id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Imprimer cette page Taille d'impression S M L XL Nouvelle recherche JUPORTAL Fermer l'onglet Conseil d'État Jugement/arrêt du 19 mai 2020 No ECLI: ECLI:BE:RVSCE:2020:ARR.247.588 No Rôle: A. 227879/Vbis-227 Affaire: Arrêt / Arrest 247588 - Personnel enseignant - Recrutement et carrière / Personeel van het onderwijs - Aanwerving en loopbaan - 19/05/2020 Domaine juridique: Droit administratif Date d'introduction: 2020-05-19 Consultations: 82 - dernière vue 2026-06-26 03:31 Version(s): Fiche Arrêt no 247.588 du 19 mai 2020 Fonction publique - Personnel enseignant - Recrutement et carrière Décision : Annulation Thésaurus Cassation: CONSEIL D'ETAT Thésaurus UTU: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Texte de la décision STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG DER PRÄSIDENT DER KAMMER Vbis ENTSCHEID Nr. 247.588 vom
- Mai 2020 A. 227.879/Vbis-227 In der Rechtssache: PAQUOT Eric, Wahldomizil bei Herrn Edgar DUYSTER, Rechtsanwalt, Vervierser Straße 10 4700 Eupen, gegen: die Deutschsprachige Gemeinschaft, Wahldomizil bei Frau Alexandra HENKES, Rechtsanwältin, Malmedyer Straße 51 4780 Sankt Vith. ------------------------------------------------------------------------------------------------------ I. Gegenstand des Antrags
- Mit einer am
- Mai 2019 eingereichten digitalen Antragschrift beantragt der Kläger die Nichtigkeitserklärung und die Aussetzung: - des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
- März 2019 „wonach die definitive Ernennung des Antragstellers, Herrn PAQUOT, als im Amt eines Lehrers für allgemeine bildende Kurse (Geschichte) in der Oberstufe am César Franck Athenäum Kelmis aufgehoben wurde, in Anwendung der Artikel 66, § 4, Absatz 2 und Artikel 169, Absatz 2 des K.E. vom
- März 1991 mit Wirkung zum 01.04.2019“ und - des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
- März 2019 „der den Bewertungsbericht vom 26.04.2017 der Schulleitung und der Schulinspektor mit der Note ‚ungenügend‘, ungeachtet des anderslautenden Gutachtens der Einspruchskommission, bestätigt hat in Anwendung des Artikels 66, § 4, Absatz 3 des K.E. vom 22.03.1969“. Vbis - 227d - 1/12 II. Verlauf des Verfahrens
- Mit einer am
- April 2019 eingereichten digitalen Antragschrift hat der Kläger auch die Aussetzung in äußerster Dringlichkeit der Ausführung der angefochtenen Erlasse. Durch Entscheid Nr. 244.462 vom
- Mai 2019 wurde die Aussetzung in äußerster Dringlichkeit der Ausführung der angefochtenen Erlasse abgewiesen. Die beklagte Partei hat im Rahmen des Verfahrens zur Aussetzung der Ausführung der angefochtenen Rechtsakte einen Schriftsatz mit Anmerkungen und eine Verwaltungsakte hinterlegt. Herr Roger Wimmer, erster Auditor, hat einen Bericht gemäß Artikel 93 der allgemeinen Verfahrensordnung erstattet. Die beklagte Partei hat einen Antrag auf vorläufige Aufrechterhaltung der Wirkung der für nichtige erklärten Akte gemäss Artikel 14ter der koordinierten Gesetze über den Staatsrat eingereicht. Die klagende Partei hat im Rahmen des Antrags auf Aufrechterhaltung der Wirkung einen Schriftsatz mit Anmerkungen hinterlegt. Herr Roger Wimmer, erster Auditor, hat einen ergänzenden Bericht gemäß Artikel 93 (und Artikel 14, Absatz 3) der allgemeinen Verfahrensordnung erstattet. Durch Beschluss vom
- Februar 2020 wurde die Sache auf die Sitzung vom
- März 2020, um 14 Uhr, anberaumt. Herr Carlo Adams, Staatsrat, stellvertretender Präsident, hat Bericht erstattet. Herr Edgar DUYSTER, Rechtsanwalt, der mit dem Kläger erscheint, und Frau Alexandra HENKES, Rechtsanwältin, die für die beklagte Partei erscheint, wurden angehört. Herr Roger WIMMER, Erster Auditor, hat eine mit diesem Entscheid gleichlautende Stellungnahme abgegeben. Vbis - 227d - 2/12 Die in Titel VI Kapitel II der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt. III. Sachverhalt
- Der Sachverhalt wurde im Entscheid Nr. 244.462 vom
- Mai 2019, mit dem der Antrag auf Aussetzung in äußerster Dringlichkeit der Ausführung der angefochtenen Rechtsakte abgewiesen wurde, dargestellt. Es wird darauf verwiesen. IV. Begründetheit des zweiten Klagegrundes Standpunkte der Parteien
