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Arrêt / Arrest 256592 - Personnel enseignant - Recrutement et carrière / Personeel van het onderwijs - Aanwerving en loopbaan - 25/05/2023

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 25 mai 2023 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2023:ARR.256.592 Aktenzeichen: A. 231518/Vbis-242 Sache: Arrêt / Arrest 256592 - Personnel enseignant - Recrutement et carrière / Personeel van het onderwijs - Aanwerving en loopbaan - 25/05/2023 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2023-05-31 Konsultationen: 175 - zuletzt gesehen 2026-06-15 02:07 Fiche Entscheid 256.592 von 25 Mai 2023 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG DER PRÄSIDENT DER KAMMER Vbis ENTSCHEID Nr. 256.592 vom

  1. Mai 2023 A. 231.518/Vbis-242 In der Rechtssache: PAQUOT Eric, Wahldomizil bei Herrn Edgar DUYSTER, Rechtsanwalt, Vervierser Straße 10 4700 Eupen, gegen: die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung, Wahldomizil bei Frau Alexandra HENKES, Rechtsanwältin, Neugasse 2 4780 Sankt Vith. ------------------------------------------------------------------------------------------------------ I. Gegenstand des Antrags Mit der am
  2. August 2020 eingereichten Antragschrift beantragt der Kläger die Nichtigerklärung und die Aussetzung der Ausführung: - der Entscheidungen des Ministers für Ausbildung, Forschung und Erziehung vom
  3. Juni 2020 über die Bewertung und die Beendigung der definitiven Ernennung des Klägers, - sowie des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
  4. Juni 2020, wonach seine definitive Ernennung im Amt eines Lehrers für allgemeinbildende Kurse (Geschichte) in der Oberstufe beendet wird und der Erlass der Regierung vom
  5. Juli 2004 über die definitive Ernennung eines Personalmitglieds des von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten Unterrichtswesens (Paquot Eric) aufgehoben wird. Vbis - 242d - 1/4 II. Verlauf des Verfahrens Durch den Entscheid Nr. 250.320 vom
  6. April 2021 wird die Ausführung des angefochtenen Rechtsakts abgewiesen. Der Entscheid wird den Parteien zugestellt. Der Kläger hat am
  7. Mai 2021 einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens eingereicht. Die beklagte Partei hat einen Erwiderungsschriftsatz und einen Verwaltungsakt hinterlegt und der Kläger hat einen Replikschriftsatz hinterlegt. Herr Roger Wimmer, Erster Auditor beim Staatsrat, hat einen Bericht gemäß Artikel 12 der allgemeinen Verfahrensordnung erstattet. Mit einer digitalen Nachricht vom
  8. März 2023 wurde der Bericht dem Kläger notifiziert. Am
  9. Mai 2022 hat Herr Roger Wimmer, erster Auditor, einen Vermerk verfasst, in dem beantragt wird, dass das durch Artikel 14quater des Erlasses des Regenten vom
  10. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates organisierte Verfahren durchgeführt wird. Mit einer digitalen Nachricht vom
  11. Mai 2022, hat die Kanzlei dem Kläger mitgeteilt, dass die Kammer entscheiden wird und die Verfahrensrücknahme anordnen wird, es sei denn, sie ersucht um eine Anhörung innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen. Mit einem Schreiben vom
  12. Mai 2022 hat der Kläger um Anhörung ersucht. Durch einen Beschluss vom
  13. März 2023 wurde die Sache auf die Sitzung vom
  14. April 2023 um 14 Uhr anberaumt. Herr Carlo Adams, Kammerpräsident, hat Bericht erstattet. Die Parteien sind nicht erschienen. Vbis - 242d - 2/4 Herr Roger Wimmer, Erster Auditor, hat eine mit diesem Entscheid gleichlautende Stellungnahme abgegeben. Die in Titel VI Kapitel II der am
  15. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt. III. Verfahrensrücknahme Artikel 21 der am
  16. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat bestimmt in Absatz 7, dass es hinsichtlich der klagenden Partei eine Vermutung der Verfahrensrücknahme gilt, wenn sie per Einschreiben innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab Notifizierung eines Berichts des Auditors, in dem vorgeschlagen wird, die Klage abzuweisen, nicht die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Der Kläger hat um Anhörung ersucht aber er ist nicht auf der Sitzung vom
  17. April 2023 erschienen. Unter diesen Umständen ist die Rücknahme des Verfahrens zu verkünden. IV. Verfahrensentschädigung Die beklagte Partei beantragt eine Verfahrensentschädigung von 840 Euro. Diesem Antrag ist stattzugeben. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel
  18. Die Verfahrensrücknahme wird ausgesprochen. Artikel
  19. Eine Verfahrensentschädigung von 840 Euro wird der beklagten Partei zu Lasten des Klägers zugeteilt. Vbis - 242d - 3/4 Die anderen Kosten, festgelegt auf 440 Euro, werden zu Lasten des Klägers gelegt. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis am
  20. Mai 2023 von: Carlo Adams, Kammerpräsident, Vanessa Wiame, Greffier. Der Greffier, Der Präsident, Vanessa Wiame Carlo Adams Vbis - 242d - 4/4 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2023:ARR.256.592 Verwandte Veröffentlichung(en) vorangestellt von: ECLI:BE:RVSCE:2021:ARR.250.320 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div

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