id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 25 mai 2023 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2023:ARR.256.593 Aktenzeichen: A. 226768/Vbis-222 Sache: Arrêt / Arrest 256593 - Fermetures d’établissements / Sluitingen van vestigingen - 25/05/2023 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2023-06-07 Konsultationen: 172 - zuletzt gesehen 2026-06-15 02:07 Fiche Entscheid 256.593 von 25 Mai 2023 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG DER PRÄSIDENT DER KAMMER Vbis ENTSCHEID Nr. 256.593 vom
- Mai 2023 A. 226.768/Vbis-222 In der Rechtssache: die PGmbH CAMPING LA BELLE VALLÉE, Wahldomizil bei Herrn Werner MÜSCH, Klosterstraße 4a 4780 Sankt Vith, gegen: die Gemeinde Bütgenbach, vertreten durch ihr Gemeindekollegium, Wahldomizil bei Herrn Martin ORBAN, Rechtsanwalt, Kaperberg 50 4700 Eupen. ------------------------------------------------------------------------------------------------------ I. Gegenstand des Antrags/der Klage
- Mit der am
- November 2018 eingereichten Klage beantragt die PGmbH Camping la Belle Vallée die „Revision eines Entscheids des Staatsrates vom 25.09.2018 (Entscheid Nr. 242.418 / AZ.: G/A 214.983/ Vbis - 158)“. II. Verlauf des Verfahrens
- Die Verwaltungsakte wurde hinterlegt. Die Erwiderungs- und Replikschriftsätze wurden den Parteien ordnungsgemäß gegenseitig zugestellt. Herr Roger Wimmer, Erster Auditor beim Staatsrat, hat einen Bericht gemäß Artikel 12 [50 lesen] der allgemeinen Verfahrensordnung erstattet. Der Bericht wurde den Parteien zugestellt. Die klagende Partei hat einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens hinterlegt. Vbis - 222d - 1/6 Durch Beschluss vom
- März 2023 und in Ermangelung von Einwänden des Auditor-Berichterstatters schlug die Kammer den Parteien vor, dass die Sache gemäß Artikel 26 § 2 der allgemeinen Verfahrensordnung nicht in einer Sitzung behandelt wird. Der Bericht war diesem Beschluss beigefügt. Durch diesen Beschluss werden die Parteien darüber informiert, dass die Rechtssache durch eine aus einem Mitglied zusammengesetzte Kammer untersucht werden wird. Keine Partei hat eine Sitzung beantragt. Gemäß dem vorgenannten Beschluss wurde die Sache am
- April 2023 zur Beratung gestellt. Die in Titel VI Kapitel II der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt. III. Sachverhalt
- Es wird auf den Entscheid des Staatsrates Nr. 242.418 vom
- September 2018 hingewiesen. IV. Zulässigkeit der Revisionsbeschwerde IV.A. Standpunkte
- Im Auditoratsbericht wird mit Verweis auf Artikel 31 der koordinierten Gesetze auf dem Staatsrat von Amtswegen aufgeworfen, dass die beiden von der klagenden Partei angeführten Beschwerdegründe angebliche Verfahrensfehler beträfen, die zu einem unrechtmäßen Entscheid des Staatsrates geführt hätten, dass solche eventuelle Verfahrensfehler jedoch nicht aufgrund vom vorgenannten Artikel 31 zu einer Revision des Entscheids führen könnten und dass die Revisionsbeschwerde daher unzulässig sei.