- Im zweiten Klagegrund macht der Kläger eine Verletzung der Artikel 2 und 3 des Gesetzes über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte vom
- Juli 1991 geltend. Der Kläger setzt im Allgemeinen auseinander, dass neben den Disziplinarmaßnahmen vorgesehen in Kapitel IX des Königlichen Erlasses vom
- März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primär-, Förder-, Mittel-, Technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes (im Folgenden „Königlicher Erlass vom
- März 1969“ genannt), der Gesetzgeber unter Kapitel XI die Hypothese des definitiven Ausscheidens bzw. der Beendigung der definitiven Ernennung vorsehe, und zwar „wenn die Bewertungsberichte innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils mit dem Vermerk ‚ungenügend‘ schließen“ (Artikel 169). Wie es zum Bewertungsbericht für die definitiv ernannten Personalmitglieder komme, werde unter Kapitel IV des obergenannten Königlichen Erlasses näher bestimmt. Gemäß Artikel 66 dieses Königlichen Erlasses, könne der normale Bewertungsbericht, insofern keine Beschwerde vorliege, alleine durch die Schulleitung erstellt werden. Gemäß Artikel 66, § 4, gebe es eine Einspruchsmöglichkeit bei der Einspruchskammer, die ein mit Gründen versehenes Gutachten übermittle. In diesem Fall müsse der Schulträger dem Personalmitglied innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Gutachtens eine endgültige Entscheidung aushändigen. Dem Kläger nach, ließen die Bestimmungen des Artikels 139 des Königlichen Erlasses vom
- März 1969 nicht den Schluss zu, dass die Einspruchskammer nur eine formaljuristische Überprüfung des Bewertungsberichtes Vbis - 227d - 3/12 durchzuführen habe. Er ist der Auffassung, dass die Einspruchskammer sich auch über die in pädagogischer Hinsicht relevanten Entscheidungsparamater beugen könne und dass sie nicht zuletzt deshalb aus Pädagogen und Verantwortlichen des Schulwesens zusammengesetzt sei. Der Kläger argumentiert konkret, dass die Begründung der beanstandeten Entscheidung, insofern die beklagte Partei über das Gutachten der Einspruchskammer hinweggehe, nicht adäquat sei, indem man der Einspruchskammer lediglich eine beschränkte Begutachtungsmission zuspreche, die der Gesetzgeber so nicht beschränkt habe. Die beklagte Partei unterscheide hier wo der Gesetzgeber nicht unterscheide. Auch die ratio legis der Bestimmungen zur Einspruchskammer und ihrer Zusammensetzung werde vollkommen außer Acht gelassen, denn nicht Juristen sondern Pädagogen und Vertreter der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberschaft werden bezeichnet, um sich just über die Bewertung als solche und auch ihrer Konsequenzen und Proportionalität äußern zu können. Hätte der Gesetzgeber nur eine rein formaljuristische Prüfung gewünscht, wäre eine allein von Juristen zusammengesetzte Kammer durch den Gesetzgeber vorgesehen worden, quod non. Auch wenn die beklagte Partei der Einspruchskammer nur eine reine Überprüfung der Materialität der Fakten zubilligen würde, würde dies ebenso wenig dem Sinn der Gesetzgebung und der speziellen Motivationspflicht entsprechen, die laut dem Kläger bei der Verhängung der höchsten Disziplinarstrafe sicherlich eingehend zu berücksichtigen sei. Im betreffenden Fall habe die Einspruchskammer selbstverständlich wie die beklagte Partei die gleichen Fakten und Unterlagen gelesen und geprüft und sie sei eindeutig zu dem Schluss gekommen, dass die Bewertung zu streng sei und auch der Schulträger eine Mitschuld an der Entwicklung der Dinge trage. Der Kläger betont, dass die beklagte Partei auf beide Erwägungen nicht im Geringsten eingegangen sei, obwohl man aber just auf diese Elemente eingehen müssen hätte. Er verweist auf den Entscheid des Staatsrates Nr. 102.370 vom
- Dezember 2001: „Le ministre aurait dû prendre en considération les mêmes éléments que la chambre de recours et expliquer pourquoi il les apprécie différemment que celle-ci“. Der Verweis auf eine ungesetzmäßig eingeschränkte Begutachtungsgewalt der Einspruchskammer erfülle selbstverständlich die hier präzisierten Ansprüche an eine adäquate und formelle Motivation nicht.
