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Arrêt / Arrest 256101 - Personnel enseignant - Recrutement et carrière / Personeel van het onderwijs - Aanwerving en loopbaan - 22/03/2023

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 22 märz 2023 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2023:ARR.256.101 Aktenzeichen: A. 223931/Vbis-208 Sache: Arrêt / Arrest 256101 - Personnel enseignant - Recrutement et carrière / Personeel van het onderwijs - Aanwerving en loopbaan - 22/03/2023 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2023-03-27 Konsultationen: 148 - zuletzt gesehen 2026-06-15 02:05 Fiche Entscheid 256.101 von 22 März 2023 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG DIE KAMMER Vbis ENTSCHEID Nr. 256.101 vom

  1. März 2023 A. 223.931/Vbis-208 In der Rechtssache: VÖLL Andrea, Wahldomizil bei Herrn Denis BARTH, Rechtsanwalt, Kapellstraße 26 4720 Kelmis, gegen: die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung, Wahldomizil bei Herrn Guido ZIANS und Frau Andrea HAAS, Rechtsanwälte, Aachener Straße 76 4780 Sankt Vith. ------------------------------------------------------------------------------------------------------ I. Gegenstand des Antrags
  2. Mit einer am
  3. Dezember 2017 eingereichten Antragschrift beantragt die Klägerin die Nichtigkeitserklärung folgender Entscheidungen: - „Zuweisung von zwei ausgeschriebenen Stellen im Gemeinschaftsunterrichtswesen (Amt des Kindergärtners am Königlichen Athenäum Eupen), von welcher Frau Völl durch Schreiben vom
  4. Oktober 2017 Kenntnis erhielt […]“, - „Klassierungsbericht zur Ausschreibung der offenen Stellen im Amt Kindergärtner(in), welcher Frau Völl durch Schreiben vom
  5. Oktober 2017 übermittelt wurde […]“, - „implizite Entscheidung Frau Völl die Stellen, auf welche sie sich beworben hat (Amt Kindergärtner am Königlichen Athenäum Eupen), nicht zuzuweisen“. II. Verlauf des Verfahrens
  6. Die beklagte Partei hat einen Erwiderungsschriftsatz hinterlegt und die Klägerin hat einen Replikschriftsatz hinterlegt. Vbis - 208d - 1/8 Herr Roger Wimmer, erster Auditor, hat einen Bericht gemäß Artikel 12 der allgemeinen Verfahrensordnung erstattet. Die beklagte Partei und die Klägerin haben einen letzten Schriftsatz hinterlegt. Durch einen Beschluss vom
  7. März 2021 wurde die Sache auf die Sitzung vom
  8. April 2021 um 14.30 Uhr anberaumt. Mit einem E-Mail vom
  9. März 2021 wurde die Rechtssache auf die Sitzung vom
  10. Mai 2021 um 14.25 Uhr vertagt. Herr Carlo Adams, Staatsrat, stellvertretender Präsident, hat Bericht erstattet. Herr Cedric Robinet, Rechtsanwalt, der loco Herrn Denis Barth, Rechtsanwalt, für die Klägerin erscheint, und Herr Guido Zians, Rechtsanwalt, der für die beklagte Partei erscheint, wurden angehört. Herr Roger Wimmer, Erster Auditor, hat eine mit diesem Entscheid gleichlautende Stellungnahme abgegeben. Die in Titel VI Kapitel II der am
  11. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt. III. Sachverhalt 3.
  12. Am
  13. April 2017 veröffentlicht die beklagte Partei eine Bekanntmachung bezüglich der Ernennungen im Gemeinschaftsunterrichtswesen. Dieser Bekanntmachung zufolge, stellt die Klägerin am
  14. Mai 2017 einen Antrag auf Ernennung im Amt des Kindergärtners am Königlichen Athenäum Eupen. In einem Brief vom
  15. Oktober 2017 teilt das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft dem Rechtsbeistand der Klägerin mit, dass die Klägerin zwar die vorgesehenen Ernennungsbedingungen für das Amt der Kindergärtnerin erfülle, aber dass ihrem Antrag nicht stattgegeben worden sei, weil die ausgeschriebenen Stellen Personalmitgliedern zugewiesen worden seien, die in der Klassierung, die auf Grundlage des in Artikel 43 Königlichen Erlasses vom Vbis - 208d - 2/8
  16. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes vorgesehenen Vergleichs der Titel und Verdienste (im Folgenden: Königlicher Erlass vom
  17. März 1969) erfolgt sei, einen höheren Platz als die Klägerin belegt hätten. Es handelt sich um die erste beanstandete Entscheidung in der vorliegenden Sache. 3.
