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Arrêt / Arrest 255989 - Discipline (fonction publique) / Tucht (openbaar ambt) - 09/03/2023

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 09 märz 2023 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2023:ARR.255.989 Aktenzeichen: A. 225141/Vbis-214 Sache: Arrêt / Arrest 255989 - Discipline (fonction publique) / Tucht (openbaar ambt) - 09/03/2023 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2023-03-10 Konsultationen: 154 - zuletzt gesehen 2026-06-15 02:03 Fiche Entscheid 255.989 von 9 März 2023 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG DIE KAMMER Vbis ENTSCHEID Nr. 255.989 vom

  1. März 2023 A. 225.141/Vbis-214 In der Rechtssache: URFELS Günther, Wahldomizil bei Herrn Patrick THEVISSEN, Rechtsanwalt, Neustraße 113 4700 Eupen, gegen: den Belgischen Staat, vertreten durch den Innenminister, Wahldomizil bei den Herren Bruno LOMBAERT und Jochen VRANCKX, Rechtsanwälte, Central Plaza Loxumstraße 25 1000 Brüssel. ------------------------------------------------------------------------------------------------------ I. Gegenstand des Antrags
  2. Mit einer am
  3. Mai 2018 eingereichten Antragschrift beantragt der Kläger die Nichtigkeitserklärung der Entscheidung des Polizeidivisionskommissars der Föderalen Polizei, Generaldirektion der Verwaltungspolizei, Direktion der föderalen Straßenverkehrspolizei, Abteilung Innere Abläufe, vom
  4. März 2018 zur Verhängung der Disziplinarsanktion der Rüge wegen Missachtung der Autorität des hierarchischen Vorgesetzten durch Verwendung eines vulgären Sprachausdruckes und wegen bedrohenden Äußerungen gegenüber ebendiesen Vorgesetzten. II. Verlauf des Verfahrens
  5. Die beklagte Partei hat einen Erwiderungsschriftsatz hinterlegt und die klagende Partei hat einen Replikschriftsatz hinterlegt. Herr Roger Wimmer, Erster Auditor, hat einen Bericht gemäß Artikel 12 der allgemeinen Verfahrensordnung erstattet. Vbis - 214d - 1/21 Durch Beschluss vom
  6. April 2022 wurde die Sache auf die Sitzung vom
  7. Mai 2022 um 14 Uhr anberaumt. Die beklagte Partei und der Kläger haben einen letzten Schriftsatz hinterlegt. Herr Carlo Adams, Kammerpräsident, hat Bericht erstattet. Frau Gabriele Weisgerber, Rechtsanwältin, die loco Herrn Patrick Thevissen, Rechtsanwalt, für den Kläger erscheint und Herr Cyril Fischer, Rechtsanwalt, der loco Herrn Bruno Lombaert und Herrn Jochen Vranckx, Rechtsanwälte, für die beklagte Partei erscheint, wurden angehört. Herr Roger Wimmer, Erster Auditor, hat eine mit diesem Entscheid gleichlautende Stellungnahme abgegeben. Die in Titel VI Kapitel II der am
  8. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt. III. Sachverhalt 3.
  9. Der Kläger ist Polizeiinspektor bei der Föderalen Verkehrspolizei Lüttich und ist dem Verkehrspolizeiposten Malmedy zugeteilt. 3.
  10. Am
  11. Januar 2018 erstellt die Disziplinarbehörde einen einleitenden Bericht in französischer Sprache, der dem Kläger mittgeteilt wird. 3.
  12. Am
  13. Februar 2018 hinterlegen der Kläger und sein Verteidiger (ein Mitglied einer zugelassenen Gewerkschaftsorganisation) einen Verteidigungsschriftsatz in deutscher Sprache mit französischer Übersetzung. Hierin wird u.a. geltend gemacht: „ […] 2.
  14. Bezüglich des Sprachengebrauchs in Verwaltungsprozeduren Entsprechend den Verfügungen der Gesetze vom
  15. Juli 1966 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten muss die Prozedur in der Sprache des Personalmitglieds geführt werden, in der das Personalmitglied seine Aufnahmeprüfung gemacht hat oder in Ermangelung in seiner Muttersprache. Der Betroffene fügt im Anhang der Akte sein Diplom des in deutscher Sprache befolgten Sekundarunterrichtes bei […], aufgrund dessen, der Betroffene seine Grundausbildung bei der Gendarmerie lediglich in deutscher Sprache absolvieren konnte. Vbis - 214d - 2/21 In diesem Fall hat der Betroffene im Jahr 1980 seine Aufnahmeprüfung bei der Gendarmerie in deutscher Sprache abgelegt und hat seine Ausbildung exklusiv in deutscher Sprache befolgt. Der Betroffene ist der Gendarmerie am 18/09/1980 beigetreten und dies in der deutschen Sprachenrolle. So übte er von 1982 bis 1985 seine Tätigkeit als Gendarm auf dem Gebiet der Deutschsprachigen Gemeinschaft aus und ab 1986 auf dem Gebiet ‚der Malmedyer Gemeinden‘, Gemeinden mit Spracherleichterung. Der Betroffene ist Mitglied des Verkehrspostens Malmedy der Verkehrspolizei (WPR) der föderalen Polizei Lüttich gemäß Ministeriellen Erlass Nr. 2536 vom
  16. Februar 2010, in Kraft getreten am
  17. März 2010, insbesondere auf Seite 33 (in Funktion eines Inspektor Mitglied der Motorradstaffel mit dem Funktionskode […]); dort wird er aufgeführt als ursprünglich einsprachig (deutschsprachig, so wie dreizehn andere Kollegen auch), selbst wenn er fairerweise bestätigt, mit der Zeit anerkannt zweisprachig geworden zu sein. Während seiner Laufbahn konnte der Betroffene seine Kenntnis der französischen Sprache verbessern. Nichtsdestotrotz bleiben seine Kenntnisse elementar und erlauben es ihm nicht, zu behaupten, dass er über genügende mündliche und schriftliche Kenntnisse verfügt, um im Rahmen einer juristischen und technischen Prozedur wie der Disziplinarprozedur den Sachverhalt zu verstehen und sich entsprechend in Französisch auszudrücken. In Anbetracht der in der Disziplinarakte hinterlegten Dokumente ist es unbestreitbar, dass der Betroffene auf Verwaltungsebene als einsprachig ‚deutsch‘ angesehen werden muss, da er ehemals einem Polizeikorps beigetreten ist, der heute Teil eines auf zwei Ebenen strukturierten, integrierten Polizeidienstes ist. Es ist hervorzuheben, dass der Verkehrsposten Malmedy seinerzeit gegründet wurde, um auch die deutschsprachigen Gemeinden zu bedienen und so erachtet die Verteidigung es als erwiesen, dass der Betroffene, Mitglied des Verkehrspostens Malmedy, somit das Recht hat, gemäß des Artikels 36 der koordinierten Gesetze vom
  18. Juli 1966 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten in deutscher Sprache verwaltungsmäßig behandelt zu werden. Die Verteidigung stellt fest, dass der vom
  19. August 2017 datierte Informationsbericht […] in französischer Sprache abgefasst wurde. Der Staatsrat erachtet, dass ein Informationsbericht in Form eines Disziplinarverfahrens in der Amtssprache des Betroffenen und dies ohne Mithilfe eines Übersetzers erstellt werden muss. […] Gleiches gilt für den einleitenden Bericht, welcher ebenfalls in französischer Sprache abgefasst wurde. In Anbetracht der vorerwähnten Jurisprudenzen des Staatsrats ist die Verteidigung der Ansicht, dass das Disziplinarverfahren fehlerhaft und somit kann keine Strafe gegen den Betroffenen in dieser Angelegenheit ausgesprochen werden. […]“. 3.
