id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 13 märz 2023 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2023:ARR.256.010 Aktenzeichen: A. 232391/Vbis-250 Sache: Arrêt / Arrest 256010 - Discipline (fonction publique) / Tucht (openbaar ambt) - 13/03/2023 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2023-03-21 Konsultationen: 143 - zuletzt gesehen 2026-06-15 02:05 Fiche Entscheid 256.010 von 13 März 2023 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG DER PRÄSIDENT DER KAMMER Vbis ENTSCHEID Nr. 256.010 vom
- März 2023 A. 232.391/Vbis-250 In der Rechtssache: die Gemeinde Kelmis, Wahldomizil bei den Herren Denis BARTH und Cédric ROBINET, Rechtsanwälte, Kapellstraße 26 4720 Kelmis, gegen: die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung, Wahldomizil bei Herrn Martin ORBAN und Frau Judith ORBAN, Rechtsanwälte, Kaperberg 50 4700 Eupen. Beitretende Partei: WERTZ Robert, Wahldomizil bei Herrn Guido ZIANS, Rechtsanwalt, Aachener Straße 76 4780 Sankt Vith. ------------------------------------------------------------------------------------------------------ I. Gegenstand des Antrags Mit der am
- Dezember 2020 digital eingereichten Klage beantragt die Gemeinde Kelmis die Nichtigkeitserklärung „des Ministeriellen Erlasses vom
- Oktober 2020 „zur Annullierung des Beschlusses des Gemeinderates von Kelmis vorn
- Juni 2020 zum Disziplinarverfahren gegen Herrn Robert Wertz - Festlegung der Disziplinarstrafe“ (2190/EX/DC/B/1), welcher ihr per Einschreiben vom
- Oktober 2020 notifiziert wurde [...]“. II. Verlauf des Verfahrens Die beklagte Partei hat einen Erwiderungsschriftsatz zugestellt. Vbis - 250d - 1/3 Am
- Januar 2021 hat Robert Wertz darum bittet, als beitretende Partei zugelassen zu werden. Dieser Beitrittsklage wurde mit einem Beschluss vom
- März 2021 stattgegeben. Am
- April 2021 hat die klagende Partei einen „Verfahrensverzicht“ dem Staatsrat übermittelt. Herr Roger Wimmer, erster Auditor beim Staatsrat, hat einen Bericht gemäß Artikel 59 der allgemeinen Verfahrensordnung erstattet. Durch Beschluss vom
- Januar 2023 und in Ermangelung von Einwänden des Auditor-Berichterstatters schlug die Kammer den Parteien vor, dass die Sache gemäß Artikel 26 § 2 der allgemeinen Verfahrensordnung nicht in einer Sitzung behandelt wird. Der Bericht war diesem Beschluss beigefügt. Keine Partei hat eine Sitzung beantragt. Die in Titel VI Kapitel II der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt. III. Verfahrensrücknahme Am
- April 2021 hat die klagende Partei dem Staatsrat mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehmen möchte. Der Verkündung der Verfahrensrücknahme steht nichts im Wege. IV. Verfahrensentschädigung Die beklagte Partei beantragt eine Verfahrensentschädigung von 700 Euro. Diesem Antrag ist stattzugeben. Vbis - 250d - 2/3 ENTSCHEIDET: Artikel
- Die Verfahrensrücknahme wird verkündet. Artikel
- Eine Verfahrensentschädigung von 700 Euro wird der beklagten Partei zu Lasten der klagenden Partei zugeteilt. Die Kosten, festgelegt auf 370 Euro, werden zu Lasten der klagenden Partei in Höhe von 220 Euro und zu Lasten der beitretenden Partei in Höhe von 150 Euro gelegt. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis am
- März 2023 von: Carlo Adams, Kammerpräsident, Vanessa Wiame, Greffier. Der Greffier, Der Präsident, Vanessa Wiame Carlo Adams Vbis - 250d - 3/3 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2023:ARR.256.010 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div
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