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Arrêt / Arrest 251686 - Personnel enseignant - Recrutement et carrière / Personeel van het onderwijs - Aanwerving en loopbaan - 30/09/2021

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 30 september 2021 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2021:ARR.251.686

die Artikel 34 § 1 und 12 der am

  1. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten (im Folgenden „die koordinierten Gesetze vom
  2. Juli 1966“ genannt) verletzt worden seien. Vbis - 218d - 2/11 Sie behauptet,

aufgrund des Artikels 34 § 1 der vorgenannten koordinierten Gesetze jeder Dienst, dessen Tätigkeitsbereich sich auf mehrere Gemeinden des deutschen Sprachgebiets erstreckt und der in diesem Gebiet seinen Sitz hat, sich der deutschen Sprache für die Bewertungsverfahren des Personals des Gemeinschaftsunterrichtswesens bedienen müsse,

der besagte Artikel hier auf Artikel 12 derselben koordinierten Gesetze verweise,

die beklagte Partei für verschiedene Gemeinden des deutschen Sprachgebiets, so wie diese in Artikel 5 der koordinierten Gesetze definiert sind, zuständig sei und ihren Sitz in diesem Gebiet habe,

dies bedeute,

alle Dokumente der Verwaltungsakte, die zu der beanstandeten Entscheidung geführt haben, ebenfalls in deutscher Sprache erstellt oder zumindest in einer durch einen anerkannten Übersetzer angefertigten Übersetzung vorliegen müssten,

in der vorliegenden Akte die Inspektionsberichte des Herrn Pierre MARICHAL, Inspektor der Französischen Gemeinschaft, vom

  1. November 2017,
  2. März 2018 und
  3. April 2018 ausschließlich in französischer Sprache verfasst worden seien,

bis zur Anhörung vor der Einspruchskammer für das Gemeinschaftsunterrichtswesen am 12. Juni 2018 in der Akte keinerlei Übersetzung dieser Dokumente vorgelegen habe,

dies die Einspruchskammer veranlasst habe, den zuständigen Minister aufzufordern, den Kritikpunkt der Nichtbeachtung der Gesetzgebung über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten zu prüfen,

die beanstandete Entscheidung hierauf jedoch nicht eingehe und sich darauf beschränke, eine Übersetzung zu übermitteln,

eine solche Übersetzung als Anhang der beanstandeten Entscheidung jedoch keinesfalls ausreiche, um den Bestimmungen der Gesetzgebung über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten zu genügen,

der Staatsrat in seinem Entscheid Nr. 219.182 vom 4. Mai 2012 bezüglich des Disziplinarverfahrens von Beamten, das eine ähnlich gelagerte Materie darstelle (da es ebenfalls Folgen bezüglich der Berufsausübung der Beamten habe), geurteilt habe,

ein Polizeibeamter der Zone „Brüssel-Hauptstadt – Ixelles“, der zur französischsprachigen Sprachrolle gehörte, ein Anrecht auf das Disziplinarverfahren in dieser Sprache hat und somit die Dokumente, die die Grundlage dieses Verfahrens und der Entscheidung bilden, nicht in einer anderen Sprache als derjenigen des Disziplinarverfahrens erstellt werden dürfen,

die Berichte des Herrn Pierre MARICHAL, Inspektor der Französischen Gemeinschaft, vom

  1. November 2017,
  2. März 2018 und
  3. April 2018, die ausschließlich in französischer Sprache verfasst worden seien, die Grundlage der Bewertung der Klägerin bilden würden und somit in deutscher Sprache in der Akte vor der Entscheidung der Regierung vorliegen müssten,

der Staatsrat in seinem Entscheid Nr. 122.483 vom 4. September 2003 diese Sichtweise vertreten habe, in dem er ebenfalls der Meinung gewesen sei,

damit ein Beamter sich in einem Disziplinarverfahren in seiner Sprache verteidigen kann, die Aktenstücke des Verfahrens in dieser Sprache erstellt werden müssen,

dies in der Akte der Vbis - 218d - 3/11 Klägerin nicht der Fall gewesen sei,

eine durch einen beglaubigten oder anerkannten Übersetzer durchgeführte Übersetzung in deutscher Sprache gegebenenfalls habe ausreichen können (siehe diesbezüglich den Entscheid des Staatsrates Nr. 235.736 vom 13. September 2016),

jedoch auch eine solche Übersetzung vor der beanstandeten Entscheidung nicht vorgelegen habe, und