  20. Am
  21. März 2018 trifft der Polizeidivisionskommissar folgende Entscheidung: „ Objet : Notification de sanction disciplinaire légère
  22. Références légales […]
  23. Références […]
  24. Exposé des faits […] Vbis - 214d - 3/21
  25. Date de prise de connaissance des faits […]
  26. Réponse aux moyens de défense développés dans le mémoire du 27-02-2018
  27. […] E. Rôle linguistique Vous n’avez pas tenu compte de la pièce 5 du dossier disciplinaire et vous avez présenté une défense écrite bilingue allemand-français. Je fais référence à la pièce 5 du dossier disciplinaire pour justifier l’usage du français dans le cadre de cette procédure disciplinaire.
  28. Etablissement et imputabilité des faits […]
  29. Qualification de la transgression disciplinaire Eu égard aux éléments de fait, j’estime que les faits visés au point 3 sont constitutifs de transgression disciplinaire au sens de l’article 3 de la loi visée au point 1.
  30. J’estime que la transgression disciplinaire suivante peut être retenue à votre charge: […].
  31. Personalia […]
  32. Sanction disciplinaire envisagée […] En ma qualité d’autorité disciplinaire ordinaire, je vous inflige, pour les faits repris au point 3, la sanction disciplinaire légère : blâme. […]“. Es handelt sich um die beanstandete Entscheidung. 3.
  33. Die juristische Analyse bezüglich des Sprachengebrauches im Rahmen des Disziplinarverfahrens, auf die die beanstandete Entscheidung verweist, lautet wie folgt: „ Je fais référence à votre e-mail d.d. 21.11.2017 dans lequel vous demandiez dans quelle langue la procédure disciplinaire devait être menée à l’encontre d’un membre du personnel appartenant à DGA/DAH/WPR Liège-PCirc Malmédy. Conformément aux lois coordonnées sur l’emploi des langues en matière administrative (ci-dessous loi langue en matière administrative), la Belgique compte quatre régions linguistiques (Néerlandais – Français – Allemand – Bruxelles-Capitale). En outre, un règlement spécifique est prévu en ce qui concerne les communes de la périphérie (article 7 loi langue en matière administrative) et un règlement spécial visant à protéger les minorités s’applique à certaines communes (article 8 loi langue en matière administrative), au nombre desquelles des communes de la région de Malmedy (Bellevaux-Ligneuville, Bévercé, Faymonville, Malmedy, Roberville et Waimes). Le service DGA/DAH/WPR Liège-PCirc Malmedy est, conformément à l’article 32 de loi langue en matière administrative, un service régional, à savoir un service dont l’activité s’étend à plus d’une commune mais pas tout le territoire. Vbis - 214d - 4/21 Le siège de DGA/DAH/WPR Liège-PCirc Malmedy est sis Rue Frederic Lang 1, 4960 Malmedy. Conformément à l’article 4 de la loi langue en matière administrative, Malmedy fait partie de la région linguistique francophone, étant donné que cette commune fait partie intégrante de la province de Liège et qu’elle n’est pas mentionnée explicitement dans l’article 5 de loi langue en matière administrative comme étant une commune qui ressortit au territoire linguistique allemand. Lors de la séance du 19 septembre 2008, la Commission permanente de contrôle linguistique (ci-dessous CPCL) a, dans une affaire similaire concernant le CIC Eupen, examiné une demande d’avis. La CPCL a affirmé que pour les services régionaux sis à Malmedy et Liège, le personnel travaillant dans ces services devait connaître le français, la langue de la région. Lorsque la circonscription de ces services s’étend jusqu’à la région linguistique germanophone, ils doivent être organisés de sorte que les germanophones puissent aisément être servis dans leur langue. Lorsque des sélections spécifiques sont organisées pour des services régionaux qui sont situés dans la région linguistique allemande ou française, les examens doivent être organisés exclusivement dans la langue du territoire où le siège du service est établi, à savoir pour Malmedy et Liège, en français. Attendu que les examens d’accession doivent être organisés en français, on peut en déduire qu’au sein de DGA/DAH/WPR Liège-PCirc Malmédy, les emplois sont uniquement francophones. Par ailleurs, en 1986, M. Urfels a suivi la formation ‘unité provinciale de circulation’ à l’issue de laquelle il a obtenu le brevet UPC. Ensuite, il a été engagé à l’UPC Liège, à savoir un service régional francophone, qui est ensuite devenu la police de la route de Liège. M. Urfels occupe, au sein de DGA/DAH/WPR Liège-PCirc Malmédy, un emploi francophone et, dans le passé, a déjà été traité comme un membre du personnel francophone. Attendu ce qui précède, nous pouvons en conclure que toute procédure administrative impliquant M. Urfels, y compris une procédure disciplinaire, doit se dérouler en français“. IV. Zulässigkeit der Klage Standpunkt der beklagten Partei
  34. Die beklagte Partei macht in einer Einrede im Erwiderungsschriftsatz geltend, dass die Klage unzulässig sei, insofern der Kläger seine Nichtigkeitsklage auf Deutsch verfasst habe, obwohl sich aus Artikel 64 der am
  35. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den ergebe, dass Parteien, die den Rechtsvorschriften über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten unterlägen, in ihren Akten und Erklärungen die Sprache verwendeten „deren Gebrauch ihnen durch diese Rechtsvorschriften in ihren Innendiensten auferlegt wird“. Der Staatsrat habe bereits geurteilt, dass, wenn ein individueller Beamter eine Entscheidung bezüglich seines Statuts bestreite, dieser den Rechtsvorschriften über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten unterliege. Des Weiteren ergebe sich aus Artikel 36 der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsgelegenheiten, dass die Sprache, die in den Innendiensten des Verkehrspolizeipostens Malmedy auferlegt werde, die französische und nicht die deutsche Sprache sei. Die beklagte Partei ist der Meinung, dass der Kläger demnach seine Nichtigkeitsklage auf Französisch hätte verfassen müssen. Insofern dies nicht der Fall sei, ergebe sich aus Vbis - 214d - 5/21 Artikel 65 der am
  36. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, dass die Nichtigkeitsklage des Klägers nichtig sei. Diese Nichtigkeit müsse von Amts wegen ausgesprochen werden und somit sei die Klage auf Nichtigkeitserklärung unzulässig.
