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Arrêt / Arrest 253512 - Agréments - Accréditations (Economie) / Erkenningen – Accreditaties (economische zaken) - 14/04/2022

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 14 april 2022 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2022:ARR.253.512 Akt

Artikel 2und 3 des Gesetzes vom 29.

Juli 1991 hin, „insofern als dass die Regierung einen offensichtlichen Irrtum in der Fakten- und Rechtslage begangen hat und auf jeden Fall eine inkohärente Anwendung der Bestimmungen Artikel 2 und folgenden des Ministeriellen Erlasses vom

  1. Oktober 2004 zur Festlegung der Liste der sozialwirtschaftlichen Initiativen im Hinblick auf eine erhöhte Staatssubvention an die öffentlichen Sozialhilfezentren für spezifische sozialwirtschaftliche Initiativen zu sozialen Eingliederung und Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes über die öffentlichen Sozialhilfezentren vom
  2. Juli 1976“. Die klagende Partei führt an, dass der Minister in seinem Einschreiben vom
  3. Dezember 2016 eine negative Bewertung der Ausführung des Abkommens zwischen dem öffentlichen Sozialhilfezentrum Limbourg und der klagenden Partei, ebenso wie den Entzug der Anerkennung Nr. 830 als Pilotprojekt oder innovatives soziales Ökonomieprojekt vorschlage. Er begründe seinen Vorschlag damit, dass das Pilotprojekt Selfpro als solches seit 2007 nicht mehr durch die klagende Partei getragen werde und dass die klagende Partei mittels Zurverfügungstellung von zu integrierenden Langzeitarbeitslosen, das Personal letztendlich der Genossenschaftsgesellschaft REGIOmarché (illegal) zur Verfügung stelle. Die klagende Partei behauptet, dass die beklagte Partei in der beanstandeten Entscheidung jedoch nicht auf die Argumente des Schreibens der klagenden Partei vom
  4. Dezember 2016 eingegangen sei. So gehe die beklagte Partei in ihrer Fakten- und Rechtslagenbewertung im Grunde genommen gar nicht auf die Historie des Projektes Selfpro ein, ebenso wenig wie auf die Erwägungen betreffend die Vbis – 197d - 4/18 Anfechtung der Unterstellung einer illegalen Zurverfügungstellung von Personal. Betreffend den Umstand, dass das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft selber dazu gedrängt habe, das Projekt Selfpro mit dem Projekt MUT zu verknüpfen, sowie auf den Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt, d.h. seit 2007, die klagende Partei weiterhin die Anerkennung Nr. 830 weiter in Anspruch nehmen sollte und auch habe, werde nur mit der Bemerkung eingegangen, dass es gelte, die Historie des Projektes „Selfpro“ zur Kenntnis zu nehmen. Ebenso wenig werde der Sachverhalt kommentiert, dass die klagende Partei dann im Grunde genommen noch seit 2007 regelmäßig weiter in anerkannter Weise, Langzeitarbeitslose gemäß Artikel 60, § 7 des Grundlagengesetzes vom
  5. Juli 1976 zu den darin geschilderten Zwecken in Anspruch genommen habe und auf Basis dieses Gesetzestextes davon ausgehen könnte, dass die entsprechende Aggregation alle zwei Jahre sich automatisch verlängere. Dies sei den Verantwortlichen der klagenden Partei auch regelmäßig von den zuständigen föderalen Behörden und später von den zuständigen Behörden der Wallonischen Region bestätigt worden, denn diese Materie sei lediglich seit 2016 in der Zuständigkeit der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Mit keinem Wort werde darauf eingegangen, wieso das zuständige Ministerium, vor wie nach Kompetenzwechsel, jahrelang keine negative Bewertung gemacht habe. Dies, obwohl man gewusst habe, dass das Projekt Selfpro als solches nicht mehr durch die klagende Partei getragen worden sei. Die klagende Partei sei vom Einverständnis der Aufsichtsbehörden ausgegangen, dass sie, insofern sie ja nach wie vor Langzeitarbeitslose zur Integration in die Arbeit ausbilde und beschäftige, vollkommen konform mit der zugesprochenen Aggregation gegangen sei. Dies hätte auch noch Jahre weitergeführt werden können, da die Behörden vollkommen mit der Durchführung des Integrationsprogrammes zufrieden gewesen seien. Stein des Anstoßes werde vielmehr die Rechtsthese sein, dass die klagende Partei die Langzeitarbeitslosen, bzw. Sozialhilfeempfänger in das Programm REGIOmarché eingebunden habe und Letzteres durch die getrennte Genossenschaftsgesellschaft REGIOmarché geführt und verwaltet worden sei, die man als private Genossenschaftsgesellschaft und nicht als VoG oder Handelsgesellschaft mit sozialer Zielsetzung erachte, obwohl die REGIOmarché als Pilotprojekt durch die klagende Partei gegründet worden sei und die klagende Partei auch Hauptanteilhaber an dieser Genossenschaftsgesellschaft gewesen sei. Erst seit 2015 habe es in diesem Bereich Probleme mit vermeintlicher Zurverfügungstellung von Personal gegeben. Die beklagte Partei gehe hierbei von der falschen Prämisse aus, dass es zu einer illegalen Zurverfügungstellung von Personal gekommen sei, sowie folglich zu einem betrügerisch zu bezeichnenden Erschleichen von Zuschüssen. Die klagende Partei erachtet, dass sachlich und rechtlich die Bestimmungen des Artikels 2, 5° des Ministeriellen Erlasses vom
  6. Oktober 2004 und die Bestimmungen des Artikels 60, § 7 des Grundlagengesetzes Vbis – 197d - 5/18 vom
  7. Juli 1976 hier falsch ausgelegt würden. Fakt sei, dass die Tätigkeiten der Erwachsenenbildung der klagenden Partei mit spezieller Zielsetzung der ökologischen Bewusstseinsbildung und deren Projektes REGIOmarché sich gänzlich nicht gewinnstrebenden Absichten unterworfen hätten, sondern rein bewusstseinsbildenden und ausbildenden Zielsetzungen. Dies sei allzeit auch den Kontrollbehörden bekannt und bewusst gewesen. In den Jahren 2007 bis 2015 habe es nie Grund zu diesbezüglichen Beanstandungen gegeben, weil sich die Integrationsarbeit letztendlich vollkommen im gesetzlichen Rahmen und vor allen Dingen im Rahmen der entsprechenden Zielsetzung befunden habe. Die Genossenschaft REGIOmarché habe nie Gewinn abgeworfen. Insofern könne nicht nachvollzogen werden, dass die genannten Gesetzestexte durch das Ministerium so angewandt worden seien, dass sie zur radikalen Maßnahme des sofortigen Entzugs der Anerkennung als Pilotprojekt und innovatives Experiment der Sozialökonomie geführt hätten. Es gebe keinen schwerwiegenden Verstoß gegen anwendbare Rechtsgrundlagen. Vor dem
  8. Dezember 2016 sei die klagende Partei nie darauf hingewiesen worden, bzw. in Verzug gesetzt worden, einen neuen Antrag auf Anerkennung als neues Pilotprojekt und innovatives Experiment zu stellen, da auf Basis der alten Anerkennung Nr. 830 über viele Jahre hinweg die Aggregation immer verlängert worden sei, auch nach der Fusion des Projektes Selfpro mit dem Projekt MUT im Jahre
  9. Dieses fusionierte Projekt sei Work & Job genannt worden und in eine neue VoG Pro-Aktiv, die durch die beiden Verwaltungsräte der klagenden Partei (K. und H.) auf Bitten des Ministeriums neu gegründet worden sei, angesiedelt. Auch habe dieses neue Projekt Work & Job eine neue Sozial-ökonomie Anerkennungsnummer der Deutschsprachigen Gemeinschaft erhalten, weil ja die anerkannte Sozial-ökonomie Nummer 830 beim Föderalstaat und später bei der Wallonischen Region weiterhin die Zulassung der klagenden Partei für die Sozialökonomie ausgemacht habe. Es liege hier also eine offensichtliche, irrtümliche und inkohärente Anwendung der Gesetzestexte vor. Hinzu komme, dass aus der Strafakte insofern falsch zitiert werde, als dass man aus der siebten Aussage vor den Beamten der Kriminalpolizei des Geschäftsführers K. einen Auszug zitiere, der nicht seiner Antwort, sondern in der Fragestellung durch Ermittlungsbehörden beinhaltet sei. Die ministerielle Entscheidung fuße also auf unkorrekten Wiedergaben.
  10. Im zweiten Teil des Klagegrundes

