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Arrêt / Arrest 250320 - Personnel enseignant - Recrutement et carrière / Personeel van het onderwijs - Aanwerving en loopbaan - 12/04/2021

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 12 april 2021 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2021:ARR.250.320 Aktenzeichen: A. 231518/Vbis-242 Sache: Arrêt / Arrest 250320 - Personnel enseignant - Recrutement et carrière / Personeel van het onderwijs - Aanwerving en loopbaan - 12/04/2021 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2021-04-26 Konsultationen: 112 - zuletzt gesehen 2026-06-19 23:52 Fiche Entscheid 250.320 von 12 April 2021 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG DER PRÄSIDENT DER KAMMER Vbis ENTSCHEID Nr. 250.320 vom

  1. April 2021 A. 231.518/Vbis-242 In der Rechtssache: PAQUOT Eric, Wahldomizil bei Herrn Edgar DUYSTER, Rechtsanwalt, Vervierser Straße 10 4700 Eupen, gegen: die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung, Wahldomizil bei Frau Alexandra HENKES, Rechtsanwältin, Malmedyer Straße 51 4780 Sankt Vith. ------------------------------------------------------------------------------------------------------ I. Gegenstand des Antrags
  2. Mit einer am
  3. August 2020 digital eingereichten Antragschrift beantragt der Kläger die Nichtigkeitserklärung und die Aussetzung der Ausführung: - der Entscheidungen des Ministers für Ausbildung, Forschung und Erziehung vom
  4. Juni 2020 über die Bewertung und die Beendigung der definitiven Ernennung des Klägers und - des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
  5. Juni 2020, wonach seine definitive Ernennung im Amt eines Lehrers für allgemeinbildende Kurse (Geschichte) in der Oberstufe beendet wird und der Erlass der Regierung vom
  6. Juli 2004 über die definitive Ernennung eines Personalmitglieds des von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten Unterrichtswesens (Paquot Eric) aufgehoben wird. II. Verlauf des Verfahrens
  7. Die beklagte Partei hat einen Schriftsatz mit Anmerkungen und eine Verwaltungsakte hinterlegt. Vbis - 242d - 1/12 Herr Roger Wimmer, Erster Auditor, hat einen Bericht gemäß Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom
  8. Dezember 1991 zur Festlegung des Verfahrens der einstweiligen Entscheidung vor dem Staatsrat erstattet. Der Bericht wurde den Parteien zugestellt. Durch Beschluss vom
  9. Februar 2021 wurde die Sache auf die Sitzung vom
  10. März 2021 um 11 Uhr anberaumt. Herr Carlo Adams, Staatsrat, stellvertretender Präsident, hat Bericht erstattet. Herr Edgar Duyster, Rechtsanwalt, der für den Kläger erscheint, und Frau Alexandra Henkes, Rechtsanwältin, die für die beklagte Partei erscheint, wurden angehört. Herr Roger Wimmer, Erster Auditor, hat eine mit diesem Entscheid gleichlautende Stellungnahme abgegeben. Die in Titel VI Kapitel II der am
  11. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt. III. Sachverhalt 3.
  12. Der Kläger ist seit dem Jahre 2002 als Lehrer für Geschichte und Sozialwissenschaften am César-Franck-Athenäum in Kelmis tätig. Er wurde durch Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
  13. Juli 2004 ab dem
  14. September 2003 definitiv ernannt. 3.
  15. Am
  16. April 2017 wird von der Schulleitung und Schulinspektion ein zweiter aufeinanderfolgender Bewertungsbericht mit der Bewertungsnote „ungenügend“ erstellt. Der Kläger reicht am
  17. Mai 2017 einen Einspruch gegen den Bewertungsbericht ein. Am
  18. Juni 2017 erklärt die Einspruchskammer in ihrem Gutachten diesen Einspruch unzulässig, weil der Einspruch außerhalb der Einspruchsfrist von zehn Tagen eingereicht worden sei. Am
  19. Juni 2017 beschließt die Regierung dem Gutachten der Einspruchskammer zu folgen, die Bewertungsnote „ungenügend“ aufrechtzuerhalten Vbis - 242d - 2/12 und aufgrund des Artikels 169 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom
  20. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primär-, Förder-, Mittel-, Technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes (im folgenden „der Königliche Erlass vom
  21. März 1969“ genannt), die definitive Ernennung des Klägers in seinem Amt als Lehrer zu beenden. Der Kläger beantragt die Aussetzung der Ausführung in äußerster Dringlichkeit und die Nichtigkeitserklärung der obengenannten Entscheidung vom
