id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 16 november 2021 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2021:ARR.252.126 Aktenzeichen: A. 234921/Vbis-265 Sache: Arrêt / Arrest 252126 - Personnel enseignant - Recrutement et carrière / Personeel van het onderwijs - Aanwerving en loopbaan - 16/11/2021 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2021-11-16 Konsultationen: 117 - zuletzt gesehen 2026-06-14 02:36 Fiche Entscheid 252.126 von 16 November 2021 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG DER PRÄSIDENT DER KAMMER Vbis ENTSCHEID Nr. 252.126 vom
- November 2021 A. 234.921/Vbis-265 In der Rechtssache: Eric JANSSENS, Wahldomizil bei Herrn Edgar DUYSTER, Rechtsanwalt, Vervierser Straße 10 4700 Eupen, gegen: die Wallonische Region, vertreten durch ihre Regierung, Wahldomizil bei Herrn Michel KAISER, Rechtsanwalt, boulevard Louis Schmidt 56 1040 Brüssel. ------------------------------------------------------------------------------------------------------ I. Gegenstand des Antrags
- Mit einer am
- November 2021 eingereichten Antragschrift beantragt der Kläger die Aussetzung in äußerster Dringlichkeit der Ausführung des „Beschlusses der Wallonischen Region, Abteilung Mobilität und Infrastruktur, vom 18.10.2021, zugestellt per Einschreiben mit Rückschein und erhalten am 20.10.2021, wonach [dem Kläger] in französischer Sprache mitgeteilt wird, dass seine Genehmigung als Fahrlehrer zu unterrichten für die Zeitspanne vom 15.11.2021 bis zum 15.12.2021 aufgehoben wird, kraft des Artikels 42 des K.E. vom 11.05.2004 über die Zulassungsbedingungen der Fahrschulen für Motorfahrzeuge (belgischer Staatsanzeiger vom 01.06.2004) wegen vermeintlichem Verstoß gegen die Verpflichtungen als zugelassener Fahrlehrer gemäß den Bestimmungen des Artikels 23 des letztgenannten K.E.“. II. Verlauf des Verfahrens
- Durch Beschluss vom
- November 2021 wurde die Sache auf die Sitzung vom
- November 2021 um 11 Uhr anberaumt. Vbis - 265d - 1/6 Die beklagte Partei hat einen Schriftsatz mit Anmerkungen und eine Verwaltungsakte hinterlegt. Herr Carlo Adams, Kammerpräsident, hat Bericht erstattet. Herr Edgar Duyster, Rechtsanwalt, mit dem Kläger erscheint, und Frau Charlotte Mathieu, Rechtsanwältin, die für die beklagte Partei erscheint, wurden angehört. Herr Roger Wimmer, Erster Auditor, hat eine mit diesem Entscheid gleichlautende Stellungnahme abgegeben. Die in Titel VI Kapitel II der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt. III. Sachverhalt
- Der Kläger ist seit 2017 als zugelassener Fahrlehrer auf selbständiger Basis tätig, zuerst bei der Fahrschule C., seit Anfang 2021 bei einer anderen Fahrschule. Nach mehreren Beschwerden über vom Kläger begangene Unregelmäßigkeiten bei der Fahrschule C., listet der Verband der anerkennten belgischen Fahrschulen und Schulungszentren FEDERDRIVE diese Beschwerden und mögliche Probleme auf. Weiterhin wird die Direktorin der Fahrschule C. von der Polizei vernommen. Mit einem Schreiben vom
- Juli 2021 wird der Kläger eingeladen zu einer Vernehmung durch den öffentlichen Dienst der Wallonie, zuständig für Mobilität. Am
- August 2021 findet die Vernehmung des Klägers statt. Die beklagte Partei entscheidet am
- Oktober 2021 die Genehmigung als Fahrlehrer des Klägers vom
- November bis zum
- Dezember aufzuheben. Es handelt sich um die beanstandete Entscheidung. IV. Aussetzungsbedingungen
- Gemäß Artikel 17 §§ 1 und 4 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat kann die Aussetzung der Ausführung in äußerster Dringlichkeit nur unter der zweifachen Bedingung angeordnet werden, dass eine mit der Frist für die Vbis - 265d - 2/6 Behandlung eines ordentlichen Aussetzungsantrags unvereinbare äußerste Dringlichkeit vorliegt, und dass mindestens ein triftiger Grund geltend gemacht wird, der dem ersten Anschein nach die Erklärung der Nichtigkeit des Akts oder der Verordnung rechtfertigen kann. V. Äußerste Dringlichkeit Standpunkt der klagenden Partei
- Der Kläger führt an, dass die beanstandete Entscheidung gemäß Artikel 42 des Königlichen Erlasses vom
- Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen (im Folgenden „Königlicher Erlass vom
- Mai 2004“ genannt) an den lokalen Dienststellen der Verwaltung und der Fahrschulen ausgehängt werden werde und dass die entsprechende Korrektureintragung im Führerschein und dessen Register des Klägers eingetragen werden werde. Deshalb beruft sich der Kläger, „abgesehen von den finanziellen Einbußen“, vor allem auf „einen enormen und nicht wieder gutmachbaren Rufschaden“. Er betont, dass das ordentliche Aussetzungsverfahren bis zum
- November 2021 der entsprechenden Zielführung schon allein aus zeitlichen Gründen nicht gerecht werden könne, da mit einem Entscheid des Staatsrates erst während bzw. nach der Suspendierungsperiode vom
- November bis
- Dezember 2021 zu rechnen sei. Beurteilung
