id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 14 dezember 2022 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2022:ARR.255.270 Aktenzeichen: A. 224388/Vbis-210 Sache: Arrêt / Arrest 255270 - Armes / Wapens - 14/12/2022 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2022-12-16 Konsultationen: 123 - zuletzt gesehen 2026-06-14 02:58 Fiche Entscheid 255.270 von 14 Dezember 2022 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG DIE KAMMER Vbis ENTSCHEID Nr. 255.270 vom
- Dezember 2022 A. 224.388/Vbis-210 In der Rechtssache: FRINGS Elmar, Wohnhaft in Friedensstraße 25 4721 Neu-Moresnet, gegen:
- den Belgischen Staat, vertreten durch den Justizminister, Wahldomizil bei Herrn Bernard DERVEAUX, Rechtsanwalt, rue de l’Association 28 1000 Brüssel,
- den Gouverneur der Provinz Lüttich. ------------------------------------------------------------------------------------------------------ I. Gegenstand des Antrags
- Mit einer am
- Januar 2018 eingereichten Antragschrift beantragt der Kläger die Nichtigkeitserklärung: - der Entscheidung des Justizministers vom
- November 2017 über den Widerspruch gegen den Beschluss des Gouverneurs der Provinz Lüttich vom
- Juli 2016 zu einer sechsmonatigen Aussetzung der Besitzerlaubnis für 8 Feuerwaffen sowie des Rechts auf Besitz von Feuerwaffen und mit der dem Kläger die Besitzerlaubnis für 8 Waffen entzogen wird, - der Entscheidung des Justizministers vom
- November 2017 über den Widerspruch gegen den Beschluss des Gouverneurs der Provinz Lüttich vom
- Oktober 2017 wobei dem Kläger die Besitzerlaubnis für 8 Feuerwaffen sowie das Recht auf Besitz von Feuerwaffen entzogen wird und mit der der Widerspruch „ohne Objekt“ erklärt wird - und des vorgenannten Beschlusses des Gouverneurs der Provinz Lüttich vom
- Oktober
- Vbis – 210d - 1/10 II. Verlauf des Verfahrens
- Die erste beklagte Partei hat einen Antwortschriftsatz hinterlegt und die klagende Partei hat einen Replikschriftsatz hinterlegt. Herr Roger Wimmer, Erster Auditor, hat einen Bericht gemäß Artikel 12 der allgemeinen Verfahrensordnung erstattet. Der Kläger hat einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens hinterlegt und die erste beklagte Partei hat einen letzten Schriftsatz hinterlegt. Durch Beschluss vom
- April 2022 wurde die Sache auf die Sitzung vom
- Mai 2022, um 14 Uhr, anberaumt. Herr Carlo Adams, Kammerpräsident, hat Bericht erstattet. Der Kläger und Herr Guido Zians, Rechtsanwalt, der loco Herrn Bernard Derveaux, Rechtsanwalt, für die erste beklagte Partei erscheint, wurden angehört. Herr Roger Wimmer, Erster Auditor, hat eine mit diesem Entscheid gleichlautende Stellungnahme abgegeben. Die in Titel VI Kapitel II der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt. III. Sachverhalt 3.
- Der Kläger verfügt anfangs über Besitzererlaubnisse für mehrere Feuerwaffen. 3.
- Mit einer Entscheidung des Gouverneurs der Provinz Lüttich vom
- Juli 2016 werden die Besitzererlaubnisscheine des Klägers für 8 Feuerwaffen sowie das Recht auf Besitz von Feuerwaffen für 6 Monate ausgesetzt. Am
- August 2016 legt der Kläger Widerspruch gegen den Beschluss des Gouverneurs bei der ersten beklagten Partei ein. Am
- März 2017 teilt die erste beklagte Partei dem Kläger mit: Vbis – 210d - 2/10 „ Gemäß Artikel 30, § 2, des Waffengesetzes, muss der föderale Waffendienst eine Entscheidung binnen sechs Monaten nach Empfang des Widerspruchs fällen. Wir warten zurzeit auf die Stellungnahme des Prokurators des Königs in Eupen über Ihren Antrag auf Waffenbesitz. Überdies haben wir Sie mit einem Schreiben vom
- September 2016 kontaktiert. Trotz einer Erinnerung vom
- Dezember 2016 haben wir bis heute keine Antwort Ihrerseits erhalten. In Erwartung der Stellungnahme des Prokurators des Königs in Eupen entscheiden wir gemäß Artikel 31 des Waffengesetzes die gesetzliche Frist der Bearbeitung Ihres Widerspruchs zu verlängern, um über sämtliche Informationen, die für unsere Entscheidung erforderlich sind, zu verfügen. Diese Entscheidung soll spätestens am
- August 2017 gefällt werden.“ Am
- März 2017 antwortet der Kläger an die erste beklagte Partei u.a.: „ […] Im Übrigen ist in Erinnerung zu rufen, dass die von der Provinzialregierung Lüttich verfügte Aussetzung meiner Waffenbesitzerlaubnis vom 28.07.2016 zeitlich auf 6 Monate befristet, somit auflösend bedingt war und damit Ende Februar 2017 abgelaufen ist. Obwohl sich damit auch mein von Ihnen in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist des Art. 30 Absatz 2, Satz 2 des Waffengesetzes vom 08.06.2006 niemals beschiedener Widerspruch eindeutig erledigt hat, wird er hiermit rein formaliter zurückgezogen. […].“ 3.
