id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 31 januar 2023 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2023:ARR.255.657 Aktenzeichen: A. 223774/Vbis-206 Sache: Arrêt / Arrest 255657 - Permis d'urbanisme et permis mixtes / Bouwvergunningen en gemengde vergunningen - 31/01/2023 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2023-02-13 Konsultationen: 133 - zuletzt gesehen 2026-06-15 02:01 Fiche Entscheid 255.657 von 31 Januar 2023 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG DIE KAMMER Vbis ENTSCHEID Nr. 255.657 vom
- Januar 2023 A. 223.774/Vbis-206 In der Rechtssache: LORINTIU Tory (Petru), Wahldomizil bei Herrn Guido Zians und Frau Andrea Haas, Rechtsanwälte, Aachener Straße 76 4780 Sankt Vith, gegen:
- die Gemeinde Kelmis, vertreten durch ihr Gemeindekollegium, Wahldomizil bei Herrn Denis BARTH, Rechtsanwalt, Kapellstraße 26, 4720 Kelmis,
- die Wallonische Region, vertreten durch ihre Regierung, Wahldomizil bei Herrn Martin ORBAN, Rechtsanwalt, Kaperberg 50, 4700 Eupen,
- die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung, Wahldomizil bei Herrn Martin ORBAN, Rechtsanwalt, Kaperberg 50 4700 Eupen. Beitretende Partei: SCHMITZ-ITTEL Gudrun, Wahldomizil bei Herrn Denis BARTH, Rechtsanwalt, Kapellstraße 26, 4720 Kelmis. ------------------------------------------------------------------------------------------------------ I. Gegenstand des Antrags
- Mit einer am
- November 2017 eingereichten Antragschrift beantragt der Kläger die Nichtigkeitserklärung der Städtebaugenehmigung vom
- August 2017, mit der den Eheleuten Thomas und Gudrun Ittel, die Errichtung eines Vbis - 206d - 1/15 Schuppens/Gewächshauses auf ihrer Parzelle in Wolfsheide 22, Gemarkung 3, Flur A, Nr. 147v genehmigt wurde. II. Verlauf des Verfahrens
- Mit einer am
- März 2018 eingereichten digitalen Antragschrift hat der Kläger ebenfalls die Aussetzung der Ausführung des beanstandeten Rechtsaktes beantragt. Mit der am
- Januar 2018 eingereichten Antragschrift hat Gudrun Ittel- Schmitz darum gebeten, als beitretende Partei zugelassen zu werden. Dieser Beitritt wurde durch Beschluss vom
- Februar 2018 genehmigt. Durch Entscheid Nr. 242.228 vom
- August 2018 wurde der Antrag auf Aussetzung der Ausführung abgewiesen. Der Kläger hat einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ordnungsgemäß eingereicht. Die erste und die zweite beklagte Parteien haben eine Verwaltungsakte und einen Erwiderungsschriftsatz hinterlegt, der Kläger hat einen Replikschriftsatz (genannt „Ergänzungsschriftsatz“) hinterlegt und die beitretende Partei hat einen Beitrittsschriftsatz (genannt „Schriftsatz im Nichtigkeitsverfahren“) hinterlegt. Herr Roger Wimmer, erster Auditor beim Staatsrat, hat einen Bericht gemäß Artikel 12 der allgemeinen Verfahrensordnung erstattet. Der Bericht wurde den Parteien zugestellt. Der Kläger, die erste beklagte Partei und die beitretende Partei haben einen letzten Schriftsatz hinterlegt. Durch einen Beschluss vom
- März 2021 wurde die Sache auf die Sitzung vom
- April 2021 um 14 Uhr anberaumt. Am
- März 2021 hat die Deutschsprachige Gemeinschaft eine Antragschrift auf Verfahrensübernahme eingereicht. Mit einem E-Mail vom
- März 2021 wurde die Rechtssache auf die Sitzung vom
- Mai 2021 um 14 Uhr vertagt. Vbis - 206d - 2/15 Herr Carlo Adams, Staatsrat, stellvertretender Präsident, hat Bericht erstattet. Herr Guido Zians, Rechtsanwalt, der für den Kläger erscheint, Frau Gabriele Weisgerber, Rechtsanwältin, die loco Herrn Martin Orban, Rechtsanwalt, für die zweite und die dritte beklagten Parteien erscheint, und Herr Cedric Robinet, Rechtsanwalt, der loco Herrn Denis Barth für die erste beklagte Partei und die beitretende Partei erscheint, wurden angehört. Herr Roger Wimmer, erster Auditor, hat eine mit diesem Entscheid gleichlautende Stellungnahme abgegeben. Die in Titel VI Kapitel II der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt. III. Sachverhalt
- Der Sachverhalt wurde im Entscheid Nr. 242.228 vom
- August 2018, mit dem der Antrag auf Aussetzung der Ausführung der angefochtenen Rechtsakte abgewiesen wurde, dargestellt. Es wird darauf verwiesen. IV. Bezeichnung der Parteien