- Die beklagte Partei antwortet, dass der Königliche Erlass vom
- März 1969 dem Schulträger explizit erlaube, dem unverbindlichen Gutachten der Einspruchskammer nicht zu folgen. Der Schulträger müsse hierfür die Gründe vermerken, was er in casu ausreichend getan habe: er habe darauf verwiesen, dass der angefochtene Bewertungsbericht detailliert und ordnungsmäßig begründet worden sei, dass die vereinbarten Zielvorgaben nur ungenügend erfüllt worden seien Vbis - 227d - 4/12 und dass im Bewertungsbericht kein Verstoß gegen die gesetzlichen Bewertungsvorgaben vorliege. Beurteilung
- Laut dem Gesetz vom
- Juli 1991 über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte müssen einseitige Rechtshandlungen mit individueller Tragweite einer Verwaltungsbehörde formell begründet werden. Die verlangte Begründung besteht in den im Verwaltungsakt enthaltenen Angaben der Rechts- und Tatsachengründe, die dem Beschluss als Grundlage dienen. Die Begründung muss angemessen sein, d.h. die Gründe, die zu einer Amtshandlung führen, müssen richtig, triftig und rechtlich zulässig sein. Diese Gründe müssen außerdem alle in der Entscheidung selbst angeführt sein (formelle Begründung). Eine besondere Begründungspflicht gilt, wenn die Verwaltungsbehörde von erteilten Gutachten abweicht.
- Die anwendbaren Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom
- März 1969 lauten wie folgt: „Kapitel VI - Bewertungsbericht und Personalakte Art. 66 - Bewertungsbericht und Einspruchsmöglichkeit § 1 - Jedes definitiv ernannte Personalmitglied, mit Ausnahme der Personalmitglieder, die ein Beförderungsamt bekleiden, kann vom Schulleiter bewertet werden oder eine solche Bewertung schriftlich beim Schulleiter beantragen. (…) § 2 - Die Bewertung nimmt die Form eines begründeten Bewertungsberichts an, der unter anderem Angaben über das ausgeübte Amt und die Dauer der erbrachten Dienstleistungen, über die Fähigkeiten und Leistungen sowie über den Einsatz des Personalmitglieds für die Unterrichtseinrichtung enthält. Es wird insbesondere geprüft, inwieweit das Personalmitglied den bzw. die durch Gesetz, Dekret, Erlass, Verordnung und Ernennungsakt vorgeschriebenen Auftrag bzw. auferlegten Pflichten erfüllt. Der Bericht schließt mit einem der folgenden Vermerke: ‚sehr gut‘, ‚gut‘, ‚ausreichend‘, ‚mangelhaft‘ oder ‚ungenügend‘. (…) § 4 - Das Personalmitglied kann den Bericht unter Vorbehalt unterschreiben und innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach seiner Aushändigung durch den Schulleiter bzw. die Schulinspektion Einspruch vor der Einspruchskammer erheben. In Abweichung von Absatz 1 kann das Personalmitglied keinen Einspruch gegen einen gemäß § 3 Absatz 4 erhaltenen Vermerk erheben. Die Einspruchskammer übermittelt dem Schulträger binnen einer Frist von 45 Tagen ab dem Tag, an dem sie den Einspruch erhalten hat, ein mit Gründen versehenes Gutachten. Der Schulträger händigt dem Personalmitglied innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt des Gutachtens seine endgültige Entscheidung aus. Wenn er dem Gutachten nicht folgt, vermerkt er die Gründe