- Der Bezirkskommissar der Provinz Lüttich beschließt am
- Oktober 2017 dem Kläger die Besitzerlaubnisse für 8 Feuerwaffen sowie das Recht auf Besitz von Feuerwaffen zu entziehen. Es handelt sich um die dritte beanstandete Entscheidung. 3.
- Am
- November 2017 legt der Kläger Widerspruch gegen die Entscheidung des Bezirkskommissars vom
- Oktober 2017 bei der ersten klagenden Partei ein. 3.
- Am
- November 2017 trifft die erste beklagte Partei folgende Entscheidung: „ DER MINISTER DER JUSTIZ Vorliegender Widerspruch wird auf Initiative von Herrn Elmar FRINGS, […], eingelegt gegen den Beschluss des Gouverneurs der Provinz Lüttich vom
- Juli 2016 zu einer sechsmonatigen Aussetzung der Besitzerlaubnis für Feuerwaffen. I. Situation des Antragstellers […] II. In rechtlicher Hinsicht
- Zulässigkeit des Widerspruchs […] In Anbetracht des Beschlusses des Gouverneurs der Provinz Lüttich vom
- Juli 2016, der Herrn FRINGS am
- August 2016 notifiziert worden ist; Vbis – 210d - 3/10 In der Erwägung, dass der Föderale Waffendienst den mit Gründen versehenen Widerspruch von Herrn FRINGS am
- August 2017 per Einschreiben erhalten hat; In der Erwägung, dass demnach die in Artikel 30 des Waffengesetzes vorgeschriebene Frist eingehalten worden ist. Dieser Widerspruch ist zulässig.
- Verfahren […]
- Begründetheit […] Der Antrag ist nicht begründet.
- Begründung des Beschlusses […] Herr FRINGS kann zurzeit keinen rechtmäßigen Grund für den Besitz der Feuerwaffen nachweisen. Zudem erfüllt er nicht die gesetzlichen Bedingungen für die Erlangung einer Erlaubnis, die Feuerwaffen ohne Munition zu besitzen. Demzufolge ist er nicht mehr berechtigt, die Waffen, die Gegenstand des Widerspruchs sind, weiterhin in Besitz zu halten. Beschluss Artikel 1 - Herrn Elmar FRINGS wird die Besitzerlaubnis für folgende Waffen entzogen: […]“. Es handelt sich um die erste beanstandete Entscheidung. 3.