  22. Juni
  23. Mit dem Entscheid Nr. 242.357 vom
  24. September 2018 wird der obengenannte Erlass der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
  25. Juni 2017 für nichtig erklärt. 3.
  26. Das Verfahren vor der Einspruchskammer wird wieder aufgenommen. Der Kläger reicht einen Schriftsatz ein und er wird erneut angehört. In ihrem Gutachten vom
  27. März 2019 erklärt die Einspruchskammer den Einspruch des Klägers vom
  28. Mai 2017 zulässig und begründet. Sie schlägt vor, die Benotung „ungenügend“ in „mangelhalft“ abzuändern. Am
  29. März 2019 erklärt die beklagte Partei den Einspruch des Klägers „als zulässig aber unbegründet“ und sie vergibt ihm die Bewertung „ungenügend“. Am selben Tag beschließt die beklagte Partei die definitive Ernennung des Klägers im Amt eines Lehrers zu beenden und den Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
  30. Juli 2004 über die definitive Ernennung des Klägers aufzuheben. Der Kläger beantragt die Aussetzung der Ausführung in äußerster Dringlichkeit und die Nichtigkeitserklärung der vorgenannten Entscheidung vom
  31. Juni
  32. Mit dem Entscheid Nr. 247.588 vom
  33. Mai 2020 wird der obengenannte Erlass der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
  34. März 2019 für nichtig erklärt. 3.
  35. Am
  36. Juni 2020 erklärt die beklagte Partei den Einspruch des Klägers „als zulässig aber unbegründet“ und vergibt ihm die Bewertung „ungenügend“. Am selben Tag beschließt die beklagte Partei, die definitive Ernennung des Klägers im Amt eines Lehrers zu beenden und den Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Vbis - 242d - 3/12 Gemeinschaft vom
  37. Juli 2004 über die definitive Ernennung des Klägers aufzuheben. Es handelt sich um die beanstandeten Entscheidungen. IV. Rechtmäßigkeit des Verfahrens
  38. Nach der Einreichung des Schriftsatzes mit Anmerkungen legt der Kläger einen Replikschriftsatz vor. Da eine solche Unterlage im Aussetzungsverfahren nicht vorgesehen wird, ist sie also aus der Verhandlung auszuschließen. V. Aussetzungsbedingungen
  39. Gemäß Artikel 17 § 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat kann die Aussetzung der Ausführung nur unter der zweifachen Bedingung angeordnet werden, dass die Sache zu dringend ist, um in einem Nichtigkeitsverfahren behandelt zu werden, und dass mindestens ein triftiger Grund geltend gemacht wird, der dem ersten Anschein nach der Erklärung der Nichtigkeit des Akts oder der Verordnung rechtfertigen kann. VI. Ernsthaftigkeit der Klagegründe VI.A. Erster Klagegrund Standpunkt des Klägers
  40. Im ersten Klagegrund macht der Kläger eine Verletzung des Artikels 66 § 4 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom
  41. März 1969 geltend. Der Kläger führt an, dass laut Artikel 66 § 4 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom
  42. März 1969 der Schulträger dem Personalmitglied innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Gutachtens der Einspruchskammer seine endgültige Entscheidung zukommen lassen habe. Diese Frist sei offensichtlich nicht respektiert worden, obwohl die beklagte Partei selbstverständlich an die entsprechende gesetzliche Frist des internen Einspruchsverfahrens zwingend gebunden sei. Allerhöchstens habe die beklagte Partei nach der Notifizierung des Entscheides des Staatsrates Nr. 247.588 vom
