id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 18 juli 2022 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2022:ARR.254.283 Aktenzeichen: A. 235494/Vbis-270 Sache: Arrêt / Arrest 254283 - Discipline (fonction publique) / Tucht (openbaar ambt) - 18/07/2022 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2022-07-19 Konsultationen: 118 - zuletzt gesehen 2026-06-14 02:49 Fiche Entscheid 254.283 von 18 Juli 2022 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG DER PRÄSIDENT DER KAMMER Vbis DER EINSTWEILIGEN ENTSCHEIDUNGEN ENTSCHEID Nr. 254.283 vom
- Juli 2022 A. 235.494/Vbis-270 In der Rechtssache: MAUS Roland, Wahldomizil bei Herrn Edgar DUYSTER, Rechtsanwalt, Vervierser Straße 10 4700 Eupen, gegen: die Polizeizone 5292 „Weser-Göhl“, Wahldomizil bei Herren Denis BARTH und Cédric ROBINET, Rechtsanwälte, Kapellstraße 26 4720 Kelmis. ------------------------------------------------------------------------------------------------------ I. Gegenstand des Antrags
- Mit einer am
- Januar 2022 eingereichten digitalen Antragschrift beantragt der Kläger die Nichtigkeitserklärung und die Aussetzung der Ausführung der Entscheidung des Polizeikollegiums der Polizeizone Weser-Göhl vom
- November 2021, mit der dem Kläger die schwere Disziplinarstrafe der Entlassung vom Amts wegen auferlegt wird. II. Verlauf des Verfahrens
- Die beklagte Partei hat einen Schriftsatz mit Anmerkungen und eine Verwaltungsakte hinterlegt. Herr Roger Wimmer, Erster Auditor, hat einen Bericht gemäß Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom
- Dezember 1991 zur Festlegung des Verfahrens der einstweiligen Entscheidung vor dem Staatsrat erstattet. Der Bericht wurde den Parteien zugestellt. Vbis - 270d - 1/15 Durch Beschluss vom
- April 2022 wurde die Sache auf die Sitzung vom
- Juni 2022 anberaumt. Durch den Brief vom
- Juni 2022 wurde die Rechtssache auf die Sitzung vom
- Juni 2022 um 14 Uhr verschoben. Herr Carlo Adams, Kammerpräsident, hat Bericht erstattet. Frau Charlotte Mathieu, Rechtsanwältin, loco Herr Edgar Duyster, Rechtsanwalt, die für den Kläger erscheint, und Herr Cédric Robinet, Rechtsanwalt, der für die beklagte Partei erscheint, wurden angehört. Herr Roger Wimmer, Erster Auditor, hat eine mit diesem Entscheid gleichlautende Stellungnahme abgegeben. Die in Titel VI Kapitel II der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt. III. Sachverhalt 3.
- Der Kläger ist Erster Polizeihauptinspektor der Polizeizone „Weser- Göhl“ und seit dem
- Januar 2007 als „Dispatcher/Call-Taker“ am Kommunikations- und Informationszentrum (KIZ) Lüttich bezeichnet. 3.
- Am
- März 2021 heißt die beklagte Partei den einleitenden Bericht gut, in dem sie erwägt, eine schwere Disziplinarstrafe in Form einer Entlassung von Amts wegen aufzuerlegen. Dieser Bericht enthält den Sachverhalt (einschließlich der sich daraus ergebenden Folgen), den Zeitpunkt der Kenntnis und die Qualifizierung und die Zurechnung der zur Last gelegten Handlungen. Am
- Mai 2021 wird der Kläger von der beklagten Partei angehört. Die beklagte Partei beschließt am
- Mai 2021 dem Kläger den Vorschlag einer schweren Disziplinarstrafe in Form einer Entlassung von Amts wegen zuzustellen. 3.
- Am
- Mai 2021 stellt der Kläger einen Antrag auf Neuüberprüfung beim Disziplinarrat der integrierten Polizei. Der Disziplinarrat gibt am
- Oktober 2021 seine Stellungnahme ab, in der er vorschlägt, eine schwere Disziplinarstrafe in Form einer Zurückstufung in der Gehaltstabelle aufzuerlegen und der beklagten Partei im Rahmen der Weiterbeschäftigung des Klägers anheimstellt, unterstützende und kontrollierende Begleitmaßnahmen zu veranlassen. Vbis - 270d - 2/15 3.
- Am
- Oktober 2021 teilt die beklagte Partei dem Kläger mit, dass sie erwägt, von der Stellungnahme des Disziplinarrates abzuweichen und eine schwere Disziplinarstrafe in Form einer Entlassung von Amts wegen zu verhängen. Am
- November 2021 entscheidet die beklagte Partei dem Kläger eine schwere Disziplinarstrafe in Form einer Entlassung von Amts wegen aufzuerlegen. Es handelt sich um die beanstandete Entscheidung. IV. Aussetzungsbedingungen
- Gemäß Artikel 17 § 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat kann die Aussetzung der Ausführung nur unter der zweifachen Bedingung angeordnet werden, dass die Sache zu dringend ist, um in einem Nichtigkeitsverfahren behandelt zu werden, und dass mindestens ein triftiger Grund geltend gemacht wird, der dem ersten Anschein nach die Erklärung der Nichtigkeit des Akts oder der Verordnung rechtfertigen kann. V. Ernsthaftigkeit der Klagegründe V.