- Mit einer Antragschrift vom
- März 2021 weist die Deutschsprachige Gemeinschaft darauf hin, dass sie die Rechte und Pflichten der Wallonischen Region im Bereich der Raumordnung übernommen hat und dass somit für Recht zu sagen ist, dass sie das Verfahren übernimmt. Unter Berücksichtigung von Artikel 139 der Verfassung haben sich die Wallonische Region und die Deutschsprachige Gemeinschaft darauf geeinigt, dass die Ausübung aller Befugnisse der Wallonischen Region in der in Artikel 6 § 1, I Nrn. 1 bis 6, des Sondergesetzes vom
- August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Angelegenheit „Raumordnung“ im deutschen Sprachgebiet an letztgenannte Deutschsprachige Gemeinschaft übertragen wird. Artikel 5, Absatz 1 des Dekrets der Wallonischen Region vom
- Mai 2019 über die Ausübung der Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich der Raumordnung und gewisser verbundener Bereiche durch die Deutschsprachige Gemeinschaft bestimmt: „La Communauté germanophone succède aux droits et obligations de la Région wallonne relatifs aux matières visées à l'article 1er, en ce Vbis - 206d - 3/15 compris les droits et obligations résultant de procédures judiciaires en cours et à venir“. Artikel 5, Absatz 1 des Dekrets der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
- April 2019 über die Ausübung der Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich der Raumordnung und gewisser verbundener Bereiche durch die Deutschsprachige Gemeinschaft bestimmt: „Die Deutschsprachige Gemeinschaft übernimmt die Rechte und Pflichten der Wallonischen Region, die sich auf die in Artikel 1 erwähnten Angelegenheiten beziehen, einschließlich der Rechte und Pflichten aus laufenden oder künftigen Gerichtsverfahren“. Diese beiden vorgenannten Dekrete sind am
- Januar 2020 in Kraft getreten. Daraus folgt, dass die Deutschsprachige Gemeinschaft im vorliegenden Verfahren die Rechtsnachfolgerin der Wallonischen Region geworden ist. Dem Antrag auf Verfahrensübernahme wird stattgegeben und die Wallonische Region muss aus dem Verfahren entlassen werden. V. Begründetheit der Klagegründe V.A. Erster Klagegrund Standpunkt des Klägers
- Im ersten Klagegrund macht der Kläger die Verletzung der Artikel D.68 und D.69 des Umweltgesetzbuches und des Gesetzes vom
- Juli 1991 über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte geltend. Der Kläger führt an, dass weder in der Empfangsbestätigung noch in der beanstandeten Entscheidung (wo nur folgendes steht: „Gesehen, dass das Projekt keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt hat“) geprüft worden sei, ob das strittige Projekt keine merklichen Auswirkungen auf die Umwelt habe, dass dies jedoch erforderlich gewesen wäre und ein Nichtigkeitsgrund des Verwaltungsaktes sei. Er weist diesbezüglich auf Artikel D.63, Absätze 1 und 2 Nr. 7 des Umweltgesetzbuches hin. Der Kläger macht geltend, dass eine Verwaltungsentscheidung nur dann formell und inhaltlich begründet sei, wenn der notwendige Sachverhalt und die anwendbaren Rechtsgrundlagen in der Entscheidung selbst angeführt würden und dass dies im vorliegenden Fall nicht gegeben sei.
- Im Replikschriftsatz wiederholt der Kläger den Klagegrund. Mit Verweis auf die Entscheide des Staatsrates Nr. 239.424 vom
- Oktober 2017 und Nr. 238.877 vom
- Juli 2017 fügt der Kläger hinzu, dass im vorliegenden Fall Vbis - 206d - 4/15 festgestellt werden müsse, dass die Behörde sicherlich die Umweltnotiz zur Kenntnis genommen habe, aber sich nicht explizit oder implizit zur Frage der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsstudie ausgesprochen habe, so wie dies zwingend erforderlich gewesen sei. Eine Begründung zu dieser Rechtsfrage sei auch nicht erteilt worden. Die zweite beklagte Partei führe zu Unrecht an, dass es sich bloß um die Errichtung eines Schuppens handele und dass deswegen der aufgeworfene Klagegrund nicht greifen könne. Der Kläger betont, dass in der Tat dieser Klagegrund nicht nur für Bauten einer gewissen Größe gelte und dass darüber hinaus festzustellen sei, dass der hier strittige „Schuppen“ sehr groß sei und schon den Umfang eines kleinen Hauses habe.
