die Artikel 34 § 1 und 12 der am
aufgrund des Artikels 34 § 1 der vorgenannten koordinierten Gesetze jeder Dienst, dessen Tätigkeitsbereich sich auf mehrere Gemeinden des deutschen Sprachgebiets erstreckt und der in diesem Gebiet seinen Sitz hat, sich der deutschen Sprache für die Bewertungsverfahren des Personals des Gemeinschaftsunterrichtswesens bedienen müsse,
der besagte Artikel hier auf Artikel 12 derselben koordinierten Gesetze verweise,
die beklagte Partei für verschiedene Gemeinden des deutschen Sprachgebiets, so wie diese in Artikel 5 der koordinierten Gesetze definiert sind, zuständig sei und ihren Sitz in diesem Gebiet habe,
dies bedeute,
alle Dokumente der Verwaltungsakte, die zu der beanstandeten Entscheidung geführt haben, ebenfalls in deutscher Sprache erstellt oder zumindest in einer durch einen anerkannten Übersetzer angefertigten Übersetzung vorliegen müssten,
in der vorliegenden Akte die Inspektionsberichte des Herrn Pierre MARICHAL, Inspektor der Französischen Gemeinschaft, vom
bis zur Anhörung vor der Einspruchskammer für das Gemeinschaftsunterrichtswesen am 12. Juni 2018 in der Akte keinerlei Übersetzung dieser Dokumente vorgelegen habe,
dies die Einspruchskammer veranlasst habe, den zuständigen Minister aufzufordern, den Kritikpunkt der Nichtbeachtung der Gesetzgebung über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten zu prüfen,
die beanstandete Entscheidung hierauf jedoch nicht eingehe und sich darauf beschränke, eine Übersetzung zu übermitteln,
eine solche Übersetzung als Anhang der beanstandeten Entscheidung jedoch keinesfalls ausreiche, um den Bestimmungen der Gesetzgebung über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten zu genügen,
der Staatsrat in seinem Entscheid Nr. 219.182 vom 4. Mai 2012 bezüglich des Disziplinarverfahrens von Beamten, das eine ähnlich gelagerte Materie darstelle (da es ebenfalls Folgen bezüglich der Berufsausübung der Beamten habe), geurteilt habe,
ein Polizeibeamter der Zone „Brüssel-Hauptstadt – Ixelles“, der zur französischsprachigen Sprachrolle gehörte, ein Anrecht auf das Disziplinarverfahren in dieser Sprache hat und somit die Dokumente, die die Grundlage dieses Verfahrens und der Entscheidung bilden, nicht in einer anderen Sprache als derjenigen des Disziplinarverfahrens erstellt werden dürfen,
die Berichte des Herrn Pierre MARICHAL, Inspektor der Französischen Gemeinschaft, vom
der Staatsrat in seinem Entscheid Nr. 122.483 vom 4. September 2003 diese Sichtweise vertreten habe, in dem er ebenfalls der Meinung gewesen sei,
damit ein Beamter sich in einem Disziplinarverfahren in seiner Sprache verteidigen kann, die Aktenstücke des Verfahrens in dieser Sprache erstellt werden müssen,
dies in der Akte der Vbis - 218d - 3/11 Klägerin nicht der Fall gewesen sei,
eine durch einen beglaubigten oder anerkannten Übersetzer durchgeführte Übersetzung in deutscher Sprache gegebenenfalls habe ausreichen können (siehe diesbezüglich den Entscheid des Staatsrates Nr. 235.736 vom 13. September 2016),
jedoch auch eine solche Übersetzung vor der beanstandeten Entscheidung nicht vorgelegen habe, und
der koordinierten Gesetze vorsehe,
Verwaltungsakte, die diese Gesetzgebung verletzen, nichtig seien. B. Erwiderungsschriftsatz 5. Die beklagte Partei entgegnet,
vorab darauf zu verweisen sei,
keine Verstöße gegen die Artikel 34 § 1 und 12 der vorgenannten koordinierten Gesetze vorliegen könnten, da diese im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien,
§ 1 sich auf die regionalen Dienststellen im Sinne der koordinierten Gesetze beziehe,
die beklagte Partei (sowohl als „Arbeitgeber“ wie auch als „Bewertungsbehörde“) nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung falle,
die beklagte Partei tatsächlich gemäß Artikel 69 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft den Bestimmungen der „lokalen Dienststellen“ im Sinne der koordinierten Gesetze unterliege,