- Erster Klagegrund Standpunkt des Klägers
- Im ersten Klagegrund macht der Kläger eine Verletzung des Proportionalitätsprinzips und der Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom
- Juli 1991 über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte (im Folgenden: das Gesetz vom
- Juli 1991) geltend. Der Kläger führt an, dass die beanstandete Entscheidung ihn zu der zweitstrengsten Strafe verurteile, die das Gesetz vom
- Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste (im Folgenden: das Disziplinargesetz) vorsehe. In Anbetracht dessen und der besonders schwerwiegenden Konsequenzen einer Entlassung von Amts wegen, müsse die Proportionalität, sowie die Motivierung der Entscheidung, mit besonderer Strenge beurteilt werden. Der Kläger trägt vor, dass aus der angefochtenen Entscheidung jedoch hervorgehe, dass die Gegenpartei mehrmals auf potenzielle Konsequenzen verweise, statt sich auf individualisierte, konkrete oder erwiesene Sachverhalte zu stützen. Er zitiert: Vbis - 270d - 3/15 - „Die Beamten, welche diesen Vorfall mitbekommen haben, sind der Ansicht, Sie hätten somit Ihre Kollegen auf der Straße einer Gefahr ausgesetzt“ (angefochtene Akte, S. 7); - „Es ist richtig, dass die Disziplinarakte den Schluss zulässt, dass niemand zu Schaden gekommen ist. Der Beweis einer Rufschädigung liegt ebenso wenig vor. Eine disziplinarische Verfehlung kann jedoch auch vorliegen, wenn niemand zu Schaden gekommen ist. In der Tat steht im Rahmen eines Disziplinarverfahrens das Verhalten des Personalmitglieds im Vordergrund“ (angefochtene Akte, S. 17); - „Darüber, inwiefern die externen Personen Ihren Zustand bemerkt haben, lässt sich - mangels Klagen – nur spekulieren. Da Sie jedoch Kontakt mit externen Diensten hatten und Ihren Kollegen aufgefallen ist, dass Sie nicht ganz bei sich waren, ist davon auszugehen, dass dies auch den Krankenhäusern aufgefallen ist. Zumindest haben Sie jedoch das Risiko in Kauf genommen, dem Ruf der Polizei zu schaden“ (S. 21). Der Kläger ist der Meinung, dass diese Gründe daher nicht in Betracht gezogen werden könnten. Da die angefochtene Entscheidung u.a. auf diesen illegalen Motiven beruhe, müsse diese als Ganzes als rechtswidrig erklärt werden. Weiterhin bestehe die Motivation der beanstandeten Entscheidung, was die Konsequenzen der angefochtenen Entscheidung betreffe, allein aus generellen Anschauungen, die für jede ähnliche bzw. beliebige Entscheidung angeführt werden könnten. Der Kläger zitiert: „ Das Polizeikollegium ist sich dessen bewusst, dass der Vorschlag einer Entlassung von Amts wegen einer frist- und entschädigungslosen Entlassung gleichkommt und dass dies berufliche und finanzielle Konsequenzen hat. Entsprechende berufliche und finanzielle Konsequenzen liegen jedoch in der Natur einer solchen Disziplinarstrafe. Sie gelten für jeden, dem diese schwere Disziplinarstrafe auferlegt wird. Die Gesetzgebung sieht keineswegs vor, dass eine solche Disziplinarstrafe nur gut situierten Personalmitgliedern auferlegt werden kann “ (angefochtene Akte, S. 17). Beurteilung
- Aus dem Gesetz vom
- Juli 1991, insofern anwendbar, geht hervor, dass einseitige Rechtshandlungen mit individueller Tragweite einer Verwaltungsbehörde formell begründet werden müssen. Die verlangte Begründung besteht in den im Verwaltungsakt enthaltenen Angaben der Rechts- und Tatsachengründe, die dem Beschluss als Grundlage dienen. Die Begründung muss angemessen sein, d.h. die Gründe, die zu einer Amtshandlung führen, müssen richtig, triftig und rechtlich zulässig sein. Diese Gründe müssen außerdem alle in der Entscheidung selbst angeführt worden sein (formelle Begründung). Eine besondere Begründungspflicht gilt, wenn die Verwaltungsbehörde von erteilten Gutachten abweicht. Vbis - 270d - 4/15 Der Grundsatz der Proportionalität wird verletzt, wenn eine Entscheidung auf faktisch richtigen und an sich rechtlich zweckdienlichen Gründen beruht, aber ein offensichtliches Missverhältnis zwischen diesen Gründen und dem Inhalt der Entscheidung besteht. Es steht dem Staatsrat nicht zu, die Beurteilung der zuständigen Verwaltungsbehörde durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen. Er ist bei der Ausübung seiner Rechtmäßigkeitsaufsicht nur dazu befugt, auf eine entsprechende Frage hin zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde aufgrund des für richtig und zutreffend befundenen Sachverhaltes in angemessener Weise zum beanstandeten Beschluss kommen konnte.
- Mit dem Satz „ Die Beamten, welche diesen Vorfall mitbekommen haben, sind der Ansicht, Sie hätten somit Ihre Kollegen auf der Straße einer Gefahr ausgesetzt “, wird im Sachverhalt der beanstandeten Entscheidung darauf hingewiesen, dass Kollegen angegeben haben, dass sie sich unsicher fühlten. Es handelt sich um die Feststellung einer Tatsache die als solche nicht vom Kläger bestritten wird.