Artikel 58

der koordinierten Gesetze vorsehe,

Verwaltungsakte, die diese Gesetzgebung verletzen, nichtig seien. B. Erwiderungsschriftsatz 5. Die beklagte Partei entgegnet,

vorab darauf zu verweisen sei,

keine Verstöße gegen die Artikel 34 § 1 und 12 der vorgenannten koordinierten Gesetze vorliegen könnten, da diese im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien,

Artikel 34

§ 1 sich auf die regionalen Dienststellen im Sinne der koordinierten Gesetze beziehe,

die beklagte Partei (sowohl als „Arbeitgeber“ wie auch als „Bewertungsbehörde“) nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung falle,

die beklagte Partei tatsächlich gemäß Artikel 69 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft den Bestimmungen der „lokalen Dienststellen“ im Sinne der koordinierten Gesetze unterliege,

Artikel 12

sich zwar auf diese lokalen Dienststellen beziehe, allerdings insofern es sich um die Beziehungen der Behörden zu „Privatpersonen“ handele,

es hier jedoch um die Beziehung zu einer Lehrerin des Gemeinschaftsschulwesens gehe und

in diesem Fall nicht Artikel 12 sondern Artikel 10 der koordinierten Gesetze anwendbar sei. Sie fügt hinzu,

die Klägerin perfekt zweisprachig (Deutsch- Französisch) sei,

sie die angebliche Verletzung ihrer Verteidigungsrechte nicht in ihren vorherigen Schreiben geltend gemacht habe, und

sie in ihrer Nichtigkeitsklage die Verletzung der Verteidigungsrechte nicht als Klagegrund geltend mache,

nunmehr die deutsche Fassung der Inspektionsberichte vorliege,

Artikel 58

Absatz 3 der vorgenannten koordinierten Gesetze darüber hinaus ausdrücklich vorsehe,

eine Behörde sprachlich nichtige Unterlagen durch eine sprachlich korrekte Fassung ersetzen könne und

diese Ersetzung eine rückwirkende Wirkung habe, sodass derzeit davon auszugehen sei,

kein Verstoß gegen die Sprachengesetzgebung mehr vorliege. C. Replikschriftsatz 6. Die Klägerin entgegnet,

die beklagte Partei aufgrund des Artikels 12 der vorgenannten koordinierten Gesetze die deutsche Sprache in ihren Beziehungen zu der Klägerin benutze und die gesamte Akte in deutscher Sprache Vbis - 218d - 4/11 erstellen müsste,

es sich der Kenntnis der Klägerin entziehe, inwiefern Artikel 10 der vorgenannten koordinierten Gesetze anwendbar sein solle,

sie weder ein Innendienst der lokalen Dienststelle noch eine Dienststelle sei,

die beklagte Partei hier keinerlei Erklärung abgebe,

die Klägerin sicherlich unter die Definition einer Person laut Artikel 12 der vorgenannten koordinierten Gesetze falle,

allerdings festzustellen sei,

selbst wenn Artikel 10 dieser Gesetze Anwendung finden sollte – quod non – auch hier die deutsche Sprache vorgeschrieben wäre,

der Staatsrat dies ggf. von Amts wegen prüfen müsse, da die Gesetzgebung über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten der öffentlichen Ordnung unterliege,

die Inspektionsberichte des Inspektors der Französischen Gemeinschaft im vorliegenden Fall ausschließlich in französischer Sprache verfasst worden seien,

es diesem Inspektor aufgrund mangelnder Sprachkenntnis der deutschen Sprache auch nicht anders möglich gewesen wäre,

diese Dokumente erst später, nach der Anhörung der Klägerin, in deutscher Übersetzung nachgeliefert worden seien,