Artikel 2und 3 des Gesetzes vom 29.

Juli 1991 hin, „insofern als dass gegen das Proportionalitätsprinzip verstoßen wird und teilweise missbräuchlich über den Wortlaut und den Sinn der Bestimmung Bestimmungen [sic] Artikel 2 und folgenden des Ministeriellen Erlasses vom

  1. Oktober 2004 zur Festlegung der Liste der sozialwirtschaftlichen Initiativen im Hinblick auf eine erhöhte Staatssubvention an die öffentlichen Sozialhilfezentren für spezifische Vbis – 197d - 6/18 sozialwirtschaftliche Initiativen zu sozialen Eingliederung und Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes über die öffentlichen Sozialhilfezentren vom
  2. Juli 1976“. Die klagende Partei führt an, dass, selbst sollte man davon ausgehen, dass in der beanstandeten Entscheidung keine rechtsirrige Auslegung der entsprechenden Gesetzestexte vorliege, festgestellt werden müsse, dass hier vollkommen disproportional und teilweise missbräuchlich der Entzug der Anerkennung als Pilotprojekt und innovatives Experiment der Sozialökonomie mit sofortiger Wirkung entschieden worden sei. Man belege die Maximalstrafe, obwohl kein schwerwiegender Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen vorliege, da das REGIOmarché Projekt sich in die Philosophie der klagenden Partei einbette und keine kommerzielle Zielsetzung habe. Man spreche von einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Gesetzgebung, obwohl man 10 Jahren toleriert habe, dass die klagende Partei so gehandelt habe. Es gab im Projekt REGIOmarché in den 12 Jahren nur positive Berichte aller Partner-öffentliche Sozialhilfezentren. Der einzige negative Bericht liege der Aberkennung durch die beklagte Partei von 2017 bei und beinhalte lediglich einen Satz ohne Begründung. Hätte man die Verantwortlichen der klagenden Partei, die nie mit betrügerischer Absicht gehandelt hätten, hierauf hingewiesen, sei selbstverständlich unmittelbar ein neuer Antrag für ein neues Pilotprojekt als solches eingereicht worden.
  3. Im dritten Teil des Klagegrundes

Artikel 2und 3 des Gesetzes vom 29.

