id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 21 oktober 2021 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2021:ARR.251.909 Aktenzeichen: A. 234704/Vbis-262 Sache: Arrêt / Arrest 251909 - Maisons de repos / Rusthuizen - 21/10/2021 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2021-10-21 Konsultationen: 121 - zuletzt gesehen 2026-06-14 02:32 Fiche Entscheid 251.909 von 21 Oktober 2021 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG DER PRÄSIDENT DER KAMMER Vbis ENTSCHEID Nr. 251.909 vom 21. Oktober 2021 A. 234.704/Vbis-262 In der Rechtssache: die PGmbH HAUS KATHARINA, Wahldomizil bei Herren Denis BARTH und Cédric ROBINET, Rechtsanwälte, Kapellstraße 26 4720 Kelmis, gegen: die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung, Wahldomizil bei Herrn Guido ZIANS und Frau Andrea HAAS, Rechtsanwälte, Aachener Straße 76 4780 Sankt Vith. ------------------------------------------------------------------------------------------------------ I. Gegenstand des Antrags 1. Mit einer am 30. September 2021 eingereichten digitalen Antragschrift beantragt die klagende Partei die Aussetzung in äußerster Dringlichkeit der Ausführung des Beschlusses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 23. September 2021 zum Entzug der Planungs- und Betriebsgenehmigung des Wohn- und Pflegezentrums für Senioren „Haus Katharina PGmbH“. II. Verlauf des Verfahrens 2. Durch Beschluss vom 1. Oktober 2021 wurde die Sache auf die Sitzung vom 7. Oktober 2021, um 14 Uhr, anberaumt. Die beklagte Partei hat einen Schriftsatz mit Anmerkungen und eine Verwaltungsakte hinterlegt. Herr Carlo Adams, Kammerpräsident, hat Bericht erstattet. Vbis - 262d - 1/16 Herr Cédric Robinet, Rechtsanwalt, der für die klagende Partei erscheint, und Herr Guido Zians, Rechtsanwalt, der für die beklagte Partei erscheint, wurden angehört. Herr Roger Wimmer, Erster Auditor, hat eine mit diesem Entscheid gleichlautende Stellungnahme abgegeben. Die in Titel VI Kapitel II der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt. III. Sachverhalt 3. Die klagende Partei betreibt das Wohn- und Pflegezentrum Haus Katharina in Raeren. Im Herbst 2017 findet eine Inspektion statt, während der zahlreiche Mängel festgestellt werden. Demzufolge schließen der zuständige Minister und die klagende Partei 2018 eine „Vereinbarung zur nachhaltigen Verbesserung“ ab. 2019 und 2020 finden neue Inspektionen und Nachinspektionen statt. Zwar behauptet die klagende Partei, dass die Mängel beheben worden seien, die Inspektionsbehörde ist der Meinung, dass dies nicht der Fall sei. Am 4. Mai 2021 wird der klagenden Partei die Absicht des Ministers ein Verfahren auf Entzug der Genehmigung in die Wege zu leiten, mitgeteilt. Am 3. Juni 2021 findet diesbezüglich eine Anhörung der klagenden Partei statt. Der Beirat für die Seniorenunterstützung gibt am 19. August 2021 ein Gutachten bezüglich der Absicht des Ministers. Am 23. September beschließt die beklagte Partei zum Entzug der Planungs- und Betriebsgenehmigung des Wohn- und Pflegezentrums für Senioren "Haus Katharina PGmbH“. Es handelt sich um die beanstandete Entscheidung. IV. Vorbemerkung 4. Laut Artikel 1 der beanstandeten Entscheidung wird „[d]ie Planungs- und Betriebsgenehmigung des Wohn- und Pflegezentrums ‚Haus Katharina‘ mit sofortiger Wirkung entzogen“. Dem ersten Anschein nach, ergibt sich aus der Vbis - 262d - 2/16 beanstandeten Entscheidung nicht, um welche „Genehmigung(-en?)“ es sich genau handelt. Während der Sitzung bestätigen die Parteien jedoch, dass es sich nur um die Anerkennung der Einrichtung der klagenden Partei vom 18. Juni 2010 und nicht um die Planungsgenehmigung vom2020 handelt. V. Aussetzungsbedingungen 5. Gemäß Artikel 17 §§ 1 und 4 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat kann die Aussetzung der Ausführung in äußerster Dringlichkeit nur unter der zweifachen Bedingung angeordnet werden, dass eine mit der Frist für die Behandlung eines ordentlichen Aussetzungsantrags unvereinbare äußerste Dringlichkeit vorliegt, und dass mindestens ein triftiger Grund geltend gemacht wird, der dem ersten Anschein nach der Erklärung der Nichtigkeit des Akts oder der Verordnung rechtfertigen kann. VI. Ernsthaftigkeit der Klagegründe VI.A. Dritter Klagegrund Standpunkt der klagenden Partei 6. Im dritten Klagegrund macht die klagende Partei eine Verletzung der Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 29. Juli 1991 über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte, der Sorgfältigkeitspflicht, des Gleichheitsgebots, einen offensichtlichen Begründungsfehler und „Befugnisüberschreitung in Verbindung mit den unter diesem Rechtsmittel erwähnten Bestimmungen aus der Alten- und Pflegeheimgesetzgebung“. Die klagende Partei bestreitet die Vorwürfe in der beanstandeten Entscheidung. 