  43. Mai 2020 noch über eine Frist von 10 Tagen verfügt, um ihre Entscheidung im Nachgang des Entscheides des Staatsrates zu fällen und zuzustellen. Man könne sogar die Meinung vertreten, dass der Minister nach Annullierung seiner Entscheidung vom
  44. März 2019 in die Situation zurückversetzt worden sei, in der er sich an diesem Tage befunden habe, nämlich am letzten bzw. vorletzten Tag der o.g. 10-Tage-Frist nach Übermittlung des Gutachtens Vbis - 242d - 4/12 der Einspruchskammer vom
  45. März
  46. Andererseits habe der Staatsrat in Vergleichsfällen über die Fristen einer verwaltungsrechtlich vorgesehenen Rekursmöglichkeit geurteilt, dass die Behörde nach der Nichtigkeitserklärung ihrer Entscheidung über eine neue Frist verfüge, um eine neue Entscheidung zu treffen. Der Kläger beschließt, dass die beanstandete Entscheidung weit außerhalb der 10- Tage-Frist gefällt und zugestellt würde und folglich als ungesetzmäßig bzw. nichtig zu erklären sei. Beurteilung
  47. Laut Artikel 66 § 4 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom
  48. März 1969 händigt der Schulträger dem Personalmitglied innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt des Gutachtens seine endgültige Entscheidung aus. Es handelt sich um eine Ordnungsfrist, da die Überschreitung dieser Frist nicht geahndet wird. Die zehntägige Frist, die dem Schulträger, bzw. der beklagten Partei, zur Verfügung steht, um seine bzw. ihre endgültige Entscheidung auszuhändigen, begann im vorliegenden Fall ab dem Tag nach dem Tag der Zustellung des Entscheides des Staatsrates Nr. 247.588 vom
  49. Mai
  50. Wie es aus derVerwaltungsakte hervorgeht und von den Parteien bestätigt wird, wurde die endgültige Entscheidung vom
  51. Juni 2020 über die Bewertung des Klägers dem Kläger per Einschreiben vom
  52. Juli 2020 zugestellt. Dem ersten Anschein nach weist der Kläger nicht nach, dass er unverhältnismäßig lang auf die Entscheidung hat warten müssen, nachdem die vorgenannte zehntägige Frist, die ab dem
  53. Mai 2020 begonnen hatte, abgelaufen war. Der Kläger weist prima facie nicht nach, dass - und warum- eine Fristverlängerung von ungefähr einem Monat in diesem Fall als unverhältnismäßig zu beurteilen ist. Somit scheint der Kläger auch keine Überschreitung der angemessenen Frist nachzuweisen.
  54. Der erste Klagegrund ist nicht ernsthaft. VI.B. Zweiter Klagegrund Standpunkt des Klägers
  55. Im zweiten Klagegrund macht der Kläger eine Verletzung der Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom
  56. Juli 1991 über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte geltend. Vbis - 242d - 5/12 Der Kläger führt an, dass die beanstandete Entscheidung weder formell noch adäquat begründe, weshalb die beklagte Partei sich über die Bewertung des Gutachtens der Einspruchskammer, die geschlussfolgert habe, dass ‚die aktuelle Situation ebenfalls beidseitigen Versäumnissen, d.h. der Schule und des Personalmitgliedes, geschuldet [sei]‘, und die ‚die erteilte Benotung ,ungenügend‘ als zu streng erachte und vorschlage in ‚mangelhaft‘ abzuändern‘, hinwegsetze. An dieser Stelle sei vorwegzunehmen, dass die Anwendung der Artikel66 und 169 des Königlichen Erlasses vom