  37. In ihrem letzten Schriftsatz fügt die beklagte Partei zuerst hinzu, dass im Auditoratsbericht angenommen werde, dass der Kläger in keiner Sprachrolle eingetragen sei, sodass Artikel 54, 3°, der am
  38. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat Anwendung finde. Die beklagte Partei macht geltend, dass aus dem Auszug aus der „Grundtabelle 3“ hervorgehe, dass die Muttersprache des Klägers zwar die Deutsche Sprache sei, aber dass der Kläger Teil der französische Sprachrolle sei. Der Kläger habe ein auf Französisch geschriebenes Zulassungszeugnis vom
  39. September 1980 zu einem Ausbildungsprogramm unterzeichnet und die resultierende Ausbildung habe auch auf Französisch stattgefunden, sodass die Zulassungsprüfung auf Französisch abgelegt worden sei. Des Weiteren fügt die beklagte Partei hinzu, dass Artikel 66, Absatz 1, der am
  40. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat nicht angewandt werden könne, da die Argumentation im Auditoratsbericht sich überwiegend auf Artikel 36 der koordinierten Gesetze vom
  41. Juli 1966 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten (im Folgenden „ die koordinierten Gesetze vom
  42. Juli 1966“ genannt) stützte und die Anwendung dieses Artikels und der am
  43. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat im Ganzen nicht ausgeschlossen sei. Beurteilung
  44. Die Artikel 54, 64 und 65, Absatz 1, der am
  45. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat lauten wie folgt: „ Art. 54 - Wird ein Antrag, eine Nichtigkeitsklage oder eine Kassationsbeschwerde von einem Bediensteten eines öffentlichen Dienstes eingereicht und betreffen sie eine Entscheidung zur Festlegung der individuellen rechtlichen Lage oder zur Regelung des Statuts dieses Bediensteten, wird die Sprache, in der die Sache behandelt wird, auf der Grundlage folgender Kriterien in der angegebenen Rangordnung festgelegt :
  46. Sprache der einsprachigen Region, in der der Bedienstete seine Tätigkeiten ausübt,
  47. Sprachrolle, der er angehört,
  48. Sprache, in der er seine Zulassungsprüfung abgelegt hat,
  49. Sprache des Diploms oder Zeugnisses, das er im Hinblick auf seine Ernennung vorlegen musste,
  50. Sprache des Akts, durch den die Sache anhängig gemacht worden ist. Art. 64 - Parteien, die den Rechtsvorschriften über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten unterliegen, verwenden in ihren Akten und Erklärungen die Sprache, deren Gebrauch ihnen durch diese Rechtsvorschriften in ihren Innendiensten auferlegt wird. Vbis - 214d - 6/21 […] Art. 65 - Antragschriften und Schriftsätze, die von einer Partei, die den Rechtsvorschriften über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten unterliegt, in einer anderen Sprache als der durch diese Rechtsvorschriften auferlegten Sprache an den Staatsrat gerichtet werden, sind nichtig. […]“.
  51. Die Artikel 64 und 65 beziehen sich auf den „Sprachengebrauch der vor dem Staatsrat erscheinenden Parteien“. Der Kläger, der als individueller Beamter eine Entscheidung bezüglich seines Statuts oder seiner Rechtsstellung bestritt, unterliegt den Rechtsvorschriften über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten.
  52. Der Straßenverkehrspolizeiposten Malmedy, dessen Sitz in Malmedy liegt und der der Kläger zugeteilt ist, ist einer von mehreren Polizeiposten auf dem Gebiet der Provinz Lüttich und sein Tätigkeitsbereich (oder „Amtsbereich“) erstreckt sich auf Gemeinden des französischen Sprachgebietes und des deutschen Sprachgebietes. Es handelt sich also um einen „regionalen Dienst“ im Sinne des Artikels 32, Absatz 1, der koordinierten Gesetze vom
  53. Juli
  54. Für solche regionale Dienststellen sieht Artikel 36 der koordinierten Gesetze vom
  55. Juli 1966 Folgendes vor: „ § 1 - Regionale Dienststellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf Gemeinden mehrerer Sprachgebiete mit Ausnahme von Brüssel-Hauptstadt erstreckt und deren Sitz weder in einer Malmedyer Gemeinde noch in einer Gemeinde des deutschen Sprachgebietes liegt, bedienen sich in ihren Innendiensten und in ihren Beziehungen mit Dienststellen, denen sie unterstehen, je nach folgenden Unterscheidungen der französischen oder der niederländischen Sprache:
  56. für auf das französische oder niederländische Sprachgebiet begrenzte oder begrenzbare Angelegenheiten: der Sprache dieses Gebietes,
  57. für Angelegenheiten, die sich auf ein Personalmitglied beziehen: der Sprache, in der dieses seine Zulassungsprüfung abgelegt hat, oder, in Ermangelung einer solchen Prüfung, der Sprache der Gruppe, der er aufgrund der Sprache angehört, in der er sein Studium absolviert hat, so wie es aus dem erforderlichen Diplom oder Studienzeugnis hervorgeht,
  58. für alle anderen Angelegenheiten: der Sprache des Gebietes, in dem die betreffende Dienststelle angesiedelt ist. In ihren Beziehungen mit lokalen Dienststellen ihres Amtsbereichs bedienen sie sich der Sprache des Gebietes, in dem die lokale Dienststelle angesiedelt ist. Hinsichtlich der für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare, in ihren Beziehungen mit Privatpersonen und für die Aufsetzung von Urkunden, Bescheinigungen, Erklärungen und Genehmigungen unterstehen sie Artikel 34 §
  59. § 2 - Wenn nötig bestimmt der König die Sprachenregelung für regionale Dienststellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf Gemeinden mehrerer Sprachgebiete mit Ausnahme von Brüssel-Hauptstadt erstreckt und deren Sitz in Vbis - 214d - 7/21 einer Malmedyer Gemeinde oder im deutschen Sprachgebiet liegt, wobei Er sich auf die Grundsätze von § 1 stützt“. Zwar findet Artikel 36, § 2, im vorliegenden Fall Anwendung, doch hat der König für „regionale Dienststellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf Gemeinden mehrerer Sprachgebiete mit Ausnahme von Brüssel-Hauptstadt erstreckt und deren Sitz in einer Malmedyer Gemeinde oder im deutschen Sprachgebiet liegt“, keine Sprachenregelung bestimmt. Es gibt deshalb eine Verordnungslücke, doch Paragraf 2 dieses letzten Artikels verweist ausdrücklich auf die Grundsätze, die im Paragrafen 1 des gleichen Artikels Anwendung finden. Für Angelegenheiten, die sich auf ein Personalmitglied beziehen, gilt im Paragrafen 1 zuerst die „Sprache in der dieses seine Zulassungsprüfung abgelegt hat“.
  60. Der Kläger verfügt über ein Diplom der Gendarmerie vom
  61. September 1981, „welches bestätigt dass er die Ausbildung des Unteroffiziers der Gendarmerie mit großer Auszeichnung abgeschlossen hat“. Es handelt zich um einen Ausbildungszyklus, der damals in den Artikeln 10 und 12 des Gesetzes vom
  62. Dezember 1973 über die Statuten des Personals vom aktiven Kader der Gendarmerie vorgesehen war. Aufgrund von Artikel 33 des Königlichen Erlasses vom
  63. April 1979 über die Anwerbung und die Ausbildung des Personals des operativen Korps der Gendarmerie, nimmt der Anwärter teil am Ausbildungszyklus in der Sprache in der er seine Zulassungsprüfung bestanden hat. Der Kläger konnte deshalb nur am deutschsprachigen Ausbildungszyklus teilnehmen weil er seine Zulassungsprüfung auf Deutsch bestanden hatte. Hieraus ergibt sich, dass die in Artikel 36 der koordinierten Gesetze vom
  64. Juli 1966 gemeinte „Sprache, in der das Personalmitglied seine Zulassungsprüfung abgelegt hat“, in der vorliegenden Sache die deutsche Sprache ist.
  65. Die beklagte Partei weist in ihrem letzten Schriftsatz darauf hin, dass „der Kläger am
  66. September 1980 ein Zulassungserzeugnis als untergeordneter Unteroffizier unterzeichnet [hat] (‚Certificat d’admission à un cycle de formation de candidat sous-officier subalterne‘)“, das in französischer Sprache aufgesetzt sei. In diesem Dokument erklärt der Kläger jedoch nur Kenntnis von gewissen Bestimmungen in Bezug auf die Statuten des Personals der Gendarmerie genommen zu haben. Es gibt in diesem Dokument keine Erwähnung von einer Zulassungsprüfung, und gar nicht von einer auf Französisch oder auf Deutsch Vbis - 214d - 8/21 bestandene Prüfung. Deshalb berührt das Dokument vom
  67. September 1980 das Vorstehende sub
  68. nicht.
  69. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Kläger die Nichtigkeitsklage regelmäßig auf Deutsch verfassen hat.