- In seinem letzten Schriftsatz fügt der Kläger hinzu, dass der Hinweis in der beanstandeten Entscheidung auf das günstige Gutachten des Umweltberaters nicht ausreichend sei, da sich daraus nicht ergebe, ob das Gemeindekollegium dieses Gutachten als solches sich zu eigen gemacht habe. Der Kläger verweist noch auf die Rechtsprechung der Staatsrates und er beschließt, dass das Gemeindekollegium selbst die entsprechende Prüfung vornehmen müsse, doch dass weder in der Empfangsbestätigung noch in der beanstandeten Entscheidung geprüft worden sei, ob das strittige Projekt keine merklichen Auswirkungen auf die Umwelt habe. Somit liege ein Nichtigkeitsgrund des Verwaltungsaktes vor (Artikel D.63, Absatz 1 und 2, 7° des Umweltgesetzbuches). Beurteilung
- Die vom Kläger eigerufenen Artikel des Umweltgesetzbuches lauten wie folgt: „ Art. D. 64 - Die Genehmigung und die Verweigerung der Genehmigung müssen begründet werden, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf die Umwelt und der in Artikel 50 angegebenen Zielsetzungen. […] Art. D.68 - § 1 - Wenn einem Genehmigungsantrag für ein Projekt, das nicht in der in Artikel D.66 § 2 Absatz 1 erwähnten Liste steht, keine Umweltverträglichkeitsprüfung beigefügt wird, prüft die Behörde, die mit der Bewertung der Vollständigkeit oder Zulässigkeit der Antragsakte beauftragt ist, insbesondere angesichts der Notiz und unter Berücksichtigung der relevanten Auswahlkriterien im Sinne von Artikel D.66 § 2 ob das Projekt beachtliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. § 2 - Die in § 1 erwähnte Behörde handelt je nach Fall wie folgt:
- sie erklärt, dass der Antrag unzulässig oder unvollständig ist, gemäß den Bedingungen und nach den Modalitäten, die in den in Artikel D.49 erwähnten Gesetzen, Dekreten und Verordnungen festgelegt sind, oder wenn der Antrag keine Angaben enthält, aufgrund deren insbesondere angesichts der Notiz und unter Berücksichtigung der relevanten Auswahlkriterien im Sinne von Artikel D.66 § 2 geprüft werden kann, ob das Projekt beachtliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann; Vbis - 206d - 5/15
- sie erklärt, dass das Projekt beachtliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, und befiehlt die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung;
- sie beschließt in Übereinstimmung mit den Bedingungen und nach den Modalitäten, die in den in Artikel D.49 erwähnten Gesetzen, Dekreten und Verordnungen festgelegt sind, dass der Antrag vollständig oder zulässig ist, und dass das Projekt keine beachtlichen Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. […] Art. D. 69 - Die zuständige Behörde beurteilt die Auswirkungen des Projekts unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Bewertungsnotiz über die Umweltverträglichkeit, der im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eingeholten Gutachten und jeder sonstigen Information, die sie als nützlich erachtet. Falls sie nicht über die erforderlichen Informationen verfügt, können die zuständige Behörde oder die an der Untersuchung des Antrags beteiligten, von der Regierung bezeichneten Instanzen von dem Antragsteller oder Umweltverträglichkeitsprüfer zusätzliche Informationen erfordern. […]“. Laut den Artikeln 1 und 2 des Gesetzes vom
- Juli 1991 über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte müssen einseitige Rechtshandlungen mit individueller Tragweite einer Verwaltungsbehörde formell begründet werden. Die verlangte Begründung besteht in den im Verwaltungsakt enthaltenen Angaben der Rechts- und Tatsachengründe, die dem Beschluss als Grundlage dienen. Laut Artikel 3 des vorgenannten Gesetzes vom
- Juli 1991 muss die Begründung angemessen sein. Die Gründe müssen außerdem alle in der Entscheidung selbst angeführt sein.
- In Bezug auf die Auswirkungen auf die Umwelt führt die Präambel der beanstandeten Entscheidung folgende Rechts- und Tatsachengründe an: „ Aufgrund des Dekretes vom
- September 1985 zur Organisation der Bewertung der Ein- und Auswirkungen auf die Umwelt in der Wallonischen Region, insbesondere in seiner durch das Dekret vom
- März 1999 über die Umweltgenehmigung und das Dekret vom
- Mai 2003, sowie durch die Erlasse der Wallonischen Regierung vom
- Juli 2002 über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Projekte, sowie der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten andererseits, abgeänderten Fassung; […] Gesehen, dass das Projekt keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt hat; Gesehen das günstige Gutachten des Umweltberaters der Gemeinde Kelmis vom 29.11.2016 mit folgenden Bemerkungen: - Es handelt sich um Grasland, welches wohl als Weide gedient hat. Keine Besonderheiten, die gegen das Projekt sprechen würden. - Das Regenwasser der Dachflächen kann in der unterhalb liegenden Wiese verrieselt werden“. Die erste beklagte Partei hat also, wie in Artikel D.69, Absatz 1 des Umweltgesetzbuches vorgesehen, eine Beurteilung der Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Bewertungsnotiz über die Vbis - 206d - 6/15 Umweltverträglichkeit und des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eingeholten Gutachtens des Umweltberaters vorgenommen. Sie hat in Anwendung des Artikels D.68, § 2, Absatz 1 Nr. 3 des Umweltgesetzbuches ebenfalls beschlossen, dass der Antrag vollständig oder zulässig ist, und dass das Projekt keine beachtlichen Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Daraus folgt, dass ihres Erachtens die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in Anwendung des Artikels D.68, § 2, Absatz 1 Nr. 2 des Umweltgesetzbuches nicht erforderlich ist und sich die erste beklagte Partei – entgegen der Behauptung des Klägers – explizit „zur Frage der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsstudie“ ausgesprochen hat. Die beanstandete Entscheidung enthält folglich alle Rechts- und Tatsachengründe, die dem Beschluss als Grundlage dienen und der Kläger weist nicht nach, inwiefern diese Begründung, die sich auf die Bewertungsnotiz über die Umweltverträglichkeit und das Gutachten des Umweltberaters stützt, unangemessen ist.