  57. März 1969 der höchsten Disziplinarstrafe, d.h. der Amtsenthebung gleichkomme. Der Kläger weist auf die Rechtsprechung des Staatsrates hin, die vorsehe, dass betreffend die Anwendung der höchsten Disziplinarstrafe eine speziell ausgeprägte Motivationspflicht der sanktionierenden Behörde zu respektieren sei. Die sanktionierende Behörde habe eine speziell ausgeprägte Motivationspflicht einzuhalten, wenn sie die Absicht habe, die höchste Disziplinarstrafe zu verhängen. Letzteres sei umso mehr der Fall, in der Hypothese – wie im gegenwärtigen Fall –, wo die zuständige Behörde sich über ein anderslautendes Gutachten einer internen Einspruchskammer hinwegsetze. Der Kläger trägt vor, dass die Einspruchskammer in ihrem Gutachten folgende Grundangabe der Umqualifizierung des „ungenügend“ in ein „mangelhaft“ vereinzele: „Aufgrund der Aktenlage und der heutigen Anhörung vertritt die Einspruchskammer jedoch auch die Auffassung, dass die aktuelle Situation ebenfalls beidseitigen Versäumnissen, d.h. der Schule und des Personalmitgliedes, geschuldet ist, so dass die Einspruchskammer die erteilte Benotung ‚ungenügend‘ als zu streng erachtet und vorschlägt, die Bewertung in ‚mangelhaft‘ abzuändern“. Aus den vor der Einspruchskammer seitenweise dargelegten Erwägungen gehe nämlich hervor, dass es zu einem „Taubstummendialog“ zwischen der Schuldirektorin und der Schulinspektion einerseits und dem Kläger andererseits gekommen sei, nicht zuletzt nachdem der Kläger gewagt habe, die zeitlichen und konkreten Umsetzungsformalismen der neuen pädagogischen Vorgaben zu hinterfragen. Die Einspruchskammer habe eindeutig festgehalten, dass auch Versäumnisse seitens des Schulträgers zu berücksichtigen seien. Der Kläger betont, dass das Ministerium in den Entscheidungen vom
  58. März 2019 weder auf letztere Erwägungen noch auf die Erwägungen der zu strengen und viel zu folgenreichen zweiten Bewertung als „ungenügend“ eingegangen sei, da man der Einspruchskammer generell eine entsprechende Bewertung abgesprochen habe. Die diesbezüglichen Überlegung und Begründung seien durch den Staatsrat für nichtig erklärt worden. Nun bessere man a posteriori seitens des Ministeriums nach, indem der Einspruchskammer ihrerseits vorgeworfen werde, nicht ausführlich ihre Erwägungen begründet zu haben, um dann zum gleichen Schluss wie vor dem Entscheid Nr. 247.588 vom
  59. Mai 2020 gelangen zu können, d.h. der Bestätigung Vbis - 242d - 6/12 der Note „ungenügend“ und der daraus abzuleitenden Amtsenthebung. An dieser Stelle sei hinterfragt, ob das Ministerium sich überhaupt die Mühe gemacht habe, sich unbefangen in die Situation einer objektiven Bewertung der Stellungnahme der Einspruchskammer im März 2019 zurückzuversetzen. Diese Überlegung wiege umso schwerer, als dass die Entscheidung der definitiven Amtsenthebung des Klägers beibehalten werde und dass es betreffend die spezifische Motivationspflicht in derlei Angelegenheiten, in der die Höchststrafe, nämlich die Amtsenthebung des Beamten, angeordnet werde, mit der Rechtsprechung des Staatsrates Rechnung zu tragen gelte. Indem in der ersten beanstandeten Entscheidung behauptet werde, dass die Einspruchskammer es unterlassen habe, die Versäumnisse anzuführen, die der Schulleitung vorgeworfen werden könnten, trägt der Kläger vor, dass das Ministerium verkenne, dass die Einspruchskammer sich ausdrücklich auf die Aktenlage und die Anhörung fuße, nachdem die Einspruchskammer beiden Parteien die Gelegenheit gegeben habe, Schriftsätze auszutauschen und der Einspruchskammer zu hinterlegen. Der Kläger weist ausdrücklich auf den abschließenden Schriftsatz vor Anhörung des Klägers vom