  70. Des Weiteren legt Artikel 54 der am
  71. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat die Kriterien für die Bestimmung der Sprache fest, in der der Staatsrat über die Klage zu entscheiden hat, wenn die Anfechtungsklage von einem Beamten ausgeht und eine Entscheidung betrifft, mit der seine individuelle Rechtsstellung bestimmt wird. Der Kläger übt nicht seine Tätigkeit in einer einsprachigen Region aus und deshalb findet Artikel 54, Nr. 1, der am
  72. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat keine Anwendung. Artikel 54, Nr. 2, dieser Gesetze findet auch keine Anwendung: aus der Beurteilung des ersten Klagegrundes ergibt sich, dass der Kläger nicht in einer Sprachrolle eingetragen ist (siehe die Beurteilung des einzigen Klagegrundes infra). Deshalb muss untersucht werden, in welcher Sprache der Kläger seine Zulassungsprüfung abgelegt hat (Artikel 54, Nr. 3, der vorgenannten koordinierten Gesetze). Wie oben erläutert, hat der Kläger seine Zulassungsprüfung auf Deutsch abgelegt.
  73. Die Einrede ist abzuweisen und die Sache ist in der deutschen Sprache zu behandeln. V. Begründetheit des einzigen Klagegrundes Standpunkte der Parteien
  74. Im einzigen Klagegrund macht der Kläger die Verletzung des Artikels 36 der koordinierten Gesetze vom
  75. Juli 1966, entweder alleine oder in Verbindung mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung und 14 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), geltend. Der Kläger führt an, dass der Straßenverkehrspolizeiposten von Malmedy, dem der Kläger angehört, nach Maßgabe des Artikels 32 der koordinierten Gesetze vom
  76. Juli 1966 eine regionale Dienststelle sei, da sein Vbis - 214d - 9/21 Tätigkeitsbereich – oder Amtsbereich – sich auf mehr als eine Gemeinde erstrecke. Der Amtsbereich des Straßenverkehrspolizeipostens von Malmedy decke neben den französischsprachigen Gemeinden um Malmedy, auch die deutschsprachigen Fazilitätengemeinden der Region deutscher Sprache ab. Der Sitz des Straßenverkehrspolizeipostens von Malmedy sei in Malmedy. Nach den Kriterien des Artikels 4 der vorgenannten koordinierten Gesetze liege er also in der französischen Sprachregion. Gleichzeitig sei der Sitz des Straßenverkehrspolizeipostens von Malmedy aber auch nach Maßgabe des Artikels 8, Absatz 1, Nr. 2 der vorgenannten koordinierten Gesetze in einer Malmedyer Gemeinde mit Sonderregelung zum Schutz der Sprachminderheiten (s.g. Sprachenerleichterung) gefestigt. Nach Artikel 36, § 1, Absatz 1, Nr. 2 der koordinierten Gesetze vom
  77. Juli 1966, gelte, prinzipiell, die Verpflichtung zur Verwendung der französischen oder niederländischen Sprache. Artikel 36, § 2, der vorgenannten koordinierten Gesetze überlasse es dem König, die Sprachenregelung für regionale Dienststellen mit Sitz in einer Malmedyer Gemeinde zu bestimmen, jedoch mit der Auflage an den König, sich an den Grundsätzen von Artikel 36, § 1, zu orientieren. Nach Kenntnisstand des Klägers habe der König bislang keine solche Sprachenregelung für regionale Dienststellen mit Sitz in einer Malmedyer Gemeinde verabschiedet, sodass für ebendiese regionalen Dienststellen mit dortigem Sitz eine Lücke in der normativen Abdeckung bestehe. Die Lücke entstehe dadurch, dass der regionale Dienst mit Sitz in Malmedy aus dem Anwendungsbereich des Artikels 36, § 1, der vorgenannten koordinierten Gesetze expressis verbis ausgeschlossen sei, aber in Ermangelung des Tätigwerdens des Königs, er in keinem eigenen Regelwerk (Königlicher Erlass) aufgenommen werde. Nichtsdestotrotz habe der Gesetzgeber in Artikel 36, § 2, den Hinweis gegeben, welche Sprache der regionale Dienst mit Sitz in einer Malmedyer Gemeinde, in den Angelegenheiten, die sich auf ein Personalmitglied beziehen, verwenden solle, nämlich – genauso wie dies für alle anderen, anderswo ansässigen regionalen Dienste gelte – die Sprache, in der dieses seine Zulassungsprüfung abgelegt habe, oder, in Ermangelung einer solchen Prüfung, die Sprache der Gruppe, der er aufgrund der Sprache angehöre, in der er sein Studium absolviert habe, so wie es aus dem erforderlichen Diplom oder Studienzeugnis hervorgehe. Es bestehe deshalb kein Zweifel an der Intention des Gesetzgebers, den regionalen Dienst zu verpflichten, in Personalfragen (wozu auch Disziplinarfragen gehören), die ein deutschsprachiges Personalmitglied betreffen, die deutsche Sprache zu verwenden. Der Kläger ist der Meinung, dass es hier um eine richtige Verpflichtung gehe, und nicht „nur“ darum, es dem betroffenen Personalmitglied zu ermöglichen sich der eigenen – deutschen – Sprache zu bedienen. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsrates seien Disziplinarverfahren in der Sprache des Personalmitglieds zu führen. Dies gelte für sämtliche verfahrensrelevanten Vorgänge, wie etwa den Informationsbericht (im Französischen: „Rapport d'information“), der den Anstoß zum Disziplinarverfahren Vbis - 214d - 10/21 gebe, für die Voruntersuchung (im Französischen „enquête préalable“) und für alle weiteren Verfahrensvorgänge, wie den Untersuchungsbericht, den Einleitungsbericht zur Disziplinarstrafe und die Disziplinarstrafentscheidung selbst. Im vorliegenden Fall stellt der Kläger fest, dass – bis auf die Verteidigungsschrift des Klägers – kein einziges Prozessstück in deutscher Sprache, die Sprache des Klägers, verfasst worden sei und dass keinerlei Übersetzung ins Deutsche der in Französisch erstellten Verfahrensunterlagen mitgereicht worden sei. Der in der Verteidigungsschrift des Klägers erhobene Einwand der Missachtung der Sprachenregelung sei jedoch in der beanstandeten Entscheidung unter Verweis auf eine Note – die eine aus Sicht des Klägers juristisch falsche Analyse beinhalte – abgewiesen worden. In dieser Note werde zwar treffend erkannt, dass der Straßenverkehrspolizeiposten von Malmedy nach Artikel 32 der koordinierten Gesetze vom
  78. Juli 1966 ein regionaler Dienst mit Tätigkeitsfeld über mehrere Gemeinden sei, jedoch werde irrtümlich argumentiert, dass die Disziplinarprozedur gegen den Kläger in französischer Sprache zu führen sei. Würde dem Kläger – der aufgrund seiner in deutscher Sprache abgelegten Zulassungsprüfung der deutschen Sprachrolle zugeordnet worden sei – die Anwendung der deutschen Sprache im Disziplinarverfahren verweigert, aufgrund des Nichtbestehens eines Königlichen Erlasses, der trotz der Ermächtigung durch Artikel 36, § 2, der vorgenannten koordinierten Gesetze, die diesbezügliche Thematik nicht geregelt habe, würde dies bedeuten, dass der Kläger als Deutschsprachige, im Vergleich zu allen anderen französisch- oder niederländischsprachigen Beamten einer Diskriminierung ausgesetzt wäre, die nicht objektiv zu rechtfertigen sei. Das würde in der Tat bedeuten, dass jeder Beamte, der Französisch oder Niederländisch zur Muttersprache hat, in der eigenen Sprache behandelt werde, wohingegen der deutschsprachige Beamte nicht die eigene Muttersprache, sondern eine der beiden anderen Landessprachen verwenden müsse. Somit würde eine nicht objektiv zu rechtfertigende Ungleichbehandlung stattfinden, gegen welche – gemäß dem vom Gesetzgeber in Artikel 36, § 2, der koordinierten Gesetze vom
  79. Juli 1966 geäußerten Wunsch – nach Maßgabe des übergeordneten Verfassungs- und europäischen Menschenrechts anzugehen sei.
