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Arrêt / Arrest 248826 - Fonction publique communautaire et régionale - Recrutement et carrière / Openbaar ambt van Gemeenschappen en Gewesten - Aanwer

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Imprimer cette page Taille d'impression S M L XL Nouvelle recherche JUPORTAL Fermer l'onglet Conseil d'État Jugement/arrêt du 03 novembre 2020 No ECLI: ECLI:BE:RVSCE:2020:ARR.248.826 No Rôle: A. 232022/Vbis-246 Affaire: Arrêt / Arrest 248826 - Fonction publique communautaire et régionale - Recrutement et carrière / Openbaar ambt van Gemeenschappen en Gewesten - Aanwerving en loopbaan - 03/11/2020 Domaine juridique: Droit administratif Date d'introduction: 2020-11-04 Consultations: 69 - dernière vue 2026-06-20 00:53 Version(s): Fiche Arrêt no 248.826 du 3 novembre 2020 Fonction publique - Fonction publique communautaire et régionale - Recrutement et carrière Décision : Rejet Intervention accordée Thésaurus Cassation: CONSEIL D'ETAT Thésaurus UTU: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Texte de la décision STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG DER PRÄSIDENT DER KAMMER Vbis ENTSCHEID Nr. 248.826 vom

  1. November 2020 A. 232.022/Vbis-246 In der Rechtssache: die Gemeinde Kelmis, Wahldomizil bei Herren Denis BARTH und Cédric ROBINET, Rechtsanwälte, Kapellstraße 26 4720 Kelmis, gegen: die Deutschsprachige Gemeinschaft, Wahldomizil bei Herrn Martin ORBAN und Frau Judith ORBAN, Rechtsanwälte, Kaperberg 50 4700 Eupen Beitretende Partei: WERTZ Robert, Wahldomizil bei Herrn Guido ZIANS und Frau Andrea HAAS, Rechtsanwälte, Aachener Straße 76 4780 Sankt-Vith ------------------------------------------------------------------------------------------------------ I. Gegenstand des Antrags
  2. Mit einer am
  3. Oktober 2020 eingereichten Antragschrift beantragt die klagende Partei die Aussetzung in äußerster Dringlichkeit der Ausführung des Erlasses des Ministerpräsidenten der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
  4. Oktober 2020 „zur Annullierung des Beschlusses des Gemeinderates von Kelmis vom
  5. Juni 2020 zum Disziplinarverfahren gegen Herrn Robert Wertz – Festlegung der Disziplinarstrafe“. Vbis - 246d - 1/8 II. Verlauf des Verfahrens
  6. Durch Beschluss vom
  7. Oktober 2020 wurde die Sache auf die Sitzung vom
  8. Oktober 2020 um 11 Uhr anberaumt. Mit einer am
  9. Oktober 2020 eingereichten Antragschrift hat Robert WERTZ darum gebeten, als beitretende Partei zugelassen zu werden. Die beklagte Partei hat einen Schriftsatz mit Anmerkungen und einen Verwaltungsakt hinterlegt. Herr Carlo Adams, Staatsrat, stellvertretender Präsident, hat Bericht erstattet. Herr Cédric ROBINET, Rechtsanwalt, der für die klagende Partei erscheint, Frau Judith ORBAN, Rechtsanwältin, die für die beklagte Partei erscheint, und Herr Guido ZIANS, Rechtsanwalt, der für die beitretende Partei erscheint, wurden angehört. Herr Roger WIMMER, Erster Auditor, hat eine mit diesem Entscheid gleichlautende Stellungnahme abgegeben. Die in Titel VI Kapitel II der am
  10. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt. III. Sachverhalt 3.