7. Zu den Vorwürfen „Sicherheitsnormen“, insbesondere den Punkten 2.11, 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.7, betont die klagende Partei, dass sie eine Sicherheitsbescheinigung vom 14. Februar 2019 habe, die bis zum 30. November 2024 gültig sei. Erst dann werde sie die in dieser Bescheinigung erwähnten Mängel behoben haben müssen. Diese Bescheinigung sei zu keinem Zeitpunkt aufgehoben worden. Die klagende Partei behauptet, dass die beanstandete Entscheidung sich auf rechtlich und faktisch unzutreffenden Gründen stütze, insofern sie den Bestandsschutz und den Zeitraum bis zum 30. November 2024 für die Vbis - 262d - 3/16 Brandschutzanpassungen verkennt. Die Deutschsprachige Gemeinschaft sei nicht zuständig, um die Bescheinigung vom 14. Februar 2019 zu entziehen oder auszusetzen oder für nicht mehr gültig zu erklären. Dies stelle einen Verstoß gegen Artikel 4 des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 26. Juni 2008 bezüglich der spezifischen Sicherheitsvorkehrungen für Wohn-, Begleit- und Pflegestrukturen für Senioren und für die psychiatrischen Pflegewohnheime (im Folgenden „der Erlass der Regierung vom 26. Juni 2008“ genannt). Zu den Punkten 2.1.4 und 2.1.5 bestreitet die klagende Partei, dass sie gegen Kapitel III Punkte 7. 6. 1 und 7. 7. 3. des Anhangs zum Erlass der Regierung vom 26. Juni 2008 verstoßen habe (fehlende Belege bezüglich der Wartungsarbeiten der Heizungsanlage und der jährlichen Abnahme der Brandmeldeanlage). Sie verfüge über eine Bescheinigung der Kontrolle eines Wärmeerzeugers, aus der sich ergebe, dass die nächste Wartung bis zum 8. Dezember 2021 zu erfolgen habe. Zu den Punkten 2.1.9, 2.1.10, 2.1.11 und 2.12, setzt die klagende Partei auseinander, dass das Rufsystem, das nicht allen Bewohnern zugänglich sei und nicht vom Personal gehört werde, zwischenzeitlich verbessert worden sei. Die entsprechenden Belege seien dem für Sicherheitsfragen zuständigen Bürgermeister der gemeinde Raeren übermittelt worden, sodass dieser Vorwurf nicht mehr aktuell sei. Die beanstandete Entscheidung sei deshalb nicht sorgfältig vorbereitet worden und stütze auf falschen faktischen Gründen. Zu Punkt 2.1.13 erinnert die klagende Partei daran, dass der Bürgermeister dafür zuständig sei, die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen zu bescheinigen. Er habe das am 14. Februar 2019 gemacht, ohne bisher auf seine Entscheidung zurückzukommen. 8. Zu den Vorwürfen „Personalnormen“, insbesondere zu den Punkten 2.2.1 und 2.2.12 bis 2.2.16, führt die klagende Partei an, dass ihr vorgeworfen werde gegen Anlage A Kapitel 5 Punkt 1 Buchstabe
- b)des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 26. Februar 1997 über die Anerkennungsbedingungen für Wohn-, Begleit- und Pflegestrukturen für Senioren (im Folgendem „der Erlass der Regierung vom 26. Februar 1997“ genannt) verstoßen zu haben, indem den Mindestpersonalnormen in der Pflege nicht entsprochen werde. Sie weist darauf hin, dass dieser Erlass vorsehe, dass unabhängig des Pflegebedarfes, dieselben Mindestnormen für die Pflege bestehen. Die klagende Partei dürfe nur Personen mit geringem Unterstützungsbedarf aufnehmen, müsse jedoch dieselben Mindestnormen in Bezug auf das Pflegepersonal erfüllen, wie Heime, die Personen mit hohem Unterstützungsbedarf aufnehmen. Deshalb sei das Gleichheitsgebot oder das Diskriminierungsverbot Vbis - 262d - 4/16 verletzt und dürfe gemäß Artikel 159 der Verfassung Anlage A Kapitel 5 Punkt 1 Buchstabe
