id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 14 april 2022 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2022:ARR.253.510 Akt
Artikel 2und 3 des Gesetzes vom 29.
Juli 1991 hin, „insofern als dass die Regierung einen offensichtlichen Irrtum in der Fakten- und Rechtslage begangen hat und auf jeden Fall eine inkohärente Anwendung der Bestimmungen des Regierungserlasses Vbis – 196d - 4/22 der Wallonischen Region vom
- Mai 1995 und des BVA-Abkommens 786 vorliegt“. Die klagende Partei führt an, dass die beklagte Partei zu Unrecht von einer Zweckentfremdung von öffentlichen Zuschüssen und dies im Sinne eines vermeintlich schwerwiegenden Verstoßes ausgehe, insofern festgestellt worden sei, dass Frau N.B. im BVA-Antrag als Hilfsbuchhalterin der klagenden Partei angeführt worden sei, faktisch jedoch geraume Zeit als Kochlehrerin gearbeitet habe und dies „im Dienste der GmbH REGIOMARCHÉ“, die eindeutig eine kommerzielle Zielsetzung verfolge. Wenn auch die entsprechenden Kochkurse und Sensibilisierungskurse in den gleichen Räumlichkeiten, wo auch die GmbH REGIOmarché ihr Café und Laden führte, vollzogen worden seien, so könne man, der klagenden Partei nach, nicht davon sprechen, dass Frau N.B. zweckentfremdet und nicht im Sinne der klagenden Partei aktiv als Erwachsenenbildungsstätte und als Bewusstseinsbildungs-VoG tätig gewesen wäre. Die Integration von Arbeitslosen und Sozialhilfeempfängern habe hier ebenfalls zum Programm gehört. Die GmbH REGIOmarché sei als Projekt der klagenden Partei ins Leben gerufen worden und mit einer getrennten Rechtspersönlichkeit ausgestattet worden, um getrennte Kassen zu führen, was den Waren-An- und Verkauf anbelange im Vergleich zu der Führung der Erwachsenenbildungs-VoG. Frau N.B. habe in der Tat regelmäßig Kochkurse abgehalten und andererseits Langzeitarbeitslose und Sozialhilfeempfänger im gleichen Sinne ausgebildet und sensibilisiert und ihnen zeitgleich beigebracht, wie man einen Lebensmittelladen führe, und sie habe Kunden betreut und Kunden animiert, regionale Produkte zu konsumieren und zu verwenden. Man könne hier nicht im Geringsten von einer Zweckentfremdung und schon gar nicht von einer groben Zweckentfremdung von öffentlichen Zuschüssen ausgehen. Es handele hier um einen manifesten Ermessensirrtum, wenn man hier meine, von einem groben Verstoß gegen die Zweckbestimmung der Zuschüsse ausgehen zu können. Bei der Inverzugsetzung vom
- September 2016 lese man, dass das Tätigkeitsfeld von Frau N.B. nicht konform zur Konvention und zum BVA-Antrag liege. Die klagende Partei setzt auseinander, dass die interne Buchhaltung jedoch durch Herrn M. geführt worden sei und in der Tat im Laufe der Jahre immer seltener durch die BVA-Kräfte und zuletzt Frau N.B., deren Haupttätigkeit in den Kochkursen, in den Sensibilisierungskampagnen und in dem Anlernen der Langzeitarbeitslosen und Sozialhilfeempfängern gelegen habe. Von einer betrügerischen Machenschaft könne hier ebenso wenig die Rede sein, wie von einer groben Zweckentfremdung von Zuschüssen. Die GmbH REGIOmarché habe vielmehr einem Projekt mit didaktischen Zielen im Sinne der Ausbildungsprojekte der klagenden Partei entsprochen. Es sei vollkommen überzogen, davon auszugehen, dass die klagende Partei durch die Eintragung und Beibehaltung der Eintragung der Vbis – 196d - 5/22 Frau N.B. als Hilfsbuchhalterin in den BVA-Anträgen nun einen groben Verstoß gegen die Bezuschussungsbedingungen begangen habe. Vielmehr handele es sich hier um ein Versäumnis ohne betrügerische Absicht. Aus den Vorfällen einen Verstoß oder groben Verstoß gegen die Bezuschussungsbedingungen im Sinne des Erlasses der Wallonischen Regierung vom
- Mai 1995 heraus interpretieren und bewerten zu wollen, sei offensichtlich eine vollkommen unangemessene Erwägung und Entscheidung. Rein prinzipiell stellt die klagende Partei die Frage, ob der Umstand, dass Frau N.B. Kochkurse und Sensibilisierungsprogramme und Anlernungsprogramme im Sinne der Erwachsenenbildung bei der klagenden Partei in den Räumlichkeiten der GmbH REGIOmarché gegeben und Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger angelernt habe, das Geschäft in der Form einer Genossenschaftsgesellschaft REGIOmarché — Projekt der klagenden Partei — nicht mit gewinnerzielender sondern mit didaktischer Absicht, überhaupt ansatzweise zweckentfremdend im Sinne des BVA-Abkommens Nr. 786 und der o.a. Bestimmung auszulegen sei. Insofern erachtet die klagende Partei, dass die Regierung hier eine inkohärente und unangemessene Ahndung der gesetzlichen Bestimmungen auf die betreffenden Fakten vorsehe. Die klagende Partei fügt hinzu, dass es diesbezüglich keine mehrmaligen schriftlichen Abmahnungen gegeben habe. Ebenso wenig gehe aus der Akte hervor, dass Frau N.B. überwiegend für die GmbH REGIOmarché tätig gewesen sei. In der Tat habe Frau N.B. Kochkurse gegeben, jedoch nicht auf Rechnung der GmbH REGIOmarché, sondern im Sinne der Erwachsenenbildung betrieben durch die klagende Partei, gemäß Dekret vom
- November
- Ebenso sei die Erwägung, dass die GmbH REGIOmarché eindeutig kommerziell ausgerichtet worden sei, abwegig. Die GmbH REGIOmarché habe eindeutig zur Bewusstseinsbildung und zur Sensibilisierung für regionale Produkte und für die Mahlzeitgestaltung gedient. Die Kochkurse seien der Regierung auch bekannt gewesen. Die Regierung könne nun die Dinge in ihrem Entscheid nicht so darstellen, als ob das eine Ministerium nicht zu wissen brauche, was im anderen Ministerium jahrelang kontrolliert und gutgeheißen worden sei.