  60. März 2019 hin, insbesondere auf die der Einspruchskammer vorgetragenen Darlegungen. Die entsprechenden bei der Anhörung vorgetragenen Argumente würden präzise Angaben über die Versäumnisse der Schulleitung beinhalten. Viele dieser Punkte seien durch die Schulleitung nicht widersprochen worden bzw. könnten nicht widerlegt und widersprochen werden, so dass die Einspruchskammer sehr wohl berechtigterweise auf die Aktenlage und die Anhörung habe verweisen können, um die Versäumnisse der Schulleitung festzuhalten. Soweit in der ersten beanstandeten Entscheidung behauptet werde, dass

(1)die Schulleitung dem Kläger stets entgegengekommen sei, ungeachtet seiner eigenen Versäumnisse und Vorwürfe,
(2)das Ministerium den Vorwurf des Schikanierens absolut nicht habe nachvollziehen können und diesbezüglich beispielhaft die Angebote zur Weiterbildung und Hilfestellung bei der Anpassung an die angeforderten Arbeitspläne angeführt habe,
(3)die Schulleitung und die Schulinspektion auf die Forderungen der Hilfestellungen seitens des Klägers proaktiv reagiert hätten und
(4)auf die persönliche und familiäre Situation der Familie des Klägers ebenfalls eingegangen worden sei, verweist der Kläger auf den vorgenannten Schriftsatz. Insofern in der ersten beanstandeten Entscheidung vorgehalten werde, dass die Versäumnisse zu Lasten der Schulleitung nicht festzustellen seien, weshalb man sich über die Stellungnahme der Einspruchskammer hinwegsetze, gehe jedoch aus den im vorgenannten Schriftsatz angeführten Erläuterungen eindeutig hervor, dass die Einspruchskammer sehr wohl alle Elemente in Betracht gezogen habe, um nach Durchsicht der Akten und Vbis - 242d - 7/12 Schriftsätze zu dem entsprechenden Schluss zu kommen. An dieser Stelle sei die Frage aufzuwerfen, ob die Einspruchskammer, die eine Stellungnahme abzugeben habe, unter den gleichen gesetzlichen Auflagen einer detaillierten Motivationspflicht nachzukommen habe wie die eigentliche entscheidende Instanz, nämlich das Ministerium. Der Kläger geht nicht von einer derartigen Auslegung aus. Er vertritt die Meinung, dass die Einspruchskammer nach Beratung eine Stellungnahme abzugeben habe, die, ganz im Gegensatz zu der ersten beanstandeten Entscheidung, nicht als Verwaltungsentscheidung zu betrachten sei und deswegen nicht unter die Anwendung der Artikel 2 und 3 des vorgenannten Gesetzes vom
  1. Juli 1991 falle. Beurteilung
  2. Laut dem Gesetz vom
  3. Juli 1991 über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte müssen einseitige Rechtshandlungen mit individueller Tragweite einer Verwaltungsbehörde formell begründet werden. Die verlangte Begründung besteht in den im Verwaltungsakt enthaltenen Angaben der Rechts- und Tatsachengründe, die dem Beschluss als Grundlage dienen. Die Begründung muss angemessen sein, d.h. die Gründe, die zu einer Amtshandlung führen, müssen richtig, triftig und rechtlich zulässig sein. Diese Gründe müssen außerdem alle in der Entscheidung selbst angeführt sein (formelle Begründung). Eine besondere Begründungspflicht gilt, wenn die Verwaltungsbehörde von erteilten Gutachten abweicht. Das Gesetz vom
  4. Juli 1991 findet zwar keine Anwendung auf die von der Einspruchskammer erteilten Gutachten, da es sich nicht um „Verwaltungsakte“ im Sinne von Artikel 1 dieses Gesetzes handelt. Dennoch sieht Artikel 66 § 4 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom
  5. März 1969 vor, dass die Einspruchskammer dem Schulträger „ein mit Gründen versehenes Gutachten“ übermittelt. Ebenso sieht diese Bestimmung vor, dass der Schulträger, „wenn er dem Gutachten nicht folgt, […] er die Gründe hierfür [vermerkt]“.