- Die Sätze „ Es ist richtig, dass die Disziplinarakte den Schluss zulässt, dass niemand zu Schaden gekommen ist. Der Beweis einer Rufschädigung liegt ebenso wenig vor. Eine disziplinarische Verfehlung kann jedoch auch vorliegen, wenn niemand zu Schaden gekommen ist. In der Tat steht im Rahmen eines Disziplinarverfahrens das Verhalten des Personalmitglieds im Vordergrund “, sind Teil der Antwort in der beanstandeten Entscheidung auf die Verteidigung des Klägers, dass niemand zu Schaden gekommen ist. Darüber hinaus zitiert der Kläger nur einen Teil der dementsprechende Begründung, die wie folgt weitergeht: „ In der Tat steht im Rahmen eines Disziplinarverfahrens das Verhalten des Personalmitglieds im Vordergrund. Im vorliegenden Fall muss das Polizeikollegium feststellen, dass Sie, indem Sie sich, obschon Sie sich dessen bewusst waren, Alkohol konsumiert zu haben, an Ihren Arbeitsplatz begeben haben. Dabei sind u.a. die Verantwortung Ihrer Aufgaben, die Risiken bei nicht ordnungsgemäßer Ausführung und Ihre Vorbildfunktion zu berücksichtigen (vgl. Erklärungen zur Höhe der verhängten Disziplinarstrafe). Hinzu kommt, dass Sie 2018 bereits für vergleichbare Fälle sanktioniert wurden, sich also bewusst waren, dass Ihr Verhalten disziplinarrechtlich relevant war. Zu welchen Einsätzen mit welchen konkreten Risiken es in der Nacht vom
- auf den
- November 2020 kommen würde, war nicht absehbar, als Sie sich ins KIZ Lüttich begeben haben. Sie haben das Risiko jedoch in Kauf genommen! Vbis - 270d - 5/15 Es sei auch daran erinnert, dass Sie Kontakt mit Kollegen hatten, denen Ihr Zustand aufgefallen ist, und dass Sie Kontakt mit externen Personen gehabt haben. Auch wenn es gut ist, dass Sie sich dessen bewusst geworden sind, dass ihr Verhalten nicht in Ordnung war, bleibt festzuhalten, dass es sich nicht um das erste disziplinarische Vergehen dieser Art handelte, Sie durch eine schwere Disziplinarstrafe aus dem Jahr 2018 vorgewarnt waren und Ihr Verhalten dennoch erneut nicht dem entsprach, was man von einem Hauptinspektor in diesem Tätigkeitsfeld erwarten kann“. In dieser Begründung kann der Kläger lesen, warum sein Argument, dass niemand zu Schaden gekommen ist und der Ruf der Polizei nicht geschädigt wurde, nicht zu einer anderen Entscheidung geführt hat.
- Die vom Kläger zitierten Sätze „ Darüber, inwiefern die externen Personen Ihren Zustand bemerkt haben, lässt sich – mangels Klagen – nur spekulieren. Da Sie jedoch Kontakt mit externen Diensten hatten und Ihren Kollegen aufgefallen ist, dass Sie nicht ganz bei sich waren, ist davon auszugehen, dass dies auch den Krankenhäusern aufgefallen ist. Zumindest haben Sie jedoch das Risiko in Kauf genommen, dem Ruf der Polizei zu schaden “, sind nur Teil der Begründung, warum die schwere Disziplinarstrafe der Entlassung von Amts wegen auferlegt wurde. Diesbezüglich wird in der beanstandeten Entscheidung auch Folgendes erwogen: „ In diesem Schriftsatz [d.h. im Verteidigungsschriftsatz des Klägers] geben Sie jedoch an, sich nicht an den Verlauf des Abends zu erinnern (zu den einzelnen Auswirkungen werden demnach keine Erklärungen vorgebracht), sondern beschränken sich darauf, festzustellen, dass niemand und auch der Ruf der Polizei nicht zu Schaden gekommen ist. Als Sie den Dienst antraten, wussten Sie jedoch nicht, welche Einsätze Sie zu dispatchen hätten, nahmen jedoch das Risiko in Kauf, welches in der Risikoanalyse (Gefahrdung der Kollegen und der Bürger) objektiviert ist. Dass niemand zu Schaden gekommen ist, hängt mit den Einsätzen zusammen, die in besagter Nacht zu dispatchen waren, bzw. der Art und Weise, wie Ihre Kollegen auf Ihr Verhalten reagiert haben (indem Sie beispielsweise Informationen bei der Leitstelle Eupen abgefragt haben, die Sie fehlerhaft durchgegeben hatten)“. Weiterhin wird noch Folgendes erwogen: „ Verschiedene Kollegen haben ausgesagt, dass sie sich, aufgrund Ihres Verhaltens, nicht sicher fühlten. Im Rahmen Ihrer Anhörung vor der übergeordneten Disziplinarbehörde haben Sie anerkannt, dass eine Gefahr für andere Leute bestand “. Vbis - 270d - 6/15 Dem ersten Anschein nach, verfügt der Kläger deshalb über eine angemessene Begründung, warum seine Argumente der fehlenden Rufschädigung und des fehlenden Schadens nicht strafmildernd berücksichtigt wurden.