- Der erste Klagegrund ist unbegründet. V.B. Zweiter Klagegrund Standpunkt des Klägers
- Im zweiten Klagegrund macht der Kläger eine Verletzung der Artikel 1 und 107 § 2 Absatz 1 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau, das Erbe und die Energie (WGRSEE), des Gesetzes vom
- Juli 1991 über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakten und des allgemeinen Grundsatzes der guten Verwaltung bezüglich der inhaltlichen Begründungspflicht geltend. Der Kläger führt an, dass in der beanstandeten Entscheidung vom vorherigen negativen Gutachten der beauftragten Beamtin und des Gemeindekollegiums abgewichen worden sei, was nur im Falle einer verstärkten Begründungspflicht möglich sei. Die beauftragte Beamtin sei ebenso von ihrem vorherigen negativen Gutachten abgewichen und sie habe hierzu folgende Begründung erteilt: „Es wurde auf unsere vorherigen Bemerkungen Stellung bezogen. Der vorgeschlagene Standort des Schuppens und des Gewächshauses, d.h. in der Nähe des Wohnhauses als Hofsituation formend, kann auf Grund des Vbis - 206d - 7/15 Bestandes und der Umgebung nicht verwirklicht werden.“ Der Kläger ist der Meinung, dass die beauftragte Beamtin damit nicht erkläre auf welche konkreten Fakten sie sich berufe, um dieses günstige Gutachten zu rechtfertigen. Dies sei jedoch in konkreter Weise erforderlich gewesen, um diese Stellungnahme nachvollziehen zu können. In abstrakter Weise auf eine „Stellungnahme“ zu verweisen, um dieses Gutachten zu rechtfertigen, sei in diesem Zusammenhang nicht ausreichend, da dies per Definition nicht nachvollziehbar sei. In der beanstandeten Entscheidung werde diesbezüglich noch nicht einmal ansatzweise eine Begründung erteilt und werde der Einspruch des Klägers mit keinem Wort erwähnt und somit auch nicht widerlegt. In dem vorherigen Gutachten des Gemeindekollegiums vom
- Juli 2017 sei lediglich zu lesen, dass es nicht näher beschriebene Feststellungen des Umweltberaters am
- März 2017 gegeben habe. Diese abstrakte Darlegung, die auf keinerlei nachvollziehbaren faktischen Feststellungen beruhe, reiche nicht aus, um den Verpflichtungen der formellen und inhaltlichen Begründungspflicht nachzukommen. Der Kläger verweist darüber hinaus darauf, dass die beitretende Partei im März 2017 noch mehrere Alternativen vorgeschlagen habe, von denen die vierte, zumindest in abgewandelter Form (andere Ausrichtung des Gebäudes, kleiner oder in L-Form) die Nachteile für den Kläger begrenzt hätten. Es werde nirgendwo erklärt wird, wieso diese Lösung nicht in Betracht gezogen worden sei. Bei den Betrachtungen der ersten beklagten Partei und der beauftragten Beamtin werde nur von den Sichtverhältnissen von der Terrasse des Klägers gesprochen, nicht aber von der Situation, die sich im Garten des Klägers ergebe, wo man mit einem über 4 Meter hohen Gebäude konfrontiert werde. Damit werde im kleinen Gartenbereich auf Höhe des strittigen Gebäudes eine unschöne Situation geschaffen und dies in vollkommen unnötiger Weise, da auf dem Gelände der beitretenden Partei durchaus Alternativen vorhanden gewesen seien, die mit keinerlei Nachteilen für den Kläger verbunden gewesen seien. Der Kläger hat den Eindruck, dass die beitretende Partei ganz einfach ihren eigenen Wohnbereich „frei“ vom Neubau zu halten und diese „Last“ einfach auf ihren Nachbarn abschieben wolle. Der Kläger merkt noch auf, dass man des Weiteren einfach vorgebe, dass der Bau zu groß sei, um ihn in der Nähe des eigenen Wohnhauses unterzubringen. Hierzu führt der Kläger an, dass es sich um ein selbst geschaffenes Problem handele und dass der Neubau sowieso unverhältnismäßig groß zu sein scheine, wenn man die angegebene Zweckbestimmung berücksichtige und dass in der Tat die Maschinen schon jetzt in anderen Gebäuden der beitretenden Partei untergebracht seien.
