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Arrêt / Arrest 247753 - Règlements provinciaux et locaux (sauf fiscaux) / Provinciale en lokale reglementen (behalve fiscaal) - 10/06/2020

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Imprimer cette page Taille d'impression S M L XL Nouvelle recherche JUPORTAL Fermer l'onglet Conseil d'État Jugement/arrêt du 10 juin 2020 No ECLI: ECLI:BE

Verordnung beschließt der Stadtrat einstimmig: „ […] die Steuerordnung „Steuer auf die kostenlose Verteilung von nicht adressierten Werbeschriften“ mit Wirkung zum 30. September 2017 aufzuheben und mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 die Steuerordnung „Steuer auf die Verteilung von Werbeschriften und Werbemustem“ wie folgt zu verabschieden: Artikel 1: lm Sinne vorliegender Steuerordnung versteht man unter : Werbeschrift: Schrift, die mindestens eine kommerzielle Anzeige von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen beinhaltet. Werbemuster: jede kleine Menge und/oder Muster eines Produktes, das zur Vermarktung und/oder zum Verkauf bestimmt ist. Wird als ein einziges Muster betrachtet, das Produkt und die Werbeschrift, die dieses gegebenenfalls begleitet. Adressierte Schrift oder adressiertes Muster: Schrift oder Muster, die den Namen und/oder die vollständige Anschrift des Adressaten aufweisen (Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Gemeinde). Verteilungsgebiet: Das Gebiet der besteuernden Gemeinde und der anliegenden Gemeinden. Vbis - 207d - 2/10 Kostenlose RealonalPresse: Werbeschrift, die regelmäβig kostenlos mindestens zwölf Mal im Jahr vertellt wird, die, abgesehen von Werbung, Redaktionstext enthält, der aktualitätsbezogen auf die lokale und/oder kommunale Verteilerzone ist und mindestens fünf der sechs der nachstehenden Informationen enthält :  Bereitschaftsdienste (Ärzte, Apotheken, Tierärzte, ...)  Kulturkalender mit den wesentlichen Veranstaltungen in der Gemeinde und ihrer Region, ihrer Kultur-, Sport- und Wohltätigkeitsvereinigungen;  private Kleinanzeigen;  eine Sparte über Stellenanzeigen und Ausbildungsangebote;  notarielle Bekanntmachungen;  Anzeigen von öffentlichem Nutzen über die Anwendung von Gesetzen, Dekreten oder allgemeinen Verordnungen, regional, föderal oder lokal, sowie öffentliche Bekanntmachungen wie öffentliche Untersuchungen, andere durch Gerichte angeordnete Veröffentlichungen, usw… Artikel 2: Zugunsten der Stadt wird für die Steuerjahre 2017, und zwar ab dem 1. Oktober 2017, bis 2019 einschlieβlich eine jährliche, indirekte Gemeindesteuer erhoben auf die Verteilung von Werbeschriften und Werbemustern. Artikel 3: Geschuldet wird die Steuer  vom Herausgeber,  oder, falls der Herausgeber unbekannt ist, vom Drucker,  oder, falls Herausgeber und Drucker unbekannt sind, vom Verteiler,  oder, falls Herausgeber, Drucker und Verteiler unbekannt sind, durch die natürliche oder juristische Person zu dessen Gunsten die Werbeschrift verteilt wurde. Artikel 4: Die Steuer wird wie folgt festgelegt, pro verteilter Werbeschrift oder Muster

