der Klassenrat nach der Beratung vom 22. Juni 2018 über das Durchfallen der Klägerin entschieden hat, noch
die Eltern der Klägerin einen internen Einspruch gegen diese Entscheidung eingereicht haben.
sie der Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht mitgeteilt wurde: „ Der Klassenrat des
sie die Mindestanforderung von 50% des Jahresgesamtresultats in 4 Fächern nicht erreicht hat. Zudem war ausschlaggebend,
der Klassenrat der Ansicht ist,
XXXX im Rahmen ihrer Fähigkeiten auf die Prüfungen vorbereitet war. Sollte sie die 4 Nachprüfungen bestehen, erkennt der Klassenrat eine hohe Wahrscheinlichkeit,
XXXX im
sie in den folgenden vier Fächern im Gesamtresultat nicht 50 % erreicht hat: Französisch (74/160), Englisch (74/160), Chemie (69/160) und Physik (76/160) und ihr die Orientierung „Muster C“ ausgestellt wird. Zudem enthält das Zeugnis in den betroffenen Fächern folgende „Kommentare der Fachlehrer“ : „ Französisch : XXXX, j’ai bien aimé ton examen oral. Tu n’as pas peur de parler et tu es toujours de bonne humeur. Mais surtout au point de vue grammaire, il y a encore du travail à faire. Chemie : Tu as un peu laissé tomber les bras en fin d’année, dommage. Physik : Unabhängig von den Punkten konntest du einige Schwachstellen beheben, XXXX. Das ist gut ! ZT hast du aber anscheinend die Fragen nicht gründlich gelesen“ und folgdenden «Kommentar des Klassenrats» : « Wir laden dich und deine Eltern zum Elternsprechabend, am 27.06., ein». 4. Am 28. Juni 2018 reichen die Eltern der Klägerin einen Einspruch gegen die Entscheidung des Klassenrates vom 25. Juni 2018 bei der Einspruchskammer im Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft ein. Vbis - 224d - 3/24 Darin legen sie dar,
sie wünschen,
ihre Tochter in den vier Fächern, in denen sie durchgefallen ist, Nachprüfungen ablegen darf. Darin erklären sie u.a. Folgendes: „ […] « Die Einspruchskammer ist im Normalfall nicht für die inhaltliche Überprüfung der Entscheidung zuständig. Davon ausgenommen sind lediglich Entscheidungen, die völlig unangemessen und unzweckmäßig sowie in keiner Weise nachvollziehbar sind». XXXX hatte bisher noch nie Nachprüfungen. In Mathematik und Englisch hat sie zu den Pflichtstunden noch Zusatzstunden gewählt. Auch andere Schüler erhalten die Möglichkeit, bei einer
bei größeren Wissenslücken Ferienarbeiten vergeben und/oder Nachprüfungen abgehalten werden. Die Schulordnung der BIB legt unter 7.4. ‚Kriterien für den Erfolg in zertifizierten fächern‘ fest,
die Schülerinnen und Schüler in alle Fächern im Gesamtresultat (Total von Jahresarbeit und Prüfungsarbeit) 50 % der Punkte erreichen müssen. Bei der Beratung und der Entscheidung am Schuljahresende ist der Klassenrat verpflichtet sich an diesen Erfolgskriterien zu ‚orientieren‘ (Siehe Punkt 8 ‚Zusammensetzung und Zuständigkeiten des Klassenrats‘). Diese Orientierung stellt jedoch kein Automatismus dar. Siehe hier der unter 3.5.4. angeführte Staatsratsentscheid vom 22. Dezember 2004. Ein weiterer Hinweis darauf,
das Nicht-Erreichen der Erfolgskriterien nicht ausreicht um eine Entscheidung über die Nicht-Versetzung zu treffen, ist die zusätzliche Verpflichtung für den Klassenrat sich auf alle Informationen zu stützen, die ihm bezüglich des Schülers zur Verfügung stehen (siehe Schulordnung, Punkt 8). Punkt 9 der Schulordnung hält fest,
das Zeugnis am Jahresende auch die vom Klassenrat ausgesprochene Entscheidung (mit deren Begründung im Falle einer Orientierungsbescheinigung B oder C) enthält. Im Zeugnis von XXXX unter der Rubrik ‚Kommentar des Klassenrates‘ fehlt jedoch eine Begründung zur Orientierungsbescheinigung C. Demnach ist nach Auffassung der Ombudsfrau der Beschluss des Klassenrats vom
er abwartet, welche Position die Einspruchskammer einnehmen wird.