- b)des Erlasses der Regierung vom 26. Februar 1997 nicht zum Tragen kommen. Die klagende Partei setzt auseinander, dass (und warum) die Vorwürfe zur Mindestpersonalnormen zum einen beruhen auf faktisch und rechtlich unzutreffenden Prämissen, und auf eine nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung, insofern dieselben Mindestnormen erfüllt werden müssen, wie in Heimen, die schwer Pflegebedürftige aufnehmen. 9. Die klagende Partei bestreitet die Vorwürfe „Pflege, Begleitung und Organisation“. Sie führt an, dass sie der Inspektion ein Ordner bezüglich der internen Pflege- und Expertenstandarts vorgelegt habe, dass es ein Reinigungskonzept gebe, welches auch eigehalten werde, dass die Medikamente sich in einem abgeschlossenen Zimmer oder in einem abschließbaren Schrank befinden und dass sie seit der Inspektion in verbesserte Eingangstüre zur Demenzabteilung investiert hat. Was den Umgang mit Mangelernährung angehe, handele es sich um einen besonderen Fall. Es gebe ein Attest des Arztes mit einer Regelung, welche bezüglich der Ernährung in diesem Fall zu befolgen sei. 10. Zu den Vorwürfen „Allgemeines“, insbesondere zu den Punkten 2.4.1, 2.4.2, 2.4.3, 2.4.4 und 2.4.5, behauptet die klagende Partei, dass ihr vorgeworfen werde, gegen verschiedene Bestimmungen verstoßen zu haben, da eine nicht genehmigte Version des Heimvertrages genutzt worden wäre, Personalakten unvollständig seien und die Hausordnung noch nicht dem Minister zur Genehmigung vorgelegt worden sei. Laut der klagenden Partei, wurde nur einmal eine alte Version des Heimvertrags genutzt und wurde diese Situation regularisiert, als der Irrtum auffiel. Standpunkt der beklagten Partei 11. Vorab merkt die beklagte Partei an, dass die angefochtene Entscheidung sich durch die Vielzahl, Dauer und Schwere der zahlreichen Regelverstöße ergebe und die Uneinsichtigkeit der Klägerin über Jahre keine andere Entscheidung erlaubt habe. Selbst wenn der Staatsrat vielleicht zu der einen oder anderen Übertretung der Klägerin im jetzigen Verfahrensstadium gewisse Zweifel haben sollte, so könne dies Vbis - 262d - 5/16 nichts an der Tragweite von einer Vielzahl anderer, offensichtlichen und unbestreitbaren Übertretungen ändern. Selbst wenn nur ein Teil der schwerwiegenden Übertretungen berücksichtigt würde, sei die getroffene Verwaltungsentscheidung berechtigt. 12. Zu den Vorwürfen „Sicherheitsnormen“ erklärt die beklagte Partei, dass in der angefochtenen Entscheidung auf schwerwiegende Sicherheitsmängel hingewiesen werde, die die Feuersicherheit betreffen. Es handele sich u.a. um Maßnahme, die den Bewohnern im Fall eines Brandes die Flucht ermöglichen sollen. Dies gehe im Übrigen aus dem Brandschutzbericht vom 16. Oktober 2020 hervor. Insofern die klagende Partei hinweist auf „Berichte“, dass die notwendige bzw. aufgetragene Innovationen und Ergänzungen stets ausgeführt worden seien und durch die jeweilig amtierenden Feuerwehrkommandeure abgenommen und gutgeheißen worden seien, merkt die beklagte Partei an, dass diese vermeintlichen „Berichte“ zu keinem Zeitpunkt bei der Verwaltung eingereicht worden seien. Die Regierung könne sich nicht auf Informationen stützen, über die sie nicht verfüge. In Bezug auf die Feuersicherheitsbescheinigung führt die beklagte Partei an, dass gemäß Artikel 10 §2 des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 26. August 2010 bezüglich des Verfahrens zur Genehmigung, Anerkennung und Inspektion der Wohn-, Begleit- und Pflegestrukturen für Senioren und der psychiatrischen Pflegewohnheime (im Folgenden „der Erlass der Regierung vom 26. August 2010“ genannt) eine neue Bescheinigung jedes Mal dann vorzulegen sei, wenn die Inspektion dies verlange. Die Inspektion könne folglich und im Rahmen dieses Artikels erwirken, dass eine neue Bescheinigung, auch vor Ablauf des sechsjährigen Gültigkeitszeitraums vorgelegt werde. Da eine solche Anfrage vorliege und ein negatives Brandschutzgutachten erstellt worden sei, könne die vorherige Bescheinigung daher nicht länger als gültig betrachtet werden. Aus der Tatsache, dass der Bürgermeister der Anfrage noch nicht Folge geleistet habe, könne nicht abgeleitet werden, dass die Bescheinigung noch immer gültig sei. Der Feuerwehrkommandant habe einige Verstöße mit dringendem Handlungsbedarf