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Arrêt / Arrest 253511 - Agréments - Accréditations (Economie) / Erkenningen – Accreditaties (economische zaken) - 14/04/2022

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 14 april 2022 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2022:ARR.253.511 Akt

Artikel 2und 3 des Gesetzes vom 29.

Juli 1991 hin, „im Sinne eines offensichtlichen Bewertungsirrtums der Fakten- und Rechtslage betreffend der Bestimmungen der Artikel 1 bis 4, 7 bis 9 und 13 bis 15 des Dekretes vom 17.11.2008 der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Förderung der Einrichtung der Erwachsenenbildung, sowie der Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 7 des Erlasses der Regierung zur Ausführung des Dekretes vom 17.11.2008, sowie der Bestimmungen des diesbezüglichen Erlasses der Regierung zur Ausführung dieses Dekretes vom 23.12.2008 sowie abgeändert durch Erlass vom 12.03.2009 und Erlass vom 06.12.2012, sowie betreffend der Bestimmungen des Programmdekretes vom 25.02.2013 bzw. der Bestimmungen des Erlasses der Wallonischen Region vom 11.05.1995“. Die klagende Partei führt an, dass aus den vorbereitenden Arbeiten hervorgehe, dass die Artikel 1 bis 4 des Dekretes vom

  1. November 2008, d.h. die Bestimmungen der Weiterbildungsangebote, durch die Einrichtungen in Erwachsenenbildung sehr autonom gestaltet werden könnten und dies sowohl für Weiterbildungsangebote mit internen wie externen Referenten. Bezeichnend seien hier insbesondere die Bestimmungen der letzten Absätze der Artikel 3 und 4 des vorgenannten Dekretes. Die „Nord — Süd Ausgeglichenheit“ sei in Anbetracht der vorbereitenden Arbeiten und in Anbetracht der Sachlage auch flexibel zu bewerten. Artikel 9 verweise auf das Prinzip, dass die geförderten Einrichtungen der Erwachsenenbildung sich zunächst selber zu evaluieren hätten. Erst vier Jahre später habe man dann in den Ausführungserlassen Kontrollraster und Kontrollmechanismen, gültig ab
  2. Januar 2013, eingeführt. Diese Kontrollmechanismen seien keinesfalls auf das Jahr 2012 anwendbar und auch sicherlich nicht streng in der Übergangsphase während des laufenden Gesamtkonzeptes ab 2013 auszulegen. Die entsprechenden Auflagen seien auch im Hinblick darauf definiert worden, dass beim nächsten Gesamtkonzept die verbesserungsfähigen Dinge im Dialog zu verbessern blieben. Die gesetzlichen Bestimmungen sähen keineswegs vor, dass eine Einrichtung für Erwachsenenbildung sanktioniert mittels Rückzahlung von Zuschüssen und auf Verwerfung des neuen Gesamtprojektes wegen Missachtung von Auflagen während der Laufzeit des vorherigen Gesamtkonzeptes werden dürfe. Just diese Auslegung mache nunmehr die Regierung im angefochtenen Entscheid. Dies sei im Widerspruch zu den vorbereitenden Arbeiten und im Widerspruch zu der Chronologie der Verabschiedung der Ausführungserlasse. Von einer kohärenten und korrekten Auslegung der Erlasstexte könne hier folglich nicht im Geringsten ausgegangen werden. Vbis - 195d - 7/20 Die beanstandete Entscheidung ziele auch auf die Anwendung des Artikels 18 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom
  3. Mai 1995 und die vermeintliche Missachtung der Bestimmungen des Abkommens für Bezuschusste Vertragsarbeitnehmer (im Folgenden „BVA-Abkommen“ genannt) Nr. 786 vom
  4. Oktober 2011 in o.a. Angelegenheit ab. Die klagende Partei weist an dieser Stelle ausdrücklich auf das parallel eingeleitete Nichtigkeitserklärungsverfahren gegen den ministeriellen Erlass, ebenfalls zugestellt am
  5. Januar 2017, hin, durch welche die BVA-Zuschüsse entsprechend gestrichen würden, gewissermaßen parallel zum gegenwärtigen angefochtenen Entscheid. Sie ficht an dieser Stelle genauso die korrekte Anwendung des Artikels 18 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom
  6. Mai 1995, bzw. die entsprechende formelle und adäquat korrekte Motivierung des Verwaltungsentscheides im Sinne der Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom
  7. Juli 1991, an. Die Zurverfügungstellung der Frau N.B. an die GmbH REGIOmarché stelle sich im o.a. Rekurs angeführten Kontext dar. Es sei folglich zu einer vollkommen unangemessenen Anwendung der entsprechenden Sanktion gemäß Artikel 18 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom
  8. Mai 1995 gekommen. An dieser Stelle sei auf die in der Anlage beigefügte Nichtigkeitserklärungsschrift vom selben Tag in der Parallelakte integral hingewiesen.
  9. Im zweiten Teil des Klagegrundes