  80. Die beklagte Partei merkt im Erwiderungsschriftsatz an, dass der Kläger dem Verkehrspolizeiposten Malmedy zugeteilt sei, dass neben den französischsprachigen Gemeinden um Malmedy der Amtsbereich des Straßenverkehrspolizeipostens von Malmedy auch die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes abdecke, dass der Sitz des Verkehrspolizeipostens Malmedy in Malmedy selbst, d.h. im französischen Sprachgebiet, liege und dass daraus folge, dass der Verkehrspolizeiposten Malmedy eine regionale Dienststelle mit Sitz im französischen Sprachgebiet sei. Die Tatsache, dass Malmedy eine Fazilitätengemeinde für Deutschsprachige sei, tue dieser Schlussfolgerung keinen Vbis - 214d - 11/21 Abbruch. Artikel 36, § 2, der koordinierten Gesetze vom
  81. Juli 1966 überlasse es dem König, eine Sprachenregelung für regionale Dienststellen mit Sitz in einer Malmedyer Gemeinde zu bestimmen, jedoch nur, wenn Er es für nötig erachte und mit der Auflage sich an den Grundsätzen von Artikel 36, § 1, zu orientieren. Die beklagte Partei behauptet, dass es dem König jedoch nicht notwendig erschienen sei eine solche Regelung zu bestimmen, sodass bis zum heutigen Tag keine spezielle Sprachenregelung für regionale Dienststellen mit Sitz in einer Malmedyer Gemeinde bestehe. In diesem Zusammenhang betont sie, dass regionale Dienststellen sich laut Artikel 36, § 1, der vorgenannten koordinierten Gesetze in ihren Innendiensten und in ihren Beziehungen mit Dienststellen, denen sie unterstehen, je nach bestimmten Unterscheidungen der französischen oder der niederländischen Sprache bedienen. Die deutsche Sprache werde hier überhaupt nicht erwähnt, obwohl sich der Tätigkeitsbereich solcher regionalen Stellen auch auf Gemeinden des deutschen Sprachgebietes erstrecken könne. Im vorliegenden Fall stehe außerdem fest, dass der Kläger der französischen Sprachgruppe angehöre. Die Tatsache, dass die Muttersprache des Klägers Deutsch sei, ändere hieran nichts. Durch Königlichen Erlass vom
  82. Oktober 2015 zur Festlegung der Verteilung des Personals der föderalen Polizei, sei eine neue Grundtabelle festgelegt worden. Die detaillierte Verteilung der Stellen innerhalb der Direktionen und Dienste der föderalen Polizei sei später, gemäß Artikel 2, § 1, des vorgenannten Königlichen Erlasses, in einer internen Ordnung festgelegt worden. Aus dem Stellenplan der Direktion der Verkehrspolizei gehe deutlich hervor, dass der Posten des Klägers der französischen Sprache zugeordnet sei und für den Posten des Klägers werde auf die Sprache der Polizeieinheit verwiesen. Die Sprache der Verkehrspolizei Lüttich sei Französisch. Des Weiteren habe die Ständige Kommission für Sprachenkontrolle im Gutachten Nr. 32.173 vom
  83. Juli 2000 explizit entschieden, dass sich aus den Grundsätzen von Artikel 36, § 1, der koordinierten Gesetze vom
  84. Juli 1966 ergebe, dass das Personal einer regionalen Dienststelle im Sinne von Artikel 36, § 2, die Sprache der Region kennen müsse in der sich ihr Sitz befinde. Es werde also an den Sitz der regionalen Dienststelle angeknüpft. Im vorliegenden Fall befinde der Sitz sich in Malmedy, d.h. im französischen Sprachgebiet, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass der Kläger die französische Sprache beherrsche. Der Kläger erhalte eine Prämie für Zweisprachigkeit und verfüge über sehr gute Kenntnisse der französischen Sprache. Für die regionale Dienststellen im Sinne von Artikel 36, § 1, werde dies auch in Artikel 38, § 2, der vorgenannten koordinierten Gesetze bestätigt: „Das Personal der in Artikel 36 § 1 erwähnten Dienststellen muss die Sprache des Gebietes, in dem der Sitz der Dienststelle liegt, beherrschen. Die Behörde kann Personal anwerben, das außerdem eine der beiden anderen Sprachen beherrscht“. Die beklagte Partei verweist auch auf ein Gutachten vom
  85. September 2008, in dem die Ständige Kommission für Sprachenkontrolle entschieden habe, dass, wenn Selor Auswahlverfahren für regionale Dienststellen organisiere, die im deutschen Vbis - 214d - 12/21 und französischen Sprachgebiet ansässig seien, die Prüfungen ausschließlich in der Sprache des Gebietes, in dem sich der Sitz befinde, organisiert werden müssen. Da der Sitz sich im vorliegenden Fall in Malmedy befinde, finden die Prüfungen also auf Französisch statt. Der Kläger habe diese Prüfungen dementsprechend auch auf Französisch abgelegt. Aus Unterlage Nr. 3, die der Kläger seiner Nichtigkeitsklage beigefügt habe, gehe diesbezüglich deutlich hervor, dass er im Laufe der Zeit alle Lehrgänge auf Französisch abgeschlossen habe. Ungeachtet der Tatsache, dass die Muttersprache des Klägers Deutsch sei, müsse also davon ausgegangen werden, dass der Kläger die französische Sprache beherrsche und der französischen Sprachgruppe angehöre. Es könne der beklagten Partei dann auch nicht vorgeworfen werden, die französische Sprache im Disziplinarverfahren benutzt zu haben. Die beklagte Partei verweist des Weiteren auf den Entscheid des Verfassungsgerichtshofs Nr. 147/2004 vom