hierfür. Vbis - 227d - 5/12 Schließt ein Bericht endgültig mit dem Vermerk ‚ungenügend‘, wird das Personalmitglied im darauffolgenden Schuljahr erneut bewertet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung (…) Kapitel IX - Disziplinarordnung und vorsorgliche vorübergehende Amtsenthebung (…) Abschnitt 4 - Einspruchskammer Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 132 - Die Regierung setzt für das Gemeinschaftsunterrichtswesen eine Einspruchskammer ein. Unterabschnitt 2 – Organisation Art. 133 - Die Regierung bezeichnet unter der Richter- und Staatsanwaltschaft im aktiven Dienst den Präsidenten sowie zwei stellvertretende Präsidenten der Einspruchskammer. Ebenfalls bezeichnet die Regierung einen Sekretär sowie einen stellvertretenden Sekretär. Art. 134 - § 1 - Die Einspruchskammer setzt sich zusammen aus:
- dem Präsidenten oder einem seiner Stellvertreter;
- dem Sekretär oder seinem Stellvertreter;
- einer gleichen Anzahl Vertreter der Personalmitglieder des Gemeinschaftsunterrichtswesens, die einerseits direkt durch die Regierung und andererseits auf Vorschlag der repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen des Gemeinschaftsunterrichtswesen bezeichnet worden sind. Für jede dieser beiden Kategorien gibt es ebenso viele Ersatzmitglieder wie effektive Mitglieder. (…) Abschnitt 5 – Verfahren Art. 138 - § 1 - (…) Das Personalmitglied und die Regierung werden von der Einspruchskammer angehört. (…) § 2 - Die Einspruchskammer kann eine zusätzliche Untersuchung anordnen und Zeugen anhören. (…) Art. 139 - Die Kammer ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder, die die Regierung vertreten, und zwei Mitglieder, die die Gewerkschaftsorganisationen vertreten, anwesend sind. Die Vertreter der Regierung und der Gewerkschaftsorganisationen müssen in gleicher Anzahl anwesend sein, um an der Abstimmung teilzunehmen. Gegebenenfalls wird die Parität wiederhergestellt, indem ein oder mehrere Mitglieder durch Auslosung von der Abstimmung ausgeschlossen werden. Falls die im vorhergehenden Absatz angeführte, zur Beschlussfähigkeit erforderliche, Mindestanzahl nicht erreicht wird, beruft der Präsident binnen fünfzehn Tagen eine neue Versammlung ein. Während dieser Versammlung kann unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder jeder Gruppe ein Beschluss gefasst werden. Stimmberechtigt sind die in Artikel 134 § 1 Absatz 1 Nr. 3 angeführten Personen. Vbis - 227d - 6/12 Das begründete Gutachten wird nach geheimer Abstimmung aufgrund der einfachen Stimmenmehrheit abgegeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Art. 140 - Das begründete Gutachten wird den Parteien binnen fünf Tagen nach der Versammlung, während der es abgegeben wurde, per Einschreiben mitgeteilt. Es enthält die Anzahl der Stimmen, für und gegen, die zur Abgabe dieses Gutachtens geführt haben. (…) Kapitel XI – Endgültiges Ausscheiden aus dem Amt (…) Art. 169 - Die definitive Ernennung endet ebenfalls : (…)
- wenn die Bewertungsberichte innerhalb von zwei aufeinander folgenden Jahren jeweils mit dem Vermerk ‚ungenügend‘ schließen; (…)“.