- Auch die Sätze „ Das Polizeikollegium ist sich dessen bewusst, dass der Vorschlag einer Entlassung von Amts wegen einer frist- und entschädigungslosen Entlassung gleichkommt und dass dies berufliche und finanzielle Konsequenzen hat. Entsprechende berufliche und finanzielle Konsequenzen liegen jedoch in der Natur einer solchen Disziplinarstrafe. Sie gelten für jeden, dem diese schwere Disziplinarstrafe auferlegt wird. Die Gesetzgebung sieht keineswegs vor, dass eine solche Disziplinarstrafe nur gut situierten Personalmitgliedern auferlegt werden kann “, sind Teil der Antwort in der beanstandeten Entscheidung auf die Verteidigung des Klägers. Außer den vom Kläger zitierten Sätzen, geht die Begründung weiter wie folgt: „ Es [steht] außerdem fest, dass Sie sich in einem Wiederholungsfall befinden und dass bereits in 2018 eine schwere Disziplinarstrafe verhängt wurde, welche offensichtlich keine Wirkung gezeigt hat. Sie wussten demnach, bzw. mussten wissen, dass es erneut zu einer schweren Disziplinarstrafe kommen könnte, als Sie sich entschieden haben, sich nicht von der Arbeit abzumelden, nachdem Sie Alkohol getrunken haben. Die Disziplinarstrafe ist demnach die Konsequenz Ihres eigenen Verhaltens/Ihrer persönlichen Entscheidung. Das Polizeikollegium erinnert an die Unterstützungsangebote der öffentlichen Hand in Bezug auf die berufliche Wiedereingliederung. Bezüglich des durch Sie angeführten ‚Alkoholproblems‘ stellt die Disziplinarbehörde fest, dass Sie aktuell verschiedene Unterstützungsangebote in Anspruch nehmen, welche nach Ihren eigenen Aussagen hilfreich sind“. Dem ersten Anschein nach, geht aus diesem Abschnitt sowie aus der weiteren Begründung der beanstandeten Entscheidung hervor, dass diese Begründung nicht auf generelle Anschauungen beschränkt ist sondern dass den konkreten und individualisierten Umständen der Sache Rechnung getragen wurde.
- Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Kläger prima facie keine Verletzung der formellen Begründungspflicht nachweist. Ebenso weist der Kläger auf dem ersten Blick kein offensichtliches Missverhältnis zwischen den angegebenen Gründen und dem Inhalt der beanstandeten Entscheidung nach. Eine Verletzung des Proportionalitätsprinzips scheint deshalb nicht vorzuliegen. Vbis - 270d - 7/15
- Der erste Klagegrund ist nicht ernsthaft. V.
- Zweiter Klagegrund Standpunkt des Klägers
- Im zweiten Klagegrund macht der Kläger eine Verletzung des Artikels 54 des Disziplinargesetzes und der Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom
- Juli 1991 geltend. Der Kläger führt an, dass Artikel 54 des Disziplinargesetzes das allgemeine Rechtsprinzip bestätige, dass die Verwaltungsbehörde, insofern sie sich über eine Stellungnahme einer Einspruchs- oder Beratungskammer hinwegsetze, sehr wohl genauestens begründen müsse, weshalb sie sich über den Bericht, bzw. die Stellungnahme und deren Gründe konkret hinwegsetze. An dieser Stelle weist der Kläger auf die Erwägungen des Disziplinarrates in seiner einstimmigen Entscheidungsfindung im Sinne einer Zurückstufung in der Gehaltstabelle anstatt einer Amtsenthebung hin. Der Kläger erachtet, dass das Polizeikollegium nicht konkret versachliche, wieso es trotz der Argumente des Disziplinarrates die Entlassung von Amts wegen für angemessen halte, obwohl festgehalten werde, (1.) dass der Kläger sich bis zum Jahre 2018 in seiner langjährigen Laufbahn nichts zu Schulden habe kommen lassen und (2.) dass der Vorfall und das Alkoholproblem des Klägers im Nachgang zum Vorgenannten aus dem Jahre 2018 nicht ordnungsgemäß aufgearbeitet worden sei. Der Kläger fährt fort, dass das Polizeikollegium auch seine persönliche Situation außer Acht lasse. Er erläutert: „ [Der Kläger] ist am 11.11.1967 geboren und er machte sein Abitur 1986 im College Patronné zu Eupen. Direkt danach begann er eine Karriere bei der damaligen Gendarmerie, heute Föderale und Lokale Polizei. Aus seiner ersten Ehe stammen zwei Kinder, Jahrgang 1992 und Jahrgang
- Im Jahre 2013 erfolgte die Scheidung und es folgten turbulente Jahre mit gerichtlichen und privaten Auseinandersetzungen bezüglich des Besuchsrechtes, mit der Folge, dass das älteste Kind, welches unter Schizophrenie leidet, seit 10 Jahren keinen Kontakt mehr zu [dem Kläger] pflegt. 