id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 15 oktober 2020 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2020:ARR.248.608 Aktenzeichen: A. 229513/Vbis-235 Sache: Arrêt / Arrest 248608 - Agriculture et Pêche / Landbouw en visserij - 15/10/2020 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2020-11-26 Konsultationen: 120 - zuletzt gesehen 2026-06-20 00:53 Fiche Entscheid 248.608 von 15 Oktober 2020 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG DER PRÄSIDENT DER KAMMER Vbis ENTSCHEID Nr. 248.608 vom
- Oktober 2020 A. 229.513/Vbis-235 In der Rechtssache: MIESSEN Edwin, Wahldomizil bei Herrn Edgar DUYSTER, Rechtsanwalt, Vervierser Straße 10 4700 Eupen, gegen: die Wallonische Region, vertreten durch ihre Regierung, Wahldomizil bei Herren Pierre BAUDINET und Martin CHABOT, Rechtsanwälte, Lüttich Airport Business Center rue de l’Aéroport 58 4460 Bierset. ------------------------------------------------------------------------------------------------------ I. Gegenstand des Antrags
- Mit einer am
- November 2019 eingereichten digitalen Antragschrift beantragt der Kläger die Nichtigkeitserklärung und die Aussetzung der Entscheidung des Ministers für Landwirtschaft vom
- September 2019, wonach der Antrag des Klägers nur für die Ausstattung „Milchviehstall“ beihilfefähig ist und „die beiden anderen Investitionen nicht beihilfefähig (sind), da sie mehr als zwei Monate nach der vorgesehenen Umsetzungsfrist umgesetzt wurden (Dezember 2012)“. II. Verlauf des Verfahrens
- Die beklagte Partei hat im Rahmen des Verfahrens zur Aussetzung der Ausführung der angefochtenen Rechtsakte einen Schriftsatz mit Anmerkungen und eine Verwaltungsakte hinterlegt. Herr Roger WIMMER, erster Auditor, hat einen Bericht gemäß Artikel 93 der allgemeinen Verfahrensordnung erstattet. Vbis - 235d - 1/9 Durch Beschluss vom
- Februar 2020 wurde die Sache auf die Sitzung vom
- März 2020, um 14 Uhr, anberaumt. Herr Carlo ADAMS, Staatsrat, stellvertretender Präsident, hat Bericht erstattet. Herr Edgar DUYSTER, Rechtsanwalt, der für den Kläger erscheint, und Frau Gabrielle WEISGERBER, Rechtsanwältin, die loco Herren Pierre BAUDINET und Martin CHABOT, Rechtsanwälte, für die beklagte Partei erscheint, wurden angehört. Herr Roger WIMMER, Erster Auditor, hat eine mit diesem Entscheid gleichlautende Stellungnahme abgegeben. Die in Titel VI Kapitel II der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt. III. Sachverhalt 3.
- Am
- Mai 2008 reicht der Kläger einen Antrag auf Beihilfe für einen Investitionsplan ein. Am
- März 2010 erteilt die beklagte Partei eine günstige Entscheidung. 3.
- Am
- Oktober 2011 beantragt der Kläger den Investitionsplan um 1 Jahr, bis zum Dezember 2012 zu verlängern. Am
- Dezember 2011 gewährt die beklagte Partei eine Fristverlängerung für die Durchführung der Investitionen. 3.
- Am
- Februar 2014 fragt die beklagte Partei mehrere Unterlagen beim Kläger an. Am
- Mai 2014 entscheidet die beklagte Partei die Beihilfen für drei Investitionen nicht zu gewähren weil diese drei Investitionen zu spät durchgeführt worden seien: „ Suite à la présentation et au contrôle des pièces justificatives des investissements mobiliers numéros 16, 17 et 18 (équipements d’étable et installation de traite), le dossier est réexaminé. Ces trois investissements ont été entamés ou réalisés successivement le 28 décembre 2012, le 7 juin 2013 et le 9 octobre 2013 soit plus de deux mois par rapport à la période où ils avai[en]t été prévus (février 2012) Vbis - 235d - 2/9 lors de l’acceptation du plan. En application de l’article 8 paragraphe 3 de l’arrêté du Gouvernement wallon du 24 mai 2007, ces investissements deviennent non éligibles aux aides“. 3.
