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Arrêt / Arrest 252247 - Personnel enseignant - Règlements / Personeel van het onderwijs - Reglementen - 29/11/2021

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 29 november 2021 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2021:ARR.252.247 Aktenzeichen: A. 234979/Vbis-266 Sache: Arrêt / Arrest 252247 - Personnel enseignant - Règlements / Personeel van het onderwijs - Reglementen - 29/11/2021 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2021-11-30 Konsultationen: 116 - zuletzt gesehen 2026-06-14 02:36 Fiche Entscheid 252.247 von 29 November 2021 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG DER PRÄSIDENT DER KAMMER Vbis ENTSCHEID Nr. 252.247 vom

  1. November 2021 A. 234.979/Vbis-266 In der Rechtssache: die PGmbH HAUS KATHARINA, Wahldomizil bei Herren Denis BARTH und Cédric ROBINET, Rechtsanwälte, Kapellstraße 26 4720 Kelmis, gegen: die Deutschsprachige Gemeinschaft, Wahldomizil bei Herrn Guido ZIANS und Frau Andrea HAAS, Rechtsanwälte, Aachener Straße 76 4780 Sankt Vith. ------------------------------------------------------------------------------------------------------ I. Gegenstand des Antrags
  2. Mit einer am
  3. November 2021 eingereichten digitalen Antragschrift beantragt die klagende Partei die Aussetzung in äußerster Dringlichkeit der Ausführung des Beschlusses des Vize-Präsidenten, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
  4. Oktober 2021 „Neueinzüge von Senioren trotz Aufrechterhaltung der Absichtserklärung vom
  5. Mai 2021“.
  6. Sie beantragt außerdem „aufgrund von Artikel 17 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat die Festlegung in äußerster Dringlichkeit folgender vorläufiger Maßnahmen: - die Verurteilung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, solange der Beschluss der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
  7. September 2021 zum Entzug der Planungs- und Betriebsgenehmigung des Wohn- und Pflegezentrums für Senioren „Haus Katharina PGmbH“ nicht für nichtig erklärt oder zurückgenommen wurde, für jeden neu aufgenommen Senior zumindest den im Jahresvertrag für 2021 festgelegten Zuschuss zu zahlen. - die Verurteilung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, im Falle einer Rücknahme des Beschlusses vom
  8. September 2021 – sollte die Vbis - 266d - 1/3 Absichtserklärung vom
  9. Mai 2021 nicht in äußerster Dringlichkeit ausgesetzt worden sein, unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 Euros pro Tag Verspätung innerhalb von 5 Tagen ab der Rücknahme eine neue Entscheidung im Entzugsverfahren zu treffen“. II. Verlauf des Verfahrens
  10. Durch Beschluss vom
  11. November 2021 wurde die Sache auf die Sitzung vom
  12. November 2021 um 11 Uhr anberaumt. Die beklagte Partei hat einen Schriftsatz mit Anmerkungen und eine Verwaltungsakte hinterlegt. Die klagende Partei hat dem Staatsrat am
  13. November 2021 eine E- Mail zugeschickt. Herr Carlo Adams, Kammerpräsident, hat Bericht erstattet. Herr Roger Wimmer, Erster Auditor, hat eine mit diesem Entscheid gleichlautende Stellungnahme abgegeben. Die in Titel VI Kapitel II der am
  14. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt. III. Verfahrensrücknahme
  15. Die Rechtsanwälte der klagende Partei haben mit ihrer E-Mail vom
  16. November 2021 dem Staatsrat einen “Verfahrensverzicht” mitgeteilt, mit der „[…] die Antragstellerin […] auf das Verfahren, welches unter folgender G/A.234.979/Vbis-266 vor Ihrem Rat anhängig ist, [verzicht]“. Der Verkündung der Verfahrensrücknahme steht nichts im Wege. IV. Kosten und Verfahrensentschädigung
  17. Die klagende Partei hat einen Antrag auf Aussetzung in äußerster Dringlichkeit ohne Nichtigkeitsklage eingereicht. Deshalb müssen die Kosten festgelegt werden und gemäß Artikel 67, § 2 der allgemeinen Verfahrensordnung eine Verfahrensentschädigung von 700 Euro gewährt. Vbis - 266d - 2/3 AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel
  18. Der Antrag auf Aussetzung in äußerster Dringlichkeit mit Antrag auf vorläufige Maßnahmen in äußerster Dringlichkeit wird abgewiesen. Artikel
  19. Eine Verfahrensentschädigung von 700 Euro wird der beklagten Partei zu Lasten der klagenden Partei zugeteilt. Die anderen Kosten, festgelegt auf 220 Euro, werden zu Lasten der klagenden Partei gelegt. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis am
  20. November 2021 von: Carlo Adams, Kammerpräsident, Vanessa Wiame, Greffier. Der Greffier, Der Präsident, Vanessa Wiame Carlo Adams Vbis - 266d - 3/3 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2021:ARR.252.247 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div

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