die Begründung der Entscheidung des Klassenrats vom
‚sie die 4 Nachprüfungen bestehen‘ könnte, also in der Lage wäre die ‚größeren Wissenslücken‘ (laut Schulprojekt) zu beheben. Ob XXXX im
diese Argumente der Einspruchskammer vorgelegt werden sollten.
das Klageinteresse der Klägerin im Prinzip nicht zu bestreiten sei. Vbis - 224d - 6/24 Sie hebt in Bezug auf die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage betreffend die Klassenratsentscheidung hervor,
aufgrund des eingereichten Rekurses vor der Einspruchskammer, von einem Devolutiveffekt auszugehen sei. Sie ist der Meinung,
selbst wenn die Einspruchskammer die Entscheidung des Klassenrates gemäß Artikel 39.4 des Dekretes vom
die Nichtigkeitsklage als unzulässig abzuweisen sei, insofern sie sich gegen eine Entscheidung richtete, die im Devolutiveffekt durch die Entscheidung der Einspruchskammer vom 20. August 2018 ersetzt worden sei. Sie ist der Ansicht,
es sich folglich bei der nunmehr angefochtenen Klassenratsentscheidung nicht um einen definitiven Verwaltungsakt handele, der gemäß Artikel 14 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat als vor dem Staatsrat anfechtbarer Verwaltungsakt zu bewerten sei. Sie weist darauf hin,
in Vergleichsfällen der Staatsrat für Recht erkannt habe,
ein Annullierungsrekurs gegen eine ursprüngliche Entscheidung des Klassenrates unzulässig sei, insofern der Annullierungsrekurs nur gegen die Entscheidung der Einspruchskammer, die zwingend dem Staatsratsrekurs vorausgehenden nach internen Rekurs entschieden habe, eingereicht werden könne. Sie leitet daraus ab,
folglich die Nichtigkeitsklage als unzulässig abzuweisen sei. B. Replikschriftsatz Die Klägerin entgegnet,
sie aufgrund der beanstandeten Entscheidung die Möglichkeit nicht erhalten habe, in den vier Problemfächern Nachprüfungen abzulegen,
selbst wenn sie in der Zwischenzeit die Schule gewechselt habe, festzustellen sei,
sie auch in ihrer neuen Schule aufgrund der beanstandeten Entscheidung das 5. Jahr des allgemeinen Sekundarunterrichts wiederholen müsse,
aus dem Wortlaut des Artikels 11bis der koordinierten Gesetze über den Staatsrat hervorgehe,
der darin vorgesehene Antrag auf Vbis - 224d - 7/24 Entschädigungsleistung an eine Nichtigkeitsklage gekoppelt sei, so
im vorliegenden Fall sowohl in Bezug auf die Nichtigkeitsklage, als auch in Bezug auf die Klage auf Entschädigungsleistung ein Klageinteresse vorliege,
im Übrigen im vorgenannten Entscheid Nr. 242.285 vom 11. September 2018 ihr Klageinteresse nicht in Frage gestellt würde und
ein Klageinteresse von Seiten der beklagten Partei auch nicht bestritten werde. Sie behauptet,
die beanstandete Entscheidung laut Rechtsprechung des Kassationshofes und des Staatsrates als eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde im Sinne von Artikel 14 § 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, gegen die eine Nichtigkeitsklage eingereicht werden könne, anzusehen sei. Sie fügt hinzu,
die beklagte Partei verkenne,
die Entscheidung der Einspruchskammer die beanstandete Entscheidung nicht ersetzen könne, so
die Klage sehr wohl gegen die Klassenratsentscheidung vom 25. Juni 2018 gerichtet werden müsste und somit zulässig sei. Sie betont diesbezüglich,
auch der Staatsrat in seinem Entscheid Nr. 242.285 vom 11. September 2018 zu dieser Schlussfolgerung komme und
kein Devolutiveffekt der Verwaltungsbeschwerde bestehe, so
die Klage völlig zu Recht gegen die Klassenratsentscheidung vom 25. Juni 2018 gerichtet sei. Sie behauptet,
die Argumentation der beklagten Partei somit nicht gefolgt werden könne, und
darüber hinaus die von der beklagten Partei zitierte Rechtsprechung im vorliegenden Fall auch keine Anwendung finde,
in dem Fall, mit dem der Staatsrat in seinem Entscheid Nr. 142.411 vom 21. März 2005 befasst würde, die in Folge der Verwaltungsbeschwerde getroffene Entscheidung die ursprüngliche Entscheidung ersetzte,
dies in casu nicht der Fall sei, so
die von der beklagten Partei angeführte Rechtsprechung unzutreffend sei, und
die Klage somit zulässig sei. C. Letzte Schriftsätze Die beklagte Partei führt in ihrem letzten Schriftsatz an,
aus dem Entscheid über den Aussetzungsantrag hervorgehe,
der Einspruch vor der Einspruchskammer tatsächlich einen Devolutiveffekt habe. V.