  86. September 2004 in Bezug auf Artikel 36 § 2 der vorgenannten koordinierten Gesetze: „ B.1.
  87. Da diese Bestimmung nicht durch den König ausgeführt wurde, schreibt keine normgebende Bestimmung den darin vorgesehenen Dienststellen die Benutzung einer bestimmten Sprache vor. Folglich kann der klagenden Partei nicht vorgeworfen werden, in den an den Hof gerichteten Akten und Erklärungen die Sprache der Region benutzt zu haben, in der sich ihr Sitz befindet. Dies gilt umso mehr, als Artikel 36 § 1 der koordinierten Gesetze, der nicht auf die klagende Partei Anwendung findet, an den sie sich jedoch in Ermangelung der Ausführung von Paragraph 2 desselben Artikels durch den König anlehnen konnte, für die Angelegenheiten, die nicht in einem Sprachgebiet angesiedelt oder anzusiedeln sind, die Sprache der Region bestimmt, in der die Dienststelle ihren Sitz hat. Im Gegensatz zu dem, was die Wallonische Regierung behauptet, betrifft die Klage jedoch nicht eine im französischen Sprachgebiet angesiedelte oder anzusiedelnde Angelegenheit, da die angefochtenen Bestimmungen in beiden Sprachgebieten angewandt werden können. Diesbezüglich ist es gleich, ob die derzeit anhängigen Streitsachen sich nur auf Gemeinden beziehen, die im französischen Sprachgebiet liegen“. In dieser letzten Rechtssache habe die klagende Partei ihren Gesellschaftssitz in Eupen, also im deutschen Sprachgebiet, gehabt. In der vorliegenden Rechtssache liege der Sitz des Verkehrspolizeipostens Malmedy aber im französischen Sprachgebiet. Es könne der beklagten Partei dann auch nicht vorgeworfen werden, die französische Sprache benutzt zu haben. So auch habe die Ständige Kommission für Sprachenkontrolle entschieden, wonach eine Evaluierung eines Personalmitgliedes in den lokalen und regionalen Dienststellen im deutschen Sprachgebiet auf Deutsch stattfinden müsse (Gutachten Nr. 46.012 vom
  88. Januar 2014). Im vorliegenden Fall liege der Sitz der regionalen Stelle jedoch im französischen Sprachgebiet, mit der Folge, dass die französische Sprache benutzt werden müsse. Die beklagte Partei verweist schließlich noch auf Artikel 41 des ordentlichen Gesetzes vom
  89. August 1980 zur Reform der Institutionen, wonach der Gebrauch der französischen oder deutschen Sprache an den Sitz der jeweiligen Dienststelle angeknüpft werde. Wenn der Sitz einer solchen Dienststelle der Wallonischen Regionalexekutive sich in Malmedy befinde, werde also dementsprechend die französische Sprache benutzt. Im vorliegenden Fall liege der Vbis - 214d - 13/21 Sitz des Verkehrspolizeipostens im französischsprachigen Gebiet, mit der Folge, dass die französische Sprache angewendet werden müsse. Aus der vom Kläger angeführten Rechtsprechung des Staatsrates gehe bezüglich Disziplinarverfahren lediglich hervor, dass das Disziplinarverfahren in der richtigen Sprache behandelt werden müsse. Die beklagte Partei ist aber der Meinung, dass die „richtige“ Sprache für das Disziplinarverfahren nicht die deutsche, sondern die französische Sprache gewesen sei und dass insofern bei allen Verfahrensvorgängen die richtige Sprache, d.h. Französisch, benutzt worden sei. Die beklagte Partei fügt hinzu, dass insofern der Kläger behaupte, dass er einer Diskriminierung ausgesetzt worden sei, die nicht objektiv zu rechtfertigen sei, – da dem Kläger die Anwendung der deutschen Sprache im Disziplinarverfahren verweigert wurde, obwohl er aufgrund seiner in deutscher Sprache abgelegten Zulassungsprüfung der deutschen Sprachrolle zugeordnet sei, – betont werden müsse, dass der Kläger in einer regionalen Dienststelle mit Sitz in Malmedy tätig sei. Der Kläger lasse nämlich in seiner Nichtigkeitsklage außer Acht, dass sich der Sitz seiner Dienststelle im französischen Sprachgebiet und nicht im deutschen Sprachgebiet befinde. In den Malmedyer Gemeinden gelte zwar eine Sonderregelung zum Schutz der deutschsprachigen Minderheit, aber diese gehe nicht so weit, dass für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens die deutsche Sprache angewendet werden müsse. Demnach gelinge es dem Kläger nicht, nachzuweisen, wie sich aus den koordinierten Gesetzen vom
  90. Juli 1966 ergeben würde, dass das Disziplinarverfahren auf Deutsch hätte durchgeführt werden müssen, oder inwiefern sich daraus eine Diskriminierung ergeben würde. Im Gegensatz zu dem, was der Kläger behaupte, gebe es übrigens keine deutsche Sprachrolle. Laut Artikel 43 der vorgenannten koordinierten Gesetze gebe es in den zentralen Dienststellen jeweils nur eine niederländische und eine französische Sprachrolle. Es gebe lediglich einen französischen Sprachkader, einen niederländischen Sprachkader und einen zweisprachigen Sprachkader. Aus diesem Artikel 43 gehe hervor, dass ein Personalmitglied, das sein Studium im deutschen Sprachgebiet absolviert habe und seine Zulassungsprüfung in Deutsch abgelegt habe, in die französische oder niederländische Sprachrolle aufgenommen werde, je nachdem, ob das Personalmitglied eine Prüfung über die Kenntnis der französischen oder der niederländischen Sprache abgelegt habe. Laut Artikel 39, § 1, der koordinierten Gesetze vom
  91. Juli 1966, im Zusammenhang mit Artikel 17 dieser Gesetze gelesen, bedienen die zentralen Dienststellen sich in ihren Innendiensten der Sprache der Sprachrolle, in die der Bedienstete aufgenommen worden sei, wenn die Angelegenheit örtlich weder begrenzt noch begrenzbar sei, und wenn Letztere sich auf einen Bediensteten einer Dienststelle beziehe. Je nachdem finde die Kommunikation also auf Französisch oder Niederländisch statt, d.h. auch für Beamte, deren Muttersprache Deutsch sei. Aus diesen Gründen sei der Klagegrund nicht begründet. Vbis - 214d - 14/21
  92. Der Kläger fügt im Replikschriftsatz hinzu, dass die Lokalisierung des Sitzes des Straßenverkehrspostens von Malmedy in einer Malmedyer Gemeinde in casu für die Anwendung des Artikels 36 der koordinierten Gesetze vom
  93. Juli 1966 maßgeblich sei und dass nach Artikel 36, § 1, Absatz 1, Nr. 2 dieser koordinierten Gesetze die Verpflichtung zur Verwendung der französischen oder niederländischen Sprache gelte. Dass, wie von der beklagten Partei vorgetragen, „die deutsche Sprache hier überhaupt nicht erwähnt [wird], obwohl sich der Tätigkeitsbereich solcher regionalen Stellen auch auf Gemeinden des deutschen Sprachgebietes erstrecken kann“, bedeute jedoch nicht, dass die Verwendung der deutschen Sprache durch diesen Artikel 36 per se ausgeschlossen wäre. In Artikel 36 werde lediglich die Option der deutschen Sprache in den Fällen, die keinen geografischen Bezug zur Region deutscher Sprache, oder zu den Malmedyern Gemeinden (Kriterium des Sitzes der Dienststelle) hätten, ausgeschlossen. Die Anwendung von Artikel 36 erfolge nach einem geografischen Kriterium, das durch den Sitz der betroffenen Dienststelle bestimmt sei. Der Gesetzgeber setze hier den für die gesamte Sprachengebrauchsregelung maßgeblichen Territorialitätsgrundsatz um. Paragraf 1 dieses Artikels erstrecke sich so auf „regionale Dienststellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf Gemeinden mehrerer Sprachgebiete mit Ausnahme von Brüssel-Hauptstadt […] und deren Sitz weder in einer Malmedyer Gemeinde noch in einer Gemeinde