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Arrêt / Arrest 254491 - Permis d’urbanisme et permis mixtes / Bouwvergunningen en gemengde vergunningen - 14/09/2022

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 14 september 2022 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2022:ARR.254.491 Aktenzeichen: A. 232118/Vbis-247 Sache: Arrêt / Arrest 254491 - Permis d'urbanisme et permis mixtes / Bouwvergunningen en gemengde vergunningen - 14/09/2022 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2022-09-22 Konsultationen: 121 - zuletzt gesehen 2026-06-14 02:51 Fiche Entscheid 254.491 von 14 September 2022 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG DER PRÄSIDENT DER KAMMER Vbis ENTSCHEID Nr. 254.491 vom

  1. September 2022 A. 232.118/Vbis-247 In der Rechtssache: STANER Manuel, Wahldomizil bei Herrn Guido ZIANS und Frau Andrea HAAS, Rechtsanwälte, Aachener Straße 76 4780 Sankt Vith gegen: die Stadt Eupen, Am Stadthaus 1 4700 Eupen. Beitretende Partei: KNAUF Stéphanie, Wahldomizil bei Herrn Denis BARTH, Rechtsanwalt, Kapellstraße 26 4720 Kelmis. ------------------------------------------------------------------------------------------------------ I. Gegenstand des Antrags Mit einer am
  2. Oktober 2020 eingereichten Antragschrift beantragt der Kläger einerseits, die Aussetzung in äußerster Dringlichkeit der Ausführung des Beschlusses des Gemeindekollegiums der Stadt Eupen vom
  3. Juli 2020 mit dem der beitretenden Partei eine Städtebaugenehmigung für die Errichtung eines Anbaus an einem Wohnhaus gelegen Binsterweg 14, Eupen, erteilt wurde, und anderseits die Nichtigerklärung des selben Beschlusses. II. Verlauf des Verfahrens Mit einer am
  4. November 2020 eingereichten Antragschrift hat Stéphanie Knauf darum gebeten, als beitretende Partei zugelassen zu werden. Vbis - 247d - 1/3 Durch Entscheid Nr. 248.965 vom
  5. November 2020 wurde der von Stéphanie Knauf eingereichte Beitrittsantrag genehmigt, der Antrag auf Aussetzung in äußerster Dringlichkeit abgewiesen und die Entscheidung über die Kosten vorbehalten. Dieser Entscheid wurde den Parteien zugestellt. Am
  6. November 2020 hat die klagende Partei die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Die Erwiderungs-, Replik- und Beitrittsschriftsätze wurden den Parteien ordnungsgemäß gegenseitig zugestellt. Herr Ronny Vercruyssen, Erster Auditor beim Staatsrat, hat einen Bericht gemäß Artikel 12 der allgemeinen Verfahrensordnung erstattet. Mit einer digitalen Nachricht vom
  7. Juni 2022 wurde der Bericht der klagende Partei notifiziert. Am
  8. August 2022 hat Herr Ronny Vercruyssen, erster Auditor, einen Vermerk verfasst, in dem beantragt wird, dass das durch Artikel 14quater des Erlasses des Regenten vom
  9. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates organisierte Verfahren durchgeführt wird. Mit einem Schreiben vom
  10. August 2022 hat die Kanzlei der klagenden Partei mitgeteilt, dass die Kammer entscheiden wird und die Verfahrensrücknahme anordnen wird, es sei denn, sie ersucht um eine Anhörung innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen. Die in Titel VI, Kapitel II, der am
  11. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt. III. Verfahrensrücknahme Artikel 21 der am
  12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat bestimmt in Absatz 7, dass es hinsichtlich der klagenden Partei eine Vermutung der Verfahrensrücknahme gilt, wenn sie per Einschreiben innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab Notifizierung eines Berichts des Auditors, in dem Vbis - 247d - 2/3 vorgeschlagen wird, die Klage abzuweisen, nicht die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Die klagende Partei innerhalb der anberaumten Frist keinen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens eingereicht hat. Sie hat auch nicht um Anhörung ersucht. Die Verfahrensrücknahme ist also auszusprechen. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel
  13. Die Verfahrensrücknahme wird ausgesprochen. Artikel
  14. Die Kosten, festgelegt auf 590 Euro, werden zu Lasten der klagenden Partei in Höhe von 440 Euro und zu Lasten der beitretenden Partei in Höhe von 150 Euro gelegt. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis am
  15. September 2022 von: Carlo Adams, Kammerpräsident, Vanessa Wiame, Greffier. Der Greffier, Der Präsident, Vanessa Wiame Carlo Adams Vbis - 247d - 3/3 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2022:ARR.254.491 Verwandte Veröffentlichung(en) vorangestellt von: ECLI:BE:RVSCE:2020:ARR.248.965 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div

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