die Verteidigungsrechte der Klägerin nur ein Aspekt der Frage seien und eigentlich mit der Anwendung der vorgenannten koordinierten Gesetze direkt nichts zu tun hätten,

sie im vorliegenden Fall nur ggf. von Bedeutung seien, insofern die Übersetzung der strittigen Berichte nach der Anhörung der Klägerin nachgeliefert werde und die beklagte Partei der Meinung sei,

damit die Frage der Nichtigkeit geklärt sei,

die Bestimmungen der vorgenannten koordinierten Gesetze deutlich seien,

eine Entscheidung, die sich auf eine Akte begründe, deren Stücke nicht alle in der Sprache, die für die Beurteilung laut der Gesetzgebung benutzt werden muss, erstellt sind, nichtig sei,

auch die Tatsache,

die Klägerin eventuell perfekt zweisprachig Deutsch- Französisch sein solle, hier keinen Einfluss habe, zumal diese perfekte Zweisprachigkeit nicht nachgewiesen sei und

die Frage eines eventuellen Schadens, den die Nichtbeachtung der Bestimmungen des Gesetzes für den Kläger nach sich ziehe, sich bei der Nichtigkeit aufgrund der Sprachengesetzgebung in Verwaltungsangelegenheiten nicht stelle, wie dies nunmehr beim Gesetz vom

  1. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten der Fall sei. D. Letzter Schriftsatz der beklagten Partei
  2. In ihrem letzten Schriftsatz macht die beklagte Partei geltend,

die Deutschsprachige Gemeinschaft von den in Anwendung des Zusammenarbeitsabkommens auftretenden Beamten der Französischen Gemeinschaft nicht erwarten könne,

sie die deutsche Sprache beherrschen,

eine solche Anforderung diese Zusammenarbeit übrigens hindern würde,

der Inspektor der Französischen Gemeinschaft nämlich nicht zur „Schulbehörde“ gehöre, die sich der deutschen Sprache bedienen muss,

dieser Inspektor die Deutschsprachige Gemeinschaft begleite, sie aber nicht ersetze,

die Französische Gemeinschaft keineswegs verpflichtet sei, eine deutsche Übersetzung Vbis - 218d - 5/11 des von ihrem Inspektor erstellten Berichts vorzulegen,

es ausschliesslich der Deutschsprachigen Gemeinschaft obliege, für die Übersetzung zu sorgen,

die Frage gegenstandslos wäre, da eine Übersetzung der Berichte beim Treffen der beanstandeten Entscheidung vorgelegen habe und es keinen Nutzen habe, die Entscheidung in dieser Hinsicht gesondert zu begründen,

eine solche Begründung nur in Ermangelung einer Übersetzung erforderlich gewesen wäre, und

mit dem Vorlegen einer Übersetzung der Berichte das durch die Gesetzgebung verfolgte Ziel erreicht worden sei, sodass die Klägerin kein Interesse an ihrem Klagegrund habe. IV.2. Beurteilung 8. Die am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten sehen vor: „ Kapitel I - Anwendungsbereich der koordinierten Gesetze Artikel 1 - § 1. Die vorliegenden Gesetze finden Anwendung: (…) 4. auf verwaltungsbezogene Handlungen (…) der Schulbehörden, (…). Kapitel III - Sprachengebrauch in lokalen Dienststellen (…) Abschnitt 2 – Französisches Sprachgebiet, niederländisches Sprachgebiet und deutsches Sprachgebiet Art. 10 - Lokale Dienststellen, die im französischen, niederländischen oder deutschen Sprachgebiet angesiedelt sind, bedienen sich in ihren Innendiensten, in ihren Beziehungen mit Dienststellen, denen sie unterstehen, und in ihren Beziehungen mit anderen Dienststellen des gleichen Sprachgebietes und von Brüssel-Hauptstadt ausschließlich der Sprache ihres Gebietes. (…) Kapitel IV - Sprachengebrauch in regionalen Dienststellen (…) Art. 34 - § 1 - Vorliegender Paragraph findet Anwendung:

  1. a)(…)
  2. b)auf regionale Dienststellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf Gemeinden des deutschen Sprachgebietes erstreckt und deren Sitz im selben Gebiet liegt. Auf diese Weise definierte regionale Dienststellen bedienen sich in ihren Innendiensten, in ihren Beziehungen mit Dienststellen, denen sie unterstehen, und in ihren Beziehungen mit anderen Dienststellen des gleichen Sprachgebietes und von Brüssel-Hauptstadt ausschließlich der Sprache des Gebietes, in dem sie angesiedelt sind. In ihren Beziehungen mit lokalen Dienststellen des Amtsbereichs bedienen sie sich der in den Innendiensten dieser Dienststellen benutzten Sprache. (…) Kapitel VII – Sanktionen (…) Art. 58 - Verwaltungsakte und -verordnungen, die hinsichtlich der Form oder des Inhalts gegen die Bestimmungen der vorliegenden koordinierten Gesetze verstoßen, sind nichtig. Unbeschadet der Anwendung des Artikels 61 § 4 Absatz 3 wird die Nichtigkeit dieser Akte oder Verordnungen auf Antrag jedes Interessehabenden hin festgestellt, und zwar entweder von der Behörde, von der diese Akte oder Verordnungen ausgehen, oder, je nach Fall und dem Rangverhältnis der Vbis - 218d - 6/11 jeweiligen Befugnisse nach, von der Aufsichtsbehörde, den Gerichtshöfen und Gerichten oder dem Staatsrat. Akte oder Verordnungen, deren Nichtigkeit auf diese Weise wegen Formfehlers festgestellt wird, werden von der Behörde, von der sie ausgehen, durch Urkunden in vorschriftsmäßiger Form ersetzt; diese Ersetzung wird am Datum der ersetzten Urkunde wirksam. Akte und Verordnungen, deren Nichtigkeit wegen Unregelmäßigkeiten hinsichtlich des Inhalts festgestellt wird, unterbrechen die Verjährung und die bei Strafe des Verfalls für Streitverfahren und Verwaltungsverfahren festgelegten Fristen. Die Feststellung der Nichtigkeit von Akten und Verordnungen, die in vorliegendem Artikel erwähnt sind, verjährt in fünf Jahren“. Das Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft enthält u.a. folgende Bestimmungen: „ Titel VII - Sprachengebrauch Kapitel I - Dienststellen der Regierung Art. 68 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels sind auf die zentralisierten und dezentralisierten Dienststellen der Regierung, deren Tätigkeit sich auf das deutsche Sprachgebiet oder einen Teil dieses Gebiets erstreckt, anwendbar. Art. 69 - § 1 - Die in Artikel 68 erwähnten Dienststellen unterliegen der Sprachenregelung, die den lokalen Dienststellen der Gemeinden des deutschen Sprachgebiets durch die koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten auferlegt ist. Die für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare werden jedoch in Deutsch verfasst. Gleichwohl wird dem Betreffenden, wenn er darum bittet, ein Formular in Französisch ausgehändigt. § 2 - In den in Artikel 68 erwähnten Dienststellen darf niemand in eine Stelle ernannt oder befördert werden, wenn er nicht über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die gemäß Artikel 15 § 1 der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten festgestellt wurden. § 3 - Die Dienststellen werden so organisiert,

sie ohne jegliche Schwierigkeit die Bestimmungen von § 1 einhalten können. (…) Kapitel III - Schlussbestimmung Art. 72 - Die Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 treten an dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft das Personal und die Dienststellen, auf die sich Artikel 54 bezieht, übernimmt“. Artikel 54bis des Gesetzes vom