- Im Replikschriftsatz wiederholt der Kläger den Klagegrund.
- In seinem letzten Schriftsatz wiederholt der Kläger seinen Standpunkt, dass die beauftragte Beamtin unterschiedliche Gutachten erteilt habe und dass weder Vbis - 206d - 8/15 die beauftragte Beamtin noch das Gemeindekollegium rechtfertige, wieso dennoch die Genehmigung erteilt werden könne. Beurteilung
- In seinem Bericht schließt das Mitglied des Auditorats daraus, dass der Klagegrund aus den folgenden Gründen nicht begründet sei: „ […] Das W.G.R.S.E.E. enthält u.a. folgende Bestimmungen : ‚ Artikel 1 - §
- Das Territorium der wallonischen Region ist ein gemeinsames Erbe seiner Bewohner. Die Region und die anderen öffentlichen Behörden, jede im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und in Koordination mit der Region, sind Verwalter und Verwahrer der Raum-ordnung. Sie kommen den sozialen, wirtschaftlichen, energie-, mobilitäts-, erbe- und umweltbezogenen Bedürfnissen der Gemeinschaft nach, durch eine dauerhafte, qualitative Verwaltung des Lebensraumes, durch eine schonende Benutzung des Bodens und seiner natürlichen Ressourcen, durch die Energieeffizienz der städtebaulichen Entwicklung und der Gebäude und durch die Erhaltung und die Entwicklung des kulturellen, natürlichen und landschaftlichen Erbes. §
- Die Raumordnung wird anhand des Entwicklungsplans des regionalen Raums, des kommunalen Strukturschemas und des Städtebau- und Umweltberichts konzipiert. §
- Die Raumordnung und der Städtebau werden durch folgende Pläne und Regelungen bestimmt :
- die Sektorenpläne;
- die kommunalen Raumordnungspläne;
- die regionalen Städtebauordnungen;
- die kommunalen Städtebauordnungen. (…) Art.
- §
- (…) §
- In den in § 1 nicht genannten Fällen wird die Genehmigung nach Erhalt eines vorherigen Gutachtens des beauftragten Beamten durch das Gemeindekollegium erteilt. Das Gemeindekollegium kann diese Genehmigung jedoch verweigern, ohne dieses Gutachten einzuholen. (…)‘. Laut dem Gesetz vom
- Juli 1991 müssen einseitige Rechtshandlungen mit individueller Tragweite einer Verwaltungsbehörde formell begründet werden (Artikel 1 und 2). Die verlangte Begründung besteht in den im Verwaltungsakt enthaltenen Angaben der Rechts- und Tatsachengründe, die dem Beschluss als Grundlage dienen. Eine besondere Begründungspflicht gilt, wenn die Verwaltungsbehörde von erteilten Gutachten abweicht. […] Die Präambel der beanstandeten Entscheidung (Aktenstück Nr. 33) führt folgende Gutachten an : ‚ Gesehen das günstige Gutachten des Umweltberaters der Gemeinde Kelmis vom 29.11.2016 (…) Gesehen das günstige Gutachten des Technischen Dienstes vom 29.11.2016 (…) Gesehen das bedingt günstige Gutachten des Gemeindekollegiums vom 20.07.2017; Vbis - 206d - 9/15 Gesehen das bedingt günstige Gutachten des Beauftragten Beamten vom 25.08.2017 (…)‘. Zudem werden die Bedingungen des ‚bedingt günstigen‘ Gutachtens der beauftragen Beamtin vom
- August 2017 im Tenor der beanstandeten Entscheidung angeführt. Entgegen der Behauptung des Klägers, weicht die beanstandete Entscheidung folglich nicht von „ungünstigen“ Gutachten oder dem „bedingt günstigen“ Gutachten der beauftragten Beamtin ab. Es besteht daher diesbezüglich auch keine besondere Begründungspflicht. Die Tatsache, dass die beauftrage Beamtin durch ihr Gutachten vom
- August 2017 von ihrem vorherigen Gutachten vom
- Januar 2017 abgewichen ist, führt ebenfalls nicht zu einer besonderen Begründungspflicht. Laut Artikel 1 des vorgenannten Gesetzes vom
- Juli 1991 besteht die Begründungspflicht nämlich lediglich für einen Verwaltungsakt, d.h. eine von einer Verwaltungsbehörde ausgehende einseitige Rechtshandlung individueller Tragweite, die zum Ziel hat, gegenüber einem oder mehreren Bürgern oder gegenüber einer anderen Verwaltungsbehörde Rechtswirkung zu haben. Dies ist nicht der Fall, was alle nicht bindenden Gutachten (auch die der beauftragten Beamtin) betrifft. Schließlich enthalten die Gutachten der ersten beklagten Partei vom
- Juli 2017 (Aktenstück Nr. 31) und das Gutachten der beauftragten Beamtin vom
- August 2017 (Aktenstück Nr. 32), auf die die beanstandete Entscheidung verweist, in Bezug auf die Reklamation des Klägers eine ausführliche Begründung. […] Der zweite Klagegrund ist daher unbegründet“.