- Nach dem Einspruch des Klägers vom
- Mai 2017 gegen den Bewertungsbericht vom
- April 2017, hat die Einspruchskammer in ihrem Gutachten vom
- März 2019 folgende Schlussforderungen gezogen: „(…) Die Einspruchskammer stellt fest, dass Herr PAQUOT über Jahre hinweg die Vereinbarungen mit den Zielvorgaben nicht respektiert hat und es über Jahre hinweg auch nicht geschafft hat, die Vorgaben umzusetzen, sodass seine auf zeitliche Engpässe fußenden Argument ebenfalls nicht greifen. Aufgrund der Aktenlage und der heutigen Anhörung vertritt die Einspruchskammer jedoch auch die Auffassung, dass die aktuelle Situation ebenfalls beidseitigen Versäumnissen, d.h. der Schule und des Personalmitgliedes, geschuldet ist, so dass die Einspruchskammer die erteilte Note ‚ungenügend‘ als zu streng erachtet und vorschlägt, die Bewertung in ‚mangelhaft‘ abzuändern. (…)“ In der zweiten beanstandeten Entscheidung, mit der dem Kläger die Bewertungsnote „ungenügend“ vergeben wird, wird hierzu Folgendes angeführt: „(…) Bezüglich des Gutachtens der Einspruchskammer muss die Regierung feststellen, dass diese ihre vorherigen Empfehlungen, lediglich zu prüfen, ob ein Verstoß gegen die gesetzlichen Bewertungsvorgaben vorliegt, nicht beachtet hat. Laut den vorherigen Gutachten der Einspruchskammer obliegt es ihr in der Tat lediglich festzustellen, ob der angefochtene Bewertungsbericht auf die verschiedenen Bewertungskriterien eingeht und ob eine ordnungsgemäße Begründung vorliegt. Im vorliegenden Fall stellt die Einspruchskammer diesbezüglich fest, dass ‚der Bewertungsbericht, der auch die Feststellungen eines externen Experten beinhaltet, ausführlich auf die vorgesehenen Bewertungskriterien eingeht und dass eine detaillierte und ordnungsgemäße Begründung vorliegt, insofern ausdrücklich festgestellt wurde, dass die vereinbarten Zielvorgaben nicht eingehalten bzw. nur ungenügend erfüllt wurden‘. Zudem stellt sie fest, dass ‚Die Einspruchskammer […] keinen Verstoß gegen die gesetzlichen Bewertungsvorgaben feststellen [konnte]‘. Vbis - 227d - 7/12 Obschon die Einspruchskammer also eindeutig feststellt, dass eine ordnungsgemäße Begründung und kein Verstoß gegen die gesetzlichen Bewertungsvorgaben vorliegen, kommt sie zu dem Schluss, dass ‚die erteilte Benotung ‚ungenügend‘ als zu streng erachtet‘ werden müsste und schlägt vor, die Bewertung in ‚mangelhaft‘ abzuändern. Aufgrund der Tatsache, dass durch die Einspruchskammer festgestellt wurde, dass der angefochtene Bewertungsbericht detailliert und ordnungsgemäß begründet wurde, dass Sie die vereinbarten Zielvorgaben nur ungenügend erfüllt haben und dass im Bewertungsbericht kein Verstoß gegen die gesetzlichen Bewertungsvorgaben vorliegt, beschließt die Regierung der Empfehlung der Einspruchskammer in ihrem Gutachten vom
- März 2019 nicht zu folgen. (…)“ In der ersten beanstandeten Entscheidung, mit der die definitive Ernennung des Klägers im Amt eines Lehrers beendet wird, wird verwiesen auf die zweite beanstandete Entscheidung.
- Wie aus dieser Begründung hervorgeht, lässt die beklagte Partei in der zweiten beanstandeten Entscheidung implizit doch eindeutig verlauten, dass die Einspruchskammer ihre Befugnis überschritten hat. Aus den vorgenannten Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom
- März 1969, die ihren Ursprung im Dekret vom
- Juni 2006 über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2006 finden, lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Einspruchskammer nur eine eingeschränkte Befugnis in Bezug auf die Untersuchung eines Einspruchs gegen einen Vermerk „ungenügend“ hat. Aus Artikel 66, § 2 des Königlichen Erlasses vom
- März 1969 und aus der Begründung des ursprünglichen Dekretentwurfs, der diese Bestimmung im Königlichen Erlass eingefügt hat, geht hervor, dass die durch den Dekretgeber bestimmten Pflichten der Personalmitglieder und die durch ihn festgelegten Aufträge der Personalmitglieder der Bewertung der Personalmitglieder zugrunde liegen (Parl. Dok., Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft, 2005-2006, Nr. 54/1, S.3). Hieraus lässt sich keineswegs ableiten, dass die Einspruchskammer und die beklagte Partei bei der Bewertung des Personalmitglieds nicht ebenfalls die Einhaltung der Pflichten des Schulleiters und des Schulträgers berücksichtigen müssen, da Versäumnisse vonseiten des Schulleiters bzw. -trägers selbstverständlich Auswirkungen auf die Erfüllung des vorgeschriebenen Auftrags bzw. der auferlegten Pflichten des Personalmitglieds haben können. Indem sie in ihrem Gutachten vom
- März 2019 feststellt, dass der Kläger zwar den vorgeschriebenen Auftrag bzw. die auferlegten Pflichten nicht Vbis - 227d - 8/12 erfülle, jedoch „die aktuelle Situation ebenfalls beidseitigen Versäumnissen (…) geschuldet ist“, hat die Einspruchskammer ihre Befugnis daher keineswegs überschritten. Aus den beanstandeten Entscheidungen geht nicht hervor, warum die beklagte Partei abweicht vom Gutachten vom
- März 2019, in dem vorgeschlagen wird die Benotung „ungenügend“ in „mangelhaft“ zu ändern.