- In ihrem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, der einen letzten Schriftsatz umfasst, macht die klagende Partei geltend, dass sie im ersten Beschwerdegrund darlege, dass die Vorlage einer schriftlichen Stellungname seitens des ersten Auditors nicht erfolgt sei und dass sie im zweiten Klagegrund auf den Ausschluss von Schriftstücken und beweisunterlagen hinweise. Es handele sich deshalb um eine zulässige Revisionsbeschwerde. Vbis - 222d - 2/6 IV.B. Beurteilung
- In Bezug auf den ersten Revisionsgrund, führt die klagende Partei an, dass sie nach Zustellung des Entscheids Nr. 242.418 vom
- September 2018 Kenntnis von Unterlagen erlangt habe, die ihr vorher nicht bekannt gewesen seien und durch den Staatsrat zurückgehalten worden seien. Im vorgenannten Entscheid werde erwähnt, dass „Herr Denis Delvax, Erster Auditor, eine mit diesem Entscheid gegenteilige Stellungnahme abgegeben (hat)“. Die klagende Partei habe vor der Zustellung des Entscheids von der Tatsache, dass Herr Delvax eine solche Stellungnahme abgegeben habe und vom Inhalt der Stellungnahme allerdings keine Kenntnis gehabt. Eine solche Stellungnahme sei vorliegend auch tatsächlich erforderlich gewesen. Vorliegend sei um die Fortsetzung des Verfahrens ersucht worden, sodass die Parteien 30 Tage Zeit gehabt hätten, einen letzten Schriftsatz zu hinterlegen. Unter Berücksichtigung dieser letzten Schriftsätze habe der bestellte Auditor seine endgültige Stellungnahme abgegeben, doch die klagende Partei habe weder gewusst, dass eine solche Stellungnahme abgegeben worden sei, noch sei ihr diese Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden. Dies stelle einen Verfahrensfehler dar, der die Revisionsbeschwerde rechtfertige. Relevante Informationen – in Form der Stellungnahme des Ersten Auditors Delvax – haben sämtlichen Parteien und auch dem Staatsrat zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorgelegen. Der klagenden Partei stehe kein anderer Rechtsbehilf zur Seite, um diesen Verfahrensfehler geltend zu machen und die Voraussetzungen des Artikels 31 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat seien vorliegend gegeben. In Bezug auf den zweiten Revisionsgrund, führt die klagende Partei an, dass der Staatsrat im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden habe, dass bestimmte Schriftstücke, die durch die klagende Partei nach Einreichung des Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens eingereicht worden seien, aus der Verhandlung ausgeschlossen würden, da diese durch das Verfahren nicht vorgesehen seien. Der Staatsrat unterlasse es in diesem Zusammenhang, zu spezifizieren, welche Schriftstücke der klagenden Partei dies betreffe. Gemäß der allgemeinen Verfahrensordnung hätten die Parteien die Möglichkeit, sofern ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt worden sei, innerhalb einer letzten Frist von 30 weiteren Tagen einen letzten Schriftsatz zu hinterlegen und die Sache werde danach in öffentlicher Sitzung untersucht. Die klagende Partei habe die Fortsetzung des Verfahrens beantragt und sie habe am
- März 2017 einen Schriftsatz eingereicht, was mit den Vorschriften der Verfahrensordnung übereinstimme. Diesem Schriftsatz seien vier zusätzliche Beweisunterlagen beigefügt worden. Sofern der Staatsrat meine, dass diese Beweisunterlagen auszuschließen seien, sei darauf aufmerksam zu machen, dass die allgemeine Verfahrensordnung keine Vorschrift enthalte, die es der klagenden Partei verbiete, Vbis - 222d - 3/6 ihrem Schriftsatz nach Fortsetzung des Verfahrens zusätzliche Beweisunterlagen beizufügen. Die klagende Partei habe sodann am
- September 2017 einen letzten Schriftsatz eingereicht, um auf den letzten Schriftsatz der beklagten Partei zu reagieren. Sie habe ansonsten keine weitere Möglichkeit gehabt, zu dem neuen Vorbringen der beklagten Partei Stellung zu nehmen. Der Staatsrat habe daher fälschlicherweise diesen Schriftsatz vom
- März 2017 einschließlich beigefügter Beweisunterlagen, sowie den Schriftsatz vom
- September 2017, ausgeschlossen. Dies stelle ebenfalls einen Beschwerdegrund nach Artikel 31 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, auf den sich die Klägerin vorliegend berufe, dar.
- In seiner inoffiziellen Deutschen Version lautet Artikel 31 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat: „ Nur kontradiktorische Entscheide können Gegenstand einer Revision sein. Revisionsbeschwerden sind nur zulässig, wenn seit Verkündung des Entscheids ausschlaggebende Schriftstücke, die durch Verschulden der Gegenpartei zurückgehalten worden waren, wiedergefunden wurden oder wenn der Entscheid auf der Grundlage von als falsch anerkannten oder für falsch erklärten Schriftstücken ergangen ist. Die Beschwerdefrist setzt am Tag der Entdeckung der Falschheit eines Schriftstücks oder des Vorhandenseins eines zurückgehaltenen Schriftstücks ein“. In den authentischen Fassungen des vorgenannten Artikels 31 ist jedoch die Rede von „pièces“ (französisch) und „stukken“ (niederländisch). Hieraus ergibt sich, dass eine Revisionsbeschwerde im Sinne des mehrgenannten Artikels 31 sich ausschließlich bezieht auf ausschlaggebende Aktenstücke, das heißt Aktenstücke die den Staatsrat als Grundlage für seinen Entscheid dienen. Die Revisionsbeschwerde ermöglicht deshalb nicht die Überprüfung des Entscheids auf mögliche Rechts- oder Verfahrensfehler. Der Verfassungsgerichtshof hat im Entscheid Nr. 167/2014 vom
- November 2014 geurteilt, dass Artikel 31 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat restriktiv ausgelegt werden muss: „ B.4.