- Im zweiten Teil des Klagegrundes
Artikel 2und 3 des Gesetzes vom 29.
Juli 1991 hin, „insofern als dass gegen das Proportionalitätsprinzip verstoßen wird und teilweise missbräuchlich über den Wortlaut und den Sinn der Bestimmung des Regierungserlasses der Wallonischen Region vom
- Mai 1995 über die vertraglich subventionierten Personalmitglieder der öffentlichen Instanzen und gleichgestellten Arbeitgebern hinausgegangen wird, Vbis – 196d - 6/22 ebenso wie betreffend die Bestimmungen 14 und 15 des BVA-Abkommens zwischen den Parteien vom
- Oktober 2011“. Die klagende Partei führt an, dass im betreffenden Fall von einer Vorankündigung im Sinne von Artikel 15 des BVA-Abkommens Nr. 786 nicht die Rede sein könne, genauso wenig wie von einem Verstoß gegen die Artikel 1 bis 4 dieses Abkommens. Indem nun der Minister die komplette Rückzahlung der Zuschüsse für Frau N.B. bis 2012 rückwirkend fordere und die klagende Partei für das gesamte Jahr 2017, d.h. für die Folgeperiode vom Prämienbezug prinzipiell ausschließe, verstoße man sowohl gegen das Proportionalitätsprinzip, sowie gegen das Prinzip einer angemessenen und nicht missbräuchlichen Anwendung gesetzlich vorgesehener Sanktionen. Der vermeintliche Verstoß durch die zeitweilige Zurverfügungstellung der Frau N.B. in der GmbH REGIOmarché müsse sicherlich relativiert werden. Die klagende Partei vertritt die Auffassung, dass es sich absolut nicht um einen Verstoß handele. Auf jeden Fall handele es sich nicht um einen Verstoß, den man als solchen im Vorfeld stigmatisiert und aufgezeigt habe und schon gar nicht um einen groben Verstoß, der eine rückwirkende Forderung von mehr als 4 Jahren und schon gar nicht einen Ausschluss aus dem gesamten BVA- Programm für das darauffolgende Jahr 2017 rechtfertigen könne. Hier schieße die Regierung eindeutig über die durch die Gesetzesnorm vorgegebenen Ziele hinaus.
- Im dritten Teil des Klagegrundes
Artikel 2und 3 des Gesetzes vom 29.
Juli 1991, „insofern als dass die entsprechende Beschlussfassung basiert auf Teilelemente einer noch nicht abgeurteilten Strafangelegenheit, wobei Verstöße gegen die Artikel 21bis und 28quinquies der Strafprozessordnung ebenso festzustellen sind wie Verstöße gegen die Prinzipien der Unschuldsvermutung und der Wahrung der elementarsten Verteidigungsrechte“ hin. Die klagende Partei führt an, dass die Strafakte zwar durch Anzeige des Herrn P.R. initiiert worden sei, aber dass die Behörden der Regierung jedoch offensichtlich mit den Ermittlungsbehörden eng zusammengearbeitet hätten. Wie die Regierung selbst bestätige, habe die Prokuratorin des Königs der beklagten Partei durch Schreiben vom
- März 2016 Einsicht in die Strafakte erteilt. Artikel 21bis des Strafprozessgesetzbuches sehe jedoch vor, dass einem derlei Antrag auf Einsicht in die Akte der interessierten Zivilpartei nur auf spezielle Anfrage gewährt werde und umso mehr die entsprechenden Informationen unter die Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 28quinquies, § 1, des Strafprozessgesetzbuches fielen. In Abwartung einer strafrechtlichen Aburteilung seien die Beamten der beklagten Partei daran gebunden, nach Akteneinsicht die entsprechenden Elemente der Strafakte vertraulich zu behandeln. Dieses Geheimhaltungsprinzip und Prinzip der Unschuldsvermutung, Vbis – 196d - 7/22 sowie der Wahrung der Verteidigungsrechte der beschuldigten Personen habe die beklagte Partei im betreffenden Fall keineswegs respektiert. Vielmehr habe man die erhaltenen Informationen genutzt, um den verfahrensgegenständlichen Entscheid vorzubereiten sowie insbesondere die Berichte, die diesem Entscheid zu Grunde liegen. Man berücksichtige die Stellungnahmen der Beschuldigten aus der Ermittlungsakte nicht. Die Geschäftsführer der klagenden Partei seien erst nach der Kenntnisnahme der Akte durch die Regierung, ein letztes Mal vernommen worden. Das Syntheseprotokoll in der Strafakte sei am
- Mai 2016 abgefasst worden. Die Regierung habe offensichtlich unmittelbar Mitteilung vom Abschluss der Ermittlungen erhalten, im Gegensatz zur klagenden Partei, die erst am
- Oktober 2016 erfahren habe, dass die Ermittlungen abgeschlossen seien. In diesem Moment habe die Verwaltung bereits seit mehr als einem halben Jahr Akteneinsicht gehabt und dies selbst vor Abschluss der Ermittlungen. Der Bericht, der der Anlage 1 zum Aufforderungsschreiben vom
- Juni 2016 entspreche, sei nicht datiert, zeuge jedoch davon, dass man bereits seit geraumer Zeit die Elemente der Strafakte habe auswerten können. Die Geschäftsführer der klagenden Partei hätten diese Gelegenheit nicht gehabt und seien auch nicht seitens der beklagten Partei noch einmal vor Versand des Inverzugsetzungsschreibens und letztendlich vor der Entscheidungsfindung vom
- Dezember 2016 angehört worden. Die Entscheidungsfindung stütze sich zudem auf Elemente der Strafakte, die man herausgepflückt habe, ohne auf die diesbezügliche Beweislast der Staatsanwaltschaft und die Bestreitungen der klagenden Partei einzugehen. Die klagende Partei beschließt, dass der Erlass hierdurch sicherlich nicht als formell, rechtmäßig und adäquat motiviert worden sei.
- Im vierten Teil des Klagegrundes
Artikel 2und 3 des Gesetzes vom 29.
