← België

Arrêt / Arrest 253725 - Discipline (fonction publique) / Tucht (openbaar ambt) - 12/05/2022

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 12 mai 2022 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2022:ARR.253.725 Aktenzeichen: A. 233185/Vbis-256 Sache: Arrêt / Arrest 253725 - Discipline (fonction publique) / Tucht (openbaar ambt) - 12/05/2022 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2022-05-16 Konsultationen: 133 - zuletzt gesehen 2026-06-14 02:47 Fiche Entscheid 253.725 von 12 Mai 2022 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG DER PRÄSIDENT DER KAMMER Vbis ENTSCHEID Nr. 253.725 vom

  1. Mai 2022 A. é.185/Vbis-256 In der Rechtssache: GOFFIN Grégory, Wahldomizil bei Herrn Patrick THEVISSEN, Rechtsanwalt, Neustraße 113 4700 Eupen, gegen: den Belgischen Staat, vertreten durch die Innenministerin, Wahldomizil bei Herrn Bruno LOMBAERT, Frau Sophie ADRIAENSSEN und Herrn Cyril FISCHER, Rechtsanwälte, Central Plaza Loxumstraße 25 1000 Brüssel. ------------------------------------------------------------------------------------------------------ I. Gegenstand des Antrags
  2. Mit einer am
  3. März 2021 eingereichten digitalen Antragschrift beantragt der Kläger die Nichtigkeitserklärung der Entscheidung des Generaldirektors der Verwaltungspolizei vom
  4. Januar 2021, gegen den Kläger „die leichte Disziplinarstrafe des Tadels“ zu verhängen. II. Verlauf des Verfahrens
  5. Die beklagte Partei hat einen Antwortschriftsatz hinterlegt und die klagende Partei hat einen Replikschriftsatz hinterlegt. Herr Roger Wimmer, Erster Auditor, hat einen Bericht gemäß Artikel 93 der allgemeinen Verfahrensordnung erstattet. Durch Beschluss vom
  6. Januar 2022 wurde die Sache auf die Sitzung vom
  7. Februar 2022, um 14 Uhr, anberaumt. Herr Carlo Adams, Kammerpräsident, hat Bericht erstattet. Vbis - 256d - 1/10 Herr Patrick Thevissen, Rechtsanwalt, der für den Kläger erscheint, und Herr Cyril Fischer, Rechtsanwalt, der für die beklagte Partei erscheint, wurden angehört. Herr Roger Wimmer, Erster Auditor, hat eine mit diesem Entscheid gleichlautende Stellungnahme abgegeben. Die in Titel VI Kapitel II der am
  8. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt. III. Sachverhalt
  9. Der Kläger ist Polizeikommissar bei der Föderalen Verkehrspolizei Lüttich und dem Verkehrspolizeiposten Malmedy zugeteilt. Am
  10. Juni 2020 teilt das Organ für die Kontrolle der polizeilichen Informationen dem Generaldirektor der Verwaltungspolizei mit, dass der Kläger im Zeitraum zwischen dem
  11. Januar 2017 und dem
  12. Oktober 2019 mehrfach sich selbst in polizeilichen Datenbanken kontrolliert habe. In dieser Mitteilung wird darauf hingewiesen, dass die Konsultationen der Datenbanken zu privaten Zwecken eine disziplinarische und eine strafrechtliche Übertretung darstelle, und gefordert, den Kläger hierzu zu vernehmen. Am
  13. November 2020 fordert die beklagte Partei den Kläger per E- Mail auf, einen Fragebogen bis spätestens den
  14. November 2020 einzureichen. Dieser Fragebogen wird vom Kläger am
  15. November 2020 ausgefüllt rückversandt. Am
  16. Dezember 2020 erstellt die beklagte Partei einen Einleitungsbericht im Rahmen einer eventuellen Disziplinarstrafe, den sie dem Kläger per Einschreiben gegen Empfangsbestätigung zustellt und von dem der Kläger am