- Laut Artikel 17 § 1 Absatz 2 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat kann die Aussetzung der Ausführung eines Verwaltungsakts nur dann angeordnet werden, wenn die Sache zu dringend ist, um in einem Nichtigkeitsverfahren behandelt zu werden. Die Dringlichkeit kann sich nicht aus dem einzigen Umstand ergeben, dass ein Entscheid im Nichtigkeitsverfahren in einer mehr oder weniger fernen Zukunft gefällt werden wird. Das Nichtigkeitsverfahren und die konkrete und vollständige Ausübung der Rechte der Parteien beanspruche nämlich eine bestimmte Zeit. Die Dringlichkeit kann nur dann anerkannt werden, wenn der Kläger nachweist, dass die Ausführung des angefochtenen Aktes Nachteile zur Folge hätte, die dermaßen schwerwiegend wären, dass man sie nicht bis zum Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache weiter bestehen lassen könnte. Die äußerste Dringlichkeit, die die Anwendung des in Artikel 17 § 4 derselben koordinierten Gesetze vorgesehenen beschleunigten und verkürzten Verfahrens rechtfertigt, ist noch spezifischer als das ordentliche Eilverfahren. Dieses Verfahren setzt voraus, dass einerseits der Schaden, den man verhindern will, Vbis - 265d - 3/6 dermaßen drohend ist, dass ein ordentliches Eilverfahren die erstrebte Zielsetzung, d.h. diesen Schaden zu verhindern, nicht erreichen könnte, und andererseits, dass der Kläger in aller Eile die Sache beim Staatsrat anhängig gemacht hat, das heißt, dass er diese äußerste Dringlichkeit nicht selber durch seine Nachlässigkeit, seine Unaufmerksamkeit oder eine abwartende Haltung geschafft hat. Die Notwendigkeit, nach der Kenntnisnahme der beanstandeten Entscheidung mit der angemessenen Zügigkeit den Antrag in äußerster Dringlichkeit einzureichen, ist dem sehr außerordentlichen und sehr ungewöhnlichen Charakter dieses Verfahrens inhärent.
- Unabhängig von der Frage, ob der Kläger den notwendigen Eifer bei der Einreichung des vorliegenden Antrags ausreichend an den Tag gelegt hat, ist dies eine notwendige aber nicht ausreichende Voraussetzung zur Anerkennung der äußersten Dringlichkeit. Der Kläger weist am Rande auf die „finanziellen Einbußen“ hin, ohne diesen angeblichen Schaden konkret zu erläutern. Es handelt sich jedenfalls nur um eine Einkommenseinbuße von einem Monat. In Bezug auf den Rufschaden, weist der Kläger auf die Bekanntmachung der beanstandeten Entscheidung hin. Artikel 42, Absatz 5 des Königlichen Erlasses vom
- Mai 2004 zieht zudem vor, dass „Aussetzungs- und Entziehungsbeschlüsse am Eingang der Unterrichts- und Verwaltungsräume angeschlagen“ werden. Es handelt sich zwar über die Fahrschule, wo die betroffene Person tätig ist oder tätig war, aber nicht um jede Fahrschule und jede lokale Dienststelle der Verwaltung, wie es der Kläger behauptet. Diese Bekanntmachung hat deshalb bei weitem nicht die vom Kläger beschriebene Reichweite. Im übrigen führt jede Disziplinarstrafe zu einem gewissen Rufschaden, ohne dass es sich um einen unerträglichen oder schwerwiegenden Nachteil handelt. Schließlich ergibt die äußerste Dringlichkeit sich nicht aus dem einzigen Umstand, dass ein Entscheid im ordentlichen Aussetzungsverfahren nur nach dem
- November 2021 gefällt werden würde. Schlussfolgerung ist, dass der Kläger nicht nachweist, dass die Ausführung des angefochtenen Aktes Nachteile zur Folge hätte, die dermaßen schwerwiegend wären, dass man sie nicht bis zum Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache weiter bestehen lassen könnte. Es ist daher nicht zu erkennen, inwiefern die Sache so dringend ist, dass sie nicht im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens bzw. eines ordentlichen Dringlichkeitsverfahrens behandelt werden kann. Vbis - 265d - 4/6
- Aus dem Obenstehenden folgt, dass eine der zwei Bedingungen für die Aussetzung in äußerster Dringlichkeit nicht erfüllt ist, und dass der Antrag demzufolge abzuweisen ist. VI. Kosten und Verfahrensentschädigung
- Der Kläger hat einen Antrag auf Aussetzung in äußerster Dringlichkeit ohne Nichtigkeitsklage eingereicht. Deshalb müssen die Kosten festgelegt werden und gemäß Artikel 67, §2 der allgemeinen Verfahrensordnung eine Verfahrensentschädigung von 700 Euro gewährt. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel
- Der Antrag auf Aussetzung in äußerster Dringlichkeit wird abgewiesen. Artikel
- Eine Verfahrensentschädigung von 700 Euro wird der beklagten Partei zu Lasten der klagenden Partei zugeteilt. Die anderen Kosten, festgelegt auf 220 Euro, werden zu Lasten der klagenden Partei gelegt. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis am
- November 2021 von: Carlo Adams, Kammerpräsident, Vanessa Wiame, Greffier, Der Greffier, Der Präsident, Vbis - 265d - 5/6 Vanessa Wiame Carlo Adams Vbis - 265d - 6/6 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2021:ARR.252.126 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div
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