identifiziert, insbesondere die Türen, die sich nicht wie vorgeschrieben in Fluchtrichtung öffnen oder Türen, die nicht fachgerecht montiert worden seien. Das Ergebnis seines Berichts sei, dass die Einrichtung „nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Brandschutzbestimmungen“ entspreche. Die beklagte Partei habe sich auf diese Einschätzung gestützt und darin eine signifikante Gefährdung der Bewohner erkannt. Die Tatsache, dass der Bürgermeister hierzu noch keine neue gültige Bescheinigung erstellt habe, habe nicht zur Folge, dass die in der Anlage A Vbis - 262d - 6/16 des Erlasses der Regierung vom 26. Juni 2008 enthaltenen Normen nicht eingehalten werden müssen oder, dass die Verstöße deshalb nicht existieren würden. Außerdem gehe aus dem Protokoll der Anhörung hervor, dass die klagende Partei das Gutachten der Feuerwehr „nicht anfechten möchte“. Die klagende Partei bleibe der beklagten Partei bis heute einen Beleg darüber schuldig, ob und welche Mängel nun tatsächlich angegangen worden seien. Die beklagte Partei beschließt, was die vorgenannte Sicherheitsmängel betrifft, dass die angefochtene Entscheidung demnach rechtlich und faktisch begründet sei. Zu den Punkten 2.1.4 und 2.1.5 (fehlende Belege bezüglich der Wartungsarbeiten der Heizungsanlage und der jährlichen Abnahme der Brandmeldeanlage) behauptet die beklagte Partei, dass die klagende Partei zum Zeitpunkt der Inspektion und auch nach der Anhörung und den eingereichten Dokumenten, bis zum heutigen Tag keine Abnahme der Heizungsanlage selbst und der Brandmeldeanlage belegt habe. Zu den Punkten 2.1.9, 2.1.10, 2.1.11 und 2.12 bezüglich des Rufsystems, merkt die beklagte Partei an, dass die klagende Partei die Dokumente in Bezug auf die ausgeführte Verbesserungsarbeiten nicht auch bei der Verwaltung, die für die Überprüfung der Anerkennungs- und Genehmigungsnormen zuständig ist, eingereicht habe. Die beklagte Partei habe ihre Entscheidung nicht auf Informationen stützen können, über die sie nicht verfügt habe. 13. Zu den Vorwürfen „Personalnormen“ in den Punkten 2.2.1 und 2.2.12- 2.2.16 erklärt die beklagte Partei, dass die Mindestpersonalnormen seit dem Erlass der Regierung vom 26. Februar 1997 bestehen und auch für die ausführende Gewalt verbindlich seien. Die Behauptung der klagenden Partei, dass die Normen nicht auf kleine Einrichtungen angepasst seien, sei nicht korrekt. Für Häuser mit 46 Plätzen und mehr seien zum Beispiel die strengere Pflegepersonalnormen des LIKIV zu erfüllen. Weiterhin gehe aufgrund der Informationen, die die klagende Partei im Erhebungstool eingegeben habe, hervor, dass die klagende Partei trotz der Verträge auch Personen mit einer erhöhten Unterstützungskategorie aufgenommen habe. Insofern die klagende Partei anführe, dass sie mit den Tagespauschalen, die durch die Deutschsprachige Gemeinschaft gezahlt werden, nicht „korrekt“ vergütet werde, betont die beklagte Partei, dass die Finanzierung nicht Gegenstand Vbis - 262d - 7/16 dieses Verfahrens sei. Übrigens habe die klagende Partei in den Jahren 2019-2020- 2021 jeweils den Vertrag bezüglich der Finanzierung unterschrieben und diese Finanzierung somit akzeptiert. Zu den Punkten 2.2.2, 2.2.3 und 2.2.4 bezüglich der Nichteinhaltung der Mindestpersonalnorm des anerkannten Pflegepersonals während der Nachtpflege und der Personalnorm der Heimleitung, merkt die beklagte Partei an, dass die klagende Partei wiederholt die Sinnfähigkeit von geltenden Normen in Frage stelle. Die Inspektion habe allerdings festgestellt, dass die Heimleitung mehr als halbtags in der Pflege tätig sei und zudem die nächtliche Rufbereitschaft übernimmt. Es handele sich um einen Verstoß gegen geltende Normen und unterstreiche, dass die Einrichtung nicht über ausreichend Pflegepersonal verfüge. Die klagende Partei gibt keine Rechtfertigung darüber, dass an 59 von 122 Tagen keine anwesende Pflegekraft in der Nacht nachgewiesen werde. Sie rechtfertige auch nicht den Umstand, dass die Heimleiterin nicht im Nachtdienst eingesetzt werden darf, was sowohl die Anwesenheit als auch die Rufbereitschaft einschließt. Zu Punkt 2.2.5, weist die beklagte Partei darauf hin, dass sich aus der Analysen der Dienstpläne