id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 22 märz 2023 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2023:ARR.256.102 Aktenzeichen: A. 224536/Vbis-211 Sache: Arrêt / Arrest 256102 - Personnel enseignant - Recrutement et carrière / Personeel van het onderwijs - Aanwerving en loopbaan - 22/03/2023 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2023-03-27 Konsultationen: 144 - zuletzt gesehen 2026-06-15 02:05 Fiche Entscheid 256.102 von 22 März 2023 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG DIE KAMMER Vbis ENTSCHEID Nr. 256.102 vom
- März 2023 A. 224.536/Vbis-211 In der Rechtssache: VÖLL Andrea, Wahldomizil bei Herrn Denis BARTH, Rechtsanwalt, Kapellstraße 26 4720 Kelmis, gegen: die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung, Wahldomizil bei Herrn Guido ZIANS und Frau Andrea HAAS, Rechtsanwälte, Aachener Straße 76 4780 Sankt Vith. ------------------------------------------------------------------------------------------------------ I. Gegenstand des Antrags
- Mit einer am
- Februar 2018 eingereichten Antragschrift beantragt die Klägerin die Nichtigkeitserklärung folgender Entscheidungen: - Erlass der Regierung vom
- Dezember 2017 über die definitive Ernennung eines Personalmitgliedes des von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten Unterrichtswesens (4067/EX/VIII/B/IV: Frau S.S.), - Erlass der Regierung vom
- Dezember 2017 über die definitive Ernennung eines Personalmitgliedes des von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten Unterrichtswesens (4068/EX/VIII/B/IV: Frau M.B.), - die implizite Entscheidung die Klägerin die Stellen, auf welche sie sich beworben hat (Amt Kindergärtner am Königlichen Athenäum Eupen), nicht zu ernennen. II. Verlauf des Verfahrens
- Die beklagte Partei hat einen Erwiderungsschriftsatz hinterlegt und die Klägerin hat einen Replikschriftsatz hinterlegt. Herr Roger Wimmer, erster Auditor, hat einen Bericht gemäß Artikel 12 der allgemeinen Verfahrensordnung erstattet. Vbis - 211d - 1/7 Die Klägerin hat einen letzten Schriftsatz mit Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens hinterlegt und die beklagte Partei hat einen letzten Schriftsatz hinterlegt. Durch einen Beschluss vom
- März 2021 wurde die Sache auf die Sitzung vom
- April 2021 um 14.30 Uhr anberaumt. Mit einem E-Mail vom
- März 2021 wurde die Rechtssache auf die Sitzung vom
- Mai 2021 um 14.25 Uhr vertagt. Herr Carlo Adams, Staatsrat, stellvertretender Präsident, hat Bericht erstattet. Herr Cedric Robinet, Rechtsanwalt, der loco Herrn Denis Barth, Rechtsanwalt, für die Klägerin erscheint, und Herr Guido Zians, Rechtsanwalt, der für die beklagte Partei erscheint, wurden angehört. Herr Roger Wimmer, Erster Auditor, hat eine mit diesem Entscheid gleichlautende Stellungnahme abgegeben. Die in Titel VI Kapitel II der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt. III. Sachverhalt 3.
- Am
- April 2017 veröffentlicht die beklagte Partei eine Bekanntmachung bezüglich der Ernennungen im Gemeinschaftsunterrichtswesen. Dieser Bekanntmachung zufolge, stellt die Klägerin am
- Mai 2017 einen Antrag auf Ernennung im Amt des Kindergärtners am Königlichen Athenäum Eupen. In einem Brief vom
- Oktober 2017 teilt das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft dem Rechtsbeistand der Klägerin mit, dass die Klägerin zwar die vorgesehenen Ernennungsbedingungen für das Amt der Kindergärtnerin erfülle, aber dass ihrem Antrag nicht stattgegeben worden sei, weil die ausgeschriebenen Stellen Personalmitgliedern zugewiesen worden seien, die in der Klassierung, die auf Grundlage des in Artikel 43 Königlichen Erlasses vom
- März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und Vbis - 211d - 2/7 sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes vorgesehenen Vergleichs der Titel und Verdienste erfolgt sei, einen höheren Platz als die Klägerin belegt hätten. Es handelt sich um die erste beanstandete Entscheidung in der Sache A. 223.931/Vbis-
- 3.