Artikel 2und 3 des Gesetzes vom 29.

Juli 1991 hin, „insofern gegen das Proportionalitätsprinzip verstoßen wird und indem teilweise amtsmissbräuchlich über den Wortlaut der folgenden Bestimmungen hinausgegangen wird, d.h. betreffend der Bestimmungen der Artikel 1 bis 4, 7 bis 9 und 13 bis 15 des Dekretes vom 17.11.2008 der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Förderung der Einrichtungen der Erwachsenenbildung, sowie der Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 7 des Erlasses der Regierung zur Ausführung dieses Dekretes vom 23.12.2008 sowie abgeändert durch Erlass vom 12.03.2009 und Erlass vom 06.12.2012, sowie betreffend der Bestimmungen des Programmdekretes vom 25.02.2013 bzw. der Bestimmungen des Erlasses der Wallonischen Region vom 11.05.1995“. Die klagende Partei führt an, dass die getroffene Sanktionsmaßnahme der absoluten Höchststrafe gemäß den Bestimmungen der Artikel 14 und 15 des Dekretes vom

  1. November 2008 entspreche, die Zuschüsse und das Gesamtkonzept 2014 bis 2017 komplett verwerfe, die Zuschüsse komplett zurückverlange und sich sogar das Recht vorbehalte, die Vorschüsse für die davor abgelaufenen Jahre 2012 — 2013 zurückzufordern. In Anbetracht der Umstände und insbesondere der Dekret- und Erlasstexte und deren vorbereitenden Arbeiten müsse hier wohl zwangsläufig darauf geschlussfolgert werden, dass der Entscheid gegen das Proportionalitätsprinzip verstoße und sogar teilweise eine missbräuchliche Vbis - 195d - 8/20 Anwendung der Sanktion mache, insofern es auf vermeintlichen Missachtungen des Dekretes im Jahre 2012 fuße.
  2. Im dritten Teil des Klagegrundes

Artikel 2und 3 des Gesetzes vom 29.

Juli 1991, „insofern als dass die angefochtene Entscheidung auf Elemente fußt einer nicht abgeschlossenen und auf jeden Fall noch nicht abgeurteilten Strafangelegenheit in Missachtung der Artikel 21bis und 28quinquies der Strafprozessordnung“ und auf „die Prinzipien der Unschuldsvermutung der Wahrung der elementarsten Verteidigungsrechte“ hin. Die klagende Partei führt an, dass die Strafakte zwar durch Anzeige des Herrn P.R. initiiert worden sei, aber dass die Behörden der Regierung jedoch offensichtlich mit den Ermittlungsbehörden eng zusammengearbeitet hätten. Wie die Regierung selbst bestätige, habe die Prokuratorin des Königs der beklagten Partei durch Schreiben vom