Juli 1991 hin, „insofern als dass die entsprechende Beschlussfassung basiert auf Teilelemente einer noch nicht abgeurteilten Strafangelegenheit, wobei Verstöße gegen die Artikel 21bis und 28quinquies der Strafprozessordnung ebenso festzustellen sind wie Verstöße gegen die Prinzipien der Unschuldsvermutung und der Wahrung der elementarsten Verteidigungsrechte“. Die klagende Partei führt an, dass die Strafakte zwar durch Anzeige des Herrn P.R. initiiert worden sei, aber dass die Behörden der Regierung jedoch offensichtlich mit den Ermittlungsbehörden eng zusammengearbeitet hätten. Wie die Regierung selbst bestätige, habe die Prokuratorin des Königs der beklagten Partei durch Schreiben vom

  1. März 2016 Einsicht in die Strafakte erteilt. Artikel 21bis des Strafprozessgesetzbuches sehe jedoch vor, dass einem derlei Antrag auf Einsicht in die Akte der interessierten Zivilpartei nur auf spezielle Anfrage gewährt werde und umso mehr die entsprechenden Informationen gemäß Artikel 28quinquies, § 1, des Strafprozessgesetzbuches unter die Geheimhaltungspflicht fielen. In Erwartung einer strafrechtlichen Aburteilung seien die Beamten der beklagten Partei daran gebunden, nach Akteneinsicht die entsprechenden Elemente der Strafakte vertraulich zu behandeln. Dieses Geheimhaltungsprinzip und Prinzip der Unschuldsvermutung, Vbis – 197d - 7/18 sowie der Wahrung der Verteidigungsrechte der beschuldigten Personen, habe die beklagte Partei im betreffenden Fall keineswegs respektiert. Vielmehr habe man die erhaltenen Informationen genutzt, um den verfahrensgegenständlichen Entscheid vorzubereiten sowie insbesondere die Berichte, die diesem Entscheid zu Grunde lägen. Man berücksichtige die Stellungnahmen der Beschuldigten aus der Ermittlungsakte nicht. Die Geschäftsführer K. und H. der klagenden Partei seien erst nach der Kenntnisnahme der Akte durch die Regierung, ein letztes Mal vernommen worden. Das Syntheseprotokoll in der Strafakte sei am
  2. Mai 2016 abgefasst worden. Die Regierung habe offensichtlich unmittelbar Mitteilung vom Abschluss der Ermittlungen erhalten, im Gegensatz zur klagenden Partei, die erst am
  3. Oktober 2016 erfahren habe, dass die Ermittlungen abgeschlossen seien. In diesem Moment habe die Verwaltung bereits seit mehr als einem halben Jahr Akteneinsicht gehabt und dies selbst vor Abschluss der Ermittlungen. Der Bericht, der der Anlage 1 zum Aufforderungsschreiben vom
  4. [September] 2016 entspreche, sei nicht datiert, zeuge jedoch davon, dass man bereits seit geraumer Zeit die Elemente der Strafakte habe auswerten können. Die Geschäftsführer der klagenden Partei hätten diese Gelegenheit nicht gehabt und seien auch nicht seitens der beklagten Partei vor Versand des Inverzugsetzungsschreibens und letztendlich vor der Entscheidungsfindung vom
  5. Dezember 2016 noch einmal angehört worden. Die Entscheidungsfindung stütze sich zudem auf Elemente der Strafakte, die man herausgepflückt habe, ohne auf die diesbezügliche Beweislast der Staatsanwaltschaft und die Bestreitungen der klagenden Partei einzugehen. Auch seien dem Geschäftsführer K. in unkorrekter Weise Worte bezüglich der Zurverfügungstellung von Personal in den Mund gelegt worden. Die klagende Partei beschließt, dass die beanstandete Entscheidung hierdurch sicherlich nicht als formell, rechtmäßig und adäquat motiviert worden sei.
  6. Im vierten Teil des Klagegrundes

Artikel 2und 3 des Gesetzes vom 29.

Juli 1991 hin, „wegen Verstoß gegen die Grundprinzipien des Verwaltungsrechtes in Punkto Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit“. Die klagende Partei führt an, dass sie seit 2006 im Glauben gelassen worden sei, dass nach Fusion der Projekte Selfpro und MUT kein neuer Antrag hätte gestellt werden müssen, um als Pilotprojekt und innovatives Experiment der Sozialökonomie und im Sinne des Artikels 2 des Ministeriellen Erlasses vom