- Am
- Oktober 2017 teilt das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft dem Rechtsbeistand der Klägerin den Klassierungsbericht zur Ausschreibung der offenen Stellen im Amt Kindergärtner(in) mit. In diesem Brief teilt das Ministerium weiterhin mit: „ […] Die Ernennung der höher klassierten Mitbewerber wird vollzogen durch Verabschiedung eines entsprechenden Regierungserlasses. Diese Erlasse sind derzeit in Vorbereitung. Sobald sie von der Regierung verabschiedet wurden, lasse ich Ihnen und Ihrer Mandantin eine Kopie der Erlasse zukommen, die die Ernennung der beiden höher klassierten Mitbewerber für die am Königlichen Athenäum Eupen ausgeschriebenen Stellen im Amt der Kindergärtnerin vor- nehmen“. Der beigefügte Klassierungsbericht lautet wie folgt: Lfd. Name Vorname Dienstalter Bericht WB ZA ZS Total Nr. Punkte Punkte 1 B. M. 4250 11 Sehr gut 4 1 0 0 16 2 S. S. 2937 8 Gut 2 1 0 2 13 ... 4 N N 2194 6 Sehr gut 4 1 0 0 11 ... 6 Völl Andrea 2138 5 Sehr gut 4 1 0 0 10 7 N N 388 1 Sehr gut 4 1 0 2 8 ... 9 N N 1052 2 Sehr gut 4 1 0 0 7 ... 13 N N 1010 2 Sehr gut 2 1 0 0 5 Es handelt sich um die zweite beanstandete Entscheidung in der Sache A. 223.931/Vbis-
- 3.
- Darüber hinaus beantragt die Klägerin die Nichtigkeitserklärung der impliziten Entscheidung, die Klägerin nicht zu ernennen. Es handelt zich um die dritte Entscheidung in der Sache A. 223.931/Vbis-
- Vbis - 211d - 3/7 3.
- Mit einem Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
- Dezember 2017 wird Frau S.S. ab dem
- Oktober 2017 in dem Amt einer Kindergärtnerin für 28/28 definitiv ernannt. Sie wird dem Königlichen Athenäum in Eupen zugewiesen. Es handelt sich um die erste beanstandete Entscheidung in der vorliegenden Sache. Mit einem Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
- Dezember 2017 wird Frau M.B. ab dem
- Oktober 2017 in dem Amt einer Kindergärtnerin für 28/28 definitiv ernannt. Sie wird dem Königlichen Athenäum in Eupen zugewiesen. Es handelt sich um die zweite beanstandete Entscheidung in der vorliegenden Sache. Darüber hinaus beantragt die Klägerin auch in dieser Sache die Nichtigkeitserklärung der impliziten Entscheidung, die Klägerin nicht zu ernennen. Es handelt zich um die dritte beanstandete Entscheidung in der vorliegenden Sache. 3.
- Mit zwei Erlassen der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
- August 2018 werden die beiden vorgenannten Entscheidungen vom
- Dezember 2017, mit denen Frau S.S. und Frau M.B. definitiv ernannt wurden (also die erste und die zweite beanstandete Entscheidungen in der vorliegenden Sache), zurückgezogen. Mit diesen neuen Erlassen werden Frau S.S. und Frau M.B. erneut ab dem
- Oktober 2017 ernannt, weil die beklagte Partei die Begründung der Erlasse vom
- Dezember 2017 für nicht ausreichend hält. Es handelt sich um die erste und die zweite beanstandeten Entscheidungen in der Sachen A. 226.679/Vbis-
- Darüber hinaus beantragt die Klägerin auch in der Sache A. 226.679/Vbis-221 die Nichtigkeitserklärung der impliziten Entscheidung, die Klägerin nicht zu ernennen. Es handelt zich um die dritte beanstandete Entscheidung in der vorgenannten Sache. IV. Zulässigkeit – Gegenstand des Verfahrens Standpunkte der Parteien
- Die beklagte Partei wirft im Erwiderungsschriftsatz auf, dass es sich aus dem Klassierungsbericht ergebe, dass die Klägerin nicht ernannt werden könnte, insofern sie nicht an erster oder zweiter Stelle klassiert worden sei und die Mitbewerberinnen, die diese Ränge bekleidet hätten, somit Vorrang hätten. Selbst wenn aus formellen Gründen die „Zuweisungen“ annulliert werden sollten, hätte die Vbis - 211d - 4/7 Klägerin kein Klageinteresse daran, da sie letztlich sowieso nicht ernannt werden könnte. Die beklagte Partei verweist diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Staatsrates.