  1. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, eingefügt durch das Gesetz vom
  2. Juli 1990, sieht Folgendes vor: „ Im Hinblick auf die Ausübung der durch die Verfassung zugewiesenen Befugnisse werden der Deutschsprachigen Gemeinschaft die Personalmitglieder des in Artikel 17 der Verfassung erwähnten und vom Staat organisierten Unterrichtswesens, der Fonds und der Inspektionsdienste, auf die sich das Gesetz vom
  3. Mai 1959 zur Abänderung bestimmter Rechtsvorschriften im Unterrichtswesen bezieht, übertragen. (...)”. Wie aus dem Kommentar zum Gesetzesentwurf, der zum Sondergesetz vom
  4. August 1988 geworden ist, hervorgeht, handelt es sich bei den Schulen und Inspektionsdiensten jedoch nicht um „Dienststellen“ im Sinne des Artikels 54 des Vbis - 218d - 7/11 vorgenannten Gesetzes vom
  5. Dezember 1983 (Parl. Dok., Kammer, 1988, Nr. 516/1, S. 29). Daraus folgt,

der Titel VII dieses Gesetzes auf die Schulen und die Inspektionsdienste keine Anwendung findet. Dies gilt auch für die verwaltungsbezogenen Handlungen der beklagten Partei in ihrer Eigenschaft als Organ des Schulträgers des Gemeinschaftsunterrichtswesens. Sowohl die Schulen als auch die Inspektionsdienste sind „Schulbehörden“ im Sinne von Artikel 1 § 1 Nr. 4 der vorgenannten koordinierten Gesetze. Eine Schule ist eine lokale Dienststelle im Sinne der Artikel 9 ff. der vorgenannten koordinierten Gesetze, d.h. eine Dienststelle, deren Tätigkeitsbereich sich nicht auf mehr als eine Gemeinde erstreckt. Der Inspektionsdienst ist dagegen eine regionale Dienststelle im Sinne der Artikel 32 ff. dieser koordinierten Gesetze, d.h. eine Dienststelle, dessen Tätigkeitsbereich sich auf mehr als eine Gemeinde erstreckt. Bei „verwaltungsbezogenen Handlungen“ müssen sich die jeweiligen „Schulbehörden“ (lokale und regionale Dienststellen) laut den Artikeln 10 Absatz 1 und 34 § 1 Absatz 2 der vorgenannten koordinierten Gesetze, in ihren Innendiensten, d.h. u.a., wenn die Angelegenheit sich auf einen Bediensteten einer Dienststelle bezieht, ausschließlich der deutschen Sprache bedienen. Folglich dürfen der Schulleiter bzw. der Schulleiter und die Schulinspektion der Deutschsprachigen Gemeinschaft ihre Beurteilungsberichte in Anwendung des Artikels 24 des Königlichen Erlasses vom

  1. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes ausschließlich in deutscher Sprache erstellen. Artikel 6 Absatz 1 Nr. 4 des Dekretes vom
  2. Juni 2012 über die Schulinspektion und die Schulentwicklungsberatung sieht vor: „ [Die Schulinspektion] wirkt an der Beurteilung bzw. der Bewertung der Personalmitglieder gemäß den dienstrechtlich festgelegten Modalitäten mit. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe kann sie sich von externen Experten begleiten lassen“. Vbis - 218d - 8/11 Für diese Aufgabe haben die Schulinspektoren laut Artikel 8 des Dekretes vom
  3. Juni 2012 das Recht dem Unterricht beizuwohnen und Einsicht in alle Dokumente, die für die Erfüllung der Aufgaben relevant sind, Einsicht zu nehmen. Wie aus der Begründung des Dekretentwurfs, der zum Dekret vom
  4. Juni 2012 geworden ist, hervorgeht, handelt es sich bei den „externen Experten“ z.B. um „Fachinspektoren“ der Französischen Gemeinschaft (Parl. Dok., Parlament der DG, 2011-2012, Nr. 105/1, S. 5). Artikel 9 des Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft, unterzeichnet in Eupen am
  5. April 1995, sieht vor,

zwischen den „befugten Instanzen“ beider Vertragsparteien sektorielle Abkommen geschlossen werden, um die Zusammenarbeit insbesondere im Unterrichtswesen zu regeln. Auf der Grundlage dieses Artikels 9 wurde von der Regierung der Französischen Gemeinschaft und der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft am