  1. Oktober 2004 anerkannt zu bleiben. Während vieler Jahre habe man die Tätigkeiten der klagenden Partei inklusive den Integrationsprogrammen der Sozialhilfezentren und Langzeitarbeitslosen kontrolliert und nie Bemerkungen über den Umstand gemacht, dass zumal wie man es jetzt auslege die Fusion des Projektes Selfpro mit MUT hätte implizieren müssen, dass ein neuer Antrag für ein neues Sozialprojekt Vbis – 197d - 8/18 durch die klagende Partei für die Fortführung der durch die ihr getätigten Integrationsarbeiten hätte gestellt werden müssen. Die beteiligten öffentlichen Sozialhilfezentren und die wallonischen Kontrollbehörden hätten nie negative Bemerkungen gemacht. Ebenso habe es sich mit dem alles andere als verheimlichten Projekt der Implikation der zu integrierenden Sozialhilfeempfänger im Projekt REGIOmarché verhalten. Die GmbH REGIOmarché sei im Jahre 2005 gegründet worden. Für alle sei ersichtlich gewesen, dass es sich hierbei um eine Genossenschaftsgesellschaft gehandelt habe. Wenn hier zusätzliche Aggregationen oder Auflagen im Zuge des letztgenannten Projektes notwendig gewesen seien, so wäre es doch das Mindeste gewesen, die Verantwortlichen vorab hierauf deutlich hinzuweisen und nicht fast zehn Jahre lang im Glauben zu lassen, alles sei in Ordnung. Insofern sei gegen das Prinzip der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit verstoßen worden und folglich gegen die Verpflichtung der formellen adäquaten Motivierung.
  2. Im fünften Teil des Klagegrundes

Artikel 2und 3 des Gesetzes vom 29.

Juli 1991 hin, „insofern gegen das Prinzip ‚audi et alteram partem‘ verstoßen wird“. Die klagende Partei führt an, dass ihre Geschäftsführer keine Möglichkeit hätten, direkt mit den Verwaltungsbeamten die Kritikpunkte betreffend die vermeintlichen Verstöße gegen die BVA Bezuschussungskriterien zu erörtern. Vielmehr fuße man nun seine Feststellungen auf Ergebnissen einer noch nicht abgeurteilten Strafakte und dies auch nur selektiv, ohne die betroffenen Parteien zu dem entsprechenden Vorwurf präzise anzuhören. Betreffend die Sachverhalte und Vorwürfe hätte man sich objektiv und korrekt erläutern können. Replikschriftsatz

