id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 28 april 2020 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2020:ARR.247.464 Aktenzeichen: A. 224840/Vbis-212 Sache: Arrêt / Arrest 247464 - Conseil du Contentieux des Etrangers / Raad voor Vreemdelingenbetwistingen - 28/04/2020 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2020-05-08 Konsultationen: 122 - zuletzt gesehen 2026-06-26 03:23 Fiche Entscheid 247.464 von 28 April 2020 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG DIE KAMMER Vbis ENTSCHEID Nr. 247.464 vom
- April 2020 A. 224.840/Vbis-212 In der Rechtssache: der Belgische Staat, vertreten durch den Staatssekretär für Asyl und Migration, jetzt die Ministerin des Asyls und der Migration Wahldomizil bei Herrn Didier MATRAY und Frau Cathy PIRONT, Rechtsanwälte, rue des Fories 2 4020 Lüttich, gegen: XXX, Wohnhaft in 4760 Büllingen Lanzerath
- ------------------------------------------------------------------------------------------------------ I. Gegenstand des Antrags
- Mit einer per Einschreiben am
- März 2018 eingereichten Antragschrift beantragt die klagende Partei die Kassation des Entscheids des Rates für Ausländerstreitsachen Nr. 199.792 vom
- Februar
- II. Verlauf des Verfahrens
- Die Kassationsbeschwerde wurde durch den Beschluss Nr. 12.827 vom
- Mai 2018 für annehmbar erklärt. Die klagende Partei hat einen Erläuterungsschriftsatz hinterlegt. Herr Denis DELVAX, erster Auditor, hat einen Bericht gemäß Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom
- November 2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat erstattet. Die klagende Partei hat die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Vbis - 212d - 1/8 Durch Beschluss vom
- April 2019 wurde die Sache auf die Sitzung vom
- Juni 2019 um 14 Uhr anberaumt. Herr Carlo ADAMS, Staatsrat, stellvertretender Präsident, hat Bericht erstattet. Frau Victoria RENSON, Rechtsanwältin, die loco Herrn Didier MATRAY und Frau Cathy PIRONT, Rechtsanwälte, für die klagende Partei erscheint, wurde angehört. Herr Denis DELVAX, erster Auditor, hat eine mit diesem Entscheid gleichlautende Stellungnahme abgegeben. Die in Titel VI Kapitel II der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt. III. Sachverhalt
- Am
- März 2016 reicht die beklagte Partei einen Antrag auf Anmeldebescheinigung als Arbeitsuchender ein. Am
- Juni 2016 beschließt der Beauftragte des Staatssekretärs für Asyl und Migration, den Aufenthalt von mehr als drei Monaten zu verweigern und weist er die beklagte Partei an, das Staatsgebiet binnen 30 Tagen zu verlassen. Am
- August 2016 reicht die beklagte Partei einen Antrag ein, um die Nichtigerklärung des Beschlusses vom
- Juni 2016 bei dem Rat für Ausländerstreitsachen zu beantragen. Der Rat für Ausländerstreitsachen entscheidet am
- Februar 2018, den Beschluss vom
- Juni 2016 zur Anweisung, das Staatsgebiet zur verlassen, für nichtig zu erklären und die Nichtigkeitsklage im Übrigen abzulehnen. Es handelt sich um den beanstandeten Entscheid. IV. Zulässigkeit – Klageinteresse Vbis - 212d - 2/8
- Der vorherige Vertreter der beklagten Partei hat in einem Brief vom
- Mai 2018 mitgeteilt, dass die beklagte Partei sich nicht mehr in Belgien aufhalte. Aus der Akte geht jedoch nicht hervor, dass die beklagte Partei Belgien verlassen hat. Zum Verlust der Klageinteresse der klagenden Partei kann deshalb nicht beschlossen werden. V. Begründetheit des einziges Klagegrundes Standpunkt der klagenden Partei