des deutschen Sprachgebietes liegt“. Daraus leite sich a contrario ab, dass dieser Paragraf 1 von Artikel 36 (einschließlich der eingeschränkten Sprachenoption zwischen Französisch und Niederländisch) keine Anwendung auf Dienststellen mit Sitz in einer Malmedyer Gemeinde finde. Auf „regionale Dienststellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf Gemeinden mehrerer Sprachgebiete mit Ausnahme von Brüssel-Hauptstadt erstreckt“ mit Sitz in einer Malmedyer Gemeinde finde hingegen Paragraf 2 von Artikel 36 Anwendung. Das Gesetz regele also in Artikel 36 selbst, welche Sprachoptionsmöglichkeiten bestehen, je nachdem ob sich der Sitz einer Dienststelle sich in einer Malmedyer Gemeinde befinde oder nicht: befinde man sich nicht in einer der Malmedyer Gemeinden, gelten die Regeln von Artikel 36, § 1, (d. h. Anwendung der Französischen oder Niederländischen Sprache); befinde man sich in einer der Malmedyer Gemeinden, gelten die Regeln von Artikel 36, § 2, (wobei diese, wenn nötig, vom König näher bestimmt werden könnten – siehe infra). Der Sonderstatus, der für Dienststellen mit Sitz in einer Malmedyer Gemeinde (oder in der deutschen Sprachregion) vom Gesetz aus vorgesehen sei (und wenn nötig vom König näher bestimmt werden könne), sei dem Umstand geschuldet, dass dort die deutsche Sprachminderheit bestehe, sodass den dort befindlichen Deutschsprachigen nicht auferlegt werden könne nicht die eigene Sprache (Deutsch), sondern eine der beiden anderen Landessprachen (Französisch oder Niederländisch) zu verwenden. Mit dieser Begründung lasse sich lediglich die Gliederung von Artikel 36 in Paragraf 1 und Paragraf 2 überhaupt verstehen. Da der Vbis - 214d - 15/21 König bislang keine solche Sprachenregelung für regionale Dienststellen mit Sitz in einer Malmedyer Gemeinde verabschiedet habe, bestehe für ebendiese regionalen Dienststellen mit dortigem Sitz prima facie eine Lücke in der normativen Abdeckung: wie erwähnt fällen sie, nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 36, § 1, (wovon sie ausdrücklich ausgeschlossen seien); sie fällen aber in den Rahmen des Artikel 36, § 2, der aber gegebenenfalls vom König näher bestimmt werden könne, was jedoch nicht geschehen sei. Dass keine spezielle Regelung bestehe, werde ebenfalls von der beklagten Partei bestätigt, die treffend vortrage, dass es „dem König nicht notwendig erschienen [ist] eine solche Regelung zu bestimmen“. Dennoch sei die Schlussfolgerung der beklagten Partei, dass „bis zum heutigen Tag keine spezielle Sprachenregelung für regionale Dienststellen mit Sitz in einer Malmedyer Gemeinde besteht“ inhaltlich falsch. Artikel 36, § 2, der koordinierten Gesetze vom
  94. Juli 1966 beinhalte nämlich selbst, zumindest im Kern, eine Sprachenregelung für die Dienststellen mit Sitz in einer Malmedyer Gemeinde, auch wenn er es dem König überlasse, wenn nötig, aber dann unter Orientierung an die in Paragraf 1 erwähnten Grundsätze, diese Sprachenregelung für regionale Dienststellen mit Sitz in einer Malmedyer Gemeinde näher zu bestimmen. Der König habe es nicht für nötig empfunden, hier zusätzlich – aber in den Grenzen des gesetzlich abgesteckten Rahmens – gesetzgeberisch zu handeln, und habe also entgegen des ersten Eindrucks, kein Vakuum entstehen lassen. Die von der beklagten Partei erwähnte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vom
  95. September 2004 könne somit nicht übernommen, bzw. in casu angewandt werden, umso weniger als die geschilderten Fallsituationen nicht gleich seien, zumal im vorliegenden Fall spezifisch eine Personalfrage behandelt werde. Der Umstand, dass der Kläger neben der deutschen Sprache auch der französischen Sprache mächtig sei, sowie die Tatsache, dass der Kläger Weiterbildungen in französischer Sprache absolviert habe, tue in casu nichts zur Sache. Einzig zahle, dass der Kläger seine Prüfungen in deutscher Sprache abgelegt habe, was unstrittig sei. Dies bestimme die Sprachenanwendung in Artikel 36 und folglich hätte die deutsche Sprache angewandt werden müssen. Die beklagte Partei erwähne mehrmals zu Unrecht dass, da der Sitz des Straßenverkehrspolizeipostens Malmedy in Malmedy liege, ipso facto die Territorialitätsregel des französischen Sprachgebietes zwingend die französische Sprache vorschreiben würde. Dies verkenne den Umstand der Sonderregelung für die Malmedyer Gemeinden, der in Artikel 36 verankert sei. Der Standpunkt der beklagten Partei würde in der Tat bedeuten, dass jeder Beamte einer „regionalen Dienststelle, deren Tätigkeitsbereich sich auf Gemeinden mehrerer Sprachgebiete (…) erstreckt“, der Französisch oder Niederländisch zur Muttersprache (und Prüfungssprache) habe, in der eigenen Sprache behandelt werde, wohingegen der deutschsprachige Beamte einer „regionalen Dienststelle, deren Tätigkeitsbereich sich auf Gemeinden mehrerer Sprachgebiete (…) erstreckt“, nicht die eigene Muttersprache (und Prüfungssprache), sondern eine der beiden anderen Vbis - 214d - 16/21 Landessprachen verwenden müsse. Somit würde eine nicht objektiv zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von ähnlichen Fallsituationen stattfinden, gegen welche – gemäß dem vom Gesetzgeber in Artikel 36, § 2, der koordinierten Gesetze vom
  96. Juli 1966 geäußerten Wunsch – nach Maßgabe des übergeordneten Verfassungs- und europäischen Menschenrechts anzugehen sei. Die beklagte Partei betrachte, dass obwohl Artikel 36 selbst die Notwendigkeit siehe, für jene Dienste, die ihren Sitz in den Malmedyern Gemeinden hätten, eine Sondersprachregelung zu schaffen (siehe Gliederung der Paragrafen 1 und 2 des Artikels 36), die es ermögliche in „der eigenen Sprache“ (deutsch) behandelt zu werden, trotzdem keine Diskriminierung bestünde, wenn ein Deutschsprachiger in Malmedy gezwungen würde entweder in Französisch oder Niederländisch anstelle der Muttersprache in einem Disziplinarverfahren zu nutzen. Der Kläger ist der Meinung, dass man sich dieser These nicht anschließen könne. Zu vergleichen sei

(1)die Situation eines Beamten einer regionalen Dienststelle, deren Tätigkeitsbereich sich auf Gemeinden mehrerer Sprachgebiete mit Ausnahme von Brüssel-Hauptstadt erstreckt und deren Sitz weder in einer Malmedyer Gemeinde noch in einer Gemeinde des deutschen Sprachgebietes liegt, der sich je nach der in Artikel 36, § 1, erwähnten Situation der französischen oder der niederländischen Sprache bedienen könne, mit