die Klage nicht gegen die Entscheidung der Einspruchskammer zu richten ist. Darüber hinaus ist zu bemerken,
sich der Staatsrat in seinem Entscheid Nr. 242.285 vom 11. September 2018 über den nach dem Verfahren der äußersten Dringlichkeit eingereichten Aussetzungsantrag darauf beschränkte, zu urteilen,
„auch wenn die Klage, insofern sie gegen die Entscheidung des Klassenrats wegen eines Devolutiveffekts der Verwaltungsbeschwerde gerichtet ist, unzulässig wäre (siehe jedoch diesbezüglich die Beurteilung des dritten Klagegrunds), die Einspruchskammer in ihrer Entscheidung vom 20. August 2018 auf die Begründung der Entscheidung des Klassenrats verweist und sie sich - wenn von einem Devolutiveffekt der Verwaltungsbeschwerde auszugehen wäre – diese Begründung zu eigen macht“. Der Staatsrat nahm also keine Stellung zum Bestehen eines Devolutiveffekts der Beschwerde, sondern legte lediglich den Grund dar, aus dem die von der beklagten Partei erhobene Einrede der Unzulässigkeit nicht berücksichtigt werden sollte. Derselbe Entscheid enthält übrigens den folgenden Passus: „ Zunächst stellt der Staatsrat fest,
August 1988 der Einspruchskammer die Zuständigkeit nicht erteilt, die Entscheidung des Klassenrats durch ihre eigene Entscheidung zu ersetzen. Es wird nämlich nur bestimmt,
die Einspruchskammer darüber befindet, ob die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen bei der Entscheidungsfindung eingehalten worden sind. Wenn dies der Fall ist, kann die Einspruchskammer u.a. Entscheidungen über die Versetzung aufheben, in welchem Fall der Klassenrat erneut mit der Angelegenheit befasst wird“. Die von der beklagten Partei erhobene Einrede der Unzulässigkeit wird also nicht berücksichtigt und die Klage ist daher zulässig. VI. Erster Klagegrund VI.1. Standpunkte der Parteien A. Antragschrift Vbis - 224d - 10/24 Die Klägerin macht in einem ersten Klagegrund geltend,
August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen, und Artikel 8 der Studienordnung verletzt worden seien. Sie weist darauf hin,
August 1998 Folgendes vorsehe: „Der Schulleiter oder sein Vertreter sowie alle mit der unmittelbaren Betreuung des Schülers betrauten Mitglieder des Lehr-, Erziehungshilfs- und paramedizinischen sowie sozialpsychologischen Personals sind stimmberechtige Mitglieder des entsprechenden Klassenrats ; ein Vertreter des Psycho-Medizinisch-Sozialen Zentrums nimmt als beratendes Mitglied an den Versammlungen des Klassenrats teil. Der Klassenrat kann externe Berater hinzuziehen“. Sie betont,
während die Hinzuziehung von externen Beratern fakultativ sei, ein Vertreter des PMS-Zentrums („Kaleido“) dem Klassenrat zwingend in beratender Funktion beiwohnen müsse, damit dieser legal zusammengesetzt sei. Sie stellt fest,
dies im Übrigen auch aus Artikel 8 der Studienordnung des Bischöflichen Instituts Büllingen hervorgehe. Sie meint,
kein Vertreter des PMS-Zentrums im vorliegenden Fall an der Versammlung des Klassenrates, die letztlich zu der beanstandeten Entscheidung geführt habe, teilgenommen habe, so
festzustellen sei,
der Klassenrat rechtswidrig und unter Missachtung der angeführten Bestimmung zusammengesetzt würde. Sie fügt hinzu,
die Tatsache,
der Vertreter des PMS-Zentrums nicht als stimmberechtigtes, sondern als beratendes Mitglied des Klassenrates vorgesehen sei, dabei unerheblich sei. Sie geht davon aus,
der Vertreter des PMS-Zentrums in der Tat auch im Rahmen seiner beratenden Funktion mit seiner Einschätzung Einfluss auf die finale Entscheidung des Klassenrates, oder wenigstens die Entscheidung einiger Mitglieder, nehmen könne und
- wäre dies nicht der Fall - das vorgenannte Dekret vom 31. August 1998 wohl kaum ausdrücklich vorsehen würde,
ein Vertreter des PMS-Zentrums an den Versammlungen des Klassenrates teilnehmen müsse. Vbis - 224d - 11/24 B. Erwiderungsschriftsatz Die beklagte Partei antwortet,
