die Wohnung im Untergeschoss von minderwertiger Qualität sei und den Vorschriften von Artikel 1 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau, das Erbe und die Energie (W.G.R.S.E.E.) nicht genüge. Es könne nicht akzeptiert werden,
dieser Raum, unter Zugrundelegung seines Zustands hinsichtlich der Bewohnbarkeit, als Wohnraum diene. Mit einem Schreiben vom
Frau Monique DEVIGNON einen Antrag auf Städtebaugenehmigung eingereicht hat, der sich auf ein in SANKT VITH, Rodt, gelegenes Gut bezieht, katastriert Gemarkung 5, CROMBACH, Flur K, Nr. 301f, betreffend die Regularisierung eines Hauses mit vier Wohnungen; In Erwägung,
das Gemeindekollegium der Stadt SANKT VITH am 23. März 2010 die Städtebaugenehmigung abgelehnt hat; In Erwägung,
die Antragstellerin den Beschluss des Gemeindekollegiums am 02. April 2010 empfangen hat; In Erwägung,
Herr SCHWALL, Architekt, handelnd im Namen der Antragstellerin, am
der besagte Einspruch den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen genügt;
er zulässig ist; In Erwägung,
in Anwendung von Artikel 120 des vorgenannten Gesetzbuches eine Kommission eingesetzt wurde, die damit beauftragt ist, begründete Gutachten über die Einsprüche im Sinne von Artikel 119 des besagten Gesetzbuches abzugeben; In Erwägung,
die Anhörung am 09. Juni 2010 stattgefunden hat; In Erwägung,
diese Kommission am 09. Juni 2010 ein bedingt günstiges Gutachten abgegeben hat (sie Anlage 1); In Erwägung,
die OGD4 - Direktion der Rechtsberatung, der Einsprüche und der Streitsachen am 01. Juni 2017 der zuständigen Behörde einen begründeten Beschlussentwurf zur Gewährung der Genehmigung unter Bedingungen zugestellt hat;
dieser Beschlussvorschlag die Folge einer Wiederherstellung der administrativen Einspruchsakte ist;
dieser Vorschlag auf folgende Begründungen beruht; « In Erwägung,
durch Ministerialerlass vom 4. Mai 2012 die beantragte Städtebaugenehmigung abgelehnt wurde; In Erwägung,
der Staatsrat durch Entscheid Nr. 226.511 vom 21. Februar 2014 diesen Ministerialerlass aufgehoben hat; Vbis - 203d - 4/19 In Erwägung,
das Gut gemäß Sektorenplan MALMEDY - SANKT VITH, der durch Königlichen Erlass vom 19. November 1979 angenommen worden ist und für das vorerwähnte Gut immer noch wirksam ist, im Wohngebiet mit ländlichem Charakter angesiedelt ist; In Erwägung,
eine kommunale Städtebauordnung, genehmigt durch Ministerialerlass vom
das Gut in der Städtebaulichen Einheit Nr. 4 der besagten Ordnung gelegen ist; In Erwägung,
im Antrag auf Genehmigung eine Bewertungsnotiz über die Umweltverträglichkeit enthalten ist; In Erwägung,
die Umweltauswirkung des Projektes angesichts der relevanten Auswahlkriterien gemäß Artikel D.66 des Umweltgesetzbuches gering ist und - in Anbetracht des Projektes und der Umgebung, in welche dieses sich einfügen wird - geschlussfolgert werden kann,
keine Umweltverträglichkeitsstudie erforderlich ist; In Erwägung,
die durch die Antragstellerin beantragte Städtebaugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses und einer Garage auf demselben Gut durch Ministerialerlass vom 22. August 2008 abgelehnt wurde;
dieser Beschluss infolge eines durch den beauftragten Beamten eingereichten Einspruchs gegen die durch das Gemeindekollegium am 19. Januar 2000 erteilte Genehmigung erfolgt ist; In Erwägung,
das Gebäude in der Form, wie es verwirklicht wurde, durch keine Städtebaugenehmigung abgedeckt ist;
es 4 getrennte Wohnungen umfasst; In Erwägung,
die Entscheidung der zuständigen Behörde sich nicht dem Tatbestand der vollendeten Tatsachen beugen darf; In Erwägung,
der Genehmigungsantrag den Vorschriften der kommunalen Städtebauordnung nicht entspricht, und zwar in Bezug auf : - die Traufmauerhöhe des Hauptvolumens (Vorderfassade) liegt leicht unter 2,70 m; - eine der Dachgauben ist nicht durch eine vertikale Dominante gekennzeichnet; - die Gesamtlänge der Gauben in der rückwärtigen Dachschräge des Hauptvolumens überschreitet 1/5 der Länge dieser Dachschräge; - eine der Dachgauben besteht aus Mauerwerk (Bruchstein), was ausdrücklich untersagt ist; - die Gesamtfläche der Dachgauben überschreitet 1/10 der Fläche der betreffenden Dachschräge; - die Traufmauerhöhe des Garagenvolumens überschreitet die maximale Höhe von 4,40 m; - die Höhe der Traufseitenmauer des Garagenvolumens ist nicht kleiner oder gleich derjenigen des Hauptvolumens; - die durch den Bau und die Gestaltung des Berings verursachten Änderungen des Bodenreliefs; - gewisse Tages- und Schlafräume weisen eine natürliche Beleuchtung auf, die unter den vorgeschriebenen Mindestwerten liegt; - das WC der Wohnung unter der Garage steht in direkter Verbindung mit dem Wohnzimmer- und Küchenbereich; In Erwägung,