2014 heiratete [der Kläger] zum zweiten Mal seine jetzige Frau, die an einer Schwerstbehinderung von 50 % leidet. Zusammen erwarb man ein neues Eigenheim in […]. Ein Hypothekenkredit musste für den Ankauf des Familienhauses aufgenommen werden, welcher eine Laufzeit bis 2030 hat mit einer monatlichen Belastung von 1.647,36 €. Bezüglich der Alkoholerkrankung sei darauf hingewiesen, dass er seit 30.12.2020 professionelle Hilfe in Anspruch genommen hat. Er wird professionell von dem Vbis - 270d - 8/15 Sozialassistent [G.] vom STRESS TEAM [P.] betreut, der eine abgeschlossene Universitätsausbildung als Alkohologe hat und der in Erwartung der Anerkennung seines bestandenen Diploms ist. Ebenso folgt er Beratungs- und Therapiegesprächen beim BTZ EUPEN, wo er seit 31.03.2021 in ambulanter Therapie ist. Es wird unterstrichen, dass aufgrund der Corona Pandemie es schwierig war Ansprechpartner zu finden, Termine zu vereinbaren und Bescheinigungen zu erhalten. [Der Kläger] ist auf einen guten Weg sein Alkoholproblem in den Griff zu bekommen“. Der Kläger fragt sich, wieso man auf Anwendung der Amtsenthebung von Amts wegen beharre, obwohl der ihm zu Last gelegte Sachverhalt letztendlich niemanden Schaden zugefügt habe und auch nicht den Ruf der Polizei in der Öffentlichkeit geschadet habe. Die Amtsenthebung sei als „erzieherische Disziplinarmaßnahme“ vollkommen zu hoch gegriffen und zerstöre nicht nur das berufliche Leben des Klägers definitiv oder zumindest sehr nachhaltig. Beurteilung
- Im Punkt 5 „Gutachten des Disziplinarrates und Gründe, weswegen davon abgewichen wird“ der beanstandeten Entscheidung wird erwogen wie folgt: „ Aus den nachfolgenden Gründen ist der Disziplinarrat zu dem Schluss gekommen, es sei lediglich eine schwere Disziplinarstrafe in Form einer Zurückstufung in der Gehaltstabelle im Sinne der Art. 5 und 13 des Disziplinargesetzes gerechtfertigt: - Aufgrund Ihres bis zum ersten Vorfall im Jahr 2018 tadellosen Verhaltens (unter Berücksichtigung des Zeitpunkts des Dienstantrittes im Jahre 1986). - Aufgrund der ‚nicht optimalen‘ Aufarbeitung des Vorfalls aus dem Jahr 2018 durch Sie selbst sowie Ihrer Vorgesetzten: Sie hätten die schwere Disziplinarstrafe in Form eines Gehaltsabzuges von 10 % mittels 30 unbezahlten Überstunden ableisten dürfen, was den ‚pädagogischen Effekt‘ geschmälert habe. Ihre Vorgesetzten hätten den Vorfall aus dem Jahr 2018 ernsthafter hinterfragen sollen und die ihr zur Verfügung stehenden Mittel zwecks Bekämpfung des Alkoholismus einsetzen müssen. - Ihr Suchtverhalten könne eine schwerwiegende Gefahr für Ihre Kollegen und die Öffentlichkeit darstellen. Sie hätten jedoch schlüssig dargelegt, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen und bereit zu sein, sich Begleit- und Kontrollmaßnahmen zu unterziehen. Eine übergeordnete Disziplinarbehörde, welche vom Gutachten des Disziplinarrates abweichen möchte, muss erklären, weshalb Sie diesem Gutachten nicht folgt. Die Gründe, weswegen eine Abweichung, was die vorgeschlagene Disziplinarstrafe angeht, in Erwägung gezogen wurde, wurden Ihnen mitgeteilt. Vbis - 270d - 9/15 In diesem Zusammenhang bemängeln Sie, dass die übergeordnete Disziplinarbehörde fast identisch wie in seinem Vorschlag Ihre Vorbildfunktion in Erinnerung ruft. Gründe, die bereits vorab vorgebracht wurden, könnten eine Abweichung vom Gutachten des Disziplinarrates nicht rechtfertigen. Nichts verbietet der übergeordneten Disziplinarbehörde, im Rahmen Ihrer Begründung unter anderem auf Punkte zu verweisen, die bereits im Vorschlag der Disziplinarstrafe angeführt wurden. Es entbehrt auch nicht einer gewissen Logik, zunächst den Kontext in Erinnerung zu rufen (wozu die ausgeübte Funktion, die damit verbundene Verantwortung sowie Risiken gehören). Weder der Disziplinarrat noch Sie selbst führen im Übrigen an, dass die entsprechenden Erklärungen fehlerhaft wären. Davon abgesehen muss die Disziplinarbehörde allen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen und es ist durchaus möglich, dass Erwägungen, die bereits vor dem Gutachten des Disziplinarrates im Raum standen, bei der Erwägung, von diesem Gutachten abzuweichen, eine (bedeutende) Rolle spielen. Im Schreiben vom
- Oktober 2021 wurde erklärt, weshalb die Gründe, welche der Disziplinarrat anführt, dem ersten Anschein nach keine mildere Disziplinarstrafe zu rechtfertigen schienen. Insgesamt wurden eine Reihe von Gründen genannt, die dazu führten, dass erwogen wurde, von der Disziplinarstrafe, welche der Disziplinarrat angeregt hat, abzuweichen. Insofern nur in Bezug auf Höhe der Strafe erwogen wurde vom Gutachten abzuweichen, betreffen die darin angeführten Gründe letztlich allesamt die Frage, eine Disziplinarstrafe welcher Höhe angemessen ist. Sie führen an, es gäbe einen Widerspruch in Bezug auf die ‚Unzurechnungsfähigkeit‘. Das Polizeikollegium kann keinen Widerspruch erkennen: Die Unzurechnungsfähigkeit, die Sie anführen, zielt darauf ab, jegliche Rechtsschuld an einer Handlung auszuschließen. Dem ersten Anschein nach, der sich nach Prüfung der durch Sie übermittelten zusätzlichen Unterlagen und zusätzlichen Schriftsatzes bestätigt, lag