der Staatsrat im vorgenannten Entscheid Nr. 242.285 vom 11. September 2018 Folgendes festgehalten habe: „(…) – und verdeutlichen die Kläger auch nicht – inwiefern die Abwesenheit eines Vertreters des psycho-medizinisch-sozialen Zentrums, der nur mit beratender Stimme auftreten kann und deshalb kein unmittelbares Beteiligungsrecht an einer Entscheidungsfindung des Klassenrates hat, die Tragweite dieser Entscheidung beeinflussen konnte, oder den Klägern eine Garantie entzogen hat“. Sie verweist auch auf Artikel 14 § 1 Absatz 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, wonach nur Irregularitäten zur Nichtigkeitserklärung einer Entscheidung führen können, wenn sie einen Einfluss auf den Inhalt des eigentlichen Entscheides haben können oder die betroffenen Personen nicht in den Genuss irgendeines Grundrechtes oder gesetzlichen Garantie haben kommen können, oder die Zuständigkeit des Autors der Verwaltungsentscheidung betreffen. Sie ist der Ansicht,
die entsprechenden Bedingungen hier offensichtlich nicht erfüllt seien. Sie führt an,
die Abwesenheit einer beratenden Stimme die Zuständigkeit und die Entscheidungsgewalt des Klassenrates nicht tangiere,
zu unterstreichen sei,
die entsprechende Abwesenheit weder unter Strafe der Nichtigkeit vorgesehen sei, noch an die öffentliche Ordnung als solche tangiere, und
dies bereits im vorgenannten Entscheid Nr. 242.285 vom 11. September 2018 als solches erkannt würde. Sie schließt daraus,
der Klagegrund folglich von der Hand zu weisen sei. C. Replikschriftsatz Die Klägerin erwidert,
da die Mehrheitsverhältnisse, mit denen die beanstandete Entscheidung getroffen wurde, im vorliegenden Fall nicht bekannt seien, nicht nachvollzogen werden könne, in wie weit der Vertreter des Zentrums Kaleido die Entscheidung hätte beeinflussen können. Sie fügt hinzu,
Tatsache jedoch sei,
das Dekret vom 31. August 1998 wohl kaum ausdrücklich vorsehen würde,
ein Vertreter des Zentrums Kaleido an den Versammlungen des Klassenrates teilnehmen müsse, wenn dessen Anwesenheit keinerlei Auswirkungen auf die Entscheidung haben könnte. Vbis - 224d - 12/24 Sie weist darauf hin,
die Tatsache,
der Klassenrat bei seiner Entscheidung vom
die beklagte Partei demnach vor der Entscheidung vom 25. Juni 2018 bereits wüsste,
diese im Anschluss durch die Einspruchskammer auf die Einhaltung der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen überprüft werde und,
die beklagte Partei es dennoch nicht für notwendig halte, dafür Sorge zu tragen,
der Klassenrat bei seiner Entscheidung legal zusammengesetzt sei, was die Einspruchskammer schlussendlich wider Erwarten vollkommen außer Acht gelassen habe. D. Letzter Schriftsatz der beklagten Partei Die beklagte Partei meint,
es unstrittig sei,
kein Vertreter des Zentrums Kaleido dem Klassenrat beigewohnt habe. Sie erachtet,
die Resultate der Klägerin so schlecht wären,
die Anforderungskriterien deutlich nicht erfüllt wären. Sie verweist auf den Entscheid vom 11. September 2018, in dem der Staatsrat Folgendes entschieden hat: „Es ist nicht ersichtlich – und verdeutlichen die Kläger auch nicht – inwiefern die Abwesenheit eines Vertreters des psychomedizinischen Sozialzentrums nur mit beratender Stimme auftreten kann und deshalb kein unmittelbares Beteiligungsrecht an der Entscheidung des Klassenrates hat, die Tragweite dieser Entscheidung beeinflussen konnte und den Klägern eine Garantie entzogen hat. Dies könnte man noch annehmen, wenn die Kläger nachweisen könnten,
dieser Vertreter einen spezifischen Beitrag bezüglich A hatte leisten können — und im vorliegenden Fall führen sie jedoch nichts an“. Sie meint,
die gleiche Feststellung auch beibehalten werden müsse, was die eigentliche jetzt zu beurteilende Nichtigkeitsklage anbelange. Sie gibt an,
der Schulträger nicht nachvollziehen und gutheißen könne, wenn sich folgende Vermutung anstelle: „Es ist nämlich keineswegs ausgeschlossen,
der Vertreter des Zentrums KALEIDO auch wenn dieser lediglich beratendes Mitglied des Klassenrates ist, einen gewichtigen Einfluss auf die Entscheidungsfindung des Klassenrates ausüben kann“. Vbis - 224d - 13/24 Sie behauptet,
von letzterer These bzw. Vermutung in casu nicht auszugehen sei. Sie führt an,
es also keine relevante Irregularität im Sinne von Artikel 14 § 1 Absatz 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vorliege. Sie kommt zu dem Schluss,
der erste Klagegrund abzuweisen sei. VI.