  17. Dezember 2020 Kenntnis nimmt. Am
  18. Dezember 2020 bittet der Kläger die beklagte Partei per E-Mail darum, schnellstmöglich eine Kopie seiner Disziplinarakte per E-Mail zu erhalten, und teilt er ihr mit, dass er von seinem Recht Gebrauch machen werde, eine Verteidigungsschrift einzureichen. Am
  19. Dezember 2020 sendet die beklagte Partei dem Kläger eine Kopie der Disziplinarakte per E-Mail zu. Vbis - 256d - 2/10 Am
  20. Dezember 2020 übermittelt der Kläger und seine Gewerkschaft – in ihrer Eigenschaft als Verteidiger des Klägers – der beklagten Partei eine Verteidigungsschrift per Einschreiben und bittet der Kläger „darum, von seinem Recht auf eine Anhörung im Sinne des Artikels 29 des Disziplinargesetzes und wie im Einleitungsbericht beschrieben, Gebrauch zu machen“. Dieses Einschreiben wird von Bpost am
  21. Januar 2021 bei der beklagten Partei abgeliefert. Der Generaldirektor der Verwaltungspolizei beschließt am
  22. Januar 2021, gegen den Kläger „die leichte Disziplinarstrafe des Tadels“ zu verhängen. Es handelt sich um die beanstandete Entscheidung, in der in Bezug auf die Rechte auf Verteidigung das Folgende erwogen wird: „ Der einleitende Bericht [im Rahmen einer eventuellen Disziplinarstrafe vom
  23. Dezember 2020] informierte Sie über Ihr Recht mündlich vor der Ergreifung einer eventuellen Disziplinarstrafe angehört zu werden. Er informierte Sie ebenfalls über Ihr Recht, eine Verteidigungsschrift innerhalb von dreißig Tagen nach seiner Notifizierung zu hinterlegen. Am 07/01/2021 haben wir Ihre Verteidigungsargumente per Einschreiben erhalten. Ihre Verteidigungsschrift wurde uns daher nach Ablauf der dreißigtägigen Frist übermittelt. Diese Frist lief ab am 04-01-
  24. Sie gelten daher keine Verteidigungsschrift gebildet haben zu wollen (Artikel 35 des Gesetzes [vom
  25. Mai 1999 über das Disziplinarstatut der Personalmitglieder der Polizeidienste]).“ IV. Begründetheit des ersten Klagegrundes Standpunkte der Parteien
  26. Im ersten Klagegrund macht der Kläger eine Verletzung der Artikel 29 Absatz 2 und 35 des Gesetzes vom
  27. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste (im Folgenden: das Disziplinargesetz), der Artikel 6.1 und 6.3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), der Artikel 1 und 3 des Gesetzes vom
  28. Juli 1991 über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte, der inhaltlichen Begründungspflicht (im Folgenden: das Gesetz vom
  29. Juli 1991), der allgemeinen Verpflichtung der guten Verwaltung, des Rechts auf fairen Prozess und des allgemeinen Rechtsgrundsatzes audi alteram partem und der Einhaltung der Verteidigungsrechte und einen Ermessensfehler geltend. Der Kläger weist darauf hin, dass sich aus Artikel 29 des Disziplinargesetzes nach allgemeiner Auffassung das Recht auf Anhörung im Disziplinarverfahren ableite, das die innerbelgische Umsetzung der in Artikel 6 der Vbis - 256d - 3/10 EMRK verankerten Grundrechte auf faire Prozessführung (Paragraf 1) und auf gerichtliches Gehör (Paragraf 3) sei und das auch die gesetzliche Verankerung des Grundsatzes des Rechts auf Verteidigung sei. Werde dieses zugesprochene Recht verweigert, so sei die Verweigerung zu begründen, und zwar in einer Weise, die den Anforderungen der Artikel 1 und 3 des Gesetzes vom