eine solche Unzurechnungsfähigkeit nicht vor. Disziplinarisch können Ihnen die Vorwürfe zugerechnet werden. Der Begriff ‚100%ige Zurechnungsfähigkeit‘, der in der Risikoanalyse genutzt wird, hat eine andere Bedeutung. Man kann durchaus disziplinarrechtlich zurechnungsfähig sein, aber nicht mehr zu 100 % in der Lage gewesen sein, seine Arbeit korrekt zu verrichten. Dies war bei Ihnen der Fall, insofern Sie den Anfragen Ihrer Kollegen nicht korrekt nachgekommen sind. In Bezug auf die Verantwortung der Obrigkeit kritisieren Sie, dass die übergeordnete Disziplinarbehörde, anders als der Disziplinarrat, in Erwägung zog, keinen Fehler in Bezug auf die Aufarbeitung des Vorfalls aus dem Jahr 2018 durch die Obrigkeit zu sehen. Das Gutachten des Disziplinarrates ist nicht bindend. Das Polizeikollegium darf, mittels angemessener Begründung, davon abweichen. Es wurde erklärt, dass Maßnahmen, um ein Alkoholproblem in den Griff zu bekommen, in der Tat nur dann Sinn machen, wenn ein solches vorliegt und erkennbar ist und weshalb dies, was Ihre bisherige Laufbahn anging, nicht der Fall war. In diesem Zusammenhang muss auch daran erinnert werden, dass der Disziplinarrat in seinem Gutachten von einer unzutreffenden Prämisse ausgegangen ist, insofern die letzte Disziplinarstrafe, so wie im Gesetz vorgesehen, umgesetzt und nicht abgemildert wurde. Es wurde auch erklärt, Vbis - 270d - 10/15 inwiefern keine alternativen Sanktionsmaßnahmen angebracht scheinen. Es mag sein, dass Sie die Auffassung der übergeordneten Disziplinarbehörde nicht teilen, die Gründe, weshalb in diesem Punkt erwogen wurde, vom Gutachten abzuweichen, konnten Sie jedoch unserem Schreiben entnehmen. Ein Begründungsmangel ist daher nicht ersichtlich. Zur Problematik der Zurechnungsfähigkeit wurde bereits ausführlich Stellung bezogen. Was den Punkt ‚unterstützende Angebote‘ angeht, so wurde bereits dargelegt, inwiefern der Vorfall aus dem Jahr 2018, aufgrund der Art und Weise, wie Sie diesen gerechtfertigt haben, als isoliertes Ereignis lediglich die ordnungsgemäße Umsetzung der verhängten schweren Disziplinarstrafe und die Durchführung eines informellen Gesprächs rechtfertigte, zumal davon ausgegangen werden muss, dass ein Beamter des Mittelkaders weiß, welche Unterstützungsangebote bestehen (auch im Rahmen der Gefahrenverhütungspolitik) und, dass in Folge außergewöhnlicher Ereignisse wie der Erschießung der zwei Polizisten, Hilfen angeboten werden (z.B. durch das Stressteam). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern im Rahmen der Aufarbeitung des Vorfalls aus dem Jahre 2018 Ihre Würde verletzt worden wäre. Das Attest des Dr. [E.], welches nun erstmals hinterlegt wird, vermag nichts daran zu ändern, dass kein Alkoholproblem erkennbar war, welches die Notwendigkeit spezifischer, auf Alkoholismus zugeschnittene Unterstützungsangebote gerechtfertigt hätte. Den durch Sie genutzten Begriff ‚Alkoholsucht‘ nutzt der behandelnde Arzt nicht. Alle weiteren Kritikpunkte betreffen die Schwere der angedachten Disziplinarstrafe. Hierauf wird unter dem nächsten Punkt ausführlich eingegangen.“ Im Punkt 6 „Schwere Disziplinarstrafe in Form einer Entlassung von Amts wegen – Verhältnismäßigkeit“ der beanstandeten Entscheidung wird weiterhin erwogen: „ Angesichts der Tatsache, dass das Polizeikollegium aufgrund der Elemente in der Disziplinarakte überzeugt ist, dass die Taten als erwiesen angesehen und Ihnen zugerechnet werden können, und auf Grund von den unter Punkt 4 aufgeführten Beweggründen eine disziplinarische Übertretung darstellen, entscheidet die übergeordnete Disziplinarbehörde, Ihnen eine schwere Disziplinarstrafe aufzuerlegen. In Bezug auf das Strafmaß folgt das Polizeikollegium jedoch nicht dem Disziplinarrat. Aus folgenden Gründen ist die übergeordnete Disziplinarbehörde der Ansicht, dass eine Entlassung von Amts wegen auferlegt werden muss: - Sie sind ein Beamter des Mittelkaders der Polizeizone Weser-Göhl (Hauptinspektor). Sie übernehmen daher verantwortungsvolle Aufgaben und üben eine Vorbildfunktion gegenüber Ihren Kollegen und der Öffentlichkeit aus. Vbis - 270d - 11/15 Diese Vorbildfunktion wird dadurch verstärkt, dass Sie Mitglied des Pools ‚SupCos‘ sind (in solchen Fällen üben Sie gemäß Risikoprofil auch die Aufgabe ‚Die Situationen bestimmen, wo die Eröffnung von operativen Zellen erforderlich ist (Cel Ops), und die entsprechenden Behörden davon in Kenntnis setzen‘ (Eröffnung und Aufbau von Krisenzellen bei größeren Krisensituationen, z.B. Explosionen, schweren Unfällen, Mannschaften, die unter Beschuss geraten, ... ) aus). Hierbei handelt es sich um einen objektiven Fakt, der nicht in Abrede gestellt wird, und dem bei der Bewertung Ihres Verhaltens