id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 02 märz 2023 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2023:ARR.255.941 Aktenzeichen: A. 235037/Vbis-267 Sache: Arrêt / Arrest 255941 - Permis d'urbanisme et permis mixtes / Bouwvergunningen en gemengde vergunningen - 02/03/2023 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2023-03-08 Konsultationen: 135 - zuletzt gesehen 2026-06-19 11:36 Fiche Entscheid 255.941 von 2 März 2023 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG DER PRÄSIDENT DER KAMMER Vbis ENTSCHEID Nr. 255.941 vom
- März 2023 A. 235.037/Vbis-267 In der Rechtssache:
- die Aktiengesellschaft BAUMA HC,
- COHNEN Emil,
- TREINEN Christine, Wahldomizil bei Herrn Sebastian THOMAS, Rechtsanwalt, Leuvensesteenweg 369/1 1932 Zaventem, gegen: die Gemeinde Amel, Wahldomizil bei Herrn Guido ZIANS und Frau Andrea HAAS, Rechtsanwälte, Aachener Straße 76 4780 Sankt Vith. ------------------------------------------------------------------------------------------------------ I. Gegenstand des Antrags Mit der am
- November 2021 digital eingereichten Klage beantragen die AG Bauma HC, Emil Cohnen und Christine Treinen die Nichtigkeitserklärung des Beschlusses des Gemeindekollegiums der Gemeinde Amel vom
- Juli 2021, der den Eheleuten Brühl-Michels die Städtebaugenehmigung, welche sich auf ein in Meyerode, Martinusstraße 98, gelegenes Gut bezieht, betreffend die Errichtung eines Geräteschuppens, erteilt. II. Verlauf des Verfahrens Die Erwiderungs- und Replikschriftsätze wurden den Parteien ordnungsgemäß gegenseitig zugestellt. Am
- März 2022 hat die erste klagende Partei ein Schreiben dem Staatsrat übermittelt. Am
- August 2022 haben die zweite und dritte klagenden Parteien ein Schreiben dem Staatsrat übermittelt. Vbis - 267d - 1/3 Herr Roger Wimmer, erster Auditor beim Staatsrat, hat einen Bericht gemäß Artikel 59 der allgemeinen Verfahrensordnung erstattet. Durch Beschluss vom
- Januar 2023 und in Ermangelung von Einwänden des Auditor-Berichterstatters schlug die Kammer den Parteien vor, dass die Sache gemäß Artikel 26 § 2 der allgemeinen Verfahrensordnung nicht in einer Sitzung behandelt wird. Der Bericht war diesem Beschluss beigefügt. Keine Partei hat eine Sitzung beantragt. Die in Titel VI Kapitel II der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt. III. Verfahrensrücknahme Mit Schreiben vom
- März 2022 und
- August 2022 haben alle klagenden Parteien dem Staatsrat mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehmen möchten. Der Verkündung der Verfahrensrücknahme steht nichts im Wege. IV. Verfahrensentschädigung Die beklagte Partei beantragt eine Verfahrensentschädigung von 700 Euro. Diesem Antrag ist stattzugeben. ENTSCHEIDET: Artikel
- Die Verfahrensrücknahme wird verkündet. Artikel
- Eine Verfahrensentschädigung von 700 Euro wird der beklagten Partei zu Lasten der klagenden Parteien, in Höhe von je einem Drittel, zugeteilt. Vbis - 267d - 2/3 Die Kosten, festgelegt auf 620 Euro, werden zu Lasten der klagenden Parteien, in Höhe von je einem Drittel, gelegt. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis am
- März 2023 von: Carlo Adams, Kammerpräsident, Vanessa Wiame, Greffier. Der Greffier, Der Präsident, Vanessa Wiame Carlo Adams Vbis - 267d - 3/3 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2023:ARR.255.941 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div
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