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Arrêt / Arrest 253272 - Maisons de repos / Rusthuizen - 18/03/2022

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 18 märz 2022 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2022:ARR.253.272 Aktenzeichen: A. 234024/Vbis-259 Sache: Arrêt / Arrest 253272 - Maisons de repos / Rusthuizen - 18/03/2022 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2022-03-24 Konsultationen: 128 - zuletzt gesehen 2026-06-14 02:42 Fiche Entscheid 253.272 von 18 März 2022 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG DER PRÄSIDENT DER KAMMER Vbis DER EINSTWEILIGEN ENTSCHEIDUNGEN ENTSCHEID Nr. 253.272 vom

  1. März 2022 A. 234.024/Vbis-259 In der Rechtssache: die PGmbH HAUS KATHARINA, Wahldomizil bei Herren Denis BARTH und Cédric ROBINET, Rechtsanwälte, Kapellstraße 26 4720 Kelmis, gegen: die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung, Wahldomizil bei Herrn Guido ZIANS und Frau Andrea HAAS, Rechtsanwälte, Aachener Straße 76 4780 Sankt Vith. ------------------------------------------------------------------------------------------------------ I. Gegenstand des Antrags
  2. Mit einer am
  3. Juli 2021 eingereichten digitalen Antragschrift beantragt die klagende Partei die Nichtigkeitserklärung und die Aussetzung der Ausführung: - der Mitteilung des für Gesundheit zuständigen Ministers an die Klägerin vom
  4. Mai 2021, in der er seine Absicht mitteilt, ein Verfahren auf „Entzug der Genehmigung“ einzuleiten, - sowie des Rundschreibens des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft an die Krankenhäuser vom
  5. Dezember 2020, wonach „Entlassungen von Senioren mit geringem oder erhöhtem Unterstützungsbedarf […] nicht ins WPZS Haus Katharina (Raeren) geplant werden [dürfen]“. II. Verlauf des Verfahrens
  6. Der Schriftsatz mit Anmerkungen und die Verwaltungsakte sind hinterlegt worden. Vbis - 259d - 1/3 Herr Roger Wimmer, erster Auditor beim Staatsrat, hat einen Bericht gemäß Artikel 12 des königlichen Erlasses vom
  7. Dezember 1991 zur Festlegung des Verfahrens der einstweiligen Entscheidung vor dem Staatsrat erstattet. Durch Beschluss vom
  8. November 2021 wurde die Sache auf die Sitzung vom
  9. Dezember 2021um 14 Uhr anberaumt und wurde der Bericht den Parteien mitgeteilt. Herr Carlo Adams, Kammerpräsident, hat Bericht erstattet. Herr Cédric Robinet, Rechtsanwalt, der für die klagende Partei erscheint, und Herr Guido Zians, Rechtsanwalt, der für die beklagte Partei erscheint, wurden angehört. Herr Roger Wimmer, Erster Auditor, hat eine mit diesem Entscheid gleichlautende Stellungnahme abgegeben. Die in Titel VI Kapitel II der am
  10. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt. III. Verlust des Interesses
  11. Der erste angefochtene Rechtsakt vom
  12. Mai 2021 wurde aufgrund von Artikel 37 § 1 Absatz 2 des Dekretes vom
  13. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege erlassen. Er besteht darin, der klagenden Partei die Absicht des Ministers, ein Verfahren auf Entzug der Genehmigung in die Wege zu leiten, mitzuteilen. Am
  14. September 2021 beschließt die beklagte Partei zum Entzug der Planungs- und Betriebsgenehmigung des WPZS „Haus Katharina PGmbH“. Mit dem Entscheid des Staatsrates Nr. 251.909 vom
  15. Oktober 2021 wird jedoch die Ausführung dieser Entscheidung in äußerster Dringlichkeit ausgesetzt. Mit einer Entscheidung vom
  16. November 2021 beschließt die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft Folgendes: „ Artikel 1 – Der Beschluss der Regierung vom
  17. September 2021 zum Entzug der Planungs- und Betriebsgenehmigung des Wohn- und Pflegezentrums für Senioren „Haus Katharina PGmbH“ wird zurückgenommen. Art. 2 – Die aufgrund von Artikel 100 des Dekrets vom
  18. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege in eine vorläufige Genehmigung umgewandelte Anerkennung des Wohn- und Pflegezentrums für Senioren „Haus Katharina“ wird mit sofortiger Vbis - 259d - 2/3 Wirkung entzogen. Art. 3 – Das Wohn- und Pflegezentrum „Haus Katharina“ hat Sorge dafür zu tragen, dass alle Bewohner die Einrichtung innerhalb von drei Monaten ab dem heutigen Tag verlassen haben“. Mit dem Entscheid Nr. 252.576 vom
  19. Januar 2022 wurde der gegen die Entscheidung vom
  20. November 2021 gemäß dem Dringlichkeitsverfahren eingereichte Aussetzungsantrag wegen des Fehlens eines ernsthaften Klagegrundes abgewiesen.
  21. Insofern die Genehmigung der klagenden Partei durch die o.a. Entscheidung vom
  22. November 2021 entzogen worden ist, wird kein Nachteil der klagenden Partei durch die beiden durch vorliegende Klage angefochtenen Rechtsakte mehr zugefügt. Durch den o.a. Entzug verlieren nämlich die angefochtenen Rechtsakte jede Wirkung. Somit ist der vorliegende Aussetzungsantrag abzuweisen. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel
  23. Der Antrag auf Aussetzung wird abgewiesen. Artikel
  24. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis am
  25. März 2022 von: Carlo Adams, Kammerpräsident, Vanessa Wiame, Greffier. Der Greffier, Der Präsident, Vanessa Wiame Carlo Adams Vbis - 259d - 3/3 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2022:ARR.253.272 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div

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