jeder Schüler seinen Fähigkeiten und Bedürfnissen entsprechend die erforderliche Hilfe und Unterstützung erfährt. Art. 86 - Zusammensetzung und Arbeitsweise Der Schulleiter oder sein Vertreter sowie alle mit der unmittelbaren Betreuung des Schülers betrauten Mitglieder des Lehr-, Erziehungshilfs- und paramedizinischen sowie sozialpsychologischen Personals sind stimmberechtigte Mitglieder des entsprechenden Klassenrates ; ein Vertreter des Psycho- Medizinisch-Sozialen Zentrums nimmt als beratendes Mitglied an den Versammlungen des Klassenrates teil. Der Klassenrat kann externe Berater hinzuziehen. Der Vorsitz des Klassenrates wird vom Schulleiter oder seinem Vertreter geführt. Der Vorsitzende achtet darauf,
die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Die Mitglieder des Klassenrates treffen ihre Entscheidung im Konsens. Ist der Konsens nicht möglich, erfolgt eine Abstimmung, an der der Vorsitzende nicht teilnimmt. Es ist untersagt, sich der Stimme zu enthalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende“. In Anwendung des Artikels 3 des Sonderdekretes vom
kein Vertreter des Zentrums „Kaleido“ an der Versammlung des Klassenrates teilgenommen habe. Der erste Klagegrund ist daher zulässig und begründet. VII. Andere Klagegründe Vbis - 224d - 15/24 Die anderen Klagegründe, würden sie sich als begründet erweisen, könnten nicht zu einer weiterreichenden Nichtigerklärung führen. Sie sind demzufolge nicht zu untersuchen. Vbis - 224d - 16/24 VIII. Antrag auf Entschädigungsleistung VIII.1. Standpunkte der Parteien A. Antragschrift Die Klägerin führt an,
ihr ein nicht unerheblicher Schaden materieller sowie moralischer Natur infolge der beanstandeten Entscheidung entstanden sei. Sie behauptet,
– selbst wenn es nicht als gesichert angesehen werden könne,
sie in dem Fall, in dem ihr das Ablegen von Nachprüfungen ermöglicht worden wäre, diese auch bestanden hätte – dennoch festzustellen sei,
ihr mit der beanstandeten Entscheidung diese Chance gänzlich genommen würde. Sie weist darauf hin,
durch das Ausstellen einer Orientierungsbescheinigung C ihr materieller Schaden somit in erster Linie in der Verweigerung der Chance, ein Jahr früher in die Berufstätigkeit einzutreten, bestehe. Sie führt an,
dies schließlich auch zur Folge habe,
sie den Berufseinkünften eines Jahres beraubt würde und gegebenenfalls Einbußen bei ihrer späteren Altersrente in Kauf nehmen müsse. Sie erklärt,
insofern der erlittene Schaden im vorliegenden Fall aus einer verweigerten Chance bestehe, ein gewisser Prozentsatz der Jahreseinkünfte eines Berufsjahres, sowie der eventuellen Einbußen der Alterspension, als materielle Entschädigungsleistung vorgesehen werden müsste. Sie bemerkt,
da zum jetzigen Zeitpunkt jedoch weder die späteren Berufseinkünfte, noch die spätere Altersrente der Klägerin eingeschätzt werden könnten, eine Entschädigungsleistung ex aequo und bono für den erlittenen materiellen Schaden auf 7.500 Euro festgelegt werden könne. Sie fügt hinzu,
ihr ein moralischer Schaden darüber hinaus infolge der beanstandeten Entscheidung ebenfalls entstanden sei. Sie führt an,
die Entscheidung der Nichtversetzung für einen Jugendlichen zweifelsohne ohnehin ein schmerzhaftes und frustrierendes Erlebnis sei. Vbis - 224d - 17/24 Sie behauptet,
dies jedoch noch mehr zutreffe, wenn die Entscheidung des Klassenrates, wie im vorliegenden Fall, nicht, bzw. nicht ausreichend oder außerhalb einer nützlichen Frist begründet werde. Sie bringt vor,
die Entscheidung des Klassenrates in diesem Fall für den betreffenden Schüler nicht nachvollziehbar sei, was die erbrachten schulischen Leistungen eines ganzen Schuljahres sinnlos erscheinen lasse. Sie meint,
des Weiteren nicht ausgeschlossen werden könne,