Rechnung getragen werden muss: In der Tat gibt es Funktionen, die eine erhöhte Sichtbarkeit (sei es gegenüber den Kollegen oder externen Personen) haben, bzw. mit einer größeren Verantwortung verbunden sind, als andere, z.B. rein administrative Funktionen. Die des Dispatchers gehört zu den verantwortungsvollen Aufgaben innerhalb der Polizei, im Rahmen derer der Beamte mit zahlreichen Personen im Kontakt steht. - Seit Beginn Ihrer Tätigkeit bei der lokalen Polizei haben Sie nie eine andere Funktion ausgeübt, als diejenige des Dispatchers/Operators sowie des Supervisors/Koordinators im KIZ Lüttich. Aus einer Risikoanalyse, welche der Disziplinarakte beigefügt wurde, ergibt sich, dass die nichtordnungsgemäße Ausführung des Dienstes (hundertprozentige Zurechnungsfähigkeit) ein Risiko für die Bürger und die Mannschaften vor Ort birgt (beispielsweise mussten Ihre Kollegen am Abend des Vorfalls ein Carjacking mit Geiselnahme managen). Auch hierbei handelt es sich um einen objektiven Fakt, der nicht in Abrede gestellt wird, und dem bei der Bewertung Ihres Verhaltens Rechnung getragen werden muss. Aufgrund Ihrer langjährigen Tätigkeit in Ihrer Funktion wussten Sie, welche Risiken bei nicht nichtordnungsgemäßer Ausführung des Dienstes bestehen. Es wurde bereits dargelegt, inwieweit es nicht bedeutet, dass Sie disziplinarrechtlich zurechnungsfähig waren, dass Sie in der Lage gewesen wären, Ihre Funktionen korrekt auszuüben. - Bereits 2018 wurde Ihnen eine Disziplinarstrafe (Gehaltsabzug von 10 % während zwei Monaten) wegen Dienstverrichtung unter Alkoholeinfluss auferlegt. Selbst wenn es sich um den ersten dokumentierten Vorfall in Ihrer langen Berufslaufbahn bei der Polizei handelt, handelte sich um eine schwere Disziplinarstrafe. Eine schwere Disziplinarstrafe stellt eine ernsthafte Erinnerung an die Berufspflichten des Beamten dar und weist darauf hin, dass die übergeordnete Disziplinarbehörde das sanktionierte Verhalten nicht duldet. Sie wussten demnach, dass Sie bei erneuter Verrichtung des Dienstes unter Alkoholeinfluss, wiederum mit einer schweren Disziplinarstrafe zu rechnen hätten. Dieser Gehaltsabzug von 10 % während zwei Monaten wurde auch tatsächlich vorgenommen und nicht durch ‚unbezahlte Überstunden‘ ersetzt, sodass die Bemerkung des Disziplinarrates bezüglich der Umsetzung der Disziplinarstrafe nicht nachvollziehbar ist. Dass die Stellungnahme des Disziplinarbehörde diesbezüglich auf einer falschen Prämisse beruht, wird durch Sie auch nicht in Frage gestellt. Vbis - 270d - 12/15 Nichtsdestotrotz ist es ca. zwei Jahre später, in der Nacht vom
- auf den
- November 2020, zu einem nahezu identischen Vorfall wie dem aus dem Jahr 2018 gekommen (Wiederholungsfall). Die Generalinspektion hat in ihrer Stellungnahme ebenfalls die mangelnde Hinterfragung des Vorfalls aus dem Jahr 2018 hervorgehoben. Eine erneute finanzielle Sanktion (selbst in Form einer Zurückstufung in der Gehaltstabelle, also über einen längeren Zeitraum als ein Gehaltsabzug) ist daher nicht geeignet, um ein nahezu vergleichbares Verhalten zu ahnden, wie das, welches bereits durch eine schwere Disziplinarstrafe geahndet wurde und dennoch Ihr Verhalten in einem anderen Licht zu sehen. - Obschon Ihnen die Verantwortung Ihrer Aufgabe und die Risiken bei nicht ordnungsgemäßer Ausführung dieser Aufgabe bekannt waren und Ihnen bewusst gewesen sein dürfte, dass die Disziplinarbehörden eines solches Verhalten mit einer schweren Disziplinarstrafe ahnden würden, haben Sie sich entschieden, sich in Folge des Anrufes des Herrn [L.], ins Fahrzeug zu steigen und sich nach Lüttich zu begeben, um dort Ihren Dienst zu verrichten. Im Rahmen Ihres Schriftsatzes vom
- September 2021 haben Sie angeführt, dass Sie, als Sie, in Folge des Anrufes des Herrn [L.] die Entscheidung trafen, nicht mehr zurechnungsfähig gewesen seien. Unter Punkt 4.2 wurde ausführlich dargelegt, inwiefern – selbst Ihre neuen Unterlagen und Erklärungen – nicht den Schluss zu lassen, dass tatsächlich eine Unzurechnungsfähigkeit bestand, als Sie sich beschlossen, sich auf den Weg zu machen, um den Dienst anzutreten. Darüber hinaus, selbst wenn Sie unzurechnungsfähig gewesen wären, wäre diese Tatsache auf ein Verhalten zurückzuführen, dass Sie selbst verschuldet hätten und würde demnach keine mildere Strafe zulassen. - Es wurde auch bereits dargelegt, inwiefern weder ein Suchtproblem am Tag des Vorfalls noch ein Fehler der Obrigkeit in Zusammenhang mit der Aufarbeitung des Vorfalls aus dem Jahr 2018 vorlag, welche ggf. eine mildere Strafe rechtfertigen könnten. Mangels Bestehen eines Suchtproblems zum Zeitpunkt des Vorfalls rechtfertigen sich auch keine alternativen Sanktionsmöglichkeiten und auch im Nachhinein in Anspruch genommene Unterstützungsangebote stellen, da der Vorfall vom