- Ebenfalls am
- November 2017 trifft die erste beklagte Partei folgende Entscheidung: „ DER MINISTER DER JUSTIZ Vorliegender Widerspruch wird auf Initiative von Herrn Elmar FRINGS, […] (…) eingelegt gegen den Beschluss des Gouverneurs der Provinz Lüttich vom
- Oktober 2017 wobei die Besitzerlaubnisse zum Feuerwaffenbesitz sowie das Recht zum Besitz von Feuerwaffen entzogen worden (ist). […] Der Minister der Justiz hat bereits am
- [sprich: 13] November 2017 eine Entscheidung genommen bezüglich dieser Waffen. Ihrem Widerspruch gegen den Beschluss des Gouverneurs von Lüttich vom
- Oktober 2017, mit dem Ihnen die Besitzerlaubnisse bzw. das Recht auf Waffenbesitz entzogen worden ist, ist deswegen ohne Objekt. […]“. Es handelt sich um die zweite beanstandete Entscheidung. Vbis – 210d - 4/10 IV. Zulässigkeit der Klage Standpunkte der Parteien
- Die erste beklagte Partei behauptet in einer ersten Einrede, dass der Kläger keinesfalls rechtfertige, wieso in einer selben Klage mehrere Entscheidungen angefochten werden könnten. Es handele sich in der Tat um drei verschiedene Entscheidungen, deren fehlende Kohärenz Miteinander der Staatsrat festlegen werde. Die erste beanstandete Entscheidung enthalte keine Antwort auf den zweiten Einspruch des Klägers und umgekehrt. Die dritte beanstandete Entscheidung könne nicht vor dem Staatsrat angefochten werden, da diese bereits durch einen von dem Kläger organisierten Einspruch angefochten worden sei. Die zweite beanstandete Entscheidung habe den Einspruch für gegenstandslos erklärt, da die beklagte Partei bereits in der ersten beanstandeten Entscheidung beschlossen habe, die Genehmigungen des Klägers zu entziehen. Dementsprechend belege der Kläger kein aktuelles und direktes Interesse, um die Nichtigkeit der zweiten beanstandeten Entscheidung zu fordern. Weiterhin hebt die erste beklagte Partei in einer zweiten Einrede hervor, dass die Nichtigkeitsklage keine klare und präzise Darstellung der Klagegründe, die der Kläger gegen die beanstandeten Entscheidungen vorbringe, enthalte. Der Kläger beschreibe verschiedene Perioden seines Lebens und erkläre welche Schwierigkeiten er gehabt habe, ohne jedoch klar und deutlich zu erklären, inwiefern die beanstandeten Entscheidungen rechtliche Bestimmungen missachten würden. Selbst wenn der Kläger hiernach versuche, auf verschiedene mutmaßliche Klagegründe zu antworten, sei es sicher, dass die Klage es der ersten beklagten Partei nicht ermögliche, sich korrekt zu verteidigen und es dem Staatsrat nicht ermögliche, die Klagegründe zu prüfen. Zudem betreffe kein Klagegrund oder sachliches Element in der Klage die eigentliche Begründung der ersten beanstandeten Entscheidung. Die erste beklagte Partie beschließt, dass in Wahrheit der Kläger durch sein Handeln versuche, eine Entscheidung zum Grunde durch den Staatsrat zu erhalten – Zuständigkeit über die der Staatsrat jedoch nicht verfüge.
- Der Kläger entgegnet, dass, da er deutscher Jurist und mit der belgischen Rechtsmaterie nicht zur Genüge vertraut sei, nicht ausgeschlossen werden könne, dass die in seiner Klage dargelegten Zielsetzungen und Begründungen nicht vollständig oder zu undeutlich dargelegt worden seien. Der Kläger betont auch, dass er bei Abfassung der Nichtigkeitsklage die Bedeutung der in der zweiten beanstandeten Entscheidung verwandten verbalen Formulierung „ist ohne Objekt“ nicht kannte, und daher davon habe ausgehen müssen, dass seine Klage auch gegen die Beschlüsse des Provinzgouverneurs und Bezirkskommissars vom
- Juli 2016 Vbis – 210d - 5/10 und
- Oktober 2017 zu richten gewesen sei. Der Kläger nehme zur Kenntnis, dass sich diese Beschlüsse durch die erste beanstandete Entscheidung erledigt hätten und damit gegenstandslos und rechtlich ohne Belang geworden seien und dass – die Richtigkeit dieser Annahme unterstellt – seine vorliegenden Ausführungen und Anträge nur noch die erste beanstandete Entscheidung beträfen. Beurteilung
- Der Kläger hat am
- November 2017 gegen die Entscheidung des Bezirkskommissars vom
- Oktober 2017 (die dritte beanstandete Entscheidung) den im Artikel 30 des Gesetzes vom
- Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen vorgesehenen Widerspruch beim Minister der Justiz eingelegt. Deshalb ist die Nichtigkeitsklage unzulässig, was die dritte beanstandete Entscheidung betrifft. Insofern ist der ersten Einrede stattzugeben. Folglich ist die zweite beklagte Partei aus dem Verfahren zu entlassen.
- Die erste beanstandete Entscheidung und die zweite beanstandete Entscheidung sind untrennbar miteinander verbunden, da die etwaige Nichtigkeitserklärung der ersten beanstandeten Entscheidung Auswirkungen auf die Gültigkeit der zweiten beanstandeten Entscheidung hat.