des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe unter anderem besagt: Vbis - 203d - 5/19 ‚ Insofern die geplanten Handlungen und Arbeiten das prägende Landschaftsbild entweder beachten, oder strukturieren, oder aber neugestalten, kann eine Städtebaugenehmigung gewährt werden in Abweichung 1° von den Vorschriften einer regionalen Städtebauordnung, einer kommunalen Städtebauordnung, eines kommunalen Raumordnungsplans oder von den Vorschriften mit verordnender Kraft einer Parzellierungsgenehmigung, und zwar in einem Maße, das mit der allgemeinen Zweckbestimmung des betroffenen Gebiets und den Städtebaulichen und architektonischen Zielsatzungen vereinbar ist‘; In Erwägung,
des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe verfügt: ‚ Für jeden Genehmigungsantrag, der die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts zur Folge hat, können ausnahmsweise eine oder mehrere Abweichungen bewilligt werden, insofern der Antrag vorab den besonderen, durch die Regierung festgelegten Bekanntmachungsmaßnahmen, sowie der in Artikel 4 Absatz 1 3° erwähnten Konsultierung unterworfen wird. Auf vorhergehendes Gutachten des beauftragten Beamten gewährt das Gemeindekollegium jede Abweichung, die sich ausschließlich auf die Vorschriften einer kommunalen Städtebauordnung, eines kommunalen Raumordnungsplans oder eines Parzellierungsplans, sowie auf die in Artikel 88 § 3 3° erwähnten Vorschriften einer Verstädterungsgenehmigung bezieht, außer wenn sich der Antrag auf die in Artikel 127 § 1 erwähnten Handlungen und Arbeiten bezieht. In den anderen Fällen wird jede Abweichung von der Regierung oder dem beauftragten Beamten gewährt‘; In Erwägung,
der Antrag in Anwendung des Artikels 330, 11° des Gesetzbuches besonderen Bekanntmachungsmaßnahmen unterzogen worden ist;
keine Reklamationen eingereicht worden sind;
diese besonderen Bekanntmachungsmaßnahmen sich nicht auf alle im Antrag enthaltenen Abweichungen beziehen; In Erwägung,
der kommunale beratende Raumordnungs- und Mobilitätsauschuss in seiner Sitzung vom 25. Januar 2010 eine günstiges Gutachten abgegeben hat; In Erwägung,
der Beschluss des beauftragten Beamten in Bezug auf den vom Gemeindekollegium zugestellten Antrag auf Abweichung abschlägig ist;
dieses Gutachten im vorgenannten Entscheid des Staatsrates wiedergegeben ist; In Erwägung,
am 5. August 2010 ein Protokoll wegen Städtebaulichen Verstößen durch die Polizei von SANKT VITH gegen die Antragstellerin erstellt worden ist;
alsdann ergänzend dazu eine Anhörung am 26. Januar 2012 erfolgt ist;
- da das Protokoll nach dem Einreichen des vorliegenden Antrags auf Städtebaugenehmigung erstellt worden ist - dieses keine Auswirkung auf die Zulässigkeit des Antrags hat, welcher Gegenstand des Einspruchs ist; In Erwägung,
aus dem Gutachten des beauftragten Beamten hervorgeht,
dessen Ablehnung auf zwei Begründungen beruht: die Politik der vollendeten Tatsachen und die Einhaltung der bürgerlichen Rechte;
das Datum des Protokolls es dem beauftragten Beamten nicht ermöglicht, andere Schlussfolgerungen zu ziehen als diejenigen, die im vorgenannten Entscheid des Staatsrates Nr. 226.511 angeführt sind;
dieser Entscheid darlegt ‚
im vorliegenden Fall bei der Verweigerung bzw. der Gewährung der Regularisierung die Behörde lediglich die gute Gestaltung der Örtlichkeiten zu Vbis - 203d - 6/19 bewerten hatte (…)‘ (siehe Seite 9 des Entscheids);
außerdem gewisse Fensteröffnungen direkte Sichten auf das an der linken Seite gelegene Nachbargrundstück ermöglichen, die nicht dem Zivilgesetzbuche entsprechen;
die Antragstellerin jedoch der Akte eine am 3. Mai 2010 einregistrierte Vereinbarung über die Schaffung einer Sicht- und Lichterechtsamen beigefügt hat; In Erwägung,
die Abweichungen nur ausnahmsweise gewährt werden dürfen; In Erwägung,
die Abweichungen auf Grund ihrer Anzahl und ihrer Tragweite nicht dazu führen dürfen,
die Normen, für die eine Abweichung vorgesehen ist, ausgehölt werden; In Erwägung,
eine Abweichung sich rechtfertigt für die optimale Verwirklichung eines bestimmten Projektes an einem genau festgelegten Ort; In Erwägung,
im Entscheid des Staatsrates Nr. 226.511 der erste Vorsitzende des Staatsrates feststellt: , In der Erwägung,
in diesem Gutachten die beauftragte Beamtin die aufgezählten Abweichungen („Traufmauerhöhe von 2,50m“, „Dachgaube ohne vertikale Dominante“ und „Gesamtlänge der Dachgauben, die größer als 1/3 der Länge der Dachschräge ist“) als annehmbar betrachtet aber trotzdem ein negatives Gutachten abgibt, das damit begründet ist,
„auf der Ebene der Legalität das Projekt nicht zulässig ist“;
bezüglich dieses Punktes, mit Ausnahme der beiden letzten Elemente in Bezug auf die Ventilationsnormen und die zivilrechtlichen Aspekte dem Nachbarn gegenüber (diese Frage wurde später durch die notarielle Vereinbarung zwischen Nachbarn vom 3. Mai 2010 geregelt - siehe Absatz 16 der Präambel des Gutachtens der beratenden Kommission für Einsprüche), die aufgezählten Elemente hauptsächlich in dem Vorwurf bestehen, das Haus trotz des Einspruches des beauftragten Beamten gebaut und bewohnt zu haben;
die alleinige Feststellung,