  1. Februar 2010 das „Sektorielle Abkommen zwischen der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft im Bereich des Unterrichts“ geschlossen. Dieses „Sektorielle Abkommen“ enthält u.a. folgende Bestimmungen: „ Artikel 1 Das Ministerium der Französischen Gemeinschaft unterstützt das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft bei der Bewertung seiner Lehrkräfte. Hierzu richtet das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft seine Anfragen für Expertengutachten an den Generalverwalter des Unterrichts und der wissenschaftlichen Forschung, zu Händen des Generalinspektors Koordinators. Die von der Inspektion des Unterrichts der Französischen Gemeinschaft erstellten Expertengutachten werden an den Verwaltungsdirektor der Abteilung ‚Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung‘ des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft adressiert, zu Händen des Fachbereichsleiters des Fachbereichs ‚Pädagogik‘“. Ein Fachinspektor, der im Rahmen des Artikels 6 Absatz 1 Nr. 4 des vorgenannten Dekretes vom
  2. Juni 2012 die Schulinspektion der Deutschsprachigen Gemeinschaft bei ihrer Aufgabe begleitet und ein „Expertengutachten“ erstellt, muss als „Schulbehörde“ im Sinne des Artikels 1 § 1 Nr. 4 der vorgenannten koordinierten Gesetze betrachtet werden, da er einen Teil der Aufgabe wahrnimmt, die der Schulinspektion der Deutschsprachigen Gemeinschaft zukommt. Als regionale Dienststelle müssen die Schulinspektion der Deutschsprachigen Gemeinschaft und ihre „externen Experten“, laut dem Artikel 34 § 1 Absatz 2 der vorgenannten koordinierten Gesetze in ihren Innendiensten, d.h. Vbis - 218d - 9/11 u.a. wenn die Angelegenheit „sich auf einen Bediensteten einer Dienststelle bezieht“, sich ausschließlich der deutschen Sprache bedienen. Folglich muss ein Fachinspektor sein „Expertengutachten“ in deutscher Sprache erstellen.
  3. Bei den „Inspektionsberichten“ vom
  4. November 2017,
  5. März 2018 und
  6. April 2018 handelt es sich also um „Expertengutachten“ im Sinne des Artikels 1 des vorgenannten „Sektoriellen Abkommens“ vom
  7. Februar 2010, auch wenn bei der Erstellung dieser „Expertengutachten“ das Muster des „Inspektionsberichtes“, wie es in der Französischen Gemeinschaft aufgrund des Erlasses der Regierung der Französischen Gemeinschaft vom
  8. Dezember 2008 gültig ist, benutzt wurde. Diese Berichte sind also nichtig.
  9. Laut Artikel 58 der vorgenannten koordinierten Gesetze sind Verwaltungsakte, die hinsichtlich der Form oder des Inhalts gegen Artikel 34 derselben Gesetze verstoßen, nichtig. Dies gilt auch für die Dokumente, die wie im vorliegenden Fall in der Vorbereitungsphase erstellt worden sind und einen wesentlichen Bestandteil der Verwaltungsakte bilden. Die von der beklagten Partei angefertigte Übersetzung dieser Berichte und deren Mitteilung durch den angefochtenen Rechtsakt sind jedoch keine Ersetzung im Sinne von Artikel 58 Absatz 3 der koordinierten Gesetze vom
  10. Juli
  11. Der erste Klagegrund ist daher zulässig und begründet. Diese Feststellung genügt für die Nichtigkeitserklärung der beanstandeten Entscheidung. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel
  12. Die angefochtene Entscheidung wird für nichtig erklärt. Artikel
  13. Vbis - 218d - 10/11 Eine Verfahrensentschädigung von 700 Euro wird der klagenden Partei zu Lasten der beklagten Partei zugeteilt. Die anderen Kosten, festgelegt auf 440 Euro, werden auch zu Lasten der beklagten Partei gelegt. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis am
  14. September zweitausendeinundzwanzig von: Carlo Adams, Kammerpräsident, Kaat Leus, Staatsrat, Denis Delvax, Staatsrat, Vanessa Wiame, Greffier. Der Greffier, Der Präsident, Vanessa Wiame Carlo Adams Vbis - 218d - 11/11 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2021:ARR.251.686 Verwandte Veröffentlichung(en) vorangestellt von: ECLI:BE:RVSCE:2019:ARR.244.230 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div

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