id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Imprimer cette page Taille d'impression S M L XL Nouvelle recherche JUPORTAL Fermer l'onglet Conseil d'État Jugement/arrêt du 03 septembre 2021 No ECLI: ECLI:BE:RVSCE:2021:ARR.251.410 No Rôle: A. 232547/Vbis-251 Affaire: Arrêt 251410 - Règlements (affaires sociales et santé publique) - 03/09/2021 Domaine juridique: Droit administratif Date d'introduction: 2021-09-16 Consultations: 71 - dernière vue 2026-06-11 06:18 Fiche Thésaurus Cassation: CONSEIL D'ETAT Thésaurus UTU: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Texte de la décision STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG DER PRÄSIDENT DER KAMMER Vbis ENTSCHEID Nr. 251.410 vom
- September 2021 A. 232.547/Vbis-251 In der Rechtssache:
- FRINGS Emily Bustos,
- FRINGS Elmar, Wahldomizil bei Friedensstrasse 25 4721 Neu-Moresnet, gegen: die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung, Wahldomizil bei Herrn Edgard DUYSTER, Rechtsanwalt, Vervierser Strasse 10 4700 Eupen. ------------------------------------------------------------------------------------------------------ I. Gegenstand des Antrags Mit der am
- Dezember 2020 eingereichten Klage beantragen Elmar Frings und Emily Bustos Frings: „ - den Bescheid des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens […] vom 06.02.2020 aufzuheben und das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens zu verurteilen, die dort befindliche gesamte Jugendakte der klägerischen Tochter […] (* 02.05.2000) ungekürzt, ohne Entnahmen - mit Ausnahme der evt. vorhandenen medizinisch- psychologischen Gutachten und der evt. vorhandenen vertraulich übermittelten Aktenstücke der Gerichtsbehörden - und in ihrem Gesamtumfang fortlaufend paginiert den Klägern zur Einsicht zugänglich zu machen, hilfsweise - […] den Bescheid des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens […] vom 26.06.2020 aufzuheben und das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens zu verurteilen, die dort befindliche Jugendakte der klägerischen Tochter […] (* 02.05.2000) ungekürzt, ohne Entnahmen - mit Ausnahme der evt. vorhandenen medizinisch- psychologischen Gutachten und der evt. vorhandenen vertraulich übermittelten Aktenstücke der Gerichtsbehörden - und in ihrem Gesamtumfang fortlaufend paginiert der Ombudsfrau der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens zur Einsicht zugänglich zu machen“. Vbis - 251d - 1/3 II. Verlauf des Verfahrens Am
- April 2021 hat Herr Roger Wimmer, erster Auditor, einen Vermerk verfasst, in dem beantragt wird, dass bezüglich der Klägerin Emily Bustos Frings das durch Artikel 71 Absatz 4 des Erlasses des Regenten vom
- August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates organisierte Verfahren durchgeführt wird. Mit einem Schreiben vom
- Mai 2021 hat die Kanzlei Emily Bustos Frings mitgeteilt, dass die Kammer entscheiden und die Nichtigkeitsklage als nicht vorgenommen betrachten wird, insofern sie in ihrem Namen eingereicht wird, es sei denn, sie ersucht um eine Anhörung innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen. Die in Titel VI Kapitel II der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt. III. Nichtzahlung der Gebühr für die Eintragung in die Liste In Anwendung von Artikel 70 § 1 Nr. 2 des o.a. Erlasses des Regenten vom
- August 1948 unterliegt die Einreichung einer Nichtigkeitsklage einer Gebühr von 200 Euro. Artikel 71 Absätze 1 und 2 desselben Erlasses sieht vor, dass die Gebühren und der in Artikel 66 Nr. 6 desselben Erlasses erwähnte Beitrag mittels Überweisung oder Einzahlung auf das Konto entrichtet werden, das bei dem innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bestimmten Dienst, der für die Einziehung der Gebühren beim Staatsrat zuständig ist, eröffnet worden ist, und dass zu diesem Zweck der Chefgreffier dem Schuldner ein Überweisungsformular übermittelt, das eine strukturierte Mitteilung enthält, die eine Zuordnung der vorzunehmenden Zahlung zu der betreffenden Verfahrenshandlung ermöglicht. Ist das Konto nicht binnen einer Frist von dreißig Tagen kreditiert worden, wird die Kammer laut Absatz 4 dieser Bestimmung den eingereichten Antrag beziehungsweise die eingereichte Klage als nicht vorgenommen betrachten beziehungsweise von der Liste streichen. Mit einem Schreiben vom
- Januar 2021 wurde Emily Bustos Frings ersucht, die in Artikel 70 des o.a. Erlasses des Regenten vom
- August 1948 genannten Gebühren zu zahlen, was nicht getan wurde. Sie bestätigte mit einem Vbis - 251d - 2/3 Schreiben vom
- Juni 2021, dass sie das Verfahren nicht fortsetzen wollte, und hat diesbezüglich nicht um Anhörung ersucht. Gemäß Artikel 71 Absatz 4 des Erlasses des Regenten vom
- August 1948 ist die Klage infolgedessen als nicht vorgenommen zu betrachten, insofern sie von Emily Bustos Frings eingereicht wird. Das Verfahren bezüglich dieser Klage, insofern sie von Elmar Frings eingereicht wird, wird fortgesetzt. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel
- Die Nichtigkeitsklage gilt als nicht vorgenommen, insofern sie von Emily Bustos Frings eingereicht wird. Artikel
- Das Nichtigkeitsverfahren wird gegenüber Elmar Frings fortgesetzt. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis am
- September 2021 von: Carlo Adams, Präsident, Vanessa Wiame, Greffier. Der Greffier, Der Präsident, Vanessa Wiame Carlo Adams Vbis - 251d - 3/3 Document PDF ECLI:BE:RVSCE:2021:ARR.251.410 Imprimer cette page Taille d'impression S M L XL Nouvelle recherche JUPORTAL Fermer l'onglet <div
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