die Nichtversetzung negative Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit und nicht zuletzt auf die Arbeitssuche habe,
die Entscheidung über die Nichtversetzung für jeden potentiellen Arbeitgeber im Lebenslauf sichtbar, bzw. in ihrer Bewerbung dokumentiert sein werde. Aus diesen Gründen fordert sie daher für den erlittenen moralischen Schaden die Verurteilung der beklagten Partei zu einer Entschädigungsleistung, die ebenfalls ex aequo und bono auf 7.500 Euro festgelegt werden kann. B. Erwiderungsschriftsatz Die beklagte Partei antwortet,
die Klägerin allerhöchstens den Verlust einer Chance, die Nachprüfungen zu bestehen, als wohl ursächlichen Zusammenhang mit der vermeintlich nichtig zu erklärenden Entscheidung – theoretisch – anführen könne. Sie gibt an,
in Anbetracht der hinlänglich angeführten Vorgeschichte ernsthaft in Zweifel gezogen werden könne,
die Klägerin die Nachprüfungen bestanden hätte und,
die Schadenersatzforderung insofern in Ermangelung einer entsprechenden Gewissheit des Bestehens der Nachprüfungen so oder so als unbegründet abzuweisen sei. Sie fügt hinzu,
die Höhe der Forderung von 7.500 Euro an materiellen Schaden und 7.500 Euro an moralischen Schaden zudem vollkommen aus der Luft gegriffen sei und,
an dieser Stelle auf die Rechtsprechung in normalen Haftpflichtangelegenheiten hingewiesen werde, wonach für den Verlust eines Schuljahres im Sekundarwesen höchstens 1.000 Euro an materiellen Schaden und allerhöchstens 3.750 Euro an moralischen Schaden zuerkannt würden. C. Replikschriftsatz Vbis - 224d - 18/24 Die Klägerin entgegnet,
der Staatsrat entschieden habe,
„le fait d’entrer un an en retard sur le marché d’emploi constitue un préjudice grave et difficilement réparable“. Sie legt dar,
die beklagte Partei im Übrigen die Begründung der beanstandeten Entscheidung völlig bewusst erst am 1. August 2018 und somit verspätet übermittelt habe, was zusätzlich Unverständnis bei der Klägerin wecke. Sie fügt hinzu,
die Klägerin in der Tat bereits nach der Klassenratsentscheidung vom 22. Juni 2018 mündlich angekündigt habe,
ein Einspruch vor der Einspruchskammer eingelegt werde,
dieser Umstand der beklagten Partei demnach bereits vor der beanstandeten Entscheidung bekannt wäre, so
davon ausgegangen werden müsste,
die beklagte Partei umso mehr darauf achte,
die zu treffende Entscheidung den gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen entspreche. Sie bemerkt,
das Gegenteil jedoch bekanntlich der Fall wäre, nicht zuletzt, da der beanstandeten Entscheidung keinerlei Begründung beigefügt wäre und diese der Klägerin erst am 1. August 2018 übermittelt worden sei. Sie gibt an,
diese Tatsache schlussendlich den Anschein erwecke,
die beklagte Partei der Klägerin die beanstandete Entscheidung bewusst ohne die dazugehörige Begründung zugestellt habe, um zu verhindern,
die Klägerin wirksam Gebrauch eines Rechtsmittels machen könne und
, selbst wenn man davon ausgehen sollte – den guten Glauben der beklagten Partei vorausgesetzt –,
es sich um ein Versehen handele, festzustellen sei,
die beklagte Partei die Sorgfalt vermissen lassen habe, die sowohl die Schüler, als auch die Eltern ohne Zweifel von einer Schuleinrichtung erwarten könnten. D. Letzter Schriftsatz der beklagten Partei Die beklagte Partei führt aus,
der Antrag auf Entschädigungsleistung abzuweisen sei, da auch die Nichtigkeitsklage abzuweisen sei. Sie weist auf ihren Erwiderungsschriftsatz hin. Sie fügt hinzu,
der Schulträger nicht nachvollziehen könne, inwiefern der Herr Erste Auditor eine höhere Vergütung befürworte als diejenige die der allgemeinen Rechtsprechung der Polizeigerichte entspreche. Vbis - 224d - 19/24 Sie argumentiert,