  18. Am
  19. Oktober 2017 teilt das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft dem Rechtsbeistand der Klägerin den Klassierungsbericht zur Ausschreibung der offenen Stellen im Amt Kindergärtner(in) mit. In diesem Brief teilt das Ministerium weiterhin mit: „ […] Die Ernennung der höher klassierten Mitbewerber wird vollzogen durch Verabschiedung eines entsprechenden Regierungserlasses. Diese Erlasse sind derzeit in Vorbereitung. Sobald sie von der Regierung verabschiedet wurden, lasse ich Ihnen und Ihrer Mandantin eine Kopie der Erlasse zukommen, die die Ernennung der beiden höher klassierten Mitbewerber für die am Königlichen Athenäum Eupen ausgeschriebenen Stellen im Amt der Kindergärtnerin vor- nehmen“. Der beigefügte Klassierungsbericht lautet wie folgt: Lfd. Name Vorname Dienstalter Bericht WB ZA ZS Total Nr. Punkte Punkte 1 B. M. 4250 11 Sehr gut 4 1 0 0 16 2 S. S. 2937 8 Gut 2 1 0 2 13 ... 4 N N 2194 6 Sehr gut 4 1 0 0 11 ... 6 Völl Andrea 2138 5 Sehr gut 4 1 0 0 10 7 N N 388 1 Sehr gut 4 1 0 2 8 ... 9 N N 1052 2 Sehr gut 4 1 0 0 7 ... 13 N N 1010 2 Sehr gut 2 1 0 0 5 Es handelt sich um die zweite beanstandete Entscheidung in der vorliegenden Sache. Vbis - 208d - 3/8 3.
  20. Darüber hinaus beantragt die Klägerin die Nichtigkeitserklärung der impliziten Entscheidung, die Klägerin nicht zu ernennen. Es handelt zich um die dritte beanstandete Entscheidung in der vorliegenden Sache. 3.
  21. Mit einem Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
  22. Dezember 2017 wird Frau S.S. ab dem
  23. Oktober 2017 in dem Amt einer Kindergärtnerin für 28/28 definitiv ernannt. Sie wird dem Königlichen Athenäum in Eupen zugewiesen. Es handelt sich um die erste beanstandete Entscheidung in der Sache A. 224.536/Vbis-
  24. Mit einem Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
  25. Dezember 2017 wird Frau M.B. ab dem
  26. Oktober 2017 in dem Amt einer Kindergärtnerin für 28/28 definitiv ernannt. Sie wird dem Königlichen Athenäum in Eupen zugewiesen. Es handelt sich um die zweite beanstandete Entscheidung in der Sache A. 224.536/Vbis-
  27. Darüber hinaus beantragt die Klägerin auch in der Sache A. 224.536/Vbis-211 die Nichtigkeitserklärung der impliziten Entscheidung, die Klägerin nicht zu ernennen. Es handelt zich um die dritte beanstandete Entscheidung in der vorgenannten Sache. 3.
  28. Mit zwei Erlassen der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
  29. August 2018 werden die beiden vorgenannten Entscheidungen vom
  30. Dezember 2017, mit denen Frau S.S. und Frau M.B. definitiv ernannt wurden, zurückgezogen. Mit diesen neuen Erlassen werden Frau S.S. und Frau M.B. erneut ad dem
  31. Oktober 2017 ernannt, weil die beklagte Partei die Begründung der Erlasse vom
  32. Dezember 2017 für nicht ausreichend hält. Es handelt sich um die erste und die zweite beanstandeten Entscheidungen in der Sache A. 226.679/Vbis-
  33. Darüber hinaus beantragt die Klägerin auch in der Sache A. 226.679/Vbis-221 die Nichtigkeitserklärung der impliziten Entscheidung, die Klägerin nicht zu ernennen. Es handelt zich um die dritte beanstandete Entscheidung in dieser letzten Sache. IV. Zulässigkeit Standpunkte der Parteien
  34. Die beklagte Partei wirft im Erwiderungsschriftsatz auf, dass mit der am
  35. Dezember 2017 eingereichten Klageschrift „Zuweisungen“ angefochten worden Vbis - 208d - 4/8 seien, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt seien. Somit sei zu diesem Zeitpunkt noch keine implizite Ablehnungsentscheidung gegenüber der Klägerin gegeben und sei der angefochtene Klassierungsbericht nicht anfechtbar, da er eine vorbereitende Handlung darstelle.