- Darüber hinaus stehen die Erwägungen aus dem Gutachten der Einspruchskammer vom
- Juni 2016 nicht im Widerspruch zu den Erwägungen in ihrem Gutachten vom
- März 2019, welches ebenfalls – und zwar fast wortgleich – diese Erwägungen enthält. In beiden Gutachten stellt die Einspruchskammer nämlich zu Recht fest, dass es ihr – genau so wenig wie den Schulleitern und - trägern – zukommt über die Opportunität der Bewertungsvorgaben zu befinden. Es kann daher auch nicht geschlussfolgert werden, dass die Einspruchskammer „ihre vorherigen Empfehlungen (…) nicht beachtet hat“.
- Hieraus folgt, dass die Gründe, die dazu geführt haben, dem Gutachten der Einspruchskammer nicht zu folgen, weder richtig noch rechtlich zulässig sind. Die Begründung der beiden beanstandeten Entscheidungen ist daher nicht angemessen.
- Der zweite Klagegrund ist begründet und diese Feststellung genügt für die Nichtigkeitserklärung der beanstandeten Entscheidungen. V. Antrag auf Aufrechterhaltung der Wirkungen der beanstandeten Entscheidungen Standpunkt der beklagten Partei
- Die beklagte Partei beantragt hilfsweise, dass die Aufrechterhaltung der Wirkung der beanstandeten Entscheidung in jedem Fall bis zum Ende des laufenden Schuljahres 2019-2020, d.h. bis zum
- Juni 2020 erfolgen soll. Der Kläger werde aktuell durch J. Z. ersetzt, die den Kläger zudem im Schuljahr 2018-2019 ersetzte habe und sich sehr gut in den Schulbetrieb integriert habe. Die beklagte Partei merkt an, dass J. Z. 21 Stunden Unterricht sowohl in der Ober- als auch in der Unterstufe des César Franck Athenäums (im Folgenden „CFA“ genannt) Kelmis gebe und dass sie durch die Nichtigkeitserklärung der beanstandeten Entscheidungen mit sofortiger Wirkung ihre Anstellung für das laufende Schuljahr verliere. Die sofortige Beendigung der Einstellung habe natürlich für J. Z. sowohl fehlende Diensttage als auch einen unverschuldeten Lohnausfall zur Folge. Vbis - 227d - 9/12 Die beklagte Partei trägt ebenfalls vor, dass, da der Kläger laut Ernennung nur Geschichte in der Oberstufe gibt, auch die Zuteilungen von A.B. (ebenfalls Geschichtslehrer am CFA) neu organisiert werden müssen. Zudem können die Betreuungen der Endarbeiten von drei Schülern nicht weitergeführt werden, da diese von J. Z. betreut werden. J.Z. betreue ebenfalls jeden Donnerstag in der Mittagspause die Probe des CFA-Schulchors, der mehrere Aufführungen während dieses Schuljahres vorbereite. Weiterhin habe das CFA mit ihren beiden Geschichtslehrern (J.Z.) und A.B.) am Erasmus+ Projekt „Grenzgebiete /Grenzgeschichten als Lernorte zum Abbau von Vorurteilen“ teilgenommen und hier stehe die Erstellung des Abschlussberichts noch an. J.Z. sei ebenfalls aktives Mitglied der Mediothekskommission für die Fächer Geografie/Geschichte und sie werke in diversen Projekten der Mediothek mit. J. Z. plane im Rahmen ihres Unterrichts Sozialwissenschaften im
- und
- Jahrgang die auch Teilnahme am Schülerwettbewerb zur politischen Bildung der Bundeszentrale für politische Bildung. Deshalb ist die beklagte Partei der Auffassung, dass eine Interessenabwägung vorzunehmen sei: im Interesse der Schüler an einem organisierten Schuljahr, im Interesse der Stabilität des pädagogischen Teams, des reibungslosen Ablaufs des Schuljahres und um schließlich zu verhindern, dass die Einstellung von J.Z. mit sofortiger Wirkung beendet werde, müsse die Wirkung der beanstandeten Entscheidungen zeitweilig aufrechterhalten werden. Beurteilung