Juli 1991 hin, „wegen Verstoß gegen die Grundprinzipien des Verwaltungsrechtes in Punkto Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit“. Die klagende Partei führt an, dass sie seit 2011 Frau N.B., wie Herrn M. als „Maribel Social“ Stelle geführt habe und diese als solche auch in ihren Tätigkeitsberichten erwähnt habe. Die Tätigkeit als Halbtags-Hilfsbuchhalter des Herrn M. sei hier ebenso angeführt worden wie die Haupttätigkeit der Frau N.B. im Zuge der Erteilung von Kochkursen im Zuge der Erwachsenenbildung durch die klagende Partei in den Räumen der GmbH REGIOmarché. Wenn letztere Lokalisierung und letztere Verknüpfung mit der Verkaufstätigkeit der GmbH REGIOmarché problematisch gewesen sein solle, so hätte die Regierung dies in Tätigkeitsberichten schon längst entnehmen können und nicht die klagende Partei über mindestens vier Jahre in den Glauben lassen sollen, dass diesbezüglich kein Problem bestehe. Von dieser Prämisse habe die klagende Partei umso mehr Vbis – 196d - 8/22 ausgehen können, da die Tätigkeit beider Personen vollkommen konform mit der Zielsetzung der klagenden Partei und den entsprechenden Bezuschussungskriterien gegangen sei. Nach diesen vier Jahren die klagende Partei des groben Verstoßes gegen die BVA Zuschusskriterien zu beschuldigen, verstoße gegen die erwähnten Grundprinzipien des Verwaltungsrechts, umso mehr da man vom Kochkursangebot in den Räumen von der GmbH REGIOmarché wusste. Die Tätigkeit der Frau N.B. bette sich vollkommen in die Tätigkeitsbeschreibungen und Zulassungsbedingungen des BVA-Abkommens Nr. 786 ein. Indem die Regierung nun plötzlich hieran Anstoß nehme und rückwirkend die BVA Zuschüsse betreffend die Frau N.B. einziehe und ansonsten das gesamte BVA Programm stoppe und nicht verlängere, verstoße sie gegen die Prinzipien der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit. 9. Im fünften Teil des Klagegrundes
Artikel 2und 3 des Gesetzes vom 29.
Juli 1991 hin, „insofern gegen das Prinzip ‚audi alteram partem‘ verstoßen wird“. Die klagende Partei führt an, dass ihre Geschäftsführer keine Möglichkeit hätten, direkt mit den Verwaltungsbeamten die Kritikpunkte betreffend die vermeintlichen Verstöße gegen die BVA Bezuschussungskriterien zu erörtern. Vielmehr fuße man nun seine Feststellungen auf Ergebnissen einer noch nicht abgeurteilten Strafakte und dies auch nur selektiv, ohne die betroffenen Parteien zu dem entsprechenden Vorwurf präzise anzuhören. Betreffend die Sachverhalte und Vorwürfe hätte man sich objektiv und korrekt erläutern können. Replikschriftsatz
- Im Replikschriftsatz wiederholt die klagende Partei im Wesentlichen ihre Argumentation aus dem Antrag auf Nichtigkeitserklärung. Hinsichtlich des ersten Teils des Klagegrundes fügt die klagende Partei hinzu, dass man endlos darüber diskutieren könne, ob sie die Berufstätigkeit von Frau N.B. näher hätte präzisieren müssen. Fakt sei, dass man die Verantwortlichen der beklagten Partei bereits im Jahre 2004 auf die Mitwirkung dieser Person in der GmbH REGIOmarché hingewiesen habe. Auch sei Fakt, dass man darauf die klagende Partei aufmerksam gemacht habe, dass die Arbeitsplätze im Rahmen des BVA-Abkommens Nr. 786 nur um die Sechs Jahre zu beschreiben seien und dass dies inzwischen nicht erfolgen müsse. Es sei also keinesfalls von einem Versäumnis die Rede, das auf eine ungesetzmäßige Handlung oder eine Urkundenfälschung mit betrügerischer Absicht hindeuten würde. Dies gelte auch für die Qualifizierung als Verstoß gegen das BVA-Abkommen Nr. 786 und die entsprechende Gesetzgebung. Die Tätigkeiten, für die Frau N.B. eingesetzt worden sei, alle im Rahmen von Vbis – 196d - 9/22 sozialen Projekten ohne Gewinnerzielungsabsicht, die mit den sogenannten Mini- Unternehmen zu vergleichen seien, die in den Abiturjahren auch vollkommen zu Recht mit dafür freigestellten und bezuschussten Lehrpersonen mit den jeweiligen Schülern durchgeführt würden, seien gepasst. Hinsichtlich des zweiten Teils des Klagegrundes fügt die klagende Partei hinzu, dass die Illegalität ihrer Handlungsweise bestritten und noch lange nicht rechtskräftig als erwiesen zu betrachten sei. Mit Hinweis darauf und auf das laufende Strafverfahren, schlussfolgert die klagende Partei, dass die beklagte Partei vollkommen verfrüht und vorzeitig auf eine entsprechende Illegalität schlussfolgern möchte und eine diesbezüglich vollkommen unverhältnismäßige folgenschwere radikale Entscheidung getroffen habe. Hinsichtlich des dritten Teils des Klagegrundes verweist die klagende Partei auf den Prüfbericht aus September