  6. Die Einspruchskammer stellt im Gutachten vom
  7. März 2019 fest, dass „die ausführlichen schriftlichen Darlegungen und beigebrachten Unterlagen des Herrn PAQUOT sowie die bei der heutigen Anhörung vorgebrachten Erklärungen […] durch die ausführlichen Erwiderungen in einem Syntheseschriftsatz, sowie die beigebrachten Unterlagen und heute vorgebrachten Erklärungen des Schulträgers weitgehend widerlegt worden [sind]“. Die Einspruchskammer stellt auch fest, dass „die durch Herrn PAQUOT vorgebrachten Argumente verkennen, dass der Bewertungsbericht, der auch die Feststellungen eines externen Experten beinhaltet, ausführlich auf die vorgesehenen Bewertungskriterien eingeht und dass eine Vbis - 242d - 8/12 detaillierte und ordnungsgemäße Begründung vorliegt, insofern ausdrücklich festgestellt wurde, dass die vereinbarten Zielvorgaben nicht eingehalten bzw. nur ungenügend erfüllt wurden“. Die Einspruchskammer stellt weiterhin fest, dass „der Bewertungsbericht […] ausführlich auf die nicht respektierten administrativen Aufgaben und Vorgaben der Schulleitung sowie auf die nicht ordnungsgemäße Unterrichtsführung des Herrn PAQUOT ein[geht]“ und sie beschließt, dass „die entsprechenden Feststellungen […] durch Herrn PAQUOT nicht entkräftet werden [konnten]“. Die Einspruchskammer stellt zudem fest, „dass sich die beanstandete Benotung in eine Reihe von vorangehenden schlechten Benotungen einreiht“ und „dass Herr PAQUOT über Jahre hinweg die Vereinbarungen mit den Zielvorgaben nicht respektiert hat und es über Jahre hinweg auch nicht geschafft hat, die Vorgaben umzusetzen, sodass seine auf zeitliche Engpässe fußenden Argumente ebenfalls nicht greifen“. Danach vertritt die Einspruchskammer „aufgrund der Aktenlage und der heutigen Anhörung“ jedoch auch die Auffassung, „dass die aktuelle Situation ebenfalls beidseitigen Versäumnissen, d.h. der Schule und des Personalmitgliedes, geschuldet ist, so dass die Einspruchskammer die erteilte Benotung ‚ungenügend‘ als zu streng erachtet und vorschlägt, die Bewertung in ‚mangelhaft‘ abzuändern“.
  8. Aus der Begründung des vorgenannten Gutachtens der Einspruchskammer geht hervor, dass nur die „beidseitigen Versäumnisse, d.h. der Schule und des Personalmitgliedes“ der ausschlaggebende Grund sind, der dazu geführt hat, dass die Einspruchskammer die Benotung „ungenügend“ als zu streng erachtet und die Abänderung in „mangelhaft“ vorschlägt. Die erste beanstandete Entscheidung hebt zurecht hervor, dass „die Einspruchskammer […] es jedoch [unterlässt], die Versäumnisse anzuführen, die der Schule, d.h. der Schulleiterin, vorgeworfen werden und derart schwerwiegend sein müssen, dass sie die Einspruchskammer dazu veranlassten, eine Verbesserung der Note vorzuschlagen“. Tatsächlich werden die vorgehaltenen „Versäumnisse“ der Schulleitung dem ersten Anschein nach weder im Gutachten auseinandergesetzt, noch gibt es im Gutachten einen konkreten Hinweis auf bestimmte Versäumnisse. Hierbei kann auch die Behauptung des Klägers nicht gefolgt werden, dem zufolge der Begründung des Gutachtens der Einspruchskammer ausdrücklich auf die Aktenlage und die Anhörung fußt. Das Gutachten verweist zwar im Allgemeinen auf die „Durchsicht der Verwaltungsakte, der Schriftsätze und Aktenstücke des Herrn PAQUOT und des Schulträgers“, sowie auf die Anhörung, erklärt jedoch nicht einmal andeutungsweise, welche konkreten Versäumnisse vonseiten der Schule, bzw. der Schulleiterin, durch die Einspruchskammer festgestellt wurden. Vbis - 242d - 9/12 In der ersten beanstandeten Entscheidung wird weiterhin konkret begründet, warum die „Versäumnisse“ der Schulleitung nicht akzeptiert werden, um die Bewertung „ungenügend“ in „mangelhaft“ abzuändern, gerade weil diese Versäumnisse nicht belegt wurden. Die beklagte Partei urteilt in dieser Entscheidung, „dass die Schulleiterin [dem Kläger] auch trotz Missachtung der Dienstmitteilungen stets entgegengekommen ist und dass der Vorwurf, dass [der Kläger] zu keinem Dialog mit [ihm] bereit gewesen sei, entkräftet wird“. Dem ersten Anschein nach werden die Gründe für dieses Urteil in der ersten beanstandeten Entscheidung umfassend und konkret auseinandergesetzt. Vor diesem Hintergrund beschließt die beklagte Partei, dass sie keine Versäumnisse von der Schulleiterin feststellen kann, die eine Verbesserung der Note „ungenügend“ auf die Note „mangelhaft“ rechtfertigen würden. Darüber hinaus werden offenkundig die in der ersten beanstandeten Entscheidung angeführten Tatsachengründe durch den Kläger nicht in Frage gestellt.