  1. März 2016 Einsicht in die Strafakte erteilt. Artikel 21bis des Strafprozessgesetzbuches sehe jedoch vor, dass einem derlei Antrag auf Einsicht in die Akte der interessierten Zivilpartei nur auf spezielle Anfrage gewährt werde und umso mehr die entsprechenden Informationen unter die Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 28quinquies, § 1, des Strafprozessgesetzbuches fielen. In Abwartung einer strafrechtlichen Aburteilung seien die Beamten der beklagten Partei daran gebunden, nach Akteneinsicht die entsprechenden Elemente der Strafakte vertraulich zu behandeln. Dieses Geheimhaltungsprinzip und Prinzip der Unschuldsvermutung, sowie der Wahrung der Verteidigungsrechte der beschuldigten Personen habe die beklagte Partei im betreffenden Fall keineswegs respektiert. Vielmehr habe man die erhaltenen Informationen genutzt, um den verfahrensgegenständlichen Entscheid vorzubereiten sowie insbesondere die Berichte, die diesem Entscheid zu Grunde lägen. Man berücksichtige die Stellungnahmen der Beschuldigten aus der Ermittlungsakte nicht. Die Geschäftsführer der klagenden Partei seien erst nach der Kenntnisnahme der Akte durch die Regierung, ein letztes Mal vernommen worden. Das Syntheseprotokoll in der Strafakte sei am
  2. Mai 2016 abgefasst worden. Die Regierung habe offensichtlich unmittelbar Mitteilung vom Abschluss der Ermittlungen, im Gegensatz zur klagenden Partei, die erst am
  3. Oktober 2016 erfahren habe, dass die Ermittlungen abgeschlossen seien. In diesem Moment habe die Verwaltung bereits seit mehr als einem halben Jahr Akteneinsicht gehabt und dies selbst vor Abschluss der Ermittlungen. Der Bericht, der der Anlage 1 zum Aufforderungsschreiben vom
  4. Juni 2016 entspreche, sei nicht datiert, zeuge jedoch davon, dass man bereits seit geraumer Zeit die Elemente der Strafakte habe auswerten können. Die Geschäftsführer der klagenden Partei hätten diese Gelegenheit nicht gehabt und seien auch nicht seitens der beklagten Partei noch einmal vor Versand des Inverzugsetzungsschreibens und letztendlich vor der Entscheidungsfindung vom
  5. Dezember 2016 angehört worden. Die Vbis - 195d - 9/20 Entscheidungsfindung stütze sich zudem auf Elemente der Strafakte, die man herausgepflückt habe, ohne auf die diesbezügliche Beweislast der Staatsanwaltschaft und die Bestreitungen der klagenden Partei einzugehen. Die klagende Partei beschließt, dass der Erlass sicherlich nicht als formell, rechtmäßig und adäquat motiviert worden sei.
  6. Im vierten Teil des Klagegrundes

Artikel 2und 3 des Gesetzes vom 29.

Juli 1991 hin, „insofern gegen die Grundprinzipien des Verwaltungsrechtes in Punkto Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit verstoßen wird“. Die klagende Partei führt an, dass die beklagte Partei neue Kontrollkriterien und Evaluationsraster, die im Jahre 2012 noch gar nicht in Kraft getreten seien, nicht anwenden könne, um für Recht zu erkennen, dass die Einrichtung der klagenden Partei für das Jahr 2012 nicht „dekretkonform" gearbeitet habe und diese Dekretkonformität nicht nachweisen könne, was im o.g. Kontext unmöglich sei, um daraus Konsequenzen zur Verwerfung des darauffolgenden Gesamtkonzeptes zu ziehen. Auch während des Jahres 2013 sei es der Einrichtung nicht bzw. noch nicht möglich gewesen, sich den neuen Kontrollmechanismen und Evaluationsmechanismen unmittelbar anzupassen. Bei der ersten Gesamtkonzeptperiode handele es sich um eine Test- und Dialogphase. Nunmehr solle der klagenden Partei zum Nachteil gereichen, dass sie für die Jahre 2012 und 2013 eine „Dekretkonformität“ nicht nachweisen könnte und dies auf Basis von Kriterien, die ratione temporis insbesondere für das Jahr 2012 noch gar nicht anwendbar gewesen seien. 9. Im fünften Teil des Klagegrundes

Artikel 2und 3 des Gesetzes vom 29.

Juli 1991 hin, „insofern gegen das Prinzip ‚audi alteram partem‘ verstoßen wird“. Die klagende Partei führt an, dass, hätte der Kontrolldienst der beklagten Partei die Geschäftsführer der klagenden Partei zu den einzelnen Vorwürfen und zum Teil auch Missverständnissen angehört und mit den Kritikpunkten konkret konfrontiert, und hätte ein Dialog stattgefunden sowie in den vorbereitenden Arbeiten zum Dekret vom