  1. a)0,07 € pro verteiltem Exemplar für die Werbeschriften und die Werbemuster
  2. b)0,007 € pro verteiltem Exemplar der kostenlosen Regionalpresse Artikel 5: Ist befreit von der Steuer. - Die Verteilung von adressierten Werbeschriften oder adressierten Werbemustem, die ausdrücklich und persönlich durch die natürliche oder juristische Person beantragt wurde, die ihren Wohnsitz oder Sitz an der auf der Werbeschrift oder dem Werbemuster angegebenen Anschrift hat. - Ebenfalls befreit ist die Verteilung von adressierten Werbeschriften und adressierten Werbemustem, bei denen eine nachweisliche Kundenbeziehung mit dem Empfänger besteht. Diesbezüglich ist das werbende Untemehmen oder der Verteiler beweispflichtig. - Die Verteilung der Veröffentlichungen, herausgegeben durch ortsansässige Vereinigungen mit politischem, philosophischem, philanthropischem, kulturellem oder sportlichem Charakter, mit Ausnahme derer, die ein lukratives Ziel verfolgen. Vbis - 207d - 3/10 Artikel 6: Es handelt sich um eine Heberollensteuer mit vorheriger Erklärung. Der Steuerpflichtige ist gehalten, spätestens am Vorabend des Tages der Verteilung der Stadtverwaltung eine Erklärung abzugeben, die alle zur Besteuerung notwendigen Angaben enthält. Gemäβ Artikel L3321-6 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung hat die Nichtabgabe der Erklärung innerhalb der vorgesehenen Frist oder die Abgabe einer falschen, unvollständigen oder ungenauen Erklärung die Eintragung der Steuer von Amts wegen in die Heberolle zur Folge. In diesem Falle wird der Betrag der Steuer um diesen erhöht. Der Betrag der Erhöhung wird ebenfalls in die Heberolle eingetragen. Artikel 7: Die Bestimmungen betreffend die Festsetzung, die Beitreibung und das Einspruchsverfahren sind die der Artikel L3321-1 bis L3321-12 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung und des Königlichen Erlasses vom 12. April 1999 über das Verfahren vor dem Provinzgouverneur oder dem Gemeindekollegium für Provinzialsteuern oder Gemeindesteuern. Artikel 8: Gegenwartiger Beschluss wird der Deutschsprachigen Gemeinschaft zwecks Ausübung der allgemeinen Verwaltungsaufsicht übermittelt. “ Es handelt sich um die beanstandete Verordnung. IV. Rechtmäßigkeit des Verfahrens 4. Die klagende Partei hat während der Sitzung eine „Note de Plaidoirie“ hinterlegt. Diese Notiz ist die Niederschrift der Darlegung in der Sitzung. Deshalb wird sie nicht als Verfahrensunterlage, sondern nur als Auskunft berücksichtigt. V. Beachtung der Gesetzgebung über den Sprachengebrauch vor dem Staatsrat Standpunkt der klagenden Partei 5. In ihrem letzten Schriftsatz nimmt die klagende Partei Stellung zu folgender, im Auditoratsbericht von Amts wegen erhobenen Einrede der Unzulässigkeit: „ In Anwendung von Artikel 36 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen unterliegt die Klägerin den am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetzen über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten. Vbis - 207d - 4/10 […] Im vorliegenden Fall ist die Sache auf das deutsche Sprachgebiet begrenzt, da die Steuerordnung nur auf dem Gebiet der beklagten Partei anwendbar ist. Hieraus ergibt sich, dass die Klägerin verpflichtet war, ihre Nichtigkeitsantragschrift in deutscher Sprache zu verfassen. Da die Antragschrift jedoch auf Französisch abgefasst wurde, ist die Klage gemäß Artikel 65 Absatz 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat nichtig. Demnach ist von Amts wegen festzustellen, dass der Klage unzulässig ist.“ 6. Die klagende Partei verweist auf Artikel 53 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat. Sie führt an, dass Parteien, die den Rechtsvorschriften über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten unterliegen, gemäß Artikel 64 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat in ihren Akten und Erklärungen die Sprache verwenden müssen, deren Gebrauch ihnen durch diese Rechtsvorschriften in ihren Innendiensten auferlegt werde. Die klagende Partei setzt auseinander, dass sie den koordinierten Gesetze vom 18. Juli 1966 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten (im Folgenden „koordinierten Gesetze vom 18. Juli 1966“ genannt) unterliege, weil sie eine juristische Person sei, die Konzessionär eines öffentlichen Dienstes sei oder mit einem Auftrag betraut sei, der über die Grenzen eines Privatunternehmens hinausreiche und ihr durch das Gesetz oder die öffentlichen Behörden im Rahmen des Gemeinwohls anvertraut worden sei. Sie weist darauf hin, dass sie als zentrale Dienststelle aufgrund von Artikel 39 der koordinierten Gesetze vom 18. Juli 1966 die in Artikel 17, § 1,

Gesetze vorgeschriebene Sprache anwenden müsse.

Artikel 17

, § 1, führe nur zur Anwendung der französischen oder der niederländischen Sprache, aber nie der deutschen Sprache. Die zentrale Dienststellen müssen die deutsche Sprache nur im Falle des Artikels 39, § 2, oder 42 der koordinierten Gesetze vom