  30. Juli 1991 und den sonstigen im Klagegrund aufgeführten Rechtsgrundsätzen, entspreche. Der Kläger führt an, dass er per schriftlicher Einlassung (Verteidigungsschrift) den Antrag auf persönliche Anhörung gestellt habe und insbesondere darum gebeten habe, „von seinem Recht auf eine Anhörung im Sinne des Art. 29 des Disziplinargesetzes und wie im Einleitungsbericht beschrieben, Gebrauch zu machen“. Diesem Antrag sei nicht entsprochen worden, und zwar unter Hinweis darauf, dass dieser „verspätet“ gestellt worden sei. Auch die schriftliche Einlassung – die ebenfalls, in entfernterem Sinn, eine Art von Anhörung sei, auch wenn sie nie eine mündliche Anhörung ersetzen könne – sei dem Kläger verweigert worden, unter Hinweis darauf, dass die Eingabe „verspätet“ sei. Der Kläger habe zuvor mit Schreiben vom
  31. Dezember 2020 angekündigt, eine Verteidigungsschrift einreichen zu wollen. Obwohl die beklagte Partei erwähne, dass diese am
  32. Januar 2021 eingegangen sei, verweigere die beanstandete Entscheidung die schriftliche Einlassung des Verteidigers des Klägers unter Hinweis auf Artikel 35 des Disziplinargesetzes, und erachte, dass der Kläger als auf die Eingabe von Verteidigungsargumenten verzichtend zu werten sei und dass der Kläger somit, im Ergebnis, weder „mündlich“ noch „schriftlich“ angehört worden sei. Die Schlussfolgerung, der Kläger gelte als auf Anhörung und schriftliche Eingabe verzichtend, sei nicht gebührend begründet, denn sie beruhe auf eine nicht korrekte Anwendung der Fristenberechnung nach Artikel 35 des Disziplinargesetzes, was gleichzeitig ein offensichtlicher Ermessensfehler und eine Verletzung der Begründungspflicht sei, und im Ergebnis eine Verletzung der im Klagegrund angeführten Bestimmungen und Grundsätze ergebe. Der Kläger setzt auseinander, dass der Einleitungsbericht am
  33. Dezember 2020 verfasst worden sei, dass dies der „allerfrüheste Tag 0“ für die Berechnung der 30tägigen Frist sei, die also frühestens am
  34. Dezember 2020 anlaufen könne, dass die Verteidigungsschrift bei der Post am
  35. Dezember 2020, also vor Ablauf der 30 Tage, aufgegeben worden sei, dass die Aufgabe bei der Post ausschlaggebend für die Fristberechnung sei, dass die Verteidigungsschrift (nebst Antrag auf Anhörung) also rechtzeitig eingereicht worden sei und die beanstandete Entscheidung sie nicht habe ignorieren dürfen, ohne gleichzeitig die im Klagegrund erwähnten Bestimmungen zu missachten und dass demnach der erste Klagegrund begründet und die beanstandete Entscheidung zu annullieren sei. Vbis - 256d - 4/10
  36. Die beklagte Partei weist auf die Artikel 29 und 35 des Disziplinargesetzes und auf Artikel 8, Absatz 1, und 9 des Königliches Erlasses vom
  37. November 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom
  38. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste (im Folgenden: der Königliche Erlass vom
  39. November 2001) hin. Die beklagte Partei ist der Meinung, dass aus diesen Bestimmungen hervorgehe, dass die Verteidigungsschrift und/oder der Antrag auf Anhörung innerhalb von 30 Tagen bei der Disziplinarbehörde eingegangen sein müsse. Die Behauptung des Klägers, dass die Übergabe der Verteidigungsschrift an Bpost (zur Übersendung per Einschreiben an die Disziplinarbehörde) für die Fristberechnung entscheidend sei, sei daher falsch. Die beklagte Partei verweist auf den letzten Absatz von Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom
  40. November 2001, der festlege, dass das Anhörungsverfahren in keiner Weise das laufende Disziplinarverfahren aussetze. Das bedeute, dass die Disziplinarbehörde innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf der 30-Tage-Frist zur Einreichung einer Verteidigungsschrift Folgendes tun müsse: - das betreffende Personalmitglied anhören; - die Verteidigungsschrift analysieren; - die endgültige Entscheidung verfassen, die Verteidigung der betreffenden Person berücksichtigen und dem betreffenden Personalmitglied die Entscheidung zustellen (per Einschreiben oder mit Rückschein). Die Frist von 15 Tagen beginne nämlich automatisch mit dem Ablauf der 30 Tage für die Einreichung einer Verteidigungsschrift zu laufen und werde nicht vom Empfang der Verteidigungsschrift und/oder des Antrags auf Anhörung abhängig gemacht. Würde man der Argumentation des Klägers folgen, so würde dies bedeuten, dass je nachdem, wie schnell die Post das Einschreiben mit der Verteidigungsschrift bearbeitete, die ohnehin schon kurze Frist von 15 Tagen, die der Disziplinarbehörde zur Verfügung stehe, noch weiter verkürzt werden könnte. Dies könne nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein. Im vorliegenden Fall sei der einleitende Bericht dem Kläger am
  41. Dezember 2020 zugestellt worden, habe die Frist von 30 Tagen für die Einreichung der Verteidigungsschrift des Klägers daher am
  42. Januar 2021 geendet und habe dementsprechend die Frist von 15 Tagen innerhalb derer die Disziplinarbehörde die endgültige Entscheidung treffen müsste, ab dem
  43. Januar 2021 zu laufen begonnen. Diese Frist habe am
  44. Januar 2021 geendet (Datum der tatsächlichen Übermittlung der beanstandeten Entscheidung an den Kläger). Die Disziplinarbehörde habe die Verteidigungsschrift und den Antrag auf Anhörung am
  45. Januar 2021 zur Kenntnis genommen. Der Argumentation des Klägers folgend, würde dies bedeuten, dass die Disziplinarbehörde nur noch eine Frist von 12 Tagen gehabt hätte, um den Kläger zu einer Anhörung einzuladen (unter weitestgehender Berücksichtigung der Verfügbarkeit der einzelnen Personen), den Kläger anzuhören, die 22-seitige Verteidigungsschrift zu analysieren, auf die in der Verteidigungsschrift formulierten Vbis - 256d - 5/10 Argumente zu reagieren, die beanstandete Entscheidung zu verfassen und sie dem Kläger zuzustellen, was jedoch nicht möglich wäre. Zwar habe der Kläger per E- Mail vom
  46. Dezember 2020 angekündigt, dass er eine Verteidigungsschrift einreichen wolle, doch in dieser E-Mail kein Wort darüber gesagt, ob er auch eine mündliche Anhörung wünsche. Hätte er dies getan, so hätte sich die Disziplinarbehörde organisieren und eine Anhörung zu Beginn der fünfzehntägigen Frist ansetzen können. Daher sei die Disziplinarbehörde zu Recht der Ansicht gewesen, dass weder die Verteidigungsschrift noch der Antrag auf eine mündliche Anhörung berücksichtigt werden könnten, da die Verteidigungsschrift nicht innerhalb von 30 Tagen (und daher verspätet) eingereicht worden sei. Der erste Klagegrund sei deshalb unbegründet.