- Der Kläger führt in der Nichtigkeitsklage die Verletzung von mehreren rechtlichen Bestimmungen und vom Verhältnismäßigkeitsprinzip an. Der Nichtigkeitsantrag enthält also einen oder mehrere Klagegründe. Inwiefern der Staatsrat für die Prüfung dieser Klagegründe zuständig ist und die Klagegründe zulässig und begründet sind, muss gegebenenfalls die Untersuchung der Klage – unter Beachtung der Verteidigungsrechte der ersten beklagten Partei – ergeben. Die zweite Einrede ist daher abzuweisen. V. Begründetheit des von Amts wegen aufgeworfenen Klagegrundes der öffentlichen Ordnung
- Im Auditoratsbericht wird von Amts wegen ein Klagegrund „betreffende die öffentliche Ordnung ausgehend von der Unzuständigkeit des Verfassers der ersten beanstandeten Entscheidung“ aufgeworfen, der wie folgt lautet: „ Laut dem Gesetz vom
- Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen (‚Waffengesetz‘ genannt) : ‚ Kapitel XV - Verschiedene Bestimmungen Vbis – 210d - 6/10 Art. 30 - Ein Widerspruch kann beim Minister der Justiz oder bei seinem Beauftragten eingelegt werden, (…) gegen die Beschlüsse des Gouverneurs zur Verweigerung, Beschränkung, Aussetzung oder zum Entzug einer Zulassung, einer Erlaubnis, eines Waffenscheins oder eines Rechtes, mit Ausnahme der Beschlüsse über unzulässige Anträge. Zur Vermeidung der Unzulässigkeit ist der mit Gründen versehene Antrag spätestens fünf-zehn Tage (…) nach Kenntnisnahme des Beschlusses des Gouverneurs mit einer Abschrift des angefochtenen Beschlusses per Einschreiben an den föderalen Waffendienst zu richten. Die Entscheidung wird binnen sechs Monaten nach Empfang des Antrags gefällt. Art. 31 - (…) Zur Vermeidung der Nichtigkeit können die durch vorliegendes Gesetz vorgeschriebenen Fristen, in denen der Gouverneur oder der Minister der Justiz einen Beschluss fassen müssen, nur durch einen mit Gründen versehenen Beschluss verlängert werden.‘ Der Staatsrat hat festgestellt [Entscheide Nr.241.370 vom
- Mai 2018 und Nr. 243.027 vom
- November 2018], dass es sich bei der in Artikel 30 Absatz 2 zweiter Satz des Waffengesetzes vorgesehene Frist um eine zwingende Frist handelt, da Artikel 31 Absatz 2 des Waffengesetzes einen Mechanismus vorsieht, der es dem Minister ermöglicht, die Frist von 6 Monaten zu verlängern, eine solche Verlängerung jedoch von der Annahme einer mit Gründen versehenen Entscheidung abhängig macht und eine Strafe für die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung, nämlich die Ungültigkeit der Entscheidung, vorsieht. Er hat zudem hervorgehoben, dass, nach der Nichtigkeitserklärung der Entscheidung des Justizministers, der Beschluss des Gouverneurs endgültig ist und dass – um den Zugang zur Gerichtsbarkeit zu gewähren – gegen diesen Beschluss gegebenenfalls innerhalb von 60 Tagen nach dem Datum, an dem der Entscheid des Staatsrates zugestellt worden ist, eine Nichtigkeitsklage vor dem Staatsrat eingereicht werden kann [ Entscheid Nr. 241.370 vom
- Mai 2018]. Wie aus der ersten beanstandeten Entscheidung hervorgeht, wurde der Beschluss des Gouverneurs der Provinz Lüttich vom
- Juli 2016 dem Kläger am
- August 2016 zugestellt […]. Die mit Gründen versehene Entscheidung, die sechsmonatige Frist zu verlängern, wurde erst am
- März 2017 – also außerhalb dieser sechsmonatigen Frist – dem Kläger mitgeteilt. Eine Fristverlängerung kann jedoch nur innerhalb der eigentlichen Frist beschlossen werden. Darüber hinaus wurde die in dieser Entscheidung angekündigte Frist – nämlich bis spätestens zum
- August 2017 zu entscheiden – ebenfalls nicht eingehalten. Hieraus folgt, dass – aufgrund der Nichteinhaltung der zwingenden Frist – die erste beklagte Partei am
- November 2017 nicht mehr zuständig war, um über den durch den Kläger eingelegten Widerspruch vom
- August 2016 gegen den Beschluss des Gouverneurs vom
- Juli 2016 zu befinden. Darüber hinaus erklärt die zweite beanstandete Entscheidung den vom Kläger am
- November 2017 eingelegten Widerspruch gegen den Beschluss des Bezirkskommissars vom
- Oktober 2017 aufgrund der ersten beanstandeten Entscheidung als gegenstandslos (‚ohne Objekt‘), obwohl der Kläger bereits am
- März 2017 seinen vorherigen Widerspruch vom
- August 2016 zurückgezogen hatte. Die Unzuständigkeit der beklagten Partei betrifft die öffentliche Ordnung und muss von Amts wegen aufgeworfen werden. Die Nichtigkeit der ersten beanstandeten Entscheidung hat zur Folge, dass der vom Kläger am
- November 2017 eingelegte Widerspruch gegen den Beschluss Vbis – 210d - 7/10 des Bezirkskommissars vom
- Oktober 2017 nicht gegenstandslos geworden ist, sodass die zweite beanstandete Entscheidung ebenfalls nichtig erklärt werden muss“.