  1. Juli 1966 anwenden. Der Staatsrat habe im Entscheid Nr. 242.086 vom
  2. Juli 2018 ebenfalls festgestellt, dass „Artikel 64 Absatz 1 der koordinierten Gesetze vom
  3. Januar 1973 über den Staatsrat juncto Artikel 39 § 1 und 17 § 1 der koordinierten Gesetze vom
  4. Juli 1966 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten […] also nicht ausdrücklich die Frage [regelt], welche Sprache die Parteien, die als zentrale Dienststellen den Rechtsvorschriften über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten unterliegen, in ihren Akten und Erklärungen vor dem Staatsrat zu verwenden haben, wenn die Angelegenheit, wie im vorliegenden Fall, ausschließlich auf das deutsche Sprachgebiet örtlich begrenzt oder begrenzbar ist“. Dem klagenden Partei nach, lässt Artikel 64 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat sich deshalb in zweifacher Weise auslegen. Vbis - 207d - 5/10 Die klagende Partei trägt vor, dass, nach einer ersten, strikten Auslegung, die Anwendung der deutschen Sprache durch eine Zentrale Dienststelle in einem Antrag zur Nichtigkeitserklärung ausgeschlossen sei, auch wenn die Angelegenheit örtlich ausschließlich auf das deutsche Sprachgebiet begrenzt oder begrenzbar sei, weil das vorgenannte Artikel 64, Absatz 1, die Anwendung der deutschen Sprache nicht vorsehe. Die deutliche Bestimmungen des Artikels 39 juncto Artikel 17 der koordinierten Gesetze vom
  5. Juli 1966 müssen angewendet werden. Die Angelegenheit, eine Steuerordnung die nur auf dem Gebiet der Gemeinde Eupen anwendbar sei, sei nicht auf das französische Sprachgebiet, das niederländische Sprachgebiet oder das zweisprachige Gebiet Brüssel-Hauptstadt begrenzt oder begrenzbar, sodass Artikel 17 § 1, Buchstabe A, der koordinierten Gesetze vom
  6. Juli 1966 nicht anwendbar sei. Weil die Angelegenheit sich nicht auf einen Bediensteten einer Dienststelle beziehe und nicht von einer Privatperson eingeleitet worden sei, habe die klagende Partei Artikel 17, § 1, Buchstabe B, 3°, der koordinierten Gesetze vom
  7. Juli 1966 anzuwenden. Die klagende Partei behauptet, dass sie sich somit der Sprache, in der der Bedienstete, dem die Angelegenheit anvertraut worden sei, seine Zulassungsprüfung abgelegt habe oder, wenn

Bedienstete keine Zulassungsprüfung abgelegt habe, seiner Hauptsprache, zu bedienen habe. Weil die Angelegenheit Herrn P. F. anvertraut worden sei, dessen Hauptsprache das französisch sei, hätte die klagende Partei den Antrag auf Nichtigkeitserklärung gemäß Artikel 64, der koordinierten Gesetze über den Staatsrat auf Französisch abzufassen. Die klagende Partei macht anschließend geltend, dass, nach einer zweiten Auslegung, das mehrgenannte Artikel 64, Absatz 1 die Anwendung der deutschen Sprache in solchen Angelegenheiten zwar nicht ausschließe, doch auch nirgendwo verpflichte. Eine zentrale Dienststelle habe im Falle einer Angelegenheit, die im deutschen Sprachgebiet örtlich begrenzt oder begrenzbar sei, die Wahl zwischen der französischen, niederländischen oder deutschen Sprache. Deshalb dürfte die klagende Partei den Antrag auf Nichtigkeitserklärung auf Französisch abfassen.

  1. Die klagende Partei fragt hilfsweise, dass der Staatsrat ihr erlauben würde eine neue Annulierungsklage einzureichen, sollte ihre Klage wegen Verstoß gegen die Regeln betreffend den Sprachengebrauch abgewiesen werden. Beurteilung
  2. Aus Artikel 4 der Verfassung und Artikel 2 der koordinierten Gesetze vom
  3. Juli 1966 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten geht hervor, dass Belgien vier Sprachgebiete umfasst: Vbis - 207d - 6/10 das deutsche Sprachgebiet, das französische Sprachgebiet, das niederländische Sprachgebiet und das zweisprachige Gebiet Brüssel-Hauptstadt, und dass jede Gemeinde des Königreichs einem

Sprachgebiete angehört. Artikel 5 der gleichen koordinierten Gesetze bestimmt, dass die Gemeinde Eupen zum deutschen Sprachgebiet gehört. Steuerordnungen einer bestimmten Gemeinde, die nur auf das Gebiet

Gemeinde Bezug haben, sind von Natur aus zu betrachten als eine Angelegenheit betreffend, die in dem Sprachgebiet lokalisiert ist, in dem diese Gemeinde gelegen ist. Da der vorliegende Annullierungsantrag gegen eine Steuerordnung der Gemeinde Eupen gerichtet ist, ist die Angelegenheit somit als ausschließlich im deutschen Sprachgebiet gelegen zu betrachten.