  11. Die beitretende Partei ist Personalmitglied der klagenden Partei und ist seit November 2016 Leiter der autonomen Gemeinderegie Galmei (im folgenden „AGR Galmei“ genannt). Die klagende Partei hat am
  12. Januar 2020 ein Disziplinarverfahren gegen die beitretende Partei eingeleitet. Der Generaldirektor der klagenden Partei hat einen Bericht erstellt, der der beitretenden Partei ermittelt worden ist, ebenso wie die Disziplinarakte. Am
  13. Juni 2020 hat eine Anhörung stattgefunden und die beitretende Partei hat einen Schriftsatz hinterlegt. Vbis - 246d - 2/8 Der Gemeinderat der klagenden Partei hat am
  14. Juni 2020 beschlossen, die beitretende Partei von Amts wegen zu entlassen. 3.
  15. Die beitretende Partei hat am
  16. Juli 2020 eine Beschwerde gegen diese Entscheidung bei der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft eingereicht. Am
  17. August 2020 hat die klagende Partei eine Stellungnahme der beklagten Partei übermittelt. Am
  18. Oktober 2020 hat der Minister-Präsident der Deutschsprachigen Gemeinschaft die vorgenannte Entscheidung vom
  19. Juni 2020 annulliert. Es handelt sich um die beanstandete Entscheidung. IV. Beitritt
  20. Dem von Robert Wertz eingereichten Beitrittsantrag wird stattgegeben. V. Aussetzungsbedingungen
  21. Gemäß Artikel 17 §§ 1 und 4 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat kann die Aussetzung der Ausführung in äußerster Dringlichkeit nur unter der zweifachen Bedingung angeordnet werden, dass eine mit der Frist für die Behandlung eines ordentlichen Aussetzungsantrags unvereinbare äußerste Dringlichkeit vorliegt, und dass mindestens ein triftiger Grund geltend gemacht wird, der dem ersten Anschein nach die Erklärung der Nichtigkeit des Akts oder der Verordnung rechtfertigen kann. VI. Äußerste Dringlichkeit Standpunkt der klagenden Partei
  22. Die klagende Partei behauptet in Punkt 3 „Dringlichkeit“ der Antragschrift, dass im Rahmen des Disziplinarverfahrens festgestellt worden sei, dass die beitretende Partei, als Beamter der Kategorie A.1 und im Rahmen ihrer Zurverfügungstellung an die AGR Galmei als Direktor, in zahlreichen Bereichen gegen ihre Berufspflichten verstoßen habe, was zu Mehraufwand und finanziellen Auswirkungen für die klagende Partei und die AGR Galmei geführt habe. Eine Wiedereingliederung der beitretenden Partei würde der klagenden Partei bzw. der AGR Galmei zu Problemen mit dem restlichen Personal führen und die gute Organisation des Dienstes erheblich stören. Vbis - 246d - 3/8 Aus dem Schreiben des Finanzdirektors (in seinem Nahmen und im Auftrag der verschiedenen Dienstleiter) vom
  23. Juni 2020 ergebe sich, dass eine weitere Zusammenarbeit mit der beitretenden Partei, die u.a. „nicht fachkompetent, unkollegial, nicht lernfähig, nicht verantwortungsbewusst und nicht vertrauenswürdig und zuverlässig“ sei, nicht möglich sei. Im Bericht „Beratung in der Arbeitswelt“ von G.M. werde dies bestätigt. Darüber hinaus gebe es noch den Vorwurf einer Beamtin von sexueller und moralischer Belästigung in der Vergangenheit, so dass eine Zusammenarbeit mit der beitretenden Partei in der Gemeindeverwaltung oder bei der AGR Galmei nicht mehr möglich sei. Aufgrund eines Schreibens dieser Frau, sei das Thema wieder auf dem Tisch. Bei der AGR Galmei habe eine Task Force sich darum bemüht Ordnung in den Unterlagen und Akten der beitretenden Partei zu schaffen. Im Falle eines Rückkehrs der beitretenden Partei werde diese Situation wieder gefährdet. Die klagende Partei setzt auseinander, dass die Situation in den verschiedenen Diensten der Gemeindeverwaltung nicht besser sei. Es habe Versäumnisse gegeben, das Personal möchte aufgrund des Verhaltens der beitretenden Partei nicht mehr mit ihr zusammenarbeiten, oder es könne nicht nur zu Unruhe beim Personal kommen, sondern auch zu Verstoßen gegen die Berufspflichten.