- Am
- Juni 2014 reicht der Kläger eine Beschwerde gegen die Entscheidung vom
- Mai 2014 ein. Er führt hauptsächlich an, dass alle Investitionen vor Dezember 2012 durchgeführt worden seien, dem Datum um das er in seinem Abänderungsantrag gebeten habe. Aus der Verwaltungsakte ergibt sich, dass die beklagte Partei am
- Juni 2015 eine Entscheidung mit folgender Begründung getroffen hat: „ Faisant suite à un recours reçu le 27 juin 2014, le dossier a été réexaminé. Ce dossier 8-08-2077/5 est soumis au régime AIDA de l’arrêté du Gouvernement wallon du 24 mai
- Les équipements d’étable et une installation de traite sont des investissements mobiliers. Leurs périodes de réalisations, soumis à ce régime, sont de plus ou moins deux mois par rapport à la date prévue par le plan. Dans sa demande d’adaptation reçue le 13 octobre 2011, l’intéressé demandait le report de dates de réalisations de quatre investissements dont trois mobiliers d’avril et juin 2009 à février
- Cette demande a reçu, le 12 décembre 2011, une décision favorable. Les investissements mobiliers numéros 16, 17 et 18 (équipements d’étable et installation de traite) ont été entamés ou réalisés successivement le 28 décembre 2012, le 7 juin 2013 et le 9 octobre 2013 soit plus de deux mois par rapport à la période où ils avai[en]t été prévus (février 2012). La décision du 26 mai 2014 reste maintenue“. Es ist unbestritten, dass diese Entscheidung vom
- Juni 2015 dem Kläger nicht zugestellt worden ist. 3.
- Am
- September 2019 trifft die beklagte Partei eine neue Entscheidung. Es handelt sich um die beanstandete Entscheidung, die wie folgt begründet ist: „ Nach Erhalt der Mitteilung vom Ministerium VB/ET/n° 18748, wurde die Akte überprüft. Der Betroffene hatte am 6.10.2011 einen Antrag auf Änderung des Zeitplans (Dezember 2012 statt März 2009) eingereicht. Der im Zuge dieses Antrags aufgestellte Beihilfevorschlag gibt das Datum Februar 2012 statt Dezember 2012 an. Nach Einreichen der Belege für die Investitionen wurde die Beihilfe nicht bewilligt, da die Umsetzungsfrist überschritten worden war (12/12 statt 02/12 durch Eingabefehler). Nach Prüfung wird die Umsetzungsfrist auf Dezember 2012 festgesetzt. Gemäß Artikel 8 § 3 des EWR (Erlass der Wallonischen Regierung) vom 24.05.2007, ist nur die Ausstattung ‚Milchviehstall‘ beihilfefähig. Die beiden anderen Investitionen sind nicht beihilfefähig, da sie mehr als zwei Monate nach der vorgesehenen Umsetzungsfrist umgesetzt wurden (Dezember 2012)“. Vbis - 235d - 3/9 IV. Begründetheit des ersten und des zweiten Klagegrundes Standpunkte der Parteien
- Im ersten Klagegrund macht der Kläger eine Verletzung des Artikels 2 des Gesetzes über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte vom
- Juli 1991 geltend. Der Kläger führt an, dass in der beanstandeten Entscheidung auf die Revision einer Entscheidung vom
- Juni 2015 hingewiesen werde, die weder beigefügt sei, noch ihm irgendwann einmal notifiziert worden sei. Als Grundangabe werde auf „Mitteilung der Kanzlei des Ministers, Kopie s. Anlage betrieb“ verwiesen, ohne dass diese Anlage dem Entscheid beigefügt sei. Der Titel des deutschsprachigen Textes vorsehe „Vorschlag für eine globale Revision“, ohne ausdrücklich die Verweigerung zu bestätigen. Weiterhin stimme die Überzetzung des französischsprachigen Textes, die ihrerseits den Terminus „Notification de la révision globale“ vorsehe, auch in anderen Punkten nicht mit der deutschsprachigen Übersetzung überein, insofern auf der der deutschsprachigen Übersetzung weder das Datum der Entscheidung, noch das Datum der Notifikation angeführt werde.