- Hieraus gehe hinlänglich hervor, dass das Ministerium sich letztendlich größtenteils auf den Feststellungsprotokollen aus der Strafakte gefußt habe. Dies stehe im Wiederspruch zum o.a. Zitat aus dem Erwiderungsschriftsatz Hinsichtlich des vierten Teils des Klagegrundes weist die klagende Partei auf ihre Darlegung der Tatsachen hin, aus dem abzuleiten sei, dass die Sozialinspektion sich mehrmals an den Ort begeben habe. Man habe das mit der Agentur ENERGIE 2030 gemeinsam geführte Dienstleistungszentrum kritisiert und die klagende Partei angehalten, die Empfangs- und Telefonzentrale nicht mehr zu besetzen, wodurch die AGENTUR 2030 mit begünstigt worden sei. Zeitgleich habe man die Situation im Projekt GmbH REGIOmarché geprüft und in der Folge bis zum Moment der Strafverfolgung der klagenden Partei nie auf ein gegebenenfalls interpretationsfähiges bzw. anstößiges Verhalten in Bezug auf den Umstand hingewiesen, dass Frau N.B. Kochkurse bei der GmbH REGIOMARCHE erteilt habe. Hinsichtlich des fünften Teils des Klagegrundes betont die klagende Partei noch, dass der Umstand, dass sie im Oktober 2016 Stellung auf die Prüfberichte und die Vorentscheidung des Ministeriums habe beziehen können,, nicht als Beleg dafür gelten könne, dass das Prinzip audi alteram partem im gegenwärtigen Fall konkret berücksichtigt worden sei, insofern als dass im Oktober 2016 die Entscheidung des Ministeriums in Grunde genommen schon längst gefällt worden sei. Letzter Schriftsatz der klagenden Partei Vbis – 196d - 10/22
- Zum ersten Teil merkt die klagende Partei an, dass viele der Tatsachenfeststellungen des Ministeriums sehr wohl bestritten seien. Sie weist auf den Replikschriftsatz und auf ihre Stellungnahme vom
- Oktober 2016 hin. Das Projekt REGIOmarché sei als integriertes Projekt auch in den BVA-Anträgen dargestellt worden. Bezüglich der Beschäftigung der Frau N.B., könne weder von einer Zweckentfremdung noch von einer „Wiederholungstat“ ausgegangen werden. Das Strafgericht Eupen habe für Recht erklärt, dass die klagende Partei in Liquidation keinerlei Profit aus den (vermeintlichen) Straftatbeständen gezogen habe. Der klagenden Partei nach, habe die Ministerin folglich nicht von einer betrügerischen Absicht oder Zweckentfremdung der BVA-Beschäftigten ausgehen können. Zum zweiten Teil
Parallelakte A.222.389/Vbis-195 betreffend den Entzug der Zulassung als Erwachsenenbildungsstätte hinzu. Die beklagte Partei habe eine Akte im Laufe der Jahre 2013 und 2014 zu lasten der klagenden Partei konstruiert, Umstand durch welchen dann die letztgenannte Entscheidung aufgrund mangelnder Beweise an ordnungsgemäßen Ausbildungs- und Animationsnachweisen nach neuen, jedoch rückwirkend angewandten Vorgaben gerechtfertigt worden sei. Die beklagte Partei erachte anscheinend für korrekt, die Aberkennung als Erwachsenenbildungsstätte auch dadurch zu begründen, dass eine Zweckentfremdung BVA unter bezuschussten Arbeitnehmern stattgefunden habe. Die klagende Partei ist der Meinung, dass die dadurch resultierende Aberkennung als Erwachsenenbildungsstätte dann doch nicht im Umkehrschluss als Grund für den nicht akzeptablen Charakter der BVA Bezuschussung der Anstellung der Frau N.B. bewertet werden könne. Zum dritten Teil fügt die klagende Partei hinzu, dass die beanstandete Entscheidung gänzlich auf den Straftatbeständen fuße, die sich damals noch in strafrechtlicher Ermittlung befunden hätten und die letztendlich nicht zu Lasten der klagenden Partei und nur in sehr geringem Maße zu Lasten der Verwaltungsratsmitglieder am Ende zu einer strafrechtlichen Ahndung geführt hätten. Die Verantwortlichen der beklagten Partei hätten offensichtlich mit der Staatsanwaltschaft zusammengearbeitet. Zum vierten Teil fügt die klagende Partei hinzu, dass Frau N.B. sich der Erwachsenenbildung sowohl im administrativen Bereich, so wie im Sinne der Kochstunden und Anlernung der im Projekt Regiomarché beschäftigten Personen gewidmet habe. Sie habe nie für Energie 2030 administrative Aufgaben erfüllt, sondern allerhöchstens über REGIOmarché Produkte, wie zum Beispiel Bürozubehör, an Energie 2030 verkauft. Die klagende Partei betont, dass ihr Projekt seitens der Behörden immer gutgeheißen und gelobt worden sei und dass von einer Vbis – 196d - 11/22 Zweckentfremdung der bezuschussten Stelle (die Anstellung der Frau N.B.) erst Ende 2016 die Rede gewesen sei. Zum fünften Teil fügt die klagende Partei hinzu, dass sie keine Stellung zu der vorgeworfenen vermeintlichen Zweckentfremdung der bezuschussten Arbeitsstelle, bekleidet durch Frau N.B., habe beziehen können, Vbis – 196d - 12/22 IV.B. Beurteilung Erster Teil des Klagegrundes
- Gemäß den Erfordernissen der Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom
- Juli 1991 über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte muss die gegebene Begründung angemessen sein. Die Angemessenheit der Begründung bedeutet, dass die Begründung relevant sein muss, d.h. dass sie deutlich in Zusammenhang mit der Entscheidung und tragfähig sein muss, d.h. dass die in der angefochtenen Entscheidung angeführten Gründe ausreichen müssen, um die Entscheidung zu stützen. Wenn vor der angefochtenen Entscheidung Gutachten eingeholt wurden, die eine andere Tragweite als die schließlich getroffene Entscheidung haben, müssen diese ausreichend rechtfertigen, warum ein anderer Standpunkt beim Treffen der Entscheidung vertreten wurde. In einem solchen Kontext reicht ein nicht oder unzureichend begründeter Widerspruch des gegenteiligen Gutachtens nicht aus.