durch die Inspektion ergebe, dass die Mindestnorm des anerkannten Pflegepersonals während der Tagespflege (meistens) nicht erfüllt worden sei. Zu den Punkten 2.2.7, 2.2.8 und 2.2.9, erklärt die beklagte Partei, dass Frau E.t.S. zu lange versäumt habe, für die Erkennung ihres ausländischen Diploms zu sorgen. Darüber hinaus verkenne die klagende Partei, dass auch noch weitere Personen in der Einrichtung tätig seien oder gewesen seien, die über kein anerkanntes Pflegehelfer-Diplom verfügen oder verfügt haben. Zu Punkt 2.2.10, erklärt die beklagte Partei, dass die klagende Partei nicht nachweise, dass die gesetzlich erforderlichen Aktivitäten auf allgemeine Weise angeboten werden. Zu Punkt 2.2.11, antwortet die beklagte Partei, dass die permanente Anwesenheit eines Koches nicht gewährleistet worden sei. In der beanstandeten Entscheidung werde begründet, warum eine Person nicht ausreichend sei, um das Essen auf zwei Etagen zu reichen. Das Pflegepersonal habe selbst hauswirtschaftliche Tätigkeiten übernehmen müssen, insofern nicht ausreichend Personal in diesem zu Verfügung stehe. Zwar weise die klagende Partei hin auf die Dienstpläne der Monaten Juli-August-September 2021, doch diese betreffen einen Zeitraum nach der Inspektion und der Anhörung und seien im Übrigen nie bei der Verwaltung eingereicht worden. Vbis - 262d - 8/16 Zu den Punkten 2.2.12 - 2.2.16 wiederholt die beklagte Partei, dass die angeblichen Diskriminierungen nicht durch die beanstandete Entscheidung entstanden seien. 14. Zu den Vorwürfen „Pflege, Begleitung und Organisation“ in den Punkten 3.1.1 und 3.1.2, die sich auf Mängel in der Pflegeprozessteuerung beziehen, erklärt die beklagte Partei, dass die Betreiber beabsichtigt hätten, sich nach der Anhörung um Schulungen und Information an das Personal zu kümmern. Jedoch liege bis zum heutigen Tag kein Nachweis vor. Nachweise über eine Anmeldung bei einer Weiterbildung seien ebenso nicht eingereicht worden. Zu den Punkten 2.3.4 und 2.3.5, wiederholt die beklagte Partei, dass sowohl während der Inspektion im Jahr 2019 als auch im Zuge der Nachinspektion festgestellt worden sei, dass es schwerwiegende Hygienemängel gebe. Es entstehe eher der Eindruck eines strukturellen Mangels als einer punktuellen, räumlich begrenzten Verfehlung. Zu dem Präsenz der Katze in der Einrichtung, entgegnet die beklagte Partei, dass die Katze keinen Zugang zu Räumlichkeiten haben dürfe, in denen Nahrungsmittel zubereitet werden. Außerdem gehe die klagende Partei nicht auf mehrere in der beanstandeten Entscheidung angeführten Feststellungen ein. Zu Punkt 2.3.6 merkt die beklagte Partei an, dass während der Inspektion Medikamente auf der 1. Etage frei herumgestanden haben und dass die Schubladen und die Schränke mit Medikamenten auf der 2. Etage nicht verschlossen gewesen seien. Es sei auch festgestellt worden, dass Pflegehelfer die Medikamente vorbereitet hätten. Zu den Punkten 2.3.7 bis 2.3.10, entgegnet die beklagte Partei, dass die klagende Partei kein Beleg liefere, dass eine normenkonforme Eingangstür zur Demenzabteilung eingebaut worden sei. Es liege keine Abnahme durch die Feuerwehr vor, die die Feuersicherheit der Tür bescheinige. Zum Treppenlift behaupte die klagende Partei zwar eine Wartung, doch diese Wartung werde nicht nachgewiesen. Die beklagte Partei könne jedenfalls ihre Entscheidung nicht auf Informationen treffen, die nicht zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vorliegen. Zu den Punkten 2.3.11, 2.3.12 und 2.3.13 bezüglich der Verstöße gegen verschiedene Bestimmungen was den Umgang mit Mangelernährung angehe, trage die klagende Partei keinerlei Entgegnung zu den Feststellungen während der Inspektion vor. Vbis - 262d - 9/16 15. Zu dem Vorwurf „Allgemeines“ in den Punkten 2.4.1 bis 2.4.5, antwortet die beklagte Partei, dass die klagende Partei nicht belege, dass für alle Bewohner der gültige Heimvertrag genutzt worden sei. Die klagende Partei belege nicht, dass für die Bewohner, die die ungültige Fassung unterzeichnet hätten, eine Regularisierung ihres Vertrags angestrengt worden sei. Darüber hinaus bestehe immer noch keine genehmigte Version der Hausordnung Beurteilung 16. Die beanstandete Entscheidung