sie die Erwägung des Herrn Ersten Auditors betreffend eine zusätzliche Entschädigung in gleicher Höhe von 3.750 Euros bezüglich des moralischen Schadens für den Verlust eines Schuljahres, für einen zusätzlichen Schaden auch nicht verstehe, der spezifisch darauf zurückzuführen sei,
die Eltern der betroffenen Schülerin im entscheidenden Moment nicht hätten angehört werden können - gewissermaßen als „Frustentschädigung“ für den enttäuschten Rechtssuchenden. Sie stellt fest,
sie sich absolut nicht erklären könne, inwiefern man hier gewissermaßen eine moralische Entschädigung in Höhe des Verlustes von 2 Schuljahren aufgrund letzterer Erwägung zuerkennen müsste und,
ja jeder Rechtssuchende, der erachtet, nicht ausreichend Gehör gefunden zu haben, ansonsten in den Genuss einer Zusatzabfindung kommen müsste. Sie meint,
wenn Artikel 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten das Recht auf wirksame Beschwerde garantiere, die Eltern der Klägerin dieses Recht durch die Einreichung einer Beschwerde bei der Ombudsfrau der Deutschsprachigen Gemeinschaft hätten ausüben können; und
wenn der Staatsrat die Ausführung des angefochtenen Rechtsakts ausgesetzt hätte, die Beschwerde tatsächlich wirksam geworden wäre. Sie ist der Meinung,
die Gewährung einer zusätzlichen moralischen Entschädigung wegen des Nichtobsiegens in einem rechtswirksamen Einspruchsverfahren nicht statthaft sei. Sie gibt endlich an,
ein fehlerhaftes Verhalten der Verwaltungsinstanzen, das eine solche Zusatzentschädigung rechtfertigen könnte, nicht vorliege. VIII.2. Beurteilung Laut Artikel 11bis der koordinierten Gesetze über den Staatsrat: „ Jede klagende oder beitretende Partei, die in Anwendung von Artikel 14 § 1 oder 3 eine Klage zur Erklärung der Nichtigkeit eines Akts, einer Verordnung oder einer impliziten Abweisungsentscheidung einleitet, kann die Verwaltungsstreitsachenabteilung ersuchen, ihr im Wege eines Entscheids eine Entschädigung zu Lasten des erlassenden Organs unter Berücksichtigung aller Umstände öffentlichen und privaten Interesses zu gewähren, wenn dieser Partei infolge der Rechtswidrigkeit eines Akts, einer Verordnung oder einer impliziten Abweisungsentscheidung ein Nachteil entstanden ist. […] Die Partei, die den Antrag auf Entschädigungsleistung eingereicht hat, kann keine Haftpflichtklage mehr erheben, um Schadenersatz für denselben Nachteil zu erhalten. Vbis - 224d - 20/24 Parteien, die eine Haftpflichtklage erheben oder erhoben haben, können bei der Verwaltungsstreitsachenabteilung keinen Antrag auf Entschädigungsleistung für denselben Nachteil mehr einreichen“. Die Entschädigungsleistung stellt einen autonomen Begriff dar, der sich sowohl von der Wiedergutmachung des Schadens auf der Grundlage der Artikel 1382 bis 1386 des Zivilgesetzbuches als auch von der Entschädigung „nach Billigkeit“ gemäß Artikel 11 der o.a. koordinierten Gesetze unterscheidet und dessen Modalitäten vom Staatsrat durch seine Rechtsprechung schrittweise herausgearbeitet werden sollten (Parl. Dok., Senat, Sitzung 2012-2013, Kommentar zu den Artikeln, Nr. 5-2é/1, S. 6-7). Darüber hinaus wird die Verpflichtung für den Staatsrat, alle Umstände von öffentlichem und privatem Interesse zu berücksichtigen, wie der o.a. Artikel 11bis es vorschreibt, laut Gesetzgeber „insbesondere durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, ein Gleichgewicht zwischen der Partei, die die Nichtigerklärung beantragt, und der beklagten Partei zu wahren“ (Parl. Dok., Senat, Sitzung 2012-2013, Kommentar zu den Artikeln, Nr. 5-2é/1, S. 7) und impliziert sie,