  1. Im Replikschriftsatz wiederholt die klagende Partei im Wesentlichen ihre Argumentation aus dem Antrag auf Nichtigkeitserklärung. Hinsichtlich des ersten Teils des Klagegrundes, gibt die klagende Partei noch einige Beispiele von Arbeitslosen, die bei der GmbH REGIOmarché eingesetzt worden seien. Sie betont, dass keine Unterlagen weder gefälscht oder falsch ausgefüllt noch „vermischt“ worden seien, sodass bei der Begründung der beanstandeten Entscheidung von unkorrekten Prämissen ausgegangen worden sei. Hinsichtlich des zweiten Teils des Klagegrundes, fügt die klagende Partei hinzu, dass die beklagte Partei auch im Lichte des Grundsatzes der Vbis – 197d - 9/18 Verhältnismäßigkeit von einer falschen Prämisse ausgegangen sei, nämlich dass die klagende Partei nicht mehr Trägerin des Projektes Nr. 830 sei. Das Gegenteil sei der Fall. Die beklagte Partei sei auch über den Inhalt des Integrationsprojektes REGIOmarché informiert, wo sie Kontrollen, die nie zu einer Inverzugsetzung geführt hätten, ausgeführt habe. Die Höchststrafe sei somit disproportional und in übertriebener Eile auferlegt worden. Man habe nicht mit den Verantwortlichen der klagenden Partei geredet, um Missverständnisse bezüglich der Projektzuschreibung zu vermeiden, man überspringe auch zuvor angekündigte Bewertungen, die zuvor als zwingend vorab notwendig qualifiziert worden seien, wonach man die Höchststrafe, die definitive Aberkennung der Anerkennung als Pilotprojekt und innovatives Experiment der Sozialökonomie, verkünde. Hinsichtlich des dritten Teils des Klagegrundes fügt die klagende Partei hinzu, dass die beklagte Partei nicht auf das in den Verwaltungsakten angeführte falsche Zitat eingegangen sei. Hinsichtlich des vierten Teils des Klagegrundes fügt die klagende Partei hinzu, dass im Antwortschriftsatz noch immer davon ausgegangen werde, dass die Projekte Selfpro und Pro Aktiv „Work & Job“ weiterhin zu Unrecht als dasselbe Projekt betrachtet würden. Zudem könne dieser Teil des Klagegrundes nicht durch die Behauptung, dass die beklagte Partei erst seit 2016 für diese Materie zuständig sei, ausgehebelt werden. Aus den von der beklagten Partei übernommenen Unterlagen aus der Vergangenheit könne sie feststellen, dass früher niemals Probleme in Bezug auf dieses Projekt aufgetaucht seien. Nun im Zuge der Zuständigkeitsübertragung plötzlich die Verantwortlichen vor vollendete Tatsachen zu stellen, was die (irrige) Anwendung der entsprechenden Gesetzgebung anbelange, ohne Vorwarnung und vorherige klärende Gespräche zu führen, verstoße offensichtlich gegen die Grundprinzipien der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit im Verwaltungsrecht. Hinsichtlich des fünften Teils des Klagegrundes, fügt die klagende Partei hinzu, dass der Schriftwechsel vom
  2. und
  3. Dezember 2016 einer Respektierung des Prinzips audi alteram partem nicht gleichkomme. Die beanstandete Entscheidung sei im Grunde genommen damals schon längst eine beschlossene Sache gewesen. Bei einem persönlichen Gespräch hätte Einiges geklärt werden können, nicht zuletzt die Vermischung des Projektes „Work & Job“ mit dem Projekt Selfpro. Letzter Schriftsatz der klagenden Partei Vbis – 197d - 10/18
  4. Zum ersten Teil merkt die klagende Partei an, dass das ursprüngliche Projekt Selfpro, anerkannt mit der Registrierungsnummer 830, nach der Übernahme des Projektes „Work & Job“ durch die VoG Pro Aktiv bestehen geblieben sei. Es gehe um getrennt gutgeheißene Projekte. Eine Anpassung der Anerkennung des Projektes Selfpro sei nicht von Nöten gewesen und seitens der zuständigen Ministerin auch nie eingefordert worden. Zum zweiten Teil fragt sich die klagende Partei, inwiefern es dem Pilotprojekt Selfpro geschadet habe, dass Frau N.B. die wöchentliche Kochkurse in der Küche des REGIOmarché Ausbildungsprojektes der klagenden Partei an die Lernenden vermittelte. Das Projekt REGIOmarché sei 2007 rückwirkend seit 2004 als zweites Projekt der Sozioökonomie der klagenden Partei neben dem ersten Projekt Selfpro anerkannt worden. Es bestehe keine Proportionalität zwischen einer bestrittenen, bzw. vermeintlichen Zweckentfremdung der BVA-bezuschussten Frau N.B. und der radikalen Maßnahme der definitiven Aberkennung als Pilotprojekt. Zum dritten Teil betont die klagende Partei, dass die Verantwortlichen der klagenden Partei nicht die Gelegenheit gehabt hätten, auf die einzelnen Vorwürfe, so wie durch die Strafakte präzisiert, näher einzugehen. Die klagende Partei merkt auch an, dass die Protokolle des Strafermittlungsverfahrens sicherlich nicht als „überflüssige“ Gründe angeführt werden könnten, wie es jedoch im Auditoratsbericht stehe. Die Beanstandete Entscheidung fuße im Grunde genommen ausschließlich auf den mehrfach unkorrekt zitierten Ermittlungsergebnissen aus der Strafakte. Zum vierten Teil fügt die klagende Partei hinzu, dass die Projekte Pro Aktiv einerseits und Selfpro andererseits immer getrennt angeführt worden seien und gutgeheißen worden seien. Eine Anpassung der Anerkennung Nr. 830 sei nie abverlangt worden. Es verstoße gegen die Prinzipien einer guten Verwaltung, es an einer entsprechenden Kohärenz und Vorsehbarkeit vermissen zu lassen. Zum fünften Teil weist die klagende Partei darauf hin, dass die beanstandete Entscheidung ohne Inverzugsetzung und ohne Aufforderung genommen worden sei, mündlich oder schriftlich Stellung zu beziehen. Die Erwägung des Auditorates entspreche in diesem Punkt nicht den Tatsachen. IV.B. Beurteilung Erster Teil des Klagegrundes Vbis – 197d - 11/18