enthält eine Vielzahl von Gründen, nämlich in Bezug auf die „2.1 Sicherheitsnormen“, auf die „2.2 Personalnormen“, auf die „2.3 Pflege, Begleitung und Organisation“ und auf „2.4 Allgemeines“. In der beanstandeten Entscheidung wird erwogen, „dass jede der in den Punkten 2.1, 2.2, und 2.3 aufgeführten Übertretungen für sich genommen schon ein Grund wäre, ein Entzugsverfahren einzuleiten“. Dem ersten Anschein nach, bedeutet ein Grund, ein Entzugsverfahren einzuleiten, nicht unbedingt, dass die Genehmigung tatsächlich entzogen wird. Dies gilt umso mehr, weil anschließend in der beanstandeten Entscheidung erwogen wird, „dass die Summe der Verstöße und die Tatsache, dass sich trotz der Vereinbarung zur nachhaltigen Verbesserung im Jahr 2018 und der im Jahr 2019 angekündigten und im Jahr 2020 durchgeführten Nachinspektion nichts gebessert hat, keinen Spielraum zulassen, eine andere Maßnahme als den Entzug der Genehmigung auszusprechen“. Weil die beklagte Partei die beanstandete Entscheidung ausdrücklich auf „die Summe der Verstöße“ gestutzt hat, geht nicht hervor, dass jeder einzelne Verstoß (nämlich Punkt 2.1, 2.2 oder 2.3) diese Entscheidung trägt. Deshalb scheint es in diesem Stand des Verfahrens zu genügen, dass ein entscheidender Grund als unangemessen angesehen wird, um die Ausführung der beanstandeten Entscheidung auszusetzen. 17. In Bezug auf die „2.1 Sicherheitsnormen“, wird in der beanstandeten Entscheidung zuerst festgestellt, dass es keine gültige Feuersicherheitsbescheinigung gibt. 18. In Anwendung des Artikels 6 Punkt 5 des Erlasses der Regierung vom 26. August 2010 muss „eine vom Bürgermeister, unter Berufung des Berichtes des zuständigen Feuerwehrdienstes, unterzeichnete Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass das Betreuungsangebot oder das psychiatrische Pflegewohnheim den spezifischen Sicherheitsnormen genügt“, vorliegen. Vbis - 262d - 10/16 Laut Artikel 10 § 2 dieses Erlasses, reicht der Träger „jeweils alle 6 Jahre nach Inkrafttreten der Anerkennung […] beim Fachbereich erneut eine, wie in Artikel 6 Punkt 5 des Erlasses beschriebene Bescheinigung ein“ und „[ist] [d]arüber hinaus […] eine solche Bescheinigung jedes Mal bei einer Änderung an dem Gebäude des Betreuungsangebotes oder des psychiatrischen Pflegewohnheimes und zu jedem Zeitpunkt, auf Anfrage der Inspektion einzureichen“. In diesem Stand des Verfahrens, kann es davon ausgegangen werden, dass die vorgenannte Feuersicherheitsbescheinigung 6 Jahre gültig ist. Es scheint doch so, dass, wenn die Inspektion aufgrund von Artikel 10, § 2 des Erlasses der Regierung vom 26. August 2010 „zu jedem Zeitpunkt“ das Einreichen einer neuen Bescheinigung anfragt, die „alte“ (noch gültige) Bescheinigung ihre Gültigkeit behält bis der Bürgermeister eine neue Bescheinigung erstellt hat. Anderenfalls könnte die Inspektion jederzeit die bestehende Bescheinigung des Bürgermeisters „aufheben“. Die Bescheinigung wird vom Bürgermeister erteilt und der Feuerwehrdienst erteilt lediglich ein Gutachten, dass der Bürgermeister befolgen, nicht befolgen oder abändern kann. 19. Aus den Unterlagen der klagenden Partei und aus der Verwaltungsakte geht hervor, dass die klagende Partei über eine solche Bescheinigung, die nach dem Modell, wie es in Artikel 4, Absatz 3 des Erlasses der Regierung vom 26. Juni 2008 vorgesehen ist, erstellt worden ist, verfügt. Diese Bescheinigung vom 14. Februar 2019, in der festgestellt wird, dass das Alten- und Pflegewohnheim nur bedingt den im Erlass der Regierung vom 26. Juni 2008 entspricht, ist bis zum 30. November 2024 gültig. Sie sieht vor, dass die Einrichtung in bestimmten Punkten bis zum 30. November 2024 nachkommen muss. Ein neuer Bericht des zuständigen Feuerwehrdienstes, wonach dem Bürgermeister vorgeschlagen wird, festzustellen, dass das Alten- und Pflegewohnheim nicht auf zufriedenstellende Weise dem Erlass vom 26. Juni 2008 entspricht, ist am 22. Oktober 2020 erstellt worden. Dieser Bericht ist dem Bürgermeister der Gemeinde Raeren sowie der beklagten Partei übermittelt worden. In einer E-Mail vom 29. Oktober 2020 teilt eine Beamtin der Gemeinde Raeren der beklagten Partei mit, dass sie eine Prioritätenliste