  1. November 2008 vermerkt sei, es zu einer objektiveren und gesetzeskonformeren Entscheidung gekommen wäre. Replikschriftsatz
  2. Im Replikschriftsatz wiederholt die klagende Partei im Wesentlichen ihre Argumentation aus dem Antrag auf Nichtigkeitserklärung. Vbis - 195d - 10/20 Hinsichtlich des ersten Teils des Klagegrundes fügt die klagende Partei hinzu, dass es ihr undeutlich sei, welche Nachweise sie für das Jahr 2012 außerdem vorlegen müsse. Die Debatte werde somit auf die Frage gerichtet, ob die beklagte Partei die Bezuschussung aufheben und zurückfordern könne, eine Möglichkeit, die von der klagenden Partei nicht bestritten werde. Es entspreche sicherlich nicht dem Wortlaut und dem Sinn der Gesetzestexte, das Gesamtkonzept 2010 bis 2013 zunächst zu genehmigen und dann im Nachhinein die Bewilligung des folgenden Gesamtkonzeptes an die Bedingung zu knüpfen, dass man Nachweise für die vorherige Periode nachreiche, in diesem Fall für das Jahr 2012 und dies auf Basis von neuen, zum Zeitpunkt der Durchführung des letztgenannten Gesamtkonzeptes noch nicht vorhersehbaren Kontrollmechanismen und Entscheidungskriterien. Dazu könne auch noch auf das Fakt hingewiesen werden, dass Frau N.B. tatsächlich im Sinne des Dekretes und der Statuten der klagenden Partei Kochunterrichte und Kochmanagementkurse erteilt habe. Es gebe keine illegale Arbeitnehmerüberlassung an die GmbH REGIOmarché. Hinsichtlich des zweiten Teils des Klagegrundes fügt die klagende Partei hinzu, die Beschäftigung von Frau N.B. bei der GmbH REGIOmarché sei nichts anders gewesen als ein Projekt der klagenden Partei im Sinne einer Erwachsenenbildung, in dem die Gewinne durch eine getrennte Buchführung bei dieser GmbH an die klagende Partei zurückflößen. Dieser Grundsatz gelte auch für Mini-Unternehmen. Trotzdem werde die klagende Partei mit der schwerwiegendsten Maßnahme bestraft, die demzufolge als disproportional anzusehen sei. Hinsichtlich des vierten Teils des Klagegrundes fügt die klagende Partei hinzu, dass sie schon seit 1995 Bildungsaktivitäten organisiert habe und unterstützt habe, was von der beklagten Partei durchaus gelobt und gefördert worden sei. Es sei erst seit dem Jahre 2011, dass Probleme aufgetaucht hätten. Die Auslegung des Dekretes von 2008 sei sehr subjektiv, arbiträr und nicht vorhersehbar. Demzufolge sei es undeutlich, was als „eigenes Angebot“ zu betrachten sei. Letzter Schriftsatz
  3. In ihrem letzten Schriftsatz betont die klagende Partei, dass die Entscheidung, ihr die Zulassung als Erwachsenenbildungsstätte zu entziehen, weil man vor dem Inkrafttreten des Ausführungserlasses vom
  4. November 2008 in seiner abgeänderten Form vom
  5. März 2009 und vom
  6. Februar 2013 gegen die Kriterien verstoßen habe, die für die Folgezeit für die Evaluierung der Dekretvorgaben ausschlaggebend seien, nicht tragfähig sei. Vbis - 195d - 11/20 Zum ersten Teil merkt die klagende Partei an, dass sie niemals falsche Tatsachen vorgetäuscht habe. Die Funktionsbeschreibung der Frau G. und später der Frau N.B. sei in den Anträgen für das BVA-Abkommen Nr. 786 sicherlich sehr transparent angegeben worden. Die Integration des REGIO-Marktes, später bekannt als REGIOmarché, in die Erwachsenenbildungsprojekte der beklagten Partei sei der beklagten Partei sehr wohl bekannt gewesen. Nach wie vor sei nicht zu akzeptieren, dass die durch Frau N.B. gegebenen Kochkurse nicht für das Konzept zu berücksichtigen seien. Die Auflagen betreffend die Ausgewogenheit im Norden und im Süden und betreffend die Kurse und die Kontrollmechanismen seien, in der Form, wie sie in der beanstandeten Entscheidung als nicht erfüllt dargestellt worden seien, als ungesetzmäßig zu verwerfen. Zum zweiten Teil fügt die klagende Partei hinzu, dass es sich in diesem Teil vielmehr um einen Verstoß gegen das Proportionalitätsprinzip gehe. Es werde gegen dieses Prinzip verstoßen, weil zur Höchststrafe gegriffen werde, obwohl die Bewertung betreffend die