eine Unregelmäßigkeit stattgefunden hat, nicht genügt, um eine Regularisierung zu verwerfen, da die Regularisierungsprozedur genau den Zweck verfolgt, festgestellte Unregelmäßigkeit zu decken;
ein negatives Gutachten umso weniger zulässig ist, wenn die Behörde selbst feststellt,
die urbanistischen Unregelmäßigkeiten annehmbar sind;
die Begründung für das negative Gutachten der beauftragte Beamtin folglich rechtlich nicht korrekt war und somit die negative Schlussfolgerung dieses Gutachten nicht als Grundlage für die angefochtene Entscheidung herangezogen werden durfte (Seite 11)‘; In Erwägung,
die Kommission in ihrem Gutachten unter anderem folgendes darlegt: , In Erwägung,
die Kommission die Vorgehensweise bedauert, die darin besteht, rechtswidrige Handlungen und Arbeiten vorzunehmen, um anschließend zu versuchen, diese zu regularisieren;
sie jedoch beabsichtigt - ungeachtet der vollendeten Tatsachen - ein Gutachten im Hinblick auf die gute Gestaltung der Örtlichkeiten abzugeben; In Erwägung,
aus der fotografischen Reportage hervorgeht,
das zu regularisierende Gebäude der Typologie entspricht, die in diesem Gebiet üblicherweise angetroffen wird;
es das Aussehen eines landwirtschaftlichen Gebäudes in der Tradition der ländlichen Gebiete aufweist und
es sich dementsprechend harmonisch in den bebauten und nicht bebauten Kontext einfügt; In Erwägung,
die Ausmaße dem Relief des Grundstücks insofern Rechnung tragen, als
die Traufmauerhöhe am höchsten Punkt des Grundstücks geringer ist, so
das Haus am niedrigsten Punkt der Parzelle nicht mehr als zwei vollständige Stockwerke aufweist;
die getroffene Wahl, Wohnungen in einem einzigen Gebäude anstatt einzelne Vbis - 203d - 7/19 verstreute Gebäude für jede im Haus wohnende Familie zu errichten, dem in SDER und im WGRSEE (Artikel 1) vermittelten Bestreben einer schonenden Bodennutzung entspricht; In Erwägung,
aus der Anhörung sowie aus dem dem Einspruch beigefügten Begründungsschreiben hervorgeht,
zwischen den Nachbarn eine Vereinbarung über eine Sicht- und Lichtgerechtsame vorhanden ist, die am 3. Mai 2010 notariell registriert wurde; In Erwägung,
die Kommission jedoch erachtet,
die Wohnung im Untergeschoss von minderwertiger Qualität ist und den Vorschriften von Artikel 1 des Gesetzbuchs nicht genügt;
nicht akzeptiert werden kann,
dieser Raum, unter Zugrundelegung seines Zustands hinsichtlich der Bewohnbarkeit, als Wohnraum dient;
er jedoch als Lagerraum dienen kann‘; In Erwägung,
dieses Gutachten relevant ist;
es sich diesem anzuschließen gilt; Aufgrund der zusätzlichen durch den Herrn Rechtsanwalt ZIANS hinterlegt Note vom 9. Dezember 2010;
diese Note die im Untergeschoss der Garage eingerichtete Wohnung näher beschreibt; In Erwägung,
aufgrund des diesem Schreiben beigefügten detaillierten Berichtes und durch Einbau einer Lüftungsvorrichtung für das Badezimmer - der einzige Raum der über keine Fenster nach außen verfügt - diese Wohnung akzeptiert werden kann; In Erwägung,
die - wenn auch zahlreichen - Abweichungen geringfügig sind und die städtebaulichen und architektonischen Optionen der städtebaulichen Einheit Nr. 4 nicht in Frage stellen;
die Abweichungen den Vorschriften der Artikel 113 und 114 des Gesetzbuches entsprechen; In Erwägung,
aus den vorgenannten Gründen die beantrage Städtebaugenehmigung gewährt werden kann»; In Erwägung,
die zuständige Behörde nach Prüfung der Unterlagen der wiederhergestellten und ihr zugestellten Verwaltungsakte sich nicht der Stellungnahme und den Begründungen der OGD4 - Direktion der Rechtsberatung, der Einsprüche und der Streitsachen - anschließen kann;
der Beschluss der zuständigen Behörde sich auf die nachfolgenden Begründungen gründet; Aufgrund des Ministerialerlasses vom
dieser Ministerialerlass die Folge eines durch den beauftragten Beamten bei der wallonischen Regierung eingereichten Einspruchs ist; In Erwägung,
durch Ministerialerlass vom 4. Mai 2012 die beantragte Städtebaugenehmigung für die Regularisierung der Errichtung eines Wohnhauses und dessen Aufteilung in 4 Wohnungen abgelehnt wurde; In Erwägung,
der Staatsrat durch Entscheid Nr. 226.511 vom 21. Februar 2014 diesen Ministerialerlass aufgehoben hat; In Erwägung,
das Gut gemäß Sektorenplan MALMEDY - SANKT VITH, der durch Königlichen Erlass vom 19. November 1979 angenommen worden ist und für das vorerwähnte Gut immer noch wirksam ist, im Wohngebiet mit ländlichem Charakter angesiedelt ist; Vbis - 203d - 8/19 In Erwägung,
eine kommunale Städtebauordnung, genehmigt durch Ministerialerlass vom
das Gut in der Städtebaulichen Einheit Nr. 4 der besagten Ordnung gelegen ist; In Erwägung,
im Antrag auf Genehmigung eine Bewertungsnotiz über die Umweltverträglichkeit enthalten ist; In Erwägung,
die Umweltauswirkung des Projektes angesichts der relevanten Auswahlkriterien gemäß Artikel D.66 des Umweltgesetzbuches gering ist und - in Anbetracht des Projektes und der Umgebung, in welche dieses sich einfügen wird - geschlussfolgert werden kann,