  47. Der Kläger fügt im Replikschriftsatz hinzu, dass die beklagte Partei zu Unrecht den Standpunkt vertrete, dass die Verteidigungsschrift und/oder der Antrag auf Anhörung innerhalb von 30 Tagen bei der Disziplinarbehörde eingegangen sein müsse. Diese Auffassung stehe in Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzestextes selbst, der nicht von „eingehen“ spreche, sondern von „einreichen“, wobei die Methode zum „Einreichen“ der Postversand per Einschreibesendung sei. Der Kläger verweist diesbezüglich auch auf die französische Textfassung von Artikel 35 des Disziplinargesetzes und auf die Rechtsprechung des Staatsrates im Rahmen der Disziplinarregelung des „Comité P“, insbesondere auf den Entscheid Nr. 100.858 vom
  48. November
  49. Die beklagte Partei führe zu Unrecht eine auf Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom
  50. November 2001 gründende Argumentation an, wonach „das Anhörungsverfahren in keiner Weise das laufende Disziplinarverfahren aussetzt“. Kurzgesagt beklage sich die beklagte Partei darüber, dass sie durch die Sachbearbeitung bei Bpost wertvolle „Bearbeitungstage“ verlieren könne. Das Argument gehe jedoch fehl, denn im Umkehrschluss würde dieses heißen, dass der Kläger das Risiko einer Langsamkeit der Post vorhersehen müsste und somit die eigene 30 Tage Frist zur Ausarbeitung seiner Verteidigungsschrift (vorsorglich) verkürzen müsste, um den Fristen gerecht zu werden. Dies würde erneut im Widerspruch zum Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte und zum Grundsatz der Rechtssicherheit stehen, da es zu einer praktischen „Verkürzung“ der expressis verbis im Gesetz bestimmten Frist von 30 Tagen kommen würde, wobei unbestimmbar wäre, um wieviel Tage diese Verkürzung einzurechnen wäre, da die vermeintliche Langsamkeit der Post nicht vorherzusehen sei. Wenngleich jede Partei an Fristen gehalten sei, so seien dennoch die Rechte der Verteidigung der von der Disziplinarmaßnahme betroffenen Person höher einzustufen als die vermeintlichen Unannehmlichkeiten für die Disziplinarbehörde durch eine Verschiebung der späteren Abläufe um wenige Tage. An dieser Stelle erinnert der Kläger auch an die Fakten: - Erstellung des einleitenden Berichts am
  51. Dezember 2020, - Erhalt des Einschreibens am
  52. Dezember 2020, - Aufgabe der Verteidigungsschrift bei Vbis - 256d - 6/10 Bpost am
  53. Dezember 2020, - Auslieferung der Verteidigungsschrift durch Bpost am
  54. Januar 2021, - Verhängung der Disziplinarsanktion am
  55. Januar
  56. Festzuhalten sei, dass zwischen dem
  57. und dem
  58. Januar 2021 von Seiten der Disziplinarbehörde nichts unternommen worden sei (Einladung, Kontaktaufnahmen, Terminangebot…) um zu versuchen, der Anfrage auf Anhörung gerecht zu werden. Stattdessen habe die beklagte Partei in voller Kenntnis der fristgerechten Einreichung der Verteidigungsschrift am
  59. Dezember 2020 einfach so getan, als existiere diese nicht. Diese Abhandlung entspreche den Regeln der guten Verwaltung nicht und charakterisiere die Verletzung der Verteidigungsrechte durch die Disziplinarbehörde. Es liege auf der Hand, dass niemand, bei Aufgabe des Einschreibens am
  60. Dezember 2020 damit habe rechnen müssen, dass die Auslieferung erst am
  61. Januar 2021 beim Empfänger stattfinden würde. Dieses unvorhersehbare Ereignis höherer Gewalt könne nicht dem Kläger verfahrensmäßig nachteilig ausgelegt werden, ohne gleichzeitig die im Klagegrund erwähnten Rechtsgrundlagen zu verletzen. Beurteilung
  62. Die Artikel 29 und 35 des Disziplinargesetzes lauten wie folgt: „ Art.
  63. Das betreffende Personalmitglied kann sich zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens wahlweise gleichzeitig von einem Rechtsanwalt, einem Personalmitglied und einem Mitglied einer zugelassenen Gewerkschaftsorganisation, nachstehend ‚Verteidiger‘ genannt, beistehen oder vertreten lassen. Es darf keine Strafe ausgesprochen werden, ohne dass der Betreffende vorher über sein Recht auf mündliche Anhörung informiert worden ist. Der Betreffende und die Zeugen werden von der zuständigen Disziplinarbehörde oder von der von ihr bestimmten Behörde angehört. Die Disziplinarbehörde oder je nach Fall der Disziplinarrat kann jedoch anordnen, dass der Betreffende persönlich zu erscheinen hat. […] Art.