Angaben der Funktionsbeschreibung der Frau N.B. sicherlich durchaus interpretationsfähig sei. Die beklagte Partei habe die klagende Partei aberkannt aufgrund der rückwirkenden Auswertung der Aktivitäten von 2012, welche willkürlich beurteilt worden seien. Zum dritten Teil fügt die klagende Partei hinzu, dass die beanstandete Entscheidung auf den Straftatbeständen Fuße, die sich damals noch in strafrechtlicher Ermittlung befunden hätten. Die Verantwortlichen der beklagten Partei hätten offensichtlich mit der Staatsanwaltschaft zusammengearbeitet. Zum vierten Teil fügt die klagende Partei hinzu, dass aus dem Bericht des Kontrolldienstes der beklagten Partei vom
  7. Januar 2011 zu entnehmen sei, dass die Überprüfung des BVA-Abkommens Nr. 786 keinen Anlass zur Beanstandung gegeben habe. Die Tätigkeiten von u.a. Frau N.B. im Projekt REGIOmarché seien seit 2007 bekannt gewesen. Zum fünften Teil fügt die klagende Partei hinzu, dass sie keine Stellung zu den Vorwürfen und Beanstandungen der vermeintlichen Nichterfüllung der Gesamtkonzeptvorgaben habe beziehen können. Klärende Gespräche hätten Missverständnisse ausräumen können. IV.B. Beurteilung Erster Teil des Klagegrundes Vbis - 195d - 12/20
  8. Unter Hinweis auf die Artikel 3 und 4 des Dekretes vom
  9. November 2008 betont die klagende Partei die Entscheidungsfreiheit für die Einrichtungen in Erwachsenenbildung, um ihr Weiterbildungsangebot sehr autonom zu gestalten, das Recht auf die unabhängige Auswahl der Referenten und die freie Durchführung der „Nord-Süd Ausgeglichenheit“. Laut Artikel 7 des Dekretes vom
  10. November 2008 unterliegt die Förderung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung dem Besitz eines von der Regierung genehmigten Gesamtkonzeptes, sowie sechs weiteren Förderkriterien. Artikel 8 dieses Dekretes bezieht sich auf das Gesamtkonzept. Aufgrund von § 4 Absatz 3 dieses Artikels, kann die Regierung die Genehmigung für das Gesamtkonzept unter Auflagen erteilen. Wie aus dem Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
  11. September 2013 hervorgeht, wurde das Gesamtkonzept der klagenden Partei für den Zeitraum 2014-2017 unter folgenden Auflagen genehmigt: „ [...] Die Einrichtung muss jeweils für die Jahre 2012 und 2013 nachweisen, dass sie mindestens 104 eigene Weiterbildungsangebotstage für die Bürgerinnen und Bürger regelmäßig sowohl im Norden als auch im Süden durchgeführt hat. Dies unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die ledigliche Zurverfügungstellung von ökologischen Räumlichkeiten für Referenten, die gegebenenfalls selbst den Teilnahmebeitrag für die Angebote kassieren, nicht als Weiterbildungsangebotstag gemäß der gesetzlichen Regelung gewertet werden kann. Dieser Nachweis muss für das Tätigkeitsjahr 2012 spätestens bis zum
  12. Dezember 2013 und für das Tätigkeitsjahr 2013 spätestens bis zum
  13. Januar 2014 von der Raupe erbracht werden. Die Einrichtung muss bis spätestens am
  14. Juni 2014 ihre Internetseite mit Programmangebot und ihr Leitbild im Netz haben. Die Internetseite muss für alle Bürger und Bürgerinnen zugänglich sein. Die Einrichtung muss fristgerecht die zuständige Dienststelle der Regierung schriftlich über die Aktivierung der Internetseite informieren. [...]“ Obwohl geförderte Einrichtungen der Erwachsenenbildung gemäß Artikel 9 des Dekretes vom
  15. November 2008 sich selbst evaluieren müssen, sieht Artikel 13 desselben Dekretes vor, dass die Regierung jederzeit die Erfüllung der in diesem Dekret vorgesehenen Bestimmungen überprüfen lassen kann. Aus Artikel 14 des Dekretes geht hervor, dass, wenn die Förderkriterien nicht mehr erfüllt werden oder wenn im Allgemeinen die Bestimmungen dieses Dekretes nicht eingehalten werden, die Regierung die Einrichtung auffordert, innerhalb einer bestimmten Frist den Nachweis der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu erbringen beziehungsweise die Vbis - 195d - 13/20 Unterlagen nachzureichen. Die Förderung wird eingestellt, wenn dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird. Hieraus ergibt sich, dass die beklagte Partei bereits auf der Grundlage vom Dekret vom