- In ihrem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, den sie auch „als eine letzte Schriftsatz“ betrachtet, gibt die erste beklagte Partei zu, dass „die Begriffe von öffentlicher Ordnung sind“, doch sie vertritt der Meinung, dass „das Gesetz keine Sanktion für die Überschreitung der in Art. 30, letzter Absatz, des Waffengesetzes festgelegten Frist vor[sehe]“, dass „[d]ie Überschreitung der Frist […] nicht als offensichtlich unzumutbar angesehen werden [könne]“ und dass die Nichtigkeit der beanstandeten Entscheidung infolge der Überschreitung der Frist nicht die Sanktion, die der Gesetzgeber für die Überschreitung der Frist gewollt habe, sei.
- Die erste beklagte Partei ist zwar der Meinung, dass der Gesetzgeber nicht die Nichtigkeit der Entscheidung im Falle einer Überschreitung der in Artikel 30 des Waffengesetzes gewollt habe, sie entkräftet aber hiermit den diesbezüglich auf der Rechtsprechung des Staatsrates gestützten Standpunkt im Auditoratsbericht nicht. Vor diesem Hintergrund ist die Frage, ob die Überschreitung der Frist zumutbar ist oder nicht, unerheblich. Die erste beklagte Partei beruft sich jedenfalls nicht auf höhere Gewalt. Unter diesen Umständen und nach Untersuchung des von Amts wegen aufgeworfenen Klagegrundes sieht der Staatsrat keinen Grund, von der im Auditoratsbericht enthaltenen Argumentation abzuweichen und erklärt er, indem er sich diese Argumentation zu eigen macht, diesen Klagegrund für begründet. VI. Verfahrensentschädigung
- Der Kläger bittet um die Gewährung einer Verfahrensentschädigung in Höhe von 800 Euro. Artikel 30/1 § 1 Absatz 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat bestimmt, dass „die Verwaltungsstreitsachenabteilung eine Verfahrensentschädigung gewähren [kann], die eine Pauschalbeteiligung an den Rechtsanwaltshonoraren und -kosten der obsiegenden Partei ist“. Da der Kläger nicht vom einem Rechtsanwalt vertreten wurde, kann ihm keine Verfahrensentschädigung gewährt werden. Vbis – 210d - 8/10 AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel
- Die zweite beklagte Partei wird aus dem Verfahren entlassen. Artikel
- Die Entscheidung des Justizministers vom
- November 2017 über den Widerspruch gegen den Beschluss des Gouverneurs der Provinz Lüttich vom
- Juli 2016 zu einer sechsmonatigen Aussetzung der Besitzerlaubnis für 8 Feuerwaffen sowie des Rechts auf Besitz von Feuerwaffen und mit der dem Kläger die Besitzerlaubnis für 8 Waffen entzogen wird für nichtig erklärt. Artikel
- Die Entscheidung des Justizministers vom
- November 2017 über den Widerspruch gegen den Beschluss des Gouverneurs der Provinz Lüttich vom
- Oktober 2017 wobei dem Kläger die Besitzerlaubnis für 8 Feuerwaffen sowie das Recht auf Besitz von Feuerwaffen entzogen wird und mit der der Widerspruch „ohne Objekt“ erklärt wird, wird für nichtig erklärt. Artikel
- Die Nichtigkeitsklage wird für das Übrige abgewiesen. Artikel
- Die Kosten des Verfahrens, festgelegt auf 200 Euro, werden zu Lasten der ersten beklagten Partei gelegt. Vbis – 210d - 9/10 Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis am
- Dezember 2022 von: Carlo Adams, Kammerpräsident, Kaat Leus, Staatsrat, Denis Delvax, Staatsrat, Vanessa Wiame, Greffier. Der Greffier, Der Präsident, Vanessa Wiame Carlo Adams Vbis – 210d - 10/10 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2022:ARR.255.270 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div
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