  36. Im Replikschriftsatz entgegnet die Klägerin, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die beklagte Partei argumentiere, dass die Stellen am
  37. Dezember 2017 noch nicht zugewiesen gewesen seien und dem Antrag auf Ernennung der Klägerin nicht stattgegeben worden sei, obschon in der ersten beanstandeten Entscheidung klar und deutlich geschrieben worden sei: „ Allerdings wurden die ausgeschriebenen Stellen Personalmitgliedern zugewiesen, die in der Klassierung, die auf Grundlage des in Artikel 43 desselben Königlichen Erlasses vom
  38. März 1969 vorgesehenen Vergleichs der Titel und Verdienste erfolgte, einen höheren Platz als Frau Völl belegten. Demzufolge wurde dem Antrag auf Ernennung von Frau Völl nicht stattgegeben.“ Die Klägerin macht geltend, dass ein anfechtbarer Verwaltungsakt im Sinne des Artikels 14 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat von einer Verwaltungsbehörde ausgehen, einseitig sein und einen Nachteil bringen müsse. Die Zuweisung der beiden Stellen im Amt der Kindergärtnerin am Königlichen Athenäum Eupen an andere Bewerber seien einseitige Rechtsakte, welche von der beklagten Partei ausgehen und der Klägerin einen Nachteil bringen. Demnach handele es sich um Verwaltungsakte. Implizite Entscheidungen seien unter gewissen Bedingungen ebenfalls anfechtbar und demnach sei die Nichtzuweisung der beiden Stellen an die Klägerin eine anfechtbare Verwaltungsakte. Die Tatsache, dass die Ernennungserlasse zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage noch nicht verabschiedet worden seien, führe nicht dazu, dass die vorgenannten Entscheidungen nicht bereits zum aktuellen Zeitpunkt angefochten werden könnten. Die Regierungserlasse scheinen die eigentliche Entscheidung (Zuweisung der Stellen an andere Bewerber) der Deutschsprachigen Gemeinschaft nur zu formalisieren. Man müsse zumindest von Zwischenentscheidungen ausgehen, deren Illegalität im Rahmen der Klage gegen die definitive Entscheidung, aber auch unmittelbar aufgeworfen werden könne. Es handele sich demnach um anfechtbare Verwaltungsakte und dies gelte auch für den Klassierungsbericht, weil es sich hierbei um eine einseitige Entscheidung einer Behörde handele, durch welche die Klägerin einen Nachteil erleide. Die Klägerin merkt auf, dass die beklagte Partei selbst in der Tat in ihrem Schriftsatz davon ausgehe, dass sie niemand anders ernennen dürfen habe, als die Personen, die an vorderster Stelle klassiert worden seien. Wenn man der Argumentation der beklagten Partei folge, handele es sich bei der Klassierung offensichtlich um eine Entscheidung, die nachteilige Rechtsfolgen für die Klägerin mit sich bringe. Demnach handele es sich nicht um eine einfache vorbereitende Handlung, die keinerlei Auswirkungen auf die Situation der Klägerin Vbis - 208d - 5/8 habe, sondern um die Entscheidung, welche dazu führe, dass die Klägerin nicht ernannt werden könne und dass, wenn man der Auffassung der beklagten Partei folge, man zumindest von einer Zwischenentscheidung ausgehen müsse.
