id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 14 märz 2023 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2023:ARR.256.019 Aktenzeichen: A. 225992/Vbis-219 Sache: Arrêt / Arrest 256019 - Monuments et sites / Monumenten en Landschappen - 14/03/2023 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2023-03-20 Konsultationen: 145 - zuletzt gesehen 2026-06-15 02:05 Fiche Entscheid 256.019 von 14 März 2023 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG DIE KAMMER Vbis ENTSCHEID Nr. 256.019 vom
- März 2023 A. 225.992/Vbis-219 In der Rechtssache: die Aktiengesellschaft öffentlichen Rechts INFRABEL, Wahldomizil bei Herrn Christophe THIEBAUT, Rechtsanwalt, boulevard de la Woluwe 62 1200 Woluwe-Saint-Lambert, gegen: die Deutschsprachige Gemeinschaft, Wahldomizil bei Frau Julia MESS, Rechtsanwältin, rue du Stordoir 67 5030 Gembloux. ------------------------------------------------------------------------------------------------------ I. Gegenstand der Klage
- Mit einer am
- August 2018 eingereichten Antragschrift beantragt die klagende Partei die Nichtigerklärung der Entscheidung der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
- Mai 2016, mit der die Regierung ihren Einspruch gegen den Ministeriellen Erlass vom
- März 2016 zur Verweigerung einer Denkmalgenehmigung für das Fällen eines Baumes in Eupen ablehnt. II. Verlauf des Verfahrens
- Die beklagte Partei hat einen Erwiderungsschriftsatz und eine Verwaltungsakte hinterlegt und die klagende Partei hat einen Replikschriftsatz hinterlegt. Herr Roger Wimmer, Erster Auditor, hat einen Bericht gemäß Artikel 12 der allgemeinen Verfahrensordnung erstattet. Durch Beschluss vom
- April 2022 wurde die Sache auf die Sitzung vom
- Mai 2022 um 14 Uhr anberaumt. Vbis - 219d - 1/8 Die beklagte Partei und die klagende Partei haben einen letzten Schriftsatz hinterlegt. Herr Carlo Adams, Kammerpräsident, hat Bericht erstattet. Frau Gabriele Weisgerber, Rechtsanwältin, die loco Herr Christophe Thiebaut, Rechtsanwalt, für die klagende Partei erscheint, und Herr Guido Zians, Rechtsanwalt, der loco Frau Julia Mess, Rechtsanwältin, für die beklagte Partei erscheint, wurden angehört. Herr Roger Wimmer, Erster Auditor, hat eine mit diesem Entscheid gleichlautende Stellungnahme abgegeben. Die in Titel VI Kapitel II der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt. III. Sachverhalt 3.
- Die klagende Partei ist eine Gesellschaft öffentlichen Rechts, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom
- März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen fällt. Ihr Gesellschaftssitz befindet sich in Brüssel. Entsprechend Artikel 5 ihrer Statuten hat sie unter anderem als Gegenstand „1° den Erwerb, die Entwicklung, den Bau, die Erneuerung, den Unterhalt und den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur; 2° den Betrieb der Steuerungs- und Sicherheitssysteme dieser Infrastruktur [...]“. Diese Bestimmung ist die Wiedergabe von Artikel 4 des Gesetzes vom
- August 2013 zur Reform der belgischen Eisenbahnen, der den Gesellschaftszweck des Infrastrukturbetreibers für das gesamte belgische Netz definiert (§ 1) und diese Aufgaben in Aufträge des öffentlichen Dienstes errichtet (§ 2). 3.
- Am
- Februar 2016 reicht die klagende Partei bei der Deutschsprachigen Gemeinschaft einen Antrag auf Denkmalgenehmigung zum Fällen eines bemerkenswerten Baumes an der Bahnlinie, Friedrich-Hennes-Straße 2 in Eupen ein. Der Antrag ist damit begründet, dass dieser Baum aus Sicherheitsgründen für die Eisenbahnlinie zu fällen sei. Der besagte Baum, eine Eiche, befindet sich in der Nähe der Hochstraße, die mitsamt ihrer Gräben und Bäume durch einen Erlass der Exekutive der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
- April 1985 als Landschaft unter Schutz gestellt wurde. Vbis - 219d - 2/8 Am
- Februar 2016 gibt die Königliche Denkmal- und Landschaftsschutzkommission der Deutschsprachigen Gemeinschaft eine negative Bewertung zu dem Antrag ab. Am
- Februar 2016 gibt auch das Gemeindekollegium der Stadt Eupen ein ungünstiges Gutachten ab. Mit einem ministeriellen Erlass vom
- März 2016 wird der Antrag auf Denkmalgenehmigung abgelehnt. Dieser ministerielle Erlass verweist auf die beiden negativen Gutachten der Königlichen Denkmal- und Landschaftsschutzkommission und des Gemeindekollegiums der Stadt Eupen und befindet, dass der Anblick der Hochstraße durch das Fällen des betroffenen hohen, gesunden Baumes, beschädigt würde. Der Antrag wird deshalb verweigert. 3.