- In der Begründung der angefochtenen Entscheidung wird zuerst auf die „Beschäftigung der halbzeitigen BVA-Kraft der Raupe VoG, Frau N.B.“ hingewiesen. Danach werden hinsichtlich der „illegale[n] Zurverfügungstellung von Personal“ die Argumente des Schreibens der Vize-Ministerpräsidentin vom
- September 2016 und der Stellungnahme der klagenden Partei vom
- Oktober 2016 zusammengefasst und werden die folgenden Erwägungen formuliert: „ Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass das Schreiben vom
- September 2016 der Vize-Ministerpräsidentin an keiner Stelle von einer spezifischen Abmahnung spricht, sondern von Mitteilungen zur Problematik der illegalen Zurverfügungstellungen von Arbeitnehmern. Tatsächlich wurde mitunter in dem in Anlage 6 des Schreibens vom
- September 2016 der Vize-Ministerpräsidentin aufgeführten Dokument, das an alle BVA-Arbeitgeber - einschließlich der Raupe VoG - erging, klar und eindeutig auf die Problematik der illegalen Zurverfügungstellungen von Arbeitnehmern hingewiesen. Es ist hierbei darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesem Rundschreiben nur um einen Hinweis auf einen bestehenden und ohnehin verpflichtend anwendbaren Rechtsrahmen handelt bzw. um eine entsprechende Erinnerung an diesen Rechtsrahmen. Die Raupe VoG kann somit nicht den Vorwand geltend machen, dass sie in Abwesenheit einer spezifischen Abmahnung nicht über die Problematik illegaler Zurverfügungstellungen von Arbeitnehmern Bescheid wusste. Selbst in Abwesenheit einer spezifischen Abmahnung oder selbst eines erklärenden Rundschreibens gilt ohnehin der Grundsatz ignorantia juris non excusat / nul n'est censé ignorer la loi. Das Unterlassen eines rechtswidrigen Verhaltens von einer spezifischen Abmahnung abhängig machen zu wollen - wie Vbis – 196d - 13/22 wohl aus der Stellungnahme der Raupe VoG vom
- Oktober 2016 abzuleiten ist entbehrt jeglicher Rechtsgrundlage. Der Hinweis auf die Anlage 7 des Schreibens vom
- September 2016 der Vize- Ministerpräsidentin ist umso erschwerender, da die Raupe nicht behaupten kann, von der Problematik illegaler Zurverfügungstellungen von Arbeitnehmern nicht gewusst zu haben. Auch wenn der Fall mehrere Jahre her ist und es sich um unterschiedliche Personen handelte, geht es um die gleiche Grundsatzfrage; nämlich die illegale Zurverfügungstellungen von Arbeitnehmern. Insofern kann trotz des zeitlichen Abstands sehr wohl von einem Wiederholungsfall die Rede sein, da die Raupe VoG offensichtlich nicht die korrekten Schlussfolgerungen und Lehren für die Zukunft aus dem damaligen Bericht des Sozialinspektors gezogen hat; umso schwerwiegender ist diese Feststellung, da die damaligen Verantwortlichen der Raupe VoG, mit denen der Sozialinspektor in Kontakt stand, weiterhin dieselben wie heute sind. Indem in dem Schreiben vom
- September 2016 der Vize-Ministerpräsidentin festgestellt wird, dass trotz Kenntnis des Rechtsrahmens in Bezug auf die illegale Zurverfügungstellung von Arbeitnehmern Frau [N.B.] dennoch überwiegend in der Regiomarché Gen.mbH beschäftigt wird, es sich hierbei um eine Nicht- Einhaltung des Arbeits- und Sozialrechts handelt und somit ein schwerwiegender Verstoß gegen die BVA-Rechtsgrundlagen - insbesondere Artikel 7 §3 Absatz 2 Buchstabe i) des Erlasses der Wallonischen Regierung vom
- Mai 1995 über die Einstellung von Bezuschussten Vertragsarbeitnehmern bei bestimmten öffentlichen Behörden und gleichgestellten Arbeitgebern - vorliegt, wird eine Einschätzung vorgenommen, die die Raupe VoG durch ihre Stellungnahme vom
- Oktober 2016 nicht entkräften kann. Die Regierung sieht somit keinen Anlass, diese Einschätzung zu revidieren.“ Anschließend werden auch hinsichtlich der „Nicht-Konformität zum BVA-Abkommen Nr 786“ die Argumente des vorgenannten Schreibens vom
- September 2016 und der vorgenannten Stellungnahme vom
- Oktober 2016 zusammengefasst und werden die folgenden Erwägungen formuliert: „ Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass die Raupe VoG die zwei faktischen Elemente, die dem Schreiben vom
- September 2016 der Vize- Ministerpräsidentin als Grundlage dienen, umfassend bestätigt: Nämlich einerseits, dass Frau [N.B.] nicht als Hilfsbuchhalterin sondern als Köchin tätig ist, und anderseits, dass sie nicht für die Raupe VoG arbeitet sondern überwiegend der Regiomarché Gen.mbH zur Verfügung gestellt wird. Auch wenn die Raupe VoG in ihrer Stellungnahme vom
- Oktober 2016 die Meinung vertritt, dass diese Umstände „sicherlich nicht so ausgelegt werden [können], als ob diese BVA-Stelle nicht konform zum Sinn und Zweck des BVA- Abkommens sei“, gilt es festzustellen, dass somit zweifach gegen das BVA- Abkommen Nr. 786 verstoßen wird. Zum einen sieht das BVA-Abkommen Nr. 786 eindeutig die Beschäftigung einer Hilfsbuchhalterin vor. Von dem Abkommen abzuleiten, dass die faktische Beschäftigung als Köchin hiermit kompatibel sei, da sich „die Arbeit komplett sicherlich im nichtkommerziellen Bereich ansiedelt", entbehrt jeglicher Rechtsgrundlage. Auch von dem Umstand, dass dies im Rahmen des Gesamtkonzeptes im Sinne des Dekrets vom