  5. Gemäß den Erfordernissen der Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom
  6. Juli 1991 über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte muss die gegebene Begründung angemessen sein. Die Angemessenheit der Begründung bedeutet, dass die Begründung relevant sein muss, d.h. dass sie deutlich in Zusammenhang mit der Entscheidung sein muss und dass sie tragfähig sein muss, d.h. dass die in der angefochtenen Entscheidung angeführten Gründe ausreichen müssen, um die Entscheidung zu stützen. Wenn vor der angefochtenen Entscheidung Gutachten eingeholt wurden, die eine andere Tragweite als die schließlich getroffene Entscheidung haben, müssen diese ausreichend rechtfertigen, warum ein anderer Standpunkt beim Treffen der Entscheidung vertreten wurde. In einem solchen Kontext reicht ein nicht oder unzureichend begründeter Widerspruch des gegenteiligen Gutachtens nicht aus.
  7. Aus der Begründung der beanstandeten Entscheidung, insbesondere aus den Randnummern 1 bis 9, kann abgeleitet werden, dass – und warum –die klagende Partei nicht mehr als verantwortlich für das Projekt mit der Registrierungsnummer 830 (als „Träger“ dieses Projekts) gehalten wird. In diesen Randnummern, sowie in den Randnummern 11, 13 und 14, wird ausdrücklich auf die von der klagenden Partei in ihrem Schreiben vom
  8. Dezember 2016 geltend gemachten Argumente eingegangen, auf die sie in diesem Teil des Klagegrundes anspielt, dass diese Verteidigung bei der Verabschiedung der angefochtenen Entscheidung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Die Begründung der beanstandeten Entscheidung beschränkt sich allerdings nicht auf das „zur Kenntnis nehmen“ der Auseinandersetzung der klagenden Partei in ihrem Brief vom
  9. Dezember
  10. Es werden in der beanstandeten Entscheidung im Gegenteil u.a. die folgenden Erwägungen formuliert: „ Die Historie des Projektes ‚Selfpro‘, dass in Kooperation mit dem Projekt „MUT“ fortgeführt wurde, gilt es zur Kenntnis zu nehmen. Wie die Raupe VoG in ihrer Stellungnahme vom
  11. Dezember 2016 allerdings selbst erwähnt, werden die Projekte nicht mehr durch die Raupe VoG selbst, sondern durch ‚Work & Job‘ der VoG Pro Aktiv gewährleistet. Lediglich letztgenannte – eine andere VoG mit getrennter Rechtspersönlichkeit – ist somit berechtigt, die entsprechende Anerkennung im Sinne des Ministeriellen Erlasses vom
  12. Oktober 2004 als ‚Nachfolgerin‘ zu beantragen. Die entsprechende Anerkennung der Integrationsmaßnahme ‚Work & Job‘ der Pro Aktiv VoG ist übrigens noch durch den ÖPD SI ausgesprochen worden. […] Die Raupe VoG hat, obwohl sie das Projekt ‚Selfpro‘ nicht mehr gewährleistet und sich dennoch selbst ‚bis zum heutigen Tage der sozialprofessionellen Integration verschrieben‘ sieht, zu keinem Zeitpunkt eine Anpassung ihrer Anerkennung Nr. 830 beantragt bzw. in die Wege geleitet. Vbis – 197d - 12/18 Auch liegen keine Elemente vor, mit denen die Raupe VoG nachweislich belegt, welche Projekte, Aktionen an der Stellen von ‚Selfpro‘ als Pilotprojekt oder innovatives Sozialökonomieprojekt eine solche Anerkennung verdienen und durch die zuständigen Behörden entsprechend bewertet würden. Dieses Versäumnis kann der Raupe VoG, anders als sie in ihrer Stellungnahme darstellt, sehr wohl ‚als nachteilhaft im Sinne der Anwendung des o.a. ministeriellen Erlasses bewertet werden‘.“ Darüber hinaus kann aus den als verletzt erachteten Bestimmungen des Grundlagengesetzes vom
  13. Juli 1976 und des Ministeriellen Erlasses vom
  14. Oktober 2004 geschlussfolgert werden, dass die Beschäftigung mit sozialer Zielsetzung im Sinne von Artikel 60, § 7 des vorgenannten Grundlagengesetzes auf externe Weise durch den Abschluss eines Vertrags bedingt wird, durch den ein Projekt als Pilotprojekt oder innovatives Sozialökonomieprojekt anerkannt und eine erhöhte Subvention gewährt wird. Diese Anerkennung kann laut Artikel 2, Nr.
  15. des Ministeriellen Erlasses vom
  16. Oktober 2004 für eine Dauer von zwei Jahren gewährt werden und wird automatisch verlängert, insofern diese anerkannten Pilotprojekte und innovativen Experimente nicht negativ bewertet worden sind. Während der Anerkennungszeit kann der für Sozialwirtschaft zuständige Minister stets die von ihm erteilte Anerkennung einziehen, wenn festgestellt wird, dass die Pilotprojekte und die innovativen Experimente die ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht einhalten. Aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung geht zudem hervor, dass das von der klagenden Partei anerkannte Projekt in ein anderes Projekt „Work & Job“ unter der Verantwortung von der VoG Pro Aktiv, die als solche auch registriert wurde, angesiedelt ist. Darüber hinaus werden ebenfalls die Nicht-Beachtung des Abkommens zwischen dem öffentlichen Sozialhilfezentrum Limbourg und der klagenden Partei, sowie die illegale Zurverfügungstellung von Personal festgestellt. Die illegale Zurverfügungstellung von Personal ist mit einer Entscheidung der beklagten Partei vom