  24. Die klagende Partei verweist in Punkt 4 „Äußerste Dringlichkeit“ der Antragschrift auf den vorgenannten Punkt
  25. Daraus ergebe sich, dass „die Sache auch nicht den Ausgang eines mehrmonatigen gewöhnlichen Dringlichkeitsverfahren abwarten“ könne. Aufgrund der Unruhe im Personal, insbesondere beim weiblichen Personal, und der bisherigen Versäumnisse der beitretenden Partei, sei es nicht tragbar, sie auch nur für mehrere Monate wiedereinzugliedern. Die Position der klagenden Partei als Arbeitgeber könne dauerhaft Schaden nehmen, und ihre Autorität werde in Frage gestellt werden. Die klagende Partei verweist auf den Brief des Finanzdirektors vom
  26. Juni 2020 und auf den Bericht „Beratung in der Arbeitswelt“, in dem stehe, dass es keine Möglichkeit gebe, „einen Mitarbeiter, der auf so viel Ablehnung stößt, verträglich in das System zu integrieren“. Die klagende Partei schlussfolgert, dass unter diesen Umständen selbst eine kurzweilige Rückkehr sehr schädlich für die Gemeinde und für die AGR Galmei sei. Es gebe in der Gemeindeverwaltung keine Aufgaben, die dem Rang der beitretenden Partei entsprechen und bei denen die beitretende Partei nicht in Kontakt mit Vbis - 246d - 4/8 Kollegen stehen würde. Deshalb sei die Sache auch äußerst dringend und könne den Ausgang eines gewöhnlichen Aussetzungsverfahrens nicht abgewartet werden.
  27. Während der Sitzung fügt die klagende Partei hinzu, dass die beitretende Partei in der Tat von Anfang 2020 bis zu ihrer Entlassung gearbeitet hat, doch dass es wegen des Lockdowns zwischen März und Mai keine Probleme gegeben habe. Aus dem höher genannten Bericht „Beratung in der Arbeitswelt“ ergebe sich, dass ein Begleitungsprozess nicht mehr möglich sei. Die Situation sei deshalb nicht mehr dieselbe wie im Frühjahr gewesen, wenn die beitretende Partei doch noch gearbeitet habe. Der Brief eines Personalmitglieds über sexuelle und moralische Belästigung beziehe sich zwar auf die Vergangenheit, aber diese „alte Vorfälle“ seien im Laufe des Disziplinarverfahrens wieder aufgetaucht. Beurteilung
  28. Laut Artikel 17 § 1 Absatz 2 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat kann die Aussetzung der Ausführung eines Verwaltungsakts nur dann angeordnet werden, wenn die Sache zu dringend ist, um in einem Nichtigkeitsverfahren behandelt zu werden. Die Dringlichkeit kann sich nicht aus dem einzigen Umstand ergeben, dass ein Entscheid im Nichtigkeitsverfahren in einer mehr oder weniger fernen Zukunft gefällt werden wird. Das Nichtigkeitsverfahren und die konkrete und vollständige Ausübung der Rechte der Parteien beanspruche nämlich eine bestimmte Zeit. Die Dringlichkeit kann nur dann anerkannt werden, wenn der Kläger nachweist, dass die Ausführung des angefochtenen Aktes Nachteile zur Folge hätte, die dermaßen schwerwiegend wären, dass man sie nicht bis zum Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache weiter bestehen lassen könnte. Die äußerste Dringlichkeit, die die Anwendung des in Artikel 17 § 4 derselben koordinierten Gesetze vorgesehenen beschleunigten und verkürzten Verfahrens rechtfertigt, ist noch spezifischer als das ordentliche Eilverfahren. Dieses Verfahren setzt voraus, dass einerseits der Schaden, den man verhindern will, dermaßen drohend ist, dass ein ordentliches Eilverfahren die erstrebte Zielsetzung, d.h. diesen Schaden zu verhindern, nicht erreichen könnte, und andererseits, dass der Kläger in aller Eile die Sache beim Staatsrat anhängig gemacht hat, das heißt, dass er diese äußerste Dringlichkeit nicht selber durch seine Nachlässigkeit, seine Unaufmerksamkeit oder eine abwartende Haltung geschafft hat. Vbis - 246d - 5/8 Die Notwendigkeit, nach der Kenntnisnahme der beanstandeten Entscheidung mit der angemessenen Zügigkeit den Antrag in äußerster Dringlichkeit einzureichen, ist dem sehr außerordentlichen und sehr ungewöhnlichen Charakter dieses Verfahrens inhärent.