- Am
- April 2016 erhebt die klagende Partei gemäß Artikel 13, § 3 des Dekrets der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
- Juni 2008 über den Schutz der Denkmäler, Kleindenkmäler, Ensembles und Landschaften sowie über die Ausgrabungen Einspruch bei der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft gegen diese ministerielle Entscheidung. Mit einem Erlass vom
- Mai 2016 weist die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft den Einspruch der klagenden Partei ab. Dieser Erlass ist in der französischen Sprache verfasst. Es handelt sich um die beanstandete Entscheidung. 3.
- Die klagende Partei hat zuerst mit einer auf Französisch abgefassten Antragschrift vom
- August 2016 die Nichtigerklärung der beanstandeten Entscheidung beantragt. Es handelt sich um die Sache Nr. A. 219.955/Vbis-
- Durch den Entscheid Nr. 242.086 vom
- Juli 2018 hat der Staatsrat diese Nichtigkeitsklage gegen die beanstandete Entscheidung für unzulässig erklärt, genau weil die Antragschrift auf Französisch verfasst worden war. IV. Begründetheit des von Amtswegen aufgeworfenen Klagegrundes der öffentlichen Ordnung IV.A. Auditoratsbericht
- Im Auditoratsbericht wird von Amtswegen einen Klagegrund „betreffend die öffentliche Ordnung ausgehend von der Verletzung der Artikel 10 und 39 der Vbis - 219d - 3/8 Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten, koordiniert am
- Juli 1966, und des Artikels 69 des Gesetzes vom
- Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft“ aufgeworfen, der lautet wie folgt: „ Die Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten, koordiniert am
- Juli 1966, sehen vor : ‚ Kapitel III - Sprachengebrauch in lokalen Dienststellen (…) Abschnitt 2 - Französisches Sprachgebiet, niederländisches Sprachgebiet und deutsches Sprachgebiet Art. 10 - Lokale Dienststellen, die im französischen, niederländischen oder deutschen Sprachgebiet angesiedelt sind, bedienen sich in ihren Innendiensten, in ihren Beziehungen mit Dienststellen, denen sie unterstehen, und in ihren Beziehungen mit anderen Dienststellen des gleichen Sprachgebietes und von Brüssel-Hauptstadt ausschließlich der Sprache ihres Gebietes. (…) Kapitel V - Sprachengebrauch in Dienststellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf das ganze Land erstreckt Abschnitt 1 - Zentrale Dienststellen Art. 39 - § 1 - Zentrale Dienststellen verfahren in ihren Innendiensten und in ihren Beziehungen mit regionalen und lokalen Dienststellen von Brüssel- Hauptstadt gemäß Artikel 17 § 1, wobei die Sprachrolle ausschlaggebend ist für die Untersuchung der unter Buchstabe A) Nr. 5 und 6 und Buchstabe B) Nr. 1 und 3 der besagten Bestimmung erwähnten Angelegenheiten. § 2 - Zentrale Dienststellen bedienen sich in ihren Beziehungen mit lokalen und regionalen Dienststellen des französischen, niederländischen und deutschen Sprachgebietes der Sprache des betreffenden Gebietes. Sie bedienen sich in ihren Beziehungen mit Dienststellen, die in den Randgemeinden angesiedelt sind, der niederländischen Sprache. (…) Kapitel VII - Sanktionen (…) Art. 58 - Verwaltungsakte und -verordnungen, die hinsichtlich der Form oder des Inhalts gegen die Bestimmungen der vorliegenden koordinierten Gesetze verstoßen, sind nichtig. Unbeschadet der Anwendung des Artikels 61 § 4 Absatz 3 wird die Nichtigkeit dieser Akte oder Verordnungen auf Antrag jedes Interessehabenden hin festgestellt, und zwar entweder von der Behörde, von der diese Akte oder Verordnungen ausgehen, oder, je nach Fall und dem Rangverhältnis der jeweiligen Befugnisse nach, von der Aufsichtsbehörde, den Gerichtshöfen und Gerichten oder dem Staatsrat. Akte oder Verordnungen, deren Nichtigkeit auf diese Weise wegen Formfehlers festgestellt wird, werden von der Behörde, von der sie ausgehen, durch Urkunden in vorschriftsmäßiger Form ersetzt; diese Ersetzung wird am Datum der ersetzten Urkunde wirksam. Akte und Verordnungen, deren Nichtigkeit wegen Unregelmäßigkeiten hinsichtlich des Inhalts festgestellt wird, unterbrechen die Verjährung und die bei Strafe des Verfalls für Streitverfahren und Verwaltungsverfahren festgelegten Fristen. Die Feststellung der Nichtigkeit von Akten und Verordnungen, die in vorliegendem Artikel erwähnt sind, verjährt in fünf Jahren‘. Das Gesetz vom
- Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft enthält u.a. folgende Bestimmungen: ‚ Titel VII - Sprachengebrauch Vbis - 219d - 4/8 Kapitel I - Dienststellen der Regierung Art. 68 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels sind auf die zentralisierten und dezentralisierten Dienststellen der Regierung, deren Tätigkeit sich auf das deutsche Sprachgebiet oder einen Teil dieses Gebiets erstreckt, anwendbar. Art. 69 - § 1 - Die in Artikel 68 erwähnten Dienststellen unterliegen der Sprachenregelung, die den lokalen Dienststellen der Gemeinden des deutschen Sprachgebiets durch die koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten auferlegt ist. Die für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare werden jedoch in Deutsch verfasst. Gleichwohl wird dem Betreffenden, wenn er darum bittet, ein Formular in Französisch ausgehändigt. § 2 - In den in Artikel 68 erwähnten Dienststellen darf niemand in eine Stelle ernannt oder befördert werden, wenn er nicht über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die gemäß Artikel 15 § 1 der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten festgestellt wurden. § 3 - Die Dienststellen werden so organisiert, dass sie ohne jegliche Schwierigkeit die Bestimmungen von § 1 einhalten können. Kapitel II - Sanktionen und Aufsicht Art. 70 - Die Bestimmungen der Kapitel VII und VIII der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten sind auf die in Kapitel 1 erwähnten Dienststellen anwendbar. Art. 71 - Der ständige Anwerbungssekretär allein ist dafür zuständig, die Bescheinigungen über die in Artikel 69 geforderten Sprachkenntnisse auszustellen. Kapitel III - Schlussbestimmung Art. 72 - Die Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 treten an dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft das Personal und die Dienststellen, auf die sich Artikel 54 bezieht, übernimmt‘. Die Klägerin, die laut Artikel 198 des Gesetzes vom
- März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen ein ‚autonomes öffentliches Unternehmen‘ ist, unterliegt in Anwendung des Artikels 36 § 1 des gleichen Gesetzes den Bestimmungen der vorgenannten koordinierten Gesetze. Es handelt sich dabei um eine ‚zentrale Dienststelle‘ im Sinne der Artikel 39 u. ff. der koordinierten Gesetze. Aufgrund des Artikels 69 § 1 Absatz 1 des vorgenannten Gesetzes vom
- Dezember 1983 unterliegt die beklagte Partei den Bestimmungen der vorgenannten koordinierten Gesetze, die den lokalen Dienststellen der Gemeinden des deutschen Sprachgebiets auferlegt sind, d.h. den Artikeln 10 u. ff. der koordinierten Gesetze. Verwaltungsakten, die hinsichtlich der Form oder des Inhalts gegen die Bestimmungen der koordinierten Gesetze verstoßen, sind nichtig (Artikel 58 der koordinierten Gesetze). Dies gilt auch für die Dokumente, die in der Vorbereitungsphase erstellt worden sind und einen wesentlichen Bestandteil der Verwaltungsakte bilden. Die beanstandete Entscheidung ist in französischer Sprache erstellt worden. Der von der Klägerin am
- Februar 2016 eingereichte Antrag auf Denkmalgenehmigung und der durch die Klägerin am
- April 2016 erhobene Einspruch sind ebenfalls in französischer Sprache verfasst worden. Beide Parteien müssen sich jedoch, in Anwendung der Artikel 10 Absatz 1 und 39 § 2 Absatz 1 der vorgenannten koordinierten Gesetze und des Artikels 69 § 1 Absatz 1 des vorgenannten Gesetzes vom
- Dezember 1983, in ihren Beziehungen miteinander der deutschen Sprache bedienen. Der von Amts wegen aufgeworfene Klagegrund ist daher zulässig und begründet“. Vbis - 219d - 5/8 IV.B. Letzter Schriftsatz der beklagten Partei
- Die beklagte Partei macht in ihrem letzten Schriftsatz geltend, dass sowohl der ministerielle Erlass in erster Instanz vom
- März 2016, als auch die beanstandete Entscheidung vom
- Mai 2016 jeweils auf Deutsch und Französisch erstellt worden seien und dass beide Versionen der klagenden Partei zugestellt worden seien. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die angefochtene Entscheidung auf Deutsch existiere und dass sie am