sich zwar auf diese lokalen Dienststellen beziehe, allerdings insofern es sich um die Beziehungen der Behörden zu „Privatpersonen“ handele,
es hier jedoch um die Beziehung zu einer Lehrerin des Gemeinschaftsschulwesens gehe und
in diesem Fall nicht Artikel 12 sondern Artikel 10 der koordinierten Gesetze anwendbar sei. Sie fügt hinzu,
die Klägerin perfekt zweisprachig (Deutsch- Französisch) sei,
sie die angebliche Verletzung ihrer Verteidigungsrechte nicht in ihren vorherigen Schreiben geltend gemacht habe, und
sie in ihrer Nichtigkeitsklage die Verletzung der Verteidigungsrechte nicht als Klagegrund geltend mache,
nunmehr die deutsche Fassung der Inspektionsberichte vorliege,
Absatz 3 der vorgenannten koordinierten Gesetze darüber hinaus ausdrücklich vorsehe,
eine Behörde sprachlich nichtige Unterlagen durch eine sprachlich korrekte Fassung ersetzen könne und
diese Ersetzung eine rückwirkende Wirkung habe, sodass derzeit davon auszugehen sei,
kein Verstoß gegen die Sprachengesetzgebung mehr vorliege. C. Replikschriftsatz 6. Die Klägerin entgegnet,
die beklagte Partei aufgrund des Artikels 12 der vorgenannten koordinierten Gesetze die deutsche Sprache in ihren Beziehungen zu der Klägerin benutze und die gesamte Akte in deutscher Sprache Vbis - 218d - 4/11 erstellen müsste,
es sich der Kenntnis der Klägerin entziehe, inwiefern Artikel 10 der vorgenannten koordinierten Gesetze anwendbar sein solle,
sie weder ein Innendienst der lokalen Dienststelle noch eine Dienststelle sei,
die beklagte Partei hier keinerlei Erklärung abgebe,
die Klägerin sicherlich unter die Definition einer Person laut Artikel 12 der vorgenannten koordinierten Gesetze falle,
allerdings festzustellen sei,
selbst wenn Artikel 10 dieser Gesetze Anwendung finden sollte – quod non – auch hier die deutsche Sprache vorgeschrieben wäre,
der Staatsrat dies ggf. von Amts wegen prüfen müsse, da die Gesetzgebung über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten der öffentlichen Ordnung unterliege,
die Inspektionsberichte des Inspektors der Französischen Gemeinschaft im vorliegenden Fall ausschließlich in französischer Sprache verfasst worden seien,
es diesem Inspektor aufgrund mangelnder Sprachkenntnis der deutschen Sprache auch nicht anders möglich gewesen wäre,
diese Dokumente erst später, nach der Anhörung der Klägerin, in deutscher Übersetzung nachgeliefert worden seien,
die Verteidigungsrechte der Klägerin nur ein Aspekt der Frage seien und eigentlich mit der Anwendung der vorgenannten koordinierten Gesetze direkt nichts zu tun hätten,
sie im vorliegenden Fall nur ggf. von Bedeutung seien, insofern die Übersetzung der strittigen Berichte nach der Anhörung der Klägerin nachgeliefert werde und die beklagte Partei der Meinung sei,
damit die Frage der Nichtigkeit geklärt sei,
die Bestimmungen der vorgenannten koordinierten Gesetze deutlich seien,
eine Entscheidung, die sich auf eine Akte begründe, deren Stücke nicht alle in der Sprache, die für die Beurteilung laut der Gesetzgebung benutzt werden muss, erstellt sind, nichtig sei,
auch die Tatsache,
die Klägerin eventuell perfekt zweisprachig Deutsch- Französisch sein solle, hier keinen Einfluss habe, zumal diese perfekte Zweisprachigkeit nicht nachgewiesen sei und
die Frage eines eventuellen Schadens, den die Nichtbeachtung der Bestimmungen des Gesetzes für den Kläger nach sich ziehe, sich bei der Nichtigkeit aufgrund der Sprachengesetzgebung in Verwaltungsangelegenheiten nicht stelle, wie dies nunmehr beim Gesetz vom
die Deutschsprachige Gemeinschaft von den in Anwendung des Zusammenarbeitsabkommens auftretenden Beamten der Französischen Gemeinschaft nicht erwarten könne,
sie die deutsche Sprache beherrschen,
eine solche Anforderung diese Zusammenarbeit übrigens hindern würde,