- Nachdem der Kläger den von dem Mitglied des Auditorats erstatteten Bericht zur Kenntnis genommen hat, nutzte er die Gelegenheit nicht, die ihm die Einreichung eines letzten Schriftsatzes bot, um der in diesem Bericht entwickelten Argumentation zu widersprechen, sondern beschränkte er sich darauf, nachdem er kurz seinen Standpunkt wiederholt hatte, auf seine Nichtigkeitsklageschrift und seinen Replikschriftsatz zu verweisen. Unter diesen Umständen und nach Untersuchung des Klagegrunds sieht der Staatsrat keinen Grund, von der in diesem Bericht enthaltenen Argumentation abzuweichen und erklärt er, indem er sich diese Argumentation zu eigen macht, den Klagegrund für unbegründet. V.C. Dritter Klagegrund Standpunkt des Klägers
- Im dritten Klagegrund macht der Kläger eine Verletzung der Artikel 116 § 6 und 330 des WGRSEE geltend. Der Kläger führt an, dass der ursprüngliche Städtebauantrag dem Veröffentlichungsverfahren unterzogen worden sei. Im Nachhinein seien geänderte Pläne erstellt worden und die beauftragte Beamtin habe in ihrem Gutachten vom
- Januar 2017 darauf verwiesen, dass ein neues Veröffentlichungsverfahren Vbis - 206d - 10/15 erforderlich sei und dass es hierzu jedoch offensichtlich nicht gekommen sei, da weder in der beanstandeten Entscheidung noch in der Verwaltungsakte ein Hinweis auf ein zweites Veröffentlichungsverfahren bestehe.
- Im Replikschriftsatz fügt der Kläger hinzu, dass er sehr wohl ein Interesse an diesen Klagegrund habe. Wenn es zu einem Veröffentlichungsverfahren gekommen wäre, hätten gegebenenfalls noch andere betroffene Personen Argumente anführen können, die für die Entscheidungsfindung nützlich gewesen seien. Ein Veröffentlichungsverfahren sei erforderlich gewesen, da ein wesentliches Element der Planung, d.h. die Einpflanzung des Objekts, verschoben worden sei. Beurteilung
- In seinem Bericht schließt das Mitglied des Auditorats daraus, dass der Klagegrund aus den folgenden Gründen nicht begründet sei: „ […] Das W.G.R.S.E.E. enthält u.a. folgende Bestimmungen : ‚ Art.
- (…) §
- Vor der Entscheidung des Gemeindekollegiums kann der Antragsteller vorbehaltlich der Zustimmung des Kollegiums abgeänderte Pläne und einen entsprechenden Nachtrag zur Notiz über die vorherige Bewertung der Ein- und Auswirkungen auf die Umwelt oder zur Umweltverträglichkeitsprüfung abgeben, außer wenn die Grundlagen der beabsichtigten Abänderungen in der Umweltverträglichkeitsprüfung liegen. Gegebenenfalls kann das Gemeindekollegium die abgeänderten Pläne, den Nachtrag zur Notiz über die vorherige Bewertung der Ein- und Auswirkungen auf die Umwelt oder zur Umweltverträglichkeitsprüfung neuen Bekanntmachungsmaßnahmen und dem Gutachten des Kommunalausschusses und der in § 1 genannten Dienststellen und Ausschüsse unterwerfen. Das Gemeindekollegium benachrichtigt den Antragsteller. (…) Art.