- November 2008 zur Förderung Vbis – 196d - 14/22 der Einrichtungen der Erwachsenenbildung mitgeteilt worden sei, abzuleiten, dass somit eine implizite Zustimmung durch die Deutschsprachige Gemeinschaft stattgefunden habe, kann nicht geltend gemacht werden; zumal es sich hierbei um zwei unterschiedliche Förderungskanäle handelt, die nicht voneinander abhängig sind und auch unterschiedliche Zweckbestimmungen verfolgen. Dass die Arbeit von Frau [N.B.] „vollkommen dem Programm der anerkannten Erwachsenenbildungsstätte DIE RAUPE [entspricht], ist somit für die Bewertung der Einhaltung der BVA-Rechtsgrundlagen unerheblich. Zum anderen sieht dasselbe BVA-Abkommen Nr. 786 in Ausführung von Artikel 13 Absatz 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom
- Mai 1995 über die Einstellung von Bezuschussten Vertragsarbeitnehmern bei bestimmten öffentlichen Behörden und gleichgestellten Arbeitgebern ebenso eindeutig vor, dass die BVA-Kraft bei dem BVA-Antragsteller beschäftigt sein muss; letztgenannter ist laut dem Abkommen einzig die Raupe VoG und nicht die Regiomarché Gen.mbH. Die Regio-marché Gen.mbH als „das sozioökonomische Projekt der Raupe“ zu bezeichnen, tut der Tatsache keinen Abbruch, dass es sich bei der Regiomarché Gen.mbH um eine separate juristische Person handelt, deren Gesellschaftsform - möge der Regiomarché auch von der-Raupe VoG in Ihrer Stellungnahme vom
- Oktober 2016 als „von sozialer Ausrichtung“ bezeichnet werden - eine kommerzielle ist. Somit kann die Regiomarché Gen.mbH gemäß Artikel 2 §1 des Erlasses der -Wallonischen Regierung vom
- Mai 1995 über die Einstellung von Bezuschussten Vertragsarbeitnehmern bei bestimmten öffentlichen Behörden und gleichgestellten Arbeitgebern erst gar nicht in den Genuss von BVA-Kräften kommen. Zu der Einschätzung der Raupe VoG, der Abwesenheit eines Addendums oder Korrigendums der Situation von Frau [N.B.] läge „keine böswillige Absicht“ zugrunde, gilt es zu bemerken, dass der neue Antrag der Raupe VoG vom
- November 2015 auf Verlängerung für die Laufzeit vom
- Januar 2017 bis zum
- Dezember 2017 zum bestehenden BVA-Abkommen Nr. 786 weiterhin ausführlich die Beschreibung der Aufgaben von Frau [N.B.] als. Hilfsbuchhalterin vorsieht und nebensächlich die Kochaktivitäten der BVA-Kraft anführt, wobei jedoch die Gewichtung des Beschäftigungsgrads zwischen den beiden Aktivitäten an keiner Stelle widergegeben wird. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Raupe VoG auffallen müssen, dass es seit längerer Zeit eine Diskrepanz zwischen den beantragten Zuschüssen und der Realität der Beschäftigung von Frau [N.B.] gibt. Darüber hinaus scheint die Raupe VoG in besagtem Antrag die Erwähnung vergessen zu haben, dass das Anbieten „niederschwelliger Unterrichte im HORECA Bereich“ nicht durch den BVA- Antragsteller selbst - sprich die Raupe VoG - sondern durch die Regio-marché Gen.mbH erfolgen soll. Hiervon kann somit nicht abgeleitet werden, dass der Raupe VoG ein uneingeschränkter Wille innewohnte, die derzeitige Situation zu regularisieren. Die Tatsache, dass in den Tätigkeitsberichten direkt oder indirekt erwähnt worden ist, dass Frau [N.B.] gewisse Aktivitäten für die Regiomarché Gen.mbH ausgeübt habe, ändert nichts an der Bewertung der vorliegenden Sache. Zum einen ändern die Tätigkeitsberichte nichts an der einzuhaltenden Gesetzgebung und zum anderen kann damit keinerlei stillschweigendes Einverständnis der Regierung zu dieser illegalen Zurverfügungstellung abgeleitet werden, da die Tätigkeitsberichte nicht in diesem Zusammenhang zu prüfen waren und sich aus ihnen nicht notwendiger-weise eine illegale Zweckentfremdung der BVA-Stelle Vbis – 196d - 15/22 ableiten lässt. In der Tat dokumentieren diese Berichte nicht zwingend, dass Frau [N.B.] nicht im angegebenen Maße bei der Raupe VoG beschäftigt wurde. Indem in dem Schreiben vom
- September 2016 der Vize-Ministerpräsidentin festgestellt wird, dass Frau [N.B.] einerseits nicht als Hilfsbuchhalterin arbeitet und andererseits überwiegend in der Regiomarché Gen.mbH beschäftigt wird, sodass die BVA-Stelle nicht konform zum BVA-Abkommen Nr. 786 zwischen der Raupe VoG und der Regierung eingesetzt wird, und somit ein schwerwiegender Verstoß gegen die BVA-Rechtsgrundlagen vorliegt, der insbesondere zur Anwendung von Artikel 18 §1 Nummer 1 und Absatz 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom
- Mai 1995 über die Einstellung von Bezuschussten Vertragsarbeitnehmern bei bestimmten öffentlichen Behörden und gleichgestellten Arbeitgebern führt, wird eine Einschätzung vorgenommen, die die Raupe VoG durch ihre Stellungnahme vom
- Oktober 2016 nicht entkräften kann. Die Regierung sieht somit keinen Anlass, diese Einschätzung zu revidieren.“
- Aus der Begründung der beanstandeten Entscheidung kann deshalb deutlich abgeleitet werden, dass diese Entscheidung auf einer rechtswidrigen Zurverfügungstellung von Personal und auf einer Nicht-Konformität zum BVA- Abkommen Nr. 786 beruht und dass diese Feststellungen sich insbesondere auf die Beschäftigung von Frau N.B. beziehen. Die klagende Partei weist nicht nach, dass sie diese Begründung nicht kannte oder nicht verstand. In der Begründung der beanstandeten Entscheidung wird weiterhin auseinandergesetzt, warum keine spezifische Abmahnung über die Problematik illegaler Zurverfügungstellungen von Arbeitnehmern nötig war.