  17. Dezember 2016 festgestellt worden und die Nichtigkeitsklage der klagenden Partei ist mit dem heutigen Entscheid des Staatsrates Nr. 253.510 abgewiesen worden. Auch wenn die GmbH REGIOmarché ein Projekt der klagenden Partei ist, handelt es sich um eine Rechtsform mit Gewinnerzielungsabsicht und besitzt sie eine eigene Rechtspersönlichkeit. Aufgrund der gemachten Feststellungen wurde mit Recht beschlossen, dass die klagende Partei nicht mehr Trägerin der besagten Sozialprojekte ist. Der Entzug der Anerkennung als Pilotprojekt und innovatives Experiment der Sozialökonomie ist nicht unkorrekt. Aus der in der beanstandeten Entscheidung gegebenen Begründung der Fakten und deren Beurteilung kann nicht Vbis – 197d - 13/18 geschlussfolgert werden, dass die beklagte Partei diese Fakten offensichtlich unrichtig oder offensichtlich unangemessen beurteilt hat. Die klagende Partei weist keinen Verstoß gegen die Formellebegründungspflicht gemäß den Artikeln 2 und 3 des Gesetzes vom
  18. Juli 1991 nach. Ebenso wenig liegt eine Verletzung des Artikels 60, § 7 des Grundlagengesetzes vom
  19. Juli 1976, des Artikels 2, Nr. 5., des Ministeriellen Erlasses vom
  20. Oktober 2004 oder ein „offensichtlicher Irrtum in der Fakten- und Rechtslage“ vor.
  21. Der erste Teil des Klagegrundes ist unbegründet. Zweiter Teil des Klagegrundes
  22. Amtsmissbrauch, im Sinne einer Verletzung des Fair-Play-Grundsatzes, verlangt nicht nur, dass die Behörde unsorgfältig gehandelt hat, sondern auch dass Mutwilligkeit zugrunde liegt, was voraussetzt, dass die klagende Partei nachweist, dass die Behörde im vorliegenden Fall bösgläubig gehandelt hat und bewusst versucht hat, sie bei der Ausübung ihrer Rechte zu behindern. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird verletzt, wenn eine Entscheidung auf faktisch richtigen und an sich rechtlich zweckdienlichen Gründen beruht, aber ein offensichtliches Missverhältnis zwischen diesen Gründen und dem Inhalt der Entscheidung besteht. Es steht dem Staatsrat nicht zu, die Beurteilung der zuständigen Verwaltungsbehörde durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen. Er ist bei der Ausübung seiner Rechtmäßigkeitsaufsicht nur dazu befugt, auf eine entsprechende Frage hin zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde aufgrund des für richtig und zutreffend befundenen Sachverhaltes in angemessener Weise zum beanstandeten Beschluss kommen konnte.
  23. Aufgrund der Schlussfolgerungen im ersten Teil und im Lichte der gegebenen Begründung der beanstandeten Entscheidung ist nicht ersichtlich, wie die in diesem Teil angeführten Verletzungen angenommen werden können. Zunächst ergibt sich aus Artikel 2, Nr. 5 des Ministeriellen Erlasses vom
  24. Oktober 2004, dass die Anerkennung als Pilotprojekt nach einer negativen Bewertung und falls das Projekt den auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt, entzogen werden kann. Da die klagende Partei für das Projekt, für das ihr die Anerkennung erteilt wurde, nicht mehr verantwortlich ist, kann sie auch nicht mehr als ein Pilotprojekt im Sinne vom o.a. Artikel betrachtet werden und kommt sie de facto den auferlegten Verpflichtungen nicht nach. Vbis – 197d - 14/18 Es ist sicherlich nicht unverhältnismäßig oder unangemessen, die Anerkennung der klagenden Partei für ein Projekt zu entziehen aufgrund der Feststellung, dass die klagende Partei nicht mehr für das Projekt verantwortlich ist. Insofern die klagende Partei Amtsmissbrauch vorhält, weist sie außerdem keineswegs nach, dass die beklagte Partei bösgläubig gehandelt hat und bewusst versucht hat, die klagende Partei bei der Ausübung ihrer Rechte zu behindern.
  25. Der zweite Teil des Klagegrundes ist unbegründet. Dritter Teil des Klagegrundes
  26. Die beanstandete Entscheidung ist keine strafrechtliche Entscheidung sondern eine verwaltungsrechtliche Entscheidung. Dies bedeutet, dass diese Entscheidung die Forderungen des Gesetzes vom
  27. Juli 1991 erfüllen muss, nämlich dass sie angemessen begründet sein muss. Aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die Tatsachen, die zur beanstandeten Entscheidung zur Entzug mit sofortiger Wirkung der Anerkennung als Pilotprojekt und innovatives Experiment der Sozialökonomie geführt haben, weitgehend berücksichtigt wurden. Aus der Begründung ergibt sich, dass dies aufgrund einer Vielzahl von Feststellungen erfolgt ist und dass nur als zusätzliche Elemente auf die Strafakte hingewiesen wird, in die die beklagte Partei allerdings Einsicht nehmen konnte. Insofern Fehler bereits bei der Verabschiedung der angefochtenen Entscheidung dadurch begangen worden seien, dass die beklagte Partei den Inhalt der Strafakte benutzt hätte, ist festzustellen, dass aus den anderen erwähnten Tatsachen in der Begründung dieselbe Feststellung von Tatsachen ebenfalls abgeleitet wird, die die endgültige Entscheidung hinreichend begründen. Insofern die Begründung auf Unterlagen der Strafakte beruhen würde, sind diese im schlimmsten Fall als überflüssige Gründe zu betrachten, die die angemessene Begründung aufgrund der übrigen Unterlagen der Akte nicht ungültig machen. Schon im Schreiben der beklagten Partei vom
  28. Dezember 2016 wurde nicht nur auf die Vernehmung vom Geschäftsführer K. vom
  29. November 2015, sondern auch auf eine Kontrolle der Sozialgesetzgebung vom
  30. Mai 2010, eine Stellungnahme der klagenden Partei vom
  31. Oktober 2016 und eine Stellungnahme der klagenden Partei vom
  32. Oktober 2016 hingewiesen. Diese Dokumente wurden dem vorgenannten Schreiben vom