zusammengestellt hat, „die […] natürlich noch mit dem Bürgermeister abgeklärt werden [müsste]“. In dieser E-Mail wird gefragt, mitzuteilen „ob der alte Sicherheitsbescheid (mit Gültigkeit bis 2024) Vbis - 262d - 11/16 gegebenenfalls zurückgezogen werden kann“. Es wird weiterhin mitgeteilt, dass der Bürgermeister „sehr kurzfristig auf den Bericht reagieren möchte“. In diesem Stand des Verfahrens, kann aus der Verwaltungsakte nicht abgeleitet werden, dass die Feuersicherheitsbescheinigung vom 14. Februar 2019 vom zuständigen Bürgermeister „zurückgezogen“ worden ist oder dass der Bürgermeister eine neue, negative Bescheinigung erstellt hat. Das Dekret vom 13. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege (im Folgenden „das Dekret vom 13. Dezember 2018“ genannt) und die Erlasse der Regierung vom 26. Juni 2008 und 26. August 2010 sehen nicht vor, dass der Minister (oder, wie im vorliegenden Fall, die Regierung) eine Entscheidung ohne neue Bescheinigung des Bürgermeisters treffen können. Daraus geht in diesem Stand des Verfahrens hervor, dass die klagende Partei noch über eine gültige Feuersicherheitsbescheinigung verfügt, mit der Bedingung, dass bestimmte Sicherheitsarbeiten bis zum 30. November 2024 auszuführen sind. 20. Dem ersten Anschein nach, konnte die beklagte Partei deshalb nicht ohne Verstoß des Erlasses der Regierung vom 26. August 2010 entscheiden „dass keine gültige Feuersicherheitsbescheinigung vorliegt“. Die beklagte Partei hat auch nicht berücksichtigt, dass die Bescheinigung vom 14. Februar 2019 vorsieht, dass die Punkte „Türen in Treppenhäusern“, „Senkrechte Schächte (Wäscherohr)“, „Lastenaufzüge (Türen, 6.1.4.1.)“ und „Unterhalte und Kontrolle“ „unter dem Gesichtspunkt der Brandschutzvorkehrungen […] kein Hindernis für die Verlängerung der Anerkennung der Einrichtung […]“ stellen und das diesen Punkten „bis zum 30.11.2024“ zu erheben sind. Dies war übrigens auch im Feuerwehrgutachtens vom 27. Januar 2019, auf das die Bescheinigung vom 14. Februar 2019 gestützt wurde, vorsehen. 21. Bezüglich des Rufsystems sind laut der klagenden Partei schon Verbessrungsarbeiten ausgeführt worden und sind die Belege dem Bürgermeister (aber nicht der beklagten Partei) übermittelt worden. In diesem Stand des Verfahrens wird nicht nachgewiesen, dass die möglichen restlichen Mängel des Rufsystems zum Entzug der Genehmigung der klagenden Partei geführt haben könnten. 22. Der erste Klagegrund ist insofern ernsthaft. VII. Äußerste Dringlichkeit Vbis - 262d - 12/16 Standpunkt der klagenden Partei 23. Die klagende Partei führt an, dass ihre Planungs- und Betriebsgenehmigung mit sofortiger Wirkung eingezogen worden sei und dass sie demnach ab sofort kein Alten- und Pflegeheim mehr betreiben dürfe. Es sei ihr auferlegt worden, dafür Sorge zu tragen, dass die Bewohner innerhalb von drei Monaten das Heim verlassen haben werden. Demzufolge müsse die klagende Partei ihr Personal entlassen, sie könne ihre Verpflichtungen gegenüber Lieferanten usw. nicht mehr erhalten und sie werde ihre einzige Einkommensquelle verlieren. Im Übrigen erkenne die beklagte Partei selbst die Dringlichkeit an, insofern sie der klagenden Partei einen „Überlebenszeitraum“ von maximal sechs Monaten prognostiziere. Weiterhin behauptet die klagende Partei, dass sie den Staatsrat äußerst schnell befasst habe und dass die Sache den Ausgang eines mehrmonatigen gewöhnlichen Dringlichkeitsverfahren nicht abwarten könne. Selbst im Rahmen dieses letzten Verfahrens werde keine Entscheidung des Staatsrates vor Ablauf der kurzen Räumungsfrist vorliegen. Standpunkt der beklagten Partei 24. Die beklagte Partei erklärt, dass die Inspektorin die Heimbewohner bereits am 28. September 2021 über die angefochtene Entscheidung unterrichtet habe, sodass die Aussetzung der Entscheidung zumindest diesbezüglich gegenstandslos sei. Die Räumungsfrist von drei Monaten erlaube dem Staatsrat, innerhalb dieser Frist eine Entscheidung zu treffen. Die vielfältigen Übertretungen der klagenden Partei und die Konsequenzen dieser Übertretungen (d.h. eine mögliche Schließung) seien schon seit Jahren bekannt. Vor diesem Hintergrund habe die klagende Partei mit ihrem zögerlichen Handeln und