  9. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger prima facie keine Verletzung der formellen Begründungspflicht gemäß der Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom
  10. Juli 1991 über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte oder Artikel 66 § 4 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom
  11. März 1969 nachweist.
  12. Der zweite Klagegrund ist nicht ernsthaft. VI.C. Dritter Klagegrund Standpunkt des Klägers
  13. Im dritten Klagegrund macht der Kläger eine Verletzung des Proportionalitätsprinzips geltend. Der Kläger führt an, dass Artikel 66 § 4 des Königlichen Erlasses vom
  14. März 1969 in Zusammenhang mit Artikel 169 des gleichen Königlichen Erlasses dergestalt angewandt werde, dass er der höchsten Disziplinarstrafe, nämlich der Amtsenthebung gleichkomme, ohne dass man diesbezüglich adäquat und formell begründe, wieso man an der Höchststrafe festhalte, ungeachtet des Umstandes, dass die zweite Note „ungenügend“ durch das Gutachten der Einspruchskammer nicht gutgeheißen würde und man trotzdem ihm die Höchststrafe zuteilwerden lasse, ohne die Schwere der Entscheidung anders zu begründen als der einfache Verweis auf den Automatismus der Amtsenthebung kraft des Artikels 169 des vorgenannten Königlichen Erlasses. An dieser Stelle verweist der Kläger auf die Darlegung unter dem zweiten Klagegrund und ergänzend zu der unter dem zweiten Klagegrund Vbis - 242d - 10/12 zitierten Rechtsprechung, beispielhaft auf den Entscheid des Staatsrates Nr. 132.100 vom 8.Juni
  15. Beurteilung
  16. Laut Artikel 169 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom
  17. März 1969 endet die definitive Ernennung ebenfalls „wenn die Bewertungsberichte innerhalb von zwei aufeinander folgenden Jahren jeweils mit dem Vermerk ‚ungenügend‘ schließen“. In Bezug auf die zweite beanstandete Entscheidung verfügt die beklagte Partei dem ersten Anschein nach nicht über eine Ermessensbefugnis. Es handelt sich um eine gebundene Befugnis, die auch in anderen Statuten vorgesehen ist, und bei festgestellter endgültiger Berufsuntauglichkeit automatisch zur Anwendung kommt. 17 Der dritte Klagegrund ist nicht ernsthaft. VII. Schlussfolgerung
  18. Aus dem Obenstehenden folgt, dass kein ernsthafter Klagegrund angeführt wird. Deshalb ist eine der zwei Bedingungen für die Aussetzung der Ausführung der beanstandeten Entscheidungen nicht erfüllt. Demzufolge ist der Antrag abzuweisen. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel
  19. Der Antrag auf Aussetzung wird abgewiesen. Artikel
  20. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten. Vbis - 242d - 11/12 Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis am
  21. April 2021 von: Carlo Adams, Staatsrat, stellvertretender Präsident, Vanessa Wiame, Greffier. Der Greffier, Der Präsident, Vanessa Wiame Carlo Adams Vbis - 242d - 12/12 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2021:ARR.250.320 Verwandte Veröffentlichung(en) gefolgt von: ECLI:BE:RVSCE:2023:ARR.256.592 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div

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