der Inspektor der Französischen Gemeinschaft nämlich nicht zur „Schulbehörde“ gehöre, die sich der deutschen Sprache bedienen muss,
dieser Inspektor die Deutschsprachige Gemeinschaft begleite, sie aber nicht ersetze,
die Französische Gemeinschaft keineswegs verpflichtet sei, eine deutsche Übersetzung Vbis - 218d - 5/11 des von ihrem Inspektor erstellten Berichts vorzulegen,
es ausschliesslich der Deutschsprachigen Gemeinschaft obliege, für die Übersetzung zu sorgen,
die Frage gegenstandslos wäre, da eine Übersetzung der Berichte beim Treffen der beanstandeten Entscheidung vorgelegen habe und es keinen Nutzen habe, die Entscheidung in dieser Hinsicht gesondert zu begründen,
eine solche Begründung nur in Ermangelung einer Übersetzung erforderlich gewesen wäre, und
mit dem Vorlegen einer Übersetzung der Berichte das durch die Gesetzgebung verfolgte Ziel erreicht worden sei, sodass die Klägerin kein Interesse an ihrem Klagegrund habe. IV.2. Beurteilung 8. Die am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten sehen vor: „ Kapitel I - Anwendungsbereich der koordinierten Gesetze Artikel 1 - § 1. Die vorliegenden Gesetze finden Anwendung: (…) 4. auf verwaltungsbezogene Handlungen (…) der Schulbehörden, (…). Kapitel III - Sprachengebrauch in lokalen Dienststellen (…) Abschnitt 2 – Französisches Sprachgebiet, niederländisches Sprachgebiet und deutsches Sprachgebiet Art. 10 - Lokale Dienststellen, die im französischen, niederländischen oder deutschen Sprachgebiet angesiedelt sind, bedienen sich in ihren Innendiensten, in ihren Beziehungen mit Dienststellen, denen sie unterstehen, und in ihren Beziehungen mit anderen Dienststellen des gleichen Sprachgebietes und von Brüssel-Hauptstadt ausschließlich der Sprache ihres Gebietes. (…) Kapitel IV - Sprachengebrauch in regionalen Dienststellen (…) Art. 34 - § 1 - Vorliegender Paragraph findet Anwendung:
sie ohne jegliche Schwierigkeit die Bestimmungen von § 1 einhalten können. (…) Kapitel III - Schlussbestimmung Art. 72 - Die Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 treten an dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft das Personal und die Dienststellen, auf die sich Artikel 54 bezieht, übernimmt“. Artikel 54bis des Gesetzes vom
der Titel VII dieses Gesetzes auf die Schulen und die Inspektionsdienste keine Anwendung findet. Dies gilt auch für die verwaltungsbezogenen Handlungen der beklagten Partei in ihrer Eigenschaft als Organ des Schulträgers des Gemeinschaftsunterrichtswesens. Sowohl die Schulen als auch die Inspektionsdienste sind „Schulbehörden“ im Sinne von Artikel 1 § 1 Nr. 4 der vorgenannten koordinierten Gesetze. Eine Schule ist eine lokale Dienststelle im Sinne der Artikel 9 ff. der vorgenannten koordinierten Gesetze, d.h. eine Dienststelle, deren Tätigkeitsbereich sich nicht auf mehr als eine Gemeinde erstreckt. Der Inspektionsdienst ist dagegen eine regionale Dienststelle im Sinne der Artikel 32 ff. dieser koordinierten Gesetze, d.h. eine Dienststelle, dessen Tätigkeitsbereich sich auf mehr als eine Gemeinde erstreckt. Bei „verwaltungsbezogenen Handlungen“ müssen sich die jeweiligen „Schulbehörden“ (lokale und regionale Dienststellen) laut den Artikeln 10 Absatz 1 und 34 § 1 Absatz 2 der vorgenannten koordinierten Gesetze, in ihren Innendiensten, d.h. u.a., wenn die Angelegenheit sich auf einen Bediensteten einer Dienststelle bezieht, ausschließlich der deutschen Sprache bedienen. Folglich dürfen der Schulleiter bzw. der Schulleiter und die Schulinspektion der Deutschsprachigen Gemeinschaft ihre Beurteilungsberichte in Anwendung des Artikels 24 des Königlichen Erlasses vom
zwischen den „befugten Instanzen“ beider Vertragsparteien sektorielle Abkommen geschlossen werden, um die Zusammenarbeit insbesondere im Unterrichtswesen zu regeln. Auf der Grundlage dieses Artikels 9 wurde von der Regierung der Französischen Gemeinschaft und der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.