ihre Uneinsichtigkeit die angefochtene Entscheidung verursacht. Deshalb sei der Antrag auf Aussetzung im Verfahren der äußersten Dringlichkeit für unzulässig/unbegründet zu erklären. Beurteilung 25. Laut Artikel 17 § 1 Absatz 2 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat kann die Aussetzung der Ausführung eines Verwaltungsakts nur dann angeordnet werden, wenn die Sache zu dringend ist, um in einem Nichtigkeitsverfahren behandelt zu werden. Die Dringlichkeit kann sich nicht aus Vbis - 262d - 13/16 dem einzigen Umstand ergeben, dass ein Entscheid im Nichtigkeitsverfahren in einer mehr oder weniger fernen Zukunft gefällt werden wird. Das Nichtigkeitsverfahren und die konkrete und vollständige Ausübung der Rechte der Parteien beanspruche nämlich eine bestimmte Zeit. Die Dringlichkeit kann nur dann anerkannt werden, wenn der Kläger nachweist, dass die Ausführung des angefochtenen Aktes Nachteile zur Folge hätte, die dermaßen schwerwiegend wären, dass man sie nicht bis zum Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache weiter bestehen lassen könnte. Die äußerste Dringlichkeit, die die Anwendung des in Artikel 17 § 4 derselben koordinierten Gesetze vorgesehenen beschleunigten und verkürzten Verfahrens rechtfertigt, ist noch spezifischer ist als das ordentliche Eilverfahren. Dieses Verfahren setzt voraus, dass einerseits der Schaden, den man verhindern will, dermaßen drohend ist, dass ein ordentliches Eilverfahren die erstrebte Zielsetzung, d.h. diesen Schaden zu verhindern, nicht erreichen könnte, und andererseits, dass der Kläger in aller Eile die Sache beim Staatsrat anhängig gemacht hat, das heißt, dass er diese äußerste Dringlichkeit nicht selber durch seine Nachlässigkeit, seine Unaufmerksamkeit oder eine abwartende Haltung geschafft hat. 26. Die beanstandete Entscheidung entzieht die „Planungs- und Betriebsgenehmigung“ des Wohn- und Pflegezentrums mit sofortiger Wirkung. Der Entzug der Genehmigung hat die Schließung bzw. die Beendigung des einigen Angebots der klagenden Partei zur Folge. Die Tatsache, dass die Inspektorin die Heimbewohner bereits am 28. September 2021 über die beanstandete Entscheidung unterrichtet hat, bedeutet keineswegs, dass die Aussetzung der Entscheidung gegenstandslos wäre. Im Übrigen wird die beklagte Partei mit dem Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz Eupen vom 27. September 2021 nur untersagt, den Entzug der Planungs- und Betriebsgenehmigung in der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Der vorgenannte Beschluss bezieht sich aber nicht auf die Ausführung der beanstandeten Entscheidung. Die Tatsache, dass der klagenden Partei eine Frist von 3 Monaten eingeräumt wird, um laut Artikel 2 der beanstandeten Entscheidung „Sorge dafür zu tragen“, dass die Bewohner die Einrichtung verlassen haben, legt der Klägerin gemäß Artikel 39, Absatz 1, des Dekretes vom 13. Dezember 2018 die Verpflichtung auf für die Unterbringung der betreffenden Personen in einer anderen Einrichtung zu sorgen. Vbis - 262d - 14/16 Die Frage, ob die klagende Partei selbst die beanstandete Entscheidung verursacht hat, bezieht sich auf dem Grund der Sache aber nicht auf die Frage, ob die klagende Partei die äußerste Dringlichkeit verursacht hat. 27. Die äußerste Dringlichkeit ist gegeben. VIII. Schlussfolgerung 28. Aus dem Obenstehenden folgt, dass die Bedingungen für die Aussetzung in äußerster Dringlichkeit der Ausführung der beanstandeten Entscheidung erfüllt sind. Vbis - 262d - 15/16 AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel 1. Die Ausführung des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 23. September 2021 zum Entzug der Planungs- und Betriebsgenehmigung des Wohn- und Pflegezentrums für Senioren „Haus Katharina PGmbH“, wird ausgesetzt. Artikel 2. Die sofortige Vollstreckung dieses Entscheids wird befohlen. Artikel 3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis am 21. Oktober 2021 von: Carlo Adams, Kammerpräsident, Vanessa Wiame, Greffier, Der Greffier, Der Präsident, Vanessa Wiame Carlo Adams Vbis - 262d - 16/16 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2021:ARR.251.909 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div