- - Die folgenden Anträge auf eine Erschließungsgenehmigung, die Anträge auf eine Städtebaugenehmigung bezüglich folgender Handlungen und Arbeiten, und die Anträge auf eine Städtebaubescheinigung mit dem gleichen Gegenstand bedürfen einer öffentlichen Untersuchung in den in Artikel 332 bis 343 vorgesehenen Formen und Fristen:
- die Errichtung oder der Wiederaufbau von Gebäuden mit einer Höhe von mindestens vier Stockwerken oder 12 Metern unter Dachgesims, die mindestens um 3 Meter die durchschnittliche Dachgesimshöhe der in der gleichen Straße gelegenen Gebäude in einer Entfernung von 50 Metern von beiden Seiten des geplanten Bauwerks übersteigt; der Umbau von Gebäuden, der diese in den gleichen Zustand versetzt;
- die Errichtung oder der Wiederaufbau von Gebäuden, deren Tiefe, die ab der Fluchtlinie oder ab der Bauflucht, falls die Nachbargebäude nicht in der Baulinie stehen, gemessen wird, 15 Meter übertrifft und die auf den angrenzenden Parzellen gelegenen Gebäude um mehr als 4 Meter übertrifft; der Umbau von Gebäuden, der diese in den gleichen Zustand versetzt;
- die Errichtung, der Wiederaufbau eines Geschäftshauses oder die Abänderung der Zweckbestimmung eines Gebäudes in ein Geschäftshaus, wenn dessen Nettoverkaufsfläche 400 m² übersteigt; der Umbau von Gebäuden, der diese in den oben bezeichneten Zustand versetzt; Vbis - 206d - 11/15
- die Errichtung, der Wiederaufbau von Büroräumen oder die Abänderung der Zweckbestimmung eines Gebäudes in Büroräume, wenn ihre Bodenfläche 650 m² übersteigt; der Umbau von Gebäuden, der diese in den oben bezeichneten Zustand versetzt;
- die Errichtung, der Wiederaufbau von nicht für die Landwirtschaft bestimmten Werkstätten, Lagerplätzen oder -hallen oder die Abänderung der Zweckbestimmung eines Gebäudes in solche Werkstätten, Lagerplätze oder - hallen, wenn ihre Bodenfläche 400 m² übersteigt; der Umbau von Gebäuden, der diese in den oben bezeichneten Zustand versetzt;
- die gewöhnliche Verwendung eines Geländes für die Ablagerung eines oder mehrerer ausgedienten Fahrzeuge, von Schrott, Materialien oder Abfällen;
- die Anträge auf eine Erschließungsgenehmigung oder eine Städtebaugenehmigung bezüglich gruppierter Bauten gemäß Artikel 126 mit einer Fläche von mindestens 2 Hektar;
- die Anträge auf eine Erschließungsgenehmigung oder eine Städtebaugenehmigung bezüglich gruppierter Bauten gemäß Artikel [89] mit einem oder mehreren unter Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5 erwähnten Gebäuden;
- die in Artikel [129 bis 129quater] erwähnten Anträge auf eine Erschließungs-genehmigung oder eine Städtebaugenehmigung;
- die in Artikel 97 erwähnten Anträge auf eine Erschließungsgenehmigung;
- die Anträge auf eine Erschließungsgenehmigung oder eine Städtebaugenehmigung, die die Anwendung der Artikel 110 bis 113 zur Folge haben;
- die Anträge auf eine Erschließungsgenehmigung oder eine Städtebaugenehmigung bezüglich der Errichtung, des Wiederaufbaus und des Umbaus eines Gebäudes, die sich auf Immobiliengüter beziehen, die auf der Schutzliste vorkommen, die unter Denkmalschutz stehen, die sich in einem Schutzgebiet nach Artikel [209] oder an einem im Atlas laut Artikel [é] genannten Ort befinden.
- die öffentlichen Straßen der Region, die in Anwendung des Ministerialerlasses vom
- August 1994 zum Städteverbindungsnetz gehören‘. […] In dem vom Kläger angeführten Gutachten der beauftragten Beamtin vom
- Januar 2017 (Aktenstück Nr. 18) ist folgende Bemerkung zu lesen: ‚ Gegebenenfalls werden für die abgeänderten Pläne, in Anwendung des Artikels 116, § 6, erneut die schriftlichen Gutachten angefragt sowie das Veröffentlichungsverfahren durchgeführt werden.‘ Der Artikel 116 § 6 des W.G.R.S.E.E. sieht nicht vor, dass das Gemeindekollegium bei abgeänderten Plänen immer eine neue öffentliche Untersuchung durchführen muss. Wie aus der Verwaltungsakte hervorgeht, ist die öffentliche Untersuchung zudem nicht aufgrund einer der Bestimmungen des Artikels 330 Nrn. 1 bis 13 des W.G.R.S.E.E., sondern ‚aufgrund des Ermessens des Bauamtes‘ (Aktenstück Nr. 11) von der ersten beklagten Partei durchgeführt worden. Die Durchführung einer (neuen) öffentlichen Untersuchung lag also ausschließlich im freien Ermessen der ersten beklagten Partei. […] Der dritte Klagegrund ist daher unbegründet“.
- Nachdem der Kläger den von dem Mitglied des Auditorats erstatteten Bericht zur Kenntnis genommen hat, nutzte er die Gelegenheit nicht, die ihm die Einreichung eines letzten Schriftsatzes bot, um der in diesem Bericht entwickelten Argumentation bezüglich des dritten Klagegrundes zu widersprechen. Vbis - 206d - 12/15 Unter diesen Umständen und nach Untersuchung des Klagegrunds sieht der Staatsrat keinen Grund, von der in diesem Bericht enthaltenen Argumentation abzuweichen und erklärt er, indem er sich diese Argumentation zu eigen macht, den Klagegrund für unbegründet. V.D. Vierter Klagegrund Standpunkt des Klägers
- Im vierten Klagegrund macht der Kläger eine Verletzung des Artikels 107 § 2 Absatz 3 des WGRSEE geltend. Der Kläger führt an, dass in der beanstandeten Entscheidung das Gutachten der beauftragten Beamtin vom
- August 2017 nicht wiedergegeben worden sei und dass damit ein Verstoß gegen Artikel 107 § 2 Absatz 3 des WGRSEE vorliege.