keine Umweltverträglichkeitsstudie erforderlich ist; In Erwägung,
das Gebäude in der Form, wie es verwirklicht wurde, durch keine Städtebaugenehmigung abgedeckt ist,
es 4 getrennte Wohnungen umfasst; In Erwägung,
die Entscheidung der zuständigen Behörde sich nicht dem Tatbestand der vollendeten Tatsachen beugen darf; In Erwägung,
der Genehmigungsantrag den Vorschriften der kommunalen Städtebauordnung nicht entspricht, und zwar in Bezug auf: - die Traufmauerhöhe des Hauptvolumens (Vorderfassade) liegt leicht unter 2,70 m; - eine der Dachgaumen ist nicht durch eine vertikale Dominante gekennzeichnet; - die Gesamtlänge der Gauben in der rückwärtigen Dachschräge des Hauptvolumens überschreitet 1/5 der Länge dieser Dachschräge; - eine der Dachgauben besteht aus Mauerwerk (Bruchstein), was ausdrücklich untersagt ist; - die Gesamtfläche der Dachgauben überschreitet 1/10 der Fläche der bettreffenden Dachschräge; - die Traufmauerhöhe des Garagenvolumens überschreitet die maximale Höhe von 4,40 m; - die Höhe der Traufseitenmauer des Garagenvolumens ist nicht kleiner oder gleich derjenigen des Hauptvolumens; - die durch den Bau und die Gestaltung des Berings verursachten Änderungen des Bodenreliefs; - gewisse Tages- und Schlafräume weisen eine natürliche Beleuchtung auf, die unter den vorgeschriebenen Mindestwerten liegt; - die WC der Wohnung unter der Garage steht in direkter Verbindung mit dem Wohnzimmer- und Küchenbereich; In Erwägung,
des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe unter anderem besagt: « Insofern die geplanten Handlungen und Arbeiten das prägende Landschaftsbild entweder beachten, oder strukturieren, oder aber neugestalten, kann eine Städtebaugenehmigung gewährt werden in Abweichung 1° von den Vorschriften einer regionalen Städtebauordnung, einer kommunalen Städtebauordnung, eines kommunalen Raumordnungsplans oder von den Vorschriften mit verordnender Kraft einer Parzellierungsgenehmigung, und zwar in einem Maße, das mit der allgemeinen Zweckbestimmung des betroffenen Gebiets und den Städtebaulichen und architektonischen Zielsatzungen vereinbar ist»; In Erwägung,
des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe verfügt: Vbis - 203d - 9/19 « Für jeden Genehmigungsantrag, der die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts zur Folge hat, können ausnahmsweise eine oder mehrere Abweichungen bewilligt werden, insofern der Antrag vorab den besonderen, durch die Regierung festgelegten Bekanntmachungsmaßnahmen, sowie der in Artikel 4 Absatz 1 3° erwähnten Konsultierung unterworfen wird. Auf vorhergehendes Gutachten des beauftragten Beamten gewährt das Gemeindekollegium jede Abweichung, die sich ausschließlich auf die Vorschriften einer kommunalen Städtebauordnung, eines kommunalen Raumordnungsplans oder eines Parzellierungsplans, sowie auf die in Artikel 88 § 3 3° erwähnten Vorschriften einer Verstädterungsgenehmigung bezieht, außer wenn sich der Antrag auf die in Artikel 127 § 1 erwähnten Handlungen und Arbeiten bezieht. In den anderen Fällen wird jede Abweichung von der Regierung oder dem beauftragten Beamten gewährt»; In Erwägung,
der Antrag in Anwendung des Artikels 330, 11° des Gesetzbuches besonderen Bekanntmachungsmaßnahmen unterzogen worden ist;
keine Reklamationen eingereicht worden sind;
diese besonderen Bekanntmachungsmaßnahmen sich nicht auf alle im Antrag enthaltenen Abweichungen beziehen; In Erwägung,
der kommunale beratende Raumordnungs- und Mobilitätsauschuss in seiner Sitzung vom 25. Januar 2010 eine günstiges Gutachten abgegeben hat; In Erwägung,
der Beschluss des beauftragten Beamten in Bezug auf den vom Gemeindekollegium zugestellten Antrag auf Abweichung abschlägig ist; In Erwägung,
am 5. August 2010 ein Protokoll wegen Städtebaulichen Verstößen durch die Polizei von SANKT VITH gegen die Antragstellerin erstellt worden ist;
alsdann ergänzend dazu eine Anhörung am 26. Januar 2012 erfolgt ist;
- da das Protokoll nach dem Einreichen des vorliegenden Antrags auf Städtebaugenehmigung erstellt worden ist - der Genehmigungsantrag aufgrund Artikels 159 des WGRSE nicht als unzulässig erklärt werden kann; In Erwägung,
das Gutachten der beauftragten Beamtin auf zwei Begründungen beruht: die Politik der vollendeten Tatsachen und die Einhaltung der bürgerlichen Rechte;
das Datum des Protokolls es dem beauftragten Beamten nicht ermöglicht, andere Schlussfolgerungen zu ziehen als diejenigen, die im vorgenannten Entscheid des Staatsrates Nr. 226.511 angeführt sind;
dieser Entscheid darlegt «
im vorliegenden Fall bei der Verweigerung bzw. der Gewährung der Regularisierung die Behörde lediglich die gute Gestaltung der Örtlichkeiten zu bewerten hatte (…)» (siehe Seite 9 des Entscheids);
außerdem gewisse Fensteröffnungen direkte Sichten auf das an der linken Seite gelegene Nachbargrundstück ermöglichen, die nicht dem Zivilgesetzbuche entsprechen;