- auf den
- November 2020 nicht ursächlich auf ein Suchtproblem zurückzuführen, sondern in Folge einer bewussten Entscheidung Ihrerseits entstanden ist keinen Grund dar, um eine mildere Strafe zu rechtfertigen. - Aus den Aussagen Ihrer Kollegen ergibt sich, dass der ca. fünf Stunden nach Dienstantritt festgestellte (und von Ihnen nicht in Frage gestellte) Wert von 0,63 mg/L Auswirkungen auf die Ausübung Ihrer Aufgaben gehabt hat. In diesem Zusammenhang führen Sie an, dass Sie im Schriftsatz, welcher vor dem Disziplinarrat hinterlegt wurde, ausführlich Stellung bezogen haben. In diesem Schriftsatz geben Sie jedoch an, sich nicht an den Verlauf des Abends zu erinnern (zu den einzelnen Auswirkungen werden demnach keine Erklärungen vorgebracht), sondern beschränken sich darauf, festzustellen, dass niemand und auch der Ruf der Polizei nicht zu Schaden gekommen ist. Als Sie den Dienst antraten, wussten Sie jedoch nicht, welche Einsätze Sie zu dispatchen hätten, nahmen jedoch das Risiko in Kauf, welches in der Vbis - 270d - 13/15 Risikoanalyse (Gefahrdung der Kollegen und der Bürger) objektiviert ist. Dass niemand zu Schaden gekommen ist, hängt mit den Einsätzen zusammen, die in besagter Nacht zu dispatchen waren, bzw. der Art und Weise, wie Ihre Kollegen auf Ihr Verhalten reagiert haben (indem Sie beispielsweise Informationen bei der Leitstelle Eupen abgefragt haben, die Sie fehlerhaft durchgegeben hatten). Darüber, inwiefern die externen Personen Ihren Zustand bemerkt haben, lässt sich – mangels Klagen – nur spekulieren. Da Sie jedoch Kontakt mit externen Diensten hatten und Ihren Kollegen aufgefallen ist, dass Sie nicht ganz bei sich waren, ist davon auszugehen, dass dies auch den Krankenhäusern aufgefallen ist. Zumindest haben Sie jedoch das Risiko in Kauf genommen, dem Ruf der Polizei zu schaden. Verschiedene Kollegen haben ausgesagt, dass sie sich, aufgrund Ihres Verhaltens, nicht sicher fühlten. Im Rahmen Ihrer Anhörung vor der übergeordneten Disziplinarbehörde haben Sie anerkannt, dass eine Gefahr für andere Leute bestand. - Die Generalinspektion, welche sich in ihren Stellungnahmen u.a. darum sorgt, für eine landesweit möglichst ähnliche Anwendung des Disziplinarrechts zu sorgen, hält den Vorschlag der übergeordneten Disziplinarbehörde für angemessen. Aus diesen Elementen ergibt sich, dass die schwere Disziplinarstrafe in Form einer Entlassung von Amts wegen in einem vernünftigen Verhältnis zu den bestraften Fakten steht, dass sie begründet ist und dass sie nicht willkürlich ist.“
- Auf dem ersten Blick, wird mit der oben zitierten Begründung erklärt, warum, obschon festgehalten wurde, dass der Kläger sich in einer langen Laufbahn bis 2018 nichts zu Schulde hat kommen lassen und dass Vorfall und das Alkoholproblem aus 2018 nicht ordnungsgemäß aufgearbeitet worden ist, eine schwerere Strafe als die welche der Disziplinarrat angerecht hat, gewählt wurde, nämlich die Entlassung von Amts wegen statt der Zurückstufung in der Gehaltstabelle. Beim derzeitigen Stand des Verfahrens, weist der Kläger auch nicht nach, dass die beklagte Partei seine persönliche Situation außer Acht gelassen hat. So wird in der beanstandeten Entscheidung auf das „Alkoholproblem“ und die Therapie, die finanziellen Konsequenzen, die Tatsache, dass bereits 2018 eine schwere Disziplinarstrafe für einen nahezu identischen Vorfall verhängt wurde und demnach ein Wiederholungsfall vorlag, eingegangen. Deshalb ergibt es sich prima facie auch nicht, dass die beklagte Partei die diesbezüglichen Argumente des Klägers nicht beantwortet hat. Eine Verletzung des Artikels 54 des Disziplinargesetzes oder der Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom
- Juli 1991 liegt prima facie nicht vor.
- Der zweite Klagegrund ist nicht ernsthaft. Vbis - 270d - 14/15 VI. Schlussfolgerung
- Aus dem Obenstehenden folgt, dass kein ernsthafter Klagegrund angeführt wird. Deshalb ist eine der zwei Bedingungen für die Aussetzung der Ausführung der beanstandeten Entscheidungen nicht erfüllt. Demzufolge ist der Antrag abzuweisen. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel
- Der Antrag auf Aussetzung wird abgewiesen. Artikel
- Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis am
- Juli 2022 von: Carlo Adams, Kammerpräsident, Vanessa Wiame, Greffier. Der Greffier, Der Präsident, Vanessa Wiame Carlo Adams Vbis - 270d - 15/15 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2022:ARR.254.283 Verwandte Veröffentlichung(en) gefolgt von: ECLI:BE:RVSCE:2023:ARR.256.876 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div
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