- Im einzigen Klagegrund, den sie im ergänzenden Schriftsatz wiederholt, macht die klagende Partei „die Verletzung des Grundprinzips des Rechts angehört zu werden, der Einhaltung der Verteidigungsrechte und des Prinzips einer ordnungsgemäßen Verwaltung und unter diesem das Prinzip ‚audi et alteram partem‘, welches in den Artikeln 41, 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehen sind“, geltend. Die klagende Partei weist darauf hin, dass das Recht auf Anhörung nicht von öffentlicher Ordnung sei und dass dieser Grundsatz auf Maßnahmen mit schwerwiegenden Folgen für Interessenten Anwendung finde. Aus der Rechtsprechung des Staatsrates und des Gerichtshofes der Europäischen Union folge, dass das Recht auf Anhörung darauf abziele, die Behörde in der Lage zu stellen, ihre Entscheidung mit Sachkenntnis zu treffen und dem Bürger die Möglichkeit zu bieten, seinen Standpunkt vorzutragen. Aus dieser Rechtsprechung folge ebenfalls, dass eine Anhörung nicht notwendig sei, wenn die öffentliche Behörde über eine gebundene Zuständigkeit verfüge. Das Recht auf Anhörung sei weiterhin nicht verletzt, wenn die Behörde richtig informiert worden sei und die vorherige Anhörung des Adressaten ihr keine zusätzliche Informationen gegeben hätte. Die klagende Partei trägt ebenfalls vor, dass das Prinzip ‚audi et alteram partem‘ nicht anwendbar sei, wenn die Taten einfach und direkt festgestellt werden könnten oder wenn ein Bürger einen Antrag hinterlege, welcher die Gewährung eines Vorteils, einer Genehmigung oder eines Gefallens als Ziel habe. Im letzten Fall obliege es dem Bürger, die öffentliche Behörde, welche die Entscheidung treffen werde, umfassend und ausführlich zu informieren. Der Bürger müsse auch nicht im Fall der Ablehnung eines Aufenthaltsantrags angehört werden, sofern einerseits dem Antragsteller nicht ein Recht oder ein Vorteil, über welches er davor verfügte, abgenommen werden könne und andererseits er seine Argumente Vbis - 212d - 3/8 und Beobachtungen bezüglich seines Antrags habe formulieren können. Die klagende Partei weist darauf hin, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Entscheidung handele, die ein Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten verweigere und eine Anweisung, das belgische Staatsgebiet zu verlassen, ausspreche. Es handele sich deshalb nicht um eine auf eigener Initiative der Behörde getroffene Entscheidung. Hiernach verweist die klagende Partei auf die Entscheide des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
- November 2014 in der Sache C- 166/13, Mukarubega, und vom
- Dezember 2014 in der Sache C-249/13, Boudjlida. Aus dieser Rechtsprechung gehe hervor, dass es nicht nötig sei, den Drittstaatsangehörigen spezifisch bezüglich der Rückkehrentscheidung anzuhören, wenn Letzterer die Möglichkeit gehabt habe, seinen Standpunt zur Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts sowie solche Gründe sachdienlich und wirksam vorzutragen und dass die Rückkehrentscheidung infolge des Abschlusses dieses Antrags erfolgt sei. Im vorliegenden Fall habe die beklagte Partei ihren Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung am
- März 2016 eingereicht und habe die klagende Partei ihre Verweigerungsentscheidung mit Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, am
- Juni 2016 getroffen. Der Meinung der klagenden Partei nach hat die beklagte Partei alle Elemente, die sie für nötig angesehen habe, geltend machen können, seien die Entscheidungen in einem und demselben Rechtsakt getroffen worden, und habe die klagende Partei deshalb die beklagte Partei nicht spezifisch bezüglich der Ausweisungsverfügung wieder anhören müssen. Die beklagte Partei habe nicht ignorieren können, dass gemäß Artikel 7 des Gesetzes vom
- Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und Artikel 51, § 2, Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom
- Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern die Verweigerung eines Aufenthaltsrechtes höchstwahrscheinlich mit einer Ausweisungsverfügung versehen werden würde. Die klagende Partei fügt hinzu, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Entscheid vom
- September 2013 in der Sache C- 383/13, M.G. und N.R., entschieden habe, dass die Verletzung der Verteidigungsrechte nur dann zur Nichtigerklärung der Entscheidung führen könne, wenn das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Der Rat für Ausländerstreitsachen habe somit dem Anhörungsrecht eine Tragweite gegeben, die es nicht habe. Der klagenden Partei nach ist eine vorhergehende Anhörung auch nicht erforderlich, wenn die Behörde wie im Vbis - 212d - 4/8 vorliegenden Fall genügend informiert sei. Im vorliegenden Fall habe die beklagte Partei alle wünschenswerten Informationen mit ihrem Antrag auf einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten mitteilen könn Beurteilung