- Die klagende Partei leugnet nicht die Tatsache, dass Frau N.B. bei der GmbH REGIOmarché beschäftigt war,. Sie bestätigt im Antrag auf Nichtigkeitserklärung, dass „die interne Buchhaltung […] jedoch durch Herrn [M.] geführt [wurde] und in der Tat im Laufe der Jahre immer seltener durch die BVA Kräfte und zuletzt Frau [N.B.], deren Haupttätigkeit in den Kochkursen, in den Sensibilisierungskampagnen und in dem Anlernen der Langzeitarbeitslosen und Sozialhilfeempfängern lag“. Diese Tatsache liegt der beanstandeten Entscheidung zugrunde und es muss deshalb untersucht werden, ob sie zu der getroffenen Entscheidung führen könnte. Artikel 1, 2°, b), des BVA-Abkommens Nr. 786 sieht vor, dass keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt werden darf. Zudem bestimmt Artikel 6 dieses BVA-Abkommens, dass der Arbeitgeber sich verpflichtet, dem Ministerium und dem Arbeitsamt unverzüglich jede Änderung mitzuteilen, die in der Lage sein könnte, die in Anwendung der Artikel 1 bis 4 desselben Abkommens verbindlich mitgeteilten Angaben abzuändern. Außerdem bietet Artikel 14 die Möglichkeit, die Vbis – 196d - 16/22 Auszahlung der Prämie aufzuheben, wenn gegen die Artikel 1 bis 4 des Abkommens verstoßen wird. Aus Artikel 10 des Abkommens geht hervor, dass die Zuschüsse für die Projekte und die Tätigkeitsbezeichnung “Hausmeister” (0,5) und “Sekretariat und Hilfsbuchhaltung“ (1,0) gewährt werden. Aus dem damals geltenden Erlass der Wallonischen Regierung vom
- Mai 1995 ergibt sich überdies, dass vergleichbare Aufhebungskriterien wie diejenigen in Artikel 18 des BVA-Abkommens vorgesehen werden. Unter Berücksichtigung des Obenstehenden ist festzustellen, dass Frau N.B. als Köchin/Kochlehrerin innerhalb der Struktur der GmbH REGIOmarché tätig war, die zwar ein Projekt der klagenden Partei ist, aber eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Gemäß den Bestimmungen des BVA-Abkommens wird diese Tätigkeit selber auch nicht bezuschusst, da sie der Begriffsbestimmung von Hausmeister oder Sekretariat und Hilfsbuchhaltung nicht entspricht. Auch wenn angenommen würde, dass die Tätigkeiten den Bestimmungen des BVA- Abkommens unterliegen könnten, muss bemerkt werden, dass die klagende Partei aufgrund Artikel 6 des Abkommens den zuständigen Behörden die Änderungen mitteilen muss. Es stellt sich jedoch heraus, dass dies trotz des unterschiedenen Inhalts der Gesamtaufträge von Frau N.B. an einem anderen Ort als dem der klagenden Partei nicht der Fall gewesen ist. Zudem ergibt sich, dass die klagende Partei bereits in der Vergangenheit auf die Gesetzesübertretungen durch die Zurverfügungstellung von Personal aufmerksam gemacht wird. Aus der in der angefochtenen Entscheidung gegebenen Begründung bezüglich der Tatsachen und deren Beurteilung kann nicht geschlossen werden, dass die beklagte Partei einen offensichtlichen Fehler begangen hat oder eine offensichtlich unangemessene Beurteilung der Sachlage gegeben hat. Die klagende Partei weist keinen Verstoß gegen die Formellebegründungspflicht gemäß der Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom
- Juli 1991 über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte nach. Ebenso wenig liegt eine Verletzung des BVA-Abkommens Nr. 786 oder des Erlasses der Wallonischen Regierung vom
- Mai 1995 oder ein „offensichtlicher Irrtum in der Fakten- und Rechtslage“ vor.
- Der erste Teil des Klagegrundes ist unbegründet. Zweiter Teil des Klagegrundes
- Amtsmissbrauch, im Sinne einer Verletzung des Fair-Play-Grundsatzes, verlangt nicht nur, dass die Behörde unsorgfältig gehandelt hat, sondern auch dass Mutwilligkeit zugrunde liegt, was voraussetzt, dass die klagende Partei nachweist, Vbis – 196d - 17/22 dass die Behörde im vorliegenden Fall bösgläubig gehandelt hat und bewusst versucht hat, sie bei der Ausübung ihrer Rechte zu behindern. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird verletzt, wenn eine Entscheidung auf faktisch richtigen und an sich rechtlich zweckdienlichen Gründen beruht, aber ein offensichtliches Missverhältnis zwischen diesen Gründen und dem Inhalt der Entscheidung besteht. Es steht dem Staatsrat nicht zu, die Beurteilung der zuständigen Verwaltungsbehörde durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen. Er ist bei der Ausübung seiner Rechtmäßigkeitsaufsicht nur dazu befugt, auf eine entsprechende Frage hin zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde aufgrund des für richtig und zutreffend befundenen Sachverhaltes in angemessener Weise zum beanstandeten Beschluss kommen konnte.
- Artikel 6 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom
- Mai 1995 sieht vor, dass die Prämien monatlich als rückforderbarer Vorschuss durch die Verwaltung gezahlt werden. Die zu Unrecht gezahlten Prämien werden auf die dem Arbeitgeber noch zu zahlenden Beträge einbehalten und erforderlichenfalls zurückgefordert. Aufgrund dieser Bestimmungen ist das Bestehen eines Rückforderungsrechts der beklagten Partei für die zu Unrecht gezahlten Zuschüsse anzuerkennen. Aufgrund des Artikels 15 des Dekretes vom
- November 2008, „fordert [die Regierung] den Zuschuss ganz oder teilweise zurück, wenn er zweckentfremdet wurde oder die Bestimmungen des Dekretes nicht erfüllt wurden“. Was die Beschäftigung der Frau N.B. betrifft, kann auf die Beurteilung des ersten Teils des Klagegrundes hingewiesen worden. Auf der Grundlage der Feststellungen im ersten Teil und im Lichte der formulierten Begründung der angefochtenen Entscheidung, stellt sich heraus, dass die in diesem Teil geltend gemachten Verstöße nicht nachtgewiesen werden. Die klagende Partei zeigt auf jeden Fall nicht, dass die Verstöße, wegen derer sie von der beklagten Partei beschuldigt wurde, zu einem späteren Zeitpunkt stattgefunden haben als dem, der für die Rückforderung der Zuschüsse berücksichtigt wurde. In Anbetracht des Schreibens vom
- September 2016 und ihrer Antworten darauf in Oktober 2016 hat die klagende Partei jedoch die Möglichkeit dazu gehabt. Es ergibt sich, dass die klagende Partei die Erfordernisse für den Erhalt der Zuschüsse in der Vergangenheit nicht erfüllt hat und sich dies auch in Zukunft nicht ändern würde. Somit werden ebenfalls die Erfordernisse, um das BVA-Abkommen Nr. 786 nicht weiter zu verlängern, trotz des anderslautenden Rundschreibens vom
- Februar 2016 an alle Arbeitgeber von BVA-Personal im Rahmen des Erlasses der Wallonischen Vbis – 196d - 18/22 Regierung vom
- Mai 1995 sowie an alle Antragssteller von BVA-Personal im Rahmen des vorerwähnten Erlasses, erfüllt. Zwar hält die klagende Partei Amtsmissbrauch vor, weist aber keineswegs nach, dass die beklagte Partei bösgläubig gehandelt hat und bewusst versucht hat, die klagende Partei bei der Ausübung ihrer Rechte zu behindern. Die beklagte Partei verfügt über eine große Ermessensbefugnis bei der Rückforderung der Zuschüsse. Die klagende Partei weist auch nicht nach, warum es in dieser Sache unangemessen wäre, die Zuschüsse komplett zurückzufordern, nachdem die beklagte Partei festgestellt hat, dass die klagende Partei die Erfordernisse für den Erhalt der Zuschüsse in der Vergangenheit nicht erfüllt hat und sich dies auch in Zukunft nicht ändern würde.
