id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 25 mai 2023 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2023:ARR.256.591 Aktenzeichen: A. 234686/Vbis-261 Sache: Arrêt / Arrest 256591 - Police, sauf personnel / Politie, uitgezonderd personeelszaken - 25/05/2023 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2023-06-01 Konsultationen: 172 - zuletzt gesehen 2026-06-15 02:07 Fiche Entscheid 256.591 von 25 Mai 2023 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG DER PRÄSIDENT DER KAMMER Vbis ENTSCHEID Nr. 256.591 vom
- Mai 2023 A. 234.686/Vbis-261 In der Rechtssache: HACKEN Ludwig Michel, Wahldomizil bei Frau Stephanie MOOR, Rechtsanwältin, Bergstraße 1-3 4700 Eupen, gegen: die Gemeinde Büllingen, vertreten durch ihr Gemeindekollegium, Wahldomizil bei Herrn Denis BARTH, Rechtsanwalt, Kapellstraße 26 4720 Kelmis. ------------------------------------------------------------------------------------------------------ I. Gegenstand des Antrags Mit der am
- September 2021 eingereichten Antragschrift beantragt der Kläger die Nichtigerklärung „eines Beschlusses des Gemeindekollegiums der Gemeinde Büllingen [...], der auf der Sitzung des Gemeindekollegiums vom
- Juli 2021 getroffen wurde“. II. Verlauf des Verfahrens Die Verwaltungsakte wurde hinterlegt. Die Erwiderungsschriftsatz wurde hinterlegt. Am
- Februar 2022 hat Herr Roger Wimmer, Erster Auditor beim Staatsrat, einen Vermerk verfasst, in dem beantragt wird, dass das durch Artikel 14bis der allgemeinen Verfahrensordnung organisierte Verfahren durchgeführt wird. Vbis - 261d - 1/3 Mit einer digitalen Nachricht vom
- März 2022 hat die Kanzlei dem Kläger mitgeteilt, dass die Kammer in ihrer Entscheidung das Fehlen des erforderlichen Interesses feststellen wird, es sei denn, eine der Parteien ersucht um Anhörung. Mit einem Schreiben vom
- März 2022 hat der Kläger um Anhörung ersucht. Durch einen Beschluss vom
- März 2023 wurde die Sache auf die Sitzung vom
- April 2023 um 14 Uhr anberaumt. Herr Carlo Adams, Kammerpräsident, hat Bericht erstattet. Frau Lina Khelif, Rechtsanwältin, die loco Frau Stephanie Moor, Rechtsanwältin, für den Kläger erscheint, und Frau Charlotte Mathieu, die loco Herr Denis Barth, Rechtsanwalt, für die beklagte Partei erscheint, wurden angehört. Herr Roger Wimmer, Erster Auditor, hat eine mit diesem Entscheid gleichlautende Stellungnahme abgegeben. Die in Titel VI Kapitel II der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt. III. Fehlen des erforderlichen Interesses Artikel 21 Absatz 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat bestimmt, dass, wenn die klagende Partei die für die Übermittlung eines Replik- oder Erläuterungsschriftsatzes vorgesehenen Fristen nicht einhält, die Abteilung unverzüglich nach Anhörung der Parteien, die darum ersucht haben, befindet und feststellt, dass das erforderliche Interesse fehlt. Anlässlich der Zusendung einer Abschrift des Erwiderungsschriftsatzes an die klagende Partei wurde gemäß Artikel 14bis, § 2 der allgemeinen Verfahrensordnung der o.a. Artikel 21 Absatz 2 vermerkt. Der Kläger hat innerhalb der vorschriftsmäßigen Frist von sechzig Tagen keinen Replikschriftsatz hinterlegt. Der Kläger hat um Anhörung ersucht. Auf der Sitzung vom
- April 2023 betont er nur im Allgemeinen sein Klageinteresse bei der Nichtigerklärung der Vbis - 261d - 2/3 beanstandeten Entscheidung, ohne jedoch einen Grund dafür zu nennen, warum er keinen Replikschriftsatz hinterlegt hat. Folglich ist das Fehlen des erforderlichen Interesses festzustellen. IV. Verfahrensentschädigung Die beklagte Partei beantragt eine Verfahrensentschädigung von 700 Euro. Diesem Antrag ist stattzugeben. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel
- Der Antrag auf Nichtigkeitserklärung wird abgewiesen. Artikel
- Eine Verfahrensentschädigung von 700 Euro wird der beklagten Partei zu Lasten der klagenden Partei zugeteilt. Die anderen Kosten, festgelegt auf 220 Euro, werden auch zu Lasten der klagenden Partei gelegt. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis am
- Mai 2023 von: Carlo Adams, Kammerpräsident, Vanessa Wiame, Greffier. Der Greffier, Der Präsident, Vanessa Wiame Carlo Adams Vbis - 261d - 3/3 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2023:ARR.256.591 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div