- Der Rat für Ausländerstreitsachen weist im beanstandeten Entscheid ,an erster Stelle darauf hin, dass sich eindeutig aus dem Wortlaut von Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Artikel, auf den die antragstellende Partei in ihrer Darlegung verweist – ergibt, dass sich dieser nicht an die Mitgliedstaaten, sondern ausschließlich an die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union richtet (EuGH
- Juli 2014, C-141/12, Y.S., Rn. 67), sodass die antragstellende Partei sich nicht dienlich unmittelbar auf Artikel 41 berufen kann‘. Der beanstandete Entscheid ist zurecht nicht auf Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gestützt. Deshalb kann die klagende Partei nicht dienlich die Verletzung dieses Artikels geltend machen.
- Wie der Rat für Ausländerstreitsachen es unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union anmerkt, ist das Recht auf Anhörung jedoch integraler Bestandteil der Achtung der Verteidigungsrechte, die einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt. Das Recht auf Anhörung garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen. Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der betroffenen Person soll die Regel diese insbesondere ermöglichen, einen Fehler zu berichtigen oder individuelle Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs führt eine Verletzung der Verteidigungsrechte, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nach dem Unionsrecht nur dann zur Nichtigkeitserklärung der Entscheidung, die am Ende des fraglichen Verwaltungsverfahrens erlassen wird, wenn das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Somit kann nicht jede Regelwidrigkeit bei der Ausübung der Verteidigungsrechte eine Verletzung dieser Rechte darstellen. Folglich führt auch nicht jeder Verstoß insbesondere gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör systematisch zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung. Um eine solche Vbis - 212d - 5/8 Rechtswidrigkeit festzustellen, obliegt es nämlich dem nationalen Gericht, falls seines Erachtens eine den Anspruch auf rechtliches Gehör beeinträchtigende Regelwidrigkeit vorliegt, zu prüfen, ob das fragliche Verwaltungsverfahren unter den speziellen tatsächlichen und rechtlichen Umständen des konkreten Falles zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, weil der Betreffende Gesichtspunkte hätte geltend machen können, die geeignet gewesen wären, das Treffen der fraglichen Entscheidung zu beeinflussen (EuGH
- September 2013, C-383/13 PPU, M.G. und N.R., Rn. 38-40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Die Begründung im beanstandeten Entscheid bezüglich der Nichtigkeitserklärung der Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, lautet wie folgt: ,Bezüglich der Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beauftragte einen anderen Beschluss getroffen hätte, falls er die antragstellende Partei vor dem Treffen dieser Anweisung angehört hätte und die antragstellende Partei also die Möglichkeit gehabt hätte, ihren Standpunkt bezüglich ihrer jeweiligen Verbindungen mit Belgien und Italien und bezüglich der vereinfachten Prozedur zum Zurückerlangen der belgischen Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 24 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit vorzutragen. Denn im Gegensatz zu dem, dass die beklagte Partei in ihrem Schriftsatz mit Anmerkungen behauptet, musste der Beauftragte gemäß Artikel 7 Absatz 1 Nr. 2 des Ausländergesetzes gar keinen Beschluss zur Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen treffen, wenn er den Aufenthaltsantrag ablehnte. An erster Stelle