id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 15 märz 2023 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2023:ARR.256.040 Aktenzeichen: A. 225442/Vbis-216 Sache: Arrêt / Arrest 256040 - Discipline (fonction publique) / Tucht (openbaar ambt) - 15/03/2023 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2023-03-17 Konsultationen: 157 - zuletzt gesehen 2026-06-15 18:31 Fiche Entscheid 256.040 von 15 März 2023 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG DER PRÄSIDENT DER KAMMER Vbis ENTSCHEID Nr. 256.040 vom
- März 2023 A. 225.442/Vbis-216 In der Rechtssache: QUADFLIEG Luc, Wahldomizil bei Herrn Denis BARTH, Rechtsanwalt, Kapellstraße 26 4720 Kelmis, gegen: die Gemeinde Kelmis, vertreten durch ihr Gemeindekollegium, Wahldomizil bei Herrn Edgar DUYSTER, Rechtsanwalt, Vervierser Straße 10 4700 Eupen. ------------------------------------------------------------------------------------------------------ I. Gegenstand des Antrags Mit einer am
- Juni 2018 digital eingereichten Klage beantragt der Kläger die Nichtigkeitserklärung und die Aussetzung der Ausführung des „Beschluss[es] des Gemeinderates vom
- April 2018 («Punkt 17 der Tagesordnung: Disziplinarverfahren gegen Herrn Luc Quadflieg - Festlegung der Disziplinarstrafe»), mit welchem Herrn Quadflieg, im Rahmen einer Disziplinarstrafe, zum
- April 2018 von Amts wegen des Amtes entlassen wurde [...]“. II. Verlauf des Verfahrens Durch den Entscheid Nr. 243.888 vom
- März 2019 wird die Ausführung des angefochtenen Rechtsakts ausgesetzt. Der Entscheid Nr. 244.009 vom
- März 2019 berichtigt den Entscheid Nr. 243.888 vom
- März 2019 (materieller Fehler in Bezug auf die Bezeichnung der Parteien). Die Entscheide wurden den Parteien zugestellt. Vbis - 216d - 1/4 Die beklagte Partei hat am
- März 2019 einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens eingereicht. Die Erwiderungs- und Replikschriftsätze wurden den Parteien ordnungsgemäß gegenseitig zugestellt. Herr Denis Delvax, Erster Auditor beim Staatsrat, hat einen Bericht gemäß Artikel 11/4 der allgemeinen Verfahrensordnung erstattet. Der Bericht wurde den Parteien zugestellt. Die klagende Partei hat einen letzten Schriftsatz hinterlegt. Am
- September 2019 hat Herr Denis Delvax, erster Auditor, einen Vermerk verfasst, in dem beantragt wird, dass das durch Artikel 14quinquies des Erlasses des Regenten vom
- August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates organisierte Verfahren durchgeführt wird. Mit Schreiben vom
- September 2019 hat die Kanzlei den Parteien mitgeteilt, dass die Kammer über die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts entscheiden wird, es sei denn, sie ersuchen um eine Anhörung innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen. Am
- September 2019 hat die beklagte Partei dem Staatsrat eine Rücknahme des angefochtenen Aktes mitgeteilt. Die in Titel VI Kapitel II der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt. III. Rücknahme des angefochtenen Rechtsakts - Verlust des Klagegegenstands Am
- September 2019 hat die beklagte Partei dem Staatsrat einen Beschluss des Gemeinderates vom
- September 2019 mitgeteilt, wonach „de[r] Beschluss des Gemeinderates vom
- April 2018 […], mit welchem Herr Quadflieg, im Rahmen einer Disziplinarstrafe, zum
- April 2018 von Amtswegen (des Amtes) entlassen wurde, zurück[genommen ist] und durch eine angemessenere Disziplinarstrafe [ersetzt wird]“. Vbis - 216d - 2/4 Beim Fehlen einer Nichtigkeitsklage gegen die Rücknahmeentscheidung, ist diese Rücknahme jetzt endgültig. Dadurch ist die Klage gegenstandslos geworden. IV. Kosten und Verfahrensentschädigung Aufgrund der Rücknahme des angefochtenen Rechtsakts sind die Kosten zu Lasten der beklagten Partei zu legen. Die klagende Partei beantragt eine Verfahrensentschädigung von 840 Euro. Diesem Antrag ist stattzugeben. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel
- Es gibt keinen Grund mehr, über die Sache zu entscheiden. Artikel
- Eine Verfahrensentschädigung von 840 Euro wird der klagenden Partei zu Lasten der beklagten Partei zugeteilt. Die Kosten, festgelegt auf 440 Euro, werden zu Lasten der beklagten Partei gelegt. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis am
- März 2023 von: Carlo Adams, Kammerpräsident, Vanessa Wiame, Greffier. Der Greffier, Der Präsident, Vbis - 216d - 3/4 Vanessa Wiame Carlo Adams Vbis - 216d - 4/4 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2023:ARR.256.040 Verwandte Veröffentlichung(en) vorangestellt von: ECLI:BE:RVSCE:2019:ARR.243.888 ECLI:BE:RVSCE:2019:ARR.244.009 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div
🔗 Vers la source officielle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.