(2)der Situation eines Beamten einer regionalen Dienststelle, deren Tätigkeitsbereich sich auf Gemeinden mehrerer Sprachgebiete mit Ausnahme von Brüssel-Hauptstadt erstrecke und deren Sitz in einer Malmedyer Gemeinde oder in einer Gemeinde des deutschen Sprachgebietes liege, der sich, der These der beklagten Partei zufolge, entweder der französischen oder der niederländischen Sprache bedienen müsste, ohne sich der deutschen Sprache bedienen zu können. Die so gestellte Frage lasse die Frage aufkommen, weshalb der Gesetzgeber überhaupt ein Unterscheidungskriterium für Dienststellen mit Sitz in einer Malmedyer Gemeinde oder in einer Gemeinde des deutschen Sprachgebietes geschaffen habe, wenn nicht um eben der Situation der deutschen Sprache in diesen Orten Rechnung zu tragen und um Gleichbehandlung zu ermöglichen. Schlussfolgern, dass die deutsche Sprache keine Anwendung finden könne, würde das im Gesetz geschriebene distinguo für Malmedyer Gemeinden obsolet machen, bzw. aushöhlen. Daraus ergebe sich eindeutig, dass zur Vermeidung der Diskriminierung, wenn die sonstigen Bedingungen aus Artikel 36 erfüllt seien, die Möglichkeit der Nutzung der deutschen Sprache gegeben sein müsse. Alles andere wäre diskriminierend. Dass in zentralen Dienststellen des Staates keine deutsche Sprachenrolle bestehe, sei der vorliegenden Sache, die ein Disziplinarverfahren in einem Regionaldienst mit Sonderregelung betreffe, vollkommen fremd. Ebengleiches gelte für die Betrachtungen der beklagten Partei zu Artikel 43 der vorgenannten koordinierten Gesetzen, der zentrale Dienststellen doch keine Malmedyer Gemeinde betreffe. Vbis - 214d - 17/21
  1. In ihrem letzten Schriftsatz verweist die beklagte Partei auf den Replikschriftsatz. Sie fügt hinzu, dass die in Artikel 36, § 2, der koordinierten Gesetze vom
  2. Juli 1966 vorgesehene Möglichkeit eines Königlichen Erlasses nicht umgesetzt worden sei und dass Artikel 36, § 1, der ausdrücklich nicht anwendbar sei, nicht als Alternative in Ermangelung einer solchen Umsetzung gelte. Die Sprachrolle des Klägers sei die französische Sprache, sodass die richtige Sprache für das Disziplinarverfahren tatsächlich die französische Sprache sei. Die beklagte Partei ist darüber hinaus der Meinung, dass, hätte Artikel 36, § 1, Nr. 2, angewandt werden müssen, das Kriterium der Sprache der Zulassungsprüfung hätte angewandt werden müssen. Sie betont, dass der Kläger ein auf Französisch geschriebenes Zulassungszeugnis vom
  3. September 1980 zu einem Ausbildungsprogramm unterzeichnet habe und dass die resultierende Ausbildung auch auf Französisch stattgefunden habe, sodass er die Zulassungsprüfung auf Französisch abgelegt habe. Beurteilung
  4. Aus der Beurteilung der Einrede bezüglich des Zulässigkeit ergibt sich schon, dass der Straßenverkehrspolizeiposten Malmedy ein „regionaler Dienst“ im Sinne des Artikels 32, Absatz 1, der koordinierten Gesetze vom
  5. Juli 1966 ist und dass, weil sein Sitz sich in Malmedy befindet, die Bestimmungen des Artikels 36, § 2, der vorgenannten koordinierten Gesetze im vorliegenden Fall Anwendung finden. Aus den Bestimmungen der vorgenannten koordinierten Gesetze geht hervor, dass die Personalmitglieder in den regionalen Dienststellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf Gemeinden von „einsprachigen Gebieten“ erstreckt (Artikel 33 und 34, § 1, der koordinierten Gesetze vom
  6. Juli 1966 ), die Sprache des Gebietes beherrschen müssen (Artikel 33 und 34, § 1, juncto 38, § 1, der koordinierten Gesetze vom
  7. Juli 1966). Es muss aus dem erforderlichen Diplom oder Studienzeugnis hervorgehen, dass sie am Unterricht in der erwähnten Sprache teilgenommen haben bzw. die Zulassungsprüfung in dieser Sprache abgelegen haben (Artikel 15, § 1, der vorgenannten koordinierten Gesetze). In den regionalen Dienststellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf Gemeinden mehrerer „einsprachiger Gebiete“ erstreckt und deren Sitz weder in einer Malmedyer Gemeinde noch in einer Gemeinde des deutschen Sprachgebietes liegt (Artikel 36, § 1), müssen die Personalmitglieder zwar die Sprache des Gebietes, in dem der Sitz der Dienststelle liegt, beherrschen (Artikel 38, § 2). Dieser Vbis - 214d - 18/21 Paragraf legt jedoch nicht fest, ob es sich um eine gründliche oder ausreichende Kenntnis handelt, da er keinen Verweis auf Artikel 15, § 1 der vorgenannten koordinierten Gesetze enthält. Artikel 38 der vorgenannten koordinierten Gesetze legt dagegen keine Bedingung in Bezug auf die Sprachkenntnisse der Personalmitglieder für die Ernennung oder Beförderung in ein Amt oder eine Stelle in den in Artikel 36, § 2, der koordinierten Gesetze vom
  8. Juli 1966 gemeinten regionalen Dienststellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf Gemeinden mehrerer „einsprachiger Gebiete“ erstreckt und deren Sitz in einer Malmedyer Gemeinde oder im deutschen Sprachgebiet liegt, fest. Der Kläger, der – wie es sich ebenfalls aus der Beurteilung der Einrede ergibt – die Zulassungsprüfung in deutscher Sprache abgelegt hat, hat folglich bei der Zuweisung in eine Stelle beim Straßenverkehrspolizeiposten Malmedy den Nachweis der (gründlichen oder ausreichenden) Kenntnis der französischen Sprache nicht erbringen müssen. Der König hat keine Sprachenregelung für regionale Dienststellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf Gemeinden mehrerer Sprachgebiete mit Ausnahme von Brüssel-Hauptstadt erstreckt und deren Sitz in einer Malmedyer Gemeinde oder im deutschen Sprachgebiet liegt, bestimmt. Artikel 36, § 2, der koordinierten Gesetze vom
  9. Juli 1966 verweist ausdrücklich auf die Grundsätze, die im Paragrafen 1 dieses Artikels Anwendung finden. Wie aus Artikel 36, § 1, Absatz 1, Nr. 2, der vorgenannten koordinierten Gesetze hervorgeht, werden die Personalmitglieder der regionalen Dienststellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf Gemeinden mehrerer „einsprachiger“ Gebiete erstrecken, in Sprachgruppen verteilt, obwohl sie alle die Sprache des Gebietes, in dem der Sitz der Dienststelle liegt, beherrschen müssen (Artikel 38, § 2). Der Stellenplan des Straßenverkehrspolizeiposten Malmedy (oder „Grundtabelle“) teilt daher auch folgerichtig alle Personalmitglieder dem Sprachregime „F“ zu und verteilt sie in die beiden Sprachgruppen „D“ und „F“, wobei der Kläger der Sprachgruppe „D“ angehört. Für Angelegenheiten, die sich auf ein Personalmitglied beziehen, ist nämlich nicht ausschlaggebend welchem Sprachregime, sondern welcher Sprachgruppe es angehört. In diesem Zusammenhang ist der von der beklagten Partei angeführte Entscheid des Verfassungsgerichtshofes Nr. 147/2004 vom
  10. September 2004 nicht relevant, da es in dem Entscheid nicht um eine Angelegenheit handelt, die sich Vbis - 214d - 19/21 auf ein Personalmitglied bezog und die die Verteidigungsrechte des Personalmitglieds hätte verletzen können.
  11. Deshalb hatte das Disziplinarverfahren in der deutschen Sprache geführt werden müssen und hatte die beanstandete Entscheidung in der deutschen Sprache aufgestellt werden müssen.
  12. Der einzige Klagegrund ist begründet. Vbis - 214d - 20/21 AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel
  13. Die Entscheidung des Polizeidivisionskommissars der Föderalen Polizei, Generaldirektion der Verwaltungspolizei, Direktion der föderalen Straßenverkehrspolizei, Abteilung Innere Abläufe, vom
  14. März 2018 zur Verhängung der Disziplinarsanktion der Rüge gegen den Kläger wird für nichtig erklärt. Artikel
  15. Die Kosten, festgelegt auf 220 Euro, werden zu Lasten der beklagten Partei gelegt. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis am
  16. März 2023 von: Carlo Adams, Kammerpräsident, Kaat Leus, Staatsrat, Denis Delvax, Staatsrat, Vanessa Wiame, Greffier. Der Greffier, Der Präsident, Vanessa Wiame Carlo Adams Vbis - 214d - 21/21 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2023:ARR.255.989 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div

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