die Antragstellerin jedoch der Akte eine am 3. Mai 2010 einregistrierte Vereinbarung über die Schaffung einer Sicht- und Lichterechtsamen beigefügt hat; ln Erwägung,
die Einspruchsbehörde - auf Grundlage der Untersuchung der Unterlagen der ihr zugestellten Verwaltungsakte - die Gewährung der im Rahmen des vorliegenden Antrags beantragten Abweichungen zur kommunalen Städtebauordnung unter Berücksichtigung der in Artikel 113 und 114 des WGRSE angeführten Bedingungen nicht rechtfertigen kann, und dies im Einklang mit der nachstehend angeführten Rechtsprechung des Staatsrates; ln Erwägung,
der Staatsrat (Entscheid Nr. 237.001 vom 10. Januar 2017) darlegt, «
des WGRSEE unter anderem drei Bedingungen für die Abweichung einer Städtebaugenehmigung von den Vorschriften einer Parzellierungsgenehmigung festlegt;
die Behörde dafür Sorge tragen muss, Vbis - 203d - 10/19
diese Bedingungen erfüllt sind, wissend,
diese restriktiv auszulegen sind;
die Abweichung außerdem mit Bedacht anzuwenden ist;
sie zunächst die Möglichkeit untersuchen muss, die Regel anzuwenden, die als Prinzip der Handlung zu gelten hat, darüber Rechenschaft ablegen und anschließend die Gründe der guten Raumgestaltung anführen muss, die sie überzeugen, die Vorschrift(en) der Parzellierungsgenehmigung nicht einhalten zu müssen in dem Fall, wo der Artikel 113 anwendbar ist;
in diesem Zusammenhang eine vierte Bedingung festlegt, die sich auf den Ausnahmecharakter der Abweichung bezieht, womit die Notwendigkeit gemeint ist, diese zu gewähren für die optimale Verwirklichung eines ganz bestimmten Projektes an einem genau festgelegten Ort;
- anders ausgedrückt - die Verwaltung erklären muss,
das abweichende Projekt nicht aus Gründen der Einfachheit zugelassen wird, sondern
die Abweichung in vorliegendem Fall zu einem besseren Ergebnis führt als unter Anwendung des Regelfalls»;
diese Argumentation analog auf die Prüfung von Abweichungen zu einer kommunalen Städtebaugenehmigung anzuwenden ist; In Erwägung,
der Staatsrat (Entscheid Nr. 138.586 vom 16. Dezember 2004) darlegt,
«die mit einem Regularisierungsantrag befasste Behörde darauf achten muss, sich eine genaue Kenntnis des Sachverhalts und der Anforderungen der guten Gestaltung der Örtlichkeiten zu verschaffen, ohne
ihre Bewertung sich dem Tatbestand der vollendeten Tatsachen beugen darf;
die Begründung der Genehmigung umso genauer und vollständiger sein muss, wenn es sich um einen Regularisierungsantrag handelt, und erkennen lassen muss,
die Bewertung der guten Gestaltung der Örtlichkeiten, die der Beschlussfassung zugrundgelegen hat, nicht vom Tatbestand der vollendeten Tatsachen beeinflusst wurde»; In Erwägung,
- auch wenn im Rahmen der Prüfung des vorliegenden Antrags gewisse beratende Instanzen sich günstig zur beantragten Regularisierung geäußert haben - ihre Gutachten oder Vorschläge keine angemessene und vollständige Begründung vorweisen, die belegen würde,
die beantragten Abweichungen im Einklang mit den in den Artikel 113 und 114 des WGRSE festgelegten, sowie mit den sich aus der die Rechtsprechung des Staatsrates ergebenden Kriterien sind; In Erwägung,
die unter der Garage eingerichtete Wohnung (Wohnung Nr. 4) einen Wohnzimmer- und Küchenbereich umfasst, dessen Tiefe auf 3,31 m begrenzt ist und eine Deckenhöhe von 2,31 m aufweist;
dieser Wohn- und Küchenbereich eine Bewohnbarkeit von minderwertiger Qualität aufweist;
das im Badezimmer befindliche WC in direkter Verbindung mit diesem Wohn- und Küchenbereich steht, wobei diese Situation eine Abweichung zur KBO darstellt;
das Schlafzimmer, der Keller und das Badezimmer dieser Wohnung eine Gesamtfläche aufweisen, die größer als diejenige des Wohn- und Küchenbereichs ist;
ein solches Ungleichgewicht keinen hochwertigen Lebensraum darstellt;
die Fensteröffnungen dieser Wohnung außerdem auf Verkehrsflächen ausgerichtet sind und somit die Ruhe beeinträchtigt;
die Verdichtung auf Ebene des Wohnungsangebots von einer qualitativ hochwertigen globalen architektonischen Gestaltung begleitet sein muss;
dies im vorliegenden Fall nicht zutrifft;
die alleinige und einfache Einhaltung der Mindestnormen in Bezug auf die Anforderungen des Wohnungsbaugesetzbuches nicht für sich genommen die Schaffung hochwertiger Wohnungen gewährleistet, die dezente Lebensräume darstellen, um die Entfaltung und Selbstbestimmung der Bewohner ermöglichen und ihnen einen hochwertigen und nachhaltigen Lebensraum gewährleisten zu können (siehe Artikel 1 des WGRSE); In der Erwägung,
unter Berücksichtigung der auf den vorliegenden Antrag anwendbaren Bestimmungen des WGRSE die Städtebaugenehmigung abgelehnt werden muss“. Vbis - 203d - 11/19 IV. Begründetheit des Klagegrundes Standpunkt der Klägerin
die beauftragte Beamtin zu den urbanistischen Aspekten des Antrags keinerlei Vorbehalte gemacht habe und im Gegenteil sogar ausdrücklich geschrieben habe,