- Der zweite Teil des Klagegrundes ist unbegründet. Dritter Teil des Klagegrundes
- Die beanstandete Entscheidung ist keine strafrechtliche Entscheidung sondern eine verwaltungsrechtliche Entscheidung. Dies bedeutet, dass diese Entscheidung die Forderungen des Gesetzes vom
- Juli 1991 erfüllen muss, nämlich dass sie angemessen begründet sein muss. Aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die Tatsachen, die zur angefochtenen Entscheidung zur Rückforderung der BVA-Zuschusszahlung anlässlich der Beschäftigung von Frau N.B. und zur sofortigen Beendung der Bezuschussung in diesem Rahmen geführt haben, weitgehend berücksichtigt wurden. Aus der Begründung ergibt sich, dass dies aufgrund einer Vielzahl von Feststellungen erfolgt ist und dass nur als zusätzliche Elemente auf die Strafakte hingewiesen wird, in die die beklagte Partei Einsicht nehmen konnte, was auch als solches in der Begründung der Entscheidung erwähnt wird. Insofern Fehler bereits bei der Verabschiedung der angefochtenen Entscheidung dadurch begangen worden seien, dass die beklagte Partei den Inhalt der Strafakte benutzt hätte, ist festzustellen, dass aus den anderen erwähnten Tatsachen in der Begründung dieselbe Feststellung von Tatsachen ebenfalls abgeleitet wird, die die endgültige Entscheidung hinreichend begründen. Insofern die Begründung auf Unterlagen der Strafakte beruhen würde, sind diese im schlimmsten Fall als überflüssige Gründe zu betrachten, die die angemessene Begründung aufgrund der übrigen Unterlagen der Akte nicht ungültig machen. Unbeschadet anders lautender Vorschrift sind die Verteidigungsrechte nur auf Strafsachen, Disziplinarangelegenheiten und Gerichtsverfahren anwendbar. Der Grundsatz der Waffengleichheit ist nur auf die Prozessparteien zu einer Vbis – 196d - 19/22 Rechtssache anwendbar. Darüber hinaus ist allerdings festzustellen, dass die klagende Partei durch die Anhörungen ihrer Vorstandsmitglieder und deren Reaktionen auf das Schreiben der beklagten Partei im Rahmen ihrer Bezuschussung ihre Rechte immer vollständig hat wahren können, ehe die heutige angefochtene Entscheidung verabschiedet worden ist. Auf jeden Fall kann nicht eingesehen werden, auf welche Weise die Prinzipien der Unschuldsvermutung und die Wahrung der Verteidigungsrechte beeinträchtigt worden seien, da die klagende Partei durch das Gericht Erster Instanz Eupen freigesprochen wurde.
- Der dritte Teil des Klagegrundes ist unbegründet. Vierter Teil des Klagegrundes
- In diesem Teil macht die klagende Partei geltend, dass die angefochtene Entscheidung den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt habe, indem sie darüber erst nach vier Jahren angesprochen worden sei. Aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung geht jedoch hervor, dass die klagende Partei darauf bereits früher aufmerksam gemacht worden ist, dass die Zurverfügungstellung von Frau N.B. problematisch war. Insbesondere kann auf das Rundschreiben vom
- November 2009 und auf das Schreiben des Föderalen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung vom
- Mai 2010 hingewiesen werden. Aus den geltenden Gesetzesvorschriften geht jedenfalls hervor, welche Bedingungen die klagende Partei im Rahmen der für die Beschäftigung von Frau N.B. erhaltenen Zuschüsse erfüllen musste. Diese Bestimmungen, die im Erlass der Wallonischen Regierung vom
- Mai 1995 und im BVA-Abkommen Nr. 786 aufgenommen werden, könnten als von der klagenden Partei gekannt gelten. Aus den Zitaten bei der Beurteilung des ersten Teils des Klagegrundes folgt außerdem, dass dies hinreichend in der angefochtenen Entscheidung dargelegt worden ist. 23 Der vierte Teil des Klagegrundes ist unbegründet. Fünfter Teil des Klagegrundes
- Im fünften und letzten Teil behauptet die klagende Partei, dass die Anhörungspflicht bei der Verabschiedung der angefochtenen Entscheidung nicht eingehalten worden sei, insbesondere dass die beklagte Partei keinen Dialog mit der klagenden Partei geführt habe, ehe sie ihre Entscheidung getroffen habe. Vbis – 196d - 20/22 Das Recht auf Anhörung garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen. Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der betroffenen Person soll die Regel diese insbesondere ermöglichen, einen Fehler zu berichtigen oder individuelle Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen. Wie es sich aus der Darstellung des Sachverhaltes supra ergibt, erhielt die klagende Partei im September 2016 einen Vorschlag zur Einstellung der Zuschusszahlung für eine halbzeitige BVA-Kraft, Rückforderung von BVA- Zuschüssen, Ablehnung des Verlängerungsantrags zum BVA-Abkommen als Einrichtung der Erwachsenenbildung. Am
- Oktober 2016 hat die klagende Partei der beklagten Partei eine schriftliche Stellungnahme mittgeteilt, in der sie sich gegen die o.a. ihr gegenüber vorgebrachten Tatsachen und gegen die getroffene Maßnahme verteidigte. Daraus ist folglich zu schlussfolgern, dass sie die getroffene Entscheidung sachdienlich im Sinne des Grundsatzes „audi et alteram partem“ hat kritisieren können, ehe diese effektiv verabschiedet wurde. Die klagende Partei legt keine Beweise für das Gegenteil vor.
- Der fünfte Teil des Klagegrundes ist unbegründet. Schlussfolgerung
- Der einzige Klagegrund ist, insofern zulässig, unbegründet. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel
- Der Annullierungsantrag wird abgewiesen. Artikel
- Eine Verfahrensentschädigung von 700 Euro wird der beklagten Partei zu Lasten der klagenden Partei zugeteilt. Vbis – 196d - 21/22 Die Kosten, festgelegt auf 200 Euro, werden auch zu Lasten der klagenden Partei gelegt. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis am
- April 2022 von: Carlo Adams, Kammerpräsident, Kaat Leus, Staatsrat, Wouter Pas, Staatsrat, Vanessa Wiame, Greffier. Der Greffier, Der Präsident, Vanessa WIAME Carlo ADAMS Vbis – 196d - 22/22 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2022:ARR.253.510 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div