- Mai 2016 erstellt worden sei. Damit sei festzuhalten, dass die beklagte Partei die Bestimmungen des Sprachgebrauchs gegenüber der klagenden Partei sehr wohl berücksichtigt habe. IV.C. Beurteilung
- Nachdem die beklagte Partei den Auditoratsbericht zur Kenntnis genommen hat, bestreitet sie nicht, dass die beanstandete Entscheidung in der deutschen Sprache erstellt werden musste. Sie behauptet nur, dass die beanstandete Entscheidung wirklich auf Deutsch (im Original) und auf Französisch erstellt worden sei. Die beklagte Partei bestreitet nicht, dass der von der klagenden Partei erhobene Einspruch vom
- April 2016 schon in der französischen Sprache erstellt worden war. Es ergibt sich jedoch, dass die beanstandete Entscheidung, der Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
- Mai 2016, auf Französisch erstellt worden ist. Sie befindet sich in der Anlage beim Antrag auf Nichtigerklärung und es handelt sich offensichtlich nicht um eine Übersetzung sondern um einen originalen unterzeichneten Regierungserlass. Zwar hat die klagende Partei beim Antrag auf Nichtigerklärung auch eine Version auf Deutsch hinzugefügt, doch diese trägt als Überschrift „FREIE ÜBERSETZUNG“ und sie ist nicht einmal unterzeichnet. Der Umstand, dass der klagenden Partei eine solche „freie Übersetzung“ mittgeteilt worden ist und dass die Parteien in ihren Schriftsätzen hieraus zitieren, widerspricht nicht die Feststellung, dass die beanstandete Entscheidung in der französischen Sprache verfasst worden ist und dass sie nur in der deutschen Sprache verfasst werden durfte. Übrigens wird weder im Entscheid des Staatsrates Nr. 242.086 vom
- Juli 2018 noch im Erwiderungsschriftsatz in der vorliegenden Sache eine originale deutsche Version angegeben. Vbis - 219d - 6/8 Dass die beklagte Partei bei ihrem letzten Schriftsatz eine auf Deutsch verfasste und unterzeichnete Entscheidung der Regierung der deutschsprachigen Gemeinschaft vom
- Mai 2016 hinzufügt und behauptet, dass es sich um eine deutsche Originalfassung handele, berührt die vorgenannte Feststellungen nicht. Diese Version steht nämlich nicht im Einklang mit der der klagenden Partei zugestellten deutschsprachigen nicht unterzeichneten Übersetzung der Entscheidung vom
- Mai 2016: die Texte der beiden deutschsprachigen Versionen stimmen nicht genau miteinander überein. Die beim letzten Schriftsatz hinzugefügte auf Deutsch verfasste Entscheidung kann deshalb nicht die in der vorliegenden Sache beanstandete Entscheidung sein. Jedenfalls berührt auch diese Entscheidung nicht die Feststellung, dass die beklagte Partei eine Entscheidung in der französischen Sprache verfassen hat, die die beanstandete Entscheidung bildet, und dass die beklagte Partei diese Entscheidung nicht auf Französisch hätte verfassen dürfen. Unter diesen Umständen und nach Untersuchung des von Amtswegen aufgeworfenen Klagegrundes der öffentlichen Ordnung, sieht der Staatsrat keinen Grund, von der Auditoratsbericht enthaltenen Argumentation abzuweichen und er erklärt, indem er sich diese Argumentation zu eigen macht, diesen Klagegrund für begründet. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel
- Die Entscheidung der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
- Mai 2016, mit der die Regierung den Einspruch der klagenden Partei gegen den Ministeriellen Erlass vom
- März 2016 zur Verweigerung einer Denkmalgenehmigung für das Fällen eines Baumes in Eupen ablehnt, wird für nichtig erklärt. Artikel
- Eine Verfahrensentschädigung von 700 Euro wird der klagenden Partei zu Lasten der beklagten Partei zugeteilt. Vbis - 219d - 7/8 Die Kosten, festgelegt auf 220 Euro, werden zu Lasten der beklagten Partei gelegt. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis am
- März 2023 von: Carlo Adams, Kammerpräsident, Kaat Leus, Staatsrat, Denis Delvax, Staatsrat, Vanessa Wiame, Greffier. Der Greffier, Der Präsident, Vanessa Wiame Carlo Adams Vbis - 219d - 8/8 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2023:ARR.256.019 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div
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