  29. Dass die klagende Partei den notwendigen Eifer bei der Einreichung des vorliegenden Antrags ausreichend an den Tag gelegt hat, ist eine notwendige aber nicht ausreichende Voraussetzung zur Anerkennung der äußersten Dringlichkeit. Es ist unbestritten, dass die beitretende Partei, nach ihrer Krankschreibung, am
  30. Februar 2020 ihre Arbeit innerhalb der Gemeinde wieder aufgenommen hat und gearbeitet hat bis zu ihrer Entlassung mit der Entscheidung der klagenden Partei vom
  31. Juni
  32. Die klagende Partei führt nicht an, dass es während dieser Periode zu irgendwelchen Zwischenfällen bezüglich der Arbeit der beitretenden Partei oder mit anderen Personalmitgliedern gekommen sei. Es genügt nicht, dass die klagende Partei Probleme fürchtet, ohne konkret nachzuweisen, dass tatsächlich schwere Probleme zu erwarten sind. Im Rahmen des Disziplinarverfahrens ist der beitretenden Partei kein Vorwurf der sexuellen oder moralischen Belästigung am Arbeitsplatz gemacht worden. Die klagende Partei verweist auf den Lockdown ab halb März 2020, doch die beitretende Partei hat schon eher ihre Arbeit wieder aufgenommen und sie hat auch nach diesem Lockdown weiter gearbeitet. Allerdings weist die klagende Partei nicht konkret nach, dass die Situation sich mittlerweile so geändert hat, dass die Anwesenheit der beitretenden Partei am Arbeitsplatz jetzt zu unerträglichen Problemen führen würde. Diese Feststellung fehlt zumal, dass seit Anfang Oktober die Telearbeitet sehr empfohlen siehe auferlegt wird. Die klagende Partei hat während der Zeit als die beitretende Partei disziplinarrechtlich verfolgt wurde, keine vorbeugende einstweilige Amtsenthebung in Anwendung der Artikel 128 u. ff. des Gemeindedekretes vom
  33. April 2018 ausgesprochen. Sie führt auch nicht an, dass vorbeugende einstweilige Amtsenthebung nicht mehr möglich sei, bevor eine neue Entscheidung im Disziplinarverfahren genommen werden kann. Vbis - 246d - 6/8 Es ist daher nicht zu erkennen, inwiefern die Sache so dringend ist, dass sie nicht im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens bzw. eines ordentlichen Dringlichkeitsverfahrens behandelt werden kann.
  34. Aus dem Obenstehenden folgt, dass eine der zwei Bedingungen für die Aussetzung in äußerster Dringlichkeit nicht erfüllt ist, und dass der Antrag demzufolge abzuweisen ist. VII. Kosten und Verfahrensentschädigung
  35. Der Kläger hat einen Antrag auf Aussetzung in äußerster Dringlichkeit ohne Nichtigkeitsklage eingereicht. Deshalb müssen die Kosten festgelegt werden und wird eine Verfahrensentschädigung von 700 Euro gewährt. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel
  36. Der von Robert WERTZ eingereichte Beitrittsantrag wird genehmigt. Artikel
  37. Der Antrag auf Aussetzung in äußerster Dringlichkeit wird abgewiesen. Artikel
  38. Eine Verfahrensentschädigung von 700 Euro wird der beklagten Partei zu Lasten der klagenden Partei zugeteilt. Die anderen Kosten, festgelegt auf 370 Euro, werden in Höhe von 220 Euro zu Lasten der klagenden Partei gelegt und in Höhe von 150 Euros zu Lasten der beitretenden Partei gelegt. Vbis - 246d - 7/8 Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis am
  39. November 2020 von: Carlo ADAMS, Staatsrat, stellvertretender Präsident, Vanessa WIAME, Greffier. Der Greffier, Der Präsident, Vanessa WIAME Carlo ADAMS Vbis - 246d - 8/8 Document PDF ECLI:BE:RVSCE:2020:ARR.248.826 Imprimer cette page Taille d'impression S M L XL Nouvelle recherche JUPORTAL Fermer l'onglet <div

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