- Im Replikschriftsatz entgegnet die Klägerin, dass sie ein unmittelbares, rechtmäßiges und persönliches Interesse an der Nichtigkeitserklärung der Ernennungen im Amt einer Kindergärtnerin und Zuweisung der Stellen am Königlichen Athenäum Eupen habe, da statt ihrer zwei andere Personalmitglieder ernannt worden seien. Deshalb gebe es eine implizite Entscheidung, diese Stellen der Klägerin nicht zuzuweisen und sie nicht zu ernennen. Wenn man der Auslegung der beklagten Partei folge, wonach die Klassierung die Ernennung an zwei besser klassierten Bewerberinnen aufzwinge, müsse die Frage des Klageinteresses bzw. der Unzulässigkeitseinrede zusammen mit den beiden Klagegründen beantwortet werden, insofern in diesem Zusammenhang die Legalität der Klassierung in Frage gestellt worden sei. Eine andere Auflegung sei jedoch ebenfalls möglich: aus Artikel 43 des Königlichen Erlasses vom
- März 1969 gehe lediglich hervor, dass die Titel und Verdienste anhand von relevanten und angemessenen Kriterien verglichen werden müssen, nicht aber dass die beklagte Partei an irgendeine Klassierung gebunden wäre (so sei u.a. vorgesehen, dass der Schulträger bei seiner Entscheidung gleichzeitig der notwendigen Kontinuität beim Schulpersonal Rechnung tragen müsse, was demnach Raum für andere Entscheidungskriterien als den Titeln und Verdiensten der Bewerber lasse) und dass bei dieser zweiten Auslegung demnach ein Klageinteresse bezüglich der Ernennungen auch unabhängig der Frage der Begründetheit der beiden Klagegründe bestehe.
- In ihrem letzten Schriftsatz fügt die Klägerin hinzu, dass am
- April 2019 ein neuer Bewerbungsaufruf für eine definitive Ernennung im Gemeinschaftsunterrichtwesen erfolgt gewesen sei, dass sie sich auf die Stelle als Kindergärtnerin am Königlichen Athenäum Eupen beworben habe und dass sie die Mitteilung erhalten habe, dass der Unterrichtsminister sie zum
- Oktober 2019 in diese Amt ernennen würde, doch dass der Ernennungserlass noch nicht vorliege. Die Klägerin beantragt die „Fortführung des Verfahrens“ „insofern noch eine Entscheidung bezüglich der Verfahrenskosten zu treffen ist, ggf. zusammen mit der Entscheidung bezüglich der beiden anderen Nichtigkeitsklagen“. Sie setzt auseinander, dass das vorliegende Verfahren aufgrund einer Rücknahme der beanstandeten Entscheidungen durch die beklagte Partei mit der im Punkt 3.5 erwähnten Entscheidung vom
- August 2018 gegenstandslos geworden sei. Vbis - 211d - 5/7 Beurteilung
- Wie es von der klagenden Partei auseinandergesetzt wird, und von der beklagten Partei nicht bestritten wird, sind die in der vorliegenden Sache erste und zweite beanstandeten Entscheidungen von der beklagten Partei zurückgenommen. Diese Entscheidungen sind von den (in der Sache A. 226.679/Vbis-221 erste und zweite beanstandeten) Entscheidungen vom
- August 2018 ersetzt worden. Somit ist das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden. Demzufolge gibt es auch keine implizite Entscheidung mehr, die Klägerin nicht zu ernennen. V. Kosten
- Insofern die erste und die zweite beanstandeten Entscheidungen von der beklagten Partei zurückgenommen wurden, kann die Klägerin als die „obsiegende[...] Partei“ im Sinne von Artikel 30/1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat betrachtet werden und wird ihr eine Verfahrensentschädigung zu Lasten der beklagten Partei zugeteilt. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel
- Der Antrag auf Nichtigkeitserklärung wird abgewiesen. Artikel
- Eine Verfahrensentschädigung von 700 Euro wird der Klägerin zu Lasten der beklagten Partei zugeteilt. Die Kosten, festgelegt auf 200 Euro, werden auch zu Lasten der beklagten Partei gelegt. Vbis - 211d - 6/7 Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis am
- März 2023 von: Carlo Adams, Kammerpräsident, Kaat Leus, Staatsrat, Denis Delvax, Staatsrat, Vanessa Wiame, Greffier. Der Greffier, Der Präsident, Vanessa Wiame Carlo Adams Vbis - 211d - 7/7 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2023:ARR.256.102 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.