  1. Die im Auditoratsbericht von Amts wegen erhobene Einrede der Unzulässigkeit betrifft die Frage der Sprache, die die klagende Partei in ihrer Antragschrift verwenden musste, und nicht die Frage, in welcher Sprache die Rechtssache durch den Staatsrat zu behandeln ist. Der Verweis, den die klagende Partei auf Artikel 53 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat macht, ist somit nicht zutreffend. Die im Auditoratsbericht erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist anhand von Artikel 64 bis 66 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, die den Sprachengebrauch der vor dem Staatsrat erscheinenden Parteien regeln, zu beurteilen.
  2. Laut Artikel 1, § 1, 2, der koordinierten Gesetze vom
  3. Juli 1966 sind diese koordinierten Gesetze anwendbar „auf natürliche und juristische Personen, die Konzessionäre eines öffentlichen Dienstes sind oder mit einem Auftrag betraut sind, der über die Grenzen eines Privatunternehmens hinausreicht und ihnen durch das Gesetz oder die öffentlichen Behörden im Rahmen des Gemeinwohls anvertraut worden ist“. In Anbetracht des Artikels 36, Absatz 1, des Gesetzes vom
  4. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen ist zu betrachten, dass die klagende Partei den koordinierten Gesetzen vom
  5. Juli 1966 unterliegt.
  6. Gemäß Artikel 64, Absatz 1, der koordinierten Gesetze über den Staatsrat muss die klagende Partei folglich in ihren Akten und Erklärungen vor dem Staatsrat die Sprache verwenden, deren Gebrauch ihr durch die koordinierten Gesetze vom
  7. Juli 1966 in ihren Innendiensten vorgeschrieben wird. Da die Tätigkeit der klagenden Partei sich auf das ganze Land erstreckt und sie deshalb einer zentralen Dienststelle gleichzustellen ist, ergibt sich aus Artikel 39, § 1, der koordinierten Gesetze vom
  8. Juli 1966 dass sie in ihren Innendiensten gemäß Artikel 17, § 1, derselben koordinierten Gesetze zu verfahren hat. Vbis - 207d - 7/10 12.

Artikel 17

, § 1 unterscheidet unter zwei verschiedenen Sachlagen: „A) Wenn die Angelegenheit örtlich begrenzt oder begrenzbar ist“ und „B) Wenn die Angelegenheit örtlich weder begrenzt noch begrenzbar ist“. Da es im vorliegenden Fall um eine Steuerordnung der Gemeinde Eupen auf ihrem Gebiet geht, ist die Angelegenheit als „örtlich begrenzt oder begrenzbar“ zu betrachten. Dies hat die alleinige Anwendung von Artikel 17, § 1, Buchstabe A), der koordinierten Gesetze vom 18. Juli 1966 zur Folge.

Artikel 17

, § 1, Buchstabe A) nimmt jedoch nur Angelegenheiten in Betracht, die ausschließlich oder gleichzeitig auf das französische Sprachgebiet, auf das niederländische Sprachgebiet oder auf Brüssel-Hauptstadt örtlich begrenzt oder begrenzbar sind. Artikel 64, Absatz 1, der koordinierten Gesetze vom

  1. Januar 1973 über den Staatsrat juncto Artikel 39, § 1, und 17, § 1, der koordinierten Gesetze vom
  2. Juli 1966 regelt also nicht ausdrücklich die Frage, welche Sprache die Parteien, die als zentrale Dienststellen den Rechtsvorschriften über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten unterliegen, in ihren Akten und Erklärungen vor dem Staatsrat zu verwenden haben, wenn die Angelegenheit, wie im vorliegenden Fall, ausschließlich auf das deutsche Sprachgebiet örtlich begrenzt oder begrenzbar ist.
  3. Dies scheint darauf zurückzuführen zu sein, dass vor dem Inkrafttreten der koordinierten Gesetze vom
  4. Januar 1973 der Sprachengebrauch vor dem Staatsrat durch die Parteien, die den Rechtsvorschriften über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten unterliegen, durch einen Verweis auf das Gesetz vom
  5. Juni 1932 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten geregelt wurde (Artikel 26, § 1, des Gesetzes vom
  6. Dezember 1946 zur Schaffung eines Staatsrates, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  7. April 1958 zur Abänderung des Gesetzes vom
  8. Dezember 1946 zur Schaffung eines Staatsrates). Das Gesetz vom
  9. Juni 1932 bestimmte ausdrücklich in seinem Artikel 12, dass es auf die Kantone Eupen, Malmedy und Sankt Vith nicht anwendbar war. Dieses Gesetz schrieb somit auch nie den Gebrauch der deutschen Sprache vor.
  10. Im Gegensatz zu dem Gesetz vom
  11. Juni 1932 sind die koordinierten Gesetze vom
  12. Juli 1966 auch auf das deutsche Sprachgebiet anwendbar. Artikel 64, Absatz 1, der koordinierten Gesetze vom
  13. Januar 1973 über den Staatsrat trägt

geänderten Lage jedoch keine Rechnung, da er durch den ungeänderten Verweis auf Artikel 39, § 1, juncto Artikel 17, § 1, der koordinierten Gesetze vom