schreibt Artikel 7 Absatz 1 des Ausländergesetzes selbst ausdrücklich vor, dass eine Anweisung kann oder muss ausgestellt werden Unbeschadet günstigerer Bestimmungen eines internationalen Vertrags, sodass der Beauftragte sich, bevor die Anweisung auszustellen, darüber vergewissern musste ob es keine höhere Bestimmungen gab, die die Ausstellung der Anweisung verhinderte. Darüber hinaus schreibt auch Artikel 51 § 2 Absatz 2 des Ausländererlasses, in Ausführung welches Artikels der angefochtenen Anlage 20 getroffen wurde, ausdrücklich vor, dass wenn der Minister oder sein Beauftragter dem Unionsbürger das Aufenthaltsrecht nicht zuerkennt, er den Antrag ablehnt und ihm „gegebenenfalls“ eine Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen ausstellt. Der Beauftragte verfugte also über einen Beurteilungsspielraum beim ja oder nein Treffen einer Entfernungsbeschluss. Somit konnte von der antragstellenden Partei auch nicht erwartet werden, dass sie aus eigener Initiative im Voraus ihren Standpunkt bezüglich einer hypothetisch zu treffenden Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen vorgetragen hätte. In ihrem Schriftsatz mit Anmerkungen entwickelt die beklagte Partei bezüglich dieses zweiten Teils des zweiten Grundes nur eine Argumentation hinsichtlich des internrechtlichen Prinzips audi alterem partem und dies auch nur in Bezug auf den Beschluss zur Verweigerung eines Aufenthalts von mehr als drei Monaten. Diese Darlegung ist somit nicht dienlich angesichts des angeführten Verstoßes gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der vorherigen Anhörung beim Treffen der angefochtenen Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen und kann die Feststellungen des Rates in diesem Rahmen also nicht beeinträchtigen.“
- Zwar behauptet die klagende Partei, dass die beklagte Partei die Möglichkeit gehabt habe, der klagenden Partei alle Elemente, welche sie für nötig betrachtete, mitzuteilen. Die beklagte Partei hatte jedoch nur einen Antrag auf einer Aufenthaltsgenehmigung von mehr als drei Monaten gestellt. Aus der Vbis - 212d - 6/8 Verwaltungsakte geht hervor, dass die beklagte Partei bezüglich einer Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, nicht angehört worden ist. Wie der Rat für Ausländerstreitsachen es bemerkt, handelt es sich bei der Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, in diesem Fall nicht um eine gebundene Zuständigkeit. Der Rat für Ausländerstreitsachen schließt dabei weiterhin nicht aus, dass die klagende Partei keinen Beschluss zur Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, gefasst hätte, falls sie die beklagte Partei vor dem Treffen dieser Anweisung angehört hätte. Der Rat für Ausländerstreitsachen konnte deshalb ohne Verletzung des Grundsatzes der vorherigen Anhörung die Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, für nichtig erklären. Der Staatsrat ist als Kassationsgericht nicht zuständig um in der Sache selbst zu befinden. Deshalb ist der Staatsrat in dieser Sache nicht zuständig, um selbst zu urteilen, ob die beklagte Partei die Möglichkeit gehabt hatte, alle Elemente, welche sie für nötig ansah, vor dem Treffen der Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, mitzuteilen
- Der einzige Klagegrund ist, sofern er zulässig ist, nicht begründet. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel
- Die Kassationbeschwerde wird abgewiesen. Artikel
- Die Kosten, festgelegt auf 220 Euros, werden zu Lasten der klagenden Partei gelegt. Vbis - 212d - 7/8 Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis am
- April 2020 von: Carlo ADAMS, Staatsrat, stellvertretender Präsident, Kaat LEUS, Staatsrat, Wouter PAS, Staatsrat, Vanessa WIAME, Greffier. Der Greffier, Der Präsident, Vanessa WIAME Carlo ADAMS Vbis - 212d - 8/8 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2020:ARR.247.464 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div
🔗 Vers la source officielle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.