- Im Replikschriftsatz fügt der Kläger hinzu, dass ein Verstoß gegen Artikel 107 § 2 Absatz 3 des W.G.R.S.E.E. vorliege, da dort vorgesehen sei, dass der verfügende Teil des Gutachtens widerzugeben sei oder zu erwähnen sei dass es sich um ein positives Gutachten handele. Im vorliegenden Fall liege jedoch kein uneingeschränkt positives Gutachten vor, so dass eine wörtliche Widergabe des Gutachtens erforderlich gewesen sei. Der Kläger behauptet, dass es sich dabei um eine zwingend erforderliche Formvorschrift handele, sodass der Verstoß dagegen eine Nichtigkeit der beanstandeten Entscheidung zur Folge haben müsse. Beurteilung
- In seinem Bericht schließt das Mitglied des Auditorats daraus, dass der Klagegrund aus den folgenden Gründen nicht begründet sei: „ […] Das W.G.R.S.E.E. enthält u.a. folgende Bestimmung: ‚ Art.
- §
- (…) §
- (…) Die Genehmigung gibt den Wortlaut des Gutachtens des beauftragten Beamten wieder oder präzisiert, dass dieses Gutachten als günstig gilt. (…)‘. Die Präambel der beanstandeten Entscheidung gibt den Wortlaut des bedingt günstigen Gutachtens der beauftragten Beamtin nicht wieder, sondern enthält lediglich folgenden Absatz (Aktenstück Nr. 33): ‚ Gesehen das bedingt günstige Gutachten des beauftragten Beamten vom 25.08.2017 zu der abgeänderten Position
(2)der Bauten mit folgenden Bemerkungen: Vbis - 206d - 13/15 - Die Holzverkleidung muss einem natürlichen Holzton entsprechen. - Die Dacheindeckung muss anthrazit, matt und flach sein‘. Diese mögliche Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift kann jedoch aufgrund des Artikels 14 § 1 Absatz 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat nicht zu einer Nichtigkeitserklärung der beanstandeten Entscheidung führen. Der Kläger erklärt nämlich nicht, inwiefern die Tatsache, dass das Gutachten der beauftragten Beamtin nicht in extenso, sondern lediglich eine Zusammenfassung dieses Gutachtens in der beanstandeten Entscheidung wiedergegeben worden ist, die Tragweite der beanstandeten Entscheidung beeinflusst, ihm eine Garantie entzogen oder die Befugnis des erlassenden Organs beeinflusst worden ist. […] Der vierte Klagegrund ist daher nicht zulässig“.
- Nachdem der Kläger den von dem Mitglied des Auditorats erstatteten Bericht zur Kenntnis genommen hat, nutzte er die Gelegenheit nicht, die ihm die Einreichung eines letzten Schriftsatzes bot, um der in diesem Bericht entwickelten Argumentation bezüglich des vierten Klagegrundes zu widersprechen. Unter diesen Umständen und nach Untersuchung des Klagegrunds sieht der Staatsrat keinen Grund, von der in diesem Bericht enthaltenen Argumentation abzuweichen und erklärt er, indem er sich diese Argumentation zu eigen macht, den Klagegrund für unbegründet. VI. Verfahrensentschädigung
- Insofern die Wallonische Region aus dem Verfahren entlassen wird, kann sie nicht als „obsiegende Partei“ im Sinne von Artikel 30/1 § 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat betrachtet werden und kann sie folglich keinen Anspruch auf eine Verfahrensentschädigung erheben. Die Deutschsprachige Gemeinschaft beantragt keine Verfahrensentschädigung. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel
- Dem Antrag auf Verfahrensübernahme der Wallonischen Region durch die Deutschsprachige Gemeinschaft wird stattgegeben. Die Wallonische Region wird demzufolge aus dem Verfahren entlassen. Vbis - 206d - 14/15 Artikel
- Die Klage wird abgewiesen. Artikel
- Eine Verfahrensentschädigung von 840 Euro wird der ersten beklagten Partei zu Lasten des Klägers zugeteilt. Der in Artikel 4 § 4 des Gesetzes vom
- März 2017 zur Schaffung eines Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand erwähnte Beitrag, der in Artikel 66 Nr. 6 der allgemeinen Verfahrensordnung vorgesehen wird und der auf den am
- März 2018 eingereichten Antrag auf Aussetzung anwendbar ist, wird auf 20 Euro festgelegt und wird zu Lasten des Klägers gelegt. Die anderen Kosten, festgelegt auf 550 Euro, werden auch zu Lasten des Klägers in Höhe von 400 Euro und zu Lasten der beitretenden Partei in Höhe von 150 Euro gelegt. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis am
- Januar 2023 von: Carlo Adams, Kammerpräsident, Jeroen Van Nieuwenhove, Staatsrat, Kaat Leus, Staatsrat, Vanessa Wiame, Greffier. Der Greffier, Der Präsident, Vanessa Wiame Carlo Adams Vbis - 206d - 15/15 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2023:ARR.255.657 Verwandte Veröffentlichung(en) vorangestellt von: ECLI:BE:RVSCE:2018:ARR.242.228 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div