall nur geringfügige Belästigungen, obwohl sie derzeit bereits die neuen Produkte nutze, umso mehr, als letztere Produkte weniger üble Gerüche verursachen als die bereits genehmigten Produkte. Die zusätzlichen potentiellen Belästigungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Biogasanlage, wie vorgesehen in der beanstandeten Entscheidung, seien folglich, im Verhältnis zum Projekt gemäß der Genehmigung durch die Globalgenehmigung vom 6. November 2008, geringfügig und sogar nicht vorhanden, umso mehr, als
eine große Zahl der mit der Vbis - 167d - 17/20 Nutzung der Biogasanlage zusammenhängenden Bedingungen in der beanstandeten Entscheidung auferlegt worden seien. Die Tatsache, ob die Liste erweitert wird oder nicht, ändere nichts an der Tatsache,
die Biogasanlage materiell immer anwesend sein werde, da der Bau mittels Globalgenehmigung von 2008 genehmigt worden sei. Außerdem haben die Anwohner jederzeit die Möglichkeit, ein Eingreifen der Polizei- und Kontrolldienststelle in dem Falle anzufordern, falls die Bedingungen der Genehmigung von der beitretenden Partei nicht eingehalten werden (quod non). Die aus der Anlage stammenden Gärreste werden in erster Linie von Landwirten zum Ausbringen als Düngemittel auf ihren Feldern verwendet, was einem gewissen Grundsatz einer biologischen Wiederverwertung von Abfällen und deren anschließenden Verwendung für die Landwirte in der Region entspreche. In dieser Hinsicht werden mit dem Biogasverfahren geruchsintensive Materialien auf sehr viel weniger geruchsstarke Gärreste reduziert, als die nicht vergärten und in der Vergärung belassenen Stoffe. Die beitretende Partei beschließt
gemäß Artikel 51 des Dekretes vom
die Umweltgenehmigung eine Nutzung der betreffenden Produkte lediglich bis zum
, sollten die Auswirkungen der beanstandeten Entscheidung nicht aufrechterhalten werden, nicht nur die Biogasanlage in finanzieller Hinsicht nicht weiter betrieben werden könne, sondern auch der landwirtschaftliche Betrieb von Herrn G. D. und Frau I. V., Landwirte und Gründer der beitretenden Partei. Andererseits sei festzustellen,
die zuständigen Instanzen allesamt grünes Licht für die beanstandete Entscheidung gegeben haben - begrenzt auf die Laufzeit der Globalgenehmigung von 2008 - und
die Anwohner offensichtlich keine Einwände mehr gegen die Biogasanlage haben, während in dieser bereits jetzt die Produkte auf der in der Umweltgenehmigung angefochtenen Liste verarbeitet werden, zumal in der beanstandeten Entscheidung einige Bedingungen auferlegt worden seien. Die einzige Person, die durch eine Nichtaufrechterhaltung der Auswirkungen der beanstandeten Entscheidung benachteiligt werden würde, sei die beitretende Partei. Im gegenteiligen Sinne würde die Aufrechterhaltung der Auswirkungen im Prinzip niemanden benachteiligen. Vbis - 167d - 18/20 Beurteilung 20. Die Aufrechterhaltung der beanstandeten Entscheidung bis zum 5. November 2028, d.h. bis zum Ablauf der Globalgenehmigung vom 6. November 2008, bzw. bis zum Zeitpunkt, an dem die Behörden sich in letzter Instanz über einen neuen Antrag ausgesprochen haben, hätte zur Folge,
das Legalitätsprinzip wesentlich beeinträchtigt würde. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine Global- oder Umweltgenehmigung zur Betreibung einer Biogasanlage, sondern um eine Umweltgenehmigung, die die Liste der Produkte, die in der Biogasanlage behandelt werden dürfen, erweitert und eine Steigerung der Kapazität der Anlage gestattet. Es ist also nicht erwiesen,
die Nichtigkeitserklärung der beanstandeten Entscheidung zwangläufig die Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens zur Folge haben würde, auch wenn diese Tätigkeit in Zukunft voraussichtlich weniger gewinnbringend sein wird. 21. Laut den Satzungen der beitretenden Partei haben die Eheleute G. D. und I. V. als Gesellschafter ihren landwirtschaftlichen Betrieb jedoch nicht in die Gesellschaft eingebracht, sondern Bar- und Sacheinlagen in Höhe von 200 000 € (davon Grundstücke in einem Wert von 35 000 €). Es geht sowohl aus der Zentralen Datenbank der Unternehmen als auch aus der Datenbank der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungskette hervor,
die beitretende Partei selbst keinen landwirtschaftlichen Betrieb führt. Die Biogasanlage wird von einer anderen Rechtsperson betrieben, nämlich in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, in der die Aktionäre, u.a. die Eheleute G. D. und I. V., nur eine bestimmte Einlage geleistet haben (Artikel 437 des Gesellschaftsgesetzbuches), zu der nicht der landwirtschaftliche Betrieb der Eheleute gehört. Es ist daher auch nicht erwiesen,
die mögliche Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens, d.h. die Betreibung einer Biogasanlage, ebenfalls unmittelbar die Einstellung der Tätigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes zu Folge haben würde. 22. Daraus ergibt sich,
es keine außergewöhnlichen Gründe gibt, um die Wirkungen der beanstanden Entscheidung aufrechtzuerhalten. VI. Verfahrensentschädigung
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.