- Im zweiten Klagegrund macht der Kläger eine Verletzung des Artikels 3 des Gesetzes über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte vom
- Juli 1991 geltend. Der Kläger führt an, dass in der beanstandeten Entscheidung Bezug genommen werde auf eine revidierte Entscheidung, die auf den
- Juni 2015 datiert sein solle und die nicht angegeben sei. Es werde auf eine Anlage, d.h. die Mitteilung der Kanzlei des Ministers, verwiesen, die nicht vorliege. Der Kläger trägt ebenfalls vor, dass zwar auf Artikel 8 § 3 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom
- Mai 2007 über die Beihilfen in der Landwirtschaft (im Folgenden Erlass der Wallonischen Regierung vom
- Mai 2007 genannt) verwiesen werde, ohne jedoch auf die wesentliche Frage einzugehen, inwiefern die zudem nicht ausdrücklich präzisierten „beiden anderen Investitionen“ nicht als Investitionen im Gebäude im Sinne der „investissements en bâtiment“ gemäß des letztgenannten Artikels anzusehen seien und dies obwohl diese Investitionen sehr wohl integrierter Bestandteil des errichteten Melkstalls seien und als solche auch im gleichen Antrag und in der gleichen Projektbeschreibung des Unternehmens Wolf System GmbH beinhaltet seien. Er weist auf den Umstand hin, dass es sich bei diesen Investitionen, wie Innenwände und Windschutzanlagen, keinesfalls um Material handele, für Vbis - 235d - 4/9 welches eine Verlängerung von höchstens 2 Monaten Toleranz zulässig gewesen sei. In der beanstandeten Entscheidung werde just auf die Beschwerde, welche geltend mache, dass es sich bei diesen Investitionen sämtlich um „investissements en bâtiment“ handele, keinesfalls faktisch oder juristisch eingegangen. Der Kläger beschließt, dass die beanstandete Entscheidung insofern in mehrerlei Hinsicht der faktischen und juristischen Begründung, so wie sie durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom
- Juli 1991 ausdrücklich vom Gesetzgeber gefordert werde, entbehre.
- Die beklagte Partei antwortet auf den ersten Klagegrund, dass der Kläger am
- Oktober 2019 die beklagte Partei in Bezug auf das Vorliegen einer eventuellen Entscheidung vom
- Juni 2015 und auf eine eventuelle Übermittlung der Mitteilung des Kabinetts des Ministers befragt habe. Die beklagte Partei habe ihm am
- Oktober 2019 direkt geantwortet, dass es keine Entscheidung vom
- Juni 2015 gebe, wobei sie auch Erläuterungen gegeben habe, warum das Datum vom
- Juni 2015 sich in der beanstandeten Entscheidung eingeschlichen habe. Die beklagte Partei habe auch erklärt, dass es sich bei der Mitteilung des Kabinetts des Ministers um eine interne Notiz handele, die gewollt nicht übermittelt werde, so dass diese nicht als Ergänzung der Begründung der beanstandeten Entscheidung angesehen werde könne. Deshalb haben die Erläuterungen der beklagten Partei auf die ersten beiden vom Kläger geltend gemachten formellen Beschwerden geantwortet. Was die beiden letzteren betrifft, habe der Kläger offensichtlich keinerlei Belang daran, da er den Inhalt der beanstandeten Entscheidung und ihre Folgen in Anbetracht der angegebenen Gründe vollauf verstanden habe. Diese reichen daher eindeutig und offensichtlich aus, um die beanstandete Entscheidung anzufechten.