  16. November 2008 das Recht hatte, die Erfüllung der Förderkriterien sowie der Auflagen aus der Genehmigung des Gesamtkonzeptes 2014-2017 zu überprüfen, auch wenn gewisse von der klagenden Partei angeführte Änderungen des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
  17. Dezember 2008 am
  18. Januar 2013 in Kraft getreten sind. Die Auflagen des am
  19. September 2013 genehmigten Gesamtkonzeptes 2014-2017 beziehen sich tatsächlich auch auf die Tätigkeitsjahre 2012 und
  20. Aus der Begründung der beanstandeten Entscheidung geht hervor, dass insbesondere die Bedingungen in Bezug auf die Anzahl der Weiterbildungsangebotstage 2012 und 2013 nicht erfüllt sind. Überdies wird auch festgestellt, dass es kein ausgewogenes Weiterbildungsangebot zwischen dem Norden und dem Süden Ostbelgiens gibt. Zudem werden die Bedingungen zum Erhalten eines zusätzlichen Personalzuschusses im anwendbaren Rahmen des Erlasses der Wallonischen Regierung vom
  21. Mai 1995 nicht erfüllt. Dass die klagende Partei laut der Begründung die Bedingung bezüglich der Internetseite jedoch erfüllt hat, tut dem Vorstehenden keinen Abbruch. Die klagende Partei kritisiert die Begründung der beanstandeten Entscheidung im Allgemeinen, ohne jedoch die konkreten Feststellungen zu widerlegen. Der bloße Umstand, dass eine Einrichtung der Erwachsenenbildung sehr autonom ihr Bildungsangebot bestimmen kann, berührt die im Gesamtkonzept auferlegten Verpflichtungen und die durch Dekret festgelegten Beurteilungskriterien nicht. Aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung kann abgeleitet werden, dass die klagende Partei die festgelegten Bedingungen nicht erfüllte. Die klagende Partei weist nicht nach, dass die Beurteilung, durch die beklagte Partei, der zur Rechtfertigung der beanstandeten Entscheidung angeführten Fakten offensichtlich falsch oder unangemessen ist. Aus dem Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
  22. August 2009 zur Genehmigung der Gesamtkonzepte 2010-2013 der Einrichtungen der Erwachsenenbildung der Deutschsprachigen Gemeinschaft geht hervor, dass der klagenden Partei als Bedingung auferlegt wurde, dass „[d]ie Abgrenzung zwischen der Finanzierung der Erwachsenenbildung und anderen Aktivitäten transparent sein [muss]“. In der Begründung der beanstandeten Entscheidung wird festgestellt, dass diese Transparenz nicht vorhanden ist, Vbis - 195d - 14/20 insbesondere was die Einstellung von Arbeitnehmern angeht. Somit wurde die Bedingung aus dem genehmigten Gesamtkonzept 2010-2013 auch nicht erfüllt. Wie es auch aus dem heutigen Entscheid des Staatrates Nr. 253.510 hervorgeht, sind die durch Frau N.B. gegebenen Kochkurse für die GmbH REGIOmarché nicht für das Konzept der klagenden Partei zu berücksichtigen. Die klagende Partei weist keinen Verstoß der Formellebegründungspflicht gemäß den Artikeln 2 und 3 des Gesetzes vom
  23. Juli 1991 über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte und keinen Verstoß der in diesem Teil des Klagegrundes angeführten Bestimmungen und Grundsätze nach.
  24. Der erste Teil des Klagegrundes ist unbegründet. Zweiter Teil des Klagegrundes
  25. Amtsmissbrauch, im Sinne einer Verletzung des Fair-Play-Grundsatzes, verlangt nicht nur, dass die Behörde unsorgfältig gehandelt hat, sondern auch dass Mutwilligkeit zugrunde liegt, was voraussetzt, dass die klagende Partei nachweist, dass die Behörde im vorliegenden Fall bösgläubig gehandelt hat und bewusst versucht hat, sie bei der Ausübung ihrer Rechte zu behindern. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird verletzt, wenn eine Entscheidung auf faktisch richtigen und an sich rechtlich zweckdienlichen Gründen beruht, aber ein offensichtliches Missverhältnis zwischen diesen Gründen und dem Inhalt der Entscheidung besteht. Es steht dem Staatsrat nicht zu, die Beurteilung der zuständigen Verwaltungsbehörde durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen. Er ist bei der Ausübung seiner Rechtmäßigkeitsaufsicht nur dazu befugt, auf eine entsprechende Frage hin zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde aufgrund des für richtig und zutreffend befundenen Sachverhaltes in angemessener Weise zum beanstandeten Beschluss kommen konnte.