die Entschädigung nicht den gesamten Schaden wiedergutmachen muss (Parl. Dok., Senat, Sitzung 2012-2013, Gutachten der Gesetzgebungsabteilung Nr. 53.933/AG vom 29. August 2013, Nr. 5-2é/2, S. 8). Nur die Rechtswidrigkeit, die durch einen im Rahmen der Nichtigkeitsklage ausgesprochenen Entscheid festgestellt wurde, kann zur Gewährung einer Entschädigungsleistung führen und die Anwendung der Ausnahmeregelung der objektiven Haftung gemäß dem o.a. Artikel 11bis rechtfertigen. Die Klägerin beantragt die Wiedergutmachung des materiellen Schadens und des moralischen Schadens, den sie nach eigenen Angaben erlitten hat. Die durch den vorliegenden Entscheid festgestellte Rechtswidrigkeit besteht darin,
kein Vertreter des Kaleido-Zentrums bei der Beratung des Klassenrats anwesend war. Es geht also um den Verlust der Möglichkeit für dieses Mitglied, um anhand der Schulakte der Klägerin Stellung zu nehmen, damit die anderen Mitglieder des Klassenrates davon überzeugt wurden, der Klägerin zu erlauben, Ferienarbeiten einzureichen oder Nachprüfungen abzulegen, die es ihr ermöglichen sollen, das Schuljahr erfolgreich abzuschließen. Der Zusammenhang zwischen der vom Staatsrat festgestellten Rechtswidrigkeit und dem von der Klägerin aufgeworfenen Schaden muss daher als gering angesehen werden, da nichts darauf hindeutet,
das Mitglied des Kaleido- Vbis - 224d - 21/24 Zentrums tatsächlich versucht hätte, den Standpunkt der Mitglieder des Klassenrates in dem von der Klägerin geltend gemachten Sinne zu beeinflussen,
sich genügend Mitglieder des Klassenrates, die am besten über die Fähigkeiten der Klägerin am Ende ihres Schuljahres Bescheid wussten, hätten überzeugen lassen und
die Klägerin tatsächlich zufriedenstellende Arbeiten vorgelegt hätte oder die von ihr abgelegten Prüfungen bestanden hätte. Die Klägerin kann sich also nur auf den Verlust einer Chance, das Schuljahr zu bestehen, berufen. Ein solcher Schaden ist nicht gleichzusetzen mit dem Schaden, der sich aus dem unberechtigten Verlust eines Schuljahres ergibt. Der Staatsrat ist unter diesen Umständen der Ansicht,
der materielle Schaden, der mit dem Verlust der Chance auf ein erfolgreiches Schuljahr und den daraus ergebenden Folgen verbunden ist, ex aequo und bono auf 500 Euro geschätzt werden kann. Außer bei besonderen Umständen, die der Antragsteller feststellen muss, kann ein Nichtigkeitsentscheid den durch den rechtswidrigen Akt verursachten moralischen Schaden wiedergutmachen. Der moralische Schaden, den die Klägerin aufgrund der Nutzlosigkeit der während des Jahres gemachten Anstrengungen erlitten hat, ergibt sich aus den am Ende des Jahres erzielten Ergebnissen, von denen nicht anzunehmen ist,
sie auf Bemühungen der Klägerin für ihr Studium folgten, die zweifellos auf einen Erfolg hoffen lassen. Das von der Klägerin erwähnte Gefühl von Stress und Angst unterscheidet sich nicht von dem Gefühl, das jeder andere Rechtsuchende in der Ungewissheit über den Ausgang des von ihm eingeleiteten Verfahrens empfindet. Die Klägerin macht keine besonderen Umstände geltend, die es erlauben würden, anzunehmen,
der gesamte aus diesem Grund erlittene Schaden nicht durch den Nichtigkeitsentscheid wiedergutgemacht worden wäre. Der Klägerin muss keine Entschädigungsleistung für moralischen Schaden gewährt werden. Schließlich steht die festgestellte Rechtswidrigkeit nicht in Zusammenhang mit dem Schaden, der darin besteht,
die Klägerin, da sie am 28. Juni 2018 keine Kenntnis von der Begründung des angefochtenen Rechtsakts hatte, ihren Einspruch bei der Einspruchskammer nicht ordnungsgemäß hätte einreichen können. Diesbezüglich stellt der Staatsrat außerdem fest,
die Vbis - 224d - 22/24 Ombudsfrau der Deutschsprachigen Gemeinschaft am
in Wirklichkeit kein Schaden erlitten wurde. Der moralische Schaden, den die Klägerin aufgrund ihres Unverständnisses gegenüber der Entscheidung zum Nichtbestehen erlitten hatte, wurde durch die Mitteilung der Gründe für den angefochtenen Akt am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.