die beantragten Abweichungen annehmbar seien. Sie trägt ebenfalls vor,
die beratende Kommission ein prinzipiell günstiges Gutachten erteilt habe und lediglich einen Vorbehalt wegen der nicht ausreichenden Qualität einer der vier Wohnungen gemacht habe. Darüber hinaus widerlege die beklagte Partei weder die technische Stellungnahme des Architekten vom 9. Dezember 2010 noch die ausführliche Begründung ihres Einspruchs. Die Klägerin erklärt,
im angefochtenen Akt eine angemessene faktische und juristische Begründung angeführt werden müssen hätte. Es sei jedoch offensichtlich,
der Minister keine Begründung angeführt habe. Laut der Klägerin bestehe der Eindruck,
die beantragte Genehmigung nach wie vor nur aus Prinzipgründen verweigert werde. Sie betont,
Abweichungen zur Bauordnung möglich seien und regelmäßig erteilt werden. Es werde aber nicht erklärt, inwiefern die Abweichungen im vorliegenden Fall nicht vorstellbar wären. Dies gelte insbesondere deswegen, weil die beauftragte Beamtin und der beratende Ausschuss in diesem Zusammenhang keinerlei Vorbehalte gemacht haben. Im Gegenteil werden die Abweichungen in ihre Gutachten explizit als annehmbar erklärt. Die Rekurskommission habe sogar die Vereinbarkeit der Abweichungen mit der Umgebung explizit gerechtfertigt. Die Klägerin ist der Auffassung,
die beklagte Partei unter diesen Rahmenbedingungen laut der Rechtsprechung des Staatsrates und der Lehre einer besonderen Begründungspflicht unterworfen sei, falls sie eine gegenteilige Entscheidung treffen wolle. Vbis - 203d - 12/19 Die Klägerin merkt jedoch an,
die beklagte Partei versuche, diese Behörden herabzustufen, indem sie diese lediglich als „gewisse beratende Instanzen“ beschreibe. Die Klägerin weist darauf hin,
es im angefochtenen Rechtsakt von diesen Gutachten keinerlei die Rede sei und darin nicht dargelegt werde, aus welchen Gründen keine Abweichung aufgrund von den Artikeln 113 und 114 des W.G.R.S.E.E. in ihrer Begründung gerechtfertigt werden könne. Desweiteren behauptet die Klägerin,
im vorliegenden Fall nicht zu erkennen sei, welche Gründe bestehen könnten, die Regularisierungsgenehmigung zu verweigern, da die beklagte Partei diese nicht ausdrücklich erwähne. Die Klägerin zitiert zudem den Entscheid des Staatsrates Nr. 226.511 vom 21. Februar 2014 über die Entscheidung des Ministers vom 4. Mai 2012, ihren Regularisierungsantrag zu verweigern: die alleinige Feststellung,
eine Unregelmäßigkeit stattgefunden habe, genüge nicht, um eine Regularisierung zu verwerfen. Die Regularisierungsprozedur verfolge genau den Zweck, festgestellte Unregelmäßigkeiten zu decken. Die beklagte Partei müsse sich an die Rechtsprache dieses Entscheids halten, da ansonsten ein Verstoß gegen die Kraft der abgeurteilten Sache dieses Entscheids vorliegen würde. Die bloße Tatsache,
die ursprüngliche Genehmigung nicht beachtet worden sei, dürfe keine ausreichende Begründung darstellen. Die Klägerin sieht zwar ein,
Regularisierungsgenehmigungen nicht in jedem Fall erteilt werden müssen. Sie ist jedoch der Auffassung,
es nicht nachvollziehbar sei, diese mit einem Zirkelschluss abzulehnen, da es ansonsten zu keiner Regularisierungsgenehmigung kommen könne. Es müsse konkret argumentiert werden, wieso das Bauvorhaben nicht wünschenswert sei. Der Minister erkläre nicht, inwiefern der Bau nicht mit den Prinzipien der guten Raumordnung zu vereinbaren sei. Im vorliegenden Fall belegten das Gutachten der beauftragten Beamtin und das Gutachten der Kommission für Einsprüche,
es keinen Gründe dafür gebe, die Regularisierungsgenehmigung abzulehnen. Die Klägerin ist der Meinung,
die beklagte Partei in Wirklichkeit mit dieser negativen Entscheidung eine Strafe verordne. Das Auferlegen einer solchen Strafe, die ihrem Normziel nicht entspreche, sei eine unzulässige Begründung und verstoße gegen das Prinzip einer guten Verwaltung. Hinsichtlich der Wohnung im Untergeschoss führt die Klägerin an,
die beklagte Partei es unterlassen habe, den rechtfertigenden Bericht des Architekten in faktischer Hinsicht in Betracht zu ziehen. Sie wirft der Vbis - 203d - 13/19 beklagten Partei vor, anzugeben,
die Wohnräume den gesetzlichen Anforderungen genügen würden, die Gestaltung der Wohnung jedoch willkürlich als inakzeptabel darzustellen. Inwiefern dieser Wohnraum nicht im Einklang zu Artikel 1 des W.G.R.S.E.E. stehen soll, werde weder faktisch noch rechtlich erklärt. Die Klägerin ist der Auffassung,
selbst wenn die strittige Wohnung nicht akzeptabel wäre, dies kein ausreichender Grund wäre, die Regularisierung in ihrer Gesamtheit abzulehnen. Eine solche Vorgehensweise stehe nicht im Einklang mit dem Prinzip einer guten Verwaltung. Die Rekurskommission habe übrigens eine Umwandlung der Räume mit einer anderen Zweckbestimmung vorgeschlagen. Auf diese Umwandlung sei die angefochtene Entscheidung jedoch nicht eingegangen und diese Option sei ohne jegliche Begründung noch nicht einmal in Betracht gezogen worden. Darüber hinaus führt die Klägerin an,