  26. Aufgrund vom Artikel 15 des Dekretes vom
  27. November 2018, „fordert [die Regierung] den Zuschuss ganz oder teilweise zurück, wenn er zweckentfremdet wurde oder die Bestimmungen des Dekretes nicht erfüllt wurden“. Zwar hält die klagende Partei Amtsmissbrauch vor, weist sie aber keineswegs nach, dass die beklagte Partei bösgläubig gehandelt hat und bewusst versucht hat, die klagende Partei bei der Ausübung ihrer Rechte zu behindern. Vbis - 195d - 15/20 Die beklagte Partei verfügt über eine große Ermessensbefugnis bei der Rückforderung der Zuschüsse. Die klagende Partei weist auch nicht konkret nach, warum es in dieser Sache unangemessen wäre, die Zuschüsse komplett zurückzufordern, nachdem die beklagte Partei festgestellt hat, dass die klagende Partei einerseits die Förderkriterien nicht mehr erfüllt und andererseits die Bestimmungen des Dekrets nicht einhält. Hierzu kann auch auf die Unbegründetheit des ersten Teils des Klagegrundes sowie auf den heutigen Entscheid des Staatsrates Nr. 253.510 hingewiesen werden. Darüber hinaus handelt es sich nicht um eine Strafmaßnahme und desto weniger um eine „Höchststrafe“, wie es die klagende Partei jedoch gelten lässt.
  28. Der zweite Teil des Klagegrundes ist unbegründet. Dritter Teil des Klagegrundes
  29. Die beanstandete Entscheidung ist keine strafrechtliche Entscheidung, sondern eine verwaltungsrechtliche Entscheidung. Dies bedeutet, dass diese Entscheidung die Forderungen des Gesetzes vom
  30. Juli 1991 erfüllen muss, nämlich dass sie angemessen begründet sein muss. Aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die Tatsachen, die zur angefochtenen Entscheidung zur Einstellung der Förderung der beklagten Partei als Einrichtung der Erwachsenenbildung mit sofortiger Wirkung und zur Rückforderung der ausgezahlten Mittel, wie angegeben, geführt haben, weitgehend berücksichtigt wurden. Aus der Begründung ergibt sich, dass dies aufgrund einer Vielzahl von Feststellungen erfolgt ist und dass nur als zusätzliche Elemente auf die Strafakte hingewiesen wird, in die die beklagte Partei Einsicht nehmen konnte, was auch als solches in der Begründung der Entscheidung erwähnt wird. Insofern Fehler bereits bei der Verabschiedung der angefochtenen Entscheidung dadurch begangen worden seien, dass die beklagte Partei den Inhalt der Strafakte benutzt hätte, ist festzustellen, dass aus den anderen erwähnten Tatsachen in der Begründung dieselbe Feststellung von Tatsachen ebenfalls abgeleitet wird, die die endgültige Entscheidung hinreichend begründen. Insofern die Begründung auf Unterlagen der Strafakte beruhen würde, sind diese im schlimmsten Fall als überflüssige Gründe zu betrachten, die die angemessene Begründung aufgrund der übrigen Unterlagen der Akte nicht ungültig machen. Unbeschadet anders lautender Vorschrift sind die Verteidigungsrechte nur auf Strafsachen, Disziplinarangelegenheiten und Gerichtsverfahren anwendbar. Der Grundsatz der Waffengleichheit ist nur auf die Prozessparteien zu einer Rechtssache anwendbar. Darüber hinaus ist allerdings festzustellen, dass die Vbis - 195d - 16/20 klagende Partei durch die Anhörungen ihrer Vorstandsmitglieder und deren Reaktionen in ihrer Stellungnahme vom
  31. Oktober 2016 auf das Schreiben der beklagten Partei vom