  39. In ihrem letzten Schriftsatz fügt die Klägerin hinzu, dass am
  40. April 2019 ein neuer Bewerbungsaufruf für eine definitive Ernennung im Gemeinschaftsunterrichtwesen erfolgt gewesen sei, dass sie sich auf die Stelle als Kindergärtnerin am Königlichen Athenäum Eupen beworben habe und dass sie die Mitteilung erhalten habe, dass der Unterrichtsminister sie zum
  41. Oktober 2019 in diese Amt ernennen würde, doch dass der Ernennungserlass noch nicht vorliege. Die Klägerin macht geltend, dass sie ein Klageinteresse beibehalte weil sie erst zum
  42. Oktober 2019 ernannt werden werde, während ihre Kollegen zum
  43. Oktober 2017 ernannt worden seien. „Hilfsweise“ ist die Klägerin der Meinung, dass der Verlust der Aktualität des Klageinteresses ihr nicht persönlich anzulasten sei. Demnach könne weiterhin über die Nichtigkeitsklage entscheidet werden. „Rein hilfsweise“ fügt die Klägerin hinzu, dass sie ein Interesse einer Entscheidung bezüglich der Legalität der strittigen Entscheidungen behalte, insofern sie „rein konservatorisch“, „sollte keine rückwirkende Ernennung zum
  44. Oktober 2017 erfolgen“, einen Antrag auf Entschädigung im Sinne von Artikel 11bis der koordinierten Gesetze über den Staatsrat einreiche. Im Tenor ihres letzten Schriftsatzes fragt sie den Staatsrat „die Deutschsprachige Gemeinschaft zu einer Entschädigung in Höhe von 10.000 € zu verurteilen, sollte die Situation der Klägerin nicht rückwirkend zum
  45. Oktober 2017 regularisiert werden“. Beurteilung – die Zulässigkeit des Antrags auf Nichtigkeitserklärung
  46. Wie aus Artikel 44, Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom
  47. März 1969 hervorgeht, wird für jede Ernennung in ein Amt vom Schulträger ein Ernennungsakt aufgestellt, nachdem er in Anwendung des Artikels 43 desselben Erlasses die Titel und Verdienste der Bewerber verglichen hat. In Anwendung des Artikels 6, Absatz 1 des Gesetzes vom
  48. Juni 1964 über das Statut der Personalmitglieder des staatlichen Unterrichtswesens werden die Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals vom König ernannt. Das vorgenannte Gesetz vom
  49. Juni 1964 und der Königliche Erlass vom
  50. März 1969 enthalten keine Bestimmungen in Bezug auf eine Klassierung der Bewerber und einen entsprechenden Vorschlag zur Ernennung. Vbis - 208d - 6/8 Das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft bzw. dessen zuständiger Fachbereich verfügen über keinerlei Ermächtigung eine Entscheidung zu treffen, die die Regierung in irgendeiner Art binden könnte. Bei den ersten beiden beanstandeten Entscheidungen handelt es sich also lediglich um vorbereitende Handlungen, auch wenn in der ersten beanstandeten Entscheidung der Eindruck erweckt wird, dass bereits eine Entscheidung zu Ungunsten der Klägerin getroffen worden wäre. Deshalb kann hieraus auch keine Rechtspflicht, die Klägerin zu ernennen, abgeleitet werden.
  51. Der Antrag auf Nichtigkeitserklärung ist unzulässig. Beurteilung – der Antrag auf Entschädigungsleistung
  52. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, war der Antrag auf Nichtigkeitserklärung schon beim Einreichen der Antragschrift unzulässig und kann der Staatsrat demzufolge nicht zur Feststellung einer Rechtswidrigkeit kommen. Schon allein aus diesem Grund wird der Antrag auf Entschädigungsleistung gemäß Artikel 25/3, § 3, der allgemeinen Verfahrensordnung abgelehnt. Weil der Antrag auf Entschädigungsleistung in Anwendung vom vorgenannten Artikel 25/3, § 3, abgelehnt wird, ist die Gebühr, die aufgrund der Einreichung dieses Antrags zu entrichten ist, gemäß Artikel 70, § 1, letzter Absatz der allgemeinen Verfahrensordnung nicht mehr zu entrichten. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel
  53. Der Antrag auf Nichtigkeitserklärung wird abgewiesen. Artikel
  54. Der Antrag auf Entschädigungsleistung wird abgewiesen. Vbis - 208d - 7/8 Artikel
  55. Eine Verfahrensentschädigung von 700 Euro wird der beklagten Partei zu Lasten der Klägerin zugeteilt. Die Kosten, festgelegt auf 200 Euro, werden auch zu Lasten der Klägerin gelegt. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis am
  56. März 2023 von: Carlo Adams, Kammerpräsident, Kaat Leus, Staatsrat, Denis Delvax, Staatsrat, Vanessa Wiame, Greffier. Der Greffier, Der Präsident, Vanessa Wiame Carlo Adams Vbis - 208d - 8/8 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2023:ARR.256.101 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div

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