- Die beklagte Partei antwortet auf den zweiten Klagegrund, dass wenn auch die Gründe der beanstandeten Entscheidung kurz gefasst seien, sie dennoch ausreichend seien. Es sei in der Tat nicht die Aufgabe der beklagten Partei, Gründe für ihre Gründe anzugeben. Die beklagte Partei setzt auseinander, dass die Akte der Beihilfen für Ausstattung unter dem Erlass der Wallonischen Regierung vom
- Mai 2007 über Agrarhilfen, dessen Artikel 8 § 3 Absatz 1 eine Toleranz von zwei Monaten für „Investitionen in Sachanlagen“ und ein Jahr für „Investitionen in Gebäude“ vorsehe, falle. Die Melkstandausstattung und die Inneneinrichtung des Stalls seien Investitionen in Sachanlagen und sie genießen daher nur eine zweimonatige Toleranz. Da die letzten Rechnungen für diese Investitionen vom
- Juni 2013 beziehungsweise vom
- Juni 2013 datieren, sei zu berücksichtigen, dass diese Investitionen deutlich nach Ablauf der zweimonatigen Toleranz ab Dezember 2012 erfolgt seien. Es sei daher nicht Aufgabe der beklagten Partei Vbis - 235d - 5/9 gewesen, ihre Entscheidung noch detaillierter zu begründen, als sich auf Artikel 8 § 3 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom
- Mai 2007 zu beziehen. Beurteilung
- Laut dem Gesetz vom
- Juli 1991 über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte müssen einseitige Rechtshandlungen mit individueller Tragweite einer Verwaltungsbehörde formell begründet werden. Die verlangte Begründung besteht in den im Verwaltungsakt enthaltenen Angaben der Rechts- und Tatsachengründe, die dem Beschluss als Grundlage dienen. Die Begründung muss angemessen sein, d.h. die Gründe, die zu einer Amtshandlung führen, müssen richtig, triftig und rechtlich zulässig sein. Diese Gründe müssen außerdem alle in der Entscheidung selbst angeführt sein (formelle Begründung). Die formelle Begründungspflicht wird auch dann erfüllt, wenn zwar nicht alle Rechts- und Tatsachengründe im Beschluss angegeben worden sind, jedoch auf die Begründung, die in anderen Verwaltungsdokumenten enthalten ist, verwiesen wird (Begründung per Verweis). In diesem letztgenannten Fall müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: das Verwaltungsdokument, auf das verwiesen wird, muss selbst eine angemessene Begründung enthalten, es muss dem Bürger bekannt sein und die Verwaltungsbehörde muss sich, im Rahmen ihrer Beurteilungsbefugnis, zweifelsfrei diese Begründung zu eigen gemacht haben.
- Die anwendbaren Bestimmungen des Erlasses der Wallonischen Regierung vom
- Mai 2007 lauten wie folgt: „ Titel I - Gemeinsame Bestimmungen Kapitel I - Allgemeine Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffs-bestimmungen: […]
- Investitionen: der Ankauf, der Bau, die Einrichtung, der Zuwachs, die Erneuerung oder Verbesserung zugunsten der natürlichen oder juristischen Personen, die in den Genuss der in dem vorliegenden Erlass beschriebenen Beihilfen gelangen, von Gütern dauerhafter Natur wie Boden, Gebäude, Ausrüstung, Einrichtungen, Maschinen und Werkzeug, Gerätschaften sowie die wachsenden Kulturen des Gartenbaus; […] Titel II - Beihilfen für Investitionen und die Niederlassung in der Landwirtschaft Kapitel III - Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben: der Investitionsplan […] Art. 8 - Bei der Umsetzung des Investitionsplans mit einer Laufzeit von drei Jahren, für den der Minister eine Genehmigung erteilt hat und der nachstehend der ‚verabschiedete Plan‘ genannt wird: § 1 - Nur für die Investitionen, die in dem verabschiedeten Plan angeführt werden und die nach der offiziellen Genehmigung durch den Minister unter den in dem besagten Plan angeführten Bedingungen oder unter Beachtung der vorab durch Vbis - 235d - 6/9 den Minister oder ggf. die Verwaltung genehmigten Anpassungen ausgeführt werden, kann eine Beihilfe gewährt werden. […] § 3 - Bei der Durchführung der in dem verabschiedeten Plan vorgesehenen Investitionen wird für die Investitionen in Geräte eine Toleranz im Zeitplan von etwa 2 Monaten im Vergleich zu dem im Plan vorgesehenen Datum gewährt. Eine weitere Frist von zwölf Monaten wird im Vergleich zu dem vorgesehenen Zeitplan für Investitionen in Gebäude gewährt. […] § 4 - Über diese Toleranzgrenzen hinaus muss jede Anpassung des verabschiedeten Plans durch Streichung oder Hinzufügung, die den Wert einer Investition, ihre Art oder den Zeitplan der Durchführung betrifft, Gegenstand eines mit einem Einschreibebrief bei der Verwaltung eingereichten Antrags sein. Unter der Bedingung, dass die eingereichten Anpassungen die Zielsetzungen und Richtlinien, die für den Plan bestimmt worden sind, nicht gefährden und nicht dazu führen, dass der Gesamtbetrag für die Beihilfen, die der Minister mitgeteilt hat, überstiegen wird, verfügt die Verwaltung über zwanzig Arbeitstage, um auf den Antrag zu antworten. In Ermangelung einer Reaktion – oder einer Bitte um zusätzliche Informationen – innerhalb dieser Frist gilt die Anpassung als gerecht- fertigt und verfügt die Verwaltung über zehn Arbeitstage, um den Antragsteller darüber zu informieren. […].“