- Aufgrund der fraglichen Bestimmung ist eine Revisionsbeschwerde nur zulässig, wenn seit Verkündung des Entscheids ausschlaggebende Schriftstücke, die durch Verschulden der Gegenpartei zurückgehalten worden waren, wiedergefunden wurden oder wenn der Entscheid auf der Grundlage von als falsch anerkannten oder für falsch erklärten Schriftstücken ergangen ist. Aus den Vorarbeiten geht hervor, dass der Gesetzgeber den Standpunkt vertrat, dass « im Hinblick auf die Sicherheit der Rechtssituationen die Entscheide des Staatsrates nach einer relativ kurzen Zeit als unwiderruflich zu betrachten sind » (Parl. Dok., Kammer, 1951-1952, Nr. 586, S. 2) und dass die Revisionsbeschwerde aus diesem Grund « eine außerordentliche Beschaffenheit » behalten muss (ebenda, S. 1). Die Beschaffenheit der Umstände, unter denen eine Revisionsbeschwerde zulässig Vbis - 222d - 4/6 eingereicht werden kann, lässt erkennen, dass der Gesetzgeber diese Beschwerde nur in Situationen ermöglichen wollte, in denen der Staatsrat eindeutig irregeführt wurde, entweder durch das Vorlegen falscher Schriftstücke oder durch das Zurückhalten von Schriftstücken. B.4.
- Aus der Rechtsprechung des Staatsrates geht hervor, dass eine Revisionsbeschwerde restriktiv zu verstehen ist, weil sie von dem Grundprinzip abweicht, dass der Richter, wenn eine Rechtssache beurteilt wurde, seine Gerichtsbarkeit in dieser Sache erschöpft hat (Staatsrat,
- Oktober 2012, Nr. 221.228;
- Mai 2013, Nr. 223.490). Die Revision eines Entscheids ist daher auch nur in den einschränkend aufgezählten Fällen möglich, die restriktiv ausgelegt werden müssen (ebenda)“.
- Die beiden von der klagenden Partei angeführten Beschwerdegründe betreffen dagegen angebliche Verfahrensfehler, die laut der klagenden Partei zu einem unrechtmäßigen Entscheid des Staatsrates geführt hätten: - dass der Inhalt der während der Sitzung vom
- März 2018 abgegebenen Stellungnahme des Auditors der klagenden Partei nicht mittgeteilt worden wäre, steht in keinem Zusammenhang mit angeblich durch Verschulden der Gegenpartei zurückgehaltenen Aktenstücken oder mit als falsch anerkannten oder für falsch erklärten Schriftstücken. Darüber hinaus handelt es sich um eine mündliche Stellungnahme und nicht um ein Stück; - dass der Staatsrat im Entscheid vom
- September 2018 verschiedene Schriftstücke der klagenden Partei, „die durch das vorliegende Verfahren nicht vorgesehen werden“, aus der Verhandlung ausgeschlossen hat, bezieht sich ebenso wenig auf durch Verschulden der Gegenpartei zurückgehaltene Aktenstücke oder auf für falsch erklärte Schriftstücke.
- Eben wenn sie nachgewiesen worden wären (quod non), können die von der klagenden Partei vorgehaltenen Verfahrensfehler nicht aufgrund von Artikel 31 der koordinierten Gesetze auf den Staatsrat zu einer Revision des Entscheids Nr. 242.418 vom
- September 2018 führen. Aus dem vorstehenden folgt, dass die Revisionsbeschwerde unzulässig ist.
- Die von der klagenden Partei vorgeschlagenen Fragen im Wege der Vorabentscheidung beziehen sich auf den Grund der Sache und nicht auf die (Zulässigkeit der) Revisionsbeschwerde. Diese Fragen sind demzufolge nicht relevant für die Lösung der vorliegenden Sache. Schon allein deshalb ist das von der klagenden Partei vorgeschlagene Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof nicht einzuleiten. Vbis - 222d - 5/6 V. Verfahrensentschädigung
- Die beklagte Partei beantragt eine Verfahrensentschädigung von 700 Euro. Diesem Antrag ist stattzugeben. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel
- Die Revisionsbeschwerde wird abgewiesen. Artikel
- Eine Verfahrensentschädigung von 700 Euro wird der beklagten Partei zu Lasten der klagenden Partei zugeteilt. Die anderen Kosten, festgelegt auf 220 Euro, werden auch zu Lasten der klagenden Partei gelegt. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis am
- Mai 2023 von: Carlo Adams, Kammerpräsident, Vanessa Wiame, Greffier. Der Greffier, Der Präsident, Vanessa Wiame Carlo Adams Vbis - 222d - 6/6 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2023:ARR.256.593 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div
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