  32. September 2016 im Rahmen ihrer Bezuschussung ihre Rechte immer vollständig hat wahren können, ehe die heutige angefochtene Entscheidung verabschiedet worden ist. Die klagende Partei erklärt nicht, gegen welche konkrete Vorwürfe, die in der beanstandeten Entscheidung berücksichtigt wurden, sie keine Stellungnahme abgeben können hat. Auf jeden Fall kann nicht eingesehen werden, auf welche Weise die Prinzipien der Unschuldsvermutung und die Wahrung der Verteidigungsrechte beeinträchtigt worden seien, da die klagende Partei durch das Gericht Erster Instanz Eupen freigesprochen wurde.
  33. Der dritte Teil des Klagegrundes ist unbegründet. Vierter Teil des Klagegrundes
  34. Zwar hält die klagende Partei in diesem Teil vor, dass in der angefochtenen Entscheidung neue Überwachungskriterien und Bewertungsraster für eine negative Beurteilung benutzt worden seien, sie zeigt aber nicht klar die präzisen neuen Kriterien und Raster an, die benutzt worden seien. Es ist ohnehin zu bemerken, dass es sich aus der angefochtenen Entscheidung sehr deutlich ergibt, dass die Anzahl der Weiterbildungsangebotstage, die die klagende Partei erfüllen musste, nicht erreicht wird, dass es keine ausgewogene Verteilung dieses Angebots zwischen dem nördlichen und dem südlichen Teil Ostbelgiens gibt und dass ein Teil des Angebots auch nicht in das genehmigte Gesamtkonzept passen kann. Die klagende Partei belegt nicht, dass diese Kriterien zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dekrets zur Förderung der Einrichtung der Erwachsenenbildung nicht galten. Aus Artikel 7 des Dekretes vom
  35. November 2008, wie es zum Zeitpunkt der beanstandeten Entscheidung galt, ergibt sich dies auf jeden Fall nicht.
  36. Der vierte Teil des Klagegrundes ist unbegründet. Fünfter Teil des Klagegrundes
  37. Im fünften und letzten Teil behauptet die klagende Partei, dass die Anhörungspflicht bei der Verabschiedung der angefochtenen Entscheidung nicht eingehalten worden sei, insbesondere dass die beklagte Partei keinen Dialog mit der klagenden Partei geführt habe, ehe sie ihre Entscheidung getroffen habe. Vbis - 195d - 17/20 Das Recht auf Anhörung garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen. Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der betroffenen Person soll die Regel diese insbesondere ermöglichen, einen Fehler zu berichtigen oder individuelle Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen. Wie es sich aus der Darstellung des Sachverhaltes supra ergibt, erhielt die klagende Partei im September 2016 einen Vorschlag zur Einstellung der Förderung als Einrichtung der Erwachsenenbildung. Am
  38. Oktober 2016 hat die klagende Partei der beklagten Partei eine schriftliche Stellungnahme mittgeteilt, in der sie sich gegen die o.a. ihr gegenüber vorgebrachten Tatsachen und gegen die getroffene Maßnahme verteidigt. Daraus ist zu schlussfolgern, dass sie die getroffene Entscheidung sachdienlich im Sinne des Grundsatzes „audi et alteram partem“ hat kritisieren können, ehe diese effektiv verabschiedet wurde. Die klagende Partei legt keinen Beweis für das Gegenteil vor. Sie erklärt nämlich nicht, gegen welche konkrete Vorwürfe, die in der beanstandeten Entscheidung berücksichtigt wurden, sie sich nicht hat verteidigen können.
  39. Der fünfte Teil des Klagegrundes ist unbegründet. Schlussfolgerung
  40. Der einzige Klagegrund ist, insofern zulässig, unbegründet. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel
  41. Der Annullierungsantrag wird abgewiesen. Artikel
  42. Eine Verfahrensentschädigung von 700 Euro wird der beklagten Partei zu Lasten der klagenden Partei zugeteilt. Vbis - 195d - 18/20 Die Kosten, festgelegt auf 200 Euro, werden auch zu Lasten der klagenden Partei gelegt. Vbis - 195d - 19/20 Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis am
  43. April 2022 von: Carlo Adams, Kammerpräsident, Kaat Leus, Staatsrat, Wouter Pas, Staatsrat, Vanessa Wiame, Greffier. Der Greffier, Der Präsident, Vanessa WIAME Carlo ADAMS Vbis - 195d - 20/20 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2022:ARR.253.511 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div

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