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Arrêt / Arrest 250475 - Voirie / Wegenwezen - 29/04/2021

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 29 april 2021 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2021:ARR.250.475 Aktenzeichen: A. 223329/Vbis-205 Sache: Arrêt / Arrest 250475 - Voirie / Wegenwezen - 29/04/2021 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2021-05-06 Konsultationen: 111 - zuletzt gesehen 2026-06-19 23:52 Fiche Entscheid 250.475 von 29 April 2021 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG DER PRÄSIDENT DER KAMMER Vbis ENTSCHEID Nr. 250.475 vom

  1. April 2021 A. 223.329/Vbis-205 In der Rechtssache: LANGOHR Josef, Wahldomizil bei Herrn Denis BARTH, Rechtsanwalt, Kapellstraße 26 4720 Kelmis, gegen: die Gemeinde Kelmis, Wahldomizil bei Herrn Edgar DUYSTER, Rechtsanwalt, Vervierser Straße 10 4700 Eupen. ------------------------------------------------------------------------------------------------------ I. Gegenstand des Antrags Mit der am
  2. Oktober 2017 eingereichten Antragschrift beantragt der Kläger die Nichtigerklärung der „zeitweiligen Polizeiverordnung des Gemeindekollegiums betreffend die Schaffung eines freien Durchgangrechtes auf dem Bürgersteig der Straße Krickelstein in Kelmis“ vom
  3. September 2017, welche ihm durch ein Schreiben vom
  4. September 2017 übermittelt wurde. Mit der am
  5. September 2017 eingereichten Antragschrift hat der Kläger die Aussetzung in äußerster Dringlichkeit der Ausführung desselben Rechtsakts beantragt. II. Verlauf des Verfahrens Mit Entscheid Nr. 239.417 vom
  6. Oktober 2017 ist der Antrag auf Aussetzung in äußerster Dringlichkeit abgewiesen, und sind die Kosten, festgelegt auf 200 Euro, zu Lasten der klagenden Partei gelegt. Der Entscheid wurde den Parteien zugestellt. Vbis - 205d - 1/4 Die beklagte Partei hat einen Erwiderungsschriftsatz und einen Verwaltungsakt hinterlegt und der Kläger hat einen Replikschriftsatz hinterlegt. Herr Roger Wimmer, Erster Auditor beim Staatsrat, hat einen Bericht gemäß Artikel 12 der allgemeinen Verfahrensordnung erstattet. Mit einer digitalen Nachricht vom
  7. August 2019 wurde der Bericht der beklagten Partei notifiziert. Am
  8. September 2019 hat Herr Roger Wimmer, erster Auditor, einen Vermerk verfasst, in dem beantragt wird, dass das durch Artikel 14quinquies des Erlasses des Regenten vom
  9. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates organisierte Verfahren durchgeführt wird. Mit Schreiben vom
  10. Oktober 2019 hat die Kanzlei den Parteien mitgeteilt, dass die Kammer über die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts entscheiden wird, es sei denn, sie ersuchen um eine Anhörung innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen. Die in Titel VI, Kapitel II, der am
  11. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt. III. Anwendung des in Artikel 30 § 3 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vorgesehenen verkürzten Verfahrens Artikel 30 der am
  12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat bestimmt in Paragraph 3, dass die Verwaltungsstreitsachenabteilung den Akt beziehungsweise die Verordnung für nichtig erklären kann, wenn die beklagte Partei oder Personen, die ein Interesse an der Lösung der Streitsache haben, binnen dreißig Tagen ab Notifizierung eines Berichts, in dem die Nichtigerklärung vorgeschlagen wird, nicht die Fortsetzung des Verfahrens beantragen. Der Auditor-Berichterstatter betrachtet, dass der erste Klagegrund betreffend „die öffentliche Ordnung ausgehend von der Verletzung der Artikel 130bis und 135 des Neuen Gemeindegesetzes, der Artikel 2, 3, 10 und 12 der Gesetze über die Verkehrspolizei, koordiniert am
  13. März 1968 und des Artikels 7 des Wallonischen Dekretes vom
  14. Februar 2014 über das kommunale Verkehrswegenetz“ begründet ist, insofern das Gemeindekollegium seine Befugnis überschritten hat, da die beanstandete Entscheidung keine „zeitweilige“ im Sinne Vbis - 205d - 2/4 von einer „gelegentlichen“ Maßnahme enthält und eine Verletzung des Artikels 10 des vorgenannten Gesetzes vom
  15. März 1968 und der Artikel 130bis und 135 § 2 Absatz 2 Nr. 1 in fine des Neuen Gemeindegesetzes vorliegt. Der Auditor-Berichterstatter betrachtet, dass der zweite Klagegrund ausgehend von der Verletzung der materiellen Rechtskraft (Artikel 23 des Gerichtsgesetzbuches) in Verbindung mit den Artikeln 10, 27 bis 29, 37 und ff. des Dekretes der Wallonischen Region vom
  16. Februar 2014 über das kommunale Verkehrswegenetz, sowie des Artikels 1 Absatz 1 des Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und des Artikels 16 der Verfassung, begründet ist, insofern die beanstandete Entscheidung, die ihre zeitliche Gültigkeit explizit von „einer definitiven Verordnung des Gemeinderates in Anwendung des Dekretes vom 06.02.2014 über das kommunale Verkehrswegenetz oder einer Enteignungsprozedur“ abhängig macht, die materielle Rechtskraft des Urteils vom
  17. April 2017 des Friedensrichters des Kantons Eupen außer Acht lässt und zudem die Bestimmungen des Titels 3 des vorgenannten Dekretes vom
  18. Februar 2014 umgeht. Die beklagte Partei hat die Fortsetzung des Verfahrens innerhalb der anberaumten Frist nicht beantragt und hat es unterlassen, einen letzten Schriftsatz zu hinterlegen, um die im Bericht des Auditors eingenommene Stellung zu bestreiten. Der Auditor-Berichterstatter hat demzufolge die Anwendung von Artikel 14quinquies der allgemeinen Verfahrensordnung beantragt und keine der Parteien hat um Anhörung ersucht. Angesichts dieser Elemente sieht der Staatsrat keinen Grund, sich nicht der im Bericht des Auditors-Berichterstatters dargelegten Stellungnahme anzuschließen. Der erste und der zweite Klagegrund sind begründet. Damit wird die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts gemäß Artikel 30 § 3 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat und Artikel 14quinquies der allgemeinen Verfahrensordnung gerechtfertigt. Vbis - 205d - 3/4 AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel
  19. Die „zeitweilige Polizeiverordnung des Gemeindekollegiums betreffend die Schaffung eines freien Durchgangrechtes auf dem Bürgersteig der Straße Krickelstein in Kelmis“ vom
  20. September 2017, wird für nichtig erklärt. Artikel
  21. Eine Verfahrensentschädigung von 700 Euro wird der klagenden Partei zu Lasten der beklagten Partei zugeteilt. Die anderen Kosten, festgelegt auf 200 Euro, werden auch zu Lasten der beklagten Partei gelegt. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis am
  22. April 2021 von: Carlo Adams, Staatsrat, stellvertretender Präsident, Vanessa Wiame, Greffier. Der Greffier, Der Präsident, Vanessa Wiame Carlo Adams Vbis - 205d - 4/4 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2021:ARR.250.475 Verwandte Veröffentlichung(en) vorangestellt von: ECLI:BE:RVSCE:2017:ARR.239.417 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div

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