- Die beanstandete Entscheidung stellt eine „Revision der Entscheidung vom: 10.06.2015“ dar. Als Grund für diese Revision wird angegeben „Mitteilung der Kanzlei des Ministers, Kopie siehe Anlage Betrieb“. In der beanstandeten Entscheidung wird zuerst der Fehler in Bezug auf die Verlängerung der Umsetzungsfrist korrigiert, nämlich Dezember 2012 statt Februar 2012 („12/12 statt 02/12 durch Eingabefehler“). Mit Verweis auf Artikel 8 § 3 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom
- Mai 2007 als Rechtsgrund, wird weiterhin angegeben, dass „nur die Ausstattung ‚Milchviehstall‘ beihilfefähig [ist] und dass „die beiden anderen Investitionen […] nicht beihilfefähig [sind], da sie mehr als zwei Monate nach der vorgesehenen Umsetzungsfrist umgesetzt wurden (Dezember 2012)“. Wie bereits erwähnt, ist die Entscheidung vom
- Juni 2015 dem Kläger niemals zugestellt worden. Die Begründung der beanstandeten Entscheidung lässt sich aber nur nachvollziehen, indem man die Begründung der zurückgenommenen Entscheidung vom
- Juni 2015 zur Kenntnis nimmt. In dieser letztgenannten Entscheidung wird dabei hervorgehoben: „ Les équipements d’étable et une installation de traite sont des investissements mobiliers. […] Les investissements mobiliers numéros 16, 17 et 18 (équipements d’étable et installation de traite) ont été entamés ou réalisés successivement le 28 décembre 2012, le 7 juin 2013 et le 9 octobre 2013 soit plus de deux mois par rapport à la période où ils avai[en]t été prévus (février 2012)“. Vbis - 235d - 7/9 Diese Begründung per Verweis ist dem Kläger offenkundig nicht bekannt. Der Kläger war also nicht in der Lage die Begründung der beanstandeten Entscheidung nachzuvollziehen.
- Darüber hinaus ist die Begründung, dass die in der beanstandeten Entscheidung erwähnten „beiden anderen Investitionen“ nicht beihilfefähig erklärt werden „da sie mehr als zwei Monate nach der vorgesehenen Umsetzungsfrist umgesetzt wurden“, nicht hinreichend deutlich. Artikel 8 § 3 des Erlasses der Wallonischen Region vom
- Mai 2007 vorsieht nicht nur eine Frist von etwa 2 Monaten sondern auch „eine weitere Frist von zwölf Monaten […] im Vergleich zu dem vorgesehenen Zeitplan für Investitionen in Gebäude“. Weder aus der Begründung der beanstandeten Entscheidung noch aus der Begründung per Verweis ist klar warum dieser längere Frist nicht gilt für die Ausstattung der Ställe („équipements d’étable et installation de traite“).
- Hieraus folgt, dass die Begründung der beanstandeten Entscheidung nicht angemessen ist. Der erste Klagegrund und der zweite Klagegrund sind insofern begründet und diese Feststellung genügt für die Nichtigkeitserklärung der beanstandeten Entscheidung. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel
- Der Erlass des Ministers für Landwirtschaft vom
- September 2019, wonach der Antrag des Klägers nur für die Ausstattung „Milchviehstall“ beihilfefähig ist und „die beiden anderen Investitionen nicht beihilfefähig (sind), da sie mehr als zwei Monate nach der vorgesehenen Umsetzungsfrist umgesetzt wurden (Dezember 2012)“, wird für nichtig erklärt. Artikel
- Es gibt keinen Grund mehr, über den Aussetzungsantrag zu entscheiden. Vbis - 235d - 8/9 Artikel
- Eine Verfahrensentschädigung von 700 Euro wird der klagenden Partei zu Lasten der beklagten Partei zugeteilt. Die anderen Kosten, festgelegt auf 220 Euro, werden auch zu Lasten der beklagten Partei gelegt. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis am
- Oktober 2020 von: Carlo ADAMS, Staatsrat, stellvertretender Präsident, Vanessa WIAME, Greffier. Der Greffier, Der Präsident, Vanessa WIAME Carlo ADAMS Vbis - 235d - 9/9 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2020:ARR.248.608 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div
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