  1. Juli 1966 es weiterhin unterlässt, den Sprachengebrauch vor dem Staatsrat ausdrücklich zu regeln für die Parteien, die als Vbis - 207d - 8/10 zentrale Dienststellen den Rechtsvorschriften über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten unterliegen, wenn die Angelegenheit örtlich ausschließlich auf das deutsche Sprachgebiet begrenzt oder begrenzbar ist.
  2. Wie dem auch sei, führt Artikel 64, Absatz 1, der koordinierten Gesetze über den Staatsrat dazu, dass Artikel 17, § 1, der koordinierten Gesetze vom
  3. Juli 1966 anzuwenden ist. Aus dem hier anwendbaren Buchstaben A)

Bestimmung geht deutlich hervor, dass es Absicht des Gesetzgebers ist, im Falle einer Angelegenheit, die örtlich begrenzt oder begrenzbar ist, den betroffenen Dienststellen den Gebrauch derjenigen Sprache aufzuerlegen, die in dem Sprachgebiet anwendbar ist, in dem die Angelegenheit örtlich begrenzt oder begrenzbar ist. In Anbetracht

Ratio legis ist nicht ersichtlich, weshalb bei der Anwendung von Artikel 39, § 1, der koordinierten Gesetze vom

  1. Juli 1966 im Rahmen des durch Artikel 64, Absatz 1, der koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Verweises, diese Regel nicht ebenfalls für die Angelegenheiten, die im deutschen Sprachgebiet örtlich begrenzt oder begrenzbar sind, gelten soll, selbst mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung in diesem Sinne.
  2. Diese Auslegung kann sich zudem auf Artikel 4, Absatz 1, der Verfassung, laut dem „Belgien [...] vier Sprachgebiete [umfasst]: das deutsche Sprachgebiet, das französische Sprachgebiet, das niederländische Sprachgebiet und das zweisprachige Gebiet Brüssel-Hauptstadt“, berufen, und trägt der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Rechnung, die den Vorrang der Sprache des Sprachgebiets anerkennt. Es wäre nicht im Sinne

Verfassungsbestimmung und Rechtsprechung, der Deutschsprachigen Gemeinschaft aufzuerlegen, zu auf Französisch oder Niederländisch abgefassten Schriftsätzen von zentralen Dienststellen und diesen Dienststellen gleichgestellten Personen Stellung zu nehmen, wogegen für die anderen Teilgebiete diese Schriftsätze in der Sprache ihres Sprachgebietes abgefasst sein müssen.

  1. Aus dem Vorstehenden ist zu schließen, dass wenn, wie im vorliegenden Fall, eine Angelegenheit örtlich ausschließlich auf das deutsche Sprachgebiet begrenzt oder begrenzbar ist, eine klagende Partei, die als zentrale Dienststelle den Rechtsvorschriften über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten unterliegt, in ihrer Antragschrift vor dem Staatsrat die deutsche Sprache verwenden muss.
  2. Die auf Französisch abgefasste Antragschrift ist deshalb gemäß Artikel 65, Absätze 1 und 2, der koordinierten Gesetze über den Staatsrat von Vbis - 207d - 9/10 Amts wegen für nichtig zu erklären. Artikel 65, Absatz 3,

Gesetze gilt von Rechts wegen. Die Annullierungsklage ist unzulässig. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel

  1. Der Annullierungsantrag wird abgewiesen. Artikel
  2. Eine Verfahrensentschädigung von 700 Euro wird der beklagten Partei zu Lasten der klagenden Partei zugeteilt. Die Kosten, festgelegt auf 200 Euro, werden zu Lasten der klagenden Partei gelegt. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis am
  3. Juni 2020 von: Carlo Adams, Staatsrat, stellvertretender Präsident, Wouter Pas, Staatsrat, Kaat Leus, Staatsrat, Vanessa Wiame, Greffier. Der Greffier, Der Präsident, Vanessa WIAME Carlo ADAMS Vbis - 207d - 10/10 Document PDF ECLI:BE:RVSCE:2020:ARR.247.753 Imprimer cette page Taille d'impression S M L XL Nouvelle recherche JUPORTAL Fermer l'onglet <div

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