- Wie in Artikel 14ter der koordinierten Gesetze über den Staatsrat präzisiert wird, kann nur aus außergewöhnlichen Gründen das Legalitätsprinzip beeinträchtigt werden, indem von der gesetzlich verankerten Rückwirkung eines Nichtigkeitsentscheids abgewichen wird. Im vorliegenden Fall beschränkt sich die beklagte Partei darauf, die normalen Folgen der rückwirkenden Nichtigerklärung jeder Entlassung darzulegen, ohne besondere Elemente konkret darzulegen, die es im vorliegenden Fall und ausnahmsweise rechtfertigen würden, davon abzuweichen. Einerseits sind die von ihr behaupteten Störungen in der Organisation ihres Unterrichts nicht grundlegend, insbesondere in dieser außergewöhnlichen Zeit, in der Unterrichte und Nebentätigkeiten wegen der COVID-19-Pandemie unterbrochen sind. Andererseits stellen auch die angeblichen Verluste an Unterrichtsstunden zum Nachteil anderer Lehrer keine außergewöhnlichen Gründe im Sinne der o.a. Bestimmung dar, da ein Beamter, dessen zeitweilige Bezeichnung zum Ende kommt, im Prinzip die erhaltenen Gehälter behält. Schließlich, soweit die vorliegende Nichtigerklärung auf die Nichtigerklärung der früheren Entscheidung Vbis - 227d - 10/12 über die Entlassung des Klägers vom
- Juni 2017 folgt, hat die beklagte Partei eine solche Situation bereits bewältigt. VI. Verfahrensentschädigung
- Die klagende Partei beantragt die Verurteilung der beklagten Partei zu einer Verfahrensentschädigung von 840 Euro. Die Kosten über den nach dem Verfahren der äußersten Dringlichkeit eingereichten Aussetzungsantrag, inklusive der Verfahrensentschädigung, sind bereits im Entscheid Nr. 244.462 vom
- Mai 2019 festgelegt worden, insofern der Antrag auf Aussetzung in äußerster Dringlichkeit durch den genannten Entscheid abgelehnt wurde und zu diesem Zeitpunkt keine Nichtigkeitsklage eingereicht worden war. Folglich muss unter Anwendung von Artikel 67 § 2 der allgemeinen Verfahrensordnung die dem Kläger zugeteilte Verfahrensentschädigung auf 700 Euro begrenzt werden. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel
- - Der Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
- März 2019 „wonach die definitive Ernennung des Antragstellers, Herrn PAQUOT, als im Amt eines Lehrers für allgemeine bildende Kurse (Geschichte) in der Oberstufe am César Franck Athenäum Kelmis aufgehoben wurde“, und - der Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
- März 2019 „der den Bewertungsbericht vom 26.04.2017 der Schulleitung und der Schulinspektor mit der Note ‚ungenügend‘, ungeachtet des anderslautenden Gutachtens der Einspruchskommission, bestätigt hat in Anwendung des Artikels 66, § 4, Absatz 3 des K.E. vom 22.03.1969“. werden für nichtig erklärt. Artikel
- Eine Verfahrensentschädigung von 700 Euro wird der klagenden Partei zu Lasten der beklagten Partei zugeteilt. Vbis - 227d - 11/12 Die anderen Kosten, festgelegt auf 220 Euro, werden auch zu Lasten der beklagten Partei gelegt. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis am
- Mai 2020 von: Carlo ADAMS, Staatsrat, stellvertretender Präsident, Vanessa WIAME, Greffier. Der Greffier, Der Präsident, Vanessa WIAME Carlo ADAMS Vbis - 227d - 12/12 Document PDF ECLI:BE:RVSCE:2020:ARR.247.588 Publication(s) liée(s) précédé par: ECLI:BE:RVSCE:2019:ARR.244.462 Imprimer cette page Taille d'impression S M L XL Nouvelle recherche JUPORTAL Fermer l'onglet <div
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.