  64. Das betreffende Personalmitglied oder sein Verteidiger reicht seinen Verteidigungsschriftsatz binnen dreißig Tagen ab dem Tag nach Empfang des einleitenden Berichts ein. Bei Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass das Personalmitglied keinen Verteidigungsschriftsatz erstellen möchte“. Die Artikel 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom
  65. November 2001 sehen Folgendes vor: „ Art.
  66. Das Personalmitglied, das in Anwendung von Artikel 29 Absatz 2 des Disziplinargesetzes angehört werden möchte, gibt dies in seinem Verteidigungsschriftsatz an oder reicht einen Antrag gegen Empfangsbestätigung oder per Einschreiben bei der zuständigen Disziplinarbehörde ein. Das Protokoll der Anhörung des Personalmitglieds, das in Anwendung von Absatz 1 angehört wurde, wird der in Artikel 4 erwähnten Disziplinarakte beigefügt. Vbis - 256d - 7/10 Das Datum und die Uhrzeit der in Absatz 1 erwähnten Anhörung werden von der mit der Akte befassten Disziplinarbehörde oder von der von ihr bestimmten Behörde festgelegt. Art.
  67. Die in Artikel 8 erwähnte Anhörung muss:
  68. spätestens vor Ablauf der in Artikel 35 oder Artikel 38quater des Disziplinargesetzes erwähnten Frist von dreißig Tagen, gegebenenfalls in dem Verteidigungsschriftsatz, beantragt werden,
  69. vor der Entscheidung zur Verhängung einer leichten Disziplinarstrafe oder vor dem Vorschlag zur Verhängung einer schweren Disziplinarstrafe stattfinden. In keinem Fall wird das laufende Disziplinarverfahren durch das Anhörungsverfahren ausgesetzt“.
  70. Der Kläger hat den Einleitungsbericht am Freitag, den
  71. Dezember 2020, zur Kenntnis genommen. Die Frist von dreißig Tagen begann somit am Samstag, den
  72. Dezember 2020, und endete am Montag, den
  73. Januar
  74. Die beklagte Partei musste ihre Entscheidung dem Kläger innerhalb einer Frist von 15 Tagen, also spätestens am Dienstag, den
  75. Januar 2021, mitteilen. Unbestritten ist, dass der Kläger und sein Verteidiger den Verteidigungsschriftsatz und den Antrag auf Anhörung am Donnerstag, den
  76. Dezember 2020, also am
  77. Tag, bei Bpost hinterlegt haben und dass die beklagte Partei den Schriftsatz und den Antrag erst am Mittwoch, den
  78. Januar 2021, also am
  79. Tag, erhalten hat. Hätten der Kläger und sein Verteidiger den Schriftsatz und den Antrag per E-Mail zugesandt, so wären der Verteidigungsschriftsatz und der Antrag auf Anhörung noch vor Ablauf der Frist eingegangen worden. Im Einleitungsbericht, unter Punkt 7.2., hat die beklagte Partei dem Kläger nämlich mitgeteilt, dass er das Recht habe, einen Verteidigungsschriftsatz innerhalb von dreißig Tagen ab dem Tag der Notifizierung zu hinterlegen und dies auf die unter Punkt 9 erwähnten Art, nämlich per E-Mail an die angegebene Adresse geschehen müsse. Im Bericht, unter Punkt 7.1., hat die beklagte Partei ebenfalls angeführt, dass der Kläger das Recht habe, angehört zu werden, und dies entweder in seinem Verteidigungsschriftsatz oder per E-Mail, wie unter Punkt 9 erwähnt, beantragen könne. Ebenso hat die beklagte Partei im Bericht, unter Punkt 7.4., erwähnt, dass der Kläger das Recht habe, sich durch ein Mitglied einer zugelassenen Gewerkschaft vertreten oder beistehen zu lassen, wobei er gebeten werde, entsprechende Angaben ebenfalls auf die unter Punkt 9 erwähnten Art mitzuteilen. Folglich ist zu prüfen, ob der Kläger und sein Verteidiger den Verteidigungsschriftsatz und den Antrag auf Anhörung rechtmäßig und fristgerecht eingereicht haben. Vbis - 256d - 8/10
  80. Laut Artikel 35 des Disziplinargesetzes muss der Verteidigungsschriftsatz binnen dreißig Tagen ab dem Tag nach Empfang des einleitenden Berichts eingereicht werden. Es wird jedoch nicht im Gesetz festgelegt, wie der Verteidigungsschriftsatz (per Einschreiben, durch Hinterlegung gegen Empfangsbestätigung, per E-Mail, usw.) bei der Disziplinar-behörde eingereicht werden muss. Das Disziplinargesetz legt ebenfalls nicht fest, innerhalb welcher Frist ein Antrag auf Anhörung gestellt werden muss. Artikel 58 Nrn. 1 und 3 des vorgenannten Gesetzes ermächtigt jedoch den König, hierzu ausführlichere Regeln festzulegen. In Artikel 8 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom
  81. November 2001 wird – und zwar entgegen Punkt 7.
  82. des Einleitungsberichts – dabei ausdrücklich erwähnt, dass das Personalmitglied oder sein Verteidiger den Antrag auf Anhörung gegen Empfangsbestätigung oder per Einschreiben bei der zuständigen Disziplinarbehörde einzureichen hat oder in seinem Verteidigungsschriftsatz angeben muss, dass er angehört werden möchte. Zudem bestimmt Artikel 9 Nr. 1 dieses Königlichen Erlasses, dass die in Artikel 8 erwähnte Anhörung spätestens vor Ablauf der in Artikel 35 des Disziplinargesetzes erwähnten Frist von dreißig Tagen, gegebenenfalls in dem Verteidigungsschriftsatz, beantragt werden muss. Aus den Artikeln 29 und 35 des Disziplinargesetzes und den Artikeln 8 Absatz 1 und 9 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom
  83. November 2001 geht hervor, dass die in den Punkten 7.
  84. u. ff. des Einleitungsberichts erwähnte – und von der beklagten Partei daher als bevorzugte – Art für das Einreichen des Schriftsatzes und des Antrags, nämlich per E-Mail, gesetzlich und verordnungsrechtlich nicht vorgesehen ist. Der Verteidigungsschriftsatz und der Antrag auf Anhörung, die durch den Kläger und seinen Verteidiger am
  85. Tag bei Bpost hinterlegt und somit innerhalb einer Frist von 30 Tagen per Einschreiben eingereicht wurden, sind zulässig. Die Tatsache, dass die beklagte Partei den Schriftsatz und den Antrag erst zwei Werktage nach Ablauf der gesetzlichen Frist erhalten hat, kann dabei dem Kläger und seinem Verteidiger keineswegs angelastet werden, sodass die unter Punkt 3 der beanstandeten Entscheidung angeführte Begründung rechtlich unzulässig ist.
  86. Der erste Klagegrund ist folglich begründet. Vbis - 256d - 9/10 AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel
  87. Die Entscheidung des Generaldirektors der Verwaltungspolizei vom
  88. Januar 2021, gegen Grégory Goffin die „leichte Disziplinarstrafe des Tadels“ zu verhängen (Referenz DGA/Dir-2021/161), wird für nichtig erklärt. Artikel
  89. Eine Verfahrensentschädigung von 700 Euro wird der klagenden Partei zu Lasten der beklagten Partei zugeteilt. Die anderen Kosten, festgelegt auf 220 Euro, werden auch zu Lasten der beklagten Partei gelegt. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis am
  90. Mai 2022 von: Carlo Adams, Kammerpräsident, Vanessa Wiame, Greffier. Der Greffier, Der Präsident, Vanessa Wiame Carlo Adams Vbis - 256d - 10/10 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2022:ARR.253.725 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div

🔗 Vers la source officielle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.