  33. Dezember 2016 als Anlage beigefügt. Vbis – 197d - 15/18 Unbeschadet anders lautender Vorschrift sind die Verteidigungsrechte nur auf Strafsachen, Disziplinarangelegenheiten und Gerichtsverfahren anwendbar. Der Grundsatz der Waffengleichheit ist nur auf die Prozessparteien zu einer Rechtssache anwendbar. Darüber hinaus ist allerdings festzustellen, dass die klagende Partei durch die Anhörungen ihrer Vorstandsmitglieder und deren Reaktionen in ihrer Stellungnahme vom
  34. Dezember 2016 auf das Schreiben der beklagten Partei vom
  35. Dezember 2016 ihre Rechte immer vollständig hat wahren können, ehe die heutige angefochtene Entscheidung verabschiedet worden ist. Die klagende Partei erklärt nicht, gegen welche konkrete Vorwürfe, die in der beanstandeten Entscheidung berücksichtigt wurden, sie keine Stellungnahme habe abgeben können. Auf jeden Fall kann nicht eingesehen werden, auf welche Weise die Prinzipien der Unschuldsvermutung und die Wahrung der Verteidigungsrechte beeinträchtigt worden seien, da die klagende Partei durch das Gericht Erster Instanz Eupen freigesprochen wurde.
  36. Der dritte Teil des Klagegrundes ist unbegründet. Vierter Teil des Klagegrundes
  37. In diesem Teil macht die klagende Partei geltend, dass die beanstandete Entscheidung gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen habe, insofern sie vorher nie darauf hingewiesen worden sei, dass sie seit der Fusion vom Projekt „Selfpro“ mit dem Projekt „MUT“ einen neuen Anerkennungsantrag im Rahmen des Ministeriellen Erlasses vom
  38. Oktober 2004 hätte einreichen müssen, während es für alle ersichtlich gewesen sei, dass REGIOmarché immer in ihrer Eigenschaft als GmbH. gehandelt habe. Aus den geltenden Vorschriften geht hervor, dass die klagende Partei den Entzug der Anerkennung im Sinne vom Ministeriellen Erlass vom
  39. Oktober 2004 riskierte, wenn sie sich nicht an die auferlegten Verpflichtungen hielt. Unter Berücksichtigung der in der Begründung der angefochtenen Entscheidung gemachten Feststellungen kann somit nicht geltend gemacht werden, dass der Anerkennungsentzug unvorhersehbar war, insofern die klagende Partei nicht mehr die Trägerin des Pilotprojektes war, für das die Anerkennung gewährt wurde. Die allgemeinen Grundsätze einer guten Verwaltung können nicht erfolgreich contra legem geltend gemacht werden. Ein auf dem Mangel an Kontinuität in der durchgeführten Politik beruhender Klagegrund kann nur gegen Entscheidungen derselben Behörde angeführt werden. Eine Behörde kann nicht für Entscheidungen, Vbis – 197d - 16/18 die andere Behörden im Rahmen ihrer eigenständigen Befugnis getroffen haben (oder nicht getroffen haben), verantwortlich gemacht werden.
  40. Der vierte Teil des Klagegrundes ist unbegründet. Fünfter Teil des Klagegrundes
  41. In diesem Teil behauptet die klagende Partei, dass die Anhörungspflicht bei der Verabschiedung der angefochtenen Entscheidung nicht eingehalten worden sei, insbesondere dass die beklagte Partei keinen Dialog mit der klagenden Partei geführt habe, ehe sie ihre Entscheidung getroffen habe. Das Recht auf Anhörung garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen. Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der betroffenen Person soll die Regel diese insbesondere ermöglichen, einen Fehler zu berichtigen oder individuelle Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen. Wie es sich aus der Darstellung des Sachverhaltes supra ergibt, erhielt die klagende Partei im Dezember 2016 einen Brief der klagenden Partei (mit Anlagen) bezüglich der „Zurverfügungstellung von Artikel 60 § 7 ‚erhöhte Subvention‘ in anerkannten Pilotprojekten oder innovativen Sozialökonomieprojekten“ mit Vorschlag zur negativen Bewertung der Ausführung des Abkommens zwischen dem ÖSHZ Limbourg und der klagenden Partei und zum Entzug der Anerkennung Nr. 830 als Pilotprojekt oder innovatives Sozialökonomieprojekt im Sinne des Ministeriellen Erlasses vom
  42. Oktober 2004 und mit Bitte um Stellungnahme. Am
  43. Dezember 2016 hat die klagende Partei der beklagten Partei eine schriftliche Stellungnahme mittgeteilt, in der sie sich gegen die o.a. ihr gegenüber vorgebrachten Tatsachen und gegen die getroffene Maßnahme verteidigte. Daraus ist folglich zu schlussfolgern, dass sie die getroffene Entscheidung sachdienlich im Sinne des Grundsatzes „audi et alteram partem“ hat kritisieren können, ehe diese effektiv verabschiedet wurde. Die klagende Partei legt keine Beweise für das Gegenteil vor.
  44. Der fünfte Teil des Klagegrundes ist unbegründet. Schlussfolgerung Vbis – 197d - 17/18
  45. Der einzige Klagegrund ist, insofern zulässig, unbegründet. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel
  46. Der Annullierungsantrag wird abgewiesen. Artikel
  47. Eine Verfahrensentschädigung von 700 Euro wird der beklagten Partei zu Lasten der klagenden Partei zugeteilt. Die Kosten, festgelegt auf 200 Euro, werden auch zu Lasten der klagenden Partei gelegt. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis am
  48. April 2022 von: Carlo Adams, Kammerpräsident, Kaat Leus, Staatsrat, Wouter Pas, Staatsrat, Vanessa Wiame, Greffier. Der Greffier, Der Präsident, Vanessa WIAME Carlo ADAMS Vbis – 197d - 18/18 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2022:ARR.253.512 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div

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