seit der Gesetzesänderung vom 24. Mai 2007 (Artikel 155 § 6 Absatz 1 des W.G.R.S.E.E.) grundsätzlich bei urbanistischen Übertretungen Regularisierungen zu prüfen und vorzuschlagen seien. Aus den Kommentaren zu diesem Gesetz gehe hervor,
die Behörden zu einem Regularisierungsvorschlag verpflichtet wären, wenn diese Möglichkeit bestehe. Schließlich schätzt die Klägerin,
die Haltung der beklagten Partei letztlich aus „politischen“ Gründen (d.h. die Bestreitung der Politik der „vollendeten Tatsachen“) zum Abriss ihres Hauses führe. Die Klägerin weist auf die Rechtsprechung der Zivil‐ und Strafgerichte an, die diesbezüglich auch die Legalität der Stellung der Verwaltung zu prüfen hätten. Sie ist der Auffassung,
diese Gerichte einen Abriss als unverhältnismäßig betrachten würden. 5. Im Replikschriftsatz widerholt die Klägerin ihre Argumentation. Sie fügt hinzu,
selbst wenn die vierte Wohnung in den Augen des Ministers problematisch sei, es nicht gerechtfertigt sei, die Genehmigung insgesamt zu verweigern. Der Minister verdeutliche nicht, warum der restliche Bau nicht zu genehmigen sei und auch nicht, warum er abzureißen wäre. Im Erwiderungsschriftsatz werde ausdrücklich auf die vierte Wohnung verwiesen, um die Entscheidung zu rechtfertigen. Wenn die Genehmigung nur wegen der vierten Wohnung verweigert werde, liege ein offensichtlicher Ermessensfehler vor, da die Genehmigung für diese Wohnung allein anders hätte ausfallen können, obwohl dies nicht objektiv nachvollziehbar sein könnte. 6. In ihrem letzten Schriftsatz fügt die Klägerin hinzu,
Abweichungen von der kommunalen Bauordnung möglich seien und von keiner Vbis - 203d - 14/19 Behörde als kritisch angesehen worden seien. Vom Minister werde nicht argumentiert,
die Abweichungen ein urbanistisches Problem darstellen. Da die Abweichungen in den Gutachten als unproblematisch angesehen worden seien, habe der Minister faktisch und rechtlich Gegenargumente anführen müssen und habe er nicht einfach abstrakt gegenteilig entscheiden können ohne den faktischen Kontext der Sache detailliert in Betracht zu ziehen. Die Klägerin weist noch hin auf die technische Stellungnahme ihrer Architekten vom 7. Dezember 2010. Beurteilung 7. Gemäß den Erfordernissen von den Artikeln 2 und 3 des Gesetzes über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte muss die gegebene Begründung angemessen sein. Die Angemessenheit der Begründung bedeutet,
die Begründung relevant sein muss, d.h.
sie deutlich in Zusammenhang mit der Entscheidung sein muss und,
sie tragfähig sein muss, d.h.
die in der angefochtenen Entscheidung angeführten Gründe ausreichen müssen, um die Entscheidung zu stützen. Wenn vor der angefochtenen Entscheidung Gutachten eingeholt wurden, die eine andere Tragweite als die schließlich getroffene Entscheidung haben, müssen diese ausreichend rechtfertigen, warum ein anderer Standpunkt beim Treffen der Entscheidung vertreten wurde. In einem solchen Kontext reicht ein nicht oder unzureichend begründeter Widerspruch des gegenteiligen Gutachtens nicht aus. In der Präambel der beanstandeten Entscheidung wird festgestellt,
eine kommunale Städtebauordnung gilt und der Antrag der Klägerin von dieser kommunalen Städtebauordnung in zehn verschiedenen Punkten abweicht. Die Bestimmungen des W.G.R.S.E.E. sowie die Rechtsprechung des Staatsrates, die die restriktiven Bedingungen festlegen, unter denen Abweichungen gewährt werden können, werden angeführt. Es wird auch daran erinnert,
die Bewertung der guten Gestaltung der Örtlichkeiten, die der Beschlussfassung zugrundeliegt, nicht vom Tatbestand der vollendeten Tatsachen beeinflusst werden darf. Die Ablehnung des Antrags der Klägerin wird dann damit begründet,
die günstigen Gutachten oder Vorschläge der beratenden Behörden „keine angemessene und vollständige Begründung vorweisen, die belegen würde,
die beantragten Abweichungen im Einklang mit den in den Artikeln 113 und 114 des W.G.R.S.E.E. festgelegten“ Kriterien seien. Anschließend wird in der beanstandeten Entscheidung angegeben, aus welchen Gründen die unter der Garage eingerichtete Wohnung der Meinung der beklagten Partei nach eine Bewohnbarkeit minderwertiger Qualität aufweise. Insbesondere wird gewiesen auf die unzureichende Deckenhöhe, die direkte Verbindung zwischen WC und Wohn- und Küchenbereich, das Vbis - 203d - 15/19 Ungleichgewicht der verschiedenen Flächen und die Ausrichtung der Fensteröffnungen auf Verkehrsflächen und der somit beeinträchtigten Ruhe. Diese detaillierten Feststellungen werden in den Aktenstücken bestätigt und von der Klägerin in ihrer Klageschrift nicht konkret in Frage gestellt. Zwar wirft die Klägerin der beklagten Partei vor, den rechtfertigenden Bericht des Architekten vom 7. Dezember 2010 nicht in Betracht gezogen zu haben, ohne jedoch anzugeben, inwiefern dieser die festgestellten Abweichungen abstreiten oder rechtfertigen würde. Die Klägerin kann somit auch nicht gefolgt werden, in dem sie behauptet,
die strittige Regularisierung aus Prinzipgründen oder mit einem Zirkelschluss abgelehnt wurde. Vielmehr geht aus der Begründung der beanstandeten Entscheidung hervor,
die beklagte Partei genauestens erklärt, inwiefern das Mehrfamilienhaus den Vorschriften der Städtebauordnung nicht entspreche und auf spezifischer und konkreter Weise die Vereinbarkeit des Projekts mit der guten Gestaltung der Örtlichkeiten bewertet hat. 8. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit hinsichtlich der Erteilung bzw. der Verweigerung eines Regularisierungsantrags, übt die Behörde eine Ermessensbefugnis aus. Die zuständige Behörde entscheidet somit nach eigenem Ermessen über die Anforderungen der Raumordnung und des Städtebaus sowie über die Vereinbarkeit zwischen dem Bauvorhaben und diesen Bedingungen. Es steht dem Staatsrat nicht zu, die Beurteilung der Behörde durch seine eigene zu ersetzen. Er kann diesbezüglich nur einen offensichtlichen Beurteilungsfehler ahnden, d.h. einen Fehler, den keine andere vernünftige Behörde unter denselben Umständen begehen würde. Aus der Verwaltungsakte geht jedoch hervor,
sich hinsichtlich der Bewohnbarkeit der unter der Garage eingerichteten Wohnung mehrere Instanzen während des Regularisierungsverfahrens skeptisch geäußert haben. So hat die beratende Kommission für Einsprüche in ihrem Gutachten vom 9. Juni 2010 schon erachtet,
diese Wohnung den Vorschriften von Artikel 1 des W.G.R.S.E.E. nicht entspreche und
nicht akzeptiert werden könne,
dieser Raum als Wohnraum diene. Weiterhin hat sich die Direktion der Rechtsberatung, der Einsprüche und Streitsachen in ihrem Beschlussentwurf vom 1. Juni 2017 der beklagten Partei zwar für eine Erteilung der Regularisierung ausgesprochen, aber sie hat auch erkannt,
sie sich der Ansicht der beratenden Kommission für Einsprüche über die Bewohnbarkeit der Wohnung anschließen könne. Aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung ergibt sich ebenfalls aus welchem Grund die beklagte Partei von der bedingt günstigen Stellungnahme der Kommission für Einsprüche vom 9. Juni 2010 abgewichen ist. Es wird deutlich angegeben,
die beklagte Partei betrachtet hat,
die Einspruchsbehörde in Vbis - 203d - 16/19 ihrem Gutachten die Einhaltung der in Artikel 113 und 114 des W.G.R.S.E.E. festgelegten Bedingungen nicht wirksam geprüft hatte. Es wird dann erklärt, weshalb die Abweichungen der Städtebaugenehmigung von den Vorschriften der kommunalen Städtebauordnung im vorliegenden Fall nicht zu einem besseren Ergebnis führen, als unter Anwendung des Regelfalls. In der Antragschrift unterlässt es die Klägerin, diese Befunde zu bestreiten. 9. Darüber hinaus kann der beklagten Partei auch nicht vorgeworfen werden, keinen Regularisierungsvorschlag gemacht zu haben. Gemäß Artikel 123 Absatz 1 des W.G.R.S.E.E. kann die zuständige Behörde in der Ausübung ihres Ermessens zwar eine Bedingung an eine Städtebaugenehmigung knüpfen, doch dieser Artikel sieht nicht vor,
die Behörde dazu verpflichtet ist, Bedingungen festzulegen (und somit eine bedingt günstige Genehmigung zu erteilen), anstatt eine Regularisierung gänzlich abzulehnen. Im Übrigen kann der Staatsrat die Beurteilung der Behörde diesbezüglich nicht durch seine eigene ersetzen, um zu der Ansicht zu gelangen,
ein Problem durch die Festlegung einer Bedingung behoben werden könnte. Zudem geht aus der Verwaltungsakte nicht hervor,
die Klägerin jemals vorgeschlagen hat, auf die Benutzung des vierten Apartments als Wohnung zu verzichten, sodass die beklagte Partei bei der Untersuchung des Regularisierungsgenehmigungsantrags diese alternative Lösung nicht zu erwägen hatte. 10. Im Übrigen kann die beklagte Partei gefolgt werden, wenn sie in ihrem Erwiderungsschriftsatz anträgt,
einerseits die Transaktion, die im Sinne des Artikels 155 § 6 des W.G.R.S.E.E. von der Regierung oder vom beauftragten Beamten dem Zuwiderhandelnden vorschlagen werden kann, und andererseits der Erhalt einer Regularisierungsgenehmigung unter Bedingung zwei verschiedene Verfahren sind.
sich die Behörde bezüglich der Bewohnbarkeit der vierten Wohnung und der Abweichungen von der kommunalen Städtebauordnung bei der Ausübung ihres Ermessens auf erwiesene faktische und rechtliche Elemente gestützt hat, und
diese Tatsachen vernünftigerweise zu der Entscheidung führen konnten, die sie getroffen hat. Es geht somit hervor,
kein offensichtlicher Beurteilungsirrtum begangen wurde und die beklagte Partei in der angefochtenen Entscheidung ihrer formellen Begründungspflicht nachgekommen ist. Der einzige Klagegrund ist unbegründet. V. Verfahrensentschädigung Die beklagte Partei beantragt der klagenden Partei eine Verfahrensentschädigung